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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter lic. iur. Jakob Senn
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 13. August 2024
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Familienausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Familienzulagen
(Rückforderung)
S 2023 19
A.A.________, Jahrgang 1972 und Vater von vier Kindern, meldete sich am 13. Juli 2016 (Eingangsdatum) bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug von Familienzulagen ab 1. Januar 2016 an (FamAK-act. 1). Mit (Korrektur-)Verfügung vom 22. August 2016 sprach die Familienausgleichskasse Zug A.________ Kinder- und Ausbildungszulagen resp. Differenzzahlungen in Höhe von monatlich Fr. 100.– pro Kind, das heisst insgesamt Fr. 400.– zu (FamAK-act. 4 f., 7). Der Anspruch auf Differenzzahlungen wurde in der Folge bis resp. für das Jahr 2022 bestätigt (FamAK-act. 8 S. 1, 9, 13 und 17). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 stellte die Familienausgleichskasse fest, dass A.________ [seit 2016] bei einem Arbeitgeber in B.________ den höchsten Lohn erzielt habe, und forderte die Familienzulagen ab Oktober 2017 zurück (FamAK-act. 29). Die hiegegen erhobene Einsprache (FamAK-act. 28) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 ab (BF-act. 1).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Februar 2023 (Datum Poststempel) beantragt A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Januar 2023, eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, sub-eventualiter den Erlass der Rückforderung und sub-sub-eventualiter die Verrechnung der [zugerischen] Differenzzahlungen ab 1. Oktober 2017 mit dem Guthaben bei der Ausgleichskasse B.________ (act. 1).
C. Mit der Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 schloss die Familienausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (act. 3).
D. Im nachfolgenden Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 7 ff.).
E. Am 29. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts Einsicht in die Verfahrensakten (vgl. act. 15).
F. Am 17. bzw. 27. Juni 2024 äusserten sich die Parteien abschliessend (act. 16, 18).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung solcher Beschwerden ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 FamZG). Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Streitig sind vorliegend Leistungen gestützt auf die Familienzulagenordnung des Kantons Zug. Im Kanton Zug beurteilt gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist nach dem Gesagten für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 wurde am 1. Februar 2023 und mithin fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeschrift genügt sodann den formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Nach dem Rügeprinzip prüft das Gericht nur die vorgebrachten Beanstandungen und untersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die Einwände des Beschwerdeführers anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bedeutet nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1).
2.
2.1 Nach Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (Art. 12 Abs. 2 FamZG). Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet (Art. 11 Abs. 1 Familienzulagenverordnung [FamZV; SR 836.21]). Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen insbesondere Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu: a. der erwerbstätigen Person; b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7 Abs. 1 FamZG). Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (sog. Differenzzahlungen; Art. 7 Abs. 2 FamZG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen jedoch in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (sog. Erlass). Die Ausrichtung einer Sozialversicherungsleistung beruht regelmässig auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache. Fehlt es an einer solchen, erfolgt der Leistungsbezug von Anfang an ohne Rechtsgrund. Demgegenüber ist ein Leistungsbezug rechtmässig, wenn und solange er auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, und zwar auch dann, wenn diese unrichtig (geworden) ist; die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) bzw. in prozessuale Revision gezogen (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst wird (sog. materielle Revision; Art. 17 ATSG) (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 25 N 17 f. und 28). Ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen bedingt, dass diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Artikel 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGer 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2; BGer 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit diversen Hinweisen).
2.2.2 Nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung [vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 bzw. Art. 82a ATSG]) erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Es handelt sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Die relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG wurde per 1. Januar 2021 von einem auf drei Jahre verlängert. Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter "altem Recht" entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (vgl. BGE 131 V 425 E. 5.2). Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwirkungsfrist gemäss dem "alten" Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran.
In BGE 148 V 217 hielt das Bundesgericht zur relativen Frist von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG im Wesentlichen Folgendes fest: Es bestehen zwei Grundprinzipien. Einerseits ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen. Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung andererseits auf einem Fehler der Verwaltung, so wird die relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sog. "zweiten Anlasses". Danach ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen. Was das Verhältnis dieser beiden Grundsätze betrifft, so verschob sich die Gewichtung zusehends zum Prinzip des "zweiten Anlasses" hin, welches in der Folge zum Regelfall wurde. Dem liegt die Entwicklung zugrunde, dass es der verfügenden Amtsstelle mit Blick auf die zunehmende Masse der von ihr vorzunehmenden Verwaltungshandlungen immer weniger zumutbar ist, jeden einzelnen ihrer Schritte im Detail zu überprüfen und ihre Fehler zeitnah erkennen zu können. Eine Privilegierung der Verwaltung in diesem Sinne ist insbesondere dort anzunehmen, wo die unrichtige Leistungsausrichtung zwar aus den Akten ersehen werden kann oder könnte, eine Rückforderung aber daran scheitert, dass hinsichtlich deren Umfang oder anderer relevanter Aspekte nähere Abklärungen notwendig sind. Demnach genügt es für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Die Frist beginnt vielmehr erst dann, wenn der Versicherungsträger über sämtliche für die Ermittlung der Rückforderung wesentlichen Umstände Kenntnis hat bzw. unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit haben müsste ("zweiter Anlass"), indem vor allem die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen bereits vor Erlass der Rückerstattungsverfügung feststellbar ist. Parallel dazu hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, dass die relative Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnisnahme einsetzen kann. Die Verwaltung soll zwar eine angemessene Zeit für nähere Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) erhalten, wenn und soweit sie über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfügt. Unterlässt sie dies, so ist der Beginn der relativen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die rückfordernde Behörde ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz derart zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten, so beginnt die Frist in jedem Fall sofort, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 sowie 61 lit. c ATSG). Danach haben Sozialversicherungsträger resp. das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGer 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat als Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, damit er im Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
2.4.2 Artikel 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10–12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen davon kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung zu Recht verfügt hat. Soweit der Beschwerdeführer (sub-eventualiter) einen Erlass der Rückforderung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser nicht Teil des Streitgegenstandes bildet, weshalb auch auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist (vgl. auch E. 4.1 des angefochtenen Entscheids sowie act. 3 S. 4 in fine; vgl. zum zweitstufigen Verfahren bei Rückforderungen Art. 3 ff. ATSV).
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm – nach schriftlicher Einsprache vom 30. Oktober 2022 (FamAK-act. 28) – vor Erlass des Einspracheentscheids entgegen seines im Rahmen eines Telefonats vom 24. November 2022 gestellten Antrags keine Gelegenheit gegeben worden sei, persönlich vorzusprechen. Weiter sieht er einen Verfahrensfehler darin, dass zum Telefonat vom 24. November 2022 keine Aktennotiz erstellt wurde (act. 1 S. 5 sowie act. 16 S. 3).
4.1.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, hatte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2022 schriftlich Einsprache erhoben (FamAK-act. 28). Dass die Vorinstanz die darin angeführten Einwände nicht hinreichend in ihren Entscheid hat einfliessen lassen, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Der Beschwerdeführer konnte von seinem Einspracherecht mithin wirksam Gebrauch machen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass angesichts der vollen Kognition des Verwaltungsgerichts selbst eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu gelten hätte (BGer 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.2). Mangels Entscheidwesentlichkeit schadet sodann nicht, dass zu dem Telefonat vom 24. November 2022 keine Notiz Eingang in die Akten gefunden hat (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1).
4.2 Zunächst ist die (Un-)Rechtmässigkeit der zugunsten des Beschwerdeführers geleisteten Differenzzahlungen zu untersuchen.
Ausweislich des IK-Auszuges vom 7. September 2022 (FamAK-act. 25) bezog der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 bis 2021 den höchsten Lohn nicht im Kanton Zug, sondern in den Kantonen C.________ (2016) und B.________ (2017–2021). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich an dieser Sachlage im Jahr 2022 etwas geändert hat. Am 27. Oktober 2022 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund der dem angefochtenen Entscheid zugrundliegenden Verfügung vom 3. Oktober 2022 denn auch bei der D.________ in B.________ zum Bezug von Familienzulagen seit 1. Oktober 2017 an, worüber er seine Arbeitgeberin, die E.________ AG, B.________, informierte (BF-act. 8). Folglich ist davon auszugehen, dass er auch im Jahr 2022 den höchsten Lohn nicht im Kanton Zug erzielt hat. Die Familienausgleichskasse Zug war demnach von 2016 bis 2022 nicht zuständig für die Auszahlung von Differenzzahlungen (vgl. obige E. 2.1). Die erfolgten Leistungszusprachen der Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwerdeführers in den Jahren 2016 bis 2022 erweisen sich demnach als zweifellos unrichtig. Das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist sodann in Anbetracht der in Frage stehenden Differenzzahlungen (seit Oktober 2017) in Gesamthöhe von Fr. 22'650.– erfüllt (vgl. BF-act. 1 S. 2). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (sinngemäss) auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, steht dieser einer Wiedererwägung nicht entgegen (vgl. BGE 140 V 514 E. 3.5). Mit der richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist diesen Prinzipien Genüge getan (vgl. BGer 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.1). Dies gilt vorbehältlich jener Situationen, in denen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (zu den einzelnen Voraussetzungen vgl. etwa BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.4). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, ist weder ersichtlich noch legt dies der Beschwerdeführer rechtsgenüglich dar, indem er einzig einwendet, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Differenzzahlungen sieben Jahre lang ausgerichtet (act. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht auf die Leistungszusprachen zurückgekommen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte die Rückforderung am 3. Oktober 2022. Zu prüfen bleibt, ob ihr Rückforderungsanspruch zu diesem Zeitpunkt verwirkt war, insbesondere ab wann die relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG ihren Lauf nahm. Je nach dem kommt entweder die ein- oder dreijährige Verwirkungsfrist zum Tragen (vgl. obige E. 2.2.2).
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, der Beschwerdeführer habe im Anmeldeformular zum Bezug von Familienzulagen nicht angegeben, dass er mehrere Arbeitgeber hatte, und auch sonst entgegen seiner Pflicht diesbezüglich keine Meldung gemacht, weshalb erst anhand des IK-Auszuges vom 7. September 2022 festgestellt worden sei, dass er in den fraglichen Jahren im Kanton B.________ ein weit höheres Erwerbseinkommen erzielt habe als im Kanton Zug. Die Rückforderung der bezahlten Differenzzulagen ab 1. Oktober 2017 sei somit nicht verjährt (BF-act. 1 S. 4).
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin hätte schon aufgrund der Anmeldung im Juli 2016 bemerken müssen, dass er noch über weitere Arbeitgeber verfügt habe bzw. verfügen müsse resp. entsprechende Abklärungen zu treffen gewesen wären. Sodann erblickt er auch in den Leistungsverfügungen (resp. deren Ausstellung), im Mailverkehr vom 16. und 17. August 2016, der Korrespondenz betreffend Bankverbindung vom 15. Januar 2018 sowie im Mailverkehr vom 11. und 25. Februar 2019 Anlässe, bei denen die Beschwerdegegnerin hätte erkennen müssen, dass (noch weitere) Abklärungen notwendig gewesen wären (act. 1 S. 4, act. 7 S. 3, 16 S. 2 ff.).
4.3.3
4.3.3.1 In der Anmeldung (FamAK-act. 1) erfolgte die "Bestätigung des Arbeitgebers der gesuchstellen Person" – F.________ gmbh, Zug – durch A.________ als dessen Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter. Das Pensum wurde als "variabel" bezeichnet; zur Höhe des AHV-pflichtigen Lohns wurde keine Angabe gemacht. Beigelegt wurden das Beiblatt 1 mit den Personalien zweier Kinder sowie die Lohnbescheinigung der Ehefrau von A.________ für das Jahr 2015 (G.________ gmbh, H.________). Auf der zweiten Seite der Anmeldung, wo Anspruchskonstellationen bei mehreren möglichen Anspruchsberechtigten aufgeführt werden, versah der Beschwerdeführer das Beispiel 1 – "die Eltern sind verheiratet – die Mutter arbeitet im Wohnkanton – der Vater arbeitet in einem anderen Kanton" – mit der Notiz "I.________" unter der Mutter und "ZG" unter dem Vater. Bei der Frage "Haben Sie mehrere Arbeitgeber" setzte er weder bei der Antwortoption "ja" noch "nein" ein Kreuz (und brachte auch keinen Vermerk an). Entsprechend wurde auch kein Beiblatt 2 beigelegt, welches für den Fall, dass mehrere Arbeitgeber vorliegen, zu verwenden ist.
Der Beschwerdeführer hätte auf der Anmeldung ohne Weiteres eine Anmerkung hinzufügen können, wenn es – wie er behauptet – für ihn nicht klar war, was in seinem Falle – er befand sich im Zeitpunkt der Anmeldung in einem gekündigten Arbeitsverhältnis mit der J.________ AG mit Vertragsende per 30. September 2016 (BF-act. 3) – anzukreuzen war. Bei dieser Sachlage durfte die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass es sich bei der F.________ gmbh um die (Haupt-)Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handelte. Jedenfalls bestand für die Beschwerdegegnerin keine Verpflichtung, weitere Nachforschungen zu allfälligen weiteren Arbeitgebern anzustellen oder die Arbeitgebersituation des Beschwerdeführers etwa anhand der Lohnbescheinigung von dessen Ehefrau zu plausibilisieren. Von einem Fehler der Beschwerdegegnerin kann demnach nicht gesprochen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste die Kasse im Zeitpunkt der Anmeldung entsprechend auch nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben (bzw. die Voraussetzungen für die Leistungszusprache nicht gegeben) waren. Es zeugt denn auch von Treuwidrigkeit, wenn der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ja aufgrund seiner z.T. unvollständigen Angaben genügend Anlass gehabt, weitere Nachforschungen anzustellen, und es sei deshalb (unter Hinzurechnung einer Abklärungsfrist) der Beginn der relativen Verwirkungsfrist auf eine Zeit kurz nach der Anmeldung festzulegen.
Zur Bestimmung des Beginns der relativen Verwirkungsfrist ist also auf ein Ereignis nach der Anmeldung abzustellen, anlässlich dessen die Beschwerdegegnerin hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen resp. von Anfang an keine Leistungspflicht bestanden hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass es selbst bei Annahme eines Fehlers der Verwaltung im Sinne einer unterbliebenen Rückfrage beim Beschwerdeführer – in Bezug auf die Anzahl Arbeitgeber war das Anmeldeformular wie erwähnt unvollständig ausgefüllt und auch zur Höhe des Lohnes bei der F.________ gmbh wurde keine Angabe gemacht, was die Beschwerdegegnerin offensichtlich übersah – für die Auslösung der relativen Verwirkungsfrist rechtsprechungsgemäss eines "zweiten Anlasses" bedurfte.
4.3.3.2 Bei zulasten des Beschwerdeführers bestehender (und von diesem zur Kenntnis genommener) Meldepflicht insbesondere bzgl. Änderungen der Berufs- und Anstellungsverhältnisse (vgl. FamAK-act. 1 S. 2 in fine) scheidet eine Abklärungspflicht (resp. eine Pflicht zur "Bestätigung" der materiellen Anspruchsvoraussetzungen) der Beschwerdegegnerin anlässlich der Leistungszusprachen aus. Auch in den vom Beschwerdeführer angeführten Korrespondenzen sind keine Anlässe (im Sinne eines "zweiten Anlasses") zu sehen, bei denen die Beschwerdegegnerin hätte erkennen müssen, dass (allenfalls) ein Rückforderungsanspruch besteht, ging es dabei doch lediglich um formell-administrative Belange (bzw. initial um den Arbeitgeberkanton der Ehefrau des Beschwerdeführers). Gleich verhält es sich im Übrigen mit der Änderung der Abrechnungsnummer der F.________ gmbh, handelte es sich dabei doch um einen rein technischen Vorgang.
Am 17. Mai 2022 fand bei der Beschwerdegegnerin eine interne Nachkontrolle statt, wobei Differenzen im IK des Beschwerdeführers – "[…] 2019 […] IK unter Mindesteinkommen […]" – festgestellt wurden (vgl. Pendenzbeleg [FamAK-act. 18]; act. 3 S. 3). Damit lag der Beschwerdegegnerin ein Hinweis darauf vor, dass eine materielle Anspruchsvoraussetzung (allenfalls) nicht (mehr) gegeben war. Ausgehend davon hätte sie zeitnah nähere Abklärungen treffen müssen. Bei Hinzurechnung einer zweiwöchigen Frist, innert derer die Beschwerdegegnerin zielführende Abklärungen (namentlich: Einholen des IK-Auszuges) hätte treffen können, nahm die relative Verwirkungsfrist damit am 1. Juni 2022 ihren Lauf. Entsprechend kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie (sinngemäss) geltend macht, die Einholung des IK-Auszug am 7. September 2022 sei fristauslösend gewesen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs mit der Verfügung vom 3. Oktober 2022, d.h. innert der dreijährigen Verwirkungsfrist und mithin rechtzeitig erfolgte.
4.4 Der Beschwerdeführer beantragt (sub-sub-eventualiter) eine Verrechnung der Rückforderung mit Guthaben bei der Familienausgleichskasse B.________. Ob hier die Verrechnungsvoraussetzungen überhaupt gegeben wären, kann offenbleiben: Vorliegend bildet die Rechtmässigkeit des Rückforderungsanspruchs Streitgegenstand. Eine Abhängigkeit zu (allfälligen) Ansprüchen gegenüber einer anderen Familienausgleichskasse besteht dabei nicht. Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist allein das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien (vgl. BGer 8C_565/2021 von 25. Oktober 2021 E. 4 mit Hinweisen).
4.5 In masslicher Hinsicht ist die Rückforderung unbestritten geblieben und gibt aufgrund der Akten auch zu keinen Beanstandungen Anlass: Die Kasse hat den Rückforderungsbetrag auf Basis des monatlichen Anspruchs ab Verfügungszeitpunkt der Rückerstattungspflicht über fünf Jahre zurückberechnet (insgesamt Fr. 22'650.– für die Monate Oktober 2017 bis September 2022).
In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf folgende Aspekte aufmerksam zu machen. Der Rückforderungsanspruch erlischt spätestens fünf Jahre nach der Auszahlung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist [Art. 25 Abs. 2 ATSG]). Soweit hier im Rahmen des vereinfachten Verfahrens die (vermeintlichen) Ansprüche für das Jahr 2017 erst im Jahr 2018 ausbezahlt worden sind, könnten diese also grundsätzlich in Gänze zurückgefordert werden. Abgesehen davon wäre ausweislich der Akten zumindest diskutabel gewesen, ob allenfalls eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist (Art. 148 * a *StGB) zur Anwendung hätte gelangen können (Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG), wodurch auch die Zahlungen ab Oktober 2016 (Inkrafttreten des Art. 148 * a *StGB per 1. Oktober 2016) erfasst worden wären: Der Beschwerdeführer machte bei der Anmeldung unvollständige Angaben und verletzte in der Folge seine Meldepflicht mehrfach. Weiter fällt auf, dass die von ihm beherrschte F.________ gmbh – mit Holding-Zweck, ohne eigene Büroräumlichkeiten in Zug (www.zefix.ch) – ihm jeweils just den zum Bezug von Familienzulagen minimal erforderlichen Jahreslohn auszahlte (was im Übrigen auch für die Arbeitgeberin der Ehefrau des Beschwerdeführers, die G.________ gmbh, gilt). Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips und in Anbetracht der Tatsache, dass die Höhe des Rückerstattungsanspruchs vorliegend nicht strittig ist, hat es mit diesen Bemerkungen allerdings sein Bewenden.
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Rückforderung zu Recht verfügt. Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im FamZG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Familienausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 13. August 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2023 19