SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 27. Oktober 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,
Postfach 857, 6300 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Ablehnung der Anspruchsberechtigung)
S 2023 17
A. Die 1963 geborene A.________, gelernte Kauffrau und Sozialversicherungs-Fachfrau, war zuletzt vom 19. März 2018 bis 31. Juli 2021 bei der B.________ AG in C.________ als Sachbearbeiterin Capture Services angestellt (ALK-act. 38, 40). Am 25. Mai 2021 kündigte sie nach Konflikten am Arbeitsplatz ihre Stelle per 31. Juli 2021 (ALK-act. 39, 35). Am 21. Juli 2021 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 40) und stellte mit Gesuch vom 26. Juli 2021 bei der Arbeitslosenkasse (ALK) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2021 (ALK-act. 39). Dabei kreuzte sie auf dem Antragsformular an, sie erhalte weder eine Pension aus einem Arbeitsverhältnis noch habe sie aus der beruflichen Vorsorge eine Kapitalabfindung erhalten (Frage 6). Weiter gab sie an, es sei keine Pensionierung vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV erfolgt (freiwillig oder unfreiwillig z.B. aus wirtschaftlichen Gründen, Frage 22). Mit Fragebogen betreffend die Monate August und September 2021 erklärte sie, keine Leistungen anderer Sozialversicherungen (u.a. berufliche Vorsorge) verlangt oder erhalten zu haben (ALK-act. 32, 23). An einer vom RAV angewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme im September 2021 (ALK-act. 25) nahm A.________ nicht teil (ALK-act. 22) und meldete sich in der Folge per 30. September 2021 von der Arbeitsvermittlung ab (ALK-act. 20). Am 24. Oktober 2022 meldete sie sich erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 18); am 26. Oktober 2022 erhob sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dabei erwähnte sie erstmals, dass sie am 1. September 2021 eine Kapitalabfindung von Fr. 241'978.– aus beruflicher Vorsorge erhalten habe (ALK-act. 15). Die weiteren Abklärungen der Arbeitslosenkasse ergaben, dass A.________ zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 30. Oktober 2022 keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen war und ihr am 15. September 2021 ein Guthaben aus beruflicher Vorsorge von Fr. 241'977.90 ausbezahlt worden war (ALK-act. 9, 13). Die Arbeitslosenkasse Zug verneinte die Anspruchsberechtigung zufolge frühzeitiger Pensionierung ohne neue Beitragszeit (Verfügung vom 14. November 2022, ALK-act. 8). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid E 287 22 vom 23. Januar 2023 fest (ALK-act. 3).
B. Hiergegen erhob A.________ am 31. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss verlangt sie die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung ab 24. Oktober bzw. 1. November 2022 (act. 1).
C. Die Arbeitslosenkasse schliesst mit Stellungnahme vom 7. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde, da die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung ab Beendigung der Anstellung bei der B.________ AG per 31. Juli 2021 bzw. der freiwilligen vorzeitigen Pensionierung, mithin ab 1. August 2021, nicht erfüllt gewesen seien (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]).
1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Er datiert vom 23. Januar 2023; die Beschwerde wurde am 31. Januar 2023, mithin offensichtlich rechtzeitig, der Post übergeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den minimalen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2021 zu Recht verneint hat. Dabei geht es im Wesentlichen darum, ob eine freiwillige vorzeitige Pensionierung vorliegt.
2.1 Als eine neben sechs weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung verlangt Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG die Erfüllung der Beitragszeit oder das Vorliegen eines diesbezüglichen Befreiungsgrundes. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. zur Rahmenfrist Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG: mit Beginn zwei Jahre vor dem ersten Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind).
Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). In diesem Sinne schreibt der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 1 AVIV vor, dass Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Nach Art. 12 Abs. 2 AVIV gilt Abs. 1 nicht, wenn die Versicherte: aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde (lit. b).
2.2 Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind (Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]). Diese seit dem 1. Januar 2010 in Kraft stehende Bestimmung garantiert, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab einem bestimmten Alter nicht automatisch zur vorzeitigen Pensionierung führt. Die von einer Arbeitsvertragsauflösung betroffene Arbeitnehmerin ist demnach grundsätzlich nicht gezwungen, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Stattdessen kann sie die Austrittsleistung beanspruchen, sofern sie weiterhin erwerbstätig ist oder sich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet (BGE 147 V 342 E. 3.2; BGer 8C_366/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 5.1).
2.3
2.3.1 In BGE 147 V 342 führt das Bundesgericht zur Entwicklung und dem wesentlichen Gehalt der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 12 AVIV aus, der Artikel bezwecke, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um dadurch neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erlangen. Ein solches Vorhaben solle nicht schlechthin verunmöglicht, aber doch dadurch erschwert werden, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet werde, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginne. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen solle daher nur solchen Personen offenstehen, die vermittlungsfähig, das heisst wirklich bereit und auch in der Lage seien, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dass die Verordnung darauf abzielen und den gleichzeitigen Leistungsbezug ohne Nachweis der Vermittlungsfähigkeit und -willigkeit verhindern solle, finde sich bereits in der bundesrätlichen Botschaft zum Gesetzesentwurf vorgezeichnet (a.a.O. E. 5.4 mit Hinweisen, u.a. auf die Botschaft vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, BBl 1980 III 563).
2.3.2 Die Rechtsprechung habe fortan das Augenmerk auf das in Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV angesprochene Moment der Freiwilligkeit gelegt. Absatz 2 von Art. 12 AVIV solle als Ausnahmetatbestand von dessen Abs. 1 mit kumulativen Voraussetzungen gemäss lit. a und lit. b Personen erfassen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie vor dem AHV-Rentenalter die ordentliche reglementarische Altersgrenze erreichen und daher ausscheiden müssen. Nicht die Ausnahmebestimmung von Abs. 2 – die in aller Regel unmittelbar zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung führt –, sondern die Regel von Abs. 1 des Art. 12 AVIV komme dagegen zum Zug, wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet. Derlei fällt nicht unter den Tatbestand der vorzeitigen Pensionierung aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV. Ebenso wenig würden ganz allgemein Personen davon erfasst, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt werde. Zum einen fielen sie nicht unter die Ausnahmeregelung gemäss Abs. 2; zum andern könnten solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden.
2.3.3 In diesem Sinne schliesse die seit nunmehr rund 20 Jahren gefestigte Rechtsprechung ausnahmslos jene Versicherten vom Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 AVIV aus, die das Arbeitsverhältnis von sich aus auflösen. Dazu würden auch diejenigen Fälle gezählt, in denen das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarung ("im gegenseitigen Einvernehmen") beendet werde. Der so gegebenen Freiwilligkeit tue keinen Abbruch, dass die Vereinbarung unter einem gewissen Druck zustande gekommen sein mochte und ob das Verhalten der versicherten Person bei Nichtunterzeichnung der Vereinbarung zur Kündigung durch den Arbeitgeber geführt hätte. Dessen ungeachtet sei in solchen Fällen die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 AVIV selbst dort verworfen worden, wo die reglementarischen Bestimmungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtung ihrerseits keine Wahl mehr beliessen, sondern einzig und allein der Bezug einer Altersleistung möglich blieb. Anderseits werde ebenfalls rechtsprechungsgemäss in jenen Fällen eine nicht unter Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV fallende freiwillige vorzeitige Pensionierung bejaht, wenn gegenüber der Vorsorgeeinrichtung wahlweise statt der Alters- auch eine Austrittsleistung verlangt werden könnte, sich die versicherte Person aber für erstere entscheide. Dazu pflege die Rechtsprechung anzumerken, dass nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern diejenige der vorzeitigen Pensionierung – das heisse des Bezugs der berufsvorsorgerechtlichen Altersleistung – massgebend sei. Dementsprechend könne in solchen Fällen die Frage offenbleiben, ob die versicherte Person ein Verschulden an der Entlassung treffe (zum Ganzen: BGE 147 V 342 E. 5.4 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3.4 In Würdigung dieser Entwicklungen sowie der in der Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE Rz. B177 und B178 festgeschriebenen Verwaltungspraxis (welche selbst eine ausweitende Praxis befürwortet) und der auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Novelle des Art. 2 Abs. 1bis FZG, kam das Bundesgericht in BGE 147 V 342 mittels Gesetzesauslegung sodann zum Schluss, dass die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV über seinen Wortlaut hinaus auf vorzeitige Pensionierungen zufolge unverschuldeter Entlassung auszudehnen sei. Bleibe die Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen trotz getroffener Wahl der Altersleistung, nicht nur nach der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE Rz. B178), sondern auch nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV, eine unfreiwillige, sei dem mit einer entsprechenden Auslegung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV Rechnung zu tragen (BGE 147 V 342 E. 5.5.5 und E. 5.5.6).
3.
3.1 Die Arbeitslosenkasse ging in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2023 von einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung aus, da die Versicherte ihre letzte Anstellung selber nach Erhalt einer Abmahnung gekündigt und ihr Vorsorgeguthaben bezogen hatte und alsdann über einen Zeitraum von über einem Jahr keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war (BF-act. 1). Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2023 hält sie daran fest, dass dieser Tatbestand als freiwillige vorzeitige Pensionierung im Sinne der Art. 13 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 12 AVIV sowie der Ziffern B173 ff. der Weisungen AVIG-Praxis ALE zu qualifizieren sei (act. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht hingegen im Wesentlichen geltend, ihre Kündigung sei nach Erhalt einer ungerechtfertigten Abmahnung erfolgt, wobei in deren Vorfeld kein Vorgespräch oder Mitarbeitergespräch stattgefunden habe. Dies habe sie belastet; das Vertrauen gegenüber dem Arbeitgeber sei in der Folge weg gewesen, so dass es ihr gesundheitlich nicht mehr zumutbar gewesen sei, an der Arbeitsstelle zu verbleiben (act. 1).
4.
4.1 Ausweislich der Akten fand am 10. Mai 2021 am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin eine Besprechung zwischen ihr und ihren Vorgesetzten statt. Dabei wurde die Arbeitnehmerin aufgefordert, in den vergangenen Monaten verschiedentlich festgestelltes Fehlverhalten umgehend zu ändern, insbesondere ihre Vorgesetzten über Abwesenheiten zu informieren, sich auf ihre Arbeit zu konzentrieren und sich kollegial zu verhalten. Zur Last gelegt wurde ihr dabei unter anderem auch, dass sie während der Tätigkeit im Homeoffice teilweise nicht erreichbar und nicht am Arbeiten gewesen sei, die Arbeitszeit aber dennoch verbucht habe, ungeliebte oder wenig routinierte Arbeiten verweigert habe und unverhältnismässig reagiert habe auf betriebsbedingte Gegebenheiten. Die bemängelten Punkte wurden (auch) schriftlich festgehalten, wobei A.________ aufgefordert wurde, unterschriftlich zu bestätigen, dass sie das Abmahnungsschreiben erhalten, gelesen und die darin enthaltenen Aufforderungen verstanden zu haben. Diese Unterschrift verweigerte sie. Stattdessen löste sie ihrerseits mit Schreiben vom 25. Mai 2021 das Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2021 auf (zum Ganzen: ALK-act. 96).
4.2 Die Kündigung erfolgte nach dem Gesagten unbestrittenermassen durch die Beschwerdeführerin selbst, weshalb zum vornherein nicht entscheidend ist, ob ihr der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle unzumutbar geworden war: Gemäss insoweit unveränderter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Person, die das Arbeitsverhältnis ihrerseits auflöst, so oder anders nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV fallen (BGE 147 V 342 E. 5.5.5.2 i.f.; vgl. auch bereits oben E. 2.3.3). Im Übrigen ist aber auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzumutbarkeit objektiv nicht nachvollziehbar, zumal sich den Akten gerade entnehmen lässt, dass die Arbeitgeberin bemüht war, der Arbeitnehmerin trotz schwerer Vorwürfe noch einmal eine Chance zu geben. Echtzeitlich wurde denn auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Hausärztin nicht empfohlen und es erfolgte auch keine Krankschreibung. Vielmehr bescheinigte die Ärztin eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs erst nachträglich (nach Ende des Arbeitsverhältnisses), nach Androhung von Einstelltagen durch die ALK, die im Herbst 2021 in Unkenntnis der erfolgten Frühpensionierung noch von einer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung ausging (vgl. ausführlich Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse E 317 21 vom 18. Januar 2022; ALK-act. 19). Auf dem Boden letzterer falschen Annahme der ALK (gestützt auf die Falschdeklaration der Versicherten, es sei kein Kapitalbezug eingeleitet worden, vgl. oben Ziff. A.) erfolgte denn auch offensichtlich die Aussage deren Mitarbeiterin, die Versicherte werde sich nach der vorläufigen Abmeldung später jederzeit wieder anmelden können. Nachdem damit offensichtlich kein berechtigtes Vertrauen erweckt werden konnte, erübrigen sich Weiterungen diesbezüglich.
4.3 Vorliegend kommt weiter hinzu, dass auch nach erfolgter Kündigung keineswegs ein Zwang bestand zur vorzeitigen Pensionierung. Im Gegenteil spricht die Beschwerdeführerin selber von einer "persönlichen Auszeit", die sie sich durch den Bezug ihrer Vorsorgegelder genommen habe, nachdem sie sich subjektiv noch nicht bereit fühlte, eine neue Stelle anzutreten (act. 1). Damit bringt sie klar zum Ausdruck, dass nicht nur die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern auch ihre weitere Distanzierung vom Erwerbsleben nicht unverschuldet, sondern aus freien Stücken gewählt war.
4.4 Folglich hätte die Beschwerdeführerin – um nach der vorzeitigen Pensionierung erneut einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu erwerben – gemäss Art. 13 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AVIV nach dem Stichtag der Pensionierung wiederum genügende Beitragszeiten aufweisen müssen. Da sie vorliegend aber im Zeitraum zwischen der Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses und dem Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit nachging, hat die Arbeitslosenkasse ihre Anspruchsberechtigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG), ebenso wenig wie der obsiegenden Sozialversicherung (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 27. Oktober 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am