SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 21. Mai 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
AA.________
BA.________
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alex Beeler, Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beiträge)
S 2023 119
(S 2021 38 / S 2021 39)
A.
A.a Die verheirateten Versicherten, AA.________ und BA.________, meldeten sich Ende Juli 2017 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse Zug an. Die Kasse forderte von ihnen deshalb mit zwei Verfügungen vom 13. Februar 2018 Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2018 von je Fr. 24'258.80 (einschliesslich Verwaltungskosten). Mit zwei Nachtragsverfügungen vom 27. Februar 2018 setzte sie die Beitragsschuld neu auf je Fr. 23'668.55 fest (AK-act. 1 f.; 13 ff.).
Nachdem AA.________ der Ausgleichskasse zwischen März und Juni 2018 insgesamt drei Arbeitsverträge – allesamt geschlossen mit der B.________ – eingereicht hatte, stellte letztere am 9. Juli 2018 verfügungsweise fest, dass AA.________ für das Jahr 2018 von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreit sei (AK-act. 47 ff.). Am 2. Oktober 2018 verfügte die Ausgleichskasse gleichlautend betreffend BA.________ (AK-act. 51 ff.).
Nach Erhalt der Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung am 11. Dezember 2019 forderte die Ausgleichskasse mit "Definitive[r] Verfügung für das Jahr 2018" vom 6. Januar 2020 von AA.________ und BA.________ Nichterwerbstätigen-Beiträge für das Jahr 2018 in Höhe von je Fr. 23'512.50 (einschliesslich Verwaltungskosten) ein (AK-act. 69 ff.; 76 ff.). Am 18. Januar resp. 13. Februar 2020 erhob AA.________ dagegen Einsprache (AK-act. 82 ff. sowie 107). Mit zwei Einspracheentscheiden vom 8. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AK-act. 112 ff.).
A.b Dagegen liessen AA.________ und BA.________ je separat Beschwerde erheben und die Aufhebung der Einspracheentscheide beantragen. AA.________ stellte das Begehren, sie sei für das Jahr 2018 als Erwerbstätige zu veranlagen, und BA.________, er sei für das Jahr 2018 angesichts der Erwerbstätigenbeiträge seiner Ehefrau von der Beitragspflicht zu befreien. Das hiesige Gericht vereinigte die beiden Verfahren. Mit Urteil S 2021 38 / S 2021 39 vom 31. Januar 2023 hiess es die Beschwerden insofern gut, als es die angefochtenen Einspracheentscheide aufhob.
A.c Dagegen erhob die Ausgleichskasse Zug Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 31. Januar 2023. Mit Urteil 9C_189/2023 vom 30. Oktober 2023 heiss das Bundesgericht die Beschwerde insoweit gut, als es das Urteil vom 31. Januar 2023 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B. Ausgehend davon eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren S 2023 119 und gab den Parteien Gelegenheit, sich zum bundesgerichtlichen Urteil zu äussern. In der Folge nahmen die Parteien mehrmals Stellung (act. 6 ff.).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Mit Urteil 9C_189/2023 vom 30. Oktober 2023 wies das Bundesgericht das Verwaltungsgericht an, in der Sache neu zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist durch die Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht gegeben.
2.
2.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10 [in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung]) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).
2.2 Das AHVG geht davon aus, dass eine AHV-rechtliche Erfassung nur entweder als erwerbstätige oder als nichterwerbstätige Person erfolgt. Aus Art. 28bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ergibt sich (indirekt), dass drei Kategorien von Personen zu unterscheiden sind: Personen, die überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausüben (Nichterwerbstätige); Personen, die eine volle Erwerbstätigkeit ausüben (Erwerbstätige); Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Auf letztere Personenkategorie bezieht sich Art. 28bis AHVV. Die Abgrenzung der nicht dauernd voll erwerbstätigen Personen von den dauernd voll erwerbstätigen Personen beurteilt sich nach der Verwaltungspraxis danach, ob die betreffende Person während mindestens neun Kalendermonaten und (kumulativ) zu während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig war (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, S. 213 f., mit Verweis auf Rz. 2035 und 2039 Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann (BGer 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E. 1). Soweit eine beitragspflichtige Person praktisch gesehen vom Vermögen oder vom Ertrag desselben lebt, darf nicht leichthin auf die Annahme einer Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn die betreffende Person eine Tätigkeit ausübt, deren Erwerbscharakter nicht klar erstellt ist und deren wirtschaftliche Bedeutung gering ist (BGer H 217/06 vom 30. August 2007 E. 2.1.4). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).
2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung betrifft die anfängliche rechtliche Unrichtigkeit eines formell rechtskräftigen Entscheids. Ihr Gegenstand ist die Korrektur eines Fehlers in der Rechtsanwendung, der bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung vorgekommen ist. Der Inhalt des Entscheids ist unerheblich, solange der materielle Verfügungsbegriff erfüllt ist (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 53 N 56 f.). Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine Leistungszusprache oder -verweigerung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Wenn der Wiedererwägungsgrund die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen betrifft, welche notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, ist zweifellose Unrichtigkeit eher zurückhaltend anzunehmen (Thomas Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 62 und 67). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2). Zweifellose Unrichtigkeit kann aber auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGer 8C_456/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.1). Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung dargeboten hat (BGer 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 125 V 383 E. 3).
2.4 Gemäss dem kraft Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im AHV-Beitragsbereich anwendbaren Art. 53 ATSG können die Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, dies im Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG [nachträgliches Entdecken erheblicher neuer Tatsachen oder Auffinden von Beweismitteln, deren Beibringung zuvor nicht möglich war]) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG [zweifellose Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügungen oder Einspracheentscheide und erhebliche Bedeutung der Berichtigung]). Dass es eines der beiden Rückkommenstitel bedarf, gilt auch, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll (BGE 143 V 177 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).
3. Das Bundesgericht kam im Entscheid 9C_189/2023 vom 30. Oktober 2023 zum Schluss, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt lückenhaft festgestellt und das rechtliche Gehör der Ausgleichskasse verletzt, indem es darauf verzichtet habe, die von der Ausgleichskasse zur Stützung der zweifellosen Unrichtigkeit bzw. zum Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausführlich und klar angeführten Umstände zu prüfen. Das Bundesgericht hielt das Verwaltungsgericht an, sich mit der Argumentation der Ausgleichskasse auseinanderzusetzen, den diesbezüglichen Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes vollständig festzustellen und neu zu entscheiden (vgl. E. 5.4.3 des Entscheids).
4. Zu prüfen ist Rechtmässigkeit der Einspracheentscheide vom 8. Februar 2021. Strittig ist im Wesentlichen, welchem Beitragsstatut die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 unterstand resp. ob sie als Nichterwerbstätige (bzw. nicht dauernd voll Erwerbstätige) oder als Erwerbstätige im Sinne des AHVG zu qualifizieren ist. Das Ergebnis hat direkte Auswirkungen auf den Beschwerdeführer (vgl. E. 5.2 des aufgehobenen Verwaltungsgerichtsurteils). Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen was folgt.
5.
5.1
5.1.1 Ende Juli 2017 meldeten sich die Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse an. Dabei gaben sie an, dass der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2017 bei der C.________ ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt habe und die Beschwerdeführerin seit 1993 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei (AK-act. 1 f.). Anfang Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie die AHV-Beitragspflicht im Jahr 2017 durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erfüllt hätten und (erst) ab dem Jahr 2018 Beiträge als Nichterwerbstätige erhoben würden. Ende Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer Alleinaktionär der heutigen B.________ (vgl. nachstehende E. 6.2; gemäss Aktienbuch erfolgte die Mutation allerdings am 25. September 2017 [BF-act. 8]). Die Verfügungen betreffend die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2018 – Total je Fr. 24'258.80.– – erliess die Kasse Anfang Februar 2018. Mit E-Mail vom 15. Februar 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer bzgl. der Berechnungsgrundlage – konkret: "Warum wird unser Vermögen zur Berechnung eingesetzt?. Bis anhin habe ich ziemlich hohe Beiträge an die AHV bezahlt und kann dies nicht nachvollziehen." – und meldete eine Veränderung des Einkommens, worauf die Kasse am 16. Februar 2018 auf die Berechnung der Beiträge bei Nichterwerbstätigen-Status hinwies und am 27. Februar 2018 angepasste Verfügungen erliess (AK-act. 3–18).
5.1.2 Am 22. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse mit, sie werde ab 1. April 2018 bei der B.________ arbeiten und dort AHV-Beiträge bezahlen. Im Arbeitsvertrag zwischen der B.________ und der Beschwerdeführerin vom 26./28. März 2018 wurde für ein Pensum von 25 % ein Monatslohn von Fr. 1'500.– vereinbart. Als Arbeitsbeginn wurde der 1. April 2018 festgelegt (AK-act. 19 ff.). Nachdem die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass bei einem 25 %-Pensum keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV gegeben sei und sie deshalb "das Abrechnungskonto als Nichterwerbstätige nicht löschen" könne, liess letztere der Ausgleichskasse am 21. April 2018 den am 16./17. April 2018 geschlossenen Vertrag zwischen ihr und der B.________ zukommen, in welchem für ein Pensum von 50 % ein Monatslohn von Fr. 2'000.– vorgesehen wurde. Als Arbeitsbeginn wurde wiederum der 1. April 2018 vereinbart (AK-act. 25 ff.). Mit E-Mail vom 15. bzw. 16. Mai 2018 teilte die Kasse der Beschwerdeführerin mit, dass sie trotz Pensum von 50 % nicht als vollerwerbstätig gelte, da sie nicht das ganze Jahr zu 50 % erwerbstätig sei (AK-act. 40 f.). Darauf fragte die Beschwerdeführerin nach, ob sie nun einfach ein Jahr lang doppelt AHV bezahlen müsse, worauf ihr die Kasse mitteilte, dass die Beiträge aus Erwerbstätigkeit an die nichterwerbstätigen Beiträge angerechnet würden. Die Beschwerdeführerin bekundete darauf ihre Sorge, die quartalsweise in Rechnung gestellten Beiträge nicht aus ihrem Nettolohn bezahlen zu können (AK-act. 38 f.). Mit E-Mail vom 7. Juni 2018 teilte die Ausgleichskasse AA.________ erneut mit, dass die Befreiung von der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige nicht möglich sei, da sie – hochgerechnet auf das ganze Jahr – weniger als 50 % arbeite (AK-act. 37). In der Folge erkundigte sich die Beschwerdeführerin danach, ob sie die Beiträge aus Erwerbstätigkeit leisten könnte, wenn sie ihr Pensum z.B. auf 80 % aufstocken könnte, worauf ihr die Kasse die Bedingungen für die Beitragspflichterfüllung aus Erwerbstätigkeit (erneut) darlegte. Mit E-Mail vom 11. Juni 2018 fragte die Beschwerdeführerin nach, wie es aussehen würde, wenn sie ihr Pensum jetzt auf 75 % erhöhen würde, sodass sie im Schnitt auf das Jahr verteilt auf 50 % komme. Gleichentags meldete ihr die Kasse zurück, dass sie, falls sie ihr Pensum auf 75 % erhöhen und für das ganze Jahr 2018 im Durchschnitt ein 50 %-Pensum erreichen würde, die Beiträge grundsätzlich aus Erwerbstätigkeit leisten könnte (AK-act. 34). Mit E-Mail vom 26. Juni 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Kasse mit, dass sie ihr Pensum infolge Mehrarbeit in der Firma habe erhöhen können und reichte einen am 22./25. Juni 2018 geschlossenen Vertrag zwischen ihr und der B.________ ein, in welchem das Pensum auf 100 %, der Monatslohn auf Fr. 2'500.– und der Arbeitsbeginn auf den 1. Juni 2018 festgelegt worden waren (AK-act. 34 ff.; 44 ff.).
5.1.3 Am 9. Juli 2018 stellte die Ausgleichskasse verfügungsweise fest, dass AA.________ für das Jahr 2018 von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreit sei (AK-act. 47 ff.). Am 2. Oktober 2018 verfügte die Ausgleichskasse gleichlautend betreffend BA.________ (AK-act. 51 ff.).
5.1.4 Nachdem die Kasse den Beschwerdeführern am 5. Februar 2019 die Höhe der Akontobeiträge für das Jahr 2019 mitgeteilt hatte, reagierte die Beschwerdeführerin mit
E-Mail vom 12. Februar 2019 dahingehend, dass sie seit April 2018 100 % erwerbstätig sei und monatlich Beiträge [aus Erwerbstätigkeit] bezahle (AK-act. 60). In der Folge teilte die Kasse den Beschwerdeführern am 22. Februar 2019 mit, dass sie im Jahr 2019 keine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige treffe (AK-act. 65 ff.).
5.1.5 Nach Erhalt der Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung am 11. Dezember 2019 forderte die Ausgleichskasse mit "Definitive[r] Verfügung für das Jahr 2018" vom 6. Januar 2020 von AA.________ und BA.________ Nichterwerbstätigen-Beiträge für das Jahr 2018 in Höhe von je Fr. 23'512.50 ein (AK-act. 69 ff.; 76 ff.). Am 18. Januar 2020 erhob AA.________ via E-Mail sinngemäss Einsprache und sandte die Verfügungen samt Einzahlungsscheine an die Ausgleichskasse zurück (AK-act. 82 ff.). Da der materielle Teil der Eingabe per E-Mail erfolgt war, forderte die Ausgleichskasse AA.________ auf, eine unterzeichnete Einsprache einzureichen, und bat namentlich um detaillierte Erklärungen zu dem aus Sicht der Ausgleichskasse bestehenden Missverhältnis zwischen der Tätigkeit, dem Arbeitspensum und dem Lohn sowie den Pensums- und Lohnerhöhungen (AK-act. 105 f.). Mit unterzeichneter Eingabe vom 13. Februar 2020 führte die Beschwerdeführerin was folgt aus: Die Anpassung der Stellenprozente sei aufgrund des Inputs der Ausgleichskasse erfolgt. Die B.________ sei eine Familienfirma, in welcher zwei Personen der Familie arbeiten würden, und deshalb sehr klein sei. Aus Effizienzgründen sei sie selber Verwaltungsrätin und erledige alle in einer Firma anfallenden Arbeiten; diese seien im Jahr 2018 sukzessive von einer externen Firma zurück übernommen worden. In der Schweiz herrsche Lohnfreiheit und es existiere kein Gesetz mit Minimallöhnen (IV-act. 107).
5.2 Gemäss dem Lohnausweis der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2020 für das Jahr 2018 beliefen sich die aufgrund der Beschäftigung bei der B.________ abgeführten Beiträge bei einem Bruttolohn von Fr. 27'366.65 auf Fr. 1'442.25 (AK-act. 109). Gemäss Lohndeklaration der B.________ vom 22. Dezember 2018 belief sich die beitragspflichtige Lohnsumme der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 auf Fr. 23'166.65 (AK-act. 123 f.).
5.3 Im Handelsregisterauszug der B.________ vom 19. August 2020 ist die Beschwerdeführerin als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (SHAB-Datum: .________ 2017) geführt. Die Domiziladresse lautet "c/o D.________, .________" (AK-act. 128).
5.4 Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 5. November 2018 gab der Beschwerdeführer an, seine Frau habe eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen; sie sei Hausfrau. Zum Tagesablauf führte er namentlich aus, dass er zusammen mit seiner Frau frühstücke und diese den Haushalt inklusive der Vorbereitung der Mahlzeiten erledige (AK-act. 136, 139).
5.5 Im Schreiben vom 17. Februar 2021 gab die D.________ an, sie bestätige, dass ab 1. April 2018 das Mandat der B.________ schrittweise an die Beschwerdeführerin übertragen worden sei (BF-act. 2).
6.
6.1 Die Ausgleichskasse führte im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 (betreffend die Beschwerdeführerin) aus, es ergebe sich ein Erwerbspensum von 62,5 %, wenn man das durchschnittliche Pensum der Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Arbeitsverträgen für das Jahr 2018 rechne. Die Art und Weise der Mitteilung des Arbeitspensums gegenüber der Ausgleichskasse führe zusammen mit weiteren Indizien zur Frage, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen als widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich einzuschätzen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich am 29. Juli 2017 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ganz offensichtlich nicht über die B.________ abgerechnet, wie aus der Lohnbescheinigung dieser Gesellschaft für das Jahr 2017 hervorgehe. Dies gelte auch für die Vorjahre. Im Gegenteil, im IK-Auszug der Beschwerdeführerin seien für die Jahre 2012 bis 2017 keinerlei Einkommen verzeichnet. Die Anmeldung sei zweifellos deshalb erfolgt, weil sie die Beitragspflicht nicht mehr über die Beiträge ihres Ehemannes habe erfüllen können. Erst als ihr gewahr geworden sei, dass sie bzw. ihr Ehemann aufgrund des Einbezugs des Vermögens vergleichsweise hohe Beiträge zu entrichten habe, habe sie einen Arbeitsvertrag mit der ihr bzw. ihrem Ehemann gehörenden Gesellschaft eingereicht für eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin für allgemeine Büroarbeiten und die Koordination von Reisen und Terminen. Sie sei direkt dem Geschäftsführer unterstellt. Dieser Arbeitsvertrag sei jeweils nach einer Rückmeldung der Ausgleichskasse, dass aufgrund des festgehaltenen Arbeitspensums trotzdem Beiträge für Nichterwerbstätige geschuldet würden, angepasst worden, bis das durchschnittliche jährliche Arbeitspensum die Einstufung als volle Erwerbstätigkeit zugelassen habe. Weiter sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages im April 2018 gemäss Handelsregisterauszug einzig die Beschwerdeführerin als Mitglied des Verwaltungsrates bezeichnet gewesen. Es habe entgegen dem Inhalt des Arbeitsvertrages keine im Handelsregister eingetragene Geschäftsführung bestanden. Gleichzeitig sei ihr Ehemann vollständig arbeitsunfähig geschrieben gewesen und dürfte kaum eine (informelle) Geschäftsführung übernommen haben. Vielmehr zeige sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst ab Mai 2019 bei der B.________ eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, dort gemäss Arbeitsvertrag vom 12. April 2019 direkt dem Geschäftsführer unterstellt gewesen sei und dabei im Viertelpensum Projektentwicklung, Controlling und allgemeine Sachbearbeitung betrieben habe. Gleichzeitig habe sich der Ehemann auf der Plattform linkedin als CEO und "owner" bezeichnet. Eine Drittperson sei aber nach April 2018 nicht auf der Lohndeklaration verzeichnet gewesen. Am 13. Februar 2020 habe die Beschwerdeführerin schliesslich mitgeteilt, die B.________ sei eine Familienfirma, in der zwei Personen der Familie arbeiten würden. Damit widersprächen sich aber die Angaben zu den Rollen von BA.________ und AA.________ in der Firma. Die Würdigung dieser Tatsachen führe dazu, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als widersprüchlich und inkonsistent gewertet werden müssten. Inkonsistent sei in erster Linie die Ausweitung des Erwerbspensums jeweils nach Rückmeldung der Ausgleichskasse, dass Beiträge als Nichterwerbstätige geschuldet seien. Es sei nicht glaubhaft, dass jeweils gerade dann der Arbeitsanfall um das doppelte angestiegen sei, nachdem sie habe erfahren müssen, dass das Erwerbspensum für die Anerkennung als Erwerbstätige nicht ausreiche. Vielmehr zeige das Vorgehen, dass die Anpassungen aufgrund der Rückmeldungen der Ausgleichskasse bzw. orientiert an der Beitragspflicht erfolgt seien. Zudem sei ungeklärt, für wen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann tätig gewesen seien, nachdem beide als Zudiener des Geschäftsführers arbeiten würden, ein solcher aber weder im Handelsregister noch auf den Lohnbescheinigungen aufgeführt sei und zudem gleichzeitig deklariert werde, dass lediglich zwei Personen im kleinen Familienunternehmen tätig seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die eingereichten Arbeitsverträge nicht den Tatsachen entsprächen. Soweit die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 festgehalten habe, die Anpassung von Stellenprozenten sei aufgrund von Inputs der Ausgleichskasse vorgenommen worden, widerspreche dies der im gleichen Schreiben vorgebrachten Aussage, die anfallenden Arbeiten seien im Jahr 2018 sukzessive von einer externen Firma übernommen worden. Damit bestehe ein Widerspruch in der Begründung, weshalb das Arbeitspensum ausgedehnt worden sei. Zwar bestehe in der Schweiz Lohnfreiheit und dürften die Arbeitgeber den Lohn ihrer Mitarbeiter frei festsetzen. Dass allerdings der Arbeitslohn der Beschwerdeführerin bei Verdoppelung und Vervierfachung des Arbeitspensums bei behaupteter Ausweitung der Arbeitslast lediglich um je Fr. 500.– angehoben worden sei und insgesamt weit unter dem einer qualifizierten Sachbearbeiterin geblieben sei, sei unter Berücksichtigung der übrigen Tatsachen nicht glaubwürdig. Es sei immerhin davon auszugehen, dass die Tätigkeit im Finanzbereich mit Mandaten, welche von einer externen Firma übernommen worden seien, auch entsprechend entlöhnt würden. Wäre die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zudem nur teilweise entlöhnt bzw. wenn von teilweise ehrenamtlicher Tätigkeit ausgegangen werden müsse, könnte dieser entsprechende Anteil nicht zur "vollen Erwerbstätigkeit" gemäss Verordnung gerechnet werden. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden müsse, sie habe angesichts der hohen Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müsste, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorgeschoben, deren Pensum – entsprechend den Ausführungen der Ausgleichskasse hinsichtlich des erforderlichen Pensums – sukzessive ausgedehnt worden sei. Die dabei angegebenen Funktionen und Tätigkeiten sowie die Begründung der Ausdehnung des Pensums seien nicht konsistent. Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass die volle Erwerbstätigkeit 2018 zwecks Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgeschoben worden sei. Die Berufung auf die volle Erwerbstätigkeit müsse damit als rechtsmissbräuchlich bewertet werden und es sei – zumindest für das Jahr 2018 – davon auszugehen, dass die Erwerbstätigkeit nicht "voll" im Sinne der Gesetzgebung gewesen sei. Damit entfalle aber auch eine Beitragspflicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit und es sei Art. 28bis Abs. 1 AHVV anzuwenden, wonach Personen, welche nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge leisten wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprächen. Die Beschwerdeführerin habe gemäss Angaben der B.________ vom 24. Januar 2019 im Jahre 2019 Fr. 23'166.65 verdient. Die darauf entfallenden Beiträge entsprächen nicht der Hälfte des Erwerbseinkommens gemäss Art. 28 AHVV. Gemäss Steuermeldung vom 11. Dezember 2019 nämlich würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein Renteneinkommen von Fr. 355'072.– und ein Vermögen von Fr. 9'253'805.– besitzen, was gemäss definitiver Verfügung für das Jahr 2018 zu einem massgebenden Vermögen von Fr. 8'177'622.50 und damit zu einem Beitrag von Fr. 23'512.50 führe. Die bisherigen Verfügungen hätten unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Steuerveranlagung gestanden. So seien die Beiträge gemäss Verfügung vom 13. Februar 2018 ausdrücklich als Akontobeiträge bezeichnet worden und es sei angekündigt worden, dass die definitiven Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt würden. Gleiches sei auf der Verfügung vom 27. Februar 2018 festgehalten worden. Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2020 ersetze sodann die bisherigen Verfügungen. Sie ziehe insbesondere diejenige vom 9. Juli 2018 in Wiedererwägung. Die damalige Verfügung, welche festhalte, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit und der darauf bezahlten Beiträge keine Nichterwerbstätigenbeiträge geschuldet seien, erweise sich mit der eigegangenen Steuermeldung und unter Berücksichtigung des Ausgeführten als zweifellos unrichtig (vgl. Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021, AK-act. 116 ff.).
6.2 Beschwerdeweise wurde namentlich ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin, der bei der C.________ tätig gewesen sei, sei Mitte 2017 erkrankt und bis 20. November 2018 arbeitsunfähig gewesen. Nebst seiner seinerzeitigen Tätigkeit bei der C.________ sei er an der Firma F.________ (vormals G.________) beteiligt gewesen. Diese Firma habe sich von 2009 bis 2017 mit der Entwicklung und Betreuung von H.________ befasst und ein eigenes privates I.________ geführt. Da der Ehemann sich als Folge der Erkrankung nicht mehr aktiv in die Firma habe einbringen können, sei der damalige Geschäftsführer und Verwaltungsrat, J.________, ausgestiegen. Die Firma sei am 31. Oktober 2017 umgewandelt [wohl: in B.________ umfirmiert] und der Ehemann der Beschwerdeführerin Alleinaktionär geworden. Der Firmenzweck sei auf Dienstleistungen im Finanzbereich geändert worden. Bis 30. April 2018 sei K.________ noch bei der B.________ angestellt gewesen. Zudem seien die administrativen Tätigkeiten bis 31. März 2018 von der D.________ im Mandatsverhältnis erledigt worden. Ab 1. April 2018 seien diese Arbeiten schrittweise an die B.________ – konkret: die Beschwerdeführerin – übertragen worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und die beruflichen Fähigkeiten, die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Mit der schrittweisen Übertragung habe die zeitliche Arbeitsbelastung zugenommen (Erhöhung des Arbeitspensums). Dies belege, dass es sich bei der B.________ nicht um eine Scheinfirma handle, sondern um eine aktive Firma, bei der es Ende 2017 zu einem "Umbau" gekommen sei. Die administrativen Dienstleistungen wurden von einer externen Treuhänderin auf die Beschwerdeführerin übertragen. Es sei notorisch, dass der zeitliche Aufwand bei der Übernahme solcher Aufgaben und beim Aufbau einer Firma besonders hoch seien. Das arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitspensum sei zutreffend und realistisch. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, die belegen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht in diesem Umfang tätig gewesen sei. Mit Bezug auf die Lohnhöhe seien die besonderen Umstände des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Bei der B.________ handle es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Alleinaktionär der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Die Firma habe sich bei der Anstellung der Beschwerdeführerin im Aufbau befunden. Man habe sich vom Mitaktionär getrennt gehabt und das geschäftliche Tätigkeitsfeld verändert. Da der Umsatz in der Anfangsphase tief gewesen sei, habe nur ein geringer Lohn ausbezahlt werden können. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertraut, dass die Firma erfolgreich werde. Sie sei deshalb auch mit einem geringen Lohn einverstanden gewesen (act. 1 des Vorverfahrens).
6.3 In der Stellungnahme vom 7. April 2021 führte die Ausgleichskasse aus, es werde nicht dargelegt, weshalb – sollte sich die B.________ tatsächlich im beschriebenen Aufbau befunden haben – das Pensum derart ausgedehnt werde, ohne dass der Lohn nachziehe. Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten lägen nicht vor. Auffällig sei zudem, dass sowohl der Arbeitsvertrag vom 26. März 2018 als auch derjenige vom 17. April 2018 den Beginn auf den 1. April 2018 festlegen würden. Interessanterweise sei der Arbeitsvertrag vom 17. April 2018 dann unterzeichnet und eingereicht worden, als die Ausgleichskasse zur Auskunft gegeben hatte, dass mit dem ersten Arbeitsvertrag die Bedingung des Vollerwerbspensums noch nicht erreicht und dazu ein Pensum von 50 % erforderlich sei. Dem E-Mail-Verkehr könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin überrascht gewesen sei, dass das vereinbarte halbe Pensum nicht zur Vollerwerbstätigkeit ausgereicht habe. Sie habe sich sodann auch erkundigt, ob die Aufstockung des Pensums z.B. auf 80 % ausreichen würde. Den E-Mails könne entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich darum bemüht habe, das Bezahlen der Beiträge für Nichterwerbstätige zu vermeiden. Das Schreiben der D.________ über 2,5 Jahre nach der Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin zeige gerade nicht auf, in welcher Art und Weise, in welcher Intensität und in welchen Schritten die Arbeiten übergeben bzw. übernommen worden seien. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Arbeitsvertrag (in allen Fassungen) die direkte Unterstellung unter den Geschäftsführer festhalte, mit den Funktionen allgemeine Büroarbeiten und Koordination von Reisen und Terminen. Ein Geschäftsführer sei allerdings im Handelsregister nicht eingetragen. Auch könne der Lohnbescheinigung 2018 keine weitere Person als Lohnempfänger entnommen werden. Diese zeige auf, dass eben gerade auf die eingereichten Arbeitsverträge kein Verlass sei. Es lägen offensichtliche Inkonsistenzen vor, welche darauf hindeuten würden, dass die B.________ aktiviert worden sei, nachdem der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gewahr worden sei, dass sie hohe Nichterwerbstätigenbeiträge zu bezahlen hätten. Die Belege, welche dazu eingereicht worden seien, seien als Parteiaussagen zu werten. Objektive Aussagen dazu lägen nicht vor. Es bleibe beispielsweise offen, weshalb die D.________ nicht bestätige, dass sie bereits anlässlich des "Umbaus" der Firma Ende 2017 mit der Übergabe von Arbeiten begonnen hatte. Es bleibe auch offen, um was für Geschäfte es sich handle, weshalb ausgerechnet die D.________ Arbeiten an die B.________ abgeben sollte und wie es sich mit den entsprechenden Tätigkeiten vor Abgabe der Arbeiten an die B.________ verhalten habe. Trotz des Firmenumbaus hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Nichterwerbstätige angemeldet, und trotz Aufforderung, die Aufnahme einer allfälligen Erwerbstätigkeit zu melden, sei dies erst nach Erhalt einer zweiten Beitragsrechnung als Nichterwerbstätige geschehen. Das Pensum sei jeweils als Reaktion auf die Erklärung der Ausgleichskasse, weshalb weiterhin Nichterwerbstätigenbeiträge geschuldet seien, erhöht worden. Dies habe die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2020 bestätigt. Die dortigen Ausführungen zeigten zudem, dass die Arbeitsverträge die Verhältnisse nicht korrekt abbilden würden. Entgegen den Verträgen bezeichne sich die Beschwerdeführerin dort selbst als Verwaltungsratsmitglied (act. 5 des Vorverfahrens).
7.
7.1
7.1.1 Die Organe der AHV sind ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Beitragsumgehung vorliegt. Eine Beitragsumgehung ist in Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien anzunehmen, wenn: die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint; anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären; und das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führen würde, wenn es von den Organen der AHV hingenommen würde. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist zu entscheiden, wie wenn die Umgehungshandlung nicht stattgefunden hätte (BGE 113 V 92 E. 4b).
7.1.2 In Würdigung des Vorstehenden (E. 5 f.) ist davon auszugehen, dass der Tatbestand der Beitragsumgehung erfüllt ist. Insofern hat die Ausgleichskasse in den Einspracheentscheiden vom 8. Februar 2021 bzw. im Einspracheentscheid betreffend die Beschwerdeführerin zusammenfassend zu Recht festgehalten, "die Berufung auf die volle Erwerbstätigkeit" müsse als "rechtsmissbräuchlich" bewertet werden. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen (vgl. E. 6.1) kann grundsätzlich verwiesen werden.
7.1.2.1 An sich nicht ungewöhnlich ist, dass eine Ehefrau einen Arbeitsvertrag schliesst mit einer von ihrem Ehemann beherrschten Gesellschaft. Sehr wohl ungewöhnlich mutet hingegen an, dass innerhalb von nicht einmal vier Monaten drei Arbeitsverträge geschlossen werden, wobei das Pensum zunächst 25 %, danach 50 % und schliesslich 100 % beträgt. Dies umso mehr, nachdem der zweite Vertrag rückwirkend den gleichen Arbeitsbeginn wie der erste vorsah (1. April 2018) und im dritten Vertrag ebenfalls ein rückwirkender Arbeitsbeginn (1. Juni 2018) festgelegt wurde. Die Beschwerdeführer wollen dies mit einer unerwartet (kurzfristig) angestiegenen Arbeitslast erklären. Nachweise für tatsächlich geleistete Arbeit vermögen sie jedoch keine zu erbringen. Die über zwei Jahre nach der streitgegenständlichen Periode erstellte Bestätigung betreffend Aufgabenübertragung der ehemaligen, aber auch nach der behaupteten Übernahme der Aufgaben durch die Beschwerdeführerin (in einem Vollpensum) noch Domizilhalterin gewesenen Treuhänderin – in den Akten finden sich diesbezüglich wohlgemerkt keinerlei echtzeitliche Belege – ändert daran ebenso wenig wie die Darstellungen der Beschwerdeführer rund um die Entwicklung der B.________, deren Personalmutationen und deren (Umsatz-)Entwicklung. Noch im Einspracheverfahren hat die Beschwerdeführerin ihr Vorgehen zudem dahingehend beschrieben, dass "die Anpassung der Stellenprozente aufgrund von Inputs von Seiten der AHV vorgenommen" worden sei, womit die (heutige) Begründung mit einer (sukzessiv) erhöhten Arbeitslast zusätzlich an Glaubhaftigkeit verliert. Dem geltend gemachten (sukzessive gewachsenen) Stellenwert der B.________ resp. der dortigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin steht ferner entgegen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung durch Dr. E.________ dazu keine Angaben machte, indes die kaufmännische Ausbildung der Beschwerdeführerin und deren Rolle als Hausfrau erwähnte. Absonderlich erscheint schliesslich, dass die Beschwerdeführerin, die wohlgemerkt seit dem .________ 2017 (SHAB-Datum) als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der B.________ fungierte, einen Arbeitsvertrag resp. Arbeitsverträge mit ebendieser einging, gemäss welchen sie als Sachbearbeiterin einem gar nicht vorhandenen Geschäftsführer – die Beschwerdeführerin beschrieb die B.________ als eine Familienfirma, in welcher zwei Personen der Familie (der Beschwerdeführer seit Mai 2019) arbeiten würden; der Lohnbescheinigung 2018 ist ab April keine weitere Person als Lohnempfängerin aufgeführt (AK-act. 124) – unterstellt war.
7.1.2.2 Die Anfang Februar 2018 (und im Januar 2020) erhobenen Nichterwerbstätigen-Beiträge sind namentlich aufgrund des Vermögens der Beschwerdeführer überdurchschnittlich hoch. Die Anknüpfung an das Vermögen überraschte resp. störte den Beschwerdeführer offenbar, verlangte er in der E-Mail vom 15. Februar 2018 dafür doch eine Erklärung und wies er auf die schon davor geleisteten, aufgrund der Entlöhnung bei der C.________ vergleichsweise hohen Erwerbstätigen-Beiträge hin. Nicht einmal einen Monat nach Erhalt der Auskunft betreffend die rechtliche Grundlage der Anknüpfung an das Vermögen und der aufgrund der geänderten Einkommensangabe angepassten Verfügungen wurde prompt der erste Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der B.________ eingereicht. An diesem und den beiden weiteren Verträgen fällt auf, dass eine sehr tiefe Entlöhnung – Fr. 1'500.– bzw. Fr 2'000.– bzw. Fr. 2'500.– – vereinbart wurde, womit entsprechend auch die Erwerbstätigen-Beiträge niedrig ausfielen. Bemerkenswert ist ferner, dass die Entlöhnung trotz der jeweiligen Verdoppelung des Pensums nicht adäquat mit anstieg, die Erwerbstätigen-Beiträge mithin auch beim 100 %-Pensum sehr tief blieben. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der in E. 7.1.2.1 gewürdigten Vorkommnisse – namentlich: die Vorlage neuer Verträge nach "Inputs" bzw. Anleitung durch die Beschwerdegegnerin – ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Arbeitsverträge zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ lediglich deshalb geschlossen wurden, weil die Beschwerdeführer die (höheren) Nichterwerbstätigen-Beiträge vermeiden resp. die Beitragslast möglichst tief halten wollten. Ein weiterer Hinweis dafür, wie wichtig den Beschwerdeführern resp. der Beschwerdeführerin das Thema der Beitragshöhe bzw. die Erfüllung des für die Qualifikation als Erwerbstätige nötigen Pensums war, findet sich im Übrigen auch in ihrer Korrespondenz nach Mitteilung der Akontobeiträge für das Jahr 2019, berief sie sich darin doch auf ein seit April 2018 bestehendes 100 %-Pensum.
7.1.2.3 Die Beschwerdeführerin leistete im Jahr 2018 Erwerbstätigen-Beiträge in Höhe von Fr. 1'442.25. Die von der Ausgleichskasse gemäss den angefochtenen Einspracheentscheiden geforderten Nichterwerbstätigen-Beiträge belaufen sich auf je Fr. 23'512.50 (einschliesslich Verwaltungskosten) (Total Fr. 47'025.–). Dass die Beitragsersparnis im Falle des Abstellens auf die zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ geschlossenen Arbeitsverträge erheblich ausfällt, ist offenkundig.
7.2 Aufgrund der Beitragsumgehung ist die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzustellen, dass die Annahme einer Erwerbstätigkeit (und eine entsprechende Beitragsleistung aus Erwerbstätigkeit) auch schon mangels Erwerbscharakter der Tätigkeit (vgl. E. 7.1.2.1) und angesichts deren geringer wirtschaftlicher Bedeutung (vgl. E. 7.1.2.2) zweifelhaft wäre (vgl. E. 2.2 in fine).
In formeller Hinsicht bleibt angesichts der Feststellungsverfügung vom 9. Juli 2018 allerdings zu prüfen, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kasse scheint die Ansicht zu vertreten, der "Rechtsmissbrauch" sei schon im Zeitpunkt der Feststellungsverfügung klar zu erkennen gewesen, weshalb diese zweifellos unrichtig gewesen sei und habe wiedererwogen werden können. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zum damaligen Zeitpunkt (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt der Beurteilung der Wiedererwägung obige E. 2.3 in fine) lagen gemäss Akten nämlich nur die Anmeldung als Nichterwerbstätige, die darauf erfolgten Verfügungen und Korrespondenzen sowie die Arbeitsverträge der Beschwerdeführerin mit der B.________ vor. Zwar ergeben sich daraus wie gezeigt durchaus (klare) Anzeichen einer Beitragsumgehung. Einen eindeutigen Schluss auf den Nichterwerbstätigen-Status liess dies aber (noch) nicht zu. Die Kasse hatte vor den Feststellungsverfügungen klarerweise ihre Sachverhaltsabklärungspflicht verletzt. Deshalb war deren Korrektur möglich. Die zentralen Sachverhaltsabklärungen – die Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den bestehenden Verdachtsmomenten verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme (und sinngemäss zur Beibringung von Belegen für ihre Arbeitstätigkeit) sowie die Konsultation des Handelsregisterauszuges der B.________ – erfolgten unverständlicherweise sogar zwar erst im Rahmen des Einspracheverfahrens. Soweit darin eine Gehörsverletzung zu sehen ist, hat diese angesichts der vollen Kognition des Gerichts allerdings als geheilt zu gelten. Das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist schliesslich in Anbetracht der in Frage stehenden Beiträge erfüllt (vgl. obige E. 7.1.2.3). Der Beschwerdeführer wurde ursprünglich nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG von der Beitragspflicht befreit. Die ihn betreffende Feststellungsverfügung konnte nach dem Gesagten daher ebenso wiedererwogen werden.
7.3 Die Höhe der verfügten Beitragsschuld (einschliesslich Verwaltungskosten) resp. deren Berechnung aufgrund des Nichterwerbstätigen-Status stellen die Beschwerdeführer nicht in Frage, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung besteht (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a). Im Ergebnis erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide als rechtens, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.
8. Den unterliegenden Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche mit dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (dreifach), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 21. Mai 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am