1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Diana Oswald
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 25. März 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch RA lic. iur. B.________
gegen
Suva, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung
(Prämien)
S 2023 11
A. Am 7. April 2022 führte die Suva bei der A.________ mit Sitz in C.________, die in der Baubranche tätig ist, eine Betriebsrevision betreffend die Periode 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2020 durch. Im Revisionsbericht vom 20. Juli 2022 wurde festgehalten, dass vom 29. Juli bis 24. Dezember 2019 Zahlungen in der Höhe von Fr. 230'376.75 und vom 2. April bis 30. September 2020 in der Höhe von Fr. 281'586.80 an die D.________ ausgerichtet worden seien; ein wesentlicher Teil davon in bar. Es handle sich um ausserordentlich hohe Zahlungen ohne Detailnachweise. Als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der D.________ sei E.________ eingetragen. Diverse Versuche, Informationen über beschäftigtes Personal bei der D.________ zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Bis anhin seien sowohl bei der AHV wie auch bei der Suva keine Arbeitnehmer abgerechnet worden. E.________ sei in der Vergangenheit schon bei verschiedenen, konkursiten Unternehmen eingetragen gewesen, wo ähnliche Problematiken bestanden hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Vorgehensweise unter anderem auch zum Zwecke der Umgehung von Sozialversicherungsprämien gewählt worden sei (Suva-act. 114). Gestützt darauf rechnete die Suva die von der A.________ in den Jahren 2019 und 2020 ausgerichteten Entschädigungen an die D.________ als prämienpflichtigen Lohn auf und stellte der A.________ am 28. Juli 2022 eine Prämienrechnung nach Revision zu (Suva-act. 117). Die dagegen von der A.________ am 18. August 2022 erhobene Einsprache (Suva-act. 119) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 ab (Suva-act. 125).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Januar 2023 liess die A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 und die Prämienrechnung vom 28. Juli 2022 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Beschwerdeweise wird die Rechtmässigkeit der Lohnaufrechnungen in Abrede gestellt (act. 1).
C. Der mit Verfügung vom 24. Januar 2023 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).
D. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (act. 5).
E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 10 und 12). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorliegend handelt es sich um eine Prämienstreitigkeit zwischen einer Arbeitgeberin und einer Versicherungsträgerin. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der betroffenen Arbeitgeberin (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 7 ff.). Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in C.________, Kanton Zug. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin der (dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden) Prämienforderung vom Einspracheentscheid direkt berührt. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 5. Dezember 2022; dieser ging der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2022 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. Januar 2023 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG gilt die Beschwerde damit als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 durch die Beschwerdegegnerin geforderten Prämien für die Periode vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2020 und hierbei insbesondere, ob die Aufrechnung der Lohnsummen in den Jahren 2019 und 2020 zu Recht erfolgte. Dabei geht es namentlich um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin an die D.________ geleisteten Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 511'963.55 als prämienpflichtige (Lohn-)Zahlungen zu qualifizieren sind.
3.
3.1 Die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
3.2 Nach Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV).
3.3 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u. a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
3.4
3.4.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2).
3.4.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c; siehe auch Rz. 1019 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [Stand 1. Januar 2022]). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3).
3.4.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (Rz. 1020 WML).
3.5 Nur an Unselbständigerwerbende kann massgebender Lohn ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1; BGer 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).
3.6 Wenn insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die GmbH – zumindest im Verhältnis zum Auftraggeber – keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltet, kommt die rechtliche Selbständigkeit der GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen (BGer 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2).
3.7 Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (EVG H 191/05 und U 499/05 vom 30. Juni 2006 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 65 E. 2b und 97 V 217 E. 3).
3.8 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 (Suva-act. 125) im Wesentlichen aus, die Treuhänderin F.________ habe am 3. Juni 2022 mitgeteilt, dass keine Subunternehmerverträge oder andere schriftliche Dokumente der Geschäftsbeziehung vorhanden seien. Entgegen dessen sei mit der Einsprache und somit nachträglich ein "Werkvertrag Subunternehmer" eingereicht worden. Dieser datiere vom 1. Juli 2019 und zeige angeblich die Unterschrift der Geschäftsführerin der D.________. Ein Vergleich zwischen dieser Unterschrift mit jener auf der öffentlich beglaubigten Gründungsurkunde der D.________ zeige, dass die Unterschrift nicht von E.________ sein könne. Dies schmälere die Beweiskraft. Es sei davon auszugehen, dass der Werkvertrag im Nachhinein und vor dem Hintergrund der angefochtenen Rechnung erstellt worden sei. Selbst wenn der Werkvertrag als rechtsgültig anzusehen wäre, was zu bezweifeln sei, deute dieser nicht auf Werke i.S.v. Art. 363 ff. OR, sondern auf Akkordarbeiten hin. Ein zu erstellendes Werk werde nicht bezeichnet. Zudem werde eine Vergütung von Fr. 220.– pro Tonne sowie ein Stundenlohn für "diverse Arbeiten" von Fr. 45.– vereinbart. Dies weise auf klassische Akkordeisenlegerarbeiten hin. Auch die Rechnungen der D.________ würden auf Akkordarbeiten hinweisen. So sei die D.________ für Kunden der Einsprecherin tätig geworden und sei somit nicht Empfängerin von Direktaufträgen gewesen. Die D.________ habe "Verlegen Armierungen" zum vereinbarten Kilopreis oder "Regie" auf diversen Baustellen zu einem Stundenansatz in Rechnung gestellt. Art, Umfang oder Zeitpunkt der ausgeführten Arbeiten seien nicht umschrieben worden. In den Rechnungen würden weder Materialkosten noch sonstige Aufwendungen für Betriebsmittel aufgeführt. Es handle sich nicht um Werke im Sinne des Werkvertragsrechts, sondern um unselbständige Akkordarbeiten. Ferner habe der für die Einsprecherin handelnde G.________ die Qualitätskontrollen durchgeführt. Da offenbar nicht die Subunternehmer für ihre Leistungen gegenüber dem Endkunden gehaftet hätten, deute dies ebenfalls auf Akkordarbeiten hin (E. 4).
Weiter verwies die Beschwerdegegnerin auf die Handelsregisterpublikation vom H.________, wonach die D.________ keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise und keine verwertbaren Aktiven mehr habe. Sieben Versuche, Informationen über den Betrieb bzw. über beschäftigtes Personal zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Bis anhin seien sowohl bei der AHV wie auch bei der Suva keine Arbeitnehmer abgerechnet und folglich auch keine Prämien bzw. Beiträge bezahlt worden. E.________ sei in der Vergangenheit schon bei verschiedenen, konkursiten Unternehmen eingetragen gewesen. Dies weise nicht auf eine aktive Unternehmung hin. Auch die quittierende Unterschrift der D.________ auf sämtlichen Rechnungen stamme entgegen der Angabe der Treuhänderin nicht von E.________. Materialien, Betriebsmittel, eine Website, wesentliche Investitionen oder Geschäftsgebäude seien nicht ersichtlich und es werde auch weder vorgebracht noch belegt, dass solches bestehen würde. Der im Handelsregister angegebene Zweck weise auf einen Betrieb im Hoch- und Tiefbauunternehmen hin. Armierungsarbeiten seien nicht konkret erwähnt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die D.________ keinerlei geschäftliche Aktivitäten ausgeübt habe. Es könne somit nicht von einer selbständigen Unternehmung mit eigener Geschäftsaktivität ausgegangen werden. Die arbeitsausführenden Personen bzw. deren Entschädigungen seien daher als Lohnsumme dem Akkordvergeber zuzurechnen (E. 5).
Im Weiteren merkte die Beschwerdegegnerin an, der Betrieb habe die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt vergeben. Bestätigungen wie namentlich solche der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers oder der Steuerverwaltung über Anschluss und Zahlung der Prämien resp. der MWST oder etwa ein Betreibungsregisterauszug seien nicht eingeholt worden. Würden Akkordarbeiten in vorliegender Höhe hauptsächlich bar bezahlt, geschehe dies vermutungsweise gerade zum Nachteil der obligatorischen Sozialversicherungen. Die D.________ habe keine eigentliche unternehmerische Geschäftstätigkeit entfaltet. Sie sei als Gesellschaft inaktiv gewesen. Die gewählte Rechtsgestaltung erscheine als sachwidrig und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Zudem seien sowohl der "Werkvertrag Subunternehmer" als auch die Rechnungen nicht von der im Handelsregister bezeichneten Person unterzeichnet worden. Der Werkvertrag sei wohl aufgrund der angefochtenen Rechnung nachträglich erstellt worden, um die Aufrechnung der Lohnsummen der D.________ zu verhindern. Es sei davon auszugehen, dass die gewählte Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gedient habe, Beiträge einzusparen, was ohne die vorliegend angefochtenen Aufrechnungen auch gelungen wäre. Eine solche Umgehung verdiene keinen Rechtsschutz (E. 6).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es seien zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Unterschriften gefälscht worden. Die in Frage stehenden Unterschriften stammten allesamt von E.________. Dass sich ihre Unterschrift seit Februar 2019 verändert habe, werde nicht in Abrede gestellt. Es sei aber die gleiche Person, die den Werkvertrag und die Gründungsurkunde der D.________ unterzeichnet habe. Dass E.________ je geäussert haben solle, dass ihre Unterschriften in irgendwelchen Dokumenten gefälscht worden seien, werde bestritten. Bei den Arbeiten, die die D.________ für die A.________ ausgeführt habe, habe es sich nicht um unselbständige, sondern um selbständige Akkordarbeiten gehandelt. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge müsse mithin nicht sie, die Beschwerdeführerin, sondern die D.________ tragen. Des Weiteren sei nicht richtig, dass die D.________ am H.________ keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt habe. Ebenfalls unzutreffend sei, dass bei der D.________ nicht von einer selbständigen Unternehmung mit eigener Geschäftstätigkeit ausgegangen werden könne. Damit sei aber auch falsch, dass die Entschädigungen, die den Mitarbeitern auf Seiten der D.________ entrichtet worden seien, als Lohnsumme dem Akkordvergeber anzurechnen wären. Diese Beiträge hätten vielmehr der D.________ in Rechnung gestellt werden müssen. Im Übrigen treffe auch nicht zu, dass vorliegend die Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gewählt worden sei, um Prämien einzusparen. Rechtsgenügende und belastbare Beweise für diese blosse Vermutung vermöge die Beschwerdegegnerin nicht zu erbringen (act. 1 S. 6 ff. und act. 10 S. 3 f.).
5. Wie sich bereits aus der Einsprache und nun auch im Beschwerdeverfahren ergibt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin der D.________ vergüteten Leistungen um Akkordarbeiten gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin betrachtet die D.________ jedoch als selbständige Subunternehmerin. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.7 vorstehend), üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen. Elemente, welche hierfür sprechen, ergeben sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht aus den vorhandenen Unterlagen.
5.1 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin der D.________ zwischen dem 29. Juli 2019 und dem 30. September 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 511'963.55 bezahlte. Ein wesentlicher Teil davon erfolgte bar (vgl. dazu das Feststellungsblatt zur Revision vom 21. Juni 2022 [Suva-act. 111 S. 1]). Der Erhalt wurde jeweils unterschriftlich sowie mit Firmenstempel quittiert. In den Rechnungen wurde als Bezeichnung "Verlegen Armierungen" zum vereinbarten Kilopreis oder "Regie" auf diversen Baustellen zu einem Stundenansatz aufgeführt sowie auf den Totalbetrag 7,7 % MWST aufgerechnet (vgl. dazu z.B. die Rechnungen vom 29. Juli 2019 [Suva-act. 108 S. 27] und 4. Oktober 2019 [Suva-act. 108 S. 31]). Demgegenüber sind den Rechnungen keine weiteren Angaben hinsichtlich des Zeitraums bzw. Datums, der Art der Leistungen, des Umfangs sowie der beteiligten Personen und deren Stundenabrechnungen zu entnehmen. Die Rechnungen sind somit völlig unspezifisch. Mit der Entschädigung der verrichteten Arbeiten mit einem fixen Stundenlohn in Regiearbeit bestand für die D.________ denn auch kein unternehmerisches Risiko oder Inkassorisiko für die Uneinbringlichkeit der dem Kunden fakturierten Forderung (vgl. BGer 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2). Auch sonst war in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin stundenweise zu erledigenden Bauarbeiten insgesamt weder die Notwendigkeit für beträchtliche Investitionen noch das Risiko für eine Verlust- oder Unkostentragung gegeben. So wurden weder für Baumaterial noch für andere Sachauslagen Entschädigungen in Rechnung gestellt. Das für die Arbeitserledigung nötige Arbeitsmaterial wurde offenbar von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Zur Arbeitserledigung bestand zudem keine Notwendigkeit eigener Betriebsräumlichkeiten, da die Arbeit auf diversen vorgegebenen Baustellen zu verrichten war. Ferner erklärte sowohl die Beschwerdeführerin selbst (vgl. die Ausführungen in der Einsprache [Suva-act. 119 S. 1]) als auch ihre Treuhänderin (vgl. Suva-act. 112 S. 1), dass die Qualitätskontrolle durch die Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Die Abnahme und Schlusskontrolle der Arbeiten übernahm somit die Beschwerdeführerin. Es ist damit von einer Einbindung in die Arbeitsorganisation nach Vorgabe der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal – wie bei Tätigkeiten von Akkordanten üblich – die D.________ für die Tätigkeiten auf den Baustellen nur beigezogen wurde. Dass sie selbst die diesbezüglichen Bauaufträge beschafft, die Bauprojekte und Arbeitsstellen ausgesucht habe und gegenüber den Kunden in eigenem Namen aufgetreten sei sowie auf eigene Rechnung gehandelt habe, wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Insgesamt überwiegen bezüglich der Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die D.________ die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Daran vermag auch der – erst im Einspracheverfahren eingereichte – vom 1. Juli 2019 datierte "Werkvertrag Subunternehmer" (Suva-act. 119 S. 2) zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ nichts zu ändern. Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die Treuhänderin F.________ am 3. Juni 2022 gegenüber der Suva auf Aufforderung hin, Subunternehmerverträge oder weitere schriftliche Dokumente der Geschäftsbeziehungen einzureichen, ausdrücklich mitgeteilt hat, dass keine entsprechenden Dokumente vorhanden seien (vgl. Suva-act. 112 S. 1). Im Widerspruch dazu steht der im vorinstanzlichen Einspracheverfahren nachgereichte "Werkvertrag Subunternehmer". Diesbezüglich ist die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime in Erinnerung zu rufen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a). Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass sich die Unterschriften auf dem Werkvertrag und den Zahlungsquittungen einerseits und der Gründungsurkunde der D.________ vom 28. Februar 2019 (bg-Bel. 5) sowie dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 28. September 2022 (bg-Bel. 7) andererseits stark unterscheiden. Da anzunehmen ist, dass E.________ am 28. September 2022 bei der Kantonspolizei I.________ erschien, ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Werkvertrag und die Zahlungsquittungen nicht von der einzigen zeichnungsberechtigten E.________ unterschrieben wurden. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, die Unterschrift von E.________ habe sich seit Februar 2019 verändert, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, stimmt die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll, welches notabene vom 28. September 2022 datiert, wiederum mit der Unterschrift auf der Gründungsurkunde vom 28. Februar 2019 überein. Darüber hinaus hat die Gesellschafterin anlässlich des Telefonats vom 22. Februar 2023 gegenüber der Suva selbst bestätigt, dass die Rechnungen aus den Jahren 2020 und 2021 hinter ihrem Rücken gefälscht worden seien (vgl. bg-Bel. 6). Im Hinblick auf den nachgereichten "Werkvertrag Subunternehmer" ist – wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt – schliesslich festzustellen, dass kein konkretes Werk bezeichnet ist. Vielmehr wird lediglich eine Vergütung von Fr. 220.– pro Tonne sowie ein Stundenlohn für "diverse Arbeiten" von Fr. 45.– vereinbart. Auch dies weist auf klassische Akkordarbeiten hin. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nicht die selbst ausgewählte, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen (vertraglichen) Rechtsbeziehungen entscheidend ist (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2 und BGer 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.2). Im Lichte des soeben Ausgeführten vermag auch der nachgereichte Vertrag kein glaubwürdiges Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit zu liefern.
Schliesslich ist festzustellen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei den Arbeiten, welche die D.________ für sie ausgeführt habe, habe es sich um selbständige Akkordarbeiten gehandelt, gänzlich unbelegt bleibt. Nachweise zur Selbständigkeit der hinzugezogenen Arbeitskräfte wurden keine benannt oder vorgelegt und es fehlen – wie ausgeführt – auch überwiegende Hinweise auf eine solche.
5.2 Im Hinblick auf die Frage, ob die D.________ der Beschwerdeführerin als gleichgeordnete Geschäftspartnerin gegenübersteht, ist Folgendes festzuhalten: Die D.________ wurde am J.________ mit folgendem Zweck ins Handelsregister eingetragen: Betrieb eines Hoch- und Tiefbauunternehmens und aller damit zusammenhängenden Geschäfte sowie Handel, Import und Export mit Waren aller Art. Als einzige Person ist E.________ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in K.________. Wie sich aus den aktenkundigen Unterlagen ergibt, wies die D.________ im hier interessierenden Zeitraum keine nachvollziehbare eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit (mehr) auf, die hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Barzahlungen von der Beschwerdeführerin auf eine offensichtlich im Vordergrund stehende selbständige Tätigkeit hindeuten würde. So wurden von der D.________ während der ganzen Zeit ihres Bestehens und insbesondere auch während der Jahre 2019 und 2020 gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse keine Löhne gemeldet (vgl. bg-Bel. 3 f.) und folglich auch keine Beiträge bezahlt. Des Weiteren war die D.________ ab März 2019 auf dem Postweg nicht erreichbar (vgl. bg-Bel. 1, wonach die im Zeitraum vom 14. März 2019 bis 3. Juni 2020 versandten Schreiben allesamt unbeantwortet blieben). Zudem verfügt die D.________ nicht über eine eigene Website und gemäss den Feststellungen der Kantonspolizei I.________ besitzt sie an der Domiziladresse in K.________ auch über keine Geschäftsräumlichkeiten (vgl. bg-Bel. 7 S. 2). Ferner fallen – wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.1 vorstehend) – die von der D.________ ausgestellten Rechnungen auf, stammen die Unterschriften doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von der einzigen zeichnungsberechtigten Gesellschafterin der D.________, E.________. Eine Recherche der Beschwerdegegnerin ergab sodann, dass die Gesellschafterin für verschiedene insolvente Unternehmen (fast immer GmbH) tätig war (vgl. bg-Bel. 2 S. 3). Darüber hinaus erfolgte am H.________ im SHAB eine Aufforderung nach Art. 155 Abs. 1 aHRegV, da die aufgeführten Gesellschaften keine Geschäftstätigkeiten mehr aufwiesen und keine verwertbaren Aktiven mehr hatten. Eine der aufgeführten Gesellschaften war die D.________. Soweit die Beschwerdeführerin dies bestreitet, ist dies aktenwidrig. Daraufhin erfolgte denn auch der dreimalige Rechnungsruf nach Art. 155 Abs. 2 aHRegV (vgl. bg-Bel. 2). Dass die Gesellschaft während der massgebenden Periode nicht (mehr) aktiv war, zeigte sich schliesslich auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme der einzigen Gesellschafterin vom 28. September 2022, gab E.________ damals doch zu Protokoll, den Betrieb wegen der ganzen Corona-Pandemie eingestellt gehabt zu haben (vgl. bg-Bel. 7 S. 2). Selbiges bestätigte sie am 22. Februar 2023 telefonisch gegenüber der Suva (vgl. bg-Bel. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss vor diesem Hintergrund zu Recht auf fehlende unternehmerische Aktivität. Soweit dies die Beschwerdeführerin bestreitet, bleibt es auch diesbezüglich bei einer unsubstantiierten Behauptung.
5.3 Unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten ist in Würdigung dieser gesamten Umstände mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Rechtsform der GmbH vorliegend aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die Gesellschaft – zumindest im Verhältnis zur Beschwerdeführerin – keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Damit kommt die rechtliche Selbständigkeit der D.________ aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen.
Nach dem Gesagten überwiegen vorliegend die Indizien sowohl für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen als auch für die Annahme des Regelfalls, wonach Akkordanten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Regel sind nicht gegeben. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Barzahlungen zu Recht als Lohn für unselbständige Arbeit qualifiziert, womit eine Prämienpflicht der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.
5.4 In masslicher Hinsicht blieb die Prämienforderung zu Recht unbestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Lohnaufrechnungen nicht zu beanstanden sind. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d).
Die Beschwerdeführerin verlangt die Einvernahme verschiedener Zeugen (L.________ und M.________ von der F.________, E.________ von der D.________ sowie N.________ [Schwester der Gebrüder O.________] und deren Ehemann G.________). Nach Ansicht des Gerichts geht es vorliegend grundsätzlich um die Klärung einer Rechtsfrage und der etablierte Sachverhalt ist als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen deren Standpunkt vertreten würden. Damit aber würden auch die Zeugenaussagen nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen und könnten am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Schliesslich sind auch von einer Befragung der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit bedarf es keiner weiteren Beweisabnahmen und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Partei- und Zeugenbefragung ist somit in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben.
8. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 25. März 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil S 2023 11