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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch
U R T E I L vom 18. März 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch B.________ AG
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Zahlungsaufschub)
S 2023 10
A.A.________ (nachfolgend Versicherter) ist seit 2017 der Ausgleichskasse des Kantons Zug (nachfolgend Ausgleichskasse) als selbständig Erwerbender im Ausland angeschlossen (AK-act. 10). Bereits früh kam er mit der Beitragszahlung in Verzug und musste betreffend die Beiträge für das Jahr 2017 um Zahlungsaufschub erbitten. So bewilligte die Ausgleichskasse die Stundung der Beiträge für das Jahr 2017 und einen Tilgungsplan hierfür mit zwölf monatlichen Raten mit letzter Zahlung am 15. Juni 2023 (AK-act. 20 S. 1).
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten die Schlussrechnung für die Beiträge des Jahres 2018 zu, bat um fristgerechte Begleichung der Beiträge und wies den Versicherten darauf hin, dass sein Abrechnungskonto per 31. Dezember 2019 aufgehoben wurde (AK-act. 30 und 31 S. 1). Am 19. Oktober 2022 ersuchte die Bevollmächtigte, die B.________ AG, C.________ (fortan Bevollmächtigte), im Namen des Versicherten um Zahlungsaufschub für die vom Versicherten geschuldeten Beiträge für das Jahr 2018 (AK-act. 36). Sie stellte in Aussicht, dass der ausstehende Betrag von Fr. 96'153.15 (AK-act. 39 S. 1) in zehn monatlichen Raten ab 15. Juli 2023 (recte: nach Tilgung der Beiträge 2017 gemäss Ratenzahlungsplan) getilgt würde. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 wies die Ausgleichskasse das Ersuchen ab (AK-act 37).
Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. November 2022, welche im Wesentlichen begründend anführte, dass der Versicherte aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Umstände in der Automobilindustrie nicht in der Lage zur Begleichung der Beiträge sei (AK-act. 41), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab (AK-act. 42). Zur Begründung wurde von der Ausgleichskasse dargelegt, dass die Voraussetzung zur Gewährung des Zahlungsaufschubes, wonach der Versicherte in der Lage sein muss, die Abschlagszahlungen neben den laufenden Beiträgen fristgemäss entrichten zu können, nicht gegeben sei, da bereits ein Ratenplan für die Beiträge 2017 laufe. Die Voraussetzungen gemäss Art. 34b AHVV seien somit nicht erfüllt.
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde datiert vom 16. Januar 2023 liess A.________ (fortan Beschwerdeführer) sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Ausgleichskasse Zug sei anzuweisen, den Zahlungsaufschub und die Ratenzahlungen für die Beiträge 2018 nach eigener Vorgabe zu bewilligen, da die erste Abschlagszahlung sofort erfolgen und der Restbetrag in neun monatlichen Raten erfolgen würde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Art. 34b AHVV festgelegten Kriterien für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs erfüllt seien, insbesondere weil der Beschwerdeführer über nahezu kein liquides Vermögen respektive Einkommen zur Begleichung der Beiträge 2018 verfüge, und der Zahlungsplan für die Beiträge 2017 bis anhin immer eingehalten worden sei (act. 1).
C. Der mit Verfügung vom 18. Januar 2023 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 3).
D. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2023 beantragte die Ausgleichskasse (fortan Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen nicht verpflichtet sei – bei Art. 34b AHVV handle es sich nur um eine Kann-Vorschrift –, Ratenzahlungen zu gewähren (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG, das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Gegen einen Einspracheentscheid kann nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden.
Der angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Ausgleichskasse Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug datiert vom 5. Dezember 2022 (AK-act. 42). Dagegen wurde die am 16. Januar 2023 datierte und gleichentags der Post übergebene Beschwerde erhoben (AK-act. 1). Folglich erweist sich diese im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar) als fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere erfüllt sodann die an sie gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Die Beiträge für das Jahr 2018 wurden von der Beschwerdegegnerin mit Schlussrechnung vom 19. Oktober 2022 festgesetzt (AK-act. 39). Streitig und zu prüfen ist vorliegend somit, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Zahlungsaufschub und Ratenzahlung für die Beiträge des Jahres 2018 zu Recht abgewiesen hat.
2.1 Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
2.2 Bei der Frage, ob ein Zahlungsaufschub sowie ein Tilgungsplan gewährt werden dürfen, ist zu prüfen, ob es sich bei der finanziellen Bedrängnis des Beitragspflichtigen um ein nur vorübergehendes Liquiditätsproblem handelt. Andernfalls darf kein Zahlungsaufschub gewährt werden, sondern es müssen die ausstehenden Beiträge so bald als möglich in Betreibung gesetzt werden (BGE 124 V 256; zum Ganzen: Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 14 AHVG Rz. 19). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann ein Zahlungsaufschub insbesondere dann als gerechtfertigt erscheinen, wenn die Beitragszahlung innert Frist die Existenz des Betriebes gefährden und die Entlassung von Personal nach sich ziehen könnte (BGE 120 V 271 E. 7). Zudem soll nicht durch Nichtbezahlung oder regelmässig verspätete Entrichtung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unternehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden. Daraus folgt, dass ein Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren, insbesondere die Zeitspanne, innert welcher die Beitragsforderung zu tilgen ist, nicht zu lange zu bemessen ist (BGer 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 7.2.2).
2.3
2.3.1 Nach der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB; Stand 1. Januar 2024) entbindet die Ausgleichskasse Beitragsschuldende durch Zahlungsaufschub von der Pflicht, die Beiträge innert der ordentlichen Zahlungspflicht zu entrichten und gestattet ihnen nach Massgabe eines Tilgungsplanes Abschlagszahlungen (WBB Rz. 2205). Als Voraussetzungen gelten, dass der Beitragsschuldende glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, dass er sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet und die erste Abschlagszahlung sofort leistet und schliesslich dass gute Gründe zur Annahme bestehen, dass er in der Lage ist, die Abschlagszahlungen neben den laufenden Beiträgen fristgemäss zu entrichten (WBB Rz. 2209). Die Verfalltermine sind im Tilgungsplan so festzusetzen, dass die Beitragsschuld in der kürzest möglichen Frist getilgt wird (vgl. WBB Rz. 2211). Die Bewilligung für den Zahlungsaufschub ist in Verfügungsform zu kleiden (vgl. WBB Rz. 2212). Hält der Beitragsschuldende den Tilgungsplan nicht ein, fällt der Zahlungsaufschub dahin und die ganze Beitragsschuld wird wieder fällig (WBB Rz. 2221).
2.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2).
2.4 Artikel 34b Abs. 1 AHVV lautet wie folgt: "Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können". Der Wortlaut von Art. 34b Abs. 1 AHVV hält damit klar fest, dass die Ausgleichskasse unter den statuierten Voraussetzungen Zahlungsaufschub gewähren kann. Daraus folgt, dass die Ausgleichskasse keinen Zahlungsaufschub gewähren darf, wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Ausgleichskasse kommt jedoch ein Entschliessungsermessen zu, sie ist selbst dann nicht zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs verpflichtet, wenn sämtliche in der Verordnungsbestimmung hierfür statuierten Voraussetzungen vorliegen würden, was e contrario bedeutet, dass der bzw. die Beitragspflichtige auch keinen Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub hat. Dass der Zahlungsaufschub gemäss WBB Rz. 2212 in Verfügungsform zu erlassen ist und dass eine solche als Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 ATSG gelten kann, führt nicht zu einer anderen Qualifikation des Zahlungsaufschubs resp. statuiert gleichwohl keinen Anspruch auf Gewährung des Zahlungsaufschubs. Schon im Entscheid S 2012 52 vom 24. Mai 2012 hielt das Zuger Verwaltungsgericht unter anderem ausdrücklich fest, dass es sich bei Art. 34b Abs. 1 AHVV um eine Kann-Vorschrift handelt.
3.
3.1 Ausweislich der Akten ersuchte der Beschwerdeführer im Jahr 2022 um Zahlungsaufschub für die Beiträge 2017 in der Höhe von Fr. 175'220.25, welcher ihm mit Schreiben vom 27. Juni 2022 gewährt wurde (AK-act. 20 S. 1). Vereinbart waren 12 Raten, beginnend am 15. Juli 2022 und mit einer letzten Rate per 15. Juni 2023. Am 19. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Liquidität einen erneuten Zahlungsaufschub und eine Ratenzahlung für die Beiträge 2018 (AK-act. 36). Zu diesem Zeitpunkt waren folglich noch acht Ratenzahlungen gemäss dem Zahlungsaufschub vom 27. Juni 2022 (AK-act. 20 S. 1) offen. Dieses Gesuch wies die Ausgleichskasse noch gleichentags ab (AK-act. 37). Einspracheweise begründete der Beschwerdeführer seinen Liquiditätsmangel mit einer schwierigen wirtschaftlichen Lage im Umfeld der Autoindustrie und deren Zulieferbetriebe (AK-act. 41 S. 1).
3.2 Bei Art. 34b AHVV handelt es sich um eine Kann-Vorschrift und es gibt somit keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Zahlungsaufschüben. Sodann hält die höchstrichterliche Praxis auch unmissverständlich fest, dass länger anhaltende, nicht nur vorübergehende Liquiditätsprobleme die Gewährung eines Zahlungsaufschubes ausschliessen (vgl. zum Ganzen: BGE 124 V 256 E. 4a). Im hier zu beurteilenden Fall musste der Beschwerdeführer schon für das vorangegangene Beitragsjahr einen Zahlungsaufschub beantragen. Bei seinem beantragten Zahlungsaufschub im Oktober 2022 für die Beiträge 2018 handelt es sich somit um den zweiten in Folge. Im Zeitpunkt der zweiten Gesuchsstellung waren überdies noch immer Raten gemäss dem im Juni 2022 für die Beiträge 2017 bewilligten Tilgungsplan ausstehend (vgl. AK-act. 20 S. 1). Aufgrund der prekären finanziellen Lage sah sich der Beschwerdeführer ausserdem gezwungen, in Bezug auf die Zulieferbetriebe eine Gläubiger- und Sicherheitspoolvereinbarung abzuschliessen, welche Ausschüttungen und Dividendenzahlungen an die Gesellschafter bis zum Abschluss einer laufenden Refinanzierung verbietet (vgl. act. 1 S. 2 und BF-act. 4 Ziff. 23.12). All diese Umstände deuten auf eher langjährige finanzielle Probleme und nicht nur auf eine vorübergehende Illiquidität hin. Im Ergebnis erweist sich der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage sei, die Abschlagszahlungen neben den laufenden Beitragszahlungen fristgerecht zu entrichten, als berechtigt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die Ausgleichskasse demnach zu Recht den Zahlungsaufschub nicht gewährt. Soweit der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung auf die Herausforderungen in der Automobilindustrie verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Gründe der Liquiditätsprobleme für die Beurteilung eines Zahlungsaufschubs ohne Belang sind. Allein daraus, dass drei der vier Voraussetzungen des Art. 34b Abs. 1 AHVV unter Umständen gegeben sind – Glaubhaftmachung finanzieller Bedrängnis, Verpflichtung zu regelmässigen Abschlagszahlungen sowie sofortige Zahlung der ersten Rate – kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, müssen doch die Voraussetzungen nach klarer Formulierung des Art. 34b Abs. 1 AHVV kumulativ vorliegen. Die Voraussetzungen für einen Zahlungsaufschub und Ratenzahlung sind somit nicht gegeben.
4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 19. Oktober 2022 um Gewährung eines Zahlungsaufschubs für die Beiträge des Jahres 2018 zu Recht abwies. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1 Vorliegend geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar sind (Art. 61 lit. fbis ATSG). Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– angemessen erscheint. Sie ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich, so dass ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Vertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 18. März 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2023 10