SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Diana Oswald
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 13. Oktober 2022
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
S 2022 99
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1986, meldete sich am 5. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. S 2021 9 AWA-act. 21). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) den Versicherten für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat Oktober 2020 innerhalb der Frist keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (S 2021 9 AWA-act. 8). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. Dezember 2020 – unter Beilage des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2020 – Einsprache. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er die Arbeitsbemühungen am 2. November 2020 zusammen mit dem Update für August und September 2020 per E-Mail fristgerecht eingereicht habe (S 2021 9 AWA-act. 7a).
Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 hiess das AWA die Einsprache insofern teilweise gut, als es die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf fünf Tage reduzierte. Zur Begründung führte die Verwaltung im Wesentlichen an, dass die E-Mail beim RAV nicht eingegangen sei und der Versicherte nicht überprüft habe, ob die rechtzeitige Übermittlung der Arbeitsbemühungen per E-Mail gewährleistet gewesen sei. Der Versicherte habe im Beratungsgespräch vom 23. Dezember 2020 zugegeben, eine Systemmeldung erhalten zu haben, gemäss welcher die relevante E-Mail vom 2. November 2020 wegen einer zu grossen Datenmenge nicht angekommen sei (S 2021 9 AWA-act. 2).
B. Hiergegen gelangte A.________ am 20. Januar 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verfahren S 2021 9), welches mit Urteil S 2021 9 vom 16. November 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend abänderte, als es die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage herabsetze (VGer ZG S 2021 9 vom 16. November 2021).
C. Gegen dieses Urteil erhob das AWA am 20. Dezember 2021 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht (Bundesgerichtsverfahren 8C_821/2021).
D. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts den Parteien mit, dass ein an der Urteilsfindung beteiligt gewesenes Mitglied des Verwaltungsgerichts die im Kanton Zug geltende, gesetzliche Wohnsitzpflicht für die Wahl und Ausübung des Richteramtes im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr erfüllt habe, was einen Revisionsgrund nach § 87 Ziff. 2 VRG darstelle.
E. Mit Revisionsgesuch vom 28. Juni 2022 ersuchte das AWA daraufhin um neuen Entscheid (Revisionsverfahren S 2022 82). Auf Antrag des AWA setzte weiter das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. Juli 2022 sein Verfahren 8C_821/2021 für die Dauer des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug aus. Der Versicherte liess sich im Revisionsverfahren nicht vernehmen. Mit Gesamtgerichtsentscheid S 2022 82 vom 16. August 2022 hiess das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil S 2021 9 vom 16. November 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts zurück.
F. Den Parteien wurde daraufhin mit Schreiben vom 25. August 2022 mitgeteilt, dass ihre Streitsache nach der Rückweisung des Gesamtgerichts an die sozialversicherungsrechtliche Kammer zum neuen materiellen Entscheid fortan unter der Verfahrensnummer S 2022 99 geführt werde. Der Schriftenwechsel werde nicht wieder aufgenommen. Es würden sämtliche Akten aus dem Verfahren S 2021 9 beigezogen. Die Parteien liessen sich hierauf nicht vernehmen.
G. Das Bundesgericht verfügte am 8. September 2022 die Aufhebung der Sistierung und schrieb die Beschwerde im Verfahren 8C_821/2021 infolge Gegenstandslosigkeit ab.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Die Eintretensvoraussetzungen sind nach wie vor gegeben, die revisionsweise Rückweisung zum materiellen neuen Entscheid hat daran nichts geändert:
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]).
1.2 Der in B.________ wohnhafte Beschwerdeführer unterstand der Kontrollpflicht im Kanton Zug. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde entsprechend vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 wurde bereits am 20. Januar 2021 der Post übergeben und folglich rechtzeitig erhoben. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab 1. November 2020 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Artikel 8 Abs. 1 lit. g AVIG statuiert als eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt.
3.2 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss ihre Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung hält den im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenminderungspflicht fest, nach welchem eine versicherte Person alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten bzw. den Schaden zu mindern (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1–58], 1987, Art. 17 N 6 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
3.3 Verletzt die versicherte Person ihre Schadenminderungspflicht, so ist dies im Regelfalle mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG zu ahnden. Mit der Einstellungsregelung soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Ein weiterer Zweck der Einstellung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, Art. 30 S. 159 f. mit Hinweisen).
3.4 Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich eine versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tage des folgen-den Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Von der Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (vgl. die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] zur Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE B324a). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass Versicherte, die ihrer Pflicht zum Beleg der Arbeitsbemühungen per E-Mail nachleben wollen, einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliegen. Sie haben zu überprüfen, ob der Adressat ihre E-Mail erhalten hat. Dies kann dadurch erfolgen, dass die versicherte Person eine Empfangs- resp. Lesebestätigung für versandte E-Mails einrichtet oder aber ausdrücklich um eine Rückbestätigung ersucht (vgl. BGE 145 V 90 E.6.2.2; VGer ZG S 2020 53 vom 27. August 2020 E. 3.5; S 2012 128 vom 25. Oktober 2012 E. 4.2.3).
4.
4.1 Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass das RAV bzw. das AWA den Nachweis für die Arbeitsbemühungen im Oktober 2020 erst am 17. Dezember 2020 mit der Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2020 erhielt (vgl. S 2021 9 AWA-act. 7a–c). Die Arbeitsbemühungen für den Oktober 2020 wurden somit verspätet eingereicht, hätte der Beschwerdeführer diese doch bis Donnerstag, 5. November 2020, bei der zuständigen Amtsstelle einreichen müssen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten stets tadellos nachgekommen.
4.2 Der Beschwerdeführer erklärt, es liege ein Missverständnis vor (S 2021 9 act. 1 und 5): Die RAV-Mitarbeiterin hätte ihn anlässlich des Telefongesprächs am 26. Oktober 2020 gebeten, ihr zusätzlich zu den Arbeitsbemühungen für den Oktober 2020 noch zwei weitere Anhänge betreffend Arbeitsbemühungen für August und September 2020 zuzuschicken (vgl. S 2021 9 BF-act. 1). Er habe die Arbeitsbemühungen sodann fristgerecht am 2. November 2020 dem Beschwerdegegner per E-Mail versandt. In der Folge habe er die Nachricht archiviert und die weiteren Nachrichten des RAV-Servers seien deshalb automatisch ebenfalls in diesen Archivierungsordner eingegangen. Mitinbegriffen sei die Anzeige der Systemmeldung gewesen, gemäss derer die relevante E-Mail vom 2. November 2020 wegen einer zu grossen Datenmenge nicht angekommen sei. Deshalb habe er sie nicht gesehen. Zudem weist der Beschwerdeführer wiederholt auf seine mangelhaften Deutschkenntnisse hin und darauf, dass ihm die Kommunikation in Deutsch schwerfalle. Des Weiteren macht er geltend, dass C.________, Mitarbeiterin bei der D.________ AG, die ihm im administrativen Bereich behilflich sei, die Nachricht vom 2. November 2020 erhalten habe (vgl. S 2021 9 BF-act. 9).
Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, dass es nicht genüge, zu Beweiszwecken die Versandbestätigung des E-Mail-Kontos einzureichen. Wenn schon bedürfe es einer entsprechenden Bestätigung des Providers. Der Beschwerdeführer habe im Speziellen anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. Dezember 2020 gegenüber seiner RAV-Beraterin selbst zugegeben, eine Systemmeldung erhalten zu haben, gemäss welcher die relevante E-Mail vom 2. November 2020 wegen einer zu grossen Datenmenge nicht angekommen sei. Auch wenn er ab dem 4. November 2020 bis 1. Dezember 2020 den 10-tägigen Online-Kurs "Strategy Seminar for your future career management" absolviert habe, wäre er direkt nach Erhalt der Systemmeldung gehalten gewesen, die Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 noch einmal einzureichen. So hätte ihm klar bewusst sein müssen, dass der Nachweis beim RAV nicht angekommen sei und er bei einer unterlassenen nochmaligen Einreichung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung riskiere. Das zusammen mit der Einsprache vom 17. Dezember 2020 nachgereichte Nachweisblatt der Arbeitsbemühungen für Oktober 2020 könne nicht berücksichtigt werden, da dieses weit nach dem 5. November 2020 eingereicht worden sei. Zudem sei der rechtzeitige Nachweis nicht eine Nebensächlichkeit, weshalb nicht – gewissermassen für ein einziges Mal – von der Pflicht des rechtzeitigen Nachweises der Arbeitsbemühungen abgesehen werden könne, auch dann nicht, wenn er bisher die Nachweise rechtzeitig und tadellos beigebracht habe. Inwiefern er aus dem telefonischen Beratungsgespräch vom 26. Oktober 2020 etwas zu seinen Gunsten herleiten wolle, zumal dieses vor der möglichen Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 erfolgt sei, sei nicht ersichtlich. Entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung lägen damit keine vor (S 2021 9 AWA-act. 2 E. 4c).
4.3 Wie in Erwägung 3.4 ausgeführt, unterliegt der Beschwerdeführer bezüglich des Versands des Nachweises der Arbeitsbemühungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Es liegt am Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass der Nachweis innert Frist beim RAV eingeht.
4.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es würden entschuldbare Gründe vorliegen, weshalb die Arbeitsbemühungen für Oktober 2020 am 2. November 2020 nicht beim RAV angekommen seien. Diesbezüglich verweist er auf die Nachricht von C.________ vom 22. Dezember 2020 (vgl. S 2021 9 act. 5).
Diese Nachricht ist so zu verstehen, dass C.________ die E-Mail des Beschwerdeführers mit den Arbeitsbemühungen für Oktober 2020 am 2. November 2020 als Kopie erhalten hat (S 2021 9 BF-act. 9 S. 2). Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen am 2. November 2020 beim RAV einzureichen versuchte. Hingegen liegen keine Belege für entschuldbare Gründe vor, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine erhöhte Sorgfaltspflicht wahrzunehmen, insbesondere zu überprüfen, ob der Adressat seine E-Mail erhalten hat. So ist etwa nicht ersichtlich, inwiefern der vom 4. November bis 1. Dezember 2021 absolvierte Strategiekurs den Beschwerdeführer davon abgehalten haben sollte (vgl. S 2021 9 BF-act. 5 und 12a).
Im Weiteren kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er geltend macht, dass die Systemmeldung einer zu grossen Datenmenge direkt in den Archivierungsordner eingegangen sei. Es hätte ihm oblegen, die Zustellung etwa mittels einer Lesebestätigung sicherzustellen oder um eine Rückbestätigung seitens des RAV zu ersuchen. Bei deren Fehlen hätte der Beschwerdeführer stutzig werden und sein E-Mail-Konto auf etwaige Fehlermeldungen überprüfen oder sich mit dem RAV in Verbindung setzen müssen. Dass die Systemmeldung direkt in den Archivordner gelangt ist, hat der Beschwerdeführer ferner selber zu verantworten. Entsprechend sind keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen ersichtlich.
4.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im Oktober 2020 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat. Das AWA hat den Beschwerdeführer somit zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
5. Zu prüfen bleibt, ob die im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 festgelegten Einstelltage angemessen sind.
5.1 Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 AVIG dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Bemessung der Einstellungsdauer richtet sich somit nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 167).
5.2
5.2.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2).
5.2.2 Für sämtliche Einstelltatbestände gilt, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden), zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE D2). Mit Bezug auf zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen findet ein Einstellraster zur Festsetzung der Anzahl der zu verfügenden Einstelltage Anwendung (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE D33a und D79). Gemäss Ziffer 1.E des Einstellrasters werden erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen mit 5 bis 9 Einstelltagen und zweitmals zu spät eingereichte Bemühungen mit 10 bis 19 Einstelltagen sanktioniert. Mithin wird das Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV als leicht bzw. leicht bis mittelschwer qualifiziert. Dieser Einstellraster entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht per se von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGer 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
5.2.3 Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang etwa entschieden, dass eine erstmalige nur knapp (dort fünf Tage) verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen einer bis anhin sich tadellos verhaltenden Versicherten ein Abweichen vom Einstellraster rechtfertigt. Es wurde eine Reduktion von fünf auf einen Einstelltag vorgenommen (BGer 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE D33a). Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nahm bei einer erstmaligen und nur minimen Verspätung (dort von 8 Stunden und 33 Minuten) des eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen eine Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf nur einen Einstelltag vor (vgl. VGer ZG S 2016 100 vom 24. November 2016 E. 3.3).
6.
6.1 Im Lichte von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist festzustellen, dass das AWA das Verschulden des Beschwerdeführers als grundsätzlich leicht qualifiziert hat. Mit einer Einstellungsdauer von fünf Tagen wurde die Sanktion sodann im untersten möglichen Bereich des Einstellrasters gemäss AVIG-Praxis ALE angesetzt, sieht der genannte Raster für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen doch einen Rahmen von fünf bis neun Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.E). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, hat das AWA dabei aber den konkreten Umständen des Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht angemessen berücksichtigt.
6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung am 5. März 2020 die erforderlichen Arbeitsbemühungen stets tadellos erbracht hatte und ihm nie ein Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte. Sodann werden die zwölf aufgeführten Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 als qualitativ und quantitativ genügend qualifiziert (S 2021 9 AWA-act. 2 E. 5). Schliesslich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung des Nachweises nicht absichtlich versäumt hat, sondern alleinig deshalb, weil er nicht sichergestellt hat, dass die Zustellung des Nachweises seiner Arbeitsbemühungen beim RAV erfolgreich war (zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 117 V 261 E. 3b). Nach Erhalt der Verfügung vom 15. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer mit der Einsprache vom 17. Dezember 2020 sogleich alle Belege für die Arbeitsbemühungen für den Oktober 2020 nach (vgl. S 2021 9 AWA-act. 7a–7c). Zu erwähnen ist dabei, dass die Datenmenge der E-Mail des Beschwerdeführers vom 2. November 2020 wohl nur deshalb zu gross für eine Zustellung war, weil das RAV verlangte, dass mit den Arbeitsbemühungen vom Oktober 2020 ebenfalls jene von August und September 2020 einzureichen seien (S 2021 9 AWA-act. 14). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer stets sehr um eine korrekte Erfüllung seiner Pflichten bemüht war und es vorher offenbar nie zu Problemen im Zusammenhang mit der Korrespondenz per E-Mail gekommen ist. Auch aufgrund der offensichtlichen Schwierigkeiten des Versicherten bei der Verständigung in der deutschen Sprache ist ferner fraglich, ob er sich dem Umfang seiner speziellen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der elektronischen Einreichung von Arbeitsbemühungen überhaupt bewusst war. Dem Merkblatt Arbeitsbemühungen (S 2021 9 AWA-act. 20), dem Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (S 2021 9 AWA-act. 7b), dem Telefongesprächsprotokoll vom 26. Oktober 2020 (S 2021 9 AWA-act. 1) und dem Beratungsgesprächsprotokoll vom 23. Dezember 2020 (S 2021 9 AWA-act. 15) sind jedenfalls keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen (weitere Protokolle liegen nicht bei den Verfahrensakten). Es wurde vom Versicherten zudem glaubhaft dargetan, dass er die Systemmeldung erst nach Erhalt der angefochtenen Einstellungsverfügung gesehen hatte und vorher keine Zweifel an der korrekten Zustellung bei ihm aufgekommen waren; wurde er doch von der Einstellungsverfügung aufrichtig überrascht (vgl. etwa S 2021 9 AWA-act. 8 S. 2). Zwar hatte er dies durch das Ablegen seiner gesendeten E-Mail im Archivordner grundsätzlich selber zu verantworten, es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass dies aufgrund einer Verkettung von unglücklichen Umständen zustande kam. Sinn des Ablegens im Archivordner dürfte doch gerade gewesen sein, eine geordnete und nachvollziehbare Ablage der Korrespondenz mit dem RAV sicherzustellen. Darin zeigt sich abermals, dass dem Beschwerdeführer eine gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit seiner Arbeitssuche durchaus wichtig war. Schliesslich kam die E-Mail vom 2. November 2020 (inkl. der Anhänge) als "CC-Kopie" bei C.________ an, sodass auch diese den Versicherten nicht auf eine fehlerhafte Zustellung aufmerksam machen konnte. Als C.________ die E-Mail – nachdem der Versicherte die Einstellungsverfügung erhalten hatte – ans RAV weiterzuleiten versuchte, kam auch diese infolge der grossen Datenmenge nicht durch (vgl. S 2021 9 AWA-act. 9). Daraus wird ersichtlich, dass der Server des RAV offenbar ein Problem mit grossen Datenvolumen hat. Es ergibt sich aus den Akten nicht, dass sich der Beschwerdeführer – welcher wiederholt mit dem RAV per E-Mail kommuniziert hatte – dessen bewusst war oder hätte bewusst sein müssen.
Unter diesen Umständen muss das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr gering bezeichnet werden.
6.3 Der Zweck verwaltungsrechtlicher Sanktionen ist es, die Versicherten an den Folgen der Vernachlässigung der sozialversicherungsrechtlich gebotenen Schadenminderungspflicht zu beteiligen (E. 3.3 vorstehend). Vorliegend ist zu beachten, dass Einstellungen wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen vor allem dort angezeigt sind, wo die Nichtbefolgung Konsequenzen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit des Versicherten hat, besonders wenn durch die Nichtbefolgung die Vermittlung des Versicherten erschwert oder vereitelt wird (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 2 und N 29). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die versuchte rechtzeitige, jedoch nicht erfolgte Zustellung seiner Arbeitsbemühungen seine Vermittlung erschwert oder vereitelt hätte.
6.4 Abgesehen davon sieht Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV für leichtes Verschulden eine Einstellung von 1–15 Tagen vor. Die AVIG-Praxis des SECO schöpft den vom Gesetz vorgesehenen Rahmen jedoch nicht vollständig aus und kennt nur mindestens drei Einstelltage, im Falle erstmalig zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen gar nur mindestens fünf Einstelltage (vgl. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.E). Die Situation, dass erstmals Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht werden, wird im Hinblick auf die verwaltungsrechtliche Sanktion damit mit derjenigen Situation gleichgestellt, dass erstmals gar keine Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erfolgen (vgl. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.D), was jedoch bezogen auf das Mass der Verletzung der Schadensminderungspflicht zumindest als fragwürdig erscheint (BGer 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3).
6.5 Mit Bezug auf den Zweck der verwaltungsrechtlichen Sanktion entspricht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers von fünf Tagen somit nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In Würdigung der konkreten Umstände ist es angebracht, von der AVIG-Praxis des SECO abzuweichen und die Anspruchseinstellung auf zwei Tage herabzusetzen.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 ist in diesem Sinne abzuändern.
8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 wird dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage herabgesetzt wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 13. Oktober 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am