SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 20. November 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
S 2022 90
A. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Zug (AWA) den 1992 geborenen A.________ für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er dem Beratungstermin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug vom 22. April 2022 unentschuldigt ferngeblieben war (ALV-act. 5). Die Einsprache des Versicherten vom 2. Juni 2022 (ALV-act. 4) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 ab (ALV-act. 1).
B. Dagegen erhob A.________ am 3. August 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Wesentlichen macht er eine psychische Beeinträchtigung geltend, weswegen er noch in ärztlicher Abklärung stehe (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2022 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (act. 3).
D. Am 2. November 2022 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht ein (BF-act. 5). Auf eine Stellungnahme dazu verzichtete der Beschwerdegegner (act. 6).
E. Am 27. Februar 2023 äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, dass das Urteil auch an seine Beiständin zugestellt werde (act. 8). In der Folge war er allerdings ausser Stande, den Errichtungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) abmachungsgemäss einzureichen und konnte vom Verwaltungsgericht auch nicht mehr auf dem Postweg erreicht werden (act. 10 f.). Aus diesem Grund zog das Verwaltungsgericht den KESB-Entscheid Nr. 2022/1665 vom 29. November 2022 von Amts wegen bei (act. 12). Dazu nahm der Beschwerdegegner am 16. Oktober 2023 Stellung (act. 14).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 wurde am 3. August 2022 rechtzeitig – innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG – der Post überreicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung für sechs Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch.
Das Einhalten der Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche gehört zu den elementaren Pflichten der versicherten Person. Es darf ohne weiteres erwartet werden, dass sich die versicherte Person der Wichtigkeit solcher Termine bewusst ist und sich auch dementsprechend verhält, insbesondere die Termine für die Beratungs- bzw. Kontrollgespräche genau einhält, zumal ihr diese jeweils einige Zeit im Voraus angekündigt werden, was eine entsprechende Disposition ermöglicht. An entschuldbare Gründe für ein Verpassen des Termins werden strenge Voraussetzungen geknüpft. Es werden Gründe anerkannt, die im Bereich der höheren Gewalt, Krankheit oder Unfall liegen (VGer ZG S 2019 157 vom 15. Juni 2020 E. 3.3).
2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das
unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs.
3.
3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 2. März 2022 – während laufender Kündigungsfrist – beim RAV zur Arbeitsvermittlung meldete (ALV-act. 13). Am 10. März 2022 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug
einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALV-act. 10). Am 15. März 2022 fand ein erstes Beratungsgespräch beim RAV statt. Als nächster Beratungstermin wurde Freitag, 22. April 2022, um 11.00 Uhr vereinbart. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Nichteinhalten des Termins eine Taggeldkürzung zur Folge habe, was er mit seiner Unterschrift bestätigte (ALV-act. 8). Diesem Termin blieb er unentschuldigt fern (ALV-act. 7). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer an, an einer psychischen Krankheit zu leiden und in jener Woche unter psychischem Druck gestanden zu haben, was seine Familie und sein Psychiater gemerkt hätten (ALV-act. 6). In der Einsprache vom 2. Juni 2022 ergänzte er, infolge einer bipolaren Störung an Vergesslichkeit zu leiden (ALV-act. 4). In der Beschwerde wies er auf die laufenden medizinischen Abklärungen hin (act. 1).
3.2 Tatsächlich attestierte der behandelnde Psychotherapeut B.________, Oberarzt am Spital C.________, am 15. September 2021 eine krankheitsbedingt erhöhte Vergesslichkeit des Beschwerdeführers (BF-act. 2). Am 23. Mai 2022 bestätigte der Arzt das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung, weswegen rückblickend ab November 2021 eine zunehmende Euphorie bestanden habe und sich der Beschwerdeführer stark überschätzt und übernommen habe (BF-act. 3). Eine am 3. Oktober 2022 durchgeführte neuropsychologische Abklärung ergab zudem eine Autismus-Spektrum-Störung mit einer dissoziierten Intelligenz bei normaler Intelligenz und Verhaltensauffälligkeiten. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer von November 2021 bis April 2022 in einer manischen Phase befunden habe, welcher eine bis August 2022 dauernde depressive Episode gefolgt sei (BF-act. 5 S. 4 und 12 f.).
3.3 Diese medizinischen Angaben werden in dem vom Gericht beigezogenen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) Nr. 2022/1665 vom 29. November 2022 bestätigt und mit Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft ergänzt. Laut diesem Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 für sich eine Gefährdungsmeldung ein. In dem während der Abklärung eingeholten Bericht vom 22. Juni 2022 habe der Oberarzt B.________ angegeben, bei einer bipolaren affektiven Störung könne trotz guter medikamentöser Einstellung und Tagesstruktur immer wieder zu Rezidiven mit relevanten Alltagseinschränkungen kommen. Entweder vernachlässige sich der Patient, weil er nicht in der Lage sei, sich um sich und seine Belange zu kümmern, oder er sei maniform, es sei ihm dann alles egal und er habe keinen Überblick mehr. Je nach Ausprägung der Depression/Manie könne die Urteilsfähigkeit in allen Bereichen vorübergehend eingeschränkt sein. Der Beschwerdeführer sei durch die in einer manischen Phase getroffenen Fehlentscheidungen oder die in einer Depression nicht gemachten Entscheidungen jeweils sehr belastet und mit dem "Aufräumen" nach einer Krankheitsphase teilweise überfordert. Die Abklärungen der KESB ergaben sodann, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente zuverlässig einnehme. Diese würden ihm helfen. Dank seinem starken Willen könne er gut leben. Seine Krankheit würde ihn aber auch belasten. In einer manischen Phase sei er leicht zu reizen und könne auch aggressiv werden. Er sei dann aber vor allem von Geld sehr getrieben und wolle sich mehr Geld verschaffen (act. 12 S. 4 f.).
4.
4.1 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten medizinischen Berichte (E. 3.2), zeigen auf, dass sich dieser von November 2021 bis April 2022 in einer manischen Phase befunden hatte. In seiner Euphorie hat er sich offensichtlich stark überschätzt und übernommen. Anhaltspunkte für die damalige Hyperaktivität liefern die Transaktionsbelege für seine Reise ins Heimatland mit dem Personenwagen in den Tagen vor dem verpassten Beratungsgespräch (ALV-act. 2) und die in dieser Zeit verfasste Selbstanzeige an die Zollverwaltung (ALV-act. 6). Es ist nachvollziehbar, dass in der manischen Phase einer (noch unerkannten) bipolaren Störung einiges, unter anderem wohl auch der Termin vom 22. April 2022, untergangen ist. Dass der Beschwerdeführer dem Beratungsgespräch ferngeblieben war, ohne sich vorher zu entschuldigen, kann nicht auf Desinteresse oder Gleichgültigkeit gegenüber seinen Pflichten als Stellensuchender zurückgeführt werden. Dies zeigte sich auch darin, dass sich der Beschwerdeführer in der darauffolgenden Woche bemühte, sein Verhalten im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu erklären (ALV-act. 6) und zwei Tage danach offenbar am Beratungsgespräch erschien (act. 14). Vielmehr ist das Fehlverhalten auf eine Krankheit zurückzuführen, über deren Ausmass sich sowohl der Beschwerdeführer als offenbar auch sein behandelnder Arzt im damaligen Zeitpunkt noch nicht vollständig im Klaren waren. Dementsprechend veranlasste letzterer weitere Abklärungen.
4.2 Die Ausprägung der Krankheitssymptome in dieser manischen Phase und das Ausmass deren Folgen bewog den Beschwerdeführer wenige Wochen darauf, bei der KESB Hilfe zu holen (vgl. act. 12 S. 4). Die daraufhin vorgenommenen Abklärungen bestätigten die medizinischen Zusammenhänge und den Hilfsbedarf des Beschwerdeführers. Hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer seiner Krankheit bewusst ist, sich in ärztlicher Behandlung begeben hat, sich den nötigen Abklärungen unterzogen hat, die verordneten Medikamente einnimmt und sich Hilfe bei der Alltagsbewältigung geholt hat. Dadurch ist er seiner Schadenminderungspflicht als Bezüger von Sozialversicherungsleistungen nachgekommen, soweit ihm dies gesundheitlich möglich war.
4.3 Lässt sich das Fernblieben des Beschwerdeführers vom Beratungsgespräch am 22. April 2022 mit dem – nicht vermeidbaren – manischen Schub seiner bipolaren affektiven Störung hinreichend erklären, besteht kein Raum für eine Sanktionierung dieses Verhaltens. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2022 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine nennenswerten Parteikosten angefallen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug vom 4. Juli 2022 aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer und Yanina Benassi, Mandatszentrum Zug, (je mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung und unter Beilage eines Doppels der Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 zur Orientierung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern.
Zug, 20. November 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am