SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 29. November 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA lic. iur. B.________
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Leistungen)
S 2022 69
A. Der 1970 geborene A.________ zog sich anlässlich eines Skiunfalls vom 7. Februar 2014 eine Kompressionsfraktur Th7 zu, welche einen stationären Aufenthalt im Spital und medizinische und therapeutische Nachbehandlungen erforderlich machten (vgl. IV-act. 6). Die Unfallversicherung kam für Heilkosten- und Taggeldleistungen infolge der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit auf. Am 8. Juni 2015 meldete sich der Versicherte auch bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Da dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Hauswart und Landschaftsgärtner nur noch in einem 50 %-Pensum zumutbar war, in gut angepasster leichter körperlicher Tätigkeit dagegen von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (IV-act. 31), gewährte ihm die IV-Stelle eine Umschulung zum Lastwagenchauffeur CE, um seine angestammte Tätigkeit mit Transportaufträgen ergänzen zu können (IV-act. 59). Die Umschulung wurde vom 1. Februar bis 31. Dezember 2019 absolviert (IV-act. 59 und 65). Anfangs Sommer 2020 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Orthopädie (IV-act. 87 und 90). Das Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrum Region St. Gallen (MGSG; nachfolgend MGSG-Gutachten) datiert vom 1. Dezember 2021 (Datum der Fertigstellung des Gesamtgutachtens; IV-act. 103). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 20. Januar 2022 (IV-act. 109) bzw. Verfügung vom 5. Mai 2022 (IV-act. 117) ab.
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Juni 2022 liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 5. Mai 2022 sei aufzuheben und ihm sei spätestens ab dem 1. Dezember 2015 mindestens eine Viertelsrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
C. Der mit Verfügung vom 2. Juni 2022 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).
D. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2022 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).
E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest (act. 7 und 9). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 5. Mai 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).
Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs (in casu: 1. Dezember 2015) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) und in dieser Fassung zitiert werden.
2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 5. Mai 2022; diese ging am 6. Mai 2022 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 1. Juni 2022 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 E. 4b/cc).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt zur Beurteilung des Rentenanspruchs im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des MGSG vom 1. Dezember 2021 ab. Der orthopädische Gutachter stellte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Thoracovertebralsyndrom bei Status nach Hyperkyphose der Brustwirbelsäule nach konservativer Behandlung einer Kompressionsfraktur Th7 mit Keilwirbelbildung fest. Sowohl in internistischer als auch in neurologischer Hinsicht konnten demgegenüber keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Der häufig auftretende episodische Spannungskopfschmerz wurde vom neurologischen Sachverständigen als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angesehen. Zudem hielt er einen Status nach Commotio cerebri nach Skiunfall am 7. Februar 2014 ohne weitere gesundheitliche Folgen aus neurologischer Sicht und ohne Traumafolgen im MRI des Schädels fest. Aufgrund der in orthopädischer Hinsicht diagnostizierten Beeinträchtigung kam der Orthopäde zum Schluss, dass körperlich mittelschwere Tätigkeiten, primär sitzend oder stehend, mit häufig inklinierter und reklinierter Körperhaltung nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten. In der bisherigen Tätigkeit in der eigenen Firma habe im Rahmen der posttraumatischen Rehabilitation von Februar bis Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Rahmen eines Aufbautrainings könne ab Juli 2014 gesamthaft von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ab August 2014 betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz 50 %. Die Arbeitsfähigkeit als LKW-Chauffeur, primär sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten, betrage seit August 2021 bei voller Stundenpräsenz 70 %. Für adaptierte Tätigkeiten habe im Rahmen der posttraumatischen Rehabilitation von Februar bis Juni 2014 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Juli 2014 könnten körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, bei vermehrtem Pausenbedarf und voller Stundenpräsenz zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit von 10 %) zugemutet werden (IV-act. 103).
4.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
4.3 Das polydisziplinäre Gutachten des MGSG ist umfassend, basiert auf Kenntnis der Vorakten und beruht auf einer eingehenden internistischen, neurologischen und orthopädischen Abklärung. Zudem enthält das Gutachten anamnestische Angaben, es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und vermittelt ein vollständiges Bild seines Gesundheitszustandes. Die Schlussfolgerungen sind zudem begründet, einleuchtend und nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich voller Beweiswert zu. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen und Einwendungen gegen das Gutachten stichhaltig sind und an dessen Beweiswert etwas zu ändern vermögen.
4.3.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hauswart und Landschaftsgärtner noch zu 50 % zumutbar ist und die Arbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur 70 % beträgt. Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht. Soweit die Gutachter demgegenüber in einer leidensangepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit von 90 % annehmen, kann er ihnen nicht folgen. Dabei kritisiert der Beschwerdeführer, im Gutachten würde die Diskrepanz zwischen 70%iger Arbeitsfähigkeit als Lastwagenfahrer und 90%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht begründet. Diese Differenz sei insofern nicht nachvollziehbar, als es sich bereits bei der Arbeit als Lastwagenchauffeur um eine leidensangepasste Tätigkeit handle. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie aus dem Gutachten hervorgeht, gehen die Gutachter davon aus, dass die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ** vorwiegend im Sitzen** ausgeführt wird. Demgegenüber wäre eine optimal angepasste Tätigkeit ihrer Ansicht nach ** abwechselnd sitzend und stehend** auszuführen (vgl. IV-act. 103 S. 19). Die 90%ige Arbeitsfähigkeit bezieht sich somit auf eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch besser angepasste Tätigkeit als diejenige des Lastwagenchauffeurs. Insofern erscheinen die gutachterlichen Ausführungen durchaus nachvollziehbar.
Zudem ist nicht ersichtlich, was aus versicherungsmedizinischer Sicht gegen die gutachterliche Annahme einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit (zu leisten bei 100%iger Präsenz mit Pausen) sprechen könnte. Die gegenteilige Auffassung – 30%ige Einschränkung in allen ihm noch möglichen Tätigkeitsbereichen – untermauert der Beschwerdeführer mit keinerlei medizinischen Ausführungen eines Arztes. Ohnehin liegen überhaupt keine ärztlichen Berichte oder Stellungnahmen vor, die sich zur gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit äussern und aufzeigen würden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr bestätigte RAD-Arzt Dr. Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Stellungnahme vom 11. Januar 2022 (IV-act. 107), dass das MGSG-Gutachten den Qualitätsleitlinien entspreche und auf die Beurteilung der Gutachter abgestellt werden könne. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit war für ihn gerade nachvollziehbar. Etwas anderes ergibt sich auch für das Gericht nicht.
4.3.2 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wonach die nur medizinisch theoretisch behauptete, aber wenig plausible Restarbeitsfähigkeit von 90 % im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) tatsächlich hätte ausgetestet werden müssen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt in der Regel eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Grundlage für die Bemessung der Invalidität. Ein EFL-Testverfahren ist somit nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die beteiligten Fachärzte ausser Stande sind, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässig erachten (BGer 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2). Im vorliegenden Fall hat sich das MGSG-Gutachten vom 1. Dezember 2021 hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als weder widersprüchlich noch unzuverlässig, sondern im Gegenteil als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen (vgl. E. 4.3.1 vorstehend), sodass darauf abgestellt werden konnte. Da damit eine nachvollziehbare und schlüssige medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorlag, durfte die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer EFL-Testung verzichten. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass eine EFL zusätzliche neue Erkenntnisse gebracht hätte. Eine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG kann der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang somit nicht vorgeworfen werden.
4.4 Nach dem soeben Dargelegten ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht als stichhaltig erwiesen haben, um die ausschlaggebende Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens in Frage zu stellen. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das genannte Gutachten vom 1. Dezember 2021 als beweiskräftig angesehen und darauf abgestellt hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bei Ablauf des Wartejahres im Februar 2015 in seiner angestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig war, während in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Soweit sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Standpunkt stellt, ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn habe gemäss dem MGSG-Gutachten auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, geht er fehl. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Duplik zutreffend darauf hingewiesen hat, äussert sich der orthopädische Sachverständige unter Ziff. 8 "Ausführung und Beantwortung der Fragen" zur Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass für adaptierte Tätigkeiten im Rahmen der posttraumatischen Rehabilitation von Februar bis Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab Juli 2014 hingegen geht der Gutachter in körperlich leichten Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, bei vermehrtem Pausenbedarf und voller Stundenpräsenz von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-act. 103 S. 12). Geht die Beschwerdegegnerin somit davon aus, dass bei Ablauf des Wartejahres eine Arbeitsfähigkeit von 90 % für leidensangepasste Tätigkeiten gegeben war, steht dies im Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung. Damit hat es sein Bewenden.
5. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung.
5.1
5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ist abzustellen, wenn das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (ZAK 1985 S. 466 E. 2c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 E. 3b mit Hinweisen und ZAK 1990 S. 519 E. 3c).
5.1.2 Der Beschwerdeführer verunfallte am 7. Februar 2014. Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist daher von den bis Ende 2013 erzielten Einkünften auszugehen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bei der D.________ AG erwerbstätig. Da das dabei vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen gemäss IK-Auszug vom 22. Juni 2015 (IV-act. 4) starke Schwankungen aufwies, stellte die Beschwerdegegnerin auf den Durchschnittslohn der letzten fünf Jahre vor dem Unfall (2009 bis 2013) ab. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er habe sich erst kurz vor dem Unfallereignis anstellen lassen, weshalb er aufgrund der Startphase finanziell noch nicht auf dem Level gewesen sei, wie er es per 1. Dezember 2015 aufgrund der raschen Weiterentwicklung seines Betriebes im Validenfall gewesen wäre, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend aufgezeigt hat, war der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2001 bei der D.________ AG anstellt. Dies geht sowohl aus dem IK-Auszug hervor, indem ab Januar 2001 bis Ende 2013 – mit einer einzigen Ausnahme im Jahr 2004 – Einkommen der D.________ AG abgerechnet wurden (vgl. IV-act. 4), als auch aus der Schadenmeldung UVG (vgl. IV-act. 6 S. 2) und dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. Juli 2015 (vgl. IV-act. 7 S. 1) mit Angabe des Anstellungsbeginns im Januar 2001. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit nicht von einem kurz vor dem Unfall eingegangenen Anstellungsverhältnis die Rede sein, zumal im Einwand vom 18. Februar 2022 im Widerspruch dazu noch vorgebracht wurde, er habe sich kurz vor dem Unfallereignis selbständig erwerbend gemacht (vgl. IV-act. 112 S. 2).
Ebenfalls nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, sein Arbeitspensum habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich 50 % betragen, sodass er auch nur in diesem Umfang entlöhnt worden sei. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer selbst sowohl in der IV-Anmeldung (vgl. IV-act. 1 S. 4) als auch in der Schadenmeldung UVG (vgl. IV-act. 6 S. 2) sein Arbeitspensum bei der D.________ AG zum Unfallzeitpunkt mit 100 % angegeben hat. Nichts anderes geht aus dem Arbeitgeberfragebogen hervor, ist auch darin die Rede davon, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der D.________ AG in einer 42-Stunden-Woche, mithin einem Vollzeitpensum, beschäftigt gewesen und das Pensum erst im Frühjahr 2014, mithin nach dem Unfall, reduziert worden sei (ca. 20-Stunden-Wochen; vgl. IV-act. 7 S. 2). Mit der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall in einem Vollzeitpensum erwerbstätig war. Davon geht im Übrigen auch die Unfallversicherung in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2017 aus (vgl. IV-act. 48 S. 4). Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch aus dem Schreiben der D.________ AG vom 10. März 2022 (IV-act. 114 S. 2) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dabei ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis ein Vollzeitpensum leistete. Angesichts des soeben Ausgeführten besteht keine Veranlassung, das von der Verwaltung angenommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 32'692.– einem 50 %-Pensum zuzuordnen und auf ein Vollpensum (Fr. 65'384.–) hochzurechnen. Dieser Schluss verbietet sich auch deshalb, weil im Arbeitgeberfragebogen explizit angegeben wurde, dass der Jahreslohn von Fr. 30'000.– der Arbeitsleistung, die ja gleichzeitig mit einer 42-Stunden-Woche angegeben wurde, entspreche (vgl. IV-act. 7 S. 2). Da von einer Einvernahme seiner Ehefrau sowie einer Befragung des Beschwerdeführers selbst diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist dieser Beweisantrag in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Geht die Beschwerdegegnerin von einem auf das Jahr 2015 aufindexierten Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 32'692.– aus, trug sie den Einkommensschwankungen der letzten Jahre vor dem Unfall Rechnung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen hat, gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für das vom Beschwerdeführer mit über Fr. 65'000.– geltend gemachte Valideneinkommen, zumal in den letzten drei Jahren vor dem Unfall lediglich Einkommen zwischen Fr. 15'000.– und Fr. 30'000.– abgerechnet wurden (vgl. IV-act. 4 S. 3). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sowohl in der Verfügung der Unfallversicherung vom 18. Dezember 2017 (vgl. IV-act. 48 S. 4) als auch in der Verfügung der IV-Stelle betreffend Berechnung des Taggeldansatzes (vgl. IV-act. 60) von einem Jahreseinkommen zum Unfallzeitpunkt von Fr. 30'000.– ausgegangen wurde und der Beschwerdeführer dagegen keinerlei Einwände vorgebracht hat. Darüber hinaus gab auch der Beschwerdeführer selbst sein monatliches Bruttoeinkommen in der IV-Anmeldung mit Fr. 2'500.– an (vgl. IV-act. 1 S. 4), was hochgerechnet auf ein Jahr ebenfalls einem Einkommen von Fr. 30'000.– entspricht. Im Arbeitgeberfragebogen vom 3. Juli 2015 ist sodann ebenfalls von einem AHV-beitragspflichtigen Lohn für das Jahr vor dem Unfall in der Höhe von Fr. 30'000.– die Rede (vgl. IV-act. 7 S. 2). Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen in der gleichen Grössenordnung ausgegangen ist. Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin resultiert aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre jedoch ein leicht höheres Jahreseinkommen von Fr. 32'396.– ([Fr. 56'979.– + Fr. 45'000.– + Fr. 30'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 15'000.–] / 5). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ist ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 32'712.– (Fr. 32'396.– / 102.5 [2013] x 103.5 [2015]) anzunehmen.
5.2
5.2.1 Bezüglich des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Durchschnittslohn der Männer, Tabelle TA1, ganzer privater Sektor, Kompetenzniveau 1 aus. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % ergab sich bei einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 53'973.– (vgl. IV-act. 108).
5.2.2 Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des Invalideneinkommens und beruft sich dabei auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 und die Schlussfolgerungen daraus. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Das Bundesgericht hat nämlich mit BGE 148 V 174 E. 9.2.3 und 9.2.4 mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsgutachten und Schlussfolgerungen entschieden, dass keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte vorliegen. Betreffend Fälle, welche – wie vorliegend – nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen sind, hält das Bundesgericht somit ausdrücklich an der Anwendbarkeit der LSE-Tabellen fest und stellt dabei weiterhin auf den LSE-Medianlohn statt das unterste Quartil Q1 des Tabellenwerts ab. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung verweist das Bundesgericht auf die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung. Wie das soeben Dargelegte zeigt, entspricht das Abstellen auf die Tabelle TA1, Totalwert und Zentralwert (Median) der Rechtsprechung. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts besteht kein Anlass, davon abzuweichen und auf den unteren Quartilsbereich Q1 abzustellen, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Einwänden nicht zu hören ist.
5.2.3 Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % und beantragt einen solchen von mindestens 20 %. Zur Begründung verweist er auf die leidensbedingten Einschränkungen, den vermehrten Pausenbedarf und den Beschäftigungsgrad. Zunächst ist zu bedenken, dass die Höhe des Abzuges – im Gegensatz zur Frage, ob überhaupt ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist – eine Ermessensfrage darstellt und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 126 V 75 E. 6). Vorliegend besteht gerade kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass sich beim Beschwerdeführer lediglich das Kriterium der leidensbedingten Einschränkungen einkommensmindernd auswirkt. Dem wurde mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % angemessen Rechnung getragen. Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad lediglich bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgehenden Abzug (BGer 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.3). Da der Beschwerdeführer lediglich noch zu 90 % arbeitsfähig ist, indessen nichts dagegenspricht, dass er diese in einem ganztägigen Pensum verwerten kann, rechtfertigt sich somit unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein Abzug. Dem vermehrten Pausenbedarf wurde bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 90 % ebenfalls gebührend Rechnung getragen. Eine nochmalige Berücksichtigung ist nicht statthaft. Nicht ins Gewicht fällt sodann die Ausländereigenschaft des Beschwerdeführers, da er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C ist und seiner Erwerbstätigkeit seit 1988 immer in der Schweiz nachgegangen ist. Zu guter Letzt wirken sich auch die Faktoren Alter und Dienstjahre bzw. Betriebszugehörigkeit rechtsprechungsgemäss im Kompetenzniveau 1 nicht zwingend lohnsenkend aus (BGer 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Insgesamt besteht somit keine Veranlassung, im Zusammenhang mit dem gewährten Leidensabzug in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen, zumal selbst bei Berücksichtigung des maximalen Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Damit ist das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 53'973.– nicht zu beanstanden.
5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 32'712.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'973.– ergibt sich keine Erwerbseinbusse, weshalb die Ablehnung des Rentenanspruchs nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensausgang angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 29. November 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am