SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 8. Juli 2022 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
S 2022 64
A. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 passte die Ausgleichskasse Zug den Anspruch von A.________ auf Ergänzungsleistungen (EL) wegen veränderter Berechnungsgrundlagen ab 1. September 2021 an. Das Einkommen bei der B.________ AG fiel auf diesen Zeitpunkt hin weg und die KVG-Prämie wurde per 1. Januar 2022 angepasst. Dadurch resultierte eine Nachzahlung für die Zeit ab 1. September 2021 von insgesamt Fr. 2'252.– (AK-act. 8). Mit Verfügung vom 1. März 2022 erfolgte dann eine rückwirkende Anpassung der EL-Berechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2021 und 1. Mai bis 31. August 2021 aufgrund nunmehr vorhandener korrekter Angaben des damaligen Einkommens der Versicherten bei der B.________ AG (AK-act. 11). Mit Einsprache vom 7. März 2022 machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, dass ihr für ihre Tätigkeiten bei C.________ und der B.________ AG zu viel Einkommen angerechnet worden sei. Zudem verlangte sie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (AK-act. 14). Mit Entscheid vom 26. April 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 7. März 2022 sowie den Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (AK-act. 15).
B. Am 24. Mai 2022 (Datum des Poststempels) reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein mit "Aussichbeschwerde" betiteltes an die Ausgleichskasse/IV-Stelle Zug gerichtetes Schreiben vom 27. April 2022 ein. Beigelegt war diesem Schreiben u.a. der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 26. April 2022 (act. 1). Nach Rückäusserung der Versicherten ist die genannte Eingabe sowohl als Aufsichtsbeschwerde gegen die Ausgleichskasse/IV-Stelle Zug als auch als Beschwerdeschrift gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 26. April 2022 zu verstehen. Angesichts dessen wurden die vom 27. April 2022 datierte Eingabe samt Beilagen auch an die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Sozialversicherungen) zur allfälligen Weiterbehandlung als Aufsichtsbeschwerde weitergeleitet (act. 4).
C. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt die Beschwerdeführerin doch in D.________, ZG. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 26. April 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 24. Mai 2022 der Post übergeben. Die Beschwerde gilt folglich als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin sodann zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift genügt schliesslich knapp den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. April 2022 als auch in den diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 10. Februar und 1. März 2022 einzig den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. September 2021 und für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. August 2021 angepasst. Dies kann somit einziger beschwerdeweise weiterziehbarer Anfechtungsgegenstand bilden.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auch als Aufsichtsbeschwerde gegen die Ausgleichskasse/IV-Stelle Zug verstanden haben will, ist sie darauf hinzuweisen, dass Aufsichtsbeschwerden nicht von der Instanz zu beurteilen sind, welche für die Prüfung von Leistungsansprüchen zuständig ist. Aufsichtsbeschwerden sind vielmehr an die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin und somit an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, zu erheben (vgl. Art. 71 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] und Art. 28 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Will sich die Beschwerdeführerin also bei einer Aufsichtsbehörde beklagen, steht ihr dieses Recht zu, weshalb die vom 27. April 2022 datierte Eingabe durch das hiesige Gericht auch an das Bundesamt für Sozialversicherungen zur allfälligen Weiterbehandlung als Aufsichtsbeschwerde weitergeleitet wurde. Weiterungen hierzu sind an dieser Stelle somit nicht angezeigt. Auf allfällige aufsichtsrechtliche Rügen ist – zumindest was das vorliegende Verfahren anbelangt – jedenfalls nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus a) der jährlichen Ergänzungsleistung und b) der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten.
3.2 Gemäss den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach AHVG eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG bzw. nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d).
3.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; oder 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.3.1 Die als Ausgaben anerkannten Beträge sind in Art. 10 ELG abschliessend aufgeführt. Nach dieser Bestimmung werden als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen von Fr. 19'610.– pro Jahr (Abs. 1 lit. a), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag (Abs. 1 lit. b) bzw. sinngemässes bei Eigentum, Nutzniessung oder Wohnrecht an einer Liegenschaft (Abs. 1 lit. c), Gewinnungskosten (Abs. 3 lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen (Abs. 3 lit. b), bestimmte Sozialversicherungsbeiträge (Abs. 3 lit. c und d [unter anderem der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung]), geleistete familienrechtliche Unterstützungsbeiträge (Abs. 3 lit. e) und Kinderbetreuungskosten (Abs. 3 lit. f).
3.3.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dementsprechend gehören zu den Einnahmen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.– und bei Ehepaaren Fr. 1'500.– übersteigen (Abs. 1 lit. a). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Daneben sind als Einnahmen insbesondere Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Abs. 1 lit. b), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Abs. 1 lit. d) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.– übersteigt (Abs. 1 lit. c), anzurechnen.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 (AK-act. 8) berechnete die Ausgleichskasse den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu und setzte diesen rückwirkend per 1. September 2021 auf monatlich Fr. 726.– bzw. per 1. Januar 2022 auf Fr. 723.– fest. Grund hierfür waren veränderte Berechnungsgrundlagen. Einerseits wurde der Arbeitsvertrag mit der B.________ AG per 13. August 2021 aufgelöst (vgl. AK-act. 1) und andererseits kündigte die Versicherte per 1. Januar 2022 die Unfalldeckung bei der Krankenversicherung (vgl. AK-act. 5). Angesichts dessen rechnete die Ausgleichskasse (vgl. dazu das Berechnungsblatt vom 10. Februar 2022 [AK-act. 10]) das bis anhin bei der B.________ AG erzielte Einkommen ab 1. September 2021 zu Recht nicht mehr als anrechenbares Einkommen an. Ab September 2021 wurde daher nur noch das bei C.________ erzielte Einkommen von jährlich Fr. 1'922.– (12 x Fr. 160.22) berücksichtigt. Nach Berücksichtigung der Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 590.– und des Freibetrags von Fr. 1'000.– rechnete die Ausgleichskasse das bei C.________ erzielte Einkommen zu 2/3 als anrechenbares Einkommen an, was zu einem Betrag von Fr. 221.– führte. Gemäss Art. 11a ELV ist, wie bereits erwähnt, als anrechenbares jährliches Erwerbseinkommen das Bruttoerwerbseinkommen, von dem die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, massgebend. Wie die Beschwerdegegnerin unter Erwägung 2.1 des angefochtenen Einspracheentscheids aufgezeigt hat, ging sie von dem in den Lohnabrechnungen 2021 (AK-act. 3) ausgewiesenen Bruttolohn von monatlich Fr. 160.22 aus und berücksichtigte – neben den Berufsauslagen – entsprechend dafür bei den Ausgaben die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige. Was daran falsch sein sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht und wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass bei den erwerbstätigen EL-Berechtigten die Sozialversicherungsbeiträge gemäss Art. 11a ELV bereits bei der Berechnung des Erwerbseinkommens abzuziehen sind (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 250). Bei den Nichterwerbstätigen hingegen werden die Beiträge separat als Ausgaben angerechnet (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 501). Da die Beschwerdeführerin das Mindesteinkommen für die Beitragspflicht nicht erreicht, hat die Beschwerdegegnerin das jährliche Erwerbseinkommen anhand der vorhandenen Lohnunterlagen korrekt ermittelt. Die EL-Berechnung für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2021 erweist sich somit als rechtens.
Nichts anderes hat für den Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 zu gelten (vgl. dazu das Berechnungsblatt vom 10. Februar 2022 [AK-act. 9]). Aktenkundig ist, dass die Krankenversicherung auf Antrag der Beschwerdeführerin die Unfalldeckung per 1. Januar 2022 ausgeschlossen hat (vgl. AK-act. 5). Dementsprechend ist es korrekt, wenn die Ausgleichskasse ab diesem Zeitpunkt die neue KVG-Police 2022 ohne Unfalleinschluss berücksichtigt hat. Gemäss der ab 1. Januar 2022 gültigen Police beträgt die KVG-Prämie monatlich Fr. 387.70 bzw. jährlich Fr. 4'652.40; dies deckt sich mit der auf dem Berechnungsblatt vom 10. Februar 2022 aufgeführten Position "Anrechenbare Krankenkassenprämie", womit auch dies nicht zu beanstanden ist.
4.2 Mit Verfügung vom 1. März 2022 (AK-act. 11) korrigierte die Ausgleichskasse schliesslich das von Januar bis August 2021 für die Tätigkeit bei der B.________ AG angerechnete Einkommen von Fr. 6'900.– auf Fr. 3'012.– (vgl. dazu auch die Berechnungsblätter vom 1. März 2022 [AK-act. 12 f.]). Das korrigierte Einkommen basiert auf dem Lohnausweis für das Jahr 2021, wonach für die Zeit vom 1. Januar bis 13. August 2021 ein Bruttolohn von Fr. 2'008.– ausbezahlt wurde (vgl. AK-act. 7). Hochgerechnet auf einen Jahreslohn resultiert das von der Ausgleichskasse angerechnete Einkommen von Fr. 3'012.– (Fr. 2'008.– / 8 x 12). Für die Zeitperiode vom 1. Mai bis 31. August 2021 berücksichtigte die Ausgleichskasse sodann den ab 1. Mai 2021 bei C.________ erzielte Verdienst. Dementsprechend ist auch die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2021 korrigierte EL-Berechnung nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin unter Erwägung 2.2 dargelegt hat, konnte sie die Korrektur der EL-Berechnung zudem erst auf diesen Zeitpunkt hin vornehmen, da es die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Ausgleichskasse unterliess, die geforderten Belege einzureichen (vgl. AK-act. 4 und 6). Letztlich gelangte die Ausgleichskasse durch eigene Abklärungen bei der B.________ AG zu den erforderlichen Informationen (vgl. AK-act. 7).
4.3 Nachdem aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die anerkannten Ausgaben und die angerechneten Einnahmen nicht richtig festgesetzt worden wären, hat es dabei sein Bewenden. Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse die Tatsache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei C.________ per April 2022 zur Kenntnis genommen hat und sie die dadurch eingetroffene neue Berechnungsgrundlage ab Mai 2022 mittels neu zu erlassener Verfügung berücksichtigen wird (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Einspracheentscheids).
5. Soweit die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. April 2022 auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen hat, wird dies von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht in substantiierter Weise beanstandet, weshalb der Einspracheentscheid auch diesbezüglich zu bestätigen ist, zumal die Beschwerdegegnerin in Erwägung 3.1 des genannten Entscheids die Anspruchsvoraussetzungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zutreffend dargelegt hat und der Beschwerdegegnerin zuzustimmen ist, dass sich die vorliegend zu beurteilende Streitsache in rechtlicher Hinsicht nicht als überaus komplex erwies, ging es doch lediglich um die Beurteilung der angerechneten Einnahmen der Beschwerdeführerin. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde sodann kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung anhängig gemacht, weshalb es auch diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedarf.
6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2022 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 8. Juli 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am