SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 10. Mai 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung
S 2022 55
A. Der Versicherte, A.________, Betreiber eines Taxiunternehmens, meldete sich – nachdem bereits seit Mitte März 2020 entsprechende Leistungen ausgerichtet worden waren (AK-act. 2 ff.) – zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat März 2022 an (AK-act. 44). Mit Verfügung vom 11. April 2022 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für den Monat März 2022 mit der Begründung ab, ab 17. Februar 2022 bestehe keine gesetzliche Grundlage mehr für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Fall des Versicherten (AK-act. 45). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 46) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. April 2022 ab (AK-act. 47).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Mai 2022 (Datum des Poststempels 13. Mai 2022) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. April 2022 und die Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatz ab Mitte Februar bis mindestens Ende März 2022 (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3 bestimmt sich nach der in Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) statuierten Ordnung, welches kantonale Versicherungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zuständig ist (vgl. dazu auch bereits VGer ZG S 2020 69 vom 16. September 2020 E. 1). Demnach entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EOG). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 28. April 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 13. Mai 2022 der Post übergeben, womit die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer ist in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 28. April 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Nichts anderes ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102), der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) und der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. auch BGE 147 V 278 E. 2.1). Diese Erlasse sind somit in der zum Entscheidzeitpunkt gültigen Fassung anwendbar und werden nachfolgend – soweit nicht anders vermerkt – auch in dieser Fassung (Stand 1. April 2022) zitiert.
3.
3.1 Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) erlassen und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Einkommensverluste erleiden. Am 25. September 2020 hat das Parlament das Covid-19-Gesetz verabschiedet und es als dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Seither beruht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19-Gesetz.
3.2 In der bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hatten u.a. auch Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Selbständigerwerbende, die nicht unter Abs. 3 fielen, waren anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war, sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.– erzielt hatten (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [in der bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung]).
3.3 Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Mit Wirkung ab dem 17. Februar 2022 wurden alle Massnahmen, abgesehen von der Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurden ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie selbstständig Erwerbenden im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, hatten somit weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung haben als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich blieb der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 30. Juni 2022 bestehen (Vorwort zur Version 25 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona Erwerbsersatz [KS CE], Stand 17. Februar 2022).
3.4 Entsprechend des oben Ausgeführten wurde Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall per 17. Februar 2022 wie folgt angepasst:
Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sind anspruchsberechtigt, wenn:
a. sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind;
abis. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben;
4. Vorliegend ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für den Monat März 2022 strittig. Wie das soeben Dargelegte gezeigt hat, wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten per 17. Februar 2022 insofern eingeschränkt, als ab diesem Zeitpunkt nur noch Selbständigerwerbende, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, gestützt auf Art. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend machen konnten. Der Beschwerdeführer fiel damit ab dem 17. Februar 2022 nicht mehr unter die anspruchsberechtigten Personen, betreibt er doch ein Taxiunternehmen und ist damit gerade nicht im Veranstaltungsbereich tätig. Die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit * im Allgemeinen* – wie sie der Beschwerdeführer zuvor seit Mitte März 2020 bezog – wurde per 17. Februar 2022 aufgehoben. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer, indem er ausführt, er habe bezüglich des Wegfalles der gesetzlichen Grundlagen keine Einwände. Mangels gesetzlicher Grundlage bleibt damit aber kein Raum, dem Beschwerdeführer auch über den 16. Februar 2022 hinaus eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen. Daran ändert auch sein Hinweis auf den in den Abrechnungen aufgeführte Grund (erhebliche Umsatzeinbussen/Selbständigerwerbende Härtefälle) nichts, ist diese Anspruchsgrundlage per 17. Februar 2022 doch gerade weggefallen bzw. auf Personen in der Veranstaltungsbranche beschränkt worden.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass für den Beschwerdeführer ab dem 17. Februar 2022 mangels gesetzlicher Grundlage kein weiterer Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz besteht. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für den Monat März 2022 abgelehnt hat. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2022 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich des Covid-19-Erwerbsausfalls nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 10. Mai 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am