SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch
U R T E I L vom 7. Juli 2022 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Krankenversicherung
(Prämienverbilligung)
S 2022 42
A. Der 1991 geborene A.________ reichte am 31. Januar 2022 ein Gesuch um individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2022 ein (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 sprach ihm die Ausgleichskasse Zug gestützt auf die Steuerzahlen des Jahres 2020 eine Prämienverbilligung zu (AK-act. 2). Auf die am 21. März 2022 dagegen erhobene Einsprache trat die Verwaltung mangels Verspätung nicht ein (Einspracheentscheid vom 4. April 2022; AK-act. 5).
B. Beschwerdeweise beantragt A.________ die Gutheissung seiner Einsprache vom 21. März 2022 und die Rückweisung an die Ausgleichskasse zwecks Neuberechnung der Prämienverbilligung (act. 1).
C. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person – Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.
2. Gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug geführt werden. Die mit 11. April 2022 datierte und gleichentags der schweizerischen Post übergebene und am 12. April 2022 beim Verwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 4. April 2022 gilt somit als fristgerecht eingereicht. Auch steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in B.________/ZG und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung – ausser Zweifel. Der Beschwerdeführer ist vom Einspracheentscheid vom 4. April 2022 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob die Arbeitslosenkasse mangels verspäteter Einsprache zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Schliesslich erfüllt die Beschwerde auch die wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3. Da die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. April 2022 einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist und diese materiell nicht geprüft hat.
3.1 Gemäss § 20 Abs. 1 IPVG kann gegen die Verfügung der Ausgleichskasse innert 20 Tagen seit deren Mitteilung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Gleiches gilt für die rechtzeitige Einreichung eines Gesuches um Neuberechnung nach § 6ter IPVG, wofür ebenfalls eine Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung der Verfügung einzuhalten ist (vgl. VGer ZG S 2006 102 vom 24. August 2006 E. 5, in GVP 2006 154).
3.2 Da das ATSG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Fristenregelung nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), soweit nicht das anwendbare Spezialgesetz selber eine Fristenregelung enthält. Bedarf eine Frist der Mitteilung an die Parteien, so beginnt die Frist gemäss § 10 VRG an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Abs. 1). Bedarf die Frist nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tag zu laufen (Abs. 2). Eine Frist läuft um Mitternacht des letzten Tages ab. Ist der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag (Abs. 3). Während eine gesetzliche Frist im Grundsatz nicht erstreckt werden kann, kann eine behördlich angesetzte Frist erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG). Vorliegend sieht der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 IPVG sogar eine Erstreckungsmöglichkeit für die gesetzlichen Fristen vor. Eine versäumte Frist kann gemäss § 11 Abs. 3 VRG wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurden, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
3.3 Daraus folgt, dass die Wiederherstellung an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird. Sind erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Ersuchen einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen. In formeller Hinsicht muss eine Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der zuständigen Behörde einen begründeten Antrag um Wiederherstellung der Frist stellen. Materiell ist fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Dabei rechtfertigt es sich nicht, die Restitution gesetzlicher Fristen strenger zu handhaben als jene behördlicher Fristen. Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtssicherheitsinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfahrensdisziplin. Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen. Die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, kann objektive oder subjektive Ursachen haben. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Selbst wenn ein anerkannter Grund vorliegt, vermag dieser ein Säumnis nur so lange zu entschuldigen, bis der Gesuchsteller wieder in die Lage kommt, die unterlassene Handlung nachzuholen oder damit einen Dritten zu beauftragen (vgl. Stefan Vogel, in: VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 6 ff.).
4.
4.1 Nach Erlass der Verfügung am 24. Februar 2022 wurde das Gesuch um Neuberechnung nach § 6ter IPVG am 21. März 2022 (Eingang bei der Ausgleichskasse am 23. März 2022) und somit nach der 20-tägigen Frist eingereicht. Damit erwuchs die Verfügung vom 24. Februar 2022 in Rechtskraft. Die Einreichung nach der 20-tägigen Frist bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Die Erwägungen der Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid betreffend Zustellung und Fristenablauf (AK-act. 5 E. 2) stellt er nicht in Abrede. Als Rechtfertigungsgrund bringt er indessen vor, um die Neuberechnung nach § 6ter IPVG beantragen zu können, müsse der Beweis erbracht werden, dass das Einkommen im Steuerjahr 2021 um mehr als 25 % tiefer liege als jenes im Steuerjahr 2020. Den für das Ausfüllen der Steuererklärung notwendige Lohnausweis habe er allerdings erst am 17. März 2022 von seinem Arbeitgeber erhalten (act. 1 S. 2).
4.2 Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Einsprache vom 21. März 2022 sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereicht hat. Jedenfalls wäre dies innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses, nämlich dem Erhalt seines Lohnausweises am 17. März 2022, gestellt worden (vgl. § 11 Abs. 3 VRG). Dies kann vorliegend indessen offengelassen werden, vermag der Versicherte aus dem vorgebrachten Grund nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.3 Die Ausgleichskasse erwog im angefochtenen Entscheid zutreffend, es ergebe sich aus der Rechtsmittelbelehrung resp. aus den weiteren Hinweisen in der Verfügung vom 24. Februar 2022 hinreichend klar, dass bei einem mutmasslichen, um mindestens 25 % tieferen Jahreseinkommen das Gesuch um Neuberechnung binnen der 20-tägigen Einsprachefrist hätte eingereicht werden müssen. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits in Erwägung 5 seines Urteils S 2006 102 vom 24. August 2006 E. 5 festgehalten. Der Hinweis auf ein mutmasslich tieferes Einkommen zeigt in verständlicher Weise, dass für die Einreichung des Gesuchs noch kein absoluter Beweis in Form einer definitiven Steuerveranlagung erforderlich ist. Grundsätzlich genügt als Beleg die Steuererklärung, verbunden mit den entsprechenden Beilagen. Im Falle des Beschwerdeführes hätte er darlegen können, dass er den Lohnausweis noch nicht erhalten habe und dessen Nachreichen anerbieten können. Wäre er hinsichtlich der Anforderungen an eine Einsprache unsicher gewesen, hätte er sich diesbezüglich erkundigen können (vgl. auch VGer ZG S 2009 134 vom 12. November 2009 E. 5.1). Gleiches geht auch aus § 6ter Abs. 1 Satz 2 IPVG hervor, wonach die definitive Abrechnung erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung erfolgt. Mit anderen Worten wird nach fristgerecht eingereichtem Gesuch mit der Vornahme der definitiven Abrechnung zugewartet bis die notwendigen Unterlagen vorliegen. Damit hätte es genügt, wenn der Beschwerdeführer innert der 20-tägigen Frist ein Gesuch eingereicht und erklärt hätte, dass er von einem mutmasslich um mehr als 25 % tieferen Jahreseinkommen ausgehe.
4.4 Soweit er als weiteren Rechtfertigungsgrund seine finanzielle Lage zufolge der vorangegangenen gesundheitlichen Situation anführt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies stellt keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar.
4.5 Abschliessend sei der Beschwerdeführer auf Erwägung 3 in der Vernehmlassung hingewiesen. Die Ausgleichskasse legte dar, dass – entgegen seiner Auffassung – das Jahreseinkommen basierend auf den Steuerzahlen 2021 nicht um mindestens 25 % tiefer sei als jenes gestützt auf die Zahlen 2020, sondern lediglich um 21 %. Der Versicherte ging fälschlicherweise vom Nettojahreslohn gemäss Lohnausweis aus, anstatt vom Reineinkommen (Code 299) zuzüglich 10 % des Reinvermögens (Code 660). Somit wäre ihm selbst bei einem Eintreten auf seine Sache kein Erfolg beschieden gewesen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse zu Recht zufolge verspäteter Eingabe nicht auf die Einsprache resp. das Gesuch vom 21. März 2022 eingetreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da das ATSG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, dem unterliegenden Beschwerdeführer in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen (VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 6). Somit werden dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer ebenfalls nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 7. Juli 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am