SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch
U R T E I L vom 10. Juli 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Anspruchsberechtigung und Rückforderung)
S 2022 40
A. Am 28. August 2019 meldete sich der 1982 geborene A.________ zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (nachfolgend: RAV) an und stellte bei der Arbeitslosenkasse Zug (nachfolgend: ALK) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. August 2019 (ALK-act. 153; 163). Die ALK begann daraufhin, dem Versicherten auf den 1. September 2019 hin Taggelder auszubezahlen (ALK-act. 140; 144). Da der Versicherte per 16. April 2021 eine neue Arbeitsstelle fand, meldete er sich zum 15. April 2021 beim RAV wieder ab (ALK-act. 42 ff.).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 lehnte die ALK die Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend vom 1. Mai 2020 bis 15. April 2021 mangels Erfüllens des Wohnsitzerfordernisses im Zuständigkeitsgebiet ab und forderte die für in dieser Zeitperiode zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 31'744.45 zurück (ALK-act. 24). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Februar 2022 wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 1. März 2022 ab (ALK-act. 2; 5).
B. Am 1. April 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung desselben. In prozessualer Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer ferner die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im parallel laufenden Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2022 beantragte die ALK die Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags auf Verfahrenssistierung, wobei sie auf eine eingehende Stellungnahme verzichtete und auf ihren Einspracheentscheid verwies (act. 3).
D. Verfügungsweise wies das Gericht am 17. Mai 2022 den Antrag auf Verfahrenssistierung ab und stellte dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung der ALK zu (act. 4).
E. Mittels Eingabe vom 22. Juni 2022 erfragte der Beschwerdeführer das Gericht, weshalb die ALK nicht konkret Stellung genommen habe und innert welcher Frist er zur Vernehmlassung der ALK selbst Stellung nehmen solle (act. 5).
F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 erklärte das Gericht dem Beschwerdeführer, dass es der ALK freistehe, inwiefern sie sich in ihrer Vernehmlassung zu den in der Beschwerde vorgebrachten Punkten äussere, und setzte ihm eine Frist bis zum 14. Juli 2022, um neue sachdienliche Bemerkungen zu machen.
G. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Liste von "Kommentaren" zur angeblichen Unbegründetheit des Einspracheentscheids ein, wobei er für deren Begründung Antrag um Fristerstreckung infolge eines Unfalls stellte (act. 7).
H. Am 15. Juli 2022 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer eine letztmalige Frist bis zum 28. Juli 2022 an, um eine ausführliche Begründung für neue sachdienliche Vorbringen einzureichen (act. 8).
I. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine ausführlichere Version der Liste an "Kommentaren" vom 14. Juli 2022 ein und stellte erneut Antrag um Fristerstreckung (act. 9).
J. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 lehnte das Gericht den Antrag auf erneute Fristerstreckung ab (act. 10).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist in der Sache persönlich betroffen. Schliesslich entspricht die Beschwerde auch den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die ALK zu Recht die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend vom 1. Mai 2020 bis 15. April 2021 mangels Erfüllens des Wohnsitzerfordernisses in ihrem Zuständigkeitsgebiet ablehnte und die für diese Zeitperiode zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 31'744.45 zurückforderte. Zur Beurteilung dieser Frage ist zu klären, ob ein Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers einen Einfluss auf seine Anspruchsberechtigung bzw. die Zuständigkeit der ALK hatte.
2.1
2.1.1 Als eine von sieben Voraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung muss eine Person gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz wohnen. Dabei gelten in Abweichung von Art. 13 ATSG Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten (Art. 12 AVIG). Erforderlich ist der effektive Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer Zeit aufrechtzuerhalten und in dieser Zeit in der Schweiz auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGer 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.1; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 27; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2319 Rz. 181).
2.1.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 ATSG überprüft der jeweilige Versicherungsträger seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Artikel 77 Abs. 1 AVIG regelt die örtliche Zuständigkeit einer Arbeitslosenkasse (vgl. BGer 8C_705/2016 vom 11. Mai 2017 E. 7.1). Danach besteht in jedem Kanton eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Mit der persönlichen Meldung bei der Gemeinde trifft er diese Wahl (Art. 28 Abs. 1 AVIV). Die versicherte Person darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn sie aus dem Tätigkeitsbereich der Arbeitslosenkasse wegzieht (Art. 28 Abs. 2 AVIV). Allerdings bleibt die einmal gewählte Arbeitslosenkasse grundsätzlich für die gesamte Rahmenfrist zum Leistungsbezug zuständig. Beim Kassenwechsel nach Art. 28 Abs. 2 AVIV handelt es sich nämlich lediglich um eine Möglichkeit, von der eine versicherte Person Gebrauch machen kann. Tut sie dies nicht, bleibt die ursprünglich gewählte Kasse trotz Wohnsitzwechsels für die versicherte Person für die gesamte Rahmenfrist zuständig (EVG C 179/01 vom 14. August 2003 E. 1.1 und 3.2; vgl. auch Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 20 N 5; Nussbaumer, a.a.O., S. 2367 Rz. 334).
2.2 Die ALK erwog im Einspracheentscheid vom 1. März 2022 zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Mai 2020 und 15. April 2021 zusammen mit seiner damaligen Partnerin an der B.________ Strasse in C.________ gelebt und seinen Wohnsitz – und damit auch die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Arbeitslosenkasse – vom Kanton Zug in den Kanton D.________ verschoben habe. Ab 1. Mai 2020 bis hin zu seiner Abmeldung am 15. April 2021 sei die ALK deshalb für die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllens des Wohnsitzerfordernisses im Zuständigkeitsgebiet nicht zuständig. Die in der Zeit zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung seitens der ALK in der Höhe von CHF 37'744.45 (recte: Fr. 31'744.45) sei aus diesem Grund vom Beschwerdeführer zurückzufordern. Dabei stützt sich die ALK im Wesentlichen auf Aussagen der ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers und seines ehemaligen Mitbewohners in E.________, wonach der Beschwerdeführer per 1. Mai 2020 bis mindestens zum Beziehungsende im August 2021 mit seiner Partnerin in der Wohnung an der B.________ Strasse in C.________ gelebt habe, sowie auf Kontoauszüge des Beschwerdeführers und weitere Unterlagen (ALK-act. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer hält sinngemäss zusammengefasst dagegen, dass er seit dem 9. August 2019 in der Wohnung an der F.________ Strasse in E.________ wohne und zu keinem Zeitpunkt ausgezogen sei. Er habe sich in der Planungsphase für sein Geschäft befunden und habe sich deshalb vollumfänglich innerhalb der Schweiz und im Ausland bewegen dürfen. Ebenfalls sei er regelmässig im Kanton Zug zum Arzt und habe sich nie die Post umleiten lassen. Ferner verweist er auf Konflikte zwischen ihm und seiner ehemaligen Partnerin sowie seinem ehemaligen Mitbewohner und auf Diskrepanzen zwischen den Aussagen der letzteren beiden. Er sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass er nicht bei seiner Partnerin habe übernachten oder sich temporär im Nachbarkanton aufhalten dürfen. Das RAV habe ihm lediglich mitgeteilt, dass eine Einstellung lediglich höchstens 60 Tage und nicht elfeinhalb Monate betragen könne. Die Konsequenz sei unproportional und zu hoch (act. 9).
2.4
2.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne der materiellen Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG von der formellen Zuständigkeit einer Kasse nach Art. 77 Abs. 1 AVIG abzugrenzen ist. Artikel 8 AVIG allein definiert die (sieben) Voraussetzungen, unter welchen eine versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Unter anderem muss eine versicherte Person lediglich in der Schweiz wohnen (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Artikel 77 Abs. 1 AVIG definiert hingegen, für welche Versicherten eine öffentliche Kasse zuständig ist, nämlich für alle versicherten Einwohner des Kantons, in dem die öffentliche Kasse besteht, und die im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgänger. Wohnt die versicherte Person im Zeitpunkt, in dem sie die Kasse auswählt, im Zuständigkeitsgebiet der Kasse, so ist die entsprechende Kasse zuständig (vgl. Art. 20 Abs. 1 AVIG). Zieht die Person aus dem Tätigkeitsgebiet weg, bleibt die Kasse, wie bereits in Erwägung 2.1.2 dargelegt, zuständig; m.a.W. kommt es bei einem Umzug nicht zu einem automatischen Kassenwechsel. Der Kassenwechsel ist eine fakultative Möglichkeit der versicherten Person (vgl. Art. 28 Abs. 2 AVIV; E. 2.1.2 hiervor).
2.4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, ist vorliegend nicht streitig, ob er seinen Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland hatte (vgl. act. 9 S. 2). Sein Lebensmittelpunkt war unbestrittenermassen in der Schweiz, womit er das Wohnsitzerfordernis gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt. Ein kantonales Wohnsitzerfordernis, wie die ALK vorausgesetzt haben will (vgl. ALK-act. 2 S. 1 und S. 5), gibt es unter Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht. Vor dem Hintergrund, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht streitig sind und auch keine weiteren Hinweise auf deren Nichterfüllen bestehen, ist davon auszugehen, dass diese ebenfalls gegeben sind. Folglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 15. April 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte.
2.4.3 Sodann stellt sich die Frage, ob die ALK für den Beschwerdeführer zuständig war. Als der Beschwerdeführer am 28. August 2019 sich zur Arbeitsvermittlung anmeldete sowie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der ALK stellte (ALK-act. 153; 163) und folglich eine Kassenwahl im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIV traf, wohnte er unbestrittenermassen im Kanton Zug, nämlich an der F.________ Strasse in E.________. Somit war die ALK für den Beschwerdeführer zuständig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer per 1. Mai 2020 einen Kassenwechsel anmeldete – im Gegenteil; er bestreitet, jemals aus dem Kanton Zug weggezogen zu sein, womit ein Kassenwechsel ohnehin nicht möglich gewesen wäre (vgl. Art. 28 Abs. 2 AVIV). Gegenteiliges wird von der ALK weder dargelegt noch ist dergleichen ersichtlich. Dementsprechend ist es letztendlich nicht entscheidend und kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich umgezogen ist oder nicht. Da es bei einem Wohnortswechsel nicht automatisch zu einem Kassenwechsel kommt, sondern nur, wenn die versicherte Person dies wünscht, blieb die ALK so oder anders für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung an den Beschwerdeführer zuständig (vgl. E. 2.1.2 hiervor).
2.4.4 Im Übrigen kann der ALK nicht gefolgt werden, soweit sie noch in der Verfügung vom 7. Januar 2022 und dem Einspracheentscheid vom 1. März 2022 aus dem angeblichen Wohnsitzwechsel eine Verletzung der Kontrollpflicht gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG abzuleiten scheint (vgl. ALK-act. 2 S. 3 und ALK-act. 24 S. 2). Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine Verletzung der Kontrollpflicht seitens des Beschwerdeführers während seiner Arbeitslosigkeit; eine solche wurde vom RAV, soweit aktenkundig, auch nie gerügt.
3. Nach dem Dargelegten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 15. April 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte und die ALK für deren Auszahlung zuständig war. Folglich hat die ALK mangels eines Rückkommenstitels keinen Rückforderungsanspruch und zu Unrecht die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 15. April 2021 ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 31'744.45 zurückgefordert. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und der Einspracheentscheid ist aufzuheben.
4. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, ist ihm trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug vom 1. März 2022 wird ersatzlos aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 10. Juli 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am