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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 20. November 2023
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
vertreten durch RA MLaw B.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beiträge)
S 2022 4
A.A.________ war vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 2017 bei der Ausgleichskasse Zug als Selbständigerwerbender (Betreiber einer Fahrschule) registriert (AK-act. 6). Für die Beitragsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2017 verfügte die Ausgleichskasse Zug am 30. Januar 2017 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 48'200.– Akontobeiträge in Höhe von Fr. 4'801.80 (AK-act. 1). Nachdem A.________ der Ausgleichskasse Zug Anfang Mai 2018 die Jahresrechnung seiner Fahrschule für das Jahr 2017, welche einen Gewinn (Einkommen) von Fr. 12'524.25 auswies, übermittelt hatte, erliess letztere am 7. Mai 2018 eine Nachtragsverfügung, wobei sie von einem beitragspflichtigen Einkommen von nurmehr Fr. 0.– ausging (AK-act. 9). Nach Eingang der Steuermeldung des kantonalen Steueramtes C.________ betreffend die Ereignisperiode 2017, welche bei A.________ ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 410'226.– und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 229'785.– auswies, forderte die Ausgleichskasse Zug am 20. Oktober 2021 mit definitiver Beitragsverfügung (mit Hinweis auf die Steuermeldung) für das Jahr 2017 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 434'100.– Beiträge von Fr. 44'597.15 ein (AK-act. 10 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. November 2021 wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2021 ab (AK-act. 13, 15).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Januar 2022 beantragt A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2021 sowie der damit verbundenen Verfügung vom 20. Oktober 2021 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Beiträge (act. 1).
C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– beglich der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 f.).
D. Die Ausgleichskasse Zug schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 830.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 1. Dezember 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 14. Januar 2022 der Post übergeben. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 i.V.m. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der angefochtene Entscheid betrifft die AHV-Beitragspflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2017. Folglich gilt er als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]).
2.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).
2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGer 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die gegen die definitive Beitragsverfügung vom 20. Oktober 2021 erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen hat. Fraglich ist namentlich die Höhe der AHV-Beiträge für das Jahr 2017. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2021 verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, wurde diese doch durch den Einspracheentscheid ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, sie habe die Beitragsverfügung vom 20. Oktober 2021 gestützt auf das von der Steuerverwaltung für das Jahr 2017 gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 410'226.– unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG (Fr. 41'897.75) und Abzug des Freibetrages von Fr. 16'800.– für Personen im AHV-Alter sowie des Zinses des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (0,5 % von Fr. 230'000.–, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVV) erlassen. Sie sei in Bezug auf die Höhe des gemeldeten Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals an die Steuermeldung gebunden (AK-act. 15 S. 3).
4.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, er gehe davon aus, dass ein wesentlicher Teil des gemeldeten Einkommens aus der im Rahmen der Liquidation erfolgten Überführung der 1999 erworbenen Stockwerkeinheit vom Geschäfts- ins Privatvermögen resultiere. Die damalige Finanzierung dieses Grundstücks sei aus Vermögen erfolgt, welches aus der früheren unselbständigen Tätigkeit und Freizügigkeitsgeldern stamme; darauf seien bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden. Wenn bei der Überführung der Stockwerkeinheit ins Privatvermögen aufgrund eines fiktiven Verkehrswerts nochmals Beiträge für Selbständigerwerbende erhoben würden, würden diese auf dem damaligen Kaufpreis doppelt geleistet. Dabei handle es sich um einen sachlichen Umstand, der steuerrechtlich zwar belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sei. Der Kaufpreis von Fr. 228'000.– sei daher vom gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 410'226.– abzuziehen (act. 1 S. 6 Rz. 12).
4.3 Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, die Steuermeldung sei ihm nicht vorgelegen (act. 1 S. 6 Ziff. 12), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Oktober 2021 auf diese Bezug nahm und es an ihm gelegen wäre, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen (BGer 9C_1001/2009 vom 15. April 2010 E. 4.1). Unbestritten ist sodann, dass er für das Jahr 2017 als Selbständigerwerbender beitragspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin war bei der Berechnung der AHV-Beiträge an die gemeldeten Zahlen gebunden (vgl. E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer eine ausnahmsweise Unverbindlichkeit der Steuermeldung daraus ableiten will, dass (angeblich) schon auf die Mittel für die im Geschäftsvermögen gewesenen Grundstücke Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, weshalb infolge Überführung dieser Grundstücke ins Privatvermögen und entsprechender Qualifikation als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf den damaligen Kaufpreis doppelt Beiträge geleistet würden, kann ihm nicht gefolgt werden bzw. unterläuft ihm ein konzeptioneller Fehlschluss:
Nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung; die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist der Veräusserung gleichgestellt (vgl. auch Art. 17 AHVV). Dieser Vorgang führt zur steuerrechtlichen Gewinnverwirklichung bzw. zur Offenlegung der stillen Reserven. Es gehört zum Wesen der handelsrechtlichen Gewinnermittlung, die stillen Reserven bzw. die noch nicht als Gewinn ausgewiesenen Mehrwerte im Zeitpunkt der Veräusserung offenzulegen. Steuerobjekt bildet nicht die Veräusserung, sondern der Gewinn, der anlässlich der Veräusserung gemeinhin erzielt wird. Ob und inwieweit eine Veräusserung steuerwirksam ist, beurteilt sich nach den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsregeln, namentlich nach dem Realisationsprinzip (vgl. Reich/von Ah, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl. 2022, Art. 18 N 24 ff.).
Bei korrekter Anwendung des DBG durfte die veranlagende Steuerbehörde bezogen auf die D.________ Stockwerkeinheiten also nur die Wertberichtigung (als wiedereingebrachte Abschreibung) und eine etwaige Wertsteigerung zum Liquidationsgewinn zählen. Andernfalls wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, die Veranlagung eines über den Kapitalgewinn hinausgehenden Einkommens im Steuerjustizverfahren zu monieren. Die von der Steuerverwaltung C.________ für das Jahr 2017 gemeldeten Zahlen betreffend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und im Betrieb investiertes Kapital bestreitet der Beschwerdeführer indes gerade nicht; aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass er die der Steuermeldung zugrundliegende(n) Veranlagung(en) angefochten hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine summarische Prüfung der vorliegenden (Steuer-)Unterlagen keinerlei Rückschlüsse darauf zulässt, dass die Steuerbehörde Art. 18 Abs. 2 DBG verletzt hat.
Die Beitragsberechnung als solche stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung besteht (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 20. November 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2022 4