SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 19. April 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA B.________
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,
Postfach 857, 6301 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Anspruchsberechtigung)
S 2022 27
A. A.________ war seit 1. Oktober 2008 bei der C.________ AG angestellt (vgl. ALK-act. 26). Am 29. Juli 2020 kündigte er per 31. Oktober 2020 (ALK-act. 23) und trat am 1. November 2020 eine neue Stelle bei der D.________ AG an (ALK-act. 19). Gemäss den Ausführungen von A.________ liess er sich nach der Unterzeichnung dieses Vertrages (der Arbeitsvertrag datiert vom 29. Juli 2020; ALK-act. 19) per 1. November 2020 bei der E.________ AG (nachfolgend: E.________; BVG-Versicherung der C.________ AG) vorzeitig pensionieren (vgl. auch das Schreiben der E.________ vom 6. Oktober 2020; ALK-act. 15). Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 kündigte sodann die D.________ AG das Anstellungsverhältnis mit A.________ per 26. Januar 2021 innerhalb der Probezeit (ALK-act. 24). Am 27. Januar 2021 meldete sich A.________ in der Folge beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 31) und stellte mit Gesuch vom 8. Februar 2021 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 (ALK-act. 27). Die Arbeitslosenkasse Zug verneinte daraufhin die Anspruchsberechtigung des Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 2021, da er seit dem 1. November 2020 aufgrund seiner freiwilligen vorzeitigen Pensionierung eine BVG-Altersrente bei der E.________ beziehe und die nach der Pensionierung ausgeübte Beschäftigung (1. November 2020 bis 26. Januar 2021), welche als Beitragszeit angerechnet werden könne, weniger als zwölf Monate betrage (ALK-act. 17).
Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 wies die Arbeitslosenkasse die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten ab und bestätigte ihre Verfügung vom 18. Februar 2021. Entscheidende Kriterien für die Anwendung der Beitragszeitregelung seien die Unfreiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktritts und der damit verbundene Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge. Vorliegend habe A.________ die Stelle bei der C.________ AG selber gekündigt und er habe sich insbesondere freiwillig per 1. November 2020 pensionieren lassen. Auch wenn er dies ursprünglich nicht beabsichtigt gehabt habe (neue Anstellung per 1. November 2020) und die Bedingungen bei der neuen Pensionskasse (Stand jetzt) tatsächlich schlechter seien, so ändere dies nichts am Umstand, dass er sich schlussendlich freiwillig habe frühzeitig pensionieren lassen. Eine Unfreiwilligkeit, ein Zwang zur Pensionierung per 1. November 2020, sei vorliegend definitiv nicht gegeben. A.________ habe sich "lediglich" aus eigenen wirtschaftlichen Überlegungen (Pensionskasse schlechter) zur freiwilligen Pensionierung entschieden. Deshalb komme Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung, weshalb mangels genügender Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten die Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 2021 abgelehnt werden müsse (ALK-act. 1).
B. Dagegen liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2022 beantragen. Ihm sei ab 1. Februar 2021 Arbeitslosenentschädigung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Arbeitslosenkasse (act. 1).
C. Mit Eingabe vom 15. März 2022 liess der Beschwerdeführer ergänzend die offerierten Stellensuchbemühungen einreichen (act. 3; BF-act. 12). Diese Eingabe (samt Beilage) wurde der Arbeitslosenkasse zur Stellungnahme innert der bereits laufenden Vernehmlassungsfrist zugestellt (act. 4).
D. Die Arbeitslossenkasse (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) schloss mit Vernehmlassung vom 19. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 und hielt ergänzend fest, dass auch die Praxisänderung des Bundesgerichts in BGE 147 V 342 am vorliegenden Fall nichts ändere. Der Beschwerdeführer habe am 29. Juli 2020 seine Anstellung bei der C.________ AG per 31. Oktober 2020 selber gekündigt. Auch wenn er vorliegend geltend mache, dass aufgrund organisatorischer Anpassungen der Abbau seiner Stelle in G.________ nur noch eine Frage der Zeit gewesen wäre und er sich deshalb proaktiv um eine neue Stelle bemüht habe, habe er unbestrittenermassen die Stelle selber gekündigt. Der Beschwerdeführer sei somit nicht aus wirtschaftlichen oder aus anderen unverschuldeten Gründen durch die Arbeitgeberin entlassen worden (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]).
1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug erlassen (die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle ergibt sich aus Art. 119 i.V.m. Art. 18 AVIV, der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz im Verfügungszeitpunkt noch in F.________/ZG [vgl. ALK-act. 17]), weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Einspracheentscheid wurde der Rechtsvertreterin des Versicherten am 8. Februar 2022 zugestellt (BF-act. 3). Die Beschwerde wurde am 10. März 2022 der Post übergeben und damit rechtzeitig erhoben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung respektive – sofern diese angefochten wird – des strittigen Einspracheentscheids realisiert hat. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 148 V 162 E. 3.2.1; 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).
2.2 Der angefochtene Entscheid erging am 7. Februar 2022 und betrifft Leistungen für den Zeitraum ab 1. Februar 2021. In zeitlicher Hinsicht sind deshalb diejenigen Rechtssätze massgebend, die ab 1. Januar 2022 Geltung hatten. Weiter sind diejenigen Verwaltungsweisungen zu berücksichtigen, die der Vorinstanz am 7. Februar 2022 vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet) haben. Das Gericht ist an diese zwar nicht gebunden, weicht davon aber nicht ohne triftigen Grund ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.2). Die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsweisungen werden nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert. Rechtsprechungsänderungen sind demgegenüber grundsätzlich sofort und überall anzuwenden. Sie gelten nicht nur für künftige, sondern auch für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängige Fälle (BGE 142 V 551 E. 4.1; BGer 8C_171/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3.3; 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.5, je mit weiteren Hinweisen).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021 zu Recht verneint hat. Dabei geht es im Wesentlichen darum, ob sich der per 1. November 2020 vorzeitig pensionierte Beschwerdeführer die in der Zeit davor zurückgelegte Beitragszeit anrechnen lassen kann.
3.1 Als eine neben sechs weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung verlangt Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG die Erfüllung der Beitragszeit oder das Vorliegen eines diesbezüglichen Befreiungsgrundes. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. zur Rahmenfrist Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG: mit Beginn zwei Jahre vor dem ersten Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG).
In diesem Sinne schreibt der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 1 AVIV vor, dass Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Nach Art. 12 Abs. 2 AVIV gilt Abs. 1 nicht, wenn der Versicherte: aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (lit. b).
3.2 Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind (Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]). Diese seit dem 1. Januar 2010 in Kraft stehende Bestimmung garantiert dem Versicherten, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab einem bestimmten Alter nicht automatisch zur vorzeitigen Pensionierung führt, sondern er weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder sich an die Arbeitslosenversicherung wenden kann. Der von einer Arbeitsvertragsauflösung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter betroffene Arbeitnehmer ist demnach grundsätzlich nicht gezwungen, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Stattdessen kann er die Austrittsleistung beanspruchen, sofern er weiterhin erwerbstätig ist oder sich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet (BGE 147 V 342 E. 3.2; BGer 8C_366/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 5.1).
3.3 Gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Diese Gesetzesbestimmung hat die Funktion einer koordinationsrechtlichen Überentschädigungsnorm. Als Altersleistungen gelten nach Art. 32 AVIV Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (BGE 147 V 342 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.4 In BGE 147 V 342 führt das Bundesgericht zur Entwicklung und dem wesentlichen Gehalt der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 12 AVIV aus, der Artikel bezwecke, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um dadurch neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erlangen. Ein solches Vorhaben solle nicht schlechthin verunmöglicht, aber doch dadurch erschwert werden, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet werde, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginne. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen soll daher nur solchen Personen offenstehen, die vermittlungsfähig, das heisst wirklich bereit und auch in der Lage seien, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dass die Verordnung darauf abzielen und den gleichzeitigen Leistungsbezug ohne Nachweis der Vermittlungsfähigkeit und -willigkeit verhindern solle, finde sich bereits in der bundesrätlichen Botschaft zum Gesetzesentwurf vorgezeichnet.
Die Rechtsprechung habe fortan das Augenmerk auf das in Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV angesprochene Moment der Freiwilligkeit gelegt. Absatz 2 von Art. 12 AVIV solle als Ausnahmetatbestand von dessen Abs. 1 mit kumulativen Voraussetzungen gemäss lit. a und lit. b Personen erfassen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie vor dem AHV-Rentenalter die ordentliche reglementarische Altersgrenze erreichen und daher ausscheiden müssen. Nicht die Ausnahmebestimmung von Abs. 2 – die in aller Regel unmittelbar zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung führt –, sondern die Regel von Abs. 1 des Art. 12 AVIV komme dagegen zum Zug, wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet. Derlei fällt nicht unter den Tatbestand der vorzeitigen Pensionierung aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV. Ebenso wenig würden ganz allgemein Personen davon erfasst, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt werde. Zum einen fielen sie nicht unter die Ausnahmeregelung gemäss Abs. 2; zum andern könnten solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden.
In diesem Sinne schliesse die seit nunmehr rund 20 Jahren gefestigte Rechtsprechung ausnahmslos jene Versicherten vom Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 AVIV aus, die das Arbeitsverhältnis von sich aus auflösen. Dazu würden auch diejenigen Fälle gezählt, in denen das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarung ("im gegenseitigen Einvernehmen") beendet werde. Der so gegebenen Freiwilligkeit tue keinen Abbruch, dass die Vereinbarung unter einem gewissen Druck zustande gekommen sein mochte und ob das Verhalten der versicherten Person bei Nichtunterzeichnung der Vereinbarung zur Kündigung durch den Arbeitgeber geführt hätte. Dessen ungeachtet sei in solchen Fällen die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 AVIV selbst dort verworfen worden, wo die reglementarischen Bestimmungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtung ihrerseits keine Wahl mehr beliessen, sondern einzig und allein der Bezug einer Altersleistung möglich blieb.
Anderseits werde ebenfalls rechtsprechungsgemäss in jenen Fällen eine nicht unter Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV fallende freiwillige vorzeitige Pensionierung bejaht, wenn gegenüber der Vorsorgeeinrichtung wahlweise statt der Alters- auch eine Austrittsleistung verlangt werden könnte, sich die versicherte Person aber für erstere entscheide. Dazu pflege die Rechtsprechung anzumerken, dass nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern diejenige der vorzeitigen Pensionierung – das heisse des Bezugs der berufsvorsorgerechtlichen Altersleistung – massgebend sei. Dementsprechend könne in solchen Fällen die Frage offenbleiben, ob die versicherte Person ein Verschulden an der Entlassung treffe (zum Ganzen: BGE 147 V 342 E. 5.4 mit zahlreichen Hinweisen).
3.5 In Würdigung dieser Entwicklungen sowie der in der Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE Rz. B177 und B178 festgeschriebenen Verwaltungspraxis (welche selbst eine ausweitende Praxis befürwortet) und der auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Novelle des Art. 2 Abs. 1bis FZG, kam das Bundesgericht in BGE 147 V 342 mittels Gesetzesauslegung sodann zum Schluss, dass die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV über deren Wortlaut hinaus auf vorzeitige Pensionierungen zufolge unverschuldeter Entlassung auszudehnen sei. Bleibe die Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen trotz getroffener Wahl der Altersleistung, nicht nur nach der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE Rz. B178), sondern auch nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV, eine unfreiwillige, und lasse sich nichts Anderes ersehen, was diese Privilegierung der wirtschaftlich bedingten Entlassung zu rechtfertigen vermöchte, sei dem mit einer entsprechenden Auslegung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV Rechnung zu tragen (BGE 147 V 342 E. 5.5.5 und E. 5.5.6).
4. In Würdigung der Akten ist Folgendes festzuhalten:
4.1 Ein Druck dergestalt, dass der Versicherte gehalten gewesen wäre, jede sich bietende Stelle anzunehmen, um eine unmittelbar drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, ergibt sich aus Akten nicht und wird vom Beschwerdeführer so auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 1 Ziff. 3, 14 und 21; ALK-act. 11). Ohnehin bleibt der vorgebrachte Stellenabbau, welcher gemäss dem Beschwerdeführer "nur noch eine Frage der Zeit" gewesen sei (vgl. ALK-act. 11), wenig substantiiert. Angeboten wird lediglich eine Befragung des Beschwerdeführers (act. 1 Ziff. 14), obschon bei der Stellung des Versicherten als Standortleiter zu erwarten wäre, dass auch schriftliche Dokumente über die geplante Umstrukturierung und die (vom Versicherten erwähnte) bereits im Mai 2020 erfolgte Übernahme der Leitung seines Standortes in G.________ durch den (nicht namentlich genannten) Geschäftsführer des Standortes H.________ (vgl. ALK-act. 11) beigebracht werden könnten. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer, welcher seit 2008 bei der C.________ AG tätig war, gemäss dem im Internet einsehbaren Handelsregisterauszug der Gesellschaft erst noch am 16. April 2020 mit einer Einzelprokura ausgestattet. Gleichentags wurden I.________ als Präsident des Verwaltungsrates (16. April 2020 bis heute) und J.________ als Mitglied des Verwaltungsrates sowie als Geschäftsführer (16. April 2020 bis 7. Oktober 2021) eingetragen. Aus dem Handelsregister gelöscht wurde der Beschwerdeführer (erst) am 18. Januar 2021 (also rund sechs Monate nach der Kündigung bei der C.________ AG und erst nach dem Antritt der neuen Stelle bzw. einen Tag vor der Kündigung durch die D.________ AG). Eine Änderung der Firmenbezeichnung erfolgte am 26. Februar 2021 und am 7. Oktober 2021 wurde abermals (anstelle von J.________) ein neues Verwaltungsratsmitglied (K.________) sowie ein neuer Geschäftsführer (L.________) eingetragen. Im Zeitpunkt seiner Kündigung im Juli 2020 dürfte die vom Beschwerdeführer angeführte Umstrukturierung bzw. der ihm angeblich drohende Stellenverlust demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht unmittelbar bevorstanden haben (zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass: BGE 130 III 321 E. 3.2). Ob die Änderungen in der Organisationsstruktur den Beschwerdeführer – welcher erst noch mit einer Einzelprokura im Handelsregister eingetragen wurde – überhaupt betroffen hätten bzw. ein Abbau seiner Stelle tatsächlich vorgesehen gewesen wäre, kann vor diesem Hintergrund letztlich dahingestellt bleiben. Ausführungen zu den aus dem Handelsregister nachvollziehbaren Mutationen macht der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine.
4.2 Die Kündigung bei der C.________ AG erfolgte unbestrittenermassen durch den Beschwerdeführer selbst. Es ist nach dem vorstehend Ausgeführten überwiegend wahrscheinlich nicht davon auszugehen, dass er keine andere Wahl als die Annahme der Stelle bei der D.________ AG gehabt hätte, um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Namentlich hätte er (zumindest vorerst) bei seiner bisherigen Arbeitgeberin bleiben können. Die Kündigung erfolgte folglich freiwillig. Es bestand insofern auch kein Zwang zur vorzeitigen Pensionierung per 1. November 2020. Der Beschwerdeführer hat sich schlicht und einfach für die für ihn vorteilhaftere Pensionskasse entschieden, nachdem er seine bisherige Arbeitsstelle ohne Not gekündigt hatte, ohne sich über die Versicherungsbedingungen bei seiner künftigen Arbeitgeberin zu informieren. Die Versicherungsbedingungen der beruflichen Vorsorge waren für den Beschwerdeführer bei einer neuen Arbeitsstelle offensichtlich wesentlich, er hätte diese entsprechend vor Vertragsschluss in Erfahrung bringen müssen und danach allenfalls weiter nach einer passenderen Stelle mit besseren Versicherungsleistungen Ausschau halten können. Seine diesbezügliche Nachlässigkeit hat der Versicherte selber zu verantworten, jedenfalls rechtfertigt die vorliegende Konstellation – auch im Lichte der jüngsten Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 147 V 342 – keine Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Weder die Kündigung der Stelle bei der C.________ AG per 31. Oktober 2020 noch die vorzeitige Pensionierung per 1. November 2020 sind nach dem Gesagten als "unfreiwillig" oder als "unverschuldet" zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat das Arbeitsverhältnis seinerseits – freiwillig – aufgelöst, was nach wie vor nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 AVIV fällt. Die vorliegende Ausgangslage ist insbesondere nicht mit einer unverschuldeten Entlassung durch den Arbeitgeber gleichzusetzen. Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung ist es – neben der Verhinderung von ungerechtfertigtem doppeltem Leistungsbezug – nämlich insbesondere auch, die Versicherten von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses abzuhalten (vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.5.2 mit dem Hinweis auf BGE 126 V 393 E. 3b/bb).
4.3 Folglich können dem Beschwerdeführer nach seiner (freiwilligen) vorzeitigen Pensionierung bloss rund drei Monate (1. November 2020 bis 26. Januar 2021) als Beitragszeit angerechnet werden. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.
5. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Der obsiegenden Sozialversicherung ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 19. April 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am