SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 2. Oktober 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch RA MLaw B.________
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch RA MLaw LL.M. C.________
betreffend
Unfallversicherung
(Leistungen)
S 2022 25
A. Die 1956 geborene A.________ war als Stellensuchende bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug gemeldet und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 30. September 2018 durch einen plötzlichen Ruck im Zug stürzte und sich eine Tibiakopffraktur rechts zuzog, deren Behandlung drei Operationen mit schlussendlich im März 2020 die Versorgung mit einer Knie-Totalendprothese erforderte. Die Suva richtete Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung bis zu deren Einstellung per 31. August 2021 (UV-act. 295). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels einer relevanten Erwerbseinbusse, bemass den Integritätsschaden auf 30 % und richtete der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.– aus (UV-act. 300). Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 bestätigte die Suva ihre Verfügung (UV-act. 336).
B. Dagegen erhob A.________ am 1. März 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente (act. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 schloss die Versicherung auf Abweisung der Beschwerde (act. 4 S. 2). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien mehr ein.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da die Beschwerdeführerin im Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 zugestellt (BF-act. 2). Die Beschwerdeschrift wurde am 1. März 2022 der Post übergeben, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt ist. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
3. Unter den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 30. September 2018 eine Tibiakopffraktur rechts zugezogen hatte. Weiter ist erwiesen und von der Beschwerdeführerin anerkannt (act. 1 S. 7 f.), dass als dauerhafte Unfallfolge eine muskuläre Schwäche des rechten Beines verbleibt, weshalb sie nur noch eine sitzende oder wechselnd sitzende, kurzzeitig gehende und stehende Tätigkeit, ohne repetitives Tragen oder Heben von Lasten über 10 kg, ganztags ausüben könnte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit häufigen Reisen und Kundenbesuchen vor Ort und weltweit ist ihr dagegen nicht mehr zumutbar (vgl. die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.________ vom 25. Juni 2021; UV-act. 287).
4. Für die ihr aus dem Unfall vom 30. September 2018 dauerhaft verbleibende unfallbedingte muskuläre Schwäche des rechten Beines hat die Suva der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zuerkannt (Verfügung vom 19. Juli 2021; UV-act. 300). Dagegen hat die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren keine Einwände erhoben (vgl. Einsprache vom 6. September 2021; UV-act. 307). Demnach ist die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 30 % nach der mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 (UV-act. 336) bestätigten Verfügung insoweit unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. dazu BGE 119 V 347 E. 1b), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
5. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Verwertbarkeit der verbliebenen, noch erheblichen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.1 Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass eine relevante unfallbedingte Erwerbseinbusse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei (UV-act. 336 S. 6), macht die Beschwerdeführerin geltend, in ihrer bisherigen Tätigkeit aufgrund des aktuellen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr arbeitsfähig zu sein, weshalb ein Invaliditätsgrad von 100 % ausgewiesen sei (act. 1 S. 8).
5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 2006 in leitender Funktion für einen IT-Dienstleistungen erbringenden Konzern arbeitete, zunächst in E.________ und ab Juni 2015 in der Schweiz. Der Bruttolohn betrug in den Jahren 2015 und 2016 monatlich Fr. 10'830.– (UV-act. 115 S. 28 und UV-act. 129 S. 2). Da in vielen Teilbereichen der IT Tätigkeiten oder Informationen im Ausland gemacht würden, sei sie viel unterwegs gewesen (UV-act. 298 S. 2). Im Oktober 2016 verlor die Beschwerdeführerin diese Anstellung und war anschliessend arbeitslos (UV-act. 111 und 115 S. 28). Seither ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Dennoch beabsichtigte die Beschwerdeführerin, auch nach der ordentlichen Pensionierung per 1. März 2020 mindestens zu einem kleinen Teilpensum berufstätig bleiben zu wollen. Sie gab an, als Projektleiterin im Bereich Digitalisierung viel Erfahrung und Know-how mitzubringen. Die Corona-Krise habe dazu beigetragen, die Digitalisierung verstärkt voranzutreiben, weshalb sie optimistisch sei, wieder eine Arbeitsstelle zu finden (Besprechungen vom 29. November 2019 und 3. Juli 2020; UV-act. 128 und 205). Parallel dazu habe sie Kurse besucht, um einen allfälligen Wiedereinstieg als Freelancer vorzubereiten (UV-act. 268 S. 1).
5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrer beruflichen Laufbahn vordergründig als Executive Program Direktor im Bereich IT-Implementierung von globalen Enterprise-Resource-Planning-Projekten gearbeitet zu haben. Diese Tätigkeiten seien international ausgerichtet gewesen. Ständiges Reisen habe zu ihrem Arbeitsalltag gehört. Der Gehstock hindere sie nun daran, mit dem notwendigen Gepäck zu reisen, weshalb ihr die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Daraus leitet sie einen Invaliditätsgrad von 100 % ab (act. 1 S. 4, 5 f. und 8). Diese Argumentation zielt einerseits darauf hin, den zuletzt erzielten Lohn als Valideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen. Auf der anderen Seite blendet diese Argumentation die in Art. 16 ATSG geregelte Invaliditätsbemessung durch Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen aus (vgl. dazu E. 2 am Ende).
5.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird zwar in der Regel auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt. Dies gilt allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden kann, die versicherte Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der zuletzt innegehabten Stelle tätig. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits arbeitslos gewesen. Demzufolge ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Durchschnittswerte für eine vollzeitlich im oberen Kader im IT-Bereich gemäss LSE erwerbstätige Frau abzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1). Dieselben Werte sind auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens heranzuziehen, denn eine solche Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin – trotz den in E. 3 erwähnten Einschränkungen beim Reisen – nach wie vor zu einem Vollpensum möglich. Demzufolge entspricht der Invaliditätsgrad dem Umfang eines allfälligen leidensbedingten Abzugs (vgl. BGer 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.5.4).
5.5 Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.5.1 Im Verfahren der Unfallversicherung darf allerdings das fortgeschrittene Alter bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 6) – nicht berücksichtigt werden. Nimmt eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGer 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 3.1 und 4.2.8, je mit Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters ist somit in dieser Konstellation unberücksichtigt zu lassen.
5.5.2 Nicht abzugsberechtigend ist sodann eine allfällige fehlende Erfahrung der Beschwerdeführerin auf dem schweizerischen Markt im IT-Bereich (act. 1 S. 6), denn dieser Nachteil beschlägt die Stellensuche und fällt somit in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
5.5.3 Schliesslich stellt sich die Frage, ob bzw. wie stark die Einschränkung beim (geschäftlichen) Reisen zu gewichten ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf dem Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin trotz der unfallbedingten Einschränkungen insbesondere angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten ohne weiteres in der Lage sei, ihre vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit als Projektleiterin weiterhin auszuüben. Auch sei ihr, als hochqualifizierte Fachperson in den Bereichen Betriebswirtschaft und Wirtschaftsinformatik, die geplante und vorbereitete weitere Tätigkeit als Freelancerin trotz der zurückbleibenden Unfallfolgen nach wie vor zumutbar (UV-act. 336 S. 6). Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nie angegeben, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (in der Schweiz) Flugreisen, längere Gehstrecken oder Tragen von Gepäck beinhaltet habe (act. 4 S. 5). Dazu kommt, dass mobilitätseingeschränkte Passagiere sowohl an Bahnhöfen als auch an Flughäfen verschiedene unterstützende Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, womit das Reisen wohl einen erhöhten Organisationsaufwand benötigt, jedoch keineswegs unmöglich ist. Unter diesen Umständen kann selbst vor dem Hintergrund, dass (Geschäfts‑) Reisen für die Beschwerdeführerin gesundheitlich bedingt nur noch erschwert möglich sind, von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten im oberen Kader ausgegangen werden. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist rechtsprechungsgemäss bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Unter diesen Umständen rechtfertigt auch die Einschränkung beim (geschäftlichen) Reisen keinen leidensbedingten Abzug.
5.6 Rechtfertigen die konkreten Umstände keine Vornahme eines leidensbedingten Abzugs, ist eine rentenberechtigende Erwerbseinbusse von mindestens 10 % (vgl. dazu E. 2) nicht ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreter der beiden Parteien (jeweils im Doppel) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 2. Oktober 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am