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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 22. August 2023
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Advokatin C.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Hilfsmittel)
S 2022 23
A. Der Versicherte, A.________, leidet seit Geburt unter Aniridie (Fehlen der Iris). Die Invalidenversicherung erbrachte daher ab 1979 verschiedene Leistungen (etwa: medizinische Massnahmen [IV-act. 1/14, 85], Hilfsmittel bzw. Sehhilfen [IV-act. 1/25, 32, 36, 42, 45, 48, 75, 120], pädagogisch-therapeutische Massnahmen [IV-act. 1/19, 34], Sonderschulmassnahmen [IV-act. 1/63, 96], berufliche Massnahmen [IV-act. 1/126], Hilflosenentschädigung [IV-act. 11 und 15]). Seit 1999 arbeitet(e) der Versicherte als Leiter Finanz- und Rechnungswesen und Verwaltungsrat im Familienbetrieb resp. dessen Tochterfirmen (IV-act. 25; act. 1 S. 3). Ende März 2021 meldete er sich mit Hinweis auf eine seit 1. Januar 2021 bestehende 40%ige Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 18 f.). Am 6. August 2021 beantragte er eine Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter im Rahmen der Berufsausübung. Begründend gab er zusammengefasst an, dass verschiedene, aufgrund seiner Sehbehinderung nicht von ihm selber ausführbare Arbeiten von einer Sekretärin übernommen würden. Das gehe über das normale Arbeitsfeld der Sekretärin hinaus und sei eine Dienstleistung für ihn aufgrund seiner Sehbehinderung; er benötige die Dritthilfe im Umfang von ca. 49 Stunden pro Monat (IV-act. 50). Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 lehnte die IV-Stelle das Begehren ab (IV-act. 76).
B. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2022 beantragt der Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2022 sowie die Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (act. 1 S. 2). Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– beglich der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 f.).
C. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu: 21. Januar 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 21. Januar 2022. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 21. Februar 2022 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die in Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (siehe dazu Art. 8 Abs. 3 lit. d sowie Art. 21 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat ein Versicherter im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge Bedarf an kostspieligen Geräten, besteht im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf ein Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel in Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). In den Ziffern 11 und 13 des Anhangs der HVI sind Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen sowie Hilfsmittel am Arbeitsplatz aufgeführt.
3.2 Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren (Art. 21ter Abs. 2 IVG). Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um den Arbeitsweg zu überwinden, den Beruf auszuüben oder besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen (Art. 9 Abs. 1 lit. a–c HVI). Solche Dienstleistungen Dritter dürfen ihrem Wesen nach nicht über den blossen Hilfscharakter des Gegenstandes hinausgehen, an dessen Stelle sie zugesprochen werden (BGE 112 V 11 E. 1b S. 15). Nicht vergütet werden daher Arbeitsleistungen, die Dritte in Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstelle des oder der Behinderten erbringen (Rz. 1035 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 96 V 84).
3.3 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGer 9C_408/2020 vom 20. August 2020 E. 2.1 f.).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter zu Recht verneint hat.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der anspruchsablehnenden Verfügung aus, als Mitglied der Geschäftsleitung lasse der Beschwerdeführer Leistungen, welche für ihn aufgrund der Sehbehinderung zu mühsam oder zeitaufwändig geworden seien, durch eine Sekretärin erledigen. Es sei davon auszugehen, dass er als Mitglied der Geschäftsleitung eines grossen und weiter wachsenden Familienbetriebs für gewisse Hilfsarbeiten wie das Scannen von Dokumenten und Erstellen von Excel-Tabellen ohnehin auf die Hilfe einer Sekretärin angewiesen wäre, was umso mehr gelte, als ja der Betrieb und damit sicherlich auch der Arbeitsaufwand für Führungskräfte in den letzten Jahren stetig gewachsen sei und damit auch mehr Arbeit in der Immobilienverwaltung, welcher er vorstehe, angefallen sei. Weitere anspruchsvolle Arbeit, die er zu erledigen habe, falle sicherlich auch als Mitglied des Verwaltungsrats aller Firmen an. Davon, dass die von einer Sekretärin erledigten Hilfsarbeiten über das normale Tätigkeitsfeld einer Sekretärin hinausgehen würde, könne aufgrund der Angaben nicht ausgegangen werden. Weiter sei davon auszugehen, dass es sich bei den von der Sekretärin zu leistenden Tätigkeiten um Arbeitsleistungen handle, welche anstelle des Beschwerdeführers erbracht würden. Zudem habe er auch noch nicht alle übrigen Hilfsmittel für hochgradig sehbehinderte Versicherte wie z.B. Lese- bzw. Schreibsysteme ausgeschöpft (BF-act. 2 S. 2 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Behörde, da diese es unterlassen habe zu prüfen, ob und welche behinderungsbedingten Mehrkosten dem Beschwerdeführer zum bestmöglichen Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit entstehen. Er müsse infolge seiner zunehmenden Sehschwäche nun alle Dokumente einscannen, um sie am PC anschauen bzw. sich vorlesen lassen zu können. Diese Arbeit sei früher nicht erforderlich gewesen, weil er die Dokumente selber habe lesen können. Heute arbeite er per Teamviewer und Telefon und logge sich bei seiner Assistentin ein. So könne er zusammen mit ihr beispielsweise Vereinbarungen mit verschiedenen Vertragspartnern oder die Jahresabschlüsse gemäss Checklisten kontrollieren. Ausserdem müsse seine Assistentin die Dokumente aus verschiedenen Ordnerstrukturen suchen und ihm aufschlagen, da er sie nicht selber finde. Während der Dokumentensuche könne er seinen Augen die dringend benötigte Schonzeit gönnen und so seine Leistungsfähigkeit länger aufrecht erhalten. Obwohl er seinen Tätigkeitsbereich innerhalb des Betriebs seiner Sehbehinderung bestmöglich angepasst habe und alle angezeigten Hilfsmittel einsetze, sei er dennoch auf behinderungsbedingte Dritthilfe durch seine Assistentin angewiesen, um seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Digitalisierung von Unterlagen zum Vorlesen am Computer, die Unterstützung bei und Kontrolle von Briefen und Verträgen, das Zusammenstellen von Dossiers, die Mithilfe bei Rechnungskontrollen und die gemeinsame Prüfung von Jahresabschlüssen via Teamviewer seien alles Tätigkeiten, die einzig aufgrund der Sehbehinderung anfielen. Der Zeitaufwand für diese behinderungsbedingten Tätigkeiten belaufe sich auf durchschnittlich 49 Stunden pro Monat und entspreche damit einem Arbeitspensum von rund 30 % (act. 1 S. 5 ff.).
6. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen hochgradig sehbehindert (vgl. etwa die RAD-Stellungnahmen vom 9. September 2014 und 25. Mai 2021, IV-act. 7, 36). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen für Dienstleistungen Dritter sind indes nicht gegeben: Zunächst ist anzumerken, dass es grundsätzlich keine Rolle spielen kann, ob es sich bei der beanspruchten Hilfsperson um eine Sekretärin handelt, geschweige denn, ob die auszuführenden Arbeiten in das Job-Profil einer solchen fallen. Entscheidend ist vielmehr die Funktion, welche der oder die Dritte erfüllt; die Dienstleistungen im Sinne von Art. 21ter Abs. 2 IVG sollen lediglich anstelle des betreffenden Hilfsmittels den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers ersetzen (vgl. BGE 112 V 11 E. 1b). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Tätigkeit der Drittperson gerade nicht im quasi-Ersatz der Sehkraft des Beschwerdeführers erschöpft, sondern diese vielmehr (administrative) Teile der Arbeit des Beschwerdeführers für ihn oder mit ihm zusammen bzw. unter seiner Anleitung erledigt. So äusserte sich der Beschwerdeführer denn auch im Rahmen des durch die Anmeldung zum Leistungsbezug ausgelösten Eingliederungsverfahrens zur beruflichen Situation dahingehend, dass er aufgrund seiner Sehbehinderung verschiedene Aufgaben delegieren müsse, was ihm nicht leichtfalle (Protokoll des Erstgesprächs vom 22. Juni 2021, IV-act. 80/2).
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verwaltung den Sachverhalt ungenügend abgeklärt haben soll, war und ist doch genügend erstellt, welche Aufgaben die Sekretärin übernimmt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnende Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 22. August 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2022 23