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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider
U R T E I L vom 19. Januar 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.________
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
S 2022 20
A.A.________, geboren 1939, bezieht portugiesische Alters- und Hinterlassenenrenten (vgl. etwa AK-act. 11 ff.) sowie seit März 2015 Ergänzungsleistungen inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung. Im Rahmen einer im Januar 2019 eingeleiteten Revision deklarierte sie erstmals Grundeigentum im Ausland (AK-act. 64). Infolgedessen berechnete die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab März 2015 neu und forderte die zu viel ausgerichteten Betreffnisse zurück (Verfügung vom 23. Oktober 2019, AK-act. 167, 185). Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 korrigierte sie – nach Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärung – das Quantitativ der angerechneten ausländischen Renten. An der Anrechnung eines Werts von rund Fr. 57'000.– für eine Liegenschaft in C.________, Portugal, hielt sie fest (AK-act. 321 ff.).
B. Hiergegen beschwerte sich A.________ bei der Ausgleichskasse, welche die Eingabe zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz weiterleitete (act. 1 ff.). Materiell wiederholte A.________ zunächst, es habe sich an ihrer Rentensituation seit Jahren nichts verändert. Hingegen sei bei der Liegenschaft in C.________, Portugal, die Bewertung angepasst worden an die gegebenen Liegenschaftspreise zum Versicherungswert (act. 4). In der Folge liess sie zudem vortragen, in Tat und Wahrheit gehöre ihr die fragliche Liegenschaft nicht, sondern sei ihr lediglich von einem Wohnbau-Förderungsfonds im Rahmen eines "auflösbaren Eigentums" zugesprochen worden; ihr komme daran lediglich ein Nutzungsrecht zu (act. 10, 12).
C. Die Ausgleichskasse schloss auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Im Eventualstandpunkt gab sie zu bedenken, dass selbst bei fehlender Eigentümerstellung jedenfalls der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen wäre (act. 14).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt die Beschwerdeführerin doch in D.________, Kanton Zug. Ihren Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 10. Januar 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 10. Februar 2022 der Post übergeben (act. 1) und am 28. Februar 2022 nachgebessert (act. 4). Die Beschwerde gilt folglich als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdegegnerin hat sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 als auch in der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 23. Oktober 2019 den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin betreffend die Jahre 2015 bis und mit 2019 angepasst. Die weiteren Verfügungen der Ausgleichskasse betreffend die Perioden ab 2020 bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen auch hierauf bezieht, ist darauf nicht einzutreten.
2.2 Zu beurteilen ist ein internationaler Sachverhalt. Nebst dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) in der jeweils bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes geltenden Fassung (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen) gelangen deshalb auch die einschlägigen Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung. Die Versicherte ist portugiesische Staatsangehörige, so dass hier das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und basierend darauf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) einschlägig sind.
3.
3.1 Gemäss den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine Altersrente, eine Witwen- bzw. Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG bzw. nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erfüllen würden (lit. b und lit. d). Sodann sieht Art. 5 lit. a der Vo EG Nr. 883/2004 vor, dass der Bezug von gleichartigen Leistungen eines anderen Mitgliedstaates dieselben Rechtswirkungen entfaltet. Vorliegend ist der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin als Bezügerin portugiesischer Alters- und Hinterlassenenrenten auf Ergänzungsleistungen nicht umstritten und gibt auch zu keinen Weiterungen Anlass. Auswirkungen dieses Leistungsbezugs auf das Aufenthaltsrecht der Ausländerin in der Schweiz sind nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens.
3.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.– und bei Ehepaaren Fr. 1'500.– übersteigen (Abs. 1 lit. a). Daneben sind als Einnahmen insbesondere Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Abs. 1 lit. b), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Abs. 1 lit. d) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.– übersteigt (Abs. 1 lit. c), anzurechnen.
4.
4.1 Die Ausgleichskasse legte in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 dar, nicht selbst bewohnte ausländische Liegenschaften seien in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs als Vermögen zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Sei dieser nicht bekannt, könne auf einen Mittelwert zwischen Steuerwert und Gebäudeversicherungswert abgestellt werden. Auf ausländische Schätzungen könne abgestellt werden, wenn eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand erhältlich sei (unter Verweis auf Rz. 3444.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] sowie BGer 9C_540/2009 vom 17. September 2009). Weiter würdigte sie eingehend die Tatsachenvorträge der Beschwerdeführerin, wobei sie zum Schluss gelangte, der dokumentierte Steuerwert von EUR 54'539.95 gemäss Neuschätzung im Jahr 2018 sei mit Blick auf Vergleichsobjekte in der gleichen Ortschaft als realistisch einzustufen. Von einem behördlichen Versehen (im Sinne einer Verwechslung) sei nicht auszugehen, nachdem die Berechnungen der Steuerwerte 2012 und 2018 dieselben Liegenschaftsbeschreibungen enthielten. Infolge einer Anpassung der eingesetzten ausländischen Renten zu Gunsten der Einsprecherin errechnete die Ausgleichskasse Nachzahlungsansprüche zu deren Gunsten von Fr. 5'220.– für das Jahr 2018 und von Fr. 4'908.– für das Jahr 2019 (total: Fr. 10'128.–). Demgegenüber führte die nachträgliche Berücksichtigung des zuvor nicht bekannten Immobilienvermögens zu einer Rückforderung von Fr. 29'553.–. Letztere verrechnete die Ausgleichskasse mit der Nachzahlung und reduzierte dementsprechend ihre Rückforderung mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 auf Fr. 19'425.– (vgl. zum Ganzen AK-act. 321 ff.).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre portugiesischen Renteneinkünfte seien seit Jahren unverändert; bezüglich der Liegenschaft in C.________, Portugal, scheint sie sich auf den Standpunkt zu stellen, diese stehe gar nicht in ihrem Eigentum, bzw. der eingesetzte Wert von rund Fr. 57'000.– entspreche nicht dem Verkehrswert ihres Rechts (act. 4, 10, 12, 16).
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre portugiesische Rente habe sich nie massgeblich verändert, ist festzustellen, dass der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung eine offenbar fehlerhafte ausländische Bescheinigung zugrunde lag (AK-act. 208), die zwischenzeitlich korrigiert wurde (AK-act. 297). Nachdem mithin in diesem Punkt bereits die Vorinstanz ihre Berechnung angepasst hat, kann auf deren Ausführungen in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids ohne Weiterungen verwiesen werden.
5.2 Hinsichtlich der Liegenschaft in C.________, Portugal, ist zunächst festzustellen, dass gemäss Bescheinigung der portugiesischen Steuerbehörde A.________ das volle Eigentum ("Tipo de titular: Propriedade plena") zukommt an einer Liegenschaft an der Rua E.________, C.________, Portugal, wobei der Steuerwert der Liegenschaft gemäss Schätzung EUR 54'535.95 beträgt (AK-act. 96; BF-act. 1). Daran ändert die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bescheinigung der lokalen Gemeindeverwaltung vom 18. Februar 2013 nichts: Aus dieser geht lediglich hervor, dass die Liegenschaft im Oktober 1977 ursprünglich im Rahmen eines auflösbaren Eigentums zugesprochen worden sei (BF-act. 2 f.). Die weiteren eingereichten Belege bestätigen indes, dass das ursprünglich offenbar "auflösbare" Eigentum in der Folge zu vollem Eigentum gewandelt wurde (vgl. Belege BF-act. 6 f., wonach offenbar bereits im Jahr 1997 ein Übergang stattgefunden hat; gemäss den Steuerdokumenten erfolgte die Matrikeleintragung im Jahr 1995). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von Eigentum der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft Rua E.________, C.________, Portugal, ausgegangen, zumal diese auch im gerichtlichen Verfahren keine entgegenstehenden Belege einreichte.
Zum Verkehrswert der Liegenschaft ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Verwaltung eine Pflicht trifft, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dem steht indes auch eine Mitwirkungspflicht der Leistungsansprecherin gegenüber (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Im konkreten Fall hat die Vorinstanz der Versicherten während des Einspracheverfahrens annähernd zwei Jahre Zeit eingeräumt, die von ihr kolportierte Sachverhaltsdarstellung (u.a. behördliches Versehen im Sinne einer Verwechslung im Zuge der Neuschätzung der Liegenschaft im Jahr 2018) glaubhaft zu machen, was dieser aber nicht gelungen ist (AK-act. 234 ff., 311). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Ausgleichskasse für den gesamten Zeitraum, d.h. bereits ab dem Jahr 2015, die Steuerschätzung aus dem Jahre 2018 zugrunde gelegt hat, nachdem offensichtlich ist, dass die Schätzung aus dem Jahre 2012 keine Verkehrswertschätzung darstellt. Dies anerkennt denn auch die Beschwerdeführerin, wenn sie ausführt, es sei damals die Liegenschaftsbewertung "den gegebenen Liegenschaftspreisen zum Versicherungswert" angepasst worden (act. 4). Ist eine eigentliche Verkehrswertschätzung der Liegenschaft nicht mit vernünftigem Aufwand zu beschaffen, durfte die Ausgleichskasse approximativ auf die einzige in den Akten liegende ausländische Schätzung abstellen (vgl. oben E. 4.1). Daran ändert nichts, dass die Steuerverwaltung offenbar einen tieferen angegebenen Schätzwert akzeptiert hat, weist doch bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass für Steuerzwecke der Bewertung der Liegenschaft keine Bedeutung zukam, nachdem der Wert unbestritten unter dem massgeblichen Freibetrag zu liegen kommt; vgl. AK-act. 311).
6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Vertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 19. Januar 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil S 2022 20