SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 28. September 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beiträge)
S 2022 15
A. Die 1956 geborene A.________ war als Stellensuchende bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug gemeldet, als sie am 30. September 2018 einen Unfall erlitt. Die Unfallversicherung richtete in der Folge bis zum 31. August 2021 Taggelder aus. Nach einigen Abklärungen erfasste die Ausgleichskasse Zug die Versicherte für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters Ende Februar 2020 als Nichterwerbstätige, was sie dieser am 30. März 2020 mitteilte (AK-act. 17). Gleichentags stellte sie der Versicherten die Akontobeiträge für die Jahre 2019 und 2020 in Rechnung (AK-act. 21 f. und 26 f. bzw. 28 f. und 31 f.) und setzte verfügungsweise die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2019 fest (AK-act. 24 f.). Nach Erhalt der Steuerdaten 2019 (AK-act. 33) setzte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 14. Juni 2021 die Beiträge für das Jahr 2019 sowie die Verzugszinsen für die auszugleichenden Beiträge definitiv fest (AK-act. 34 f. und 37 f.). Die von der Versicherten am 11. Juli 2021 erhobene Einsprache (AK-act. 41 f. und 43 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 ab (AK-act. 51 f.). Inzwischen hatte die Ausgleichskasse am 27. Juli 2021 infolge Bezahlung der Beitragsforderung erst nach der gesetzten Frist eine weitere Verfügung über die aufgelaufenen Verzugszinsen erlassen (AK-act. 49 f.).
B. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 erhob A.________ am 2. Februar 2022 Einsprache mit dem Rechtsbegehren um dessen Aufhebung und Festellung ihrer Beitragspflicht als Erwerbstätige (act. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2022 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien mehr ein.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die wenigen, an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie grundsätzlich zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.
2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Abs. 2 Satz 1). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem Versicherungsleistungen bei Unfall (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
2.3 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 413.– (Stand 2021), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als Fr. 413.– entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 413.– vorgesehen ist (vgl. zu den Ausnahmetatbeständen Art. 10 Abs. 2 AHVG), bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).
2.4 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).
Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161).
3. Während die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Bezug von Unfalltaggeldern durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 an deren Qualifikation als Nichterwerbstätige festhält (AK-act. 53), stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf dem Standpunkt, in dieser Zeit trotz anhaltender Arbeitslosigkeit Wiedereingliederungsbemühungen unternommen zu haben, und weist auf die Diskrepanz zwischen der Beitragshöhe und ihrer bescheidenen AHV-Rente hin (act. 1 S. 4).
4.
4.1 Der Begriff der Erwerbstätigkeit setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (EVG H 140/02 vom 19. November 2002 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise feststellte, bezog die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine Altersrente aus der beruflichen Vorsorge und Taggelder der Unfallversicherung (vgl. AK-act. 4, 7–9). Weitere Einkommensquellen sind nicht ausgewiesen und werden auch nicht geltend gemacht. Weder die Altersrente noch die Unfalltaggelder stellen ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 6 AHVV dar (vgl. dazu auch BGer 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 4.3), womit die Beschwerdeführerin trotz subjektivem Erwerbswillen zu Recht als Nichterwerbstätige qualifiziert wurde. Daran vermögen weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige höhere Beiträge leisten muss, als wenn sie erwerbstätig gewesen wäre, noch die Diskrepanz zwischen den geforderten Beiträgen und der aktuell bezogenen AHV-Rente etwas zu ändern.
5. Nachdem die Beschwerdeführerin weder die Beitragsforderung noch die Zinsforderung in quantitativer Hinsicht beanstandet hat und deren Höhe von der Beschwerdegegnerin ausführlich erläutert wurde (AK-act. 53, act. 3), ist nicht weiter darauf einzugehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Das es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils).
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdeführerin mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 28. September 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am