SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 10. November 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Vermittlungsfähigkeit)
S 2022 125
A. Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 27. Juli 2021 zur Arbeitsvermittlung (AWA-act. 40) und am 1. September 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Rahmen von 50 % per 1. Oktober 2021 an (AWA-act. 36). Per 1. Mai 2022 begann sie mit einer 2-jährigen Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin (vgl. AWA-act. 15 S. 4 und AWA-act. 23). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 erklärte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte ab 1. Mai 2022 als vermittlungsunfähig, weil sie nach Beginn der Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden habe (AWA-act. 12). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 9) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 12. September 2022 ab (AWA-act. 4).
B. Mit Schreiben vom 23. September 2022 gelangte A.________ an das AWA und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. September 2022 (act. 1).
C. Das AWA überwies die Eingabe der Versicherten mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 im Sinne von § 7 VRG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (act. 2).
D. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2022 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (act. 6).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2022 datiert vom 23. September 2022, wurde am 4. Oktober 2022 der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache persönlich betroffen und die Beschwerdeschrift entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
Nach Art. 15 AVIG gilt als vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Abs. 1). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört mithin nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft den persönlichen Verhältnissen entsprechend einzusetzen. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (BGer 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
Elemente der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs. 1 AVIG sind somit die Vermittlungsbereitschaft, die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein, damit eine versicherte Person als vermittlungsfähig gilt. Eine arbeitslose Person muss also arbeiten wollen, arbeiten können und arbeiten dürfen, bezogen auf eine zumutbare Arbeit (Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 130). Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist unter Würdigung aller im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit sowie der Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes sind von Bedeutung (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 89 f.; BGer 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2).
3. Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2022 mit einer Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin begonnen hat. Streitig ist, ob gleichwohl von Vermittlungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
3.1 Aus den Akten ergibt sich dazu, was folgt:
3.1.1 Nachdem die B.________ AG das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2021 gekündigt hatte, meldete sich die Versicherte am 1. September 2021 per 1. Oktober 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Rahmen von 50 % an (AWA-act. 36).
3.1.2 Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 21. Oktober 2021 wurde protokolliert, dass die Versicherte 40 bis 60 % Stellen (Tage frei wählbar, nur halbtags) im Bereich Kauffrau, Buchhaltung, Empfang, Sachbearbeiterin suche (AWA-act. 32).
3.1.3 Mit E-Mail vom 7. April 2022 teilte die Versicherte ihrer RAV-Beraterin mit, dass sie eine Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin machen werde. Die Ausbildung starte Ende April 2022 und dauere 2 1/2 Jahre. Für die Zeit nach der Ausbildung habe sie auch schon eine mündliche Zusage für eine Anstellung (AWA-act. 23).
3.1.4 Im Gesprächsprotokoll vom 12. April 2022 wurde festgehalten, dass die berufsbegleitende Ausbildung vor allem Samstag und Sonntag stattfinde (AWA-act. 22).
3.1.5 Mit E-Mail vom 20. April 2022 teilte die Versicherte ihrer RAV-Beraterin mit, dass – da von Seiten des RAV betreffend Ausbildung kein Entgegenkommen zu erwarten sei – sie sich aus finanziellen Gründen dazu entschieden habe, die Ausbildung doch nicht zu machen (AWA-act. 20).
3.1.6 Betreffend das Beratungsgespräch vom 1. Juni 2022 wurde protokolliert, dass als arbeitsmarktliche Massnahme die C.________ angedacht sei (AWA-act. 18).
3.1.7 Mit E-Mail vom 1. Juni 2022 bezog sich die Versicherte auf das gleichentags durchgeführte Beratungsgespräch und führte aus, dass sie sich die Homepage der C.________ angeschaut habe, dies aber nicht das Richtige für sie sei. Sie möchte nicht am Empfang arbeiten, sondern im Backoffice. Weiter fragte sie die RAV-Beraterin an, ob es nicht eine Möglichkeit gebe, dass sie irgendwie einen Kurs besuchen könne, 50 % oder dann halt 100 %. Zudem habe sie sich jetzt entschieden, nun doch eine Ausbildung zur Physiotherapeutin für Tiere zu machen (AWA-act. 15 S. 16 f.).
3.1.8 Am 3. Juni 2022 antwortete die RAV-Beraterin der Versicherten, dass auf einen ganztägigen Kurs verzichtet worden sei, da sie damals gesagt habe, es sei nur halbtags möglich. Die C.________ sei bei einem Pensum von 50 % die einzige Möglichkeit, um eine Arbeitsmarktmassnahme durchzuführen. Sie sei überzeugt, dass es ihr gefallen werde. Weiter wies die RAV-Beraterin darauf hin, dass es zu den Pflichten von Stellensuchenden gehöre, an Massnahmen teilzunehmen. Was die Ausbildung zur Physiotherapeutin für Tiere anbelangte, merkte die RAV-Beraterin an, dass diese vom RAV nicht übernommen werde. Sie könne diese berufsbegleitende Weiterbildung absolvieren, sofern es die Stellensuche nicht behindere. Erste Priorität sei es, wieder eine Stelle zu finden und wirtschaftlich unabhängig zu sein (AWA-act. 15 S. 15 f.). Gleichentags antwortete die Versicherte, dass es ihr jetzt möglich sei, einen ganztägigen Wochenkurs zu besuchen. Es sei zwar schwierig, aber sie werde es organisieren. Dies wäre ihr viel lieber, als in der C.________ zu arbeiten. Zudem merkte sie an, dass es sich um eine sehr zeitintensive Ausbildung handle (AWA-act. 15 S. 14 f.). Ebenfalls am 3. Juni 2022 erging die Einladung zum Eintritts-/Vorstellungsgespräch in der C.________ für den 9. Juni 2022. Auf der Einladung wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme obligatorisch sei und unentschuldigtes Fernbleiben eine Taggeldkürzung zur Folge haben könne (AWA-act. 15 S. 18).
3.1.9 Mit E-Mail vom 7. Juni 2022 antwortete die RAV-Beraterin der Versicherten, dass sie den Termin in der C.________ – wie brieflich mitgeteilt – wahrnehmen solle. Zudem bat sie die Versicherte um Zustellung der Unterlagen betreffend die Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin (AWA-act. 15 S. 14).
3.1.10 Am 8. Juni 2022 schrieb die Versicherte der C.________ per E-Mail, dass sie den morgigen Termin für den Informationsanlass absagen möchte. Sie habe ihrer RAV-Beraterin bereits mehrmals mitgeteilt, dass dies kein "Job" für sie sei (AWA-act. 15 S. 13). Nachdem die stellvertretende Leiterin der C.________ die Versicherte darauf hingewiesen hatte, dass dies kein "Job", sondern ein Programm zur Unterstützung der Stellensuche sei (AWA-act. 15 S. 13), die Versicherte aber daran festgehalten hatte, dass sie viel lieber einen Weiterbildungskurs machen würde, wurde die Nichtteilnahme am Termin zur Kenntnis genommen (AWA-act. 15 S. 12).
3.1.11 Mit E-Mail vom 15. Juni 2022 fragte die RAV-Beraterin die Versicherte an, wie hoch der Zeitaufwand für die Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin sei. Es gehe um die Vermittlungsfähigkeit, d.h. ob sie dem Arbeitsmarkt bzw. arbeitsmarktlichen Massnahmen zu 50 % zur Verfügung stehe. Zudem teilte die RAV-Beraterin der Versicherten mit, dass sich kurzfristig die Möglichkeit ergeben habe, sie beim Kurs "Job-Atelier" anzumelden. Sie könne am Montag damit starten (AWA-act. 15 S. 11). Gleichentags antwortete die Versicherte, dass sie im Moment fast den ganzen Tag am Lernen sei, da sie gerade mit der Weiterbildung begonnen habe. Im Moment sei es ihr wirklich nicht möglich, an so einem Seminar oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Sie müsse am ersten Juli-Wochenende das erste Mal an einem Präsenzseminar teilnehmen und bis dahin müsse sie so viel wie möglich vorlernen. Sie wäre sehr froh, wenn dies akzeptiert werde. Natürlich sei ihr bewusst, dass es dann leider evtl. Kürzungen geben könnte, aber im Moment sei es für sie nicht anders machbar (AWA-act. 15 S. 11). Gleichentags erging die Kursverfügung betreffend "Job-Atelier" mit Kursdauer vom 20. bis 28. Juni 2022. In der Beilage "Wichtige Informationen zum Kursbesuch" wurde die Versicherte darauf hingewiesen, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolge, wenn der Kurs ohne entschuldbaren Grund abgebrochen oder nicht angetreten werde (AWA-act. 14 S. 6 ff.).
3.1.12 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Nichtteilnahme am Erstgespräch in der C.________ (AWA-act. 15 S. 10) führte die Versicherte mit E-Mail vom 20. Juni 2022 aus, dass sie am 1. Mai 2022 mit der Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin angefangen habe. Sie habe Unterlagen bekommen, die sie im Selbststudium zusammen mit Online-Unterricht jeweils innert vier Wochen aufarbeiten müsse. Das laufe jetzt jeden Monat für zwei Jahre so ab. Zusätzlich seien Präsenzseminare zu besuchen. Da dies sicher ein 50 %-Pensum sei, sei es ihr im Moment leider nicht möglich, an Job Ateliers und Präsenzunterrichten teilzunehmen. Zudem habe sie für nach der Ausbildung bereits ein Jobangebot. Deshalb verstehe sie nicht, weshalb sie das RAV nicht unterstütze (AWA-act. 15 S. 4).
3.1.13 Auf das rechtliche Gehör vom 21. Juni 2022 betreffend Nichtantritt des Kurses "Job-Atelier" (AWA-act. 14 S. 4) reichte die Versicherte mit E-Mail vom 23. Juni 2022 noch einmal die gleiche Stellungnahme wie bereits im Zusammenhang mit der Nichtteilnahme am Erstgespräch in der C.________ ein (AWA-act. 14 S. 3).
3.1.14 Mit Verfügungen vom 7. Juli 2022 wurde die Nichtteilnahme am Erstgespräch in der C.________ mit sechs Einstelltagen (AWA-act. 15 S. 1 f.) und der Nichtantritt des Kurses "Job-Atelier" mit fünf Einstelltagen (AWA-act. 14 S. 1 f.) sanktioniert.
3.1.15 Am 8. Juli 2022 wurde das Dossier dem AWA zur Prüfung überwiesen, ob die Versicherte unter diesen Umständen ab 1. Mai 2022 (Beginn der Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin) noch vermittlungsfähig sei (AWA-act. 13), was das AWA mit Verfügung vom 12. Juli 2022 verneinte (AWA-act. 12).
3.1.16 Nachdem die Versicherte für Herbst 2022 eine Jobzusage in einem 20 %-Pensum erhalten hatte (vgl. AWA-act. 11), entschloss sie sich anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. Juli 2022 auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu verzichten (AWA-act. 8). Gleichentags wurde die Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (AWA-act. 7).
3.2. Unter Bezugnahme auf die soeben dargelegte Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2022 mit ihrer Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin begonnen hat. Aus den eingereichten Unterlagen (AWA-act. 15 S. 6) ergibt sich, dass die Ausbildung in Teilzeit erfolgt und mindestens zwei Jahre dauert. Die Ausbildung findet in Form von Online-Seminaren mit Präsenzphasen statt. Die Präsenzphasen finden jeweils an den Wochenenden mit jeweils mindestens 21 Unterrichtsstunden pro Präsenzwochenende statt. Zusätzlich zum fachpraktischen Unterricht mit Anwesenheitspflicht kommt eine wöchentliche Lernzeit von mindestens 13 Unterrichtsstunden. Daraus folgt, dass die Ausbildung zwar mehrheitlich am Wochenende stattfindet, sodass diese die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen und die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit im Pensum von 50 % auf den ersten Blick nicht ausschliesst. Der unter Erwägung 3.1 dargestellte Sachverhalt zeigt jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin effektiv derart ausgelastet ist, dass sie an arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht teilnehmen kann bzw. will. So hat die Beschwerdeführerin sowohl am Eintrittsgespräch in der C.________ vom 9. Juni 2022 als auch am Kurs "Job-Atelier" vom 20. bis 28. Juni 2022 nicht teilgenommen. Zur Begründung führte sie in ihren E-Mails vom 15., 20. und 23. Juni 2022 (AWA-act. 14 S. 3 und AWA-act. 15 S. 4 und 11) aus, dass sie gerade mit der Weiterbildung zur Hundephysiotherapeutin begonnen habe und sie daher fast den ganzen Tag am Lernen sei. Im Moment sei es ihr nicht möglich, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Sie wäre sehr froh, wenn dies akzeptiert werde. Natürlich sei ihr bewusst, dass es dann leider evtl. Kürzungen geben könnte, aber im Moment sei es für sie nicht anders machbar. Bereits mit E-Mail vom 3. Juni 2022 (AWA-act. 15 S. 14 f.) merkte sie an, dass es sich um eine sehr zeitintensive Ausbildung handle. Wenn sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einsprache sinngemäss auf den Standpunkt stellt, sie sei immer bereit gewesen, eine zumutbare Stelle in einem Pensum von 50 % anzunehmen (vgl. AWA-act. 9), wird dies durch die soeben dargelegten Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer RAV-Beraterin widerlegt. Zwar relativierte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ihre Angaben zum Lernaufwand und verwies auf die Möglichkeit der freien Zeiteinteilung (vgl. act. 1 S. 1). Da diese Ausführungen jedoch erst nach der Mitteilung des Beschwerdegegners betreffend Verneinung der Vermittlungsfähigkeit erfolgten und sie zuvor mehrfach auf ihre zeitintensive Ausbildung verwies, kommt man nicht um den Eindruck herum, die Angaben in der Beschwerdeschrift könnten von sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst worden sein. Darauf braucht vorliegend jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Denn selbst wenn es – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – zutreffen sollte, dass sie sich nach einer gewissenermassen turbulenten Anfangsphase inzwischen besser organisiert hat, sodass die Ausbildung nun doch nicht so zeitintensiv ist, wie noch zunächst angenommen und gegenüber ihrer RAV-Beraterin geäussert, ändert dies nichts an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung vorliegend ohnehin nur auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 25. Juli 2022 bezieht. Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juli 2022 (AWA-act. 6) explizit hingewiesen. Betreffend diesen Zeitraum erhellen jedoch die echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer RAV-Beraterin, dass sie mit ihrer Ausbildung voll ausgelastet und angesichts dessen offensichtlich nicht bereit war, daneben an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit ist daher zu verneinen.
Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, dass sie aufgrund der Jobzusage an den arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht teilnehmen müsse, nichts. Zunächst ist mit der Verwaltung darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle erst für die Zeit nach der Beendigung ihrer Ausbildung zur Hundephysiotherapeutin zugesichert wurde (vgl. AWA-act. 15 S. 5). Da die Ausbildung in Teilzeit mindestens zwei Jahre dauert, steht die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt bis dann noch zur Verfügung. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Anordnung von arbeitsmarktlichen Massnahmen prinzipiell in das Ermessen der zuständigen Beraterin des RAV fällt, weshalb auch ein Absehen davon von diesen auszugehen hat; es steht keineswegs im Belieben der versicherten Person, selbst über die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Massnahme zu befinden (vgl. BGer 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.2 und EVG C 249/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). Mit E-Mail vom 7. April 2022 (AWA-act. 23) teilte die Beschwerdeführerin ihrer RAV-Beraterin mit, dass sie für die Zeit nach der Ausbildung eine mündliche Zusage für eine Anstellung habe. Trotz dessen wurde anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1. Juni 2022 als arbeitsmarktliche Massnahme ein Einsatz in der C.________ angedacht (vgl. AWA-act. 18) und die Beschwerdeführerin zum Erstgespräch eingeladen (vgl. AWA-act. 15 S. 18) sowie in der Folge angewiesen, den Kurs "Job-Atelier" zu besuchen (vgl. AWA-act. 14 S. 6 ff.). Die mögliche Vertragsunterzeichnung vermochte somit für die RAV-Beraterin keine Änderung der Zuweisung in das Programm zu begründen, was angesichts dessen, dass die Zusicherung der Arbeitsstelle erst für die Zeit nach der 2-jährigen Ausbildung erfolgte, absolut nachvollziehbar ist. Mit E-Mail vom 3. Juni 2022 (AWA-act. 15 S. 15) wies die RAV-Beraterin die Beschwerdeführerin sodann explizit darauf hin, dass eine Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen Pflicht sei. Dass die Teilnahme obligatorisch ist und ein unentschuldigtes Fernbleiben eine Leistungskürzung zur Folge haben kann, geht sodann auch aus der Einladung zum Eintritts-/Vorstellungsgespräch in der C.________ vom 3. Juni 2022 (AWA-act. 15 S. 18) und den der Kursverfügung vom 15. Juni 2022 (AWA-act. 14 S. 6 ff.) beigelegten wichtigen Informationen hervor. Demenentsprechend wurde das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Folge mit zwei Einstellungsverfügungen sanktioniert (AWA-act. 14 S. 1 f. und AWA-act. 15 S. 1 f.), wobei beide unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Die Beschwerdeführerin kann mit ihrem Einwand somit nicht gehört werden. Für die von der Beschwerdeführerin behauptete ungenügende Betreuung durch ihre RAV-Beraterin lassen sich den Akten im Übrigen keine Anhaltspunkte entnehmen.
Zu guter Letzt ist zu betonen, dass das Gebot der Rechtsgleichheit, d.h. das Gebot für die Verwaltung und die Gerichte, alle Rechtssuchenden vor dem Gesetz gleich zu behandeln, für besondere Milde bzw. Kulanz keinen Spielraum offenlässt.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2022 zu Recht verneint hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), Bern.
Zug, 10. November 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am