SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 23. August 2023
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des
Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
S 2022 124
A. Der Versicherte, A.________, geboren 1965, meldete sich am 22. Dezember 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 12). Anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 21. April 2022 wurde ein weiterer Beratungstermin auf den 23. Juni 2022 um 8:45 Uhr festgelegt (AWA-act. 11). Diesem Termin blieb der Versicherte fern. Am darauffolgenden Tag lud ihn das RAV zur schriftlichen Stellungnahme betreffend sein unentschuldigtes Fernbleiben innert 5 Tagen ein; gleichzeitig legte es einen neuen Termin – den 29. Juli 2022 um 8:45 Uhr – für das Beratungsgespräch fest (AWA-act. 10). Der Versicherte reichte seine Stellungnahme mit E-Mail vom 25. Juni 2022 ein, in welcher er das Fernbleiben dadurch erklärte, dass er den Termin aus unbekanntem Grund nicht in seinem Kalender notiert und ihn deswegen vergessen habe (AWA-act. 9). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sah darin keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben und entschied mit Verfügung vom 7. Juli 2022 gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, seinen Anspruch um 6 Tage, beginnend am 24. Juni 2022, zu kürzen (AWA-act. 8).
Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2022 erhob der Versicherte am 10. Juli 2022, bzw. formell zulänglich am 14. Juli 2022, Einsprache. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, dass die aus der Kürzung resultierende Vermögenseinbusse von rund Fr. 1'000.– unverhältnismässig sei und er diese nicht akzeptieren könne (AWA-act. 5a, 5b und 7).
Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2022 wies das AWA die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 7. Juli 2022 (AWA-act. 3).
B. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2022 (Poststempel 4. Oktober 2022) beanstandete der Beschwerdeführer die Begründung des AWA als nicht nachvollziehbar und somit rechtlich nicht akzeptabel und wies darauf hin, dass es jedem passieren könne, dass ein Termin falsch eingetragen werde und dass nur die auf dem untersten Lohnniveau dafür sanktioniert würden. Er machte geltend, dass das Vorgehen mit einem Rechtsstaat nichts zu tun habe und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. September 2022 (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2022 beantragte das AWA mit Verweis auf den Einspracheentscheid (AWA-act. 3) die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
D. Weitere Stellungnahmen blieben aus.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2022 wurde am 4. Oktober 2022 rechtzeitig – innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG – der Post überreicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung für 6 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 In Art. 8 AVIG werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung aufgezählt. Als eine dieser Anspruchsvoraussetzungen nennt Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Erfüllung der Kontrollvorschriften. Nach Art. 17 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). In Art. 17 Abs. 3 AVIG hält der Gesetzgeber fest, dass die versicherte Person auf Weisungen des zuständigen Amtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a), an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen (lit. b) und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c).
2.2 Artikel 21 Abs. 1 AVIV konkretisiert Art. 17 Abs. 2 AVIG insoweit, als sich die versicherte Person nach der Anmeldung persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprächen melden muss und sicherzustellen hat, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von dieser Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle führt mit jedem Versicherten in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, ein Beratungs- und Kontrollgespräch, wobei die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft werden. Der Versicherte muss sich entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Da diese Beratungstermine verbindlich festgelegt werden, müssen mögliche Verhinderungen vorgängig dem Personalberater des RAV mitgeteilt werden.
3.
3.1 Die versicherte Person, die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist angemessen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
3.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat den Charakter einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden jedoch bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (vgl. Gerhard Gerhards, in: Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1987, Art. 30 Rz. 2; EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.3 Das Einhalten der Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche gehört zu den elementaren Pflichten des Versicherten. Es darf ohne weiteres erwartet werden, dass sich der Versicherte der Wichtigkeit solcher Termine bewusst ist und sich auch dementsprechend verhält. Es darf m.a.W. von einem Versicherten erwartet werden, dass er die Termine für die Beratungs- bzw. Kontrollgespräche genau einhält, zumal ihm diese jeweils einige Zeit im Voraus angekündigt werden, was eine entsprechende Disposition ermöglicht. An entschuldbare Gründe für ein Verpassen des Termins werden strenge Voraussetzungen geknüpft. Es werden Gründe anerkannt, die im Bereich der höheren Gewalt, Krankheit oder Unfall liegen. Nach der Rechtsprechung liegt ein zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und durch sein (verspätetes) Erscheinen gezeigt hat, dass er das vereinbarte Gespräch im RAV ernst nehme (EVG C 112/04 vom 1. Oktober 2004 E. 2). Entsprechend stellt aber auch das Versäumen eines Termins für ein Beratungs- und Kontrollgespräch aus Vergesslichkeit – ohne sich sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin zu entschuldigen – ein sanktionswürdiges Verhalten dar (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco; AVIG-Praxis ALE] B363).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist dem Beratungsgespräch vom 23. Juni 2022 – ohne sich vorgängig abzumelden oder sich im Nachhinein unaufgefordert zu entschuldigen – unbestrittenermassen ferngeblieben, weshalb er von der Vorinstanz gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 6 Tagen eingestellt worden ist. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Fernbleiben vom Gespräch als entschuldbar erscheinen und deshalb eine Reduzierung der Anzahl Einstelltage resp. deren gänzliche Streichung angebracht ist.
4.2 Ausweislich der Akten ist erstellt, dass anlässlich des Beratungsgesprächs vom 21. April 2022 der 23. Juni 2022, 8:45 Uhr, als nächster Beratungstermin festgelegt wurde. Das Gesprächsprotokoll wies sodann darauf hin, dass dieser Termin obligatorisch sei und das Nichteinhalten des Termins eine Taggeldkürzung zur Folge habe; eine Terminverschiebung sei nur nach vorheriger Absprache mit dem Personalberater des RAV möglich (AWA-act. 11). Nachdem der Beschwerdeführer nicht zum Gespräch erschienen war, wurde ihm mit Schreiben vom 24. Juni 2022 das rechtliche Gehör gewährt und gleichzeitig ein neuer Termin – der 29. Juli 2022, 8:45 Uhr – für das Beratungsgespräch durch das RAV festgelegt (AWA-act. 10). Mit E-Mail vom 25. Juni 2022 entschuldigte sich der Beschwerdeführer für das Fernbleiben und begründete dieses damit, dass er den Termin aus unbekanntem Grund nicht in seinem Kalender notiert und ihn darum vergessen habe (AWA-act. 9). Das Vergessen eines Kontrolltermins, weil dieser schon gar nicht eingetragen wurde, genügt nun aber den Anforderungen an einen entschuldbaren Grund nicht und muss zumindest im Rahmen des leichten Verschuldens zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen. Es zeugt von fehlendem Interesse bzw. von unzulänglicher Aufmerksamkeit, mithin nicht von blosser Unaufmerksamkeit, sondern von Pflichtvergessenheit. Es ist dabei auch auf das übrige Verhalten des Versicherten hinzuweisen, der bereits zuvor seinen Pflichten als Stellensuchender nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Seine persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB) waren im Februar 2022 in qualitativer Hinsicht ungenügend, wurden aber gleichwohl akzeptiert; ausserdem musste er darauf hingewiesen werden, dass Arbeitsbemühungen laufend, also jede Woche, zu tätigen seien, was an sich mit Blick auf die Schadenminderungspflicht eine Selbstverständlichkeit ist. Zudem musste die Anmeldung für den Kurs Job-Atelier annulliert werden, da er erst einige Tage vor Durchführung des Kurses bemerkte, dass der Laptop, den er dafür mitnehmen wollte, nicht zu seiner Verfügung stand, weil dieser zur selben Zeit von seiner Partnerin benötigt wurde. Im Anschluss daran verweigerte er die als Alternative vorgesehene Arbeitsmarktmassnahme in der B.________ (AWA-act. 11). Im Übrigen musste ihm der Einspracheentscheid ein zweites Mal zugesandt werden, obwohl die erste Sendung in Empfang genommen wurde (AWA-act. 1–2).
Nachdem das Versäumen des Beratungsgesprächs vom 23. Juni 2022 nicht auf einem entschuldbaren Grund beruht, hat das AWA den Versicherten hierfür zu Recht mit einer Sanktion belegt. Dabei handelt es sich bei der Sanktionierung der Verletzung der Kontrollvorschriften denn auch keineswegs um eine Schikane der versicherten Person, wie dies der Beschwerdeführer offenbar empfindet.
5.
5.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Verschulden sind die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, damit alle Umstände des konkreten Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 167).
5.2 Gemäss Einstellraster des seco im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE) ist bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch eine Einstelldauer von 5–8 Tagen zu verfügen (AVIG-Praxis ALE D79 3.A). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Im Übrigen kommt der Verwaltung bei der konkreten Sanktionszumessung ein Ermessensspielraum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. BGer 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich folglich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).
5.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Einstelldauer von 6 Tagen verfügt und damit eine Einstelldauer im mittleren Bereich des genannten Rasters angeordnet. Verschuldensmindernde Umstände sind nicht erkennbar. Weitere Kriterien, welche vorliegend gar ein Unterschreiten des Einstellrahmens rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Einstellung für 6 Tage ist somit nicht zu beanstanden. Insbesondere ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer näher ausgeführt, inwiefern die Einstellung oder die Einstellungsdauer in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. oben E. 4.2) unverhältnismässig sein sollten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern.
Zug, 23. August 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am