SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 10. Mai 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,
Postfach 857, 6300 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Erlöschen des Anspruchs)
S 2022 114
A. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 kündigte der Verein B.________ den Arbeitsvertrag mit A.________, Jahrgang 1982, per 28. Februar 2022. (ALK-act. 4). Am 25. Januar 2022 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 1) und stellte am 22. April 2022 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2022 (ALK-act. 12). Die Arbeitslosenkasse forderte den Versicherten daraufhin mehrfach, letztmals am 8. Juni 2022, unter Hinweis auf die Dreimonatsfrist und die Säumnisfolgen auf, die fehlenden Unterlagen einzureichen (ALK-act. 9, 13 und 17). Mit E-Mail vom 10. Juni 2022 wandte sich der Versicherte an die Arbeitslosenkasse und teilte ihr unter anderem mit, alles eingereicht zu haben, was er erhalten habe (ALK-act. 21 S. 4). Am 1. Juli 2022 verfügte die Arbeitslosenkasse, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode März 2022 mangels fristgerechter Vervollständigung der Unterlagen erloschen sei (ALK-act. 20). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-act. 24 und 26) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 13. September 2022 ab (ALK-act. 34).
B. Mit Beschwerde vom 14. September 2022 (Poststempel: 15. September 2022) gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. September 2022. Zur Begründung stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei leistungsfähig absolut am Limit gewesen. Seine Überforderung habe er der Arbeitslosenkasse mit E-Mail vom 10. Juni 2022 und damit noch vor Ablauf der Einreichungsfrist mitgeteilt (act. 1).
C. Im Rahmen der Vernehmlassung beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsrechts besteht zwar keine Beweisführungslast, doch haben die Parteien insofern die Beweislast zu tragen, als der Entscheid im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, sofern es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (SVR 2009 UV Nr. 43 S. 150; BGer 8C_770/2008 vom 21. April 2009 E. 5.5.3; vgl. auch BGer 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 3.1 mit Hinweis).
3. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2022.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
4.2 Die versicherte Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Sie muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung ihres bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihr beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird die versicherte Person erst später arbeitslos, so hat ihr der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen (Art. 20 Abs. 2 AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Als Kontrollperiode gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV).
4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. c), sowie die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Nach Art. 29 Abs. 2 AVIV legt die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden der Arbeitslosenkasse das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigung über Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist zur Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).
4.4 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (BGer 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1). Bei der in Art. 20 Abs. 3 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a). Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (BGE 114 V 123). Artikel 41 ATSG bestimmt, dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (BGer 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2).
4.5 Der Entschädigungsanspruch ist nicht nur beim Zwischenverdienst (Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV), sondern bereits für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist (Art. 20 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV) mittels einer Arbeitsbescheinigung geltend zu machen. Die in Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV angeführte Arbeitsbescheinigung für Zwischenverdienste – wie auch die Arbeitsbescheinigung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV – dient dazu, die Kasse in die Lage zu versetzen, eine umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. So soll die Verwaltung neben der beitragspflichtigen Beschäftigung insbesondere auch abklären können, ob die versicherte Person ihre Arbeitslosigkeit selber verschuldet hat und ob eventuell Ansprüche gegenüber dem früheren Arbeitgeber bestehen (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG; siehe EVG C 256/98 vom 5. Januar 2000 E. 3b). Bei der Arbeitsbescheinigung handelt es sich somit um eine für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung notwendige Unterlage (BGer 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 5.2).
4.6 Ist es der versicherten Person bei der ihr zumutbaren Anstrengung nicht bzw. nicht innerhalb der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs möglich, vom Arbeitgeber eine Bescheinigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV zu erlangen, hat sie der Kasse entsprechend Mitteilung zu machen, damit diese gegebenenfalls selber beim Arbeitgeber vorstellig werden und ihn unter Hinweis auf die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung (Art. 20 Abs. 2 AVIG) und die Straffolgen im Unterlassungsfall (Art. 106 AVIG) auffordern kann. Zudem stünde ihr auch die Möglichkeit offen, vom Ansprecher eine der Bescheinigung inhaltlich entsprechende, unterschriebene Erklärung (vgl. Art. 29 Abs. 4 AVIV) einzuholen. Kommt die versicherte Person dieser für die Anspruchsbeurteilung unabdingbaren Obliegenheit nicht nach, hat sie – sofern in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht – für die sich daraus ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs selber einzustehen (EVG C 256/98 vom 5. Januar 2000 E. 3b).
Von der versicherten Person ist zu fordern, dass sie erfolglos *ernsthafte * Bemühungen angestrengt hat. Konkret ist danach zu fragen, welche Bemühungen eine nach Treu und Glauben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZGB) handelnde versicherte Person unternommen hätte. Damit ist klar, dass eine einmalige Nachfrage beim Arbeitgeber grundsätzlich nicht genügt, sondern zu erwarten ist, dass die versicherte Person seinem Arbeitgeber Frist ansetzt und diesen gegebenenfalls (mehrmals) mahnt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. Januar 2022 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 1) und beantragte in der Folge ab 1. März 2022 Arbeitslosenentschädigung. Im Formular "Angaben der versicherten Person" vom 7. April 2022 gab er an, im Monat März 2022 bei der C.________ AG und der D.________ AG gearbeitet (Ziff. 1) sowie eine selbständige Erwerbstätigkeit (Ziff. 2) ausgeübt zu haben. Die Frage, ob er weiterhin arbeitslos sei, verneinte er. Die Arbeitsaufnahme erfolge am 11. April 2022 (Ziff. 10; ALK-act. 5). Beigelegt waren die Lohnabrechnungen für den Monat März 2022 von der D.________ AG (ALK-act. 6) und der C.________ AG (ALK-act. 7) sowie Unterlagen zu Bestellungen von Whisky (ALK-act. 8). Mit Schreiben vom 19. April 2022 forderte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer auf, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2022, die Bescheinigungen über den Zwischenverdienst im Monat März 2022 von der C.________ AG, von der D.________ AG und über seine Selbständigkeit sowie eine Kopie des Arbeitsvertrags ab 11. April 2022 von seinem neuen Arbeitgeber einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde im erwähnten Schreiben darauf hingewiesen, dass die Eingabe der verlangten Unterlagen spätestens innert drei Monaten nach Ende des Monats, für welchen der Anspruch erhoben werde, erfolgen müsse. Würden die Akten nicht fristgerecht eingereicht, erlösche der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALK-act. 9). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Arbeitsvertrags mit der E.________ AG vom 4. April 2022 (ALK-act. 10) und den vom 22. April 2022 datierten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2022 ein (ALK-act. 12). Nach Erhalt dieser Unterlagen forderte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2022 auf, die Arbeitgeberbescheinigung des Vereins B.________, die Bescheinigung über den Zwischenverdienst im Monat März 2022 von der C.________ AG und von der D.________ AG (mit Hinweis darauf, dass diese vom Arbeitgeber ausgefüllt werden müssten) sowie die Bescheinigung über den Zwischenverdienst im Monat März 2022 über die Selbständigkeit einzureichen. Im Schreiben wurde erneut auf die Dreimonatsfrist und deren Säumnisfolgen hingewiesen (ALK-act. 13). In der Folge gingen bei der Arbeitslosenkasse die Arbeitgeberbescheinigung vom Verein B.________ (ALK-act. 14), die Bescheinigung über den Zwischenverdienst im Monat März 2022 über die Selbständigkeit (ALK-act. 15) sowie die Bescheinigungen über den Zwischenverdienst im Monat März 2022 (nur die erste Seite) und April 2022 von der D.________ AG (ALK-act. 16 f.) ein. Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Juni 2022 forderte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer auf, bis 30. Juni 2022 die Bescheinigung über den Zwischenverdienst im Monat März 2022 von der C.________ AG, die Bescheinigung über den Zwischenverdienst im Monat März 2022 von der D.________ AG sowie das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2022 einzureichen. Mit Blick auf die Bescheinigung über den Zwischenverdienst im Monat März 2022 von der D.________ AG wies die Arbeitslosenkasse darauf hin, dass auf der eingereichten Bescheinigung die zweite Seite fehle. Wiederum enthielt das Schreiben den Hinweis auf die Frist zur Einreichung der Unterlagen sowie auf die Säumnisfolgen (ALK-act. 17). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 einen Kontoauszug für den Monat April 2022 (ALK-act. 18) sowie das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2022 (ALK-act. 19) ein.
5.2 Mit Blick auf das hiervor Dargelegte ist zunächst erstellt, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg über die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs, über die einzureichenden Unterlagen sowie über die Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hinreichend ins Bild gesetzt war. Im Weiteren steht unbestrittenermassen fest, dass er die Bescheinigung über den Zwischenverdienst im Monat März 2022 der C.________ AG sowie die zweite Seite der Bescheinigung über den Zwischenverdienst im Monat März 2022 der D.________ AG der Beschwerdegegnerin nicht eingereicht hat.
5.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – mit E-Mail vom 10. Juni 2022 seiner Obliegenheit nachgekommen ist.
5.3.1 Mit E-Mail vom 10. Juni 2022 schrieb der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin: "Da ich seit Monaten auf mein Tagegeld [sic!] warte und ich leistungsmässig absolut am Limit bin und ich einer absolut empathielosen Bürokratie gegenüberstehe, schlage ich ein Gang zur Zuger Mediationsstelle vor. Ich bin durchschnittlich intelligent und habe Ihnen alles eingereicht, was ich bekommen habe. Auf Ihre Terminvorschläge freue ich mich. Sollten Sie sich gegen einen Gang an die Zuger Meditationsstelle [sic!] entscheiden, bitte ich Sie um eine Erklärung, die ich den Medien weiterleiten kann" (ALK-act. 21 S. 4).
5.3.2 Auch wenn der E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2022 an die Beschwerdegegnerin entnommen werden kann, dass er möglicherweise (einmalig) die fehlenden Unterlagen bei den ehemaligen Arbeitgebern anforderte, erläutert der Beschwerdeführer selbst, dass er die fehlenden Unterlagen mangels *ernsthafter * Bemühungen seinerseits noch nicht erhältlich habe machen können. So schrieb er doch, leistungsmässig absolut am Limit gewesen zu sein. Hinzu tritt, dass er immerhin in der Lage war, von den betroffenen Arbeitgebern ausgestellte Dokumente wie bspw. die fehlende Bescheinigung über den Zwischenverdienst der D.________ AG für den Folgemonat April 2022 (ALK-act. 16) oder die Lohnabrechnung der C.________ AG für den März 2022 (ALK-act. 7) rechtzeitig einzureichen. Folglich ergibt sich während des fraglichen Zeitraums das Bild eines Beschwerdeführers, der zwar möglicherweise einige wenige Anstrengungen unternommen, sich aber nicht ernsthaft um die nötigen Unterlagen gekümmert hat. Stattdessen versuchte der Beschwerdeführer seinen mutmasslichen Anspruch mit Druck (Mediationsstelle und Medien) durchzusetzen. Dieses Bild wird sodann auch durch die Eingaben des Beschwerdeführers in den darauffolgenden Verfahren bestätigt: In der Einsprache begründete der Beschwerdeführer das Verpassen der Frist mit seinem neuen Job, der Überforderung in der Situation und den vielen geleisteten Überstunden. So wäre es einfach, die Unterlagen rechtzeitig einzureichen, wenn man arbeitslos sei, schwierig werde es aber mit Überstunden und eigenem Business. Er versicherte ausserdem, immer wieder an den Unterlagen gearbeitet zu haben (ALK-act. 24 und 26). Nichts anderes ergibt sich aus der Beschwerde, in welcher er sich wiederholt darauf beruft, leistungsmässig am Limit gewesen zu sein (act. 1).
5.3.3 Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer sich nicht genügend um die Unterlagen bemühte, weshalb er sich nicht seiner Obliegenheit entledigen konnte (vgl. E. 4.6 vorstehend). Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, eigene Bemühungen anzustrengen. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthafte Bemühungen hätte angestellt haben sollen, so muss er sich den Eindruck, welchen er bei der Beschwerdegegnerin durch sein Verhalten erweckte, vorhalten lassen. Diese durfte mit Fug und Recht davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernstlich um die Unterlagen kümmert und war daher nicht gehalten, in der Sache selber tätig zu werden. Nichtsdestotrotz ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass es ihr nicht unbenommen gewesen wäre, den Beschwerdeführer über die Rechtslage aufzuklären und sich zu vergewissern, dass ernsthafte Bemühungen tatsächlich ausgeblieben sind (vgl. Art. 27 ATSG). Schliesslich lässt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer gerügten Passus im Einspracheentscheid "Bei diesbezüglichen Schwierigkeiten wäre sodann zu erwarten gewesen, die Arbeitslosenkasse frühzeitig zu informieren […]" nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist er doch im Sinne der vorstehenden Erwägung 4.6 zu verstehen.
5.3.4 Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass die Argumentation des Beschwerdeführers ohnehin weder glaubhaft ist noch inhaltlich zu überzeugen vermag. Im Gegenteil wird der oben beschriebene Eindruck (siehe E. 5.3.2 vorstehend) bekräftigt: Erstens wusste der Beschwerdeführer bereits vor der Arbeitsaufnahme per 11. April 2022, dass die Bescheinigungen über den Zwischenverdienst beizulegen sind. So wurde bereits im Formular "Angaben über die versicherte Person" für den Monat März 2022, welches der Beschwerdeführer am 7. April 2022 unterzeichnete, unter Ziff. 1 darauf hingewiesen (ALK-act. 5). Zweitens kann weder von zahlreichen Überstunden geschweige denn von Arbeitsüberlastung die Rede sei. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Überstunden grösstenteils kompensieren konnte und vom 11. bis zum 30. April 2022 9.06 (129.06 h – 120 h) Überstunden geleistet hatte, was bei drei Arbeitswochen durchschnittliche tägliche Überstunden von rund 36 min ergibt (9.06 h / [3 x 5 Tage]). Ausserdem hatte der Beschwerdeführer im April 2022 auch genügend freie Tage, um sich um die fehlenden Unterlagen zu kümmern (ALK-act. 24). Für die darauffolgenden Monate verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung von Lohnblättern, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass er in diesen noch weniger Überstunden zu leisten hatte. Drittens hätte er es selbst bei erstellter Arbeitsüberlastung in der Hand gehabt, einen Vertreter beizuziehen oder aber gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber von seinem Anspruch auf die üblichen freien Stunden (Art. 329 Abs. 3 OR) Gebrauch zu machen. Viertens fand der Beschwerdeführer trotz der vorgetragenen angeblichen Überstunden noch immer Zeit, selbständigen Whiskyhandel zu betreiben. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, die selbständige Erwerbstätigkeit etwas einzuschränken, und sich den fehlenden Unterlagen zu widmen. Letztlich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach Verwirkung seines Anspruchs unter gleichen Umständen offenbar genügend Zeit hatte, sich gehäuft per E-Mail an die Beschwerdegegnerin zu wenden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist, weshalb er für die sich daraus ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs selber einzustehen hat. Der Anspruch auf eine Entschädigung für den Monat März 2022 ist somit verwirkt. Ein Wiederherstellungsgrund liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Mangels spezialgesetzlicher Bestimmung im AVIG sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 10. Mai 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am