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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 12. März 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA B.________
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Rückwirkende Aufhebung der Rente)
S 2022 112
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1971, meldete sich im Jahr 2007 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nebst dem Einholen der Berichte der behandelnden Ärzte gab sie bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 24. September 2008 erstattet wurde (IV-act. 29). Gestützt hierauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 63 % ab 1. November 2008 eine Viertelsrente zu. Für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2008 hatte er Anspruch auf eine halbe Rente (IV-act. 42). Im Rahmen der in den Jahren 2012 und 2015 durchgeführten Rentenrevisionen wurde der Rentenanspruch jeweils bestätigt (Mitteilungen vom 5. November 2012 [IV-act. 54] und 16. August 2016 [IV-act. 63]).
Nachdem die IV-Stelle im Frühjahr 2020 erfahren hatte, dass sich der Versicherte seit dem 27. Mai 2019 in Haft befindet, sistierte sie die Rentenausrichtung per 1. Juni 2019 (IV-act. 67). Gestützt auf die Akten der Staatsanwaltschaft kam die IV-Stelle in der Folge zum Schluss, dass der Versicherte in der Lage gewesen sei, eine komplexe kriminelle Tätigkeit zur Verbesserung seines Lebensunterhaltes durchzuführen. Dies lasse sich nicht mit einer schwer ausgeprägten depressiven Störung oder einer PTBS, welche ein soziales Vermeidungsverhalten beinhalte, in Einklang bringen. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte ein recht hohes Funktionsniveau habe, was sich nicht mit einer gravierenden Arbeitsunfähigkeit vereinbaren lasse. Es sei daher mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch rückwirkend immer eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Maurer sowie auch in jeder anderen Verweistätigkeit bestanden habe. Angesichts dessen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. April 2022 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. November 2006 in Aussicht (IV-act. 75). Hiergegen liess der Versicherte am 6. Mai bzw. 20. Juni 2022 Einwand erheben (IV-act. 76 und 79). Am 22. Juli 2022 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (IV-act. 80).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2022 liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 22. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei die IV-Rente zu belassen; eventualiter sei die IV-Rente rückwirkend per 1. Januar 2017 aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 1).
C. Der mit Verfügung vom 14. September 2022 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).
D. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2022 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 22. Juli 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).
Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Streitgegenstand ist hingegen die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. November 2006. Da der Rentenanspruch somit vor dem 1. Januar 2022 entstand, sind die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden anwendbar und werden in dieser Fassung zitiert.
2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 22. Juli 2022; diese ging am 29. Juli 2022 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 13. September 2022 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; AHI 2002 S. 69 E. 4b/cc).
4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 22. Juli 2022 die Rente des Versicherten zu Recht rückwirkend per 1. November 2006 aufgehoben hat.
5.
5.1 Ein Zurückkommen der IV-Stelle auf eine rechtskräftig zugesprochene Rente ist grundsätzlich unter den Titeln der Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (Art. 17 Abs. 1 ATSG), der prozessualen Revision wegen neu entdeckter und vorbestandener Tatsachen und Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) möglich.
5.2 Was die prozessuale Revision betrifft, müssen formell rechtskräftige Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dann in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3).
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Soweit ein Verbrechen oder Vergehen Anlass für die Revision setzt, ist die absolute zehnjährige Frist nicht zu beachten (Art. 67 Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 VwVG).
Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können. Ein Observationsbericht etwa bildet für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (vgl. BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen).
5.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger alsdann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGer 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3).
Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2; BGer 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit diversen Hinweisen). Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit im Bereich der invaliditätsmässigen Leistungsvoraussetzungen ist daher Zurückhaltung geboten. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung des Anspruchs, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen verträgt (BGer 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 9C_819/2017 vom 13. Februar 2018 E. 2.2).
5.4 Stehen wie hier invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt im Bereich der Invalidenversicherung folglich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten.
6.
6.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 19. Oktober 2009 basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.________ vom 24. September 2008. Der Gutachter stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige PTBS, bestehend seit 1996 (ICD-10 F43.1), sowie eine (reaktive) Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) fest. Die Arbeitsfähigkeit legte Dr. C.________ auf zumutbare sieben Stunden Präsenzzeit bei 25%iger Leistungseinbusse (63%ige Arbeitsfähigkeit) fest (IV-act. 29).
6.2 Am 25. März 2009 teilte der Beschwerdeführer seinem Eingliederungsberater mit, dass er seit dem 1. Februar 2009 eine 40 % Stelle bei der D.________ [recte: wohl E.________] (vgl. diesbezüglich den IK-Auszug vom 25. April 2012, wonach seit Februar 2009 ein entsprechendes Einkommen gemeldet wurde [IV-act. 48 S. 10 f.]) in F.________ als Baureinigungs- und Lagermitarbeiter habe. Dabei erziele er einen Lohn von Fr. 1'700.–. Für ihn sei dies so in Ordnung und er suche keine weiteren Stellen (IV-act. 37). Angesichts dessen wurde am 8. April 2009 der Abschluss der Eingliederungsberatung und Arbeitsvermittlung mitgeteilt (IV-act. 38).
6.3 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab 1. November 2006 eine halbe IV-Rente (bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %) zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 45'174.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 21'457.– aus. Ab 1. November 2008 bestand bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'598.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'636.– noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente (bei einer Restarbeitsfähigkeit von 63 %). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben könne, unverzüglich zu melden sei (IV-act. 42).
6.4 Im Zusammenhang mit der im März 2012 erfolgten Revision von Amtes wegen (IV-act. 46) führte der Beschwerdeführer im von ihm am 9. April 2012 unterzeichneten Revisionsfragebogen aus, dass sein Gesundheitszustand gleichgeblieben sei. Derzeit sei er nicht erwerbstätig (IV-act. 47). Mit Arbeitgeberfragebogen vom 18. Oktober 2012 gab die E.________ an, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2012 bei ihr angestellt sei und hierbei ein monatliches Einkommen von Fr. 1'700.– generiere (IV-act. 52). Hausarzt Dr. med. G.________ attestierte eine seit dem 24. Dezember 2009 bis auf weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Diagnosen hielt er einen Status nach Kokain- und Alkoholkonsum und mehreren Unfällen fest. Was die Behandlung anbelangt, verwies er auf Psychotherapie und Medikamente (Benzodiazepine, Temesta und Psychopharmaka) sowie einen Alkohol- und Drogenentzug (IV-act. 51). Mit Mitteilung vom 5. November 2012 wurde der Anspruch auf eine Viertelsrente bestätigt. Dabei wurde der Beschwerdeführer auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen sei (IV-act. 54).
6.5 Im Rahmen des im Dezember 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens (IV-act. 55) wurde folgende Aktenlage gewürdigt:
6.5.1 Im am 12. Dezember 2015 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Revisionsfragebogen gab dieser an, dass sein Gesundheitszustand gleichgeblieben sei. Er sei weiterhin bei der E.________ in einem Teilzeitpensum angestellt (IV-act. 56). Im IK-Auszug vom 23. Dezember 2015 ist denn auch ein entsprechendes Einkommen verzeichnet (IV-act. 57).
6.5.2 Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 13. Januar 2016 wurde seitens der E.________ weiterhin ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 1'700.– bescheinigt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nur nachmittags eingesetzt werde und nicht ständig (IV-act. 60).
6.5.3 Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ nannte mit Bericht vom 18. Januar 2016 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine PTBS. Die ambulante Behandlung erfolge seit dem 3. März 2015. Als Einschränkungen führte er schwere Konzentrationseinbussen, eine rasche Ermüdbarkeit und ein vermehrter Erholungsbedarf sowie eine sehr niedrige psychophysische Stresstoleranz und eine stark reduzierte geistliche Flexibilität auf. Dadurch werde die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter seit 2004 zu 50 % reduziert. Hinsichtlich persönlicher Anamnese wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer derzeit zu 50 % als Hilfsarbeiter arbeite (IV-act. 61).
6.5.4 Mit Mitteilung vom 16. August 2016 wurde der Anspruch auf eine Viertelsrente bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde wiederum darauf hingewiesen, dass jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen sei (IV-act. 63).
6.6
6.6.1 Nachdem die IV-Stelle im Frühjahr 2020 erfahren hatte, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 27. Mai 2019 in Haft befindet, sistierte sie die Rentenausrichtung mit Verfügung vom 15. Mai 2020 per 1. Juni 2019 (IV-act. 67).
6.6.2 Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. In der Aktennotiz vom 1. September 2021 wurden die Ermittlungsergebnisse der Polizei zusammengefasst. Dabei ergab sich aus den Überwachungs- und Observationseinsätzen keinerlei Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Arbeitgeber der E.________, wodurch sich der Verdacht des IV-Betrugs erhärtete. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer regelmässig (fünf bis sechs Mal pro Woche) den I.________ besuche und verschiedenste Personen treffe. Am Nachmittag bis in die späteren Abendstunden habe er regen Besuch von einzelnen Personen und Paaren. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden einen luxuriösen Lebensstil leben, so würden sie Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz und Audi Q3 sowie Accessoires der Marke Armani, Louis Vuitton und Leoncini etc. besitzen. Zudem seien sie für zehn Nächte auf die Malediven geflogen. Schon in den Jahren 2016 und 2017 reiche das offizielle Einkommen des Ehepaares nicht, um die monatlichen Auslagen zu decken. Im Jahr 2018 stehe ein offizielles Einkommen von Fr. 2'020.– Mindestauslagen von über Fr. 4'704.– gegenüber. Bei einer Autokontrolle im Jahr 2011 seien Kokain und Fr. 13'700.– Bargeld gefunden worden. Weitere Fr. 57'000.– seien im Rahmen einer Hausdurchsuchung festgestellt worden. Dadurch sei der Verdacht auf Drogenhandel oder der Betrieb von illegalen Glücks- oder Wettspielen aufgekommen. Die Audioüberwachung ergab, dass das Ehepaar eine enorme kriminelle Energie an den Tag lege. Es stehe zwischenzeitlich ausser Zweifel, dass beide keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern diese nur zum Schein vorgeben würden. Sie würden ihren Lebensunterhalt mit Handel von Betäubungsmitteln und Betreibung eines Spiel- und Wettlokals finanzieren. Damit würden beide gemeinsam hohe Gewinne erzielen, die mittels Geldwäschereihandlungen ins Ausland gebracht würden. Die Betreibung einer Marihuana-Grossindooranlage sowie das Spiel- und Wettlokal würden grosse Profite abwerfen. Sie würden verschiedene Hintermänner und Gehilfen engagieren, um aus sicherer und unauffälliger Distanz kontrollieren und steuern zu können.
Im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass er einmal pro Monat bei Dr. H.________ in Behandlung sei, weil er ein posttraumatisches Syndrom habe. Dies sei eine Gesprächstherapie. Weiter nehme er Tabletten. Es sei so, dass es ihm heute super gehe und 14 oder 15 Tage später habe er dann Panik und Depressionen. Angesprochen auf den Umstand, dass Dr. H.________ im Januar 2016 von schweren Konzentrationseinbussen, rascher Ermüdbarkeit, vermehrtem Erholungsbedarf, niedriger psychophysischer Stresstoleranz und stark reduzierter geistlicher Flexibilität berichtet habe und nachgefragt, ob der Beschwerdeführer auch 2018 und 2019 unter diesen Symptomen gelitten habe, antwortete er, er trinke jeden Morgen Zoloft. Er habe nie probiert, ob es auch ohne gehe. Er habe Angst, dass er krank werde. Diese Tabletten würden ihm helfen, positiv zu denken. Daraufhin merkte die Polizei an, dass die Observation und die Audio-Protokolle jedoch ein anderes Bild zeigten. So habe der Beschwerdeführer diverse Drogendeals abgewickelt und eine Hanfplantage betrieben. Zudem sei er am Aufbau zweier weiterer Hanfplantagen gewesen, habe dazu Arbeiter etc. organisiert und daneben noch einen Club mit Alkoholausschank betrieben. Die Auslagen und Einnahmen diesbezüglich habe er immer voll im Griff gehabt und die Übersicht behalten, ohne sich gross Notizen zu machen. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben gegenüber der IV-Stelle. Der Beschwerdeführer merkte darauf hin an, dass die Spezialisten alles kontrolliert hätten und er da ohne Medikamente gewesen sei. Jetzt nehme er jeden Tag Medikamente und es sei super. Er wisse nicht, wie es wäre, wenn er die nicht mehr nehmen würde. Darauf hingewiesen, dass er bei Bestätigung der IV-Rente auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden sei, führte er aus, dass er davon keine Ahnung habe. Das Wort "Meldepflicht" verstehe er nicht. Seit er eine IV-Rente beziehe, nehme er morgens täglich ein Antidepressivum namens Zoloft ein. Er leide an Depressionen. Ohne diese Tabletten würde er an Nervosität und negativen Gefühlen leiden. Mit den Tabletten fühle er sich gut.
Angesprochen auf seine Erwerbstätigkeit, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe jemanden bezahlt, dass dieser ihn als sein Arbeitnehmer aufführe. Er habe bei einem Albaner einen Arbeitsvertrag gehabt. Er habe ihm Fr. 2'000.– bezahlt und dieser habe ihm dafür ca. Fr. 1'700.– ausbezahlt sowie IV- und andere Beträge bezahlt. Er habe dort aber nie gearbeitet. Als Grund, weshalb er dies gemacht habe, meinte der Versicherte, einfach, damit er als Arbeitnehmer mit einem 50%-Pensum aufgeführt werde, da er IV-Bezüger sei.
Es folgten weitere Fragen zu nicht angegebenen Einkommens-/Vermögenswerten (zwei Immobilien im Ausland, Einnahmen aus dem Getränkeverkauf des J.________, Mieteinnahmen aus einem Laden in Montenegro, Fahrzeuge, Darlehen) gegenüber den Steuerbehörden sowie der Ausgleichskasse Zug. Der Beschwerdeführer merkte dazu an, dass er von Steuern keine Ahnung habe. Dies mache alles L.________. Er habe nicht gewusst, dass er die zwei Immobilien im Ausland auch angeben müsse. Aus dem Getränkeverkauf des J.________ habe er im Monat Fr. 5'000.– verdient. Für die Mieteinnahmen des Ladens in Montenegro von EUR 1'000.– pro Monat habe er in Montenegro Steuern bezahlt. Hierfür müsse er doch nicht doppelt Steuern zahlen. Das Geld für den Kauf der zwei Personenwagen stamme aus dem Ertrag des J.________. Angesprochen auf das im Jahr 2018 gewährte Darlehen von Fr. 10'000.– merkte er an, er habe mit dem K.________ auch Geld verdient. Die verschiedenen Reisen mit seiner Frau und dem Sohn habe er ebenfalls über den K.________ und aus den Mieteinnahmen des Lokals in Montenegro finanziert (IV-act. 81).
6.6.3 Im Revisionsfragebogen vom 21. März 2021 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Gesundheitszustand unverändert sei. Die Behandlung erfolge in der Strafanstalt durch M.________ und Dr. med. N.________ (IV-act. 69). Doktor N.________ gab im April 2021 auf Nachfrage der IV-Stelle an, dass es um eine psychische Erkrankung gehe, über die er mit dem Patienten nie gesprochen habe. Er könne somit keine Angaben machen (IV-act. 71).
6.6.4 In der Folge legte die IV-Stelle das Dossier RAD-Arzt O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Dieser führte mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 aus, dass schon zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2008 die für eine PTBS typischen Symptome von Intrusionen (flashback-Erlebnisse tagsüber) und vegetativen Reaktionen gefehlt hätten. Der IV-Grad sei letztendlich anhand der Ergebnisse der (wenig erfolgreichen) beruflichen Eingliederungsmassnahme ausgerichtet worden. Somit habe im Prinzip der Versicherte den IV-Grad durch seine gezeigte Performance (Leistungsbereitschaft) und nicht durch das mögliche Leistungsvermögen (Capacity) bestimmt. Im Nachhinein müsse man feststellen, dass der Versicherte über all die weiteren Jahre viel (kriminelle) Energie darauf verwendet habe, gegenüber der IV-Stelle das Bild einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu "belegen" (fiktives Arbeitsverhältnis). Medizinisch falle auf, dass eine intensive Behandlung nach Zusprache der Invalidenrente nicht stattgefunden habe. Dafür würden auch die spärlichen Informationen der Behandler sprechen. Es gebe lediglich einen fachärztlichen Bericht aus dem Jahr 2015 von dem seinerzeit involvierten Psychiater Dr. H.________, den der Versicherte alle paar Monate aufgesucht habe. Ob der Versicherte tatsächlich regelmässig Psychopharmaka eingenommen habe, dürfe darüber hinaus bezweifelt werden. Unabhängig davon sei der Versicherte aber mit oder ohne Behandlung in der Lage, eine recht komplexe kriminelle Tätigkeit zur Verbesserung seines Lebensunterhaltes durchzuführen. Dies lasse sich nicht mit einer schwer ausgeprägten depressiven Störung oder einer PTBS, welche ein soziales Vermeidungsverhalten beinhalte, in Einklang bringen, sodass letztendlich der Versicherte auch in einem anderen (Arbeits- und Lebens-)Bereich ein hohes Funktionsniveau gehabt habe, was sich mit einer gravierenden Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbaren lasse. Auf die Frage, ob das von der Polizei mittels Observationen, Telefon-Überwachungen und Einvernahmen festgestellte Verhalten mit den beklagten Beschwerden/Einschränkungen/Diagnosen vereinbar sei, antwortete der RAD-Arzt Folgendes: Wenn man davon ausgehe, dass, wie im Gutachten von Dr. C.________ beurteilt, eine leichte bis (allenfalls) mittelgradige PTBS und Anpassungsstörung durch medikamentöse Behandlung oder durch Spontanremission (welche bei diesem Störungsbild zu erwarten gewesen sei) klinisch in den Hintergrund getreten sei, dann sei das gezeigte hohe Funktionsniveau nicht konträr. Eine andere Möglichkeit könnte auch darin bestehen, dass der Versicherte von Anfang an simuliert habe und auch bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.________ keine psychische Beeinträchtigung (PTBS) vorgelegen habe. Dafür würden unter anderem die Inkonsistenzen sprechen, die Dr. C.________ auch dokumentiert habe. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei bei beiden Möglichkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit nach Begutachtung denkbar. Wenn Simulation vorgelegen habe, sei nie eine medizinisch/psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorhanden gewesen. Falls ja, müsse aufgrund des belegten Handlungsniveaus des Versicherten (aktive Manipulation, kriminelle Erwerbstätigkeit) davon ausgegangen werden, dass sich das Störungsbild soweit verbessert habe, als dass auch sonstige legale Erwerbstätigkeiten (wieder) möglich gewesen seien, das heisst eine Verbesserung auf Vorniveau eingetreten sei (IV-act. 72).
6.6.5 Im Februar 2022 gab Dr. N.________ gegenüber der IV-Stelle an, dass die "psychische" Erkrankung in Gesprächen mit der Psychiaterin Dr. M.________ wenige Male Thema gewesen sei. Es habe sich darunter aber keine Diagnose und keine Therapienotwendigkeit ergeben (IV-act. 74).
6.6.6 Mit Vorbescheid vom 1. April 2022 (IV-act. 75) bzw. Verfügung vom 22. Juli 2022 (IV-act. 80) hob die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend per 1. November 2006 auf.
6.6.7 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2022 3 vom 9. August 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedenen Betäubungsmittelverstössen sowie mehrfachen Geldwäschereihandlungen/mehrfacher Geldwäscherei (begangen in der Zeit zwischen 2016 und 2019) zu insgesamt fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
7.
7.1 Wie sich aus den Akten ergibt, gab der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle an, bei der E.________ angestellt zu sein und mit diesem Teilzeitpensum ein monatliches Einkommen von Fr. 1'700.– zu generieren. Im IK-Auszug ist denn auch ein seit Februar 2009 bei der E.________ erzieltes Erwerbseinkommen verzeichnet (IV-act. 70; zudem gab der Beschwerdeführer am 25. März 2009 gegenüber seinem Eingliederungsberater an, seit dem 1. Februar 2009 eine 40 % Stelle bei der D.________ [recte: wohl E.________] zu haben; IV-act. 37). Davon ging die IV-Stelle sowohl im Rahmen der Rentenzusprache im Oktober 2009 als auch anlässlich der Rentenbestätigungen im November 2012 und August 2016 aus. Anderer Erwerbstätigkeiten waren der Beschwerdegegnerin nicht bekannt.
Die polizeilichen Ermittlungen (vgl. dazu IV-act. 81), insbesondere die delegierte Einvernahme vom 12. Juli 2019, ergaben nun, dass der Beschwerdeführer effektiv nie für die E.________ gearbeitet hat, die gegenüber den Behörden angegebenen Lohnzahlungen mithin fiktiv waren. Offenbar hat der Beschwerdeführer die angebliche Arbeitgeberin dafür bezahlt, dass diese ihn als Arbeitnehmer aufführte bzw. ihr vorab jeweils das Geld für den Lohn und die Abzüge in bar übergeben, damit diese ihm dann monatlich den Lohn ausbezahlt hat.
Des Weiteren geht aus der delegierten Einvernahme vom 18. Februar 2020 hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2014 eine Bar (J.________) betrieben und aus diesem Getränkeverkauf im Jahr 2014 Fr. 450'000.– angespart hat. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er pro Monat Fr. 5'000.– aus dem Getränkeverkauf verdient habe. Es gilt somit als erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2014 einen umfangreichen Getränkehandel betrieben und dabei hohe Einnahmen erzielt hat, die er der IV-Stelle nicht gemeldet hat. Die jährlichen Einnahmen von Fr. 60'000.– aus dem Getränkeverkauf übersteigen die mit Rentenbescheid vom 19. Oktober 2009 angenommenen Valideneinkommen von Fr. 45'174.– und Fr. 46'598.– deutlich, weshalb für diesen Zeitraum von einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen auszugehen ist. Zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Getränkeverkauf ergaben sich aus dem Strafverfahren noch weitere Einnahmequellen: so besitzt der Beschwerdeführer zwei Immobilien im Ausland, einen Laden in Montenegro mit diesbezüglichen Mietzinseinnahmen von monatlich EUR 1'000.– sowie einen "K.________", welcher ebenfalls Geld abwirft. Die Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft in Montenegro werden mit mindestens Fr. 39'737.35 angegeben. Auch wenn aus den Akten nicht genau ersichtlich ist, in welchem Zeitraum diesbezüglich Einnahmen generiert werden konnten, geht immerhin hervor, dass die Fr. 10'000.–, welche im Jahr 2018 als Darlehen gewährt wurden, aus dem Betrieb des "K.________" stammten und die mehrfachen Ferienreisen in den Jahren 2018 und 2019 ebenfalls über den "K.________" sowie aus Einnahmen aus dem Lokal in Montenegro finanziert wurden. Zudem ist im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 6. August 2019 die Rede davon, dass die Kontaktaufnahme mit P.________ bzw. L.________ im Hinblick auf die immerhin bereits seit Februar 2009 gemeldeten fiktiven Lohnzahlungen der E.________ bereits bei ihm im "K.________" erfolgte. Eine Auflistung der Staatsanwaltschaft für die Jahre 2010 bis 2019 ergab sodann ein Einkommen von insgesamt Fr. 58'000.– pro Jahr. Somit ist auch für die Jahre nach 2014 von einem vergleichbaren Einkommen wie zuvor auszugehen, zumal auch weiterhin fiktive Lohnzahlungen erfolgten. Hierfür spricht auch, dass im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung festgehalten wurde, das offizielle Einkommen reiche bereits in den Jahren 2016 und 2017 nicht, um die monatlichen Auslagen zu decken. Im Jahr 2018 stand ein offizielles Einkommen von Fr. 2'020.– Mindestauslagen von über Fr. 4'704.– gegenüber. Im Hinblick auf die Jahre 2016 bis 2019 ergaben die Ermittlungen und Observationen der Polizei schliesslich, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit intensivem Handel von Betäubungsmitteln, mit dem Betreiben eines Spiel- und Wettlokals und mit dem Betreiben einer Marihuana-Grossindooranlage finanzierte. Dass er dabei kein Einkommen im Rechtssinne erzielte, sondern sich deliktisch Vermögenswerte aneignete, ist dabei nicht von Bedeutung, sondern einzig der Umstand, dass er in der Lage war, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften, mithin wesentlich mehr zu leisten, als er gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle angegeben hat (vgl. SVGer ZH IV.2019.00070 vom 11. Mai 2020 E. 4.4). Ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen gilt im Rahmen des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit somit auch für die Jahre 2015 bis 2019 (Haftantritt) als erstellt.
Angesichts dieser Fakten, insbesondere in Anbetracht seiner Aussagen vor Polizei und Staatsanwaltschaft, ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer während der Zeit des Rentenbezuges in einem Umfang erwerbstätig war und dabei erhebliche Einkünfte erzielt hat, welcher der Beschwerdegegnerin nicht bekannt war. Damit liegen neue erhebliche Tatsachen vor und es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin bei Kenntnis der Umstände dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hätte. Dies, da bei Annahme eines monatlichen Einkommens von ca. Fr. 5'000.– offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Da eine tatsächlich ausgeübte rentenausschliessende Erwerbstätigkeit als erstellt gilt, ist letztlich nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als gesund anzusehen ist, oder nicht (vgl. BGer 8C_955/2011 vom 9. Juli 2012 E. 3.2). Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision sind damit jedenfalls gegeben. Die Beschwerdegegnerin durfte demgemäss auf die leistungszusprechende Verfügung vom 19. Oktober 2009 zurückkommen, sofern dies rechtzeitig erfolgt ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt wären.
7.2
7.2.1 Mit dem am 1. April 2022 erlassenen Vorbescheid wurde die 90-tägige Frist nach Vorliegen des Revisionsgrundes eingehalten, gingen die im Nachgang zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 2. September 2021 eingeholten ärztlichen Beurteilungen doch erst am 6. Januar 2022 (RAD-Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 [IV-act. 72]) bzw. am 17. Februar 2022 (Stellungnahme des behandelnden Arztes [IV-act. 74]) bei der Beschwerdegegnerin ein. Dies wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht bestritten, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
7.2.2 Demgegenüber war die mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. Oktober 2009 eröffnete absolute zehnjährige Revisionsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids vom 1. April 2022 bereits abgelaufen. Zu prüfen bleibt, ob ein Fall von Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 VwVG vorliegt.
7.2.2.1 Des Betrugs im Sinne des Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig macht sich, wer in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch die Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, durch das dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betrugs beinhaltet die Elemente (arglistige) Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und Vorteil (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 36). Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Rechtsprechungsgemäss liegt eine arglistige Täuschung dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 62). Die arglistige Täuschung muss zu einem Irrtum eines Dritten führen, der die vorgespiegelte Tatsache also für wahr halten muss (Maeder/ Niggli, a.a.O., Art. 146 N 126). Als Folge dieses Irrtums muss dieser Dritte eine für sich nachteilige Vermögensverfügung tätigen (vgl. Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 132). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3).
7.2.2.2 Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle nicht sein tatsächliches Einkommen deklariert. Vielmehr hat er ein fiktives Einkommen vorgetäuscht und demgegenüber andere Einkommensquellen verschwiegen. Damit hat er die IV-Stelle über seine Einkommensverhältnisse getäuscht, so dass er infolge eines viel zu tiefen Invalideneinkommens die Zusprechung einer Invalidenrente erwirkte. Die falschen Angaben wiederholte er auch im Rahmen der in den Jahren 2012 und 2015 durchgeführten Revisionsverfahren, um nicht eine Rentenrevision bzw. den Verlust des Rentenanspruchs zu riskieren. Die Täuschung über die Höhe des Gesamteinkommens, begangen durch das Verschweigen wesentlicher Einkommensquellen, stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bloss die Verletzung einer Meldepflicht und nicht lediglich eine Unterlassung dar. Sie ist vielmehr eine Täuschung durch aktives Tun (vgl. BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Im Weiteren ist die Täuschung auch als arglistig im Sinne des Betrugstatbestands zu qualifizieren. Arglist wird nämlich auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Formulare sind wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Zudem besteht eine Meldepflicht, wonach jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen mitzuteilen ist (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdegegnerin durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers entsprechend der unterschriftlichen Bestätigung sowohl im Anmeldeformular als auch in den Revisionsfragebögen jeweils wahrheitsgetreu und vollständig sind. Die IV-Stelle hätte Abklärungen nach weiteren Einkommensbestandteilen nur treffen müssen, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestanden hätten, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Vielmehr kamen die krass wahrheitswidrigen Angaben bezüglich der eigenen Erwerbstätigkeit erst im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchungen ans Licht. Die Beschwerdegegnerin ist somit nicht "allzu leichtgläubig auf eine Lüge" hereingefallen, weshalb das Vorliegen einer arglistigen Täuschung zusammenfassend zu bejahen ist. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin durch besondere Machenschaften über viele Jahre hinweg das Bild eines Versicherten erweckte, der mittels einer fiktiven Anstellung in einem Teilzeitpensum im Rahmen der medizinischen Vorgaben erwerbstätig und darüber hinaus als arbeitsunfähig anzusehen ist. Die arglistige Täuschung hat im Weiteren zu einem Irrtum der Beschwerdegegnerin geführt, denn diese hat die vorgespiegelten Tatsachen für wahr gehalten. Als Folge dieses Irrtums hat sie eine für sich nachteilige Vermögensdisposition getätigt, indem sie jahrelang Rentenleistungen ausbezahlt hat, was zu einem entsprechenden Schaden geführt hat. Diesem Schaden der Beschwerdegegnerin hat ein Vorteil des Beschwerdeführers gegenübergestanden, der diese Leistungen unrechtmässig hat beziehen können.
Dem Beschwerdeführer musste sodann klar gewesen sein, dass – was ohnehin als selbstverständlich erscheint – alle Einkommens- und Vermögensbestandteile anzugeben sind. Im Weiteren wusste er um das Erfordernis, der Beschwerdegegnerin wahrheitsgetreue und vollständige Angaben erteilen zu müssen. So konnte er den Formularen der Beschwerdegegnerin wiederholt entnehmen, dass von ihm wahrheitsgetreue und vollständige Angaben erwartet wurden, was er jeweils unterschriftlich bestätigte (vgl. IV-act. 1 S. 8, 47 S. 3 und 56 S. 2). Zudem wurde er wiederholt auf die Meldepflicht hingewiesen (vgl. IV-act. 42 S. 2, 54 S. 1 und 63 S. 1). Dennoch machte der Beschwerdeführer falsche Angaben im Bewusstsein darum, dass im Falle einer geglückten Täuschung der Beschwerdegegnerin weiterhin Rentenleistungen ausgerichtet würden, auf welche er keinerlei Anspruch hatte. Sein Handeln war klar darauf ausgerichtet, diese ungerechtfertigten Rentenleistungen erhältlich zu machen. Entsprechend steht fest, dass zumindest sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB, mithin eines Verbrechens, als erwiesen zu betrachten sind. Ebenso können den Akten keine auch nur geringen Zweifel entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mit Vorsatz und nicht in Bereicherungsabsicht handelte, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklichte und der Beschwerdeführer sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Betruges erfüllt hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zweifellos auch die Elemente des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB erfüllt. Da dieser Straftatbestand indes erst per 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist und es sich lediglich um einen Auffangtatbestand zum Betrug handelt, der vorliegend ja gerade erfüllt ist, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu wie auch zu weiteren Straftatbeständen wie Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB etc.
7.2.2.3 Damit gelangt die zehnjährige Frist von Art. 67 Abs. 1 VwVG infolge Vorliegens eines Verbrechens, welches sich indirekt auf die Rentenzusprache ausgewirkt hat, nicht zur Anwendung, sondern gestützt auf Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 VwVG kann auch nach Ablauf von zehn Jahren eine prozessuale Revision erfolgen.
7.3 Bei dieser Ausgangslage – falsche Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin – liegt selbstredend auch eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vor. Dementsprechend ist auch die rückwirkende Einstellung der Rente nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.4 hiervor). Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 zugesprochene Rente ist daher rückwirkend ("ex tunc") ab Rentenbeginn, d.h. ab 1. November 2006, aufzuheben. Betreffend Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 25 ATSG ist auf die separate Verfügung der IV-Stelle zu verweisen (vgl. Hinweis der IV-Stelle auf der 1. Seite der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2022); dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
8. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensausgang angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 12. März 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil S 2022 112