SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 12. September 2022 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse AGRAPI, Thunstrasse 55, Postfach, 3000 Bern 6
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Hilflosenentschädigung)
S 2021 18
A. Der 1953 geborene A.________ stellte am 20. September 2019 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; BG-act. 5). In der Folge nahm die IV-Stelle Zug für die zuständige Ausgleichskasse AGRAPI (Ausgleichskasse der Kommunikationsbranche) die entsprechenden Abklärungen vor (Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2020; BG-act. 6). Am 15. Oktober 2020 verfügte die Ausgleichskasse AGRAPI, dass die Voraussetzungen für eine Hilfslosenentschädigung gestützt auf die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle nicht erfüllt seien (BG-act. 4). Dagegen erhob A.________ am 30. Oktober 2020 Einsprache, wobei er im Wesentlichen auf die Ausführungen seines Hausarztes vom 20. Oktober 2020 verwies (BG-act. 3). Mit Entscheid vom 12. Januar 2021 wurde die Einsprache des Versicherten abgewiesen (BF-act. 1).
B. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (Datum Poststempel) gelangte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an die Ausgleichskasse Zug und erklärte unter Hinweis auf das Schreiben seines Hausarztes vom 25. Januar 2021 (BF-act. 2), dass er mit dem Entscheid vom 12. Januar 2021 nicht einverstanden sei und eine nochmalige Überprüfung der Sache fordere (act. 1).
Die Ausgleichskasse Zug leitete dieses Schreiben am 3. Februar 2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter und wies darauf hin, dass die Ausgleichskasse AGRAPI als AHV-Ausgleichskasse des Versicherten für dessen Hilfslosenentschädigung zuständig sei. Die Abklärungen für die Hilfslosenentschädigung für die AHV würden durch die IV-Stelle am Wohnort durchgeführt, weshalb die IV-Stelle Zug auch den Einspracheentscheid verfasst habe, welcher von der Ausgleichskasse Zug verschickt worden sei. Aus diesem Grund habe der Versicherte wohl bei der Ausgleichskasse Zug interveniert (act. 2).
C. Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 28. Januar 2021 als Beschwerde entgegen und bat den Versicherten, sich bis am 15. Februar 2021 beim Gericht zu melden, sollte er keine gerichtliche Beurteilung wünschen (act. 3). Der Beschwerdeführer bekräftigte seinen Beschwerdewillen daraufhin telefonisch (act. 4).
D. Die Ausgleichskasse AGRAPI (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 17. März 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, es ergebe sich auch aus dem Arztbericht vom 25. Januar 2021 nichts, was die Richtigkeit des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2021 in Frage stellen würde (act. 6). Am 22. März 2021 reichte die Beschwerdegegnerin das vollständige Aktendossier nach (act. 7).
E. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung samt Aktenverzeichnis zur Stellungnahme zu und gab ihm Gelegenheit, allfällige Bemerkungen bis zum 28. April 2021 einzureichen (act. 8). Hierauf äusserte er sich nicht mehr.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Ebenso wurde das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) per 1. Januar 2022 angepasst.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung bzw. des strittigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.
Der hier angefochtene Einspracheentscheid erging am 12. Januar 2021; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 28. Januar 2021 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die ab dem 1. Januar 2021 bzw. bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Normen des ATSG, des AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Diese Erlasse werden nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert.
1.2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der versicherten Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung – gegeben. Die Ausnahmeregelung von Art. 84 AHVG greift nicht, da der angefochtene Einspracheentscheid nicht von einer kantonalen Ausgleichskasse, sondern von einer Verbandsausgleichskasse erlassen wurde (BF-act. 1: unterzeichnet im Namen der Ausgleichskasse AGRAPI). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 12. Januar 2021 und ist dem Beschwerdeführer frühestens am Folgetag zugegangen. Mit der Beschwerdeerhebung am 28. Januar 2021 wurde die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG), weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der AHV.
3.
3.1 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt. Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1bis). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Abs. 2).
3.2 Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind laut Art. 43bis Abs. 5 AHVG die Bestimmungen des IVG resp. laut Art. 66bis Abs. 1 AHVV Art. 37 Abs.1 und 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d IVV sinngemäss anwendbar.
3.3 Gemäss Art. 42 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG (Abs. 1). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2; Art. 37 f. IVV).
3.3.1 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c); oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d). Die sog. lebenspraktische Begleitung (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung.
3.3.2 Dabei sind praxisgemäss die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen):
• Ankleiden, Auskleiden;
• Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
• Essen;
• Körperpflege;
• Verrichtung der Notdurft;
• Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass der Versicherte bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: bei der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; bei der Fortbewegung, wenn der Versicherte im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann; bei der Notdurftverrichtung, wenn der Versicherte seine Kleider nicht selbständig ordnen kann oder der Begleitung (Gang) zur Toilette sowie der dortigen Hilfe beim Absitzen und Aufstehen bedarf (BGE 121 V 88 E. 3c und 6c, mit Hinweisen; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], Rz. 2020 ff.).
3.3.3 Massgebend ist nur der objektive Hilfebedarf, d.h. die tatsächlich benötigte Hilfe. Nicht anerkannt wird die Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine bestimmte Verrichtung nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann (BGer 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4). Berücksichtigt wird die Hilfe, die die versicherte Person braucht, nachdem sie geeignete und zumutbare Massnahmen getroffen hat, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung angepasste Kleidung wie Schuhe mit Klettverschluss, Hilfsmittel oder Hilfsvorrichtungen). Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3; KSH, Rz. 2006 ff. und 2010 ff.).
Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder nur teilweise selbst ausführen kann. Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450). Indirekte Hilfe muss eine gewisse Intensität umfassen. Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache Menschen mit psychischer oder geistiger Behinderung betrifft, setzt voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln an- oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft. Sie ist jedoch zu unterscheiden von der Hilfe bei der Bewältigung des Alltags (lebenspraktische Begleitung). Eine indirekte Dritthilfe kann aber auch bei Menschen mit körperlicher Behinderung erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen funktionsmässig zwar selber vornehmen kann, bei diesen Verrichtungen jedoch persönlich – und nicht nur allgemein – überwacht werden muss (z.B. wegen Erstickungsgefahr beim Essen, Ertrinkungsgefahr beim Baden, sturzbedingter Verletzungsgefahr beim Duschen oder bei der Fortbewegung; EVG I 402/03 vom 11. Mai 2004 E. 5; KSH, Rz. 2015 ff.).
3.3.4 Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung in Art. 37 Abs. 3 lit b IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und ist deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen und umgekehrt. Insbesondere ist die Sturzgefahr jeweils in der entsprechenden alltäglichen Lebensverrichtung zu berücksichtigen und nicht unter dem Aspekt der Überwachung (BGer 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; KSH, Rz. 2075 und 8006).
3.4 Verwaltungsweisungen – wie das oben zitierte Kreisschreiben – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2).
3.5 Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den IV-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus medizinischer Sicht bestehenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
4.
4.1 Die Abklärung für eine Hilflosenentschädigung wurde vorliegend am 1. Oktober 2020 durch die Abklärungsperson, B.________, aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie üblich vor Ort, sondern telefonisch vorgenommen. Dem Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2020 (BF-act. 6) kann entnommen werden, dass die Abklärungsperson die Befragung des Versicherten in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beschwerden durchgeführt hat. Zwar wurde die Diagnose des Normaldruckhydrozephalus im Bericht nicht explizit erwähnt, ein (unklarer) Schwindel mit Fallneigung wurde allerdings festgehalten und der Versicherte beschrieb seine körperlichen Einschränkungen ausführlich (BF-act. 6 S. 1). Die Abklärungsperson war folglich über die Beeinträchtigungen des Versicherten im Bild, zumal dieser resp. sein Hausarzt, med. pract. C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, im Zusammenhang mit der Diagnose des sog. Altershirndrucks vor allem die daraus folgenden Gleichgewichtsstörungen, welche zu Unsicherheiten und Sturzneigung führen würden, in den Fokus stellt (vgl. BF-act. 2 S. 1 f.).
Richtig ist, dass grundsätzlich eine Abklärung vor Ort durchzuführen ist, damit sich die Abklärungsperson auch ein Bild über die konkreten örtlichen Begebenheiten machen kann. Vorliegend konnte dies allerdings aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie gewohnt stattfinden. Aus der Beschwerde lässt sich indes nicht entnehmen, dass der Versicherte mit einer telefonischen Abklärung nicht einverstanden gewesen wäre oder dass dies zu Verständigungsproblemen geführt hätte. Er bringt insbesondere auch nicht vor, dass die Abklärungsperson seine Aussagen falsch wiedergegeben oder die örtlichen und räumlichen Verhältnisse falsch eingeschätzt und aus letzteren falsche Schlussfolgerungen gezogen hätte. Der Einwand des Hausarztes, das durchgeführte Telefon-Interview trage dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung, kann vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, stützen sich die Einschätzungen der Abklärungsperson und der Beschwerdegegnerin denn auch massgeblich auf die Aussagen des Versicherten. Dass diese nicht der Wahrheit entsprochen hätten, wird weder vom Beschwerdeführer selbst noch von seinem Hausarzt behauptet. Die vom Versicherten gemachten Aussagen anlässlich der telefonischen Abklärung im Oktober 2020 decken sich denn auch mit seinen Angaben in der Anmeldung vom 20. September 2019 (BG-act. 5).
Der Bericht ist plausibel und hinsichtlich des festgestellten Hilfsbedarfs schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche den Abklärungsbericht für die Bemessung der Hilfsbedürftigkeit als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht er in Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten den an ihn gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 vorstehend), sodass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.2 Die im Rahmen des Einspracheverfahrens relativ pauschal geäusserte Kritik (Schreiben vom 20. Oktober 2020; BG-act. 3 S. 2) wurde von med. pract. C.________ mit Schreiben vom 25. Januar 2021 ergänzt. Gleichzeitig verwies der Arzt auf einen beigelegten Bericht des Zuger Kantonsspitals und zwei Berichte des Universitätsspitals Zürich (BF-act. 2).
4.2.1 Soweit med. pract. C.________ allerdings Ausführungen hinsichtlich der Körperpflege, etwa die Probleme beim Duschen und waschen der Füsse thematisiert, ist darauf hinzuweisen, dass im Abklärungsbericht in sämtlichen Teilbereichen der Körperpflege ab September 2017 eine Hilfsbedürftigkeit anerkannt wurde (BG-act. 6 S. 4). Weiterungen zur Lebensverrichtung "Körperpflege" erübrigen sich damit. Betreffend die Lebensverrichtung "Essen" werden keine Einschränkungen geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. BG-act. 6 S. 3), womit es diesbezüglich ebenfalls sein Bewenden haben kann.
4.2.2 Zur Lebensverrichtung "Ankleiden, Auskleiden" ist im Abklärungsbericht festgehalten, dass dies mühsam und umständlich geworden sei. Die Oberkleider könne der Versicherte mehrheitlich selber an- und ausziehen. Die Unterhose könne er teilweise nicht selber anziehen und für die Socken benötige er die Sockenanziehhilfe. Die Schuhe könne er mit dem langen Schuhlöffel selber anziehen. Die Klettverschlüsse an den Schuhen könne er, wenn er die Schuhe an den Füssen trage, nicht selber schliessen. Daher öffne er die Klettverschlüsse mehrheitlich nicht, sodass keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe erforderlich sei. Der Kleiderschrank sei so eingeräumt, dass er die Kleider aus dem Schrank nehmen könne, ohne sich nach oben oder unten beugen zu müssen. Die Kleider könne er regelmässig selber bereitlegen (BG-act. 6 S. 3).
Die Abklärungsperson hat damit durchaus erfasst, dass der Beschwerdeführer hierbei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden gewisse Probleme hat. Seine Angaben wurden von der Abklärungsperson denn auch vollumfänglich berücksichtigt. Dass der Versicherte das An- und Auskleiden nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann und dabei auf Hilfsmittel angewiesen ist und allenfalls gelegentlich Hilfe beim Anziehen der Unterhose bedarf, vermag allerdings keine "regelmässige und erhebliche" Dritthilfe im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. vorstehende E. 3.3.3). Der Hausarzt macht demgegenüber pauschal geltend, der Beschwerdeführer brauche die Hilfe einer zweiten Person beim Ankleiden (BF-act. 2 S. 1). Daraus wird allerdings nicht ersichtlich, dass Hilfsbedarf bestehen würde, der über das vom Versicherten anlässlich des Gesprächs vom 1. Oktober 2020 Dargelegten hinaus geht. Insoweit besteht kein Grund an den Feststellungen im Abklärungsbericht zu zweifeln.
4.2.3 Im Bereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" wurde ebenfalls keine Hilfsbedürftigkeit angenommen. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, dass er frei auf den Füssen stehen und sämtliche Transfers regelmässig selber umsetzen könne (BG-act. 6 S. 3). Dass dies vorsichtig gemacht werden muss ("einfachste Mobilisationen müssen vorsichtig gemacht werden und ohne Hilfe fühlt er sich einfach unsicher"; BF-act. 2 S. 1), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sämtliche Teilbereiche dieser alltäglichen Lebensverrichtung selbständig ausführen kann.
4.2.4 Zur Fortbewegung hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er sich in der Wohnung regelmässig ohne Hilfsmittel selbständig fortbewegen könne. Seit September 2017 gehe er im Freien in Begleitung mit zwei Gehstöcken. Er könne aber höchstens noch ca. 200 Meter gehen, dann müsse er sich hinsetzen können, um auszuruhen. Er habe Angst und sei unsicher, da er schon öfters gestürzt sei. Für weitere Strecken werde er mit dem Auto gefahren. Die Abklärungsperson hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der Versicherte bis jetzt keinen Rollator benütze. Er habe erklärt, dass er wegen einem Rollator mit der Pro Senectute im Gespräch sei. Mit einem Rollator könnte er sich im Freien selber fortbewegen. Im Sinne der Schadenminderungspflicht könne die Dritthilfe deshalb nicht angerechnet werden (BG-act. 6 S. 4). Nach der Einschätzung der Abklärungsperson können die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Fortbewegung folglich mit einem zumutbaren Hilfsmittel aufgefangen werden, was die Annahme von massgeblicher Dritthilfe ausschliesst (vgl. E. 3.3.3 vorstehend). Eine klare Fehleinschätzung ist diesbezüglich auch in Berücksichtigung der eingereichten Arztberichte nicht auszumachen.
Im Austrittsbericht des Zuger Kantonsspitals vom 15. April 2020 (BF-act. 2 S. 3 ff.) wird über die Hospitalisation des Beschwerdeführers infolge einer Fraktur am rechten Ellbogen (mehrfragmentäre intraartikuläre Olecranonfraktur, rechts) berichtet. Diese Fraktur hatte sich der Versicherte bei einem Velosturz am 1. April 2020 zugezogen (BF-act. 2 S. 6). Hinweise, dass der Beschwerdeführer trotz der zumutbaren Verwendung eines Rollators auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Fortbewegung angewiesen wäre, ergeben sich daraus jedenfalls nicht.
Schliesslich lassen auch die Berichte des Universitätsspitals Zürich vom 11. März und 30. April 2020 (BF-act. 2 S. 7 ff.) nicht auf eine höhere Hilfsbedürftigkeit schliessen. Darin geht es hauptsächlich um die Diagnosestellung des Normaldruckhydrozephalus im Zusammenhang mit zunehmender Gangverschlechterung und rezidivierenden Stürzen. Festgehalten wird, dass der Patient seit einem halben Jahr einen Gehstock benütze und sich im Wesentlichen selbst versorgen könne (BF-act. 2 S. 7). Im Weiteren wird die operative Behandlung mit einem "VP-Shunt" erwogen (BF-act. 2 S. 9), welche gemäss der Aussage des Hausarztes zwischenzeitlich bereits erfolgt ist (BF-act. 2 S. 1).
Der Hausarzt med. pract. C.________ erwähnt erstmals vor Verwaltungsgericht, dass aufgrund der Gleichgewichtsstörungen infolge des Normaldruckhydrozephalus selbst bei der Fortbewegung mit dem Rollator die Hilfe einer Drittperson in fast allen Fällen notwendig sei (BF-act. 2 S. 1). Aktenkundig ist indessen, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Rollator verwendet hatte. Der Hausarzt zeigt denn auch nicht auf, wie sich diese Hilfsbedürftigkeit – trotz Rollator – konkret manifestiert.
Anzumerken bleibt, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids verwirklicht hat (vgl. vorne E. 1.1). Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verschlechtert bzw. seine Hilfsbedürftigkeit – trotz der Zuhilfenahme eines Rollators und der operativen Behandlung des Normaldruckhydrozephalus mittels Shunt – gesteigert haben, wäre dies im Rahmen eines neuen Gesuchs um Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen. Dem Versicherten steht es selbstverständlich frei, erneut ein solches Gesuch zu stellen.
4.2.5 Was die Verrichtung der Notdurft betrifft, so steht einerseits die Frage im Raum, ob der Beschwerdeführer – im Sinne der indirekten Dritthilfe (vgl. vorne E. 3.3.3) – von seiner Ehefrau aufgrund einer sturzbedingten Verletzungsgefahr überwacht werden muss. Der Hausarzt führt diesbezüglich aus, dass auf der Toilette zwar alles mehr oder weniger gehe, der Patient aber seine Frau in der Nähe brauche, dass sie ihm helfen könne, wenn er hinfalle, was schon mehrfach passiert sei (BF-act. 2 S. 2). Zudem erklärt med. pract. C.________, dass der diagnostizierte Morbus Bechterew auch beim Hinsetzen zur Notdurft Probleme mache (BF-act. 2 S. 1).
Zunächst kann festgehalten werden, dass der Versicherte selbst keine Angaben macht, die auf eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Lebensbereich schliessen lassen (BG-act. 6 S. 4).
Im Abklärungsbericht finden sich denn auch keine Hinweise darauf, dass eine die Hilfe von Drittpersonen erfordernde Sturzgefahr beim Verrichten der Notdurft besteht. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können sodann nicht zur Annahme einer Notwendigkeit von regelmässiger Dritthilfe führen. Insbesondere in Würdigung der eigenen Aussagen des Versicherten – etwa auch hinsichtlich der Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" – ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Hilfe der Ehefrau in diesem Bereich die notwendige Intensität für die Annahme einer indirekten Dritthilfe nicht erreicht (vgl. vorne E. 3.3.3; zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 130 III 321 E. 3.2).
In diesem Zusammenhang ist ferner auch keine "dauernde persönliche Überwachung" im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV anzunehmen, zumal rechtsprechungsgemäss insbesondere die Sturzgefahr jeweils in der entsprechenden alltäglichen Lebensverrichtung im Rahmen der indirekten Dritthilfe zu berücksichtigen ist und nicht unter dem Aspekt der Überwachung (vgl. vorstehende E. 3.3.4).
4.3 In Würdigung der gesamten Umstände bestehen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des Abklärungsberichts vom 1. Oktober 2020.
5. Nach dem Gesagten sind die Einschätzungen der Abklärungsperson plausibel und begründet und es liegen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, welche im Rahmen der gerichtlichen Ermessenskontrolle ein Einschreiten erfordern würden. Im Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2020 wurde einzig betreffend die alltätliche Lebensverrichtung "Körperpflege" eine Hilflosigkeit anerkannt, was für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung nicht ausreicht (vgl. E. 3.3.1 vorstehend). Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AHVG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 12. September 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am