SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 2. Mai 2022 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des
Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
S 2021 121
A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1991, meldete sich am 8. Februar 2021 zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 25) und am 18. Februar 2021 ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 8. Februar 2021 ein (AWA-act. 23). Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 wurde die Versicherte für die Zeit vom 9. März bis 11. Juni 2021 dem Programm "Kartonatelier" der HALLE 44 zugewiesen (AWA-act. 14). Nachdem sie den Kurs nicht angetreten hatte, wurde ihr zum Vorwurf der Nichtbefolgung von Weisungen das rechtliche Gehör gewährt (AWA-act. 13) und am 31. März 2021 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (im Folgenden: AWA) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 17 Tage (AWA-act. 5). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 3) wies das AWA mit Entscheid vom 10. August 2021 vollumfänglich ab (AWA-act. 1).
B. Mit als "Einsprache betreffend Verfügung vom 31. März 2021" betiteltem Schreiben vom 10. August 2021 (Poststempel 12. August 2021) gelangte A.________ an das AWA und schilderte den Sachverhalt wie folgt: Am 24. März 2021 habe sie nach erfolgter Probearbeit den unbefristeten Arbeitsvertrag zur Durchsicht erhalten. Der vereinbarte Starttermin sei auf den 6. April 2021 terminiert gewesen. Unmittelbar vor dem vertraglich vereinbarten Arbeitsantritt habe sie dann vom Geschäftsführer die Mitteilung erhalten, dass es nun aufgrund einer schwierigen Auftragslage der Firma doch nicht zu einer Zusammenarbeit komme (act. 1).
C. Mit Schreiben vom 23. August 2021 wies das AWA die Versicherte darauf hin, dass ihr Schreiben vom 10. August 2021 innerhalb der Rechtsmittelfrist des Einspracheentscheids vom 10. August 2021 eingegangen sei. Ohne ihren schriftlichen Gegenbericht bis 31. August 2021 werde ihr Schreiben vom 10. August 2021 daher an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weitergeleitet (act. 2).
D. Nachdem auf das Schreiben vom 23. August 2021 innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion der Versicherten erfolgte, leitete das AWA das Schreiben der Versicherten vom 10. August 2021 am 14. September 2021 gemäss § 7 VRG an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter (act. 3), woraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
E. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2021 datiert vom 10. August 2021, wurde am 12. August 2021 der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung in ihrer Anspruchsberechtigung für 17 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Artikel 8 AVIG zählt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent-schädigung auf, so unter anderem die Erfüllung der Kontrollvorschriften (lit. g). Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). Der Bundesrat hat hierzu in Art. 21 AVIV konkretisiert, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprächen melden muss und sicherzustellen hat, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von dieser Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest, wobei sie mit jedem Versicherten mindestens alle zwei Monate ein Beratungs- und Kontrollgespräch führt und dabei die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft (Art. 21 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG muss der Versicherte im Weiteren eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und hat unter anderem auf Weisung der zuständigen Amtsstelle auch an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a).
2.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 59 AVIG gehören die so genannten Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a f. AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a erster Halbsatz AVIG). Die zuständige Amtsstelle ist grundsätzlich berechtigt, die arbeitslose Person geeigneten arbeitsmarktlichen Massnahmen zuzuweisen (Art. 17 Abs. 3 AVIG). Die Anordnung und der zeitliche Beginn von arbeitsmarktlichen Massnahmen fällt dabei prinzipiell in das Ermessen des zuständigen Personalberaters (EVG C 249/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). Es steht keineswegs im Belieben des Betroffenen, selbst über die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Massnahme zu befinden oder eine solche gar zum Vornherein generell abzulehnen.
2.3 Die versicherte Person, welche die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist angemessen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Entschuldbar ist der Grund, wenn der Besuch des Programms für die versicherte Person nicht zumutbar ist (EVG C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2; ARV 1999 Nr. 9 S. 42). Das Bundesgericht wendet bei der Zumutbarkeitsprüfung einen strengen Massstab an und schliesst subjektive Beweggründe generell aus (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 116). Die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem derartigen Programm ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Danach ist eine Arbeit unzumutbar, welche dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Es liegt im Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a AVIG, dass eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (EVG C 113/04 vom 2. September 2004 E. 3.2). Nach der Kasuistik stellen Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern grundsätzlich keinen persönlichen Unzumutbarkeitsgrund dar. Dies wäre höchstens denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell nicht in Frage käme (EVG C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2). Auch kann eine Berufung auf die Verletzung der Menschenwürde nicht gehört werden. So ist es auch einem Programmierer zuzumuten, an Waldreinigungsarbeiten im Rahmen eines gemeindlichen Beschäftigungsprogramms teilzunehmen. Unter die persönlichen Verhältnisse können sodann allenfalls religiöse Aspekte, der Zivilstand oder aber ein durch einen Stellenwechsel des Ehepartners bedingter Wohnortswechsel fallen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, Art. 16 S. 97 ff.).
2.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdeführerin wurde am 24. Februar 2021 vom RAV dem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung im Kartonatelier zugewiesen. Der Einsatz sollte in der HALLE 44 in Baar stattfinden und vom 9. März bis 11. Juni 2021 dauern (vgl. AWA-act. 14). Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Programm nicht antrat. In der Folge ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin für diese Weisungsmissachtung zu Recht mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 17 Tage sanktioniert wurde.
3.1 Bei dem der Beschwerdeführerin zugewiesenen Programm handelt es sich um ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung i.S.v. Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG, mithin um eine Beschäftigungsmassnahme. Die Frage, ob ein der versicherten Person i.S.v. Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG zugewiesenes Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zumutbar ist, beurteilt sich laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob das zugewiesene Programm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen und damit unzumutbar war. Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d–i AVIG ist deshalb unbeachtlich (EVG C 252/03 vom 3. Februar 2004 E. 2.1). In casu ist mit der Verwaltung einig zu gehen, dass das zugewiesene Programm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen war und der Besuch damit keinesfalls unzumutbar gewesen wäre. Gegenteiliges geht weder aus den Akten hervor noch wird es von der Beschwerdeführerin behauptet bzw. (rechtsgenüglich) dargetan.
3.2 Die Anordnung von arbeitsmarktlichen Massnahmen fällt prinzipiell in das Ermessen des zuständigen Beraters des RAV, weshalb auch ein Absehen davon von letzterem auszugehen hat; es steht keineswegs im Belieben der versicherten Person, selbst über die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Massnahme zu befinden. Die Verwaltung hielt zutreffend fest, dass eine versicherte Person von der Pflicht, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen, unter Umständen befreit werden kann, wenn ein Stellenantritt erfolgt. Insbesondere während pendenten Vertragsverhandlungen ist die versicherte Person aber weiterhin gehalten, den vom RAV auf Basis des AVIG auferlegten Pflichten nachzukommen. Ausweislich der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm in der HALLE 44) am 24. Februar 2021 noch am Tag des Programmstarts am 9. März 2021 ein definitiver Arbeitsvertrag vorlag. Die Beschwerdeführerin trat am 9. März 2021 denn auch keine neue Arbeitsstelle an. Dies geschah auch in der Folge nicht, kam ein Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH entgegen ihrer Erwartungen doch schlussendlich überhaupt nicht zustande, womit festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt – trotz der möglichen bevorstehenden Vertragsunterzeichnung – zur Verfügung stand. Somit wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Teilnahme an der Beschäftigungsmassnahme verpflichtet gewesen. Im Rahmen der Einsprache wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Amtsstelle wie auch die HALLE 44 umgehend nach Erhalt der Arbeitszusage am 8. März 2021 per E-Mail darüber informiert und die Amtsstelle die Kenntnisnahme bestätigt habe. Ihr sei daraufhin jedoch nicht mitgeteilt worden, dass die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm trotz bevorstehendem Arbeitsantritt bestehen bleibe. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf das Vorliegen eines Tatbestands des Vertrauensschutzes.
3.2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten; dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Die Aufklärung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ATSG ist dabei als allgemeine Information zu verstehen, während mit der Beratung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG die einzelfallweise Information umschrieben wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 27 N 2). Die Beratung bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im konkreten Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versicherungszweig gilt. Ziel der Beratung hat zu sein, dass die betreffende Person sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist die zu beratende Person zu informieren über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen. Es tritt hinzu, dass gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abzugeben ist. Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn die Versicherungsträgerin einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (Kieser, a.a.O., Art. 27 N 28).
Im Ergebnis bedeutet die in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierte Beratungspflicht mithin, dass der Versicherungsträger sich nicht mehr darauf zu berufen vermag, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Gesetzeskenntnis zutreffend verhalten können (Kieser, a.a.O., Art. 27 N 30). Die Beratung schliesst somit mit ein, die laufenden Leistungsfälle zu kontrollieren, damit die leistungsbeanspruchende Person Kenntnis erhält über eine bevorstehende Verminderung oder Aufhebung der Leistung. Droht eine Anspruchsverwirkung, ist durch den Versicherungsträger auf gesetzlich vorgesehene Schritte aufmerksam zu machen, mit welchen eine solche Verwirkung vermieden werden kann (Kieser, a.a.O., Art. 27 N 31). Wird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und es hat dafür der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (Kieser, a.a.O., Art. 27 N 37). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2.2 Nach Art. 27 Abs. 2 ATSG hatte die Beschwerdeführerin als arbeitslose Versicherte also Anspruch auf Beratung und zwar im Hinblick auf ihren konkreten Einzelfall. Dazu gehörte vorliegend – nachdem die Beschwerdeführerin ihrem RAV-Personalberater einen Tag vor Start des Beschäftigungsprogramm per E-Mail mitgeteilt hatte, dass sie eine Anstellung mit voraussichtlichem Arbeitsbeginn am 16. März 2021 gefunden habe, worüber die HALLE 44 auch schon Bescheid wisse und sie morgen [also am Tag des Beschäftigungsstarts] noch einmal einen Termin mit der Arbeitgeberin der B.________ GmbH habe, um Details betreffend Arbeitsbeginn, Vertrag etc. zu besprechen (vgl. AWA-act. 3 S. 5) – zweifellos auch, dass der RAV-Personalberater die Beschwerdeführerin im Nachgang dazu darauf hingewiesen hätte, dass – trotz der möglichen bevorstehenden Vertragsunterzeichnung – am verfügten Beschäftigungsprogramm festgehalten werde. Dies gilt umso mehr, als aus dem E-Mail der Beschwerdeführerin für den RAV-Personalberater erkennbar war, dass sie das Beschäftigungsprogramm am 9. März 2021 nicht antreten werde, zumal sie auf die gleichentags stattfindende Besprechung mit der B.________ GmbH hinwies. Dennoch orientierte der Mitarbeiter des RAV die Beschwerdeführerin nicht darüber, dass sie trotz dessen verpflichtet sei, der Programmteilnahme Folge zu leisten bzw. ein Nichtantritt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge haben könnte. Vielmehr gratulierte der RAV-Personalberater der Beschwerdeführerin gleichentags lediglich zur neuen Stelle und bedankte sich gleichzeitig, dass sie die HALLE 44 informiert habe. Weiter bat er um Mitteilung, per wann er sie von der Arbeitsvermittlung abmelden könne (vgl. AWA-act. 3 S. 5). Aufgrund der konkreten Antwort des RAV-Personalberaters durfte die Beschwerdeführerin somit in guten Treuen davon ausgehen, dass ihre Vorgehensweise korrekt sei oder doch zumindest vom zuständigen Personalberater des RAV gebilligt würde. Wäre die Beschwerdeführerin demgegenüber zu diesem Zeitpunkt darauf aufmerksam gemacht geworden, wie sie sich trotz der möglichen bevorstehenden Vertragsunterzeichnung zu verhalten habe, wären für sie zum Start des Beschäftigungsprogramms die Rechtsfolgen ihres Handels klar gewesen. Wäre sie über die Rechtslage und die drohende Einstellung in der Anspruchsberechtigung informiert worden, darf davon ausgegangen werden, dass sie das Beschäftigungsprogramm angetreten hätte. Mit der Unterlassung dieser Information ist das RAV seiner Beratungspflicht somit nicht genügend nachgekommen, was als falsche Auskunft zu qualifizieren ist, die es sich entgegenhalten lassen muss. Das RAV hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt, es war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig und die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren. Die Beschwerdeführerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen und sie hat insofern nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen, als sie davon ausging, das Beschäftigungsprogramm aufgrund der bevorstehenden Vertragsunterzeichnung nicht antreten zu müssen, und sich dementsprechend verhielt, was schliesslich zur Erfüllung eines Einstellungstatbestands führte. Sie kann sich daher auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen und dies hat zur Folge, dass sie für den Nichtantritt des Beschäftigungsprogramms nicht in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
4. Zusammenfassend ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid des AWA vom 10. August 2021 vollumfänglich aufzuheben.
5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteienschädigung ist der nicht vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 10. August 2021 aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern.
Zug, 2. Mai 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am