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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 30. April 2023
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Rente)
S 2020 116
A. Die 1980 geborene A.________, gelernte kaufmännische Angestellte, meldete sich im Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Verweis auf Angstzustände, ADHS, Depression sowie posttraumatische Belastungen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. August 2015 (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zug traf erwerbliche und medizinische Abklärungen (IV-act. 4 ff.). Insbesondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein (Expertise vom 18. Oktober 2017, IV-act. 53). Gestützt darauf gewährte sie der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 5. Dezember 2017, IV-act. 59), Kostengutsprache für Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeitstrainings sowie einen Arbeitsversuch mit begleitendem Job Coaching im kaufmännischen Bereich zwischen dem 3. Januar 2018 und dem 2. April 2019 bei D.________ (Mitteilungen vom 20. Dezember 2017, 27. März, 26. Juni und 20. Dezember 2018, IV-act. 63, 72, 86, 103; Berichte vom 10. April und 9. Juli 2018 sowie vom 17. Januar und 2. April 2019, IV-act. 75, 89, 105, 108). Während der Integrationsmassnahmen bezog die Versicherte ein entsprechendes Taggeld (Verfügungen vom 26. Dezember 2017, 5. April, 28. Juni und 20. Dezember 2018, IV-act. 65, 74, 88, 104). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2020 stellte die IV-Stelle die Gewährung einer befristeten ganzen Rente für den Zeitraum zwischen 1. August 2016 und 31. Januar 2018 in Aussicht (IV-act. 121). Nach Einwand der Versicherten (IV-act. 127) und Kenntnisnahme des Berichts der behandelnden Psychiaterin vom 23. April 2020 (IV-act. 130 S. 2 ff.) sowie der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hierzu (IV-act. 131) verfügte die Verwaltung am 11. August 2020 entsprechend ihrem Vorbescheid (IV-act. 136, 132).
B. Hiergegen erhob A.________ am 14. September 2020 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 11. August 2020 insofern aufzuheben, als ihr Rentenanspruch auf den 31. Januar 2018 befristet werde; es sei ihr auch für den Zeitraum ab Februar 2018 eine Rente nach Gesetz zuzusprechen (act. 1).
C. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 2. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 lässt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Überlegungen zur Bemessung des Invalideneinkommens ergänzen (act. 9).
E. Die Verwaltung hält mit Stellungnahme vom 3. November 2021 an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 11).
F. Das Verwaltungsgericht holte im Frühjahr 2022 einen Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin ein (act. 15), stellte mit Verfügung vom 1. April 2022 eine gerichtliche (Verlaufs-)Begutachtung in Aussicht und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius) zu äussern bzw. ggf. ihre Beschwerde zurückzuziehen (act. 14), wovon diese keinen Gebrauch machte. Ankündigungsgemäss erfolgte die gerichtliche Begutachtung nach aktuellem Gutachtensstandard bei Dr. C.________, neu Muttenz, der sein Gutachten nach zweimaliger Exploration der Versicherten am 17. November 2022 erstattete (act. 33). Hierzu nahmen die IV-Stelle am 7. Dezember 2022 (act. 38) und die Versicherte am 12. Dezember 2022 (act. 39) Stellung.
G. Das Verwaltungsgericht holte einen aktualisierten IK-Auszug ein, der am 20. Dezember 2022 einging (act. 40). Angesichts der darin (neu) ausgewiesenen Arbeitstätigkeit der Versicherten ab März 2021 holte es ergänzende Stellungnahmen des Gutachters (vom 12. Januar 2023, act. 43) und der Parteien (je vom 19. Januar 2023, act. 44 f.) ein und zog zusätzliche Akten bei (Lohndeklarationen der E.________ AG sowie der F.________ AG; Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Zug; Klageschriften von A.________ gegen die G.________ GmbH sowie die F.________ AG vom 18. Februar 2022 [act. 49 ff.; AK-act. 3; RAV-Akten]).
H. Am 13. März 2023 befragte der Spruchkörper die Zeugen H.________ und I.________ (je einzeln als Vertreter der letzten Arbeitgeber der Versicherten) und A.________ als Partei (in Begleitung ihres Rechtsvertreters sowie ihrer Mutter).
I. Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (act. 64). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 3. April 2023 (act. 67) abschliessend Stellung und liess mit Eingabe vom 11. April 2023 hinweisen auf eine mögliche künftige Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Gewährung eines zusätzlichen Pauschalabzugs von 10 % beim Invalideneinkommen, nebst leidensbedingten Abzügen (act. 68).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).
Die hier angefochtene Verfügung erging am 11. August 2020; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 14. September 2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Sofort anwendbar sind die geänderten allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. August 2020. In Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG ist mit der am 14. September 2020 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen.
3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Die IV-Stelle trifft eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigenAbklärungen zum Gesundheitszustand der versicherten Person von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Erforderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Die Abklärungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf die Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person, die anhand schlüssiger medizinischer Berichte zu ermitteln ist, was aber keineswegs bedeutet, dass auch die rechtliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die medizinischen Experten durch die Rechtsanwender unkritisch zu übernehmen ist (vgl. dazu unten E. 5.2). Lässt sich die Arbeitsfähigkeit mangels schlüssiger medizinischer Berichte noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, sind weitere Abklärungen zu treffen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (vgl. etwa Kieser, a.a.O., Art. 43 N 22 mit Hinweisen).
3.3 Eine psychische Störung kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur invalidisierend sein, wenn sie schwer sowie von einer gewissen Dauer ist (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 sowie BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). So lässt sich etwa eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Auch bedeutende therapeutische Potentiale können die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage stellen. Mit Blick darauf, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur zu bejahen ist, wenn die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind (Art. 7 Abs. 2 ATSG) müssen diesfalls gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Im Rahmen einer Begutachtung ist ggf. durch die medizinisch sachverständige Person nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung gelten bei der stark untersucherabhängigen Persönlichkeitsdiagnostik (BGE 141 V 281 E. 4.3.2).
3.4 Psychische Störungen sind anhand eines strukturierten Beweisverfahrens und gestützt auf systematisierte Indikatoren – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) andererseits – auf ihre invalidisierenden Wirkungen hin zu untersuchen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 141 V 281 E. 2 und 4). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung», die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, den Behandlungs- und Eingliederungserfolg (oder -Resistenz), Komorbiditäten, den Komplex «Persönlichkeit» sowie den Komplex «Sozialer Kontext». Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sind sie auszuklammern. Es ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; zur Dekonditionierung vgl. etwa BGer 8C_793/2021 vom 30. März 2022 E. 5.3). Rückschlüsse auf den Schweregrad der Gesundheitsschädigung ergeben sich nicht nur aus der medizinischen Behandlung (Leidensdruck), sondern auch aus der Eingliederung im Rechtssinne. Eine trotz optimaler Kooperation misslungene Eingliederung kann im Rahmen einer gesamthaften, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung bedeutsam sein (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 i.f.). In der Kategorie «Konsistenz» versammeln sich Gesichtspunkte des Verhaltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 4.2 ff.). Letztlich geht es aus rechtlicher Sicht darum, inwieweit eine Arbeitstätigkeit von der versicherten Person mit zumutbarer Anstrengung und unter Inanspruchnahme insbesondere auch geeigneter therapeutischer Unterstützung verlangt werden kann oder eben nicht (Art. 7 IVG).
3.5 Die rückwirkende Zusprache einer befristeten Invalidenrente setzt grundsätzlich das Vorhandensein von Revisionsgründen voraus (vgl. etwa BGE 148 V 321 E. 7.3.1; 145 V 215 E. 8.2; 145 V 209 E. 5.3). Mit der entsprechenden Verfügung wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (grundlegend BGE 125 V 413 E. 3b; ausserdem etwa BGE 131 V 164 E. 2.2; BGer 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2). Zu prüfen ist hier dementsprechend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin als solcher, und nicht lediglich ihr Anspruch für den über den 31. Januar 2018 hinausgehenden Zeitraum. Gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht dabei an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. Bei Feststellung einer Rechtsverletzung ist das kantonale Sozialversicherungsgericht grundsätzlich – mit Blick auf die genannte Bestimmung, welche die Verwirklichung des materiellen Rechts über das individuelle Rechtsschutzinteresse stellt – verpflichtet, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen (BGE 144 V 153 E. 4.2.4). Den Parteien ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben (BGE 144 V 153 E. 4.1). Dies ist vorliegend geschehen (Sachverhalt lit. F).
4.
4.1 Die IV-Stelle begründete weder in ihrem Vorbescheid vom 13. Februar 2020 (IV-act. 121) noch in ihrer Verfügung vom 11. August 2020 (IV-act. 136, 132) die Zusprache einer ganzen IV-Rente für den Zeitraum zwischen dem 1. August 2016 und dem 31. Januar 2018. Die Befristung auf letzteren Termin hin erfolgte mit dem Hinweis, dass während der Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich kein Rentenanspruch bestanden habe (IV-act. 121 S. 2) und nach deren Abschluss im April 2019 die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auf dem freien Arbeitsmarkt 70 % erreicht habe (IV-act. 132). Damit scheint die Rentenzusprache primär auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. C.________ vom 18. Oktober 2017 zu fussen, das allerdings eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % nahelegt an einem Arbeitsplatz mit kleinem Team und klaren Strukturen, ohne Stress und mit wenig zwischenmenschlichen Kontakten (IV-act. 53 S. 26 ff., insbes. S. 29). Nota bene ging der Gutachter davon aus, in einem solchermassen leidensangepassten Arbeitsumfeld seien der Versicherten bereits damals sämtliche Tätigkeiten ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechend im Umfang von ca. vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar gewesen (IV-act. 53 S. 26 f.), wobei aufgrund seiner materiellen Ausführungen (a.a.O. S. 27 f.) nicht nachvollzogen werden kann – und auch nicht weiter begründet wird – weshalb ein geschützter Arbeitsplatz vonnöten gewesen sein sollte oder in diesem zeitlichen Rahmen nur eine reduzierte Leistung möglich gewesen wäre. Vielmehr ist hier von einer gewissen Überforderung des Mediziners mit der juristischen Terminologie auszugehen; dieser präzisierte denn auch im Gutachten vom 17. November 2022 die Arbeitsfähigkeit von initial durchschnittlich 50 % (act. 33 S. 75), von welcher der RAD-Psychiater bereits mit Stellungnahme vom 6. Februar 2020 angesichts der gutachterlichen Ausführungen ausgegangen war (IV-act. 117). Der Gutachter prognostizierte weiter, die Versicherte könne in der angestammten Tätigkeit im Verlauf wieder rentenausschliessend eingegliedert werden, wobei der Einstieg aufgrund der Distanzierung vom offenen Arbeitsmarkt seit Juni 2015 langsam und im geschützten Rahmen erfolgen sollte (a.a.O. S. 29).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gutachterliche Prognose einer möglichen Steigerung ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt wäre durch den Experten im Rahmen einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung zu verifizieren gewesen (act. 1 Ziff. 10). Sowohl sie selbst (mit Telefonanruf vom 11. Februar 2020 bei der IV-Stelle, IV-act. 119) als auch ihre behandelnde Psychiaterin (mit Bericht vom 23. April 2020, IV-act. 130) hätten die Arbeitsfähigkeit auch nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen auf maximal 50% beziffert (act. 1 Ziff. 6, 10). Insbesondere treffe es nicht zu, dass sie während des Arbeitsversuchs bei D.________ über längere Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % habe realisieren können (act. 1 Ziff. 10 S. 7 f.). Die in der Eingliederung festgestellten Schwierigkeiten auf der Stellensuche seien mit den psychopathologischen Befunden zu erklären; es handle sich dabei nicht um IV-fremde Faktoren (act. 1 Ziff. 10 S. 8). Die Versicherte verweist weiter darauf, die in der D.________ ausgeübte Tätigkeit lasse sich in keiner Art und Weise vergleichen mit der Arbeit, die sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeführt habe. Während letztere sehr anspruchs- und verantwortungsvoll gewesen sei, habe sie im Arbeitsversuch bei der D.________ mehrheitlich einfache Arbeiten ohne grossen Druck ausüben können (act. 1 Ziff. 11 f.). Weiter wirft sie der IV-Stelle vor, zu Unrecht keinen Einkommensvergleich durchgeführt zu haben (act. 1 Ziff. 13). Dies sei nachzuholen, wobei ihr zuletzt erzieltes Einkommen (von Fr. 125'004.– bzw. inklusive Bonus von Fr. 174'885.–; act. 1 Ziff. 14 ff.) als Valideneinkommen einem Invalideneinkommen von maximal Fr. 43'356.– gegenüberzustellen sei (entsprechend der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016, Tabelle T1 Kompetenzniveau 2, für ein 70 %-Pensum). Somit resultiere selbst bei Annahme einer bestrittenen Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Invaliditätsgrad von 65 % und mithin Anspruch auf eine Invalidenrente (act. 1 Ziff. 17).
5.
5.1 Das Gerichtsgutachten des Dr. C.________ vom 17. November 2022 (act. 33) gibt Auskunft über den Verlauf seit der letzten Begutachtung im Oktober 2017. Es ist – gelesen zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 12. Januar 2023 (act. 43) – für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde auch in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. In der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchtet es ein und der medizinische Experte begründet seine Schlussfolgerungen. Dem Gerichtsgutachten kommt demnach hinsichtlich der medizinischen Entscheidungsgrundlagen Beweiswert zu, und es kann darauf abgestellt werden (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
5.2 Dass auf die medizinischen Grundlagen abgestellt werden darf (und muss), die der gerichtliche Gutachter erarbeitet hat, bedeutet indes keineswegs, dass das Gericht deshalb auch ohne Weiteres an dessen Arbeitsfähigkeitsschätzung gebunden wäre. Vielmehr liegt es rechtsprechungsgemäss nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztperson, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob die medizinisch festgestellten Leiden und die daraus resultierenden Einschränkungen überwiegend wahrscheinlich zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führen. Ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist vielmehr durch das Gericht frei zu prüfende Rechtsfrage (BGE 148 V 49 E. 6.2.1; 145 V 361 E. 4.3; 141 V 281 E. 7). Insofern ist es zwar für das Gericht ungleich aufwändiger, dass sich diese Frage vorliegend – mit der IV-Stelle (act. 38) – nicht ohne Weiteres durch blossen Verweis auf eine auch normativ überzeugende gutachterliche Einschätzung beantworten lässt (wie etwa in VGer ZG S 2021 151 vom 14. April 2023 E. 5.1). Mit Blick auf den Beweiswert des Gutachtens ist dies aber letztlich unschädlich (vgl. etwa BGer 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Folgenden ist deshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, wobei auf die durch den Experten erarbeiteten medizinischen Grundlagen grundsätzlich abgestellt werden kann.
6.
6.1
6.1.1 Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung legt der Gerichtsgutachter nun nachvollziehbar und schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit eingeschränkt gewesen sei durch eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11; im Gutachtenszeitpunkt sowie auch in der Vergangenheit: leicht bis mittelgradig) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie Alkohol- und Substanzmissbrauch (IV-act. 53 S. 22 ff.). Aktuell würde sich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, abhängigen, ängstlich-vermeidenden und zwanghaft-leistungsorientierten Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 F61.0) negativ auswirken (bei Abstinenz vom Drogenkonsum sowie offenbar medikamentöser Behandlung der Depression mit dem Medikament Rexulti [das bekanntlich auch phasenprophylaktisch wirkt bezüglich depressiver und manischer Zustände] und der emotionalen Instabilität mit den Medikamenten Elvance und Ritalin, vgl. act. 33 S. 38 f., 49, 73). Die Depression als affektive Störung bestehe als Komorbidität (act. 33 S. 74 f.). Die entsprechende Diagnosestellung und Befundung ist konsistent mit der übrigen Aktenlage, wobei sich der Gutachter mit den zahlreichen in der Vergangenheit gestellten Diagnosen und Einschätzungen einlässlich auseinandergesetzt und sich zudem mit der langjährig behandelnden Psychiaterin ausgetauscht hat (act. 33 S. 47 ff. und 52 ff., 70; act. 43).
6.1.2 Funktionell beurteilt der Experte als krankheitsbedingt einschränkend hauptsächlich die zwischenmenschliche Problematik im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Diese führe u.a. zu einer verminderten Belastbarkeit und Flexibilität der Versicherten und äussere sich in dysfunktionalen Verhaltensweisen. Es komme dann u.a. zu einem vermehrten Fernbleiben von der Arbeit, zu zwanghaften Handlungen und Zwangsgedanken. Die Versicherte erkenne ihre eigenen Grenzen nicht und habe das Gefühl, sich bis zur völligen Erschöpfung beweisen zu müssen, was wiederum zur Dekompensation führe. Krankheitsbedingt sei auch, dass sie sich dabei selber eher überschätze und die Schuld für Fehlschläge auf externe Faktoren (psychosoziale Belastungsfaktoren) schiebe. Konkret lägen schwere Beeinträchtigungen vor in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Kapazität zu Spontan-Aktivitäten. Mittelgradig eingeschränkt sei die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zur Unterhaltung familiärer und intimer Beziehungen und die Verkehrsfähigkeit; nicht eingeschränkt sei die Fähigkeit zur Selbstpflege (act. 33 S. 66 ff.). Hieraus leitet der Gutachter (letztlich mehr oder weniger unmittelbar) eine Arbeitsunfähigkeit von initial 50 % ab (act. 33 S. 75), bzw. seit einer Dekompensation im Rahmen des Arbeitstrainings ab Januar 2019 von 70 % (act. 33 S. 66, 75).
6.1.3 Der Gutachter erachtete im Rahmen der ersten Begutachtung im Jahr 2017 den bisherigen Behandlungs- und Therapieverlauf als günstig und empfahl die weitere medikamentös-antidepressive Behandlung sowie die Abstinenz von Alkohol und Kokain. Hiervon versprach er sich damals denn auch eine weitere Steigerung des Arbeitspensums bis auf 100 % (IV-act. 53 S. 27 f.). Demgegenüber stellte er im November 2022 fest, die "therapeutischen Procedere" seien nicht erschöpft. Empfehlenswert seien weitere, eng strukturierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen, die Etablierung tagesstrukturierender Massnahmen, allenfalls auch eine tagesklinische oder stationäre Behandlung (wobei er letztere nicht als zwingend erachtete). Dass solche Behandlungen störungsbildspezifisch seit Oktober 2017 stattgefunden hätten, sei nicht aktenkundig, trotz prolongiertem Verlauf. Zudem sei bei der beschriebenen Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung voran mit instabilen Anteilen eine (erneute) Gabe von Methylphenidat zu erwägen (act. 33 S. 65, 73 ff.).
6.1.4 Zum sozialen Kontext äusserte sich der Experte nicht explizit. Seinen Gutachten lässt sich immerhin entnehmen, dass die Eltern der Versicherten in der Nähe wohnten und dieser eine grosse Stütze und Unterstützung seien und die ganze Familie volles Verständnis für ihre Lage habe (IV-act. 53 S. 15 ff.; act. 33 S. 36). Wie in der Parteibefragung vom 13. März 2023 erhoben werden konnte, scheint sich denn auch bis zum aktuellen Zeitpunkt hieran nichts geändert zu haben. Insbesondere besteht offensichtlich nach wie vor eine beträchtliche Unterstützung durch die Eltern sowie ein guter Kontakt zu verschiedenen engen Freundinnen und Freunden (vgl. dazu Protokoll der Parteibefragung vom 13. März 2023, act. 60 S. 23, 27, 34 ff.; act. 33 S. 41 f.). Gemäss Angabe gegenüber dem Gutachter vermochte die Beschwerdeführerin auch offenbar immer wieder Paarbeziehungen einzugehen und über eine gewisse Dauer aufrecht zu erhalten; die letzte habe ca. ein Jahr gedauert bis Januar 2022 (act. 33 S. 41). Auch wirkt sich offenbar das Halten von zwei sehr grossen Hunden insofern positiv aus, als die Beschwerdeführerin dadurch regelmässig "rauskommt" und zu einer gewissen Tagesstruktur gezwungen wird (act. 60 S. 23, 37). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der Parteibefragung durch das Gericht hat sie einen der Hunde seit 2016, seit vor dem Aufenthalt in der Klinik J.________; der andere Hund sei danach hinzugekommen (act. 60 S. 36 f.).
Den beigezogenen RAV-Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Existenz der Beschwerdeführerin ab August 2015 bis zum Herbst 2021 finanziell gesichert war. Dies zunächst durch Taggelder einer privaten Krankentaggeldversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und hernach der kantonalen Arbeitslosenhilfe, wobei letztere Anspruchsberechtigung unterbrochen wurde durch die ab Januar 2018 bis April 2019 ausgerichteten Taggelder der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin bestätigte denn auch an ihrer Anhörung vom 13. März 2023, dass sie (erst) seit November 2021 Sozialhilfe beziehe (act. 60 S. 22).
6.1.5 Zu würdigen ist sodann unter dem Gesichtspunkt des Leidensdrucks ein Suizidversuch im Frühling 2016 sowie ein nachfolgender stationärer Klinikaufenthalt von ca. sechs Wochen (Bericht der Klinik J.________ vom 26. Juli 2016, IV-act. 20 S. 22 ff.). Aktuell sagte die Beschwerdeführerin zwar aus, sie leide darunter, dass es bei ihr "nicht mehr möglich sei" etwas zu tun (etwa: act. 60 S. 24). Dennoch bekundete sie nach wie vor weder Bereitschaft, eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen, noch an einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer tagesklinischen Behandlung einen ersten Schritt zur Aufbau einer Tagesstruktur zu unternehmen, die nebst ihren Hunden, Netflix, Fernsehen sowie Pflege des Freundeskreises auch eine Arbeitstätigkeit umfassen könnte (vgl. act. 60 S. 32 ff., 37). Diese Haltung lässt sich auch vor dem Hintergrund der gutachterlich beschriebenen Befunde kaum nachvollziehen; der Gutachter selber empfiehlt nicht zuletzt angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Dekonditionierung und der grundsätzlich positiven Wirkung einer Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit auf den Krankheitsverlauf eine Tagesstrukturierung (act. 33 S. 70 f., 74).
6.1.6 Rückschlüsse auf den Schweregrad der Gesundheitsschädigung lässt sodann auch der Erfolg der Eingliederung zu. Diesbezüglich ist mit Blick auf die Akten festzustellen, dass sowohl die Versicherte selber als auch ihre behandelnde Psychiaterin echtzeitlich von einer erfolgreichen Eingliederung ausgingen mit Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von (aus psychischer Sicht) 70 bis 80 % ab April 2019. Eine weitere Steigerung sei deshalb nicht möglich gewesen, weil keine Anschlusslösung (für einen sechsmonatigen Arbeitsversuch auf dem ersten Arbeitsmarkt) habe gefunden werden können (IV-act. 109 S. 10 f.; 112 S. 2). Die behandelnde Ärztin verwies weiter darauf, dass zum Ende des Arbeitsversuchs eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, da die rechte Hand der Versicherten erneut habe operiert werden müssen (Bericht vom 18. Juni 2019, IV-act. 112 S. 2; gemäss IV-act. 108 S. 2 Absenz ab dem 14. März 2019 bis zum Ende des Arbeitsversuchs). Hierbei handelte es sich offensichtlich um eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ohne Zusammenhang mit den psychischen Leiden der Versicherten. Im Einklang mit den Aussagen gleichsam "der ersten Stunde" der Versicherten sowie ihrer behandelnden Psychiaterin erhellt auch aus der Dokumentation der Invalidenversicherung und der D.________, dass beim Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt (beim sozialen Arbeitgeber D.________ in der Buchhaltung, wobei es sich um eine ruhige, strukturierte Tätigkeit im Back Office handelte) eine Steigerung auf 70 % erfolgreich durchgeführt werden konnte (gemäss Schlussgespräch vom 1. April 2019 seien 70 % gut erreichbar gewesen; IV-act. 109 S. 10 f.; vgl. auch IV-act. 105 zur Eignung dieser Arbeit). Dem tun die festgehaltenen Absenzen keinen Abbruch: Wurde durch die verschiedenen nicht psychisch bedingten Absenzen (insbesondere die mehrwöchige Absenz am Schluss wegen einer Handoperation) tatsächlich nur eine Präsenz von durchschnittlich ca. 60 % erreicht, ändert dies nichts daran, dass im Arbeitsversuch festgestellt wurde, dass (mindestens) 70 % gut erreichbar (im Sinne von klar zumutbar, wenngleich nicht effektiv über längere Zeit durchgeführt) waren (vgl. Schlussbericht vom 19. März 2019, IV-act. 107; zu den verschiedenen Absenzen aufgrund Krankheit der Eltern, Tod eines Freundes, gynäkologischer Operation etc. auch IV-act. 130). Im Einklang mit dieser Aktenlage erklärte denn auch die Versicherte im Erstgespräch beim RAV vom 13. Mai 2019, zuletzt bei D.________ 70 % gearbeitet zu haben; es habe keine Gelegenheit gegeben, 100 % zu arbeiten. In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab sie an, mindestens 80 % bis 100 % arbeiten zu wollen (RAV-Akten). Erst nach Erlass des Vorbescheids vom 13. Februar 2020 (IV-act. 121) sowie auf Betreiben der Versicherten bzw. deren Rechtsvertreters (IV-act. 127, 130) attestierte die ambulant behandelnde Psychiaterin eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 % (IV-act. 130 S. 5 f.), wobei sie – wie auch nachfolgend der psychiatrische Gutachter (act. 33 S. 43) – fälschlich davon ausging, ihre Patientin habe bei der D.________ zuletzt an einem geschützten Arbeitsplatz gearbeitet (vgl. demgegenüber IV-act. 109 S. 11: zuletzt Arbeitsversuch auf dem ersten Arbeitsmarkt auf der D.________, d.h. bei wohlwollender Arbeitgeberin, aber nicht an einem geschützten Arbeitsplatz) und die verbleibende Arbeitsunfähigkeit letztlich funktionell nicht anders als mit der eigenen Einschätzung und den nicht weiter plausibilisierten Schilderungen ihrer Patientin begründete (IV-act. 130 S. 3 f., 6; vgl. ebenso der psychiatrische Gutachter, der seine Einschätzung nach Mini-ICF-APP erklärtermassen vor allem auf die Angaben der Versicherten stützte, act. 33 S. 66 ff.).
6.2 Unter der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie der Konsistenz ist festzuhalten, dass der Gutachter verschiedentlich dokumentierte, dass er zu gewissen Themen von der Explorandin schlicht nichts in Erfahrung zu bringen vermochte (etwa: bezüglich deren persönlicher Beziehungen und Sozialkontakte, act. 33 S. 68 f. [Ziff. 8, 10]). Die Explorandin habe sich v.a. vordergründig kooperativ gezeigt, anderseits aber dann wenig motiviert, in dem Sinne, dass sie Fragen zwar versucht habe zu beantworten. Wenn dies nicht gleich gelungen sei, habe sie jedoch wenig Anstrengung gezeigt, darüber nachzudenken. Der Gutachter konstatierte dabei, es dürfe angenommen werden, "dass sie nicht in dem Masse und mit allen Möglichkeiten mitarbeitete, die sie tatsächlich entfalten könnte, wenn sie wollte" (act. 33 S. 44). Der psychiatrische Gutachter vermochte denn auch seine Einschätzung der Konsistenz nicht zu begründen (act. 33 S. 65). Aus der mangelhaften Kooperation allenfalls resultierende Beweisschwierigkeiten wirken sich zu Ungunsten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin aus (etwa: BGE 145 V 361 E. 3.2.1; 144 V 50 E. 4.3 i.f.).
6.2.1 Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die Versicherte offensichtlich dem Gerichtsgutachter ein völlig anderes Bild präsentierte als sie im beruflichen Eingliederungsprozess abgab: So wurde dort festgehalten, die Kandidatin habe Stellenangebote nicht erhalten wegen unrealistischer Salärvorstellungen; auf dahingehende Hinweise des Job-Coach scheint sie sich in keiner Weise eingelassen zu haben (IV-act. 108 S. 3). Die Problematik der unrealistischen Selbsteinschätzung hinsichtlich des angemessenen Lohns trat denn auch in der Zusammenarbeit mit dem RAV zutage, wo der zuständige Berater am 18. August 2020 vermerkte, dass es vom "Kaliber" der Versicherten sehr viele Bewerberinnen gebe. Gesundheitliche Einschränkungen thematisierte die Beschwerdeführerin nicht nach der Neuanmeldung beim RAV im April 2019, sondern gab dort im Gegenteil an, eine Steigerung auf 100 % sei allein an fehlenden Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt gescheitert und eine Arbeitstätigkeit im Umfang von mindestens 80-100 % weiterhin beabsichtigt. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Anstellungen ab Frühjahr 2021 bloss deshalb angenommen haben sollte, weil sie unter dem Eindruck des damals in Bälde auslaufenden Anspruchs auf (kantonale) Arbeitslosenhilfe einen finanziellen Engpass befürchtete (wie dies der Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Januar 2023 festhielt, act. 43 S. 6), vermag sie daraus nichts für sich abzuleiten. Nach dem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. dazu etwa BGE 148 V 397 E. 7.2.3 i.f. sowie 147 V 187 E. 5.3.1, je mit Hinweisen), ist nämlich gerade danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Person verhalten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (etwa: BGE 141 V 642 E. 4.3.2; BGer 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E. 4.6.1). Dies zeigte die Beschwerdeführerin vorliegend durch ihre Neuanmeldung beim RAV für eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit sowie auch die nachfolgend angenommenen Arbeitsstellen auf. Ihr Verhalten ist umso aussagekräftiger, als sie im Kontakt mit dem RAV über längere Zeit hinweg in der Lage war, zwecks Sicherung ihres Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung sowie später der Arbeitslosenhilfe zielgerichtet und zuverlässig Arbeitsbemühungen zu tätigen und rechtzeitig einzureichen sowie auch die Termine beim RAV einzuhalten (vgl. zum Ganzen RAV-Akten). Dies steht in doch sehr augenfälligem Widerspruch zur Verfassung und zu den Einschränkungen, welche sie sowohl dem Gerichtsgutachter (vgl. etwa act. 33 S. 40 ff.) als auch dem Gericht anlässlich ihrer Parteibefragung vom 13. März 2023 (in der sie insbesondere angab, mit der Besorgung ihrer eigenen administrativen Angelegenheiten völlig überfordert und ausserstande zu sein, Termine wahrzunehmen, vgl. act. 60 S. 31 ff.) präsentierte.
6.2.2 Auch in der Parteibefragung vom 13. März 2023 erwies es sich als schwierig, die Beschwerdeführerin dazu zu bewegen, etwa Angaben zu ihrem aktuellen Freundeskreis oder ihrem üblichen Tagesablauf zu machen. So gab sie z.B. einerseits an, sie würde Menschen weitgehend meiden (act. 60 S. 23); anderseits erwähnte sie immer wieder zahlreiche Personen, mit denen sie in regelmässigem Austausch stehe bzw. die ihr helfen würden oder denen sie helfen würde, z.B. mit Geschäftsideen (etwa: act. 60 S. 23, 27, 34 f., 37). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin blieben letztlich widersprüchlich und vermochten – in konkreter Beweiswürdigung insbesondere auch des völlig anderen Verhaltens, welches sie gegenüber dem RAV zeigte – nicht zu überzeugen. Vielmehr konnte das Gericht den deutlichen Eindruck gewinnen, dass sie sich erheblich leidender und beeinträchtigter präsentierte, als sie dies in der alltäglichen Lebensgestaltung wohl sein dürfte, und jeweils situationsentsprechend ihr Aussageverhalten anpasste. So liess sich etwa die – auch gutachterlich – attestierte mangelnde Durchsetzungsfähigkeit kaum vereinbaren mit der Vehemenz, mit welcher die Beschwerdeführerin zu Beginn der Partei- und Zeugenbefragung bei der Vorstellung der Anwesenden spontan ihre Ansprache mit Ledignamen statt korrekt mit Nachnamen des geschiedenen Ehegatten (wobei es sich um eine in Zug bekannte Persönlichkeit mit einem gewissen Sozialprestige handelt) korrigierte. An mangelnder Durchsetzungsfähigkeit zweifeln lässt auch die Zielgerichtetheit, mit der die Versicherte laut Zeugenaussagen im Konflikt mit dem ehemaligen Arbeitgeber G.________ vorging (act. 60 S. 19), ebenso wie die offenbar erhaltene Fähigkeit, während des Arbeitsverhältnisses für ihr Recht einzustehen, bei Krankheit dem Arbeitsplatz fern zu bleiben, worauf sie überdies auch andere Arbeitnehmer aufmerksam gemacht habe (act. 60 S. 7, 16; diesbezüglich solle sie auch von sich gegeben haben, es sei sehr einfach, ein Arztzeugnis zu erhalten) und ihre behaupteten Ansprüche gegenüber den vormaligen Arbeitgebern auch einzuklagen (BF-act. 9 f.). Aus den Zeugenbefragungen vom 13. März 2023 ergab sich weiter, dass sie bezüglich der Leistungen von Taggeldversicherungen auch durchaus imstande war, sich planmässig um eine möglichst umfassende Deckung zu bemühen (act. 60 S. 17), was letztlich als sehr durchdachtes, planmässiges Verhalten erscheint vor dem Hintergrund der im Herbst 2021 auslaufenden Versicherungsdeckung durch die kantonale Arbeitslosenhilfe.
7. Die Würdigung des oben Dargelegten ergibt was folgt:
7.1
7.1.1 Die initiale gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung von krankheitsbedingt vorläufig ca. 50 % (bei zumutbarer Arbeitstätigkeit von vier bis sechs Stunden am Tag [IV-act. 53 S. 29] unter langsamer Steigerung zuerst in einem geschützten Rahmen aufgrund erfolgter Dekonditionierung [IV-act. 53 S. 26]) bezog sich augenscheinlich auf eine angepasste Tätigkeit im angestammten kaufmännischen Tätigkeitsfeld. Verwirrlich ist zwar die Verwendung der Terminologie des "offenen Arbeitsmarktes" sowie des "geschützten Rahmens" durch den Gutachter (IV-act. 53, a.a.O.). Letztlich lässt sich aber seinem Bericht klar entnehmen, dass der Versicherten in einem kleinen, ruhigen Team mit klaren Strukturen alle Tätigkeiten ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechend zumutbar seien, und ein Arbeitsplatz "in geschütztem Rahmen" nicht besonders gestaltet werden müsse, damit sie dort ihre Leistungen realisieren könne. Ein solcher wurde zudem offenbar vordringlich wegen der eingetretenen – invalidenversicherungsrechtlich aber nicht relevanten (vgl. oben E. 3.4) – Dekonditionierung empfohlen. Dies steht im Einklang mit der Einschätzung des damals behandelnden Psychiaters vom 7. März 2016, wonach eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt und in der angestammten kaufmännischen Tätigkeit, aber nicht im bisherigen Umfeld Rohstoffhandel/Startup mit flankierenden Massnahmen im Umfang von vorerst 50 % bis 60 % möglich sei (IV-act. 5 S. 9 f.). Die Arbeitsunfähigkeit von initial 50 % hielt denn auch der zuständige Psychiater des RAD mit Stellungnahme vom 6. Februar 2020 für plausibel (IV-act. 117) und wird durch das Gerichtsgutachten vom 17. November 2022 bestätigt (act. 33 S. 75). Dass damals eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, ist auch angesichts des durch einen stationären Klinikaufenthalt ausgewiesenen Leidensdrucks plausibel sowie angesichts dessen, dass dazumal auch noch diverse Substanzkonsumstörungen bestanden und die psychiatrische Medikation noch nicht hinreichend eingestellt war. Eine Dekonditionierung war in diesem Zeitpunkt noch nicht auszuscheiden. Auf die nachvollziehbar attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab August 2015 kann demnach abgestellt werden.
7.1.2 Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im August 2015 befand sich die Beschwerdeführerin in aufgelöstem Arbeitsverhältnis (IV-act. 8 S. 6 f.). Sie konnte – unabhängig von ihrem Gesundheitszustand – aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Qualifikationen und Erfahrung als kaufmännische Angestellte ohne Weiterbildung seit dem Jahr 2004 realistischerweise nicht damit rechnen, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wieder eine Stelle mit einem Monatslohn von über Fr. 10'000.– zu finden. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist es aber rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: August 2016) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (vgl. etwa BGE 139 V 28 E. 3.3; BGer 9C_472/2020 vom 17. November 2020 E. 2.2). Die Versicherte selber erklärte denn auch gegenüber dem Gutachter, ihre letzte Stelle "durch ihren Chef" erhalten zu haben. Als dieser das Unternehmen verlassen habe, sei es zu einer raschen Verschlechterung des Arbeitsklimas und zur – aus ihrer Sicht grundlosen – Kündigung gekommen (IV-act. 8 S. 6 f.; act. 53 S. 10). Seit August 2015 hat sie sodann nie mehr über eine längere Dauer eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgenommen. Demnach war der Einkommensvergleich sowohl bezüglich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens aufgrund derselben Tabellenlöhne für qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin nur noch eine Arbeit in einem geringeren Kompetenzniveau als zuvor zumutbar gewesen wäre, erwähnte der Gutachter doch ausdrücklich, dass weiterhin sämtliche der Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten zumutbar seien, und primär das Arbeitsumfeld angepasst werden müsse (IV-act. 53 S. 29). Dies steht denn auch im Einklang mit dem, was bereits aus der beruflichen Integration berichtet wurde (bereits im Jahr 2018: "wirklich gute Arbeit"; primär habe der zeitliche Rahmen immer wieder angepasst werden müssen [IV-act. 109 S. 7]). Es deckt sich weiter auch mit der Aussage der Zeugin Ali (bezugnehmend auf das Jahr 2021), die Versicherte habe gute Arbeit geleistet, wenn sie gearbeitet habe (act. 60 S. 7); dieser Auffassung war im Übrigen auch die Versicherte selber anlässlich ihrer Parteibefragung, wo sie ausführte, sie habe sicher nicht einen "Seichjob" gemacht (act. 60 S. 30 f.).
7.1.3 Die Tatsache, dass die Versicherte auf zeitliche Flexibilität sowie allenfalls auch auf eine Tätigkeit mehrheitlich oder teilweise im Homeoffice angewiesen ist (wobei letztlich offen zu lassen ist, ob dies aus gesundheitlichen Gründen der Fall ist oder ob es lediglich einem persönlichen Wunsch der Beschwerdeführerin entspricht), schliesst die Anwendung von Tabellenlöhnen beim Invalideneinkommen nicht aus (BGer 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.1). Inwiefern es einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal es der Versicherten möglich ist, zumindest gelegentlich für die Wahrnehmung von Terminen an den Ort des Betriebs zu reisen, nachdem ihr dies auch im Verkehr mit dem RAV gelungen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin sodann die Anwendung der Tabellenlöhne mit Verweis auf ein Rechtsgutachten als unrichtig rügt und daraus einen Anlass zur Änderung der bisherigen Gerichtspraxis ableiten will (act. 9), verfängt ihre Argumentation mit Verweis auf den zwischenzeitlich ergangenen BGE 148 V 174, mit dem das Bundesgericht der begehrten Praxisänderung eine Absage erteilt hat, nicht (vgl. a.a.O., E. 9.2.3 f.). Für ihren konkreten Einzelfall zeigt sie keine Faktoren auf, die zur Annahme führen würden, dass sie ihre verbleibende Arbeitskraft nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg sollte verwerten könnte, sondern verlangt lediglich pauschal einen Tabellenlohnabzug von 20 % (act. 9 S. 5), was nicht ausreicht.
Weiter besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 68) – auch keineswegs Anlass, vorauseilend eine Verordnungsbestimmung zur Anwendung zu bringen, die – wenn überhaupt – frühestens per 1. Januar 2024 in Kraft treten wird. Sofern diese Bestimmung künftig zur Anwendung gelangt, wird der darin vorgesehene Abzug von 10 % ohnehin nicht gleichsam über die bisherige Rentenberechnung zu legen sein, sondern wäre im Rahmen einer umfassenden Rentenrevision zu berücksichtigen, im Zuge derer nicht zuletzt auch sämtliche neueren Entwicklungen gesundheitlicher Natur sowie das zwischenzeitliche Verhalten der Versicherten zu würdigen sein werden.
7.1.4 Insgesamt verfügte die Beschwerdeführerin – in gesamthafter Würdigung der Aktenlage – ab 1. August 2015 überwiegend wahrscheinlich über eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 50 % in der angestammten kaufmännischen Tätigkeit mit einem angepassten Aufgabenbereich sowie in einem wohlwollenderen Umfeld (ohne Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes abseits des ersten Arbeitsmarktes). Bei Vornahme des Einkommensvergleichs aufgrund derselben Tabellenlöhne sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen (oben E. 7.1.2) sowie bei Fehlen abzugsrelevanter Einschränkungen (vgl. E. 7.1.3 hiervor; wobei sich ein allfälliger Bedarf nach flexibler Arbeitszeitgestaltung in angepassten Tätigkeiten im Back Office oder der Buchhaltung nicht mehr merklich auswirken sollte) entspricht der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad. Das Gesagte führt dazu, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 nicht Anspruch auf eine ganze, sondern lediglich auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hatte.
Der Rentenanspruch bestand grundsätzlich weiter während der Durchführung von Integrations- oder Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a oder 14a IVG, wobei ggf. zusätzlich ein Taggeld auszurichten war (Art. 22 Abs. 5bis und 5ter IVG; vgl. auch BGer 9C_416/2021 vom 27. Juli 2022 E. 6.2 i.f.). Nachdem indes vorliegend die Beschwerdeführerin während der Eingliederung bereits (wohl unter Annahme einer Massnahme gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG) ungekürzte Taggelder bezogen hat, die ihren 50 %-igen Rentenanspruch bei Weitem übersteigen, hat es hier bei der Sistierung der Rentenzahlung während der Dauer des Taggeldbezugs sein Bewenden.
7.2 Zu erörtern bleibt, ob seit dem 1. August 2016 eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten eingetreten ist, welche die Aufhebung der Rente oder im Gegenteil deren Ausbau rechtfertigen würde.
7.2.1 Die Befunde und Diagnosen des Gutachters diesbezüglich lassen sich – ausgehend von den Angaben der Explorandin – grundsätzlich nachvollziehen. Wie die Beschwerdeführerin richtig vortragen lässt (act. 67 S. 2 f.), zeigten denn auch die Zeugenbefragungen durch das Gericht (act. 60 S. 2 ff.) im Einklang damit auf, wie sich ihre offensichtlich schwierige Persönlichkeit auswirkt in einer Tätigkeit vergleichbar mit denjenigen, denen sie bis August 2015 nachgegangen ist (d.h. in einem Startup mit kaum vordefiniertem Tätigkeitsfeld, hohen Anforderungen an die Flexibilität sowie die Teamfähigkeit und ständigem Kontakt sowie Koordinationsbedarf mit anderen Personen). Dass die Versicherte in einem solchen Arbeitsumfeld angesichts der oben in E. 6.1.2 aufgeführten Einschränkungen auch weiterhin eine reduzierte Arbeitsfähigkeit aufweist, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten sowie den damit übereinstimmenden Zeugenaussagen selbst in der angestammten Tätigkeit im bisherigen, eher stressigen, Umfeld, keine 50 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt, sagten die Zeugen doch übereinstimmend aus, dass die Arbeitsleistung – und auch die Zusammenarbeit – gut gewesen sei, wenn die Versicherte anwesend und gut gelaunt gewesen sei; bloss habe sie häufig Absenzen gehabt und sei manchmal in der Stimmung unberechenbar gewesen (vgl. etwa act. 60 S. 6 ff., 13 ff.).
7.2.2 Die vom Gutachter aufgrund der subjektiven Schilderungen der Versicherten übernommene Angabe einer Dekompensation während oder nach dem Abschluss der beruflichen Eingliederung durch die IV im Jahr 2019 (act. 33 S. 67 f.) bleibt indes letztlich auch nach der gerichtlichen Begutachtung und Befragung genau das, nämlich eine nicht weiter substanziierte, subjektive Schilderung, die durch den Gutachter trotz offensichtlicher Bemühungen nicht objektiviert werden konnte, abgesehen von einer nachvollziehbar im Zeitraum der vergangenen fünf Jahre verstärkten Dekonditionierung der Beschwerdeführerin (act. 33 S. 71). Diese fehlende Objektivierung (bzw. wenigstens Plausibilisierung) der durch die Beschwerdeführerin geschilderten Verschlechterung ihres Zustands wiegt umso schwerer angesichts der Tatsache, dass diese sich offenbar in anderem Kontext (u.a. gegenüber dem RAV) völlig anders präsentierte als gegenüber dem Gerichtsgutachter und echtzeitlich die fragliche Dekompensation weder berichtet wurde noch es während der Eingliederung zu Krankschreibungen oder entsprechender Berichterstattung durch die behandelnde Psychiaterin kam (vgl. oben E. 6.1.3, 6.1.6, 6.2.1; Bericht der Psychiaterin vom 18. Juni 2019, IV-act. 112 S. 2). Die Beschwerdeführerin selber bestritt denn auch bis und mit Einwand vom 10. März 2020 gar nicht, dass seit der ersten Begutachtung eine Verbesserung ihres psychischen Zustands eingetreten sei. Vielmehr versteifte sie sich darauf, die Arbeit bei D.________ sei in keiner Weise vergleichbar gewesen mit derjenigen, welche sie zuletzt ausgeübt habe, und hielt dafür, auf die Resultate der beruflichen Abklärung könne deshalb nicht abgestellt werden (IV-act. 127 S. 2). Dies deckt sich denn auch damit, dass sie gegenüber dem RAV, wo sie sich nach Abschluss der beruflichen Eingliederung wieder anmeldete, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % angab, sich dort auf offensichtlich nicht leidensangepasste Stellen bewarb und darüber hinaus sogar explizit Hindernisse gesundheitlicher Art bei der Stellensuche verneinte. Weiter fühlte sie sich offensichtlich nach dem Jahr 2019 weiterhin im Stande, sich um zwei sehr grosse Hunde zu kümmern, deren Pflege letztlich notorisch in etwa einem Halbtagespensum entsprechen dürfte, und die sie sich denn auch erst nach der Krankschreibung und der damit verbundenen Entlastung von der erwerblichen Tätigkeit anschaffte. Ein solches Verhalten ist in keiner Weise mit der Person zu vereinbaren, als die sich die Beschwerdeführerin in der Begutachtung sowie in der gerichtlichen Befragung präsentierte.
7.2.3 In Würdigung der Beweislage ist nach dem Ausgeführten – mit der Beschwerdegegnerin – festzustellen, dass der Versicherten nach Abschluss der Eingliederung im April 2019 überwiegend wahrscheinlich die Aufnahme einer Tätigkeit im angestammten kaufmännischen Bereich von mindestens 70 % bei einer wohlwollenden Arbeitgeberin auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar war, mithin durch die intensiven Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % erreicht werden konnte. Dies erscheint denn auch – im Sinne einer "Neunerprobe" – im Vergleich zur zuvor bestehenden, 50 %-igen Arbeitsfähigkeit, nicht als "Wunderheilung", sondern als durchaus realistisch und plausibel.
Im Sinne einer Eventualbegründung ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Aktenlage jedenfalls eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 30 % einfach auch beim besten Willen nicht schlüssig hergibt, wobei sich dies zu Lasten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. oben E. 6.2). Diesen Umstand hat sie nicht zuletzt selber durch ihr widersprüchliches Verhalten und ihre mangelhafte Kooperation zu verantworten.
7.2.4 Durch die Rechtsanwender zu beantworten ist die Frage, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Tätigkeiten existieren, in denen die gutachterlich festgehaltenen Einschränkungen weniger ins Gewicht fallen, mithin eine verbleibende zumutbare Arbeitsfähigkeit verwertet werden kann (BGE 140 V 267 E. 2.4 mit Hinweisen; BGer 9C_587/2021 vom 31. Januar 2022 E. 4.1). Vorliegend ist weder die Verwertbarkeit gänzlich zu verneinen noch besteht Anlass zur Vornahme leidensbedingter oder pauschaler Abzüge von den Tabellenlöhnen. Wie bereits vorstehend in E. 7.1.3 dargelegt, ist es insbesondere nicht abzugsrelevant, wenn die Versicherte zur Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit allenfalls darauf angewiesen ist, künftig ihre Arbeitsfähigkeit an einem ruhigeren Arbeitsplatz mit klaren Strukturen, kleinem Team sowie idealerweise wohl auch flexibler Zeiteinteilung und Homeoffice-Möglichkeit, verwerten zu können, damit ihre persönlichkeitsbedingten Einschränkungen sich nicht limitierend auswirken. Rechtsprechungsgemäss existieren gerade im Bereich der kaufmännischen Tätigkeit durchaus Arbeitsstellen, an denen es möglich ist, zeitlich flexibel, ohne viel Menschenkontakt und ohne grossen Druck tätig zu werden. Spätestens seit der Covid-19-Pandemie ist dies zudem allgemeinnotorisch auch zeitlich flexibler aus dem Homeoffice heraus möglich, worauf auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin völlig zu Recht hingewiesen hat (act. 1 S. 8; BGer 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.3 und 7.1). Dies gilt im besonderen Masse für Tätigkeiten im Backoffice sowie in der Buchhaltung, wie sie die Beschwerdeführerin bei der D.________ denn auch bereits erfolgreich ausgeführt hat. Gerade in der Buchhaltung werden die anfallenden Arbeiten der Sachbearbeitung mittlerweile allgemeinnotorisch in vielen kleinen und mittleren Unternehmen dank der heutigen technischen Mittel durch Mitarbeiterinnen mehrheitlich aus dem Homeoffice oder einem externen Büro sowie mit weitgehend freier Zeiteinteilung erledigt, ggf. mit einem oder zwei Tagen Büropräsenz zwecks Vorbereitung des Jahresabschlusses sowie der Koordination mit dem (meist ebenfalls externen) Buchhalter.
Der Versicherten ist es zumutbar und es ist von ihr als Ausfluss der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. hierzu oben E. 6.2.1), für deren Greifen es keiner vorgängigen Androhung (entsprechend Art. 21 Abs. 4 ATSG) bedarf, zu verlangen, ihre Arbeitsbemühungen auf solche Stellen zu konzentrieren. Ebenfalls darf von ihr erwartet werden, dass sie im therapeutischen Prozess daran arbeitet, sich von der Vorstellung zu lösen, erneut im bisherigen Umfeld von Startups und/oder Rohstoffhandel tätig sein zu wollen, in dem es aktenkundig immer wieder zu Überforderung gekommen ist mit infolgedessen exzessivem Lebensstil, Substanzmissbrauch und Konflikten (vgl. etwa bereits IV-act. 5 S. 9; 20 S. 7; 53 S. 8 und 26). Dies hat sie bis anhin offensichtlich nicht gemacht: So hat sie etwa gegenüber der Arbeitslosenversicherung noch im Gespräch vom 12. August 2021 angegeben, sie habe bei der getleedz.com, einem Startup, eine Möglichkeit, in das digitale Marketing einzusteigen (vgl. RAV-Akten; wobei sie nota bene im aktuellen Verfahren im Widerspruch dazu kundtun liess, sie habe "zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit oder Aktivitäten bei der GetLeedz ausgeübt", act. 44 S. 4). Auch aus ihren beim RAV eingereichten Arbeitsbemühungen erhellt, dass sie sich durchs Band auf eher stressige Stellen als "executive assistant" beworben hat, für die sie ohnehin nicht ohne Weiteres als qualifiziert erscheint (insbes.: keine Weiterbildung zur Direktionsassistentin o.ä.).
7.2.5 Ist der massgebliche Einkommensvergleich auch hier basierend auf denselben Tabellenlöhnen für Validen- und Invalideneinkommen vorzunehmen (oben E. 7.1.2), resultiert ein Invaliditätsgrad von (maximal) 30 %. Mithin ist ein Rentenanspruch nach Abschluss der beruflichen Eingliederung im April 2019 durch die Invalidenversicherung zu verneinen.
Der Versicherten steht es selbstredend frei, ihren Anspruch auf Hilfe bei der Arbeitsvermittlung in eine geeignete, leidensangepasste Tätigkeit gegenüber der IV-Stelle erneut geltend zu machen, sobald sie zur Arbeitsaufnahme bereit ist. Hierfür kommt offensichtlich ein ganzer Fächer an kaufmännischen Tätigkeiten bei einer wohlwollenden Arbeitgeberin in Frage, sofern die Versicherte ihre fortlaufende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung auch nutzt, um an ihrer unrealistischen Erwartungshaltung zu arbeiten und sich auf eine künftige Tätigkeit in einer Arbeit einzustellen, für die sie qualifiziert ist und die nötigen Ressourcen mitbringt.
7.3 Zusammenfassend ist die Verfügung der IV-Stelle vom 11. August 2020 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
8.
8.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG (in der aktuell geltenden Fassung; zur sofortigen Anwendbarkeit geänderter Verfahrensbestimmungen des ATSG vgl. oben E. 1 i.f.) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Erweist sich der Sachverhalt im Beschwerdeverfahren – wie hier offensichtlich der Fall, nachdem hinsichtlich des Gesundheitszustands nach April 2019 durch die Verwaltung keine hinreichenden Abklärungen getätigt wurden – als unzureichend abgeklärt, trägt die IV-Stelle die Kosten. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 1'000.– festgesetzt wird. Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Es sind die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsabklärung stehenden, notwendigen Aufwendungen zu entschädigen, unter Ausschluss der Hinweise auf nicht einschlägige Gutachten, Verordnungsrevisionen etc. Ebenfalls ist keine Entschädigung geschuldet im Zusammenhang mit Abklärungen, die einzig durch das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin und insbesondere das Verschweigen relevanter Informationen gegenüber dem Gutachter verursacht wurden. Die reduzierte Parteientschädigung ist ermessensweise auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Damit wird ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand der Rechtsvertretung von ca. zwei Arbeitstagen zu je acht Stunden und einem Stundensatz von Fr. 250.– abgegolten. Dies rechtfertigt sich mit Blick auf das umfangreiche Dossier sowie die unvollständigen Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin, die sowohl für das Gericht als auch für den Rechtsvertreter zu einem erhöhten Aufwand im vorliegenden Verfahren geführt haben. Der Rechtsvertreter hatte im aktuellen Verfahren nicht zuletzt ein gerichtliches Gutachten zu sichten sowie an der Zeugen- und Parteibefragung vom 13. März 2023 teilzunehmen.
8.2 Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung (betragend total Fr. 8'602.80 inklusive Laborrechnung, act. 36 f.) sind der IV-Stelle aufzuerlegen, da die weitere Abklärung des Verlaufs für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin nach erfolgter Eingliederung notwendig war (Art. 45 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 45 Abs. 3 ATSG durch die Beschwerdeführerin zu tragen sind die Kosten von Fr. 606.45 für die ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Gutachters vom 12. Januar 2023 (act. 52). Diese wurde notwendig, weil die Versicherte die Fragen des Gutachters in offensichtlicher und eklatanter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht wahrheitswidrig beantwortet hat (vgl. Schreiben der Referentin vom 21. Dezember 2022, act. 41). Mithin handelt es sich hierbei um vermeidbare Kosten, welche allein die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten verursacht hat. Diese Kosten sind mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
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1. Die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 11. August 2020 wird insoweit angepasst als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 bis 31. Januar 2018 Anspruch hat auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird.
3. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten der gerichtlichen Begutachtung in Höhe von Fr. 8'602.80.
4. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme in Höhe von Fr. 606.45. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet und der Mehrbetrag von Fr. 193.55 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug (unter Beilage der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. und 11. April 2023; Rechnungen folgen nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 30. April 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil S 2020 116