SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 16. August 2021 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA lic. iur. B.________
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung
(Zwischenverfügung betreffend Begutachtung)
S 2020 109
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1965, war ab dem 24. April 2006 bei der C.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. April 2007 erlitt er einen Nicht-Berufsunfall mit dem Mountainbike, wobei es zu einer Talusfraktur des rechten Fusses sowie einer Distorsion des rechten Knies mit Anriss des hinteren und vorderen Kreuzbandes kam (Suva-act. I/244 und 1). Der Versicherte war vorher aufgrund eines Schulterleidens bereits seit dem 13. Februar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Suva-act. I/2). Mit Verfügung vom 17. August 2018 sprach die Suva dem Versicherten eine Rente basierend auf einem IV-Grad von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 50 % zu (Suva-act. I/547). Dagegen erhob der Versicherte am 6. September 2018 Einsprache (Suva-act. I/553), welche er am 28. Februar 2019 weiter begründete. Darin beantragte er u.a. eine externe Begutachtung hinsichtlich des aus somatischer und psychischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsprofils und der diesbezüglichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit inkl. EFL (Suva-act. I/583). Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 hielt er daran fest und beantragte explizit eine neuropsychologisch-psychiatrische Abklärung im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens (Suva-act. I/590). Am 12. März 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie zur Beurteilung des Leistungsanspruchs eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie vorsehe (Suva-act. I/608). Daraufhin gab der Versicherte mit Schreiben vom 3. Juni 2020 zu verstehen, dass er an einer psychiatrischen Teilbegutachtung nicht teilnehmen werde und darauf zu verzichten sei (Suva-act. I/619). Am 7. Juli 2020 erliess die Suva eine Zwischenverfügung, mit der sie an der psychiatrischen Teilbegutachtung festhielt (Suva-act. I/620).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. September 2020 beantragte der Versicherte, die Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf eine psychiatrische Begutachtung zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2020 beantragte die Suva die voll-umfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu: 7. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 8. September 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer wohnt in D.________ (ZG). Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Entscheid am 7. Juli 2020. Dieser ging dem Beschwerdeführer am Folgetag zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 8. September 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gilt die Beschwerde als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann auch Antrag und Begründung, entspricht somit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde.
2.2 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 7. Juli 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der psychiatrischen Teilbegutachtung festgehalten hat. Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Diese ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).
In BGE 137 V 210 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) erkannt, dass die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung der Gutachter für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren regelmässig gegeben sei, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden. Demnach können materielle Einwendungen beschwerdeweise geltend gemacht werden, beispielsweise solche des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer "second opinion" (Zweitmeinung) entspräche (noch anders: BGE 136 V 156; vgl. auch BGer U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, ein psychiatrisches Teilgutachten sei nicht mehr notwendig und wehrt sich damit gegen die Teilbegutachtung an sich (act. 1 S. 4). Angesichts der hiervor zitierten Rechtsprechung ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3. Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16 und Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b) entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person (vgl. BGE 125 V 193 E. 2). Danach hat sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Person hat sich somit nicht jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweist. In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehört, wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (zum Ganzen BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
4. Nachfolgend ist entsprechend zu prüfen, ob eine psychiatrische Teilbegutachtung notwendig ist.
4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – unter Berücksichtigung der, der Suva zukommenden Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens und damit des grossen Ermessensspielraums bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen – im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben muss. Entscheidend ist somit, ob die Gründe, die die Suva für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Das Gericht greift demzufolge bei der Frage der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung ins Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Suva bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven hat leiten lassen (vgl. VGer Zug S 2012 153 vom 28. Februar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2 Der Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar:
4.2.1 In der Einsprachebegründung vom 28. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer u.a. eine externe Begutachtung hinsichtlich des aus somatischer und psychischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsprofils und der diesbezüglichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit inkl. EFL. Er rügte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Dabei verwies er insbesondere auf die durch die langjährige, unfallbedingte Einnahme stärkster Schmerzmittel entstandene Einschränkung in der Konzentration, sowie auf weitere psychische Einschränkungen (namentlich Depression, fehlende mentale und psychische Belastbarkeit), welche von der Suva nicht abgeklärt worden seien, obwohl sie vom ihm in der Untersuchung geltend gemacht worden seien und sich Hinweise aus den Akten ergeben würden (Suva-act. I/583). Zudem legte er zwei ärztliche Zeugnisse, eines von PD Dr. med. E.________ vom 19. November 2018 (Suva-act. I/584) und eines von Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 3. Dezember 2018 (Suva-act. I/585), bei.
Im Nachgang zur Eingabe vom 28. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer der Suva am 14. Juni 2019 die Stellungnahme von PD Dr. E.________ vom 17. Mai 2019 zukommen. Dabei wurde die Befragung von PD Dr. E.________ sowie eine neuropsychologisch-psychiatrische Abklärung im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens beantragt. Begründend wurde unter Hinweis auf die Stellungnahme von PD Dr. E.________ angemerkt, dieser mache erneut klar, dass es aufgrund der unfallbedingten, chronischen Schmerzen zusätzlich zu den übrigen orthopädischen Einschränkungen in Fuss und Knie zu einer Einschränkung in der Konzentrationsfähigkeit gekommen sei, welche es notwendig mache, dass er, der Versicherte, spätestens nach zwei Stunden Arbeit aus neuropsychologischer Sicht eine Pause von 30 Minuten einhalten müsse (Suva-act. I/590 f.).
Diesem Einwand kam die Suva nach und teilte am 12. März 2020 mit, dass sie beabsichtige, die MEDAS Zentralschweiz mit einer polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie zu beauftragen (Suva-act. I/608).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens brachte der Beschwerdeführer nun jedoch vor, eine psychiatrische Teilbegutachtung sei nicht mehr notwendig, da er sich aus psychischer Sicht mit den somatischen Einschränkungen mittlerweile besser habe arrangieren können und einen "versöhnlicheren" Umgang mit den Schmerzen und Einschränkungen gefunden habe. Infolgedessen habe er die Einnahme von Targin reduzieren können, was sich positiv auf sein psychisches Befinden ausgewirkt habe. Eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht liege nicht (mehr) vor. Die damals von Dr. F.________ gestellte Verdachtsdiagnose der depressiven Verstimmung habe sich nicht erhärtet. Dies zeige sich auch darin, dass er keine psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch genommen und zu keiner Zeit Psychopharmaka konsumiert habe (act. 1 S. 4).
4.2.2 Die Suva stellte sich demgegenüber in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass es vorliegend um die Beurteilung eines komplexen Schmerzsyndroms gehe, weshalb auch die Fachrichtung Psychiatrie in die Begutachtung einzubeziehen sei. Bei der Begutachtung von Schmerzen handle es sich bekanntermassen um eine interdisziplinäre Aufgabe. Wie in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 korrekt ausgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer unter Berufung auf psychische Beschwerden selbst bereits eine psychiatrische Begutachtung beantragen lassen. Dass nun eine psychiatrische Begutachtung nicht notwendig bzw. die Teilnahme an einer solchen nicht zumutbar sei, sei nicht nachvollziehbar (act. 4).
4.3
4.3.1 Wie unter Erwägung 3 dargestellt, ist eine Untersuchung dann notwendig, wenn sie von entscheidender Bedeutung für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einsprachebegründung vom 28. Februar 2019 eine externe Begutachtung hinsichtlich des aus somatischer und psychischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsprofils und der diesbezüglichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit inkl. EFL (Suva-act. I/583 S. 1). In der Eingabe vom 14. Juni 2019 wurde daran festgehalten und explizit eine neuropsychologisch-psychiatrische Abklärung im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens verlangt (Suva-act. I/590 S. 1 f.). Zur Begründung brachte er in den soeben genannten Eingaben vor, er leide unter Einschränkungen in der Konzentration sowie weiteren psychischen Einschränkungen (namentlich Depression, fehlende mentale und psychische Belastbarkeit), die von der Suva weder abgeklärt noch bei der Bestimmung des Anforderungsprofils und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien (Suva-act. I/583 S. 3). Aufgrund der unfallbedingten, chronischen Schmerzen sei es zu einer Einschränkung in der Konzentrationsfähigkeit gekommen, welche es notwendig mache, dass er spätestens nach zwei Stunden Arbeit eine Pause von 30 Minuten einschalten müsse (Suva-act. I/590 S. 1). Zur Untermauerung des Abklärungsbedarfs reichte er neue medizinische Akten ein. Dem Schreiben von Dr. F.________ vom 3. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass eine geklagte Konzentrationsschwäche, depressive Verstimmung, Schlafstörung und Suizidgedanken vorliegen würden. Diese Verstimmung führe auch zu einem Grübeln, einer Hoffnungslosigkeit und diese oder der chronifizierte Opioidgebrauch zu Konzentrationsstörungen. Eine Berentung würde dem Umstand dieser sowohl psychisch als auch somatisch begründeten weiteren Arbeitsunfähigkeit Rechnung tragen, wobei das Ergebnis der neuropsychologischen Testung durch den G.________ noch abzuwarten sei (Suva-act. I/585). PD Dr. E.________ stellte in seinem Schreiben vom 19. November 2018 u.a. die Diagnose der Konzentrationsschwäche und fehlenden Belastbarkeit bei konstanter Schmerzmitteleinnahme. Zum Verlauf wurde festgehalten, der Versicherte könne sich nicht vorstellen, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen, da er sich kaum mehr als zwei Stunden konzentrieren könne. Die fehlende Konzentrationsfähigkeit mit Schlafstörungen zur Nacht liessen eine intensive anspruchsvolle geistige Tätigkeit nicht mehr zu (Suva-act. I/584). Auch im Bericht vom 17. Mai 2019 wies PD Dr. E.________ auf die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers hin (Suva-act. I/591). Erst diese Akten veranlassten die Suva zur Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie. Angesichts der Tatsache, dass in den soeben dargelegten Berichten von depressiven Verstimmungen mit Schlafstörungen und Suizidgedanken die Rede war und die Arbeitsunfähigkeit auch mit psychischen Beschwerden begründet wurde, erscheint es nachvollziehbar, weshalb die Suva unter diesen Umständen auch eine psychiatrische Teilbegutachtung für notwendig erachtete. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass PD Dr. E.________ bereits mit Schreiben vom 27. März 2018 auf eine psychische Abhängigkeit mit Konzentrationsschwäche hinwies und er von einem Schmerzsyndrom ausging (Suva-act. I/520).
Der Beschwerdeführer stellt nicht explizit in Abrede, dass im Zeitpunkt der Einspracheerhebung eine psychiatrische Begutachtung notwendig war. Vielmehr bringt er vor, er habe sich aus psychiatrischer Sicht mit den somatischen Einschränkungen mittlerweile besser arrangieren können und einen "versöhnlicheren" Umgang mit den Schmerzen und Einschränkungen gefunden. Infolgedessen habe er die Einnahme von Targin in den letzten Monaten reduzieren können, was sich positiv auf sein psychisches Befinden ausgewirkt habe. Er sei diesbezüglich nicht mehr eingeschränkt. Die damals von Dr. F.________ gestellte Verdachtsdiagnose der depressiven Verstimmung habe sich nicht erhärtet (act. 1 S. 4). Ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, welches diese Veränderung bestätigt, legt er indessen nicht vor. Sodann ist zu beachten, dass es nicht darum geht, wie sich der Beschwerdeführer subjektiv fühlt und ob er sich mit den Einschränkungen abgefunden hat, sondern darum, ob die Störungen objektivierbar sind und sich noch auswirken. Darüber hinaus liegt es nicht im Ermessen des Beschwerdeführers zu bestimmen, wann ein Sachverhalt genügend abgeklärt ist. Im Rahmen der Verfahrensleitung und gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz liegt es im Ermessen der Suva zu bestimmen, wann der Sachverhalt hinreichend ermittelt ist. Der Beschwerdeführer wurde bisher noch nicht psychiatrisch begutachtet und er bringt diesbezüglich auch nicht vor, die Suva hole ein Gutachten im Sinne einer unzulässigen "second opinion" ein (vgl. hierzu Kieser, a.a.O., Art. 44 N 81). Unter den dargelegten Gesichtspunkten kann somit festgehalten werden, dass die Suva gestützt auf die Akten zu Recht ein psychiatrisches Teilgutachten angeordnet hat. Die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung kann damit bejaht werden.
4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, eine Begutachtung könne ihm nicht zugemutet werden (act. 1 S. 4). Diesbezüglich ist zwar zu beachten, dass eine medizinische Untersuchung oder Begutachtung regelmässig die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangiert. Gemäss herrschender Lehre handelt es sich hierbei jedoch lediglich um einen leichten Grundrechtseingriff. Bezüglich der Untersuchungen durch eine Gutachtensstelle wird in der Lehre und Rechtsprechung auch durchgehend festgehalten, dass diese generell als zumutbar betrachtet werden (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 92; Massimo Aliotta, Begutachtungen im Bundessozialversicherungsrecht, 2017, S. 76 f.; BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Unter den genannten Aspekten erweist sich die psychiatrische Untersuchung sodann auch als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht weiter begründet, aus welchem Grund konkret die Untersuchung nicht zumutbar wäre.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für eine psychiatrische Teilbegutachtung im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens durch die MEDAS Zentralschweiz nachvollziehbar erscheinen und die Anordnung der Untersuchung mittels Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 somit nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 16. August 2021
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am