1
ABGABERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 23. September 2024
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Rekurrent
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug
Rekursgegnerin
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2020
(Nichteintreten auf Einsprache im Bezugsverfahren / Steuerrechnung)
A 2024 22
A.
A.a A.________ ist im Kanton Zug wohnhaft und besitzt im Kanton Aargau eine Eigentumswohnung (4,5-Zimmer-Wohnung in einem 2012 erbauten Mehrfamilienhaus mit drei Parkplätzen). Für diese Eigentumswohnung rechnete ihm die Steuerverwaltung des Kantons Zug – als Hauptsteuerdomizil – in der Steuerperiode 2020 Liegenschaftserträge bzw. einen Eigenmietwert auf, wobei sie sich auf die Steuerausscheidung 2019 des Kantons Aargau stützte. Dagegen wehrte sich A.________ erfolglos bis vor Bundesgericht (vgl. VGer ZG A 2022 11 vom 23. Oktober 2023; BGer 9C_745/2023 vom 5. März 2024). Die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 sowie der direkten Bundessteuer 2020 sind mithin in Rechtskraft erwachsen.
A.b Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen die definitiven Steuerrechnungen vom 3. November 2023 betreffend die Steuerperiode 2020. Er beantragte, dass der Eigenmietwert seiner Liegenschaft im Kanton Aargau aufzuheben sei. Darauf trat die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid im Bezugsverfahren vom 8. Juli 2024 nicht ein.
B. Dagegen gelangte A.________ am 5. August 2024 ans Verwaltungsgericht des Kantons Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):
"1. Das Verfahren ist bis zum Abschluss des entsprechenden Verfahrens im Kanton Aargau zu sistieren.
2. Es ist eine angemessenen Parteientschädigung festzulegen.
3. Das Steueramt ist darauf hinzuweisen, dass während laufender Verfahren keine definitiven Steuerrechnungen verfügt werden sollen."
C. Das Gericht holte zur Prüfung des Rekurses den angefochtenen (dem Rekurs nicht beigelegten) Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 einstweilen bei der Steuerverwaltung ein. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Mit Eingabe vom 5. August 2024 rekurrierte der Steuerpflichtige innert 30 Tagen und damit fristgerecht gegen den Einspracheentscheid im Bezugsverfahren vom 8. Juli 2024 betreffend die Steuerrechnungen vom 3. November 2023, in welchem die Steuerverwaltung auf Nichteintreten schloss (vgl. § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; BGS 632.1]). Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]; § 121 und 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 67 Abs. 2 VRG).
3. Der Steuerpflichtige bringt in seinem Rekurs Folgendes vor: "Die definitive Rechnung mit Datum von 3. November 2023 wurde rechtsgültig verfügt. Die laufenden Verfahren in gleicher Sache machten diese Verfügung weder ungültig noch unwirksam und die Verfügung wäre ohne meine rechtzeitige Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Nach einer Einstellung der laufenden Verfahren, hätte die erneute Verfügung ohne Einsprache ihre Wirksamkeit erlangt. Das Verfahren im Kanton Aargau in gleicher Sache ist noch pendent. Es ist anzunehmen, dass das Verfahren aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse bei der Bereitstellung der Wohnung und aufgrund der Tatsache, dass sich das Zuger Verfahren auf die ungeprüften und unbelegten Aussagen einer Auskunftsperson stützten, welche gleichzeitig in der Steuerkommission und der Leiter des Steueramtes bei der hauptsächlich betroffenen Gemeinde ist, neu aufgerollt wird. Aufgrund der neuen Erkenntnisse, welche im ersten Verfahren im Kanton Zug noch nicht bekannt waren und deshalb nicht eingeflossen sind, hat sich der Inhalt der Sache geändert und das Verfahren im Kanton Zug müsste sehr wohl wiederholt werden. Die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an das Balkongeländer kann aufgrund der nicht nach Plan/mangelhaft ausgeführten Befestigungen nicht ohne umfassende Überprüfung nachgewiesen werden. Für die Überprüfung muss die Fassade/Isolation geöffnet werden. Die im Verputz weitergezogenen Bleche der Abdeckung unter dem Balkongeländer dichten nicht (auf der Wetterseite dringt Wasser ein). Bei einem Eingriff müssten diese Bleche entfernt werden. Dafür ist eine Baubewilligung erforderlich und aufgrund neuer Bestimmungen müssen Brandriegel eingebaut werden. Vor der Fortsetzung des Verfahrens ist der Abschluss des entsprechenden Verfahrens im Kanton Aargau abzuwarten (Urteil 9C_745/2023 des Bundesgerichts vom 5. März 2024). Da das Verfahren durch einen Fehler des Steueramtes ausgelöst wurde, ist eine Parteientschädigung auszurichten. Anlässlich einer allfälligen Weiterführung des Verfahrens werde ich Ihnen eine ausführliche Rekursschrift zustellen."
4.
4.1 Der Rekurrent bemängelt damit die Berechnung der Steuern 2020 an sich nicht. Er will offenbar vielmehr wiederum über die Besteuerung des Eigenmietwerts seiner ausserkantonalen Liegenschaft diskutieren und letztlich einen neuen materiellen Entscheid in der Sache erwirken. Mit der Steuerverwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid ist indessen festzuhalten, dass über die den Kanton Zug betreffende Veranlagung der Steuerperiode 2020 mit BGer 9C_745/2023 vom 5. März 2024 rechtskräftig entschieden wurde. Auf (erneute) materielle Begehren ist nicht einzutreten. Mit der Steuerverwaltung können mit Einsprache gegen die Steuerberechnung lediglich Fragen des Bezugs geltend gemacht werden (etwa: Berechnungsfehler etc.); hingegen handelt es sich nicht um eine Möglichkeit, gleichsam ein zweites Mal materiell über den Steueranspruch und die zugrunde gelegten Steuerfaktoren zu verhandeln (vgl. etwa VGer ZG A 2024 15 vom 1. Juli 2024 E. 1.1). Im Recht der direkten Bundessteuer gibt es gegen eine Steuerrechnung als solche sodann keine Beschwerdemöglichkeit (vgl. hierzu Peter Locher, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Bd. III, 2015, Art. 162 N 8, mit Hinweisen), was mit Blick darauf einleuchtet, dass Veranlagung und Bezug durch die Kantone erfolgen.
Der Rekurrent scheint ferner (sinngemäss) davon auszugehen, dass sich aufgrund des (gemäss seiner Aussage) hängigen Verfahrens im Kanton Aargau eventuell ein Revisionsgrund ergeben könnte. Falls dem künftig tatsächlich so sein sollte, ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass ein solcher Revisionsgrund im dafür vorgesehenen Revisionsverfahren geltend zu machen wäre (vgl. § 139 ff. StG; Art. 147 DBG). Aktuell liegt gemäss den Ausführungen des Rekurrenten jedenfalls (noch) kein Revisionsgrund vor, womit es diesbezüglich sein Bewenden haben kann.
4.2 Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte ist kein Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens gegeben. Auch stellt ein potenzieller, allenfalls in der Zukunft eintretender Revisionstatbestand keinen Grund dar, um mit dem Bezug von rechtskräftig veranlagten Steuern zuzuwarten (zur Fälligkeit der Steuerforderung: § 156 StG i.V.m. § 34 ff. der Verordnung zum Steuergesetz [VO StG; BGS 632.11]; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch BGer 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2 a.E., wonach die Steuern, auch wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist, am Fälligkeitstermin zu bezahlen sind). Das gestellte Sistierungsgesuch ist folglich abzuweisen.
4.3 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Sache auch ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels spruchreif und der vorliegende Rekurs erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber ohne Weiterungen zu entscheiden ist (vgl. § 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 67 Abs. 2 VRG). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, was weitere (materielle) Ausführungen des Rekurrenten (im Sinne eines "ausführlichen Rekurses" bei einer "allfälligen Weiterführung des Verfahrens") – seien diese zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren im Kanton Zug oder zum offenbar im Kanton Aargau noch hängigen Verfahren – an der vorliegenden Sach- und Rechtslage zu ändern vermöchten. Auch darauf bzw. auf eine diesbezügliche Fristansetzung zur Einreichung der in Aussicht gestellten Ergänzung kann entsprechend verzichtet werden.
5. Zusammengefasst erweist sich der vorliegende Rekurs als unbegründet. Er ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt der Rekurrent vollständig, weshalb er die gesamten Kosten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts festgesetzt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Angesichts des geringen Zeit- und Arbeitsaufwandes für das Gericht wird die Spruchgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 1'000.– wird dem Rekurrenten (nach Rechtskraft des Urteils) zurückerstattet.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem ohnehin nicht vertretenen Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG im Umkehrschluss). Der Steuerverwaltung kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG im Umkehrschluss; § 28 Abs. 2a VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Das Sistierungsgesuch vom 5. August 2024 wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Dem Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 2'000.–) verrechnet wird. Der Mehrbetrag von Fr. 1'000.– wird ihm (nach Rechtskraft des Urteils) zurückerstattet.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an den Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift vom 5. August 2024) sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziff. 3) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 23. September 2024
Im Namen der
ABGABERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil A 2024 22