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ABGABERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 1. Juli 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________ SA
Rekurrentin
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug
Rekursgegnerin
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern 2021
(Steuerrechnung)
A 2024 15
A.
A.a Die A.________ SA, mit Sitz in B.________ZG, wurde am 19. Oktober 2023 nach mehrmaliger Ermahnung zur Einreichung der Steuererklärung für die Steuerperiode 2021 ermessensveranlagt (StV-act. 1 ff.). Nachdem die Gesellschaft auch im Einspracheverfahren keine Steuererklärung einreichte (StV-act. 4 ff.), trat die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 19. Oktober 2023 nicht ein (StV-act. 10).
A.b Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 (betitelt als "Einsprache gegen Ihre Steuer(be)rechnungen vom [17.01.24]") wandte sich die A.________ SA erneut an die Steuerverwaltung. Sie beantragte: "Es sei festzustellen, dass keine Zahlungspflicht zulasten unserer Liquidität besteht, weder für Kantons- und Gemeindesteuern noch für die Direkte Bundessteuer" (StV-act. 11). In der weiteren Korrespondenz erläuterte die Steuerpflichtige, dass damit keine Beschwerde oder Rekurs gemeint sei gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024, sondern in der Tat eine Einsprache gegen die Steuerrechnungen (eröffnet gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid) sowie die Bussenverfügung (vgl. zu letzterem separates Verfahren VGer ZG A 2024 8) beabsichtigt sei (StV-act. 12 ff.). Diese Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 18. März 2024 ab (StV-act. 14).
B. Mit Zuschrift vom 18. April 2024 rekurrierte die Steuerpflichtige bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Sie beantragte die Feststellung, dass der Steuerverwaltung kein Anspruch auf Zahlung zustehe, bzw. dass der Bezug durch diese bereits erfolgt sei; eventualiter die Aufhebung des Einspracheentscheids. Weiter stellte sie diverse Ausstandsbegehren (act. 1). Den von ihr erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte sie fristgerecht (act. 2, 3).
C. Die Steuerverwaltung schloss auf Abweisung des Rekurses, soweit hierauf einzutreten sei (act. 5)
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Angefochten wurde vorliegend – nach erklärtem Willen der Steuerpflichtigen – nicht der (materiell-rechtliche) Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024, sondern lediglich die Steuerberechnung vom selben Datum, welche die Steuerverwaltung am 18. März 2024 unter Berufung auf § 132 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) in einem Einspracheentscheid bestätigte. Dabei wies sie darauf hin, dass mit Einsprache gegen die Steuerberechnung nur noch Fragen des Bezugs geltend gemacht werden könnten (etwa: Berechnungsfehler etc.); hingegen handle es sich nicht um eine Möglichkeit, gleichsam ein zweites Mal materiell in der Sache Einsprache zu erheben.
1.2 Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18. März 2024 betreffend die Steuerrechnung 2021, gemäss Sendungsverfolgung der Post zugestellt am 19. März 2024, rekurrierte die Steuerpflichtige fristgerecht. Offenbleiben kann dabei mit Blick auf den Verfahrensausgang, ob die blosse Steuerrechnung überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt darstellte, mithin die Steuerverwaltung zu Recht erneut entschieden hat, zumal es vorliegend ja gerade nicht um Rechnungsfehler oder dergleichen geht, welche die Steuerverwaltung selbstredend – auf Antrag oder von Amtes wegen – korrigieren kann. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt jedenfalls mit dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18. März 2024 ein Anfechtungsobjekt vor. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]; § 121 und 136 Abs. 2 StG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG).
3. Vorab ist zu den gestellten Ausstandsbegehren Folgendes festzuhalten:
Mit ihrem Vorbringen, die Mitglieder des Gerichts seien aufgrund der Quelle ihres Einkommens nicht unabhängig, stellt die Rekurrentin letztlich die institutionelle Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts in Frage, was nach feststehender Praxis des Bundesgerichts – worauf der einzige Verwaltungsrat der Rekurrentin bereits mehrfach hingewiesen wurde – unzulässig ist, ebenso wie das pauschale Begehren, es hätten Gerichtsmitglieder und Mitarbeitende aufgrund bestimmter, scheinbar wahllos ausgesuchter Vereinszugehörigkeiten ohne konkreten Bezug zum hiesigen Verfahren in den Ausstand zu treten (vgl. etwa nur Beschlüsse VGer ZG A 2024 11 vom 14. Mai 2024 und A 2024 8 vom 4. Juni 2024 sowie die dortigen Referenzen). Die gestellten Ausstandsbegehren sind nach dem Gesagten mit dieser summarischen Begründung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4. Soweit der Rekurs (materiell) die Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2021 betrifft, die mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 bestätigt wurde, ist darauf nicht einzutreten, hat doch die Steuerpflichtige vor der Steuerverwaltung ausdrücklich erklärt, keinen Rekurs und keine Beschwerde hiergegen erheben zu wollen (StV-act. 12 ff.), und die entsprechenden Rechtsmittel denn auch nicht (fristgerecht) beim Verwaltungsgericht erhoben. Darauf ist sie zu behaften.
5. Die Steuerpflichtige bestreitet sodann das Bezugsrecht des Kantons. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, was folgt: "Rein praktisch läuft der Steuerbezug so ab, dass dem Steuerpflichtigen der Steuerbetrag sofort im Kollateral- bzw. Schattenkonto belastet wird. Mit dem Versand einer Steuerrechnung ist die Buchhaltung also bereits ausgeglichen. Die Steuerverwaltung versucht dann unter Vornahme einer Täuschung (eigentlich Betrug), den Steuerbetrag ein zweites Mal zu erhalten, diesmal in CHF zulasten der Liquidität des Steuerpflichtigen." Weiter erklärt sie wörtlich "Wir sind durchaus offen für eine schriftliche rechtsgültige Erklärung der GESCHÄFTSLEITUNG (steht so im Staatskalender) der Steuerverwaltung erwartet wird, in welcher sie eine glasklare Aussage zu solchen Vorgängen tätigt. Ohne eine sinngemäss eidesstattliche Erklärung, dass ein Ausgleich nicht schon lange erfolgt ist, halten wir am Betrugsvorwurf fest und akzeptieren keine beweislosen Gegenbehauptungen" (act. 1).
Damit erschöpfen sich die Vorbringen der Rekurrentin in inkohärenten Verschwörungstheorien, welche auf der Weltanschauung aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegung fussen, worauf nicht weiter einzugehen ist. Die erhobenen Rügen erweisen sich mithin als offensichtlich unbegründet (vgl. dazu etwa bereits BGer 9C_288/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.1, 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3 sowie 2C_979/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.2).
6. Zusammengefasst erweist sich der vorliegende Rekurs als unbegründet. Er ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts festgesetzt (§ 1 Abs. 2 KoV VG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG, wonach der Basiswert für Kosten in Steuersachen Fr. 2'000.– beträgt). Angesichts des geringen Streitwerts sowie des ebenfalls geringen Zeit- und Arbeitsaufwandes für das Gericht hat es vorliegend bei einer Spruchgebühr in Höhe des Basiswerts von Fr. 2'000.– sein Bewenden. Die Spruchgebühr wird mit dem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht vertretenen Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG). Der Steuerverwaltung kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG im Umkehrschluss; § 28 Abs. 2a VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
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1. Der Rekurs bezüglich der Steuerrechnung 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Ausstandsbegehren vom 18. April 2024 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziffer 3) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 1. Juli 2024
Im Namen der
ABGABERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil A 2024 15