ZZ 23 9
ENTSCHEID VOM 25. APRIL 2023
Kantonsgericht Wallis
Der Präsident des Kantonsgerichts, Thomas Brunner, unter Beizug der Gerichtsschrei-
berin Vanessa Brigger,
in Sachen
DR. V _________ , W _________ AG, vertreten durch X _________ AG, Dr. med. (HR)
Y _________, Gesuchsteller,
gegen
DR. Z _________ , Präsident des Kantonalen Schiedsgerichts (Art. 89 KVB), Rue
Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten, Gesuchsgegner,
( Ausstandsgesuch)
Ausstandsgesuch vom 7. März 2023 im Verfahren TA 22 2
Eingesehen
das Gesuch von Dr. V _________ (Gesuchsteller) vom 7. März 2023, mit welchem
der Ausstand des Präsidenten des Kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 89 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG;
SR 832.10), Dr. Z _________, im Verfahren TA 22 2 (A _________ AG & Konsorten
gegen Dr. V _________) beantragt wurde;
die Stellungnahme von Dr. Z _________ (Gesuchsgegner) vom 30. März 2023, in
der die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers und die Auferlegung der Kosten
an den Gesuchsteller beantragt wurde;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV; SR 101) jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen
Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zu-
ständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht gewährt;
dass diese Bestimmung die Überprüfung von Zweifeln an der Unbefangenheit eines
Richters und den entsprechenden Sachumständen erlaubt, wobei sich das Verfah-
ren nach dem anwendbaren Prozessrecht richtet, welches die formellen Anforde-
rungen umschreibt, die zuständige Gerichtsbehörde bestimmt und die Folgen des
Ausstands regelt (Gerold Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014, Art. 30 BV N. 30);
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements betreffend Zusammensetzung, Organi-
sation und Verfahren des Schiedsgerichtes gemäss Artikel 25 KUVG vom 18. April
1967 (SGS/VS 832.102; nachfolgend: Reglement) die Mitglieder des Schiedsge-
richtes und der Gerichtsschreiber in den Ausstand zu treten haben oder von den
Parteien abgelehnt werden, in eigener Sache, in Sachen ihrer Verwandten und Ver-
schwägerten in gerader Linie und in allen Graden und in der Seitenlinie bis und mit
dem vierten Grad;
3 -
dass der Präsident des Kantonsgerichts über die Ablehnung des Präsidenten [des
Schiedsgerichts] entscheidet (Art. 3 Abs. 4 Reglement);
dass der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner amtsmissbräuchliches, willkürliches
und rechtswidriges Vorgehen im Verfahren TA 22 2 vorwirft: Er verweist dazu auf
das Schreiben des Schiedsgerichts vom 1. März 2023 und kritisiert ausserdem, der
Gesuchsgegner habe trotz eingetretener Verjährung das Verfahren weitergeführt
und ihn aufgefordert, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Zu-
dem habe er weder vom Gesuchsgegner noch von seinem vormaligen Rechtsver-
treter, der das Mandat zur Unzeit niedergelegt habe, vollständige Akteneinsicht er-
halten;
dass der Gesuchsgegner dazu ausführt, ein Schreiben des Vertreters des Gesuch-
stellers sei am 1. März 2023 aufgrund der inakzeptablen Tonalität aus den Akten
gewiesen worden, was jedoch keine verfahrensrechtlichen Folgen - wie z.B. Frist-
versäumnis - gehabt habe. Der Vertreter sei rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht
worden, dass er Eingaben in einer angemessenen Tonalität deponieren dürfe;
dass der Gesuchsgegner weiter erläutert, er habe im Juni 2022 den Antrag des
Gesuchstellers betreffend Dispensation wegen Arbeitsüberlastung abgewiesen; der
Gesuchsteller habe an der Sitzung trotzdem gefehlt und ein Arztzeugnis eines Arz-
tes hinterlegt, welcher an derselben Adresse praktiziere wie der Gesuchsteller. Wie
bereits angekündigt behalte sich das Schiedsgericht vor, am Schluss des Verfah-
rens gestützt auf Art. 302 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto-
ber 2007 (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 35 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 (EGStPO; SGS/VS 312.0) eine
Strafanzeige gegen den Aussteller des Attestes einzureichen;
dass der Gesuchsgegner betreffend Verjährung darlegt, dass die Frage der Recht-
zeitigkeit der Klageeinleitung mit dem ausführlich begründeten Zwischenentscheid
vom 25. Juli 2022 bejaht worden sei (Verfahren S3 22 47); das Bundesgericht sei
auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten;
dass der Gesuchsgegner schliesslich festhält, das Gericht habe dem Gesuchsteller
sämtlich Akten übermittelt, abgesehen von einem USB-Stick mit hochsensiblen Da-
ten über eine Vielzahl von Drittpersonen, welche der Gesuchsteller auf telefonische
Anmeldung beim Kantonsgericht einsehen könne. Der Gesuchsteller habe seither
diesbezüglich keine Schritte unternommen. Zudem habe der Gesuchsgegner dem
Gesuchsteller mitgeteilt, dass er Probleme mit seinem bisherigen Rechtsvertreter
selber lösen müsse;
dass mit dem genannten Schreiben des Gesuchsgegners vom 1. März 2023 dem
Rechtsanwalt der Klägerpartei im Verfahren TA 22 2 eine Mitteilung der Beklagten-
partei vom 21. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist, in welcher behauptet
wird, der Anspruch sei verjährt und der Klägerpartei sowie dem Gesuchsgegner Ur-
kundenfälschung unterstellt wird. Der Gesuchsgegner hat dazu im Schreiben vom
richtsverfahren einleiten wolle, müsse dazu das Verfahren TA 22 2 nicht sistiert wer-
den; das Verfahren werde wie angekündigt fortgesetzt. Zudem hat er ausgeführt,
die Tonalität des Schreibens der Beklagtenpartei sei inakzeptabel, die Mitteilung
werde daher nicht in die Akten aufgenommen, sondern aus Beweisgründen in ei-
nem separaten Dossier aufbewahrt. Die Beklagtenpartei könne weitere Eingaben
deponieren, jedoch nicht mit einem solchen Wortlaut;
dass nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101)
jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, un-
voreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Um-
stände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Be-
fangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Un-
parteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfin-
den einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vor-
liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vorein-
genommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter
tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen);
dass der Anschein der Befangenheit durch unterschiedlichste Umstände und Ge-
gebenheiten erweckt werden kann. Dazu können nach der Rechtsprechung insbe-
sondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Rich-
ters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung
über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238
E. 2.1 mit Hinweisen);
5 -
dass Rechtsfehler in materieller oder prozessualer Hinsicht in erster Linie im
Rechtsmittelverfahren zu beheben sind und für sich keinen hinreichenden Anschein
der Befangenheit zu begründen vermögen; vorbehalten werden besonders schwer-
wiegende oder wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken (BGE
143 IV 69 E. 3.2; 141 IV E. 3.2.3; Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 30 BV N. 19);
dass die Einrede der Befangenheit nicht treuwidrig und nicht aus taktischen Grün-
den erhoben werden soll, weshalb Ablehnungsgründe ohne Verzug so früh wie
möglich d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend gemacht werden
müssen (BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3, je mit Hinweisen);
dass das Schreiben des Gesuchsgegners vom 1. März 2023 gemäss Aktenlage
keine verfahrensrechtlichen Nachteile im Verfahren TA 22 2 für den Gesuchsteller
zur Folge hatte und daraus auch nicht abgeleitet werden kann, dass sich der Ge-
suchsgegner bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens TA 22 2
gebildet hätte;
dass die vom Gesuchsteller kritisierten Verfügungen betreffend Dispensation, Arzt-
zeugnis und Akteneinsicht sowie der kritisierte Zwischenentscheid keinen hinrei-
chenden Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen; der Gesuchsteller
legt nicht substantiiert dar, inwiefern die genannten Verfügungen sowie der Zwi-
schenentscheid besonders schwerwiegende oder wiederholte Rechtsfehler darstel-
len sollten und dies ist auch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich;
dass der Gesuchsteller überdies die Ablehnung des Gesuchsgegners aufgrund die-
ser kritisierten Verfügungen und Entscheide, welche im Sommer 2022 (Dispensa-
tion, Arztzeugnis, Zwischenentscheid) bzw. im Dezember 2022 sowie im Januar
2023 (Akteneinsicht) ergangen sind, ohne Verzug hätte geltend machen müssen;
sein Ausstandsgesuch vom 7. März 2023 ist diesbezüglich ohnehin verspätet;
dass der Gesuchsteller schliesslich vorbringt, der Gesuchsgegner, der Rechtsan-
walt der Kläger im Verfahren TA 22 2 sowie sein ehemaliger Rechtsvertreter hätten
gleichzeitig an der Universität B _________ studiert;
dass der Gesuchsgegner dazu festhält, er sei mit den genannten Rechtsanwälten
weder befreundet noch verfeindet, er habe mit diesen privat überhaupt nichts und
beruflich höchst selten zu tun;
6 -
dass Freundschaft oder Feindschaft zwischen einem Richter und einem Anwalt nur
dann einen Ausstandsgrund darstellen, wenn zwischen diesen eine Verbindung be-
steht, die durch ihre Intensität oder Qualität bei objektiver Betrachtung geeignet ist,
den Richter in seiner Verfahrensleitung oder seiner Entscheidung zu beeinflussen
(BGE 138 I 1 E. 2.2-2.4);
dass ein Studium des Gesuchsgegners und der genannten Rechtanwälte an der-
selben Universität noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag;
dass der Gesuchsteller darüber hinaus nicht ausführt, inwiefern eine Freundschaft
oder Feindschaft zwischen dem Gesuchsgegner und den genannten Anwälten be-
stehen sollte, welche geeignet wäre, den Gesuchsgegner in seiner Verfahrenslei-
tung oder seiner Entscheidung zu beeinflussen und dergleichen auch nicht aus den
Akten hervorgeht;
dass zusammenfassend kein Ausstandsgrund gemäss Art. 3 Abs. 1 des Regle-
ments vorliegt und der Gesuchsteller keine Umstände dazulegen vermag, die bei
objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Ge-
suchgegners zu erwecken;
dass das Ausstandsgesuch nach dem Gesagten abgewiesen wird;
dass in der Regel die unterliegende Partei die Kosten trägt (Art. 23 Abs. 1 Regle-
ment);
dass das Schiedsgericht im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversiche-
rung eine Gebühr von Fr. 470 bis 20 000 erhebt (Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes be-
treffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs-
behörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]);
dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art.
3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt wird und sie sich verhältnismässig reduziert, wenn ein
Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);
dass aufgrund dieser Kriterien für das vorliegende Ausstandsverfahren eine Ge-
richtsgebühr von Fr. 1 200.-- als angemessen erscheint, die dem unterliegenden
Gesuchsteller auferlegt wird;
7 -
dass für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen
werden.
Demnach erkennt der Präsident des Kantonsgerichts:
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens
von Fr. 1 200.--
werden
Dr. V _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid wird Dr. V _________ und Dr. Z _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 25. April 2023