Z2 18 4
ENTSCHEID VOM 20. MÄRZ 2018
Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Marie-Luise Williner, Einzelrichterin
in Sachen
X _________ , Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
und
Y _________ , Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
Vollstreckungsmassnahmen
eingesehen
das Vollstreckungsgesuch vom 26. Januar 2018 von X _________, vertreten durch Rechtsan-
walt M _________, Ziff. 2.2 des Scheidungsurteils vom 8. April 2002 (Übernahme des Ferien-
hauses mit Umschwung in A _________ durch die Gesuchstellerin ins Alleineigentum, Verur-
kundungskosten zu Lasten des Gesuchsgegners) durch diverse Massnahmen zu vollstrecken;
die Klageantwort von Y _________ vom 22. Februar 2018, vertreten durch Rechtsanwalt
N _________, womit er die Abweisung der Klage geltend machte, da der Anspruch verjährt
sei;
die weiteren Akten des Verfahrens Z2 18 4;
erwägend,
dass gemäss Art. 339 Abs. 1 ZPO das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei
(lit. a); am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind (lit. b); oder am Ort, wo der zu vollstre-
ckende Entscheid gefällt worden ist (lit. c), zwingend für die Anordnung von Vollstreckungs-
massnahmen zuständig ist. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron hat das Urteil vom
den Gesuchs zuständig (Art. 4 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes vom 11. Februar 2009
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGZPO; SGS 270.1]). Es gelangt das summari-
sche Verfahren zur Anwendung (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 252 ff. ZPO);
dass das Gericht vorab von Amtes wegen die Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils des Be-
zirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 8. April 2002 zu prüfen hat (Art. 341 Abs. 1 ZPO).
Dieses Urteil ist am 13. Mai 2002 in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar;
dass die unterlegene Partei materiell einwenden kann, seit Eröffnung des Entscheids seien
Tatsachen eingetreten, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung,
Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 2 ZPO). Der
Gesuchsgegner erhebt im vorliegenden Verfahren die Einrede der Verjährung. Der Anspruch
auf güterrechtliche Auseinandersetzung und die Beteiligungsforderung verjähren grundsätzlich
in zehn Jahren (Art. 127 OR). Die Frist beginnt für den Anspruch auf güterrechtliche Auseinan-
dersetzung mit der Auflösung des Güterstands und für die Beteiligungsforderung mit der Fäl-
ligkeit, d.h. mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Steck/Fankhauser,
FamKommentar Scheidung, Bd 1, Bern 2017, N 11 zu Art. 215 mit Hinweisen). In casu erfolgte
die güterrechtliche Auseinandersetzung in der Scheidungskonvention vom 25. Januar 2002.
Diese wurde vom Bezirksgericht mit Urteil vom 8. April 2002 genehmigt, wodurch die Beteili-
gungsforderung der Ehegattin am 13. Mai 2002 fällig wurde. Ihr wurde gemäss Ziff. 2.2 des
Urteils das Recht eingeräumt, das Ferienhaus mit Umschwung in Italien in Anrechnung an ihre
güterrechtlichen Ansprüche in ihr Alleineigentum zu übernehmen;
dass der Vertrag auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach Art. 657 Abs. 1
ZGB der öffentlichen Beurkundung bedarf. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz der Parteien
vor unbedachten Vertragsabschlüssen, die zuverlässige Feststellung und richtige Formulie-
rung des Parteiwillens und die Schaffung einer klaren und eindeutigen Grundlage für die
Grundbucheintragung. Die gleichen Ziele lassen sich nach Auffassung des Bundesgerichts bei
der Scheidungskonvention mit der richterlichen Genehmigung erreichen, zumal die Prüfungs-
pflicht des Scheidungsrichters weitergehe als diejenige des Urkundsbeamten. Es bestehe da-
her kein Grund, bei einer Scheidungskonvention, in welcher Grundeigentum übertragen werde,
die öffentliche Beurkundung zu verlangen. Dem gerichtlichen Vergleich, mit dem die Schei-
dungskonvention in verschiedener Hinsicht verwandt sei, der aber vom Richter inhaltlich nicht
überprüft werde, spreche die herrschende Lehre sog. formersetzende Wirkung zu. Umso mehr
sei auch bei der Scheidungskonvention davon auszugehen, die richterliche Genehmigung ver-
möge die Form der öffentlichen Beurkundung zu ersetzen (BGE 99 II 360 E. 3a mit Hinweisen).
Auch öffentlich beurkundete Verträge fallen unter die 10-jährige Verjährungsfrist von Art. 127
OR;
dass sich im vorliegenden Fall die Liegenschaften nicht in der Schweiz, sondern in Italien be-
finden. Die Vollstreckungsanträge brauchen jedoch nicht näher überprüft zu werden, weil der
Gesuchsgegner mit seiner Einrede der Verjährung durchdringt und folglich das Vollstreckungs-
gesuch abzuweisen ist;
dass die Prozesskosten bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl.
Art. 95 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 ZPO);
dass gemäss dem Gesetz vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar; SGS 173.8) die Gerichtskosten zwi-
schen Fr. 90.00 bis Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar) betragen. Vorliegend erscheint aufgrund des
Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Par-
teien sowie ihrer finanziellen Situation eine Gebühr von Fr. 600.00 angemessen. Auslagen im
Sinne von Art. 7 ff. GTar sind keine entstanden;
dass die Parteientschädigung an Y _________ in Berücksichtigung der Bedeutung des Falls,
der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit festzulegen
ist. Der Gebührenrahmen liegt zwischen Fr. 1‘100.00 und Fr. 11‘000.00 (Art. 34 Abs. 1 GTar).
Rechtsanwalt N _________ reichte am 22. Februar 2018 einzig eine umfangreiche Stellung-
nahme ein. Folglich erscheint in Berücksichtigung von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 GTar
eine Parteientschädigung von Fr. 780.00 (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 20.00) als angemes-
sen.
erkennt
ner Verjährung abgewiesen.
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.00 verrechnet. Der Saldo von Fr. 200.00 wird ihr zu-
rückerstattet.
Fr. 760.00, Auslagen Fr. 20.00).
Leuk Stadt, 20. März 2018