RVJ / ZWR 2020
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Zivilrecht
Droit civil
Stockwerkeigentum*–*Urteil Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und
*Goms vom 22. Januar 2020, X. und weitere c. Y. und Z.**–*BRG
Z2 18 35
Bauliche Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchs-
fähigkeit der Sache bei Stockwerkeigentum
Kommt kein Mehrheitsbeschluss zustande, kann jeder Stockwerkeigentümer vom
Gericht gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB verlangen, dass die für die Erhaltung
des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen baulichen Mass-
nahmen an gemeinschaftlichen Bauteilen vorgenommen werden (E. 3.1 und 3.2).
Erweist sich ein Dach mit Blick auf den Zustand der Holzkonstruktion sowie die
Lebensdauer der Dacheindeckung als noch genügend, so ist keine Dachsanierung
anzuordnen, selbst wenn deren Notwendigkeit für die nähere Zukunft absehbar ist und
die Dachisolation nicht mehr den aktuellen energetischen Vorgaben entspricht (E. 3.3.
und 3.4).
Mesures d’administration indispens ables au maintien de la valeur et de
l’utilité du bien en copropriété par étages
Si aucune décision ne peut être prise à la majorité, chaque copropriétaire d’étages
peut, conformément à l'article 647 al. 2 ch. 1 CC, demander que des actes d’adminis-
tration indispensables au maintien de la valeur et de l’utilité de la chose soient exécutés
sur les parties communes (consid. 3.1 et 3.2).
Lorsqu’une toiture apparaît encore suffisante au regard de l'état de la charpente en
bois et de la durée de vie de son revêtement, aucune rénovation ne doit être ordonnée,
même si elle est prévisible dans un proche avenir et même si l'isolation de la toiture
ne répond plus aux exigences énergétiques actuelles (consid. 3.3. et 3.4).
Aus den Erwägungen
2. Die Baurechtsparzelle Nr. xy auf der Bettmeralp ist mit einem Ferien-
chalet überbaut. Dieses wurde im Jahre 1977 von den Eltern bzw.
Schwiegereltern der Parteien gebaut. Mit öffentlicher Urkunde vom
den zwei Anteilen Nrn. xy/1 und xy/2 begründet. Die Kläger sind
Miteigentümer zu je ¼ des StWE-Anteils Nr. xy/2 mit Sonderrecht am
gesamten Ober- und Dachgeschoss. Letzteres besteht namentlich aus
einem Estrich und einem Estrichzimmer. Die Beklagten ihrerseits sind
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Miteigentümer zu je ½ des StWE-Anteils Nr. xy/1 mit Sonderrecht am
gesamten Untergeschoss. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft
verfügt über kein Reglement. Im Begründungsakt vom 26. August 2005
war die gesetzliche Nutzungs- und Verwaltungsordnung für anwendbar
erklärt worden.
2.1 Im Jahre 2016 liessen die Kläger ihre Wohnung im Obergeschoss
renovieren bzw. umbauen. Dabei wurde u.a. die ausziehbare Decken-
bodentreppe zum Dachgeschoss durch eine feststehende, vom Ober-
zum Dachgeschoss führende (Eck-)Treppe ersetzt, die Wände des
Estrichzimmers entfernt und eine neue Dachraumtüre eingebaut. Nach
Entfernung der Holzverschalung und der Dämmung stellte man im
Dachfuss- und Firstbereich Verfärbungen an der Holzkonstruktion fest,
worauf die Umbauarbeiten im Dachgeschoss eingestellt wurden. In der
Folge holten die Kläger bei einer ortsansässigen Spenglerei Offerten
für eine Dachsanierung ein, die am 22. November 2016 in zwei
Varianten (Eternit; Prefa) erstellt wurden. Am 20. Dezember 2016
liessen die Kläger das Dach durch den Spenglermeister und Gebäude-
hüllenspezialisten A. besichtigen und begutachten. Dieser stellte
gemäss seinem Rapport vom Januar 2017 im Innern des Dach-
geschosses Kondensations- und mögliche Infiltrationsschäden fest,
bestehend aus Verfärbungen und Schimmelpilzbefall im Bereich des
Dachfusses, der Blockwand, der First samt Konstruktionsholz
(Sparren) und der Dachschalung. Er kam in seinem Bericht zum
Schluss, dass eine Gesamtsanierung des Daches anzustreben sei,
welche namentlich eine Neueindeckung mit Prefa-Aluminiumplatten
und eine Verbesserung der Wärmedämmung beinhalten würde.
2.2 Am 2. März 2018 fand eine ausserordentliche Stockwerkeigen-
tümerversammlung der Parteien u.a. zum Traktandum Dachsanierung
statt. Dabei lehnten die Beklagten den Antrag der Kläger zur Sanierung
des Daches "gemäss den aktuellen energetischen Vorgaben" ab. Die
Kläger ihrerseits lehnten namentlich die im Zusammenhang mit der
Reparatur der Kondensationsschäden gestellten Anträge der Beklag-
ten weitestgehend ab. Mit Klage vom 23. März 2018 gelangten die
Kläger an das Gericht.
3. Die Kläger verlangen primär, es seien die notwendigen (baulichen)
Massnahmen der Dachsanierung des Chalets gemäss Bericht des
Gebäudehüllenexperten A. und der Offerte der örtlichen Spenglerei,
Variante Prefa, durchzuführen und es seien die Kosten der Sanierung
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durch die Parteien nach Massgabe ihrer Wertquote zu tragen. Streitig
ist damit in erster Linie die Frage, ob und gegebenenfalls welche als
notwendige Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647c ZGB zu
betrachtenden, baulichen Massnahmen am Dach anzuordnen sind. Die
Beklagten halten solche für nicht notwendig und vermuten, dass die
Kläger über die anbegehrte Dachsanierung im ursprünglich kalt konzi-
pierten Dachgeschoss neuen und ausschliesslich in ihrem Interesse
liegenden Wohnraum schaffen wollen. Demgegenüber sind sich die
Parteien grundsätzlich einig, dass die dort festgestellten Kondensa-
tionsschäden behoben werden müssen. Uneinig ist man sich in diesem
Zusammenhang darüber, wer diese Schäden zu verantworten und die
entsprechenden Sanierungskosten zu tragen hat.
3.1 Die Bestimmungen von Art. 647 ff. ZGB finden gemäss Art. 712g
Abs. 1 ZGB insbesondere auf das Stockwerkeigentum Anwendung,
welches gesetzlich als besondere Form des Miteigentums ausgestaltet
ist. Soweit für eine notwendige bauliche Massnahme im Sinne von
Art. 647c ZGB, wie vorliegend der Fall, kein Mehrheitsbeschluss
zustande kommt, kann jeder Miteigentümer/Stockwerkeigentümer
gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vor Gericht verlangen, dass die
für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache
notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, denn zu
diesen gehören insbesondere auch bauliche Massnahmen. Mit "Sache"
im Sinne der Bestimmungen von Art. 647 ff. ZGB ist stets die gemein-
schaftliche Sache gemeint; im Zusammenhang mit dem Stockwerk-
eigentum geht es um die Bauteile, welche nicht zu Sonderrecht im
Sinne von Art. 712b ZGB ausgeschieden, sondern gemeinschaftlich
sind. Dächer betreffen die Konstruktion und das äussere Ansehen der
Liegenschaft, weshalb sie (nicht sonderrechtsfähige) gemeinschaft-
liche Bauteile sind (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Die bauliche Verwal-
tungsbefugnis steht, weil es sich um einen gemeinschaftlichen Bauteil
handelt, der Gemeinschaft zu und bauliche Massnahmen unterliegen
mithin den Vorschriften von Art. 647 ff. ZGB (BGE 141 III 357 E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.2 Notwendig im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 647c ZGB
kann eine bauliche Massnahme bei Stockwerkeigentum nur dann sein,
wenn es um die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der
gemeinschaftlichen Bauteile geht, vorliegend beispielsweise um die
Dichtigkeit des Daches, woran alle Stockwerkeigentümer gleichermas-
sen ein Interesse haben. Die Frage der Notwendigkeit bestimmt sich
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mithin immer aus der Sicht der Gemeinschaft. Steht die bauliche
Massnahme hingegen im ausschliesslichen Individualinteresse eines
Stockwerkeigentümers, so ist sie aus der Optik der Gemeinschaft als
luxuriös anzusehen (BGE 141 III 357 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Frage nach der Notwendigkeit einer baulichen Massnahme oder
von Erneuerungsarbeiten im Sinne von Art. 647c ZGB lässt sich nicht
allgemein beantworten. Immer ist auf die konkreten Umstände des Ein-
zelfalles abzustellen, wobei dort objektive Massstäbe anzulegen sind
(vgl. BGE 130 III 441). Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn ohne die
Erneuerung eines Bestandteils die Sache an sich nicht mehr oder nur
eingeschränkt gebrauchsfähig wäre. Hingegen ist sie nicht gegeben,
wenn die Erneuerung nur der Modernisierung einer Sache dient
(Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, 6. A., 2019, N. 9 zu
Art. 647c ZGB).
3.3
Vorliegend befassten sich - neben den involvierten Parteien –
namentlich der Gebäudehüllenspezialist A. und der Gerichtsgutachter
B. mit der Frage der strittigen Dachsanierung.
3.3.1 A., der den Dachraum am 20. Dezember 2016 im Auftrag der
Kläger inspiziert hatte, hielt in seinem Besichtigungsrapport vom Januar
2017 einleitend fest, dass eine umfassende Kontrolle des (schnee-
bedeckten) Eindeckungsmaterials nicht möglich gewesen sei. Im Dach-
raum stellte er starke Verfärbungen des Dachfusses, der Dachschalung
und der Blockwand fest. Die Schalungsbretter und die Sparren im
Firstbereich bezeichnete er als stark angegriffen und mit Schimmelpilz
befallen. Die Festigkeit der Bretter hielt er für "noch intakt", welcher
Zustand bei weiteren "Auffeuchtungen" jedoch sehr schnell abnehmen
könne. Im gesamten Firstbereich mitsamt dem Konstruktionsholz
(Sparren) stellte er Stellen mit beginnender Fäulnis und Pilzbildung fest,
welche Schäden vor allem durch Kondensation ausgelöst worden
seien. Aus gesundheitlichen Gründen sei das Holz zu ersetzen, was zu
einer umgehenden Dachsanierung führe. Der Dachfuss inklusive des
Konstruktionsholzes sei auf beiden Seiten durch Kondensat und
mögliche Infiltrationen stark angegriffen und bedürfe auch aus gesund-
heitlichen Gründen einer umgehenden Sanierung. Die durchgeführten
Feuchtemessungen ergaben eine maximale Holzfeuchte von 11.9 %
bzw. ein als trocken zu bezeichnendes Resultat. In seiner Analyse legte
A. namentlich dar, dass die vorhandenen Anschlüsse im Übergang
Fassade-Dach den Ausführungen der 1970er Jahre, nicht jedoch den
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heutigen Anforderungen entsprächen, dass keine ordentliche Belüftung
zwischen Unterdach und Eindeckmaterial bestehe und dass das
Eindeckmaterial gemäss Erfahrung "wahrscheinlich" an vielen Stellen
Abplatzungen und Risse aufweise, was zu Undichtigkeiten und zur Frei-
setzung von Asbestfasern führe. Er veranschlagte die durchschnittliche
Lebensdauer einer Eternitplatteneindeckung auf "etwa 40 Jahre" und
hielt fest, dass der bestehende Dachaufbau eine Dämmung von Innen
ohne Neueindeckung aus bauphysikalischen Gründen nicht zulasse
bzw. für eine konsequente Dämmung des Innenwandbereichs entspre-
chend den heutigen Vorgaben (mit Dampfbremsanschlüssen und
Dämmung des Daches) eine Sanierung der Eindeckung mit entspre-
chender Unterlüftung zwingend sei. Der Gebäudehüllenspezialist kam
in seinem Rapport zum Schluss, dass eine Gesamtsanierung des
Daches anzustreben bzw. "unabdingbar" sei, um den Wert des
Gebäudes zu erhalten.
3.3.2 Anlässlich seiner Zeugenbefragung bestätigte A. die in seinem
Rapport gezogenen Schlussfolgerungen. Auf die Frage, ob die Sanie-
rung des Daches vorliegend unabdingbar sei, um den Wert des
Gebäudes zu erhalten, gab er zu Protokoll, das sei eigentlich immer so;
wenn das Dach undicht sei oder erste Schwierigkeiten aufträten, leide
das Gebäude. Aufgrund seiner Feststellungen im Innern, die nament-
lich graue Stellen und Schimmelpilzbildungen im Firstbereich sowie in
den Ecken umfassten, erachtete er eine Sanierung als angebracht.
3.3.3 Der Gerichtsexperte B., der die Liegenschaft am 4. Dezember
2018 besichtigte, stellte in seinem Expertenbericht vom 15. Januar
2019 fest, dass das Dachtäfer im Estrich sowie Teile der Dachbalken
stellenweise mit Schimmelpilz befallen seien, wobei sich diese Schä-
den auf den südlichen, seinerzeit ausgebauten Estrichteil (Estrich-
zimmer) beschränkten und primär auf Luftdichtigkeitsleckagen am
Dachrand und der First bzw. auf Kondenswasserbildung zurückzu-
führen seien. Den Schimmelpilzbefall erachtete der Experte als ober-
flächlich und die Statik der Holzkonstruktion als nicht beeinträchtigt.
Des Weiteren stellte er primär ästhetische, auf Tauwasserbildung
zurückzuführende Beeinträchtigungen der Fassade in Form von
Verfärbungen am Äusseren des Daches, bei Ort- und Stirnbrettern fest.
Den Besichtigungsrapport von A. hielt der Gerichtsgutachter für grund-
sätzlich nachvollziehbar. Zur darin getroffenen Feststellung, dass das
Holz aufgrund des Schimmelpilzbefalls zu ersetzen sei, (was zu einer
umgehenden Dachsanierung führte), merkte der Gutachter korrigierend
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an, dass bei der notwendigen Entfernung des Schimmelpilzes mit
grösster Wahrscheinlichkeit auf einen Er-satz des Holzes verzichtet
und dieses nötigenfalls lokal repariert oder verstärkt werden könne.
Weiter nicht bestätigen konnte der Gerichtsexperte die vom Gebäude-
hüllenspezialisten vermutete Undichtigkeit des Daches ("Der Zustand
des Estrichs lässt nicht darauf schliessen, dass die Eindeckung oder
die Unterdachbahn im grossen Stil undicht seien"), sowie dessen
Folgerung, eine Neueindeckung sei aufgrund der anzubringenden
Innenisolation notwendig ("Dass gem. [A.] eine Innenisolation des
Estrichs nicht möglich sei, ohne die Neueindeckung zu tätigen, kann
nicht gänzlich bestätigt werden. Die Dampfdiffusionsmenge, welche
derzeit über den kalten Estrich ins Unterdach gelangt, wird durch ein
Beheizen des Estrichs unter der Voraussetzung einer richtig dimensio-
niert angebrachten Wärmeisolation mit Dampfbremse nicht vergrös-
sert. [..]"). Sodann stufte der Gerichtsexperte die vom Gebäude-
hüllenspezialisten für Eternitplatten angegebene Lebensdauer von
40 Jahren im Normalfall als "minimal" ein. Konkret nach der Notwen-
digkeit einer Dachrenovation gefragt, legte der Gerichtsgutachter dar,
dass derzeit primär das fachgerechte Entfernen des Schimmelpilzes
und danach eine Überprüfung der Holzqualität der Tragkonstruktion
notwendig sei. Weitere Bautätigkeiten erachtete er als nicht notwendig.
Bis im Estrich eindeutige Wassereintritte aufgrund Undichtigkeit (von
Eindeckung oder Unterdach) aufträten, könne das Dach so belassen
werden. Der Experte bejahte, dass das Dach einen altersgemässen
Zustand aufweise. Ergänzend hielt er fest, dass die Wasserdichtigkeit
des Daches auf Grund des Alters "in den kommenden Jahren" nicht
mehr gegeben sein werde und das Dach (dann) ohnehin saniert werden
müsse.
3.3.4 In seiner Ergänzungsexpertise vom 8. Mai 2019 bestätigte der
Gerichtsgutachter, dass die Lebensdauer der Dacheindeckung
"nahezu erreicht" bzw. "bald abgelaufen" sei. Er riet den Parteien, die
Sanierung des Daches in Anbetracht aller Parameter "in näherer
Zukunft" ins Auge zu fassen.
3.4.1 Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben des Gebäude-
hüllenspezialisten und des Gerichtsgutachters sowie der anlässlich des
Augenscheins vom 12. August 2019 gemachten Feststellungen ist im
Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Holzkonstruktion des Daches
(Dachbretter, Kniewände, Sparren) stellenweise von Schimmelpilz
befallen ist. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beiden
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Fachpersonen kann zudem davon ausgegangen werden, dass diese
Schäden (Schimmelpilzbefall) die Festigkeit bzw. die Tragfähigkeit der
Holzkonstruktion nicht grundsätzlich infrage stellen. Entgegen der Dar-
stellung des Gebäudehüllenspezialisten und unter Berücksichtigung
der vom Gerichtsexperten vertretenen Meinung geht das Gericht davon
aus, dass für die Entfernung des Pilzbefalls die Holzkonstruktion nicht
ersetzt werden muss, zumal der Pilzbefall als oberflächlich anzusehen
ist. Selbst der Gebäudehüllenexperte erachtete die Festigkeit der
betroffenen Holzbretter denn auch als noch intakt; und als Grund für
den vorgeschlagenen Ersatz der Holzkonstruktion führte er aus-
schliesslich das bestehende Gesundheitsrisiko an. Ist dem aber so,
erscheint die anbegehrte Gesamtsanierung des Daches allein aufgrund
des festgestellten Schimmelpilzbefalls bzw. dessen unerlässlicher
Entfernung nicht notwendig.
3.4.2 Was die Dichtigkeit des Daches anbelangt, ist diese momentan
als gegeben anzusehen. Der Gebäudehüllenspezialist vermutete in
seinem Besichtigungsrapport zwar, dass das Eindeckmaterial
Abplatzungen und Risse aufweise, was namentlich auch zu "Undichtig-
keiten" führe. Und auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme gab er
zumindest sinngemäss zu Protokoll, dass das Dach undicht sei. Unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse der Gerichtsexpertise ("Der
Zustand des Estrichs lässt nicht darauf schliessen, dass die Ein-
deckung oder die Unterdachbahn im grossen Stil undicht seien") sowie
des Augenscheins ("Feuchtigkeitsschäden oder -eintritte als solche
sind keine feststellbar") ist indessen nicht auf die vom Gebäude-
hüllenspezialisten getätigten Mutmassungen abzustellen. Da die Dich-
tigkeit des Daches aufgrund der Gerichtsexpertise und des Augen-
scheins gegeben ist, ist dessen Gesamtsanierung auch unter diesem
Blickwinkel nicht erforderlich.
3.4.3 Gegen eine notwendige Gesamtsanierung des Daches spricht
schliesslich auch der Umstand, dass die übliche Lebensdauer des
(Eternit-Schräg-)Dachs, welche gemäss der paritätischen Lebens-
dauertabelle des Schweizerischen Mieterverbandes und des Schwei-
zerischen Hauseigentümerverbandes 50 Jahre beträgt, derzeit noch
nicht abgelaufen ist. Davon ausgehend, dass das Chalet aner-
kanntermassen im Jahre 1977 erstellt wurde, ist dies erst ab dem Jahre
2027 der Fall. Zwar ging A. in seinem Rapport von einer durchschnittli-
chen Lebensdauer von "etwa 40 Jahren" aus, was aufgrund der
paritätischen Lebensdauertabelle indessen als zu tief angesehen wird.
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Auch der Gerichtsexperte erachtete die diesbezügliche Einschätzung
durch den Gebäudehüllenexperten als minimal und hielt die Lebens-
dauer der Dacheindeckung lediglich für "nahezu erreicht" bzw. "bald
abgelaufen". Mithin ist auf die durchschnittliche Lebensdauer von
50 Jahren abzustellen. Ist dem aber so, rechtfertigt sich die anbegehrte
Massnahme auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
3.4.4 Entgegen der Ansicht der Kläger kann schliesslich auch aus dem
Rat des Gerichtsexperten, eine Dachrenovation in der näheren Zukunft
ins Auge zu fassen, nicht auf eine aktuelle Notwendigkeit geschlossen
werden, zumal die "nähere Zukunft" einen Zeitraum von rund fünf bis
zehn Jahren umfassen dürfte. Zwar hat das Gericht grundsätzlich
Verständnis für die Position der Kläger. Diese dürfte in erster Linie aber
auf deren Partikularinteressen beruhen, das Dachgeschoss gemäss
den aktuellen energetischen Vorgaben zu isolieren und den Estrich
bzw. das Estrichzimmer nicht mehr als kalt konzipierte Räume nutzen
zu müssen. In dem Sinne dient die anbegehrte Dachsanierung nur der
Modernisierung des Daches. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern ein In-
teresse der Gemeinschaft an einer besseren Nutzungsmöglichkeit
dieser Räumlichkeiten bestehen soll, zumal das Dachgeschoss nur von
der Obergeschosswohnung aus zugänglich ist. Die im ausschliessli-
chen Partikularinteresse der Kläger als Stockwerkeigentümer der
Obergeschosswohnung stehende bauliche Massnahme muss nach
dem Gesagten in Bezug auf die Gemeinschaft im gegenwärtigen
Zeitpunkt als luxuriös im Sinne von Art. 647e ZGB gelten. Folglich kann
die vorliegend anbegehrte bauliche Massnahme keine notwendige
Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB
darstellen.
3.4.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist deshalb die von
den Klägern verlangte Gesamtsanierung des Daches im jetzigen
Zeitpunkt weder für die Erhaltung des Wertes noch der Gebrauchs-
fähigkeit des Chalets im Sinne von Art. 647c ZGB notwendig.
3.4.6
Soweit die Kläger subsidiär die Ernennung eines Verwalters
beantragen, ist dem Begehren ebenfalls nicht zu entsprechen, da die
notwendigen Sanierungsmassnahmen (Entfernung des Schimmel-
pilzes) gar nicht strittig sind. Und was die Tragung der entsprechenden
Sanierungskosten anbelangt, ist gestützt auf das Gerichtsgutachten als
erstellt anzusehen, dass für die Schimmelpilzbildung primär die
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Nutzung des Estrichzimmers bei vollständig ungenügender Wärmeiso-
lation verantwortlich ist. Der Gerichtsgutachter hielt nämlich ausdrück-
lich fest, dass die Kondensationsschäden im Dachraum auf die frühere
Beheizung und Nutzung des unsachgemäss isolierten Dachzimmers
(Estrichzimmer) und die Unterbindung der natürlichen Belüftung des
Estrichs zurückzuführen sind. Da diese Räumlichkeiten im aus-
schliesslichen Eigentum der Kläger stehen und die Schäden auf die
Nutzung durch diese zurückzuführen sind, haben sie vollumfänglich
auch für die fraglichen Sanierungskosten aufzukommen.
Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.