Z2 14 69
ENTSCHEID VOM 6. NOVEMBER 2014
Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Marie-Luise Williner, Einzelrichterin
in Sachen
V_________ AG , Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
W_________ , Gesuchsgegner
X_________ , Gesuchsgegnerin
Y_________ , Gesuchsgegnerin
Z_________ , Gesuchsgegnerin
Provisorische Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht
(Art. 837 ZGB)
Eingesehen
das Gesuch der V_________ AG, eingereicht durch Rechtsanwalt A_________, vom
und zu Lasten der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, Gemeinde B_________, ein Bau-
handwerkerpfandrecht im Betrag von Fr. 26‘974.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 15.
Oktober 2014 als Vormerkung im Grundbuch einzutragen;
den superprovisorischen Entscheid des Bezirksgerichts B_________ vom 16. Oktober
2014;
die anlässlich der Verhandlung vom 3. November 2014 eingereichten Unterlagen der
Gesuchsgegner;
das Protokoll der Verhandlung vom 3. November 2014, bei welcher die Gesuchsgeg-
ner die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts in Frage stellten. Es handle
sich bei der Baute um eine Fahrnisbaute, so dass die Eintragung eines Bauhandwer-
kerpfandrechtes nicht möglich sei. Zuständig wäre das Gericht in C_________, am
Wohnsitz von D_________;
die weiteren Akten des Verfahrens Z2 14 69;
erwägend
dass das Bezirksgericht für vorsorgliche Massnahmen in Zivilverfahren sachlich zu-
ständig ist (Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG-
ZPO]). Die Gesuchstellerin beantragt die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
zu Lasten eines Grundstücks in B_________. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit
des Bezirksgerichts B_________ gegeben (Art. 29 Abs. 1 lit. c, Art. 13 lit. a Schweize-
rische Zivilprozessordnung (ZPO). Es ist das summarische Verfahren anwendbar
(Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). Die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit
der Gesuchsgegner ist demnach abzuweisen;
dass die Frage, ob es sich um eine Fahrnisbaute handelt, materiell-rechtlich zu prüfen
ist;
dass ein Handwerker, der auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein
geliefert hat, Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts hat
(Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Anspruch auf Errichtung des Pfandrechts besteht un-
abhängig davon, ob der Grundeigentümer, der Unternehmer oder eine andere am
Grundstück berechtigte Person Schuldner der betreffenden Forderung ist (Schuma-
cher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, N 864 ff. mit Hinwei-
sen). Die Eintragung hat spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten zu er-
folgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Bei der Viermonatsfrist handelt es sich um eine Verwir-
kungsfrist (Schumacher, a.a.O., N 1092);
dass der Handwerker das Bestehen des Pfandrechts und der Pfandsumme glaubhaft
zu machen hat (Art. 961 Abs. 3 ZGB), wobei an die Glaubhaftmachung gemäss Lehre
und Rechtsprechung keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Die vorläufige Ein-
tragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der
Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zwei-
felsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand
und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt na-
mentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (Schumacher, a.a.O., N 1394 ff. mit
Hinweisen);
dass die Verbindung der Bauarbeiten mit dem Baugrundstück zwei kumulative Kriterien
erfüllen muss: die feste Verbindung als äussere Verbindung und die dauerhafte als in-
nere Verbindung. Bauarbeiten sind pfandberechtigt, wenn sie für Bauten resp. Bau-
werke geleistet werden, die als Bestandteile des Baugrundstücks gelten (Art. 667
ZGB). Erforderlich ist ein fester körperlicher Zusammenhang zwischen dem Bestandteil
und der Hauptsache (Grundstück). Die Intensität der Verbindung ist jedoch nur ein In-
diz und nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Qualifizierung als Bestandteil. Ein
fester Einbau (Einmauern, Verbindung mit Nägel oder Schrauben usw.) ist nicht unbe-
dingt notwendig. Als Bestandteil anzusehen ist alles, was mit Bauten in eine der Bau-
technik entsprechende innere Verbindung tritt (Schumacher, a.a.O., N 408 f., Meier-
Hayoz, Berner Kommentar, Das Eigentum, Bern 1981, Art. 642 N 24);
dass der Bestandteilsbegriff neben der äusseren physischen Verbindung auch eine in-
nere Verbindung umfasst. Massgebend ist, ob der einzelne Bestandteil in seiner kon-
kreten Zweckbestimmung mit dem betreffenden Baugrundstück auf unbestimmte Dau-
er verbunden worden ist. Die Verbindung muss von den Beteiligten in der Regel als
dauernde gewollt sein, wobei nicht der tatsächliche (subjektive) Wille massgebend ist,
sondern der erkennbare Wille, d.h. das, was nach dem Vertrauensprinzip als Wille
(normativer Wille) betrachtet werden darf und muss. Dient eine Sache nur vorüberge-
henden Zwecken und Bedürfnissen, ist ein Bauhandwerkerpfandrecht nicht möglich.
Die Lieferung von Fahrnisbauten ist nicht pfandberechtigt. Als Fahrnisbauten gemäss
Art. 677 ZGB gelten Hütten, Buden, Baracken und dergleichen, welche ohne Absicht
von bleibenden Verbindungen auf fremdem Boden aufgerichtet sind. Sie behalten ihren
besonderen Eigentümer und deren Bestand wird nicht ins Grundbuch eingetragen
(Schumacher, a.a.O., N 418 ff.; Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 642 N 26 ff.; BGE 105 II 264
E. 1);
dass in der Botschaft zu Art. 677 ZGB festgehalten worden ist: „Endlich haben wir noch
einen fünften Fall anzuführen, die Fahrnisbauten. Da ist einfach darauf zu verweisen,
dass schon nach dem geltenden Recht Hütten, Buden, Baracken, Schöpfe und der-
gleichen, die nur vorübergehend auf einem Grundstück errichtet werden, auch wenn
sie eingemauert sind, ihren eigenen Eigentümer behalten können. Sie gelten als be-
wegliche Sachen….“ (BGE 92 II 231 E. 2a mit Hinweisen);
dass es sich gemäss Grundbuchauszug bei der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, um
2‘914 m² Wiese sowie einen Schwimmbadteil (151 m²) handelt (Beleg Nr. 4 Gesuch-
stellerin);
dass die Kollektivgesellschaft E_________, F_________, G_________ & Co., deren
Gesellschafter zwei der Gesuchsgegner, nämlich Y_________ und W_________, sind,
auf dieser Parzelle Nr. xxx1 sowie weiteren Nachbargrundstücken den Camping
F_________ betreiben. Auf der Parzelle Nr. xxx1 befinden sich die Standplätze
Nr. xxx2 bis xxx3 (Beleg Nr. 1 Gesuchsgegner);
dass die Kollektivgesellschaft mit D_________ am 8. Februar 2012 einen Mietvertrag
über die 1 ½ Parzelle (recte Standplatz) Nr. xxx4 abgeschlossen hat (Beleg Nr. 2 Ge-
suchsgegner). Der Mietvertrag begann am 1. April 2012 und wurde auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen (Art. 2). Das Mietverhältnis ist mit einer dreissigtägigen Frist auf
Ende Oktober kündbar (Art. 5). Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich das Miet-
verhältnis um ein weiteres Jahr (Art. 6). Die Vermieterin behielt sich das Recht zur vo-
rübergehenden Verschiebung des Wohnwagens aus organisatorischen oder baulichen
Gründen oder zur Zuteilung einer anderen Parzelle vor (Art. 17);
dass das von der Gesuchstellerin erstellte Holzhaus nicht einbetoniert worden ist, son-
dern auf einer Holzunterkonstruktion steht, die nicht speziell mit dem Boden verankert
ist. Es besteht ein Zwischenraum zwischen dem Grundstück sowie dem Holzboden
des Campinghäuschens (Fotos gemäss Beleg Nr. 9 Gesuchstellerin). Von einer äusse-
ren Verbindung des Häuschens mit dem Grundstück kann demnach keine Rede sein;
dass D_________ sein Campinghäuschen nicht in der Absicht dauernder Verbindung
mit der Parzelle Nr. xxx1 erstellte, sondern mit der Kollektivgesellschaft zwar einen un-
befristeten, aber jährlich kündbaren Mietvertrag abgeschlossen hat. Dass der Mieter
anstelle des im Vertrag bezeichneten Wohnwagens ein Holzhäuschen aufstellte, än-
dert an der Gültigkeit dieses Vertrags nichts. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages
haben die Parteien ihren Willen kundgetan, dass der Vermieter dem Mieter den Stand-
platz Nr. xxx4 oder allenfalls einen anderen Platz (Art. 17) zum Gebrauch überlässt
(Art. 256 OR) und der Mieter ihm für die Überlassung des Platzes einen Mietzins be-
zahlt (Art. 257 OR). Es wurde kein Baurecht errichtet, das im Grundbuch eingetragen
worden wäre;
dass es sich mithin beim Holzhäuschen um eine Fahrnisbaute im Sinne von Art. 677
ZGB handelt, für welche kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden kann.
Folglich ist das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen. Die superprovisorisch ange-
ordnete vorläufige Eintragung resp. Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts für
Fr. 26‘974.20 ist demnach nach Rechtskraft dieses Entscheids im Grundbuch zu lö-
schen;
dass die Prozesskosten bestehend aus den Gerichtskosten (Art. 95 ZPO) bei diesem
Verfahrensausgang zu Lasten der Gesuchstellerin gehen (Art. 106 Abs. ZPO);
dass die Gerichtsgebühr (Art. 3 Abs. 3 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11.02.2009 [GTar])
vorliegend im Rahmen von Fr. 90.00 bis Fr. 4‘000.00 festzusetzen ist (Art. 18 GTar). In
Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls erscheint eine Gebühr
von Fr. 1‘000.00 als angemessen. Darin inbegriffen sind die Auslagen, Grundbuchge-
bühren von bisher Fr. 29.00 sowie die Löschungskosten in etwa derselben Höhe, die
dem Gericht entstanden und zu ersetzen sind (Art. 11 GTar). Die Gerichtskosten von
insgesamt Fr. 1‘000.00 werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten-
vorschuss in derselben Höhe verrechnet;
dass die Gesuchsgegner eine angemessene Parteientschädigung beantragen;
dass W_________ als Anwalt in eigener Sache aufgetreten ist, so dass ihm keine Par-
teientschädigung, jedoch eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c
ZPO zusteht (Sterchi in: Hausheer/Walter, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Bern 2012, Art. 95 N 18). Für die drei übrigen Gesuchsgegnerinnen hinterlegte
W_________ eine Vollmacht an ihn als Rechtvertreter. Da die vier Gesuchsgegner ei-
ne einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO bilden und den 3
vertretenen Gesuchsgegnerinnen kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist als jener,
der W_________ bereits abgegolten wird, steht ihnen keine zusätzliche Entschädigung
zu (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO);
dass gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO die Auslagen zu ersetzen sind, welche pro-
zessual notwendig waren, wie Reise-, Versand-, Telefon-, Kopie- oder Übersetzungs-
kosten (Rüegg in: Spühler/Tenchio/Infanger, Schweizerische Zivilprozessordnung, Ba-
sel 2010, Art. 95 N 17). Durch die Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c
ZPO soll der Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person, welche den
Prozess selber führt, ausgeglichen werden. Diese Umtriebsentschädigung ist regel-
mässig tiefer als die Kosten einer berufsmässigen Vertretung nach lit. b. Der Anwalt in
eigener Sache wird nicht gemäss Anwaltstarif entschädigt (Suter/von Holzen in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/
Leuenberger,
Schweizerische
Zivilprozessordnung,
Zü-
rich/Basel/Genf 2010, Art. 95 N 41 f.);
dass es sich rechtfertigt, für die Reisekosten von H_________ an die Verhandlung vom
Fr. 140.00, zuzusprechen. Für die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung,
welche 45 Minuten dauerte, rechtfertigt sich, für den Verdienstausfall zudem eine Um-
triebsentschädigung von Fr. 300.00. Die Entschädigung an den Beklagten beträgt
demnach total Fr. 440.00 (Umtriebsentschädigung Fr. 300.00, Auslagen Fr. 140.00).
erkennt
Das Gesuch vom 15. Oktober 2014 um provisorische Eintragung (Vormerkung)
eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 26‘974.20 zu Lasten der Par-
zelle Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, Gemeinde B_________, und zu Gunsten der Ge-
suchstellerin, wird abgewiesen.
Das Grundbuchamt I_________ wird nach Rechtskraft dieses Entscheids richter-
lich angewiesen, das unter Beleg Nr. xxx am 17. Oktober 2014 zu Lasten der Par-
zelle Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B_________, und
zu Gunsten der V_________ AG vorgemerkte (superprovisorisch angeordnete)
Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch des Kreises I__________ zu löschen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 (inkl. Grundbuchgebühren) werden der
V_________ AG auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
Die V_________ AG bezahlt W_________, Z_________, Y_________ und
X_________ eine Entschädigung von Fr. 440.00 (Umtriebsentschädigung
Fr. 300.00, Auslagen Fr. 140.00).
Leuk Stadt, 6. November 2014