Provisional construction lien denied for movable building

Z2 14 69Bezirksgericht Leuk06.11.2014Dismissed

Zusammenfassung

The applicant sought provisional registration of a construction lien over a parcel in B_________ for work done on a camping house. The respondents challenged jurisdiction and argued that the structure was a movable building. The district court held that it had jurisdiction but found that the wooden house lacked the required permanent physical and internal connection to the land and was therefore a Fahrnisbaute. The lien request was dismissed, the provisional entry had to be deleted from the land register, court costs of CHF 1,000 were imposed on the applicant, and CHF 440 compensation was awarded to the respondents.

Regest

Art. 837, 839 and 961 ZGB; provisional construction lien for a building lacking permanent attachment to the land: a lien may be provisionally entered only if the existence of the lien is made plausible and the object qualifies as a component of the real property. A structure used merely temporarily, erected on a non-anchored substructure and intended only for stand-place use under a cancellable tenancy, is a Fahrnisbaute under Art. 677 ZGB and is not lienable. In case of doubt, provisional registration is granted only where the lien is not excluded or highly unlikely; otherwise the request must fail (consid. on plausibility and component status).

Gesamter Gesetzestext

Z2 14 69

ENTSCHEID VOM 6. NOVEMBER 2014

Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron

Marie-Luise Williner, Einzelrichterin

in Sachen

V_________ AG , Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

W_________ , Gesuchsgegner

X_________ , Gesuchsgegnerin

Y_________ , Gesuchsgegnerin

Z_________ , Gesuchsgegnerin

Provisorische Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

(Art. 837 ZGB)


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Eingesehen

das Gesuch der V_________ AG, eingereicht durch Rechtsanwalt A_________, vom

  1. Oktober 2014 mit dem Antrag, superprovisorisch zu Gunsten der V_________ AG

und zu Lasten der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, Gemeinde B_________, ein Bau-

handwerkerpfandrecht im Betrag von Fr. 26‘974.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 15.

Oktober 2014 als Vormerkung im Grundbuch einzutragen;

den superprovisorischen Entscheid des Bezirksgerichts B_________ vom 16. Oktober

2014;

die anlässlich der Verhandlung vom 3. November 2014 eingereichten Unterlagen der

Gesuchsgegner;

das Protokoll der Verhandlung vom 3. November 2014, bei welcher die Gesuchsgeg-

ner die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts in Frage stellten. Es handle

sich bei der Baute um eine Fahrnisbaute, so dass die Eintragung eines Bauhandwer-

kerpfandrechtes nicht möglich sei. Zuständig wäre das Gericht in C_________, am

Wohnsitz von D_________;

die weiteren Akten des Verfahrens Z2 14 69;

erwägend

dass das Bezirksgericht für vorsorgliche Massnahmen in Zivilverfahren sachlich zu-

ständig ist (Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG-

ZPO]). Die Gesuchstellerin beantragt die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

zu Lasten eines Grundstücks in B_________. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit

des Bezirksgerichts B_________ gegeben (Art. 29 Abs. 1 lit. c, Art. 13 lit. a Schweize-

rische Zivilprozessordnung (ZPO). Es ist das summarische Verfahren anwendbar

(Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). Die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit

der Gesuchsgegner ist demnach abzuweisen;


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dass die Frage, ob es sich um eine Fahrnisbaute handelt, materiell-rechtlich zu prüfen

ist;

dass ein Handwerker, der auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein

geliefert hat, Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts hat

(Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Anspruch auf Errichtung des Pfandrechts besteht un-

abhängig davon, ob der Grundeigentümer, der Unternehmer oder eine andere am

Grundstück berechtigte Person Schuldner der betreffenden Forderung ist (Schuma-

cher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, N 864 ff. mit Hinwei-

sen). Die Eintragung hat spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten zu er-

folgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Bei der Viermonatsfrist handelt es sich um eine Verwir-

kungsfrist (Schumacher, a.a.O., N 1092);

dass der Handwerker das Bestehen des Pfandrechts und der Pfandsumme glaubhaft

zu machen hat (Art. 961 Abs. 3 ZGB), wobei an die Glaubhaftmachung gemäss Lehre

und Rechtsprechung keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Die vorläufige Ein-

tragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der

Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zwei-

felsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand

und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt na-

mentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (Schumacher, a.a.O., N 1394 ff. mit

Hinweisen);

dass die Verbindung der Bauarbeiten mit dem Baugrundstück zwei kumulative Kriterien

erfüllen muss: die feste Verbindung als äussere Verbindung und die dauerhafte als in-

nere Verbindung. Bauarbeiten sind pfandberechtigt, wenn sie für Bauten resp. Bau-

werke geleistet werden, die als Bestandteile des Baugrundstücks gelten (Art. 667

ZGB). Erforderlich ist ein fester körperlicher Zusammenhang zwischen dem Bestandteil

und der Hauptsache (Grundstück). Die Intensität der Verbindung ist jedoch nur ein In-

diz und nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Qualifizierung als Bestandteil. Ein

fester Einbau (Einmauern, Verbindung mit Nägel oder Schrauben usw.) ist nicht unbe-

dingt notwendig. Als Bestandteil anzusehen ist alles, was mit Bauten in eine der Bau-

technik entsprechende innere Verbindung tritt (Schumacher, a.a.O., N 408 f., Meier-

Hayoz, Berner Kommentar, Das Eigentum, Bern 1981, Art. 642 N 24);

dass der Bestandteilsbegriff neben der äusseren physischen Verbindung auch eine in-

nere Verbindung umfasst. Massgebend ist, ob der einzelne Bestandteil in seiner kon-

kreten Zweckbestimmung mit dem betreffenden Baugrundstück auf unbestimmte Dau-


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er verbunden worden ist. Die Verbindung muss von den Beteiligten in der Regel als

dauernde gewollt sein, wobei nicht der tatsächliche (subjektive) Wille massgebend ist,

sondern der erkennbare Wille, d.h. das, was nach dem Vertrauensprinzip als Wille

(normativer Wille) betrachtet werden darf und muss. Dient eine Sache nur vorüberge-

henden Zwecken und Bedürfnissen, ist ein Bauhandwerkerpfandrecht nicht möglich.

Die Lieferung von Fahrnisbauten ist nicht pfandberechtigt. Als Fahrnisbauten gemäss

Art. 677 ZGB gelten Hütten, Buden, Baracken und dergleichen, welche ohne Absicht

von bleibenden Verbindungen auf fremdem Boden aufgerichtet sind. Sie behalten ihren

besonderen Eigentümer und deren Bestand wird nicht ins Grundbuch eingetragen

(Schumacher, a.a.O., N 418 ff.; Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 642 N 26 ff.; BGE 105 II 264

E. 1);

dass in der Botschaft zu Art. 677 ZGB festgehalten worden ist: „Endlich haben wir noch

einen fünften Fall anzuführen, die Fahrnisbauten. Da ist einfach darauf zu verweisen,

dass schon nach dem geltenden Recht Hütten, Buden, Baracken, Schöpfe und der-

gleichen, die nur vorübergehend auf einem Grundstück errichtet werden, auch wenn

sie eingemauert sind, ihren eigenen Eigentümer behalten können. Sie gelten als be-

wegliche Sachen….“ (BGE 92 II 231 E. 2a mit Hinweisen);

dass es sich gemäss Grundbuchauszug bei der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, um

2‘914 m² Wiese sowie einen Schwimmbadteil (151 m²) handelt (Beleg Nr. 4 Gesuch-

stellerin);

dass die Kollektivgesellschaft E_________, F_________, G_________ & Co., deren

Gesellschafter zwei der Gesuchsgegner, nämlich Y_________ und W_________, sind,

auf dieser Parzelle Nr. xxx1 sowie weiteren Nachbargrundstücken den Camping

F_________ betreiben. Auf der Parzelle Nr. xxx1 befinden sich die Standplätze

Nr. xxx2 bis xxx3 (Beleg Nr. 1 Gesuchsgegner);

dass die Kollektivgesellschaft mit D_________ am 8. Februar 2012 einen Mietvertrag

über die 1 ½ Parzelle (recte Standplatz) Nr. xxx4 abgeschlossen hat (Beleg Nr. 2 Ge-

suchsgegner). Der Mietvertrag begann am 1. April 2012 und wurde auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen (Art. 2). Das Mietverhältnis ist mit einer dreissigtägigen Frist auf

Ende Oktober kündbar (Art. 5). Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich das Miet-

verhältnis um ein weiteres Jahr (Art. 6). Die Vermieterin behielt sich das Recht zur vo-

rübergehenden Verschiebung des Wohnwagens aus organisatorischen oder baulichen

Gründen oder zur Zuteilung einer anderen Parzelle vor (Art. 17);


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dass das von der Gesuchstellerin erstellte Holzhaus nicht einbetoniert worden ist, son-

dern auf einer Holzunterkonstruktion steht, die nicht speziell mit dem Boden verankert

ist. Es besteht ein Zwischenraum zwischen dem Grundstück sowie dem Holzboden

des Campinghäuschens (Fotos gemäss Beleg Nr. 9 Gesuchstellerin). Von einer äusse-

ren Verbindung des Häuschens mit dem Grundstück kann demnach keine Rede sein;

dass D_________ sein Campinghäuschen nicht in der Absicht dauernder Verbindung

mit der Parzelle Nr. xxx1 erstellte, sondern mit der Kollektivgesellschaft zwar einen un-

befristeten, aber jährlich kündbaren Mietvertrag abgeschlossen hat. Dass der Mieter

anstelle des im Vertrag bezeichneten Wohnwagens ein Holzhäuschen aufstellte, än-

dert an der Gültigkeit dieses Vertrags nichts. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages

haben die Parteien ihren Willen kundgetan, dass der Vermieter dem Mieter den Stand-

platz Nr. xxx4 oder allenfalls einen anderen Platz (Art. 17) zum Gebrauch überlässt

(Art. 256 OR) und der Mieter ihm für die Überlassung des Platzes einen Mietzins be-

zahlt (Art. 257 OR). Es wurde kein Baurecht errichtet, das im Grundbuch eingetragen

worden wäre;

dass es sich mithin beim Holzhäuschen um eine Fahrnisbaute im Sinne von Art. 677

ZGB handelt, für welche kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden kann.

Folglich ist das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen. Die superprovisorisch ange-

ordnete vorläufige Eintragung resp. Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts für

Fr. 26‘974.20 ist demnach nach Rechtskraft dieses Entscheids im Grundbuch zu lö-

schen;

dass die Prozesskosten bestehend aus den Gerichtskosten (Art. 95 ZPO) bei diesem

Verfahrensausgang zu Lasten der Gesuchstellerin gehen (Art. 106 Abs. ZPO);

dass die Gerichtsgebühr (Art. 3 Abs. 3 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und

Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11.02.2009 [GTar])

vorliegend im Rahmen von Fr. 90.00 bis Fr. 4‘000.00 festzusetzen ist (Art. 18 GTar). In

Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls erscheint eine Gebühr

von Fr. 1‘000.00 als angemessen. Darin inbegriffen sind die Auslagen, Grundbuchge-

bühren von bisher Fr. 29.00 sowie die Löschungskosten in etwa derselben Höhe, die

dem Gericht entstanden und zu ersetzen sind (Art. 11 GTar). Die Gerichtskosten von

insgesamt Fr. 1‘000.00 werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten-

vorschuss in derselben Höhe verrechnet;

dass die Gesuchsgegner eine angemessene Parteientschädigung beantragen;


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dass W_________ als Anwalt in eigener Sache aufgetreten ist, so dass ihm keine Par-

teientschädigung, jedoch eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c

ZPO zusteht (Sterchi in: Hausheer/Walter, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Bern 2012, Art. 95 N 18). Für die drei übrigen Gesuchsgegnerinnen hinterlegte

W_________ eine Vollmacht an ihn als Rechtvertreter. Da die vier Gesuchsgegner ei-

ne einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO bilden und den 3

vertretenen Gesuchsgegnerinnen kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist als jener,

der W_________ bereits abgegolten wird, steht ihnen keine zusätzliche Entschädigung

zu (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO);

dass gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO die Auslagen zu ersetzen sind, welche pro-

zessual notwendig waren, wie Reise-, Versand-, Telefon-, Kopie- oder Übersetzungs-

kosten (Rüegg in: Spühler/Tenchio/Infanger, Schweizerische Zivilprozessordnung, Ba-

sel 2010, Art. 95 N 17). Durch die Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c

ZPO soll der Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person, welche den

Prozess selber führt, ausgeglichen werden. Diese Umtriebsentschädigung ist regel-

mässig tiefer als die Kosten einer berufsmässigen Vertretung nach lit. b. Der Anwalt in

eigener Sache wird nicht gemäss Anwaltstarif entschädigt (Suter/von Holzen in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/

Leuenberger,

Schweizerische

Zivilprozessordnung,

Zü-

rich/Basel/Genf 2010, Art. 95 N 41 f.);

dass es sich rechtfertigt, für die Reisekosten von H_________ an die Verhandlung vom

  1. November 2014 Fr. 118.00 sowie für Kopien und Telefonate Fr. 22.00, total

Fr. 140.00, zuzusprechen. Für die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung,

welche 45 Minuten dauerte, rechtfertigt sich, für den Verdienstausfall zudem eine Um-

triebsentschädigung von Fr. 300.00. Die Entschädigung an den Beklagten beträgt

demnach total Fr. 440.00 (Umtriebsentschädigung Fr. 300.00, Auslagen Fr. 140.00).

erkennt

Das Gesuch vom 15. Oktober 2014 um provisorische Eintragung (Vormerkung)

eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 26‘974.20 zu Lasten der Par-

zelle Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, Gemeinde B_________, und zu Gunsten der Ge-

suchstellerin, wird abgewiesen.


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Das Grundbuchamt I_________ wird nach Rechtskraft dieses Entscheids richter-

lich angewiesen, das unter Beleg Nr. xxx am 17. Oktober 2014 zu Lasten der Par-

zelle Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde B_________, und

zu Gunsten der V_________ AG vorgemerkte (superprovisorisch angeordnete)

Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch des Kreises I__________ zu löschen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 (inkl. Grundbuchgebühren) werden der

V_________ AG auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss in

derselben Höhe verrechnet.

Die V_________ AG bezahlt W_________, Z_________, Y_________ und

X_________ eine Entschädigung von Fr. 440.00 (Umtriebsentschädigung

Fr. 300.00, Auslagen Fr. 140.00).

Leuk Stadt, 6. November 2014

Schlagwörter

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