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Zivilrecht*–Stockwerkeigentum–*Urteil Bezirksgericht Brig,
Östlich-Raron und Goms vom 12. November 2019, X. c. Stock-
werkeigentümergemeinschaft Y. - BRG Z1 19 3
Stockwerkeigentum: Beteiligung der Stockwerkeigentümer an den
Kosten
Im Stockwerkeigentum richtet sich die Tragung von Sanierungskosten danach, ob der
entsprechende Gebäudeteil gemeinschaftliches Eigentum oder Gegenstand des
Sonderrechts ist; bei gemeinschaftlichem Eigentum tragen die Stockwerkeigentümer
die Kosten nach Massgabe ihrer Wertquoten, bei Sonderrecht hat der daran
berechtigte Stockwerkeigentümer vollumfänglich für die Kosten aufzukommen (E. 4).
Überprüfung, ob der Wintergarten zu den Bauteilen gehört, welche gemäss Art. 712b
Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden können (E. 4.1,
4.2, 4.3, 4.4 und 4.5) bzw. ob er von den Stockwerkeigentümern gestützt auf Art. 712b
Abs. 3 ZGB im Begründungsakt oder nachträglich in gleicher Form als gemeinschaft-
lich erklärt wurde (E. 4.6 und 4.7).
In casu liegt in Bezug auf den Wintergarten aufgrund dessen Abgeschlossenheit, Zu-
gangs und wirtschaftlichen Einheit mit einer einzelnen Wohnung Sonderrecht vor, wes-
halb der berechtigte Stockwerkeigentümer die entsprechenden Sanierungskosten
gänzlich zu tragen hat; die von der Versammlung der Stockwerkeigentümer beschlos-
sene Mitbeteiligung nach Wertquoten ist gesetzeswidrig und deshalb aufzuheben
(E. 4.8).
Propriété par étages : participation aux frais du p ropriétaire d’étages
La prise en charge des frais d’assainissement dans une propriété par étages dépend
du point de savoir si la partie du bâtiment qui est concernée appartient aux parties
communes ou fait l’objet d’un droit exclusif ; s’il s’agit d’une partie commune, les pro-
priétaires d’étages doivent supporter les frais en proportion de leurs quotes-parts ; s’il
s’agit d’une part d’étage, son propriétaire doit assumer la totalité des frais (consid. 4).
Examen de la question de savoir si le jardin d’hiver en question est une partie du bâti-
ment sur laquelle aucun droit exclusif ne peut être acquis conformément à l’art. 712b
al. 2 ch. 2 et 3 CC (consid. 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 et 4.5), respectivement si, en vertu de l’art.
712b al. 3 CC, il a été attribué aux parties communes par les propriétaires d’étages
dans l’acte constitutif ou une convention ultérieure soumise à la même forme (consid.
4.6 et 4.7).
Dans le cas particulier, compte tenu de son caractère indépendant, de son accès et
de son unité économique avec un seul appartement, le jardin d’hiver fait l’objet d’un
droit exclusif, de sorte que le propriétaire d’étages concerné doit assumer la totalité
des frais d’assainissement ; la décision de l’assemblée des copropriétaires selon
laquelle ces frais doivent être répartis en fonction des quotes-parts est contraire à la
loi et doit ainsi être annulée (consid. 4.8).
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Sachverhalt
Das Wohn- und Geschäftshaus „Y“ ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt.
Der Kläger X. ist Eigentümer des StWE-Anteils Nr. xx/1 mit Sonderrecht
an der 4 ½ Zimmerwohnung im 1. OG. Z. seinerseits ist Eigentümer des
STWE-Anteils Nr. xx/2 mit Sonderrecht an der 2 ½ Zimmerwohnung im
beheizter und möblierter Wintergarten, der von Z. ganzjährig als
Wohnraum genutzt wird.
Am 13. August 2018 lud der Verwalter zur ausserordentlichen Stock-
werkeigentümerversammlung auf den 24. August 2018 ein mit dem ein-
zigen Traktandum: „Wintergarten im 3. Obergeschoss“ und dem stich-
wortartigen Hinweis auf die entsprechenden Verhandlungsgegen-
stände. Beilagen wurden der Einladung keine beigefügt. Anlässlich der
Versammlung empfahl der Verwalter, entsprechend dem Vorschlag
eines Vertreters des Hauseigentümerverbandes Oberwallis sowie des
Vertreters von Z., die Kosten für die Sanierung des Wintergartens in der
Höhe von Fr. 26 412.25 wie folgt aufzuteilen: Z. bezahlt vorab einen
Anteil von Fr. 10 000.- und der Restbetrag von Fr. 16 412.25 wird
entsprechend der jeweiligen Quoten auf die Eigentümer aufgeteilt.
Dieser Vorschlag wurde von der Mehrheit der Stockwerkeigentümer
angenommen und u.a. vom Kläger abgelehnt, welcher in der Folge den
Beschluss anfocht.
Aus den Erwägungen
4. Streitig ist im vorliegenden Fall, wer die (Teil-)Kosten für die Sanie-
rung des Wintergartens im Umfang von rund Fr. 16 400.- zu tragen hat.
Konkret muss geprüft werden, ob der Wintergarten als gemein-
schaftliches Eigentum oder als Sonderrecht zu qualifizieren ist. Trifft
Ersteres zu, sind die Kosten durch die Stockwerkeigentümer nach
Massgabe ihrer Wertquote zu tragen (Art. 712h Abs. 1 ZGB). Ist von
Sonderrecht auszugehen, hat der betroffene Stockwerkeigentümer die
entsprechenden Kosten vollumfänglich selber zu bezahlen (Art. 712a
Abs. 1 ZGB e contrario).
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4.1 Art. 712b Abs. 2 ZGB sieht eine zwingende Zuordnung von Bautei-
len, Anlagen und Einrichtungen, die eine gemeinschaftliche Zweck-
bestimmung haben, ins gemeinschaftliche Eigentum vor. Die Auf-
zählung gemäss Abs. 2 ist abschliessend (vgl. BGE 116 II 275 E. 3b).
Gesetzlich zwingend gemeinschaftliche Objekte sind demnach, und
wie von der Beklagten geltend gemacht, unter anderem die Bauteile,
die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des
Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeu-
tung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes
bestimmen (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Zu den elementaren
Gebäudeteilen gehören beispielsweise das Fundament, das Rohwerk
der Böden, Decken mit tragender Funktion, tragende Mauern und
Stützmauern, Umfassungsmauern und das Dach. Zu den Gebäude-
teilen, die die äussere Gestalt und das Aussehen des gemeinschaft-
lichen Gebäudes bestimmen, zählen insbesondere der Aussenverputz,
Fenster-simse und Fenstergitter, Fensterfronten, Schaufenster sowie
die Aussenseite von Veranden, Loggien und Balkonen (vgl. Bundesge-
richtsurteil 5C.10/2000 vom 10. Februar 2000 E. 3a). Andere Gebäu-
debestandteile
können
ursprünglich
oder
nachträglich
durch
Begründungsakt oder Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als
gemeinschaftlich erklärt werden, sog. gewillkürte gemeinschaftliche
Objekte; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu
Sonderrecht ausgeschieden sind (vgl. Art. 712b Abs. 3 ZGB). Weist
eine Anlage oder Einrichtung keine genügende Nähe zur Stockwerk-
eigentümergemeinschaft auf oder ist sie nicht unbeschränkt zugäng-
lich, so kann ein Sonderrecht daran eingeräumt werden (vgl. Meier-
Hayoz/Rey, Berner Kommentar, 2010, N. 32 zu Art. 712b ZGB).
4.2 Wie den Akten entnommen werden kann, bestätigten alle befragten
Parteien übereinstimmend, dass der Wintergarten in sich abge-
schlossen und nur für Z. bzw. den jeweiligen Eigentümer des StWE-
Anteils Nr. xx/2 bzw. der fraglichen Wohnung zugänglich ist. Z. führte
weiter aus, dass der Wintergarten Bestandteil dieser Wohnung bildet
und sowohl beheizt, als auch möbliert ist und somit ganzjährig als
Wohnraum benutzt wird. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten
(Nutzung zu Wohnzwecken) ist offensichtlich erstellt, dass es sich beim
Wintergarten grundsätzlich nicht um eine Anlage oder Einrichtung
handelt, die unbeschränkt der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer
zugänglich und für diese von Nutzen ist.
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4.3 Damit stellt sich die Frage, ob der Wintergarten als elementarer
Gebäudeteil qualifiziert werden kann (vgl. Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
Die Beklagte bringt diesbezüglich vor, der Wintergarten diene gleich-
zeitig als Dach der darunterliegenden Wohnung im 2. Obergeschoss,
weshalb er zwingend als gemeinschaftliches Eigentum qualifiziert
werden müsse. Fakt ist, dass der Wintergarten gemäss überein-
stimmenden Parteiaussagen nur auf einem Teil des Balkons, respek-
tive mittig auf diesem zu stehen kommt und ursprünglich mit einem
eigenen Parkettboden bzw. aktuell mit einem Steinplattenboden
ausgestattet ist (so Z.). Daher dient primär nicht der Wintergarten als
solcher, sondern das sich darunter befindliche Balkonfundament
(teilweise) als Dach der darunterliegenden Wohnung. Dies gilt
augenscheinlich für jene Teilbereiche des Balkons (im Norden und
Süden), die nicht mit dem Wintergarten überbaut sind, muss aber auch
für den entsprechend überbauten Balkonbereich gelten. Das hat zur
Folge, dass im Ausgangspunkt nicht der Wintergarten, sondern
lediglich das Balkonfundament als elementarer Gebäudeteil anzusehen
ist. Hinzu kommt, dass gemäss den Aussagen von Z. der Wintergarten
offensichtlich zu Wohnzwecken realisiert wurde ("Ursprünglich hätte ein
Kunde von A. die Attika und die 2 ½ Zimmerwohnung übernehmen
sollen. Nachdem dieser jedoch unerwartet absprang, übernahm ich die
fraglichen Wohnungen. Die 2 ½ Zimmerwohnung wäre aber ohne
Gestaltung eines Wintergartens für mich zu klein ausgefallen. Deshalb
war der Wintergarten bereits bei der Entstehung der Baute Thema"). Ist
dem aber so, diente der Wintergarten von Anfang an ausschliesslich zu
Wohnzwecken bzw. der Erweiterung des Wohnraums der betroffenen
Stockwerkeinheit. Eine tragende Dachfunktion für die darunterliegende
Wohnung ist daher prinzipiell zu verneinen.
4.4 Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB weist auch all diejenigen Gebäudeteile
zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zu, die die äussere
Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen. Mit dieser
gesetzlichen Bestimmung soll vermieden werden, dass einzelne Stock-
werkeigentümer auf das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes
Einfluss nehmen können (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 19 zu
Art. 712b). Darunter fallen sämtliche Bauteile, die für Dritte oder andere
Stockwerkeigentümer sichtbar sind und einen Einfluss auf die Gebäu-
deästhetik haben (Büchler Andrea/Jakob Dominique, Kurzkommentar
ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 712b, S. 2049 ff.). Dadurch
bedingt, dass die Ästhetik eines Gebäudes von zahlreichen Faktoren
bestimmt wird, wird dem Gericht bei der Festlegung der Gebäudeteile
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ein grosser Ermessensspielraum zugesprochen. Es ist eine Interessen-
abwägung vorzunehmen, wobei zu beachten bleibt, dass auch
Gebäudebestandteile auf der Raumaussenseite individuelle Leistungs-
pflichten einzelner Stockwerkeigentümer begründen können, soweit
sich dies aus der Abwägung von Individual- und Allgemeininteressen
als praktikabel herausstellt (Bösch, Basler Kommentar, 6. A., 2019,
N. 11 zu Art. 712a ZGB).
Die Beklagte bringt diesbezüglich vor, dass der Wintergarten als
Bestandteil der Fassade zu qualifizieren sei und deshalb zwingend
gemeinschaftliches Eigentum bilde. Sie führt aus, dass Balkone,
Loggias und Veranden zwar sonderrechtsfähig sein können, dies gelte
jedoch nur für deren Innenbereich, nicht jedoch für die äussere Seite,
die zwingend gemeinschaftlich sei (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 56
ff. zu Art. 712b ZGB). Im zu beurteilenden Fall befindet sich der
Wintergarten als Teil der 2 ½ Zimmerwohnung mittig auf dem Balkon
und in dessen Innenbereich. Der Balkon ist dementsprechend innen
teilweise mit einem Wintergarten ausgestattet. Als solcher bildet er ei-
nen Bestandteil der dazugehörigen Wohnung und ist dieser wirtschaft-
lich zuzuordnen. Ausserdem spielt er für die Gebäudeästhetik nur eine
untergeordnete Rolle, da dies nicht sein primärer Zweck darstellt. In
Berücksichtigung der Praktikabilität und der Zweckmässigkeit des
Wintergartens (Wohnzweck) und des dem Gericht zustehenden
Ermessens ist die fragliche Baute als Baute zu qualifizieren, die die
äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes nur in unter-
geordneter Weise (mit-)bestimmt. Für diese Betrachtungsweise spricht
denn auch, dass die Kosten für die zusätzlichen und später ange-
brachten seitlichen Windschutzverglasungen auf den Balkonen des 1.
und 2. OG von den jeweiligen Eigentümern offenbar selber bezahlt
worden waren. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass
es sich beim vorliegenden Wintergarten um einen Gebäudeteil inner-
halb des Balkons der dazugehörigen Wohnung handelt, der als solcher
sonderrechtsfähig ist, weil die Gemeinschaftsinteressen (Ästhetik des
Gebäudes) diesbezüglich nahezu vollkommen und in vernachlässig-
barer Weise in den Hintergrund treten (vgl. Christoph Turnherr, Zürcher
Studien zum Privatrecht, Bauliche Massnahmen bei Mit- und Stock-
werkeigentum, 2010, N. 93; Urteil Obergericht Solothurn vom
werkeigentum, Zürcher Kommentar, 2010, N. 65 zu Art. 712b ZGB).
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4.5
Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der fragliche Winter-
garten keinen Bauteil bzw. keine Anlage oder Einrichtung darstellt,
welche(r) gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB eine zwingend gemein-
schaftliche Zweckbestimmung hat. Er spielt bezüglich der äusseren
Gestalt nur eine untergeordnete Rolle und kann nicht als elementarer
Gebäudeteil qualifiziert werden, womit er nicht dem gemeinschaftlichen
Eigentum zuzuordnen ist.
4.6 Es stellt sich daher die Frage, ob der Wintergarten eventuell als
Objekt betrachtet werden kann, das gewillkürt dem gemeinschaftlichen
Eigentum zugeordnet wurde (vgl. Art. 712b Abs. 3 ZGB). Im StWE-
Begründungsvertrag wurde das gemeinschaftliche Eigentum in lit. B
relativ detailliert aufgeführt. So wurden beispielsweise der Maschinen-
raum, der Stapelraum, der gedeckte Sitz- und Spielplatz etc. dem
gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet. Der Wintergarten im
Reglement kann nichts entnommen werden, was für eine gewillkürte
Zuweisung des Wintergartens ins gemeinschaftliche Eigentum spre-
chen würde. Es ist somit erwiesen, dass der Wintergarten auch nicht
gewillkürt dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet wurde. Die
Beklagte behauptet denn auch nichts Entsprechendes. Ist dem aber so,
kommt die gesetzliche Vermutung für Sonderrecht zum Tragen.
4.6.1 Sonderrechtsfähig können einzig raumbildende Gebäudeteile,
d.h. in sich abgeschlossene und mit einem eigenen Zugang ausgestat-
tete Einheiten sein. Durch dieses Erfordernis der Abgeschlossenheit
bringt Art. 712b Abs. 1 ZGB zum Ausdruck, dass ein Sonderrechts-
bereich immer drei Dimensionen aufweisen muss, d.h. Boden, Dach
und Wände (Bösch, a.a.O., N. 6 zu Art. 712b ZGB). Kumulativ zum
Erfordernis der Abgeschlossenheit verlangt Abs. 1 weiter, dass die
Stockwerkeinheiten einen eigenen Zugang aufweisen. Eigen ist der
Zugang dann, wenn das Stockwerk über einen gemeinschaftlichen Teil
betreten werden kann, ohne dass hierfür im Sonderrecht anderer
Stockwerkeigentümer stehende Räume in Anspruch genommen
werden müssen (BBl 1962 II 1513; Rey/Maetzke, Schweizerisches
Stockwerkeigentum, 3. A., 2009, N. 83). Diese beiden Voraussetzun-
gen zeigen auf, dass das Stockwerk eine wirtschaftliche Einheit bilden
muss. Die Anforderungen diesbezüglich ergeben sich aus der konkre-
ten Zweckbestimmung (vgl. Bösch, a.a.O., N. 7 zu Art. 712b ZGB).
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4.6.2
Im zu beurteilenden Fall ist nicht streitig, dass es sich beim
Wintergarten um einen in sich abgeschlossenen Raum handelt, der
grundsätzlich nur über die im Sonderrecht von Z. stehende 2 ½
Zimmerwohnung zugänglich ist. Gemäss Angaben von Z. ist der Win-
tergarten zudem beheizt, möbliert und wird ganzjährig als Wohnraum
bzw. als Teil der Wohnung benutzt. Als Bestandteil der fraglichen
Wohnung bildet der Wintergarten somit offensichtlich eine wirtschaft-
liche Einheit mit dieser, weshalb er als sonderrechtsfähig qualifiziert
werden kann bzw. als solcher zu qualifizieren ist. Für eine Qualifikation
zu Sonderrecht spricht insbesondere auch die Tatsache, dass die Wert-
quote der fraglichen Wohnung aufgrund dieses zusätzlichen Wohn-
raums gemäss Angaben von Z. höher angesetzt wurde ("Wegen des
Wintergartens wurde ja die Wertquote für die fragliche Wohnung unge-
wöhnlich hoch angesetzt [..]"), zumal üblicherweise in erster Linie die
Grundfläche der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Wohnung bei der
Berechnung der Wertquote massgebend ist.
4.7 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der fragliche Win-
tergarten gestützt auf Art. 712b ZGB weder ein zwingendes noch ein
gewillkürtes gemeinschaftliches Objekt darstellt. Aufgrund der Sonder-
rechtsfähigkeit (Abgeschlossenheit, eigener Zugang und wirtschaftliche
Einheit) besteht somit die Vermutung, dass Sonderrecht vorliegt (Art.
712b Abs. 3 ZGB).
4.8 Gemäss Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB können Stockwerkei-
gentümerversammlungsbeschlüsse beim Gericht angefochten werden,
die das Gesetz oder die Statuten verletzen. Unter dem „Gesetz“ sind
die Bestimmungen über das Stockwerkeigentum (Art. 712a ff. ZGB zum
Teil in Verbindung mit dem Miteigentums- und Vereinsrecht) sowie alle
im Rahmen des Stockwerkeigentums anwendbaren Normen, insbeson-
dere auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze (Verbot des Rechtsmiss-
brauchs usw.) zu verstehen. Dabei steht einerseits das zwingende
Recht im Vordergrund. Wenn dispositives Recht verletzt wird, kann
diese Verletzung auch Gegenstand der Anfechtungsklage sein, soweit
die Gemeinschaftsordnung nicht vom dispositiven Recht abweicht.
Unter „Statuten“ ist im Stockwerkeigentum die gesamte Gemein-
schaftsordnung zu verstehen, also der Begründungsakt, das Regle-
ment oder die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung.
Dabei kann der Mangel des Beschlusses sowohl im Beschlussinhalt als
auch im Beschlussverfahren liegen. Im Beschlussverfahren inbegriffen
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sind auch sämtliche vorbereitenden Handlungen, die vor der Stock-
werkeigentümerversammlung eingeleitet werden (Einberufung, Trak-
tandierung usw.).
4.8.1 Gemäss Art. 712a Abs. 1 ZGB hat der Stockwerkeigentümer das
Sonderrecht, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu
benutzen und innen auszubauen (vgl. eingehend Bösch, a.a.O., N. 4
zu Art. 712a ZGB). Das Recht zur baulichen Ausgestaltung des Gebäu-
deteils im Sonderrecht beinhaltet e contrario die Pflicht des jeweiligen
Eigentümers einer Stockwerkeigentumseinheit, die hierfür anfallenden
Kosten zu übernehmen und für die Erhaltung des Sonderrechtsbe-
reichs und die Zustandsverbesserung selber aufzukommen (vgl. Meier-
Hayoz/Rey, a.a.O., N. 59 zu Art. 712a ZGB).
4.8.2 Im angefochtenen Beschluss wurden die Sanierungskosten des
Wintergartens im Umfang von Fr. 16 412.25 quotenmässig auf sämt-
liche Stockwerkeigentümer verteilt. Aufgrund der Qualifikation des
Wintergartens zu Sonderrecht verstösst eine - selbst nur anteilsmäs-
sige - Verpflichtung aller Stockwerkeigentümer zur Kostenübernahme
gegen Art. 712a ZGB.
Mithin liegt ein Gesetzesverstoss vor und sind die entsprechenden
Kosten nicht von sämtlichen Stockwerkeigentümern, sondern vom
(Sonderrechts-)Eigentümer der fraglichen Stockwerkeinheit zu tragen.
Dementsprechend ist in Gutheissung der Klage der Beschluss der aus-
serordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 24. August
2018 aufzuheben. Damit kann offenbleiben, ob die Einladung und das
Protokoll der Versammlung gültig verfasst und ob der angefochtene
Versammlungsbeschluss, wie vom Kläger geltend gemacht, überhaupt
gültig zustande gekommen ist.