Z1 19 11
URTEIL VOM 31. MÄRZ 2020
Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Marie-Luise Williner, Einzelrichterin
in Sachen
W _________ , Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
und
X _________ , Beklagte,
Y _________ , Beklagter,
Z _________ , Beklagter,
alle vertreten durch Rechtsanwalt N _________
Abänderung Scheidungsurteil vom 19.07.2016
(Kindesunterhalt & Nachehelicher Unterhalt)
Verfahren
A.
Am 5. April 2019 reichte W _________, vertreten durch Rechtsanwalt M
_________, gegen X _________, Y _________ und Z _________, alle vertreten durch
Rechtsanwalt N _________, eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Be-
zirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 19. Juli 2016 mit nachfolgenden Rechtsbe-
gehren ein:
"Formell:
"1.
Dem Gesuchsteller wird im vorliegenden Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils die voll-
ständige unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO gewährt, unter Bezeichnung von
RA M _________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Substitutionsrecht an seine Büropartner.
"Materiell:
"2.
Im Scheidungsurteil vom 19. Juli 2016 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 16 39) sei
Ziff. 2.1.4 wie folgt abzuändern:
"2.1.4 Unterhalt
Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten wird der zu leistende Kindesunterhalt
des Vaters an die gemeinsamen Kinder wie folgt vereinbart:
- vom 7. bis und mit dem 12. Altersjahr pro Kind
Fr. 700.00;
- ab dem 13. Altersjahr bis zum Erreichen der Mündigkeit
bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung pro Kind
Fr. 800.00.
Die vorgenannten Beträge verstehen sich exklusive Kinderzulagen, welche zusätzlich geschuldet sind. Erhält
der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für
den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge
dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser
neuen Leistungen (Art. 285 Abs. 2bisZGB).
Die Unterhaltsbeiträge werden bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise von fünf
Punkten nach oben oder nach unten entsprechend angepasst, sofern der Vater die Teuerung ausgeglichen
erhält. Grundlage bildet der Index bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (Index-Basis Mai 1993 =
100)."
"3.
Im Scheidungsurteil vom 19. Juli 2016 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 16 39) sei
Ziff. 2.2.5 wie folgt abzuändern:
"2.5.5 Nachehelicher Unterhalt
W _________ bezahlt X _________ keinen nachehelichen Unterhalt, weil dies die finanziellen Verhältnisse
nicht zulassen."
"4.
Der Entscheid betreffend der Schuldneranweisung vom 13. Juli 2018 des Bezirksgerichts Leuk und
Westlich-Raron (Z2 18 30) sei betreffend Ziff. 1 wie folgt abzuändern:
"Der Arbeitgeber von W _________ bzw. die jeweilige Arbeitslosenkasse wird angewiesen, zur Bezahlung
von W _________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge den Betrag von CHF 1'500.00 zzgl. Kinderzulagen ab
sofort jeden Monat von dessen Lohn in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto IBAN Nr. xxx, lautend auf
X _________, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall."
"5.
Der Entscheid betreffend der Schuldneranweisung vom 13. Juli 2018 des Bezirksgerichts Leuk und
Westlich-Raron (Z2 18 30) sei betreffend Ziff. 2 wie folgt abzuändern
"Ab Dezember 2019 wird der Arbeitgeber von W _________ bzw. die jeweilige Arbeitslosenkasse wird an-
gewiesen, zur Bezahlung von W _________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge den Betrag von CHF 1'600.00
zzgl. Kinderzulagen ab sofort jeden Monat von dessen Lohn in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto
IBAN Nr. xxx, lautend auf X _________, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Un-
terlassungsfall."
"6.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Beklagten aufzuerlegen.
"7.
Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar."
Der Kläger macht geltend, er habe seine Arbeitsstelle bei der B _________ als Schicht-
arbeiter aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen und verdiene deshalb seit Juni
2018 erheblich weniger. Ferner hätten sich die Einkommensverhältnisse von X
_________ verbessert.
B.
An der Einigungsverhandlung vom 17. Mai 2019 wurde keine einvernehmliche Lö-
sung gefunden. Am 7. Juni 2019 reichten die Beklagten ihre Klageantwort mit nachfol-
genden Rechtsbegehren ein:
"1.
Die klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen.
"2.
Der Kläger bezahlt den Beklagten eine angemessene Parteientschädigung.
"3.
Der Kläger bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid."
Sie begründeten ihre Begehren dahingehend, der Kläger ab Februar 2010 bis Juni 2018
bei der B _________ SA gearbeitet habe. Dieser sei nur vom 9. Mai 2018 bis 5. Juni
2018 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Ein Wechsel der Ar-
beitsstelle sei einzig während dieser Zeit indiziert gewesen, für die Zeit danach jedoch
nicht bewiesen und bestätigt. Ein Berufswechsel sei nicht angezeigt gewesen, weshalb
das ursprüngliche Einkommen als hypothetisches Einkommen anrechenbar sei.
C.
Der Kläger replizierte am 2. Juli 2019 und hielt seine Rechtsbegehren aufrecht. Die
Beklagten reichten am 9. Juli 2019 ihre Duplik ein und bestätigten ihre Anträge. Das
Bezirksgericht erliess am 11. Juli 2019 die Beweisverfügung. Gleichentags hiess es das
Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege von W _________ für dieses Ver-
fahren gut (Z2 19 31).
D. Am 17. Juli 2019 reichte der Kläger ein superprovisorisches und provisorisches Ab-
änderungsgesuch der Schuldneranweisung ein. Das Bezirksgericht hiess das Gesuch
superprovisorisch am 18. Juli 2019 gut und reduzierte die Schuldneranweisung von mo-
natlich Fr. 2'920.00 auf Fr. 2'385.00. Nach Durchführung der Verhandlung vom 21. Au-
gust 2019, an welcher beide Parteien einvernommen wurden, wies das Bezirksgericht
das Gesuch um vorsorgliche Abänderung der Schuldneranweisung am 26. August 2019
angesichts des inzwischen höheren Einkommens des Klägers kostenpflichtig ab
(Z2 19 xx).
E.
Die Parteien wurden am 9. September 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Auf
Antrag der Beklagten vom 27. September 2019 wurde der Arbeitgeber C _________
aufgrund neuer Tatsachen am 30. September 2019 als Zeuge vorgeladen. Der Kläger
edierte am 2. Oktober 2019 weitere Unterlagen. W _________ erschien nicht zur Haupt-
verhandlung vom 14. November 2019, weshalb einzig der Zeuge C _________ und
X _________ einvernommen wurden. Die Parteivertreter beantragten anstelle der münd-
liche Parteivorträge schriftliche einzureichen, was vom Gericht bewilligt wurde.
F.
Das Bezirksgericht edierte am 14. November 2019 die Lohnabrechnung des Be-
klagten für den Monat Oktober 2019 und wies den aktuellen Arbeitgeber an, die Schuld-
neranweisung zu beachten. Nach Eingang der Lohnabrechnung setzte das Gericht den
Parteien am 26. November 2019 die Frist zur Einreichung ihrer schriftlichen Parteivor-
träge an. Der Kläger stellte am 20. Januar 2020, die Beklagten am 21. Januar 2020
nachfolgende Schlussbegehren:
W _________
"1.
Im Scheidungsurteil vom 19. Juli 2016 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 16 39) sei
Ziff. 2.1.4 ab Einreichung der Abänderungsklage in Bezug auf den Barunterhalt der gemeinsamen Kin-
der, wie folgt abzuändern:
"2.1.4 Unterhalt
Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten wird der zu leistende Kindesunterhalt
des Vaters an die gemeinsamen Kinder wie folgt vereinbart:
- vom 7. bis und mit dem 12. Altersjahr pro Kind
Fr. 700.00;
- ab dem 13. Altersjahr bis zum Erreichen der Mündigkeit
bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung pro Kind
Fr. 700.00.
Die vorgenannten Beträge verstehen sich exklusive Kinderzulagen, welche zusätzlich geschuldet sind. Erhält
der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für
den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge
dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser
neuen Leistungen (Art. 285 Abs. 2bisZGB).
Die Unterhaltsbeiträge werden bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise von fünf
Punkten nach oben oder nach unten entsprechend angepasst, sofern der Vater die Teuerung ausgeglichen
erhält. Grundlage bildet der Index bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (Index-Basis Mai 1993 =
100)."
Betreuungsunterhalt ist aufgrund des Alter der Kinder keiner geschuldet.
"2.
Im Scheidungsurteil vom 19. Juli 2016 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 16 39) ab
Einreichung der Abänderungsklage sei Ziff. 2.2.5 wie folgt abzuändern:
"2.5.5 Nachehelicher Unterhalt
W _________ bezahlt X _________ keinen nachehelichen Unterhalt."
"3.
Der Entscheid betreffend der Schuldneranweisung vom 13. Juli 2018 des Bezirksgerichts Leuk und
Westlich-Raron (Z2 18 30) sei betreffend Ziff. 1 & 2 wie folgt abzuändern:
"Der Arbeitgeber von W _________ bzw. die jeweilige Arbeitslosenkasse wird angewiesen, zur Bezahlung
von W _________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge den Betrag von CHF 1'400.00 zzgl. Kinderzulagen ab
sofort jeden Monat von dessen Lohn in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto IBAN Nr. xxx, lautend auf
X _________, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall."
"4.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Beklagten aufzuerlegen.
"5.
Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar."
X _________, Y _________ & Z _________
"1.
Die klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen.
"2.
Der Kläger bezahlt den Beklagten eine angemessene Parteientschädigung.
"3.
Der Kläger bezahlt die Kosten von Verfahren und Entscheid."
Sachverhalt und Erwägungen
1.
Alle Parteien haben ihren Wohnsitz in A _________. Folglich ist das Bezirksgericht
Leuk örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Abänderungsklage zuständig
(Art. 23 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]; Art. 4 Einführungsgesetz zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11.02.2009 [EGZPO]). Für das streitige Ab-
änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage gemäss
Art. 290 ff. ZPO sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Bezüglich der Kinderbelange er-
forscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung
an die Parteianträge (Art. 296 ZPO).
2.
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 19. Juli 2016 wurde die Ehe
von X _________ und W _________ geschieden, wobei das Gericht die gemeinsam
eingereichte Scheidungskonvention genehmigte. Die Söhne Y _________ (geb.
15.11.2005) und Z _________ (geb. xxx 2007) verblieben unter der gemeinsamen elter-
lichen Sorge. Die Verantwortung zur Betreuung und Erziehung der Söhne wurde vorwie-
gend der Mutter übertragen, welche mit den beiden in der bisherigen Familienwohnung
verblieb. Das Besuchsrecht sollte einvernehmlich festgelegt werden, wobei als Mindest-
besuchsrecht vereinbart wurde, dass die Söhne jedes zweite Wochenende sowie jeden
zweiten Mittwochnachmittag beim Vater verbringen würden. Der Kindsvater verpflichtete
sich, für die Söhne bis zum 12. Altersjahr monatlich Fr. 970.00 und ab dem 13. Altersjahr
bis zum Erreichen der Mündigkeit resp. zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung
monatlich Fr. 1'000.00 pro Kind zu bezahlen. Die Kinderzulagen sollten zusätzlich be-
zahlt werden. W _________ verpflichtete sich ferner, seiner Ehegattin ab Rechtskraft
des Scheidungsurteils bis November 2017 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von
monatlich Fr. 1'360.00 und ab dem 1. Dezember 2017 bis November 2023 ein solchen
von Fr. 950.00 zu bezahlen. Die Abstufung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge er-
folgte in Berücksichtigung der Tatsache, dass der jüngere Sohn Z _________ im No-
vember 2017 sein 10. Altersjahr und im November 2023 sein 16. Altersjahr erreichen
würde. Die Unterhaltsberechnung erfolgte gestützt auf die Einkommen gemäss den
Steuerunterlagen der Jahre 2013 und 2014 (Beleg Nr. 2; Verfahren Z1 16 39).
2.1 W _________ arbeitete bis Ende Juni 2018 bei der B _________ SA im Schichtbe-
trieb. Dabei verdiente er 2013 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 7'068.65 (inkl. Kin-
derzulagen [KZ] von Fr. 550.00 und 13. Monatslohn [ML]) (Lohnausweis 2013 [Z1 16
39]). Im Jahre 2014 erzielte er ohne die unter Ziff. 3, Unregelmässige Leistungen, auf-
geführte Spezialgratifikation und Beteiligung Grundbetrag in Höhe von total Fr. 2'177.00,
einen monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 7'105.35 inkl. 13. ML und KZ (Lohnausweis
2014 [Z1 16 39]). Das Einkommen von X _________ betrug 2013 monatlich netto
Fr. 324.15 und 2014 monatlich netto Fr. 404.10 (Z1 16 39). 2015 erhöhte sich das Net-
toeinkommen des Klägers ohne die unregelmässigen Leistungen (Fr. 2'250.00) auf mo-
natlich Fr. 7'140.50 (inkl. 13. ML und KZ von Fr. 550.00) (Beleg Nr. 15). Dieses Einkom-
men erzielte er noch bis im Juni 2018 (Belege Nrn. 5 & 18), wobei die Kinderzulagen zu
dieser Zeit bereits von der Kindsmutter bezogen wurden.
Ab dem 9. Mai 2018 bis 5. Juni 2018 war der Kläger arbeitsunfähig und befand sich in
ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. D _________, Psychotherapeut beim
Spitalzentrum Wallis, bestätigte am 23. Mai 2019, dass in dieser Zeit ein Wechsel der
Arbeitsstelle in einen anderen Arbeitsbereich ohne Schichtarbeit aus gesundheitlichen
Gründen indiziert gewesen sei (Beleg Nr. 16). Am 27. August 2019 bestätigte der Psy-
chotherapeut, die Behandlung der Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher
Symptomatik sei im Sommer 2018 probeweise bei noch etwas labiler psychischer Ver-
fassung sistiert worden. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt keinen Therapieschluss
gewünscht.
Ein Jahr später werde die Behandlung abgeschlossen, weil sich
W _________ nicht mehr gemeldet habe (Schreiben PZO vom 27.08.2019). Im Juli 2018
begann W _________ als Sanitärinstallateur bei der E _________ AG in F _________
zu arbeiten (Beleg Nr. 5). Dabei erzielte er gemäss den Lohnabrechnungen Juli bis No-
vember 2018 monatlich netto Fr. 4'805.40 (inkl. 13. ML). Ein Jahr später wechselte er
zum Kleinunternehmen C _________ (G _________ GmbH) in A _________. Dort ver-
diente er monatlich netto Fr. 5'446.25 (inkl. 13. ML) (Lohnabrechnungen Juli & August
2019 [hinterlegt am 23.10.2019]). Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 17. September
2019 per Ende September 2019 gekündigt (Einvernahme C
vom
14.11.2019). Der Arbeitgeber gab diesbezüglich zu Protokoll, der Kläger sei nicht kritik-
fähig gewesen. Es hätten Kleinigkeiten genügt, dass dieser komplett ausgerastet sei.
Seit Oktober 2019 arbeitet der Kläger nunmehr bei der H _________ GmbH, wo er einen
Bruttostundenlohn von Fr. 31.00 erzielt. Im Oktober 2019 waren dies total Fr. 5'542.80.
Der Stundenlohn entspricht in etwa dem Einkommen bei der E _________ AG aus dem
Jahre 2019, wo er pro Stunde Fr. 31.70 verdiente. In der Lohnabrechnung Oktober 2019
wurden die monatlichen durchschnittlichen Sollstunden von 178.80 berücksichtigt, ob-
wohl er 201.25 Std. leistete, was einem Nettolohn von Fr. 4'623.50 (exkl. Spesen Fr.
56.00) entspricht (vgl. am 25.11.2019 edierte Lohnabrechnung Okt. 2019).
2.2 X _________ arbeitet als selbständige Coiffeuse zu Hause. Zudem fährt sie ca. alle
3 Wochen ins Altersheim I _________ in J _________, um den Heimbewohnern die
Haare zu schneiden. Schliesslich arbeitet sie auch als Abwartin für die Pfarrei
K _________ in A _________ (Einvernahmeprotokoll S. 2 A2 & 6). Die Beklagte erhöhte
nach der Scheidung ihre Arbeitstätigkeit als Coiffeuse, welche sie bereits vor der Schei-
dung, wenn auch in geringerem Ausmass ausgeübt hatte (vgl. Steuerveranlagung 2013
und -erklärung 2014 [Z1 16 39]. Dies weil ihr der Kläger die Unterhaltsbeiträge nicht
regelmässig bezahlt habe. In den ersten Jahren habe sie auch die Kinderzulagen nicht
erhalten (Einvernahmeprotokoll S. 2 A1). 2018 erzielte sie gemäss der Steuererklärung
2018 nach Abzug der AHV-Beiträge einen durchschnittlichen Nettolohn von monatlich
Fr. 1'960.85. Davon in Abzug zu bringen sind die Kinderzulagen von monatlich
Fr. 550.00, welche die Kindsmutter seit 1-1.5 Jahren durch die CIVAF überwiesen erhält
(Einvernahmeprotokoll S. 2 A1), und beim Barunterhalt der Kinder zu berücksichtigen
ist. Zudem ist im vorgenannten Betrag auch das Nettoeinkommen des Altersheims von
netto Fr. 293.00 (exkl. Spesen von monatlich Fr. 79.00) enthalten. 2019 verdiente sie als
Coiffeuse bei der L _________ in J _________ in den ersten acht Monaten durchschnitt-
lich monatlich netto Fr. 291.60 (inkl. 13. ML und Spesen, nach Abzug Loyer-Beiträge)
(Lohnabrechnungen Januar-August 2019; eingereicht am 30.08.2019). Dabei fällt auf,
dass die Beklagte im April 2019 nicht arbeitete, andernfalls das Einkommen höher wäre.
Das durchschnittliche Einkommen ab Januar bis Ende August 2019 war deshalb um ca.
Fr. 80.00 tiefer als jenes im Jahre 2018, weshalb vom Einkommen 2018 als Grundlage
auszugehen ist. In Berücksichtigung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Schwei-
zer Coiffeurgewerbe ab dem 1. März 2018 entspricht das durch die Beklagte erzielte
Nettoeinkommen ca. einem 40%-Pensum. Gemäss Anhang zum GAV erzielt eine ge-
lernte Coiffeuse im 4. Berufsjahr bei einem 100%-Pensum nämlich einen Basislohn von
brutto Fr. 3'925.00, was netto für eine Frau im Alter der Beklagten in etwa Fr. 3'394.00
entsprechen würde. Seit dem Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom
2018
i.S.
Schuldneranweisung
(Z2
18
erhält
X _________ die Unterhaltsbeiträge mittels Schuldneranweisung von den jeweiligen Ar-
beitgebern überwiesen. Aufgrund der verschiedenen Arbeitsstellenwechsel des Klägers
sind jedoch Ausstände geblieben.
3.
W _________ verlangt die Aufhebung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags sowie
die Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge auf Fr. 700.00.
3.1 Für die Koordination resp. den Vorrang der Unterhaltspflichten in der Familie ist Art.
276a ZGB massgebend. Danach geht die Unterhaltspflicht gegenüber den minderjähri-
gen Kindern den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Dies gilt nicht für
den Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern, wobei das Gericht die Ausnahme von
Abs. 2 von Amtes wegen zu prüfen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist bei eingeschränkten Mitteln zuerst das betreibungsrechtlichen Existenzminimum des
unterhaltspflichtigen Ehegatten, in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zuletzt dasje-
nige des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken (BGE 137 III 59
E. 4.2).
Im vorliegenden Verfahren bedeutet dies, dass zuerst der Bedarf der minderjährigen
Söhne Y _________ und Z _________, anschliessend jener der unterhaltsberechtigten
Ehegattin zu ermitteln ist. Bei einer Abänderung des Unterhaltsrechts gilt gerade die
gegenteilige Reihenfolge, d.h. vorrangig ist der nacheheliche Unterhaltsbeitrag vor dem-
jenigen der minderjährigen Kinder anzupassen.
3.2 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die nacheheli-
che Unterhaltsrente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt
werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu
berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende
Rente festgesetzt werden konnte (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag des Kin-
des wird demgegenüber bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines
Elternteils oder des Kindes durch das Gericht neu festgesetzt oder aufgehoben (Art. 286
Abs. 2 ZGB). Für die Abänderungsklage gelten die Grundsätze der Unterhaltsklage. Be-
züglich der Kinderunterhaltsbeiträge gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Die
Rechtsprechung gewährt eine rückwirkende Anpassung auf ein Jahr vor Klageeinrei-
chung, sofern dies zugunsten des Kindes oder der Ehegattin erfolgt. Andernfalls wirkt
die Abänderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (Fountoulakis/Breit-
schmid in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl.,
N. 7 ff. zu Art. 286 & N. 58 zu Art. 129 mit Hinweisen) Aufgrund der Kindesunterhaltsre-
vision bestimmt sich der Unterhalt für die Unterhaltsperiode ab dem 1. Januar 2017 nach
neuem Recht (Bundesgerichtsurteil 5A_708/2017 vom 13.03.2018 E. 4.1.2). Erheblich
ist eine Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden
Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Un-
terhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist. Diese muss auch dau-
erhaft sein, andernfalls Art. 286 Abs. 3 ZGB allenfalls Anwendung findet. Nicht erforder-
lich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im Zeitpunkt der ursprünglichen
Festlegung der Unterhaltsbeiträge. Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der ge-
genwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und gemäss Art.
282 ZPO vermerkt worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen. Innerhalb
der Grenzen der Bedürfnisse des Kindes ist auch die Veränderung der Leistungsfähig-
keit des Beitragsschuldners zu berücksichtigen. Eine Verbesserung der Leistungsfähig-
keit des obhutsausübenden
Elternteils soll primär dem Kind zugutekommen (Aeschli-
mann in: Schwenzer/Fankhauser, Famkommentar Scheidung, 3. Aufl., Bd I, N. 5 ff. zu
Art. 286 ZGB).
Als erhebliche Veränderung der Verhältnisse fallen unter anderem qualifiziert veränderte
wirtschaftliche Umstände seitens des Unterhaltspflichtigen in Betracht, namentlich eine
Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in den Ruhestand oder der Verlust einer
Arbeitsstelle. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich
aus der Gegenüberstellung von seinem Eigenbedarf, der auf der Basis seines betrei-
bungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln ist, und seinem Nettoeinkommen.
Diesbezüglich ist grundsätzlich vom Einkommen auszugehen, welches der Unterhalts-
pflichtige tatsächlich erzielt. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausge-
wiesenen Bedarf zu decken, kann der Richter ein hypothetisches Einkommen anrech-
nen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Damit ein Einkommen über-
haupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden
kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet
werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen
ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 128 III 4 E. 4a). Mit Bezug auf das hypotheti-
sche Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar er-
scheint, Tatfrage hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das an-
genommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118). Ein hypothetisches Ein-
kommen kann auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet wer-
den, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in sei-
ner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfä-
higkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren (BGE
143 III 233 E. 3.4). Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung ei-
nes hypothetischen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw.
bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu erwirt-
schaften vermöchte, als er effektiv verdient. Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind
sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen,
vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118).
Schliesslich wird auch vorausgesetzt wird, dass durch das alte Scheidungsurteil auf-
grund der veränderten Umstände ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den be-
troffenen Parteien entstanden ist. Vielfach werden in der Praxis Prozentangaben als
Faustregeln verwendet, um die Wesentlichkeit einer Veränderung zu beurteilen, wobei
diese zwischen 10-25% beträgt (Schwenzer/Büchler in: FamKommentar Scheidung,
a.a.O., N. 9 zu Art. 129 mit Hinweisen).
3.3 Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Scheidung im Jahre 2016
wurde für den Kläger von den Löhnen der Jahre 2013 und 2014 bei der B _________ in
V _________ ausgegangen. Gemäss dem Lohnausweis 2013 betrug der Nettolohn mo-
natlich Fr. 6'519.00 (zzgl. Fr. 550.00 KZ). 2014 belief sich dieser ohne die Spezialgratifi-
kation und die Beteiligung am Grundbetrag, bei denen es sich um unregelmässige Leis-
tungen der Arbeitgeberin handelte, auf monatlich Fr. 6'555.00 (zzgl. KZ) (Lohnausweise
2013 & 2014 [Z1 16 39]). Er war bis Ende Juni 2018 als Schichtarbeiter bei der B
_________ angestellt. Ab dem 9. Mai 2018 bis 5. Juni 2018 musste W _________ mit
der Arbeit aussetzen und war in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Ge-
mäss der Bestätigung vom 23. Mai 2019 war zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen
Gründen ein Wechsel der Arbeitsstelle in einen Arbeitsbereich ohne Schichtarbeit indi-
ziert (Beleg Nr. 16). Der Kläger war bereits 2009 in einer ersten Behandlungsphase im
PZO in psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss Schreiben vom 27. August 2019
wurde die im Mai 2018 begonnene Behandlung Ende August 2019 abgeschlossen, weil
sich der Kläger nach der Einarbeitungsphase am neuen Arbeitsplatz ab Sommer 2018
nicht mehr gemeldet hatte. Die letzte Therapiesitzung war am 5. Juni 2018 (vgl. am
02.10.2019 edierte Krankenakten). Gestützt auf die Krankenakten ergibt sich, dass der
Wechsel der Arbeitsstelle indiziert war, da der Kläger aufgrund einer Anpassungsstörung
mit depressiver und ängstlicher Symptomatik keine Schichtarbeit mehr leisten konnte.
Der Stellenwechsel erfolgte demzufolge unverschuldet aufgrund seiner psychischen
Krankheit. Auch an der Einvernahme des Klägers im Verfahren Z2 19 63 zeigte sich
dessen fragiler psychischer Gesundheitszustand, wo er sehr aufgewühlt und aufge-
bracht auftrat. Schliesslich bestätigte dieses Bild auch die Zeugeneinvernahme seines
Arbeitgebers C _________, der feststellte, der Kläger sei nicht kritikfähig gewesen und
bereits bei unwesentlichen Beanstandungen komplett ausgerastet. Es ist erstellt, dass
der Kläger unmittelbar nach Wiedererlangen seiner Arbeitsfähigkeit eine Arbeitsstelle als
Sanitärinstallateur bei der E _________ AG in F _________ antrat (Beleg Nr. 5), seinem
ursprünglich erlernten Beruf. Der Kläger arbeitete dort zu 100% bis er anfangs Juli 2019
bis Ende September 2019 zur G _________GmbH, ebenfalls als Sanitärinstallateur, in
A _________, wechselte (Zeuge C _________; am 21.10.2019 hinterlegte Lohnabrech-
nungen, Arbeitsvertrag). Er unternahm folglich die erforderlichen und ihm zumutbaren
Anstrengungen, um seiner Unterhaltspflicht auch inskünftig nachzukommen. Der Lohn
bei
der
G _________GmbH war höher als jener bei der E _________ AG und auch höher als
der Lohn bei der H _________ GmbH in O _________, wo der Kläger seit Oktober 2019
arbeitet, nämlich netto Fr. 5'027.30 resp. Fr. 5'446.25 (inkl. 13. ML). Darin waren die Kin-
derzulagen, welche seit nunmehr ca. 2 Jahren durch die Kindsmutter bezogen werden,
nicht inbegriffen. Im Gegensatz zu den anderen Arbeitsstellen erhielt W _________ bei
der G _________GmbH keine Spesenentschädigungen. Der erneute Stellenwechsel
wurde notwendig, da C _________ das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder Kritikfähig-
keit des Klägers resp. weil er mit letzterem nicht klargekommen sei, auflösen wollte. Da-
nach gefragt, wie viel ein Sanitärinstallateur üblicherweise im Wallis verdiente, führte
C _________
bei seiner Zeugeneinvernahme aus, zwischen Fr. 5'000.00 bis
Fr. 6'000.00 brutto (Einvernahmeprotokoll S. 1 A2 f.). W _________ erhielt ferner ge-
mäss eigenen Angaben einen 13. Monatslohn (Einvernahmeprotokoll vom 21.08.2019,
S. 2 A3 [Z2 19 63]), was sich ebenfalls aus dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Ge-
bäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis ab dem 1.3.2019 (Art. 14)
ergibt. Der Lohn bei der G _________GmbH lag aber über dem von C _________ an-
gegebenen Lohndurchschnitt. Dies deshalb, weil der Kläger, wie er anlässlich seiner
Befragung vom 21. August 2019 zu Protokoll gab, die Firma während der Ferienabwe-
senheit des Chefs leiten musste. Total würden sie zu Dritt arbeiten, d.h. neben ihm noch
der Chef und ein Hilfsarbeiter. Er habe sich aber nur als Sanitärinstallateur beworben,
weshalb er nicht sicher sei, ob er noch länger dort arbeiten werde (Einvernahmeprotokoll
vom 21.08.2019, S. 2 A. 2 [Z2 19 63]). Die Aussage des Klägers, dass er eine (untere)
Leitungsfunktion bei der G _________GmbH innehatte, wird durch den vorerwähnten
GAV des Kantons Wallis gestützt. Der Mindestlohn eines gelernten Arbeiters beträgt ge-
mäss letzterem bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.25 Std. (vgl. Art. 6) ab dem
anderen Arbeitgebern, der H _________ GmbH Fr. 31.00 und der E _________ AG
Fr. 31.50 pro Stunde. Demzufolge kann nicht auf den höchsten, vom Kläger erzielten
Verdienst bei der G _________GmbH als Berechnungsgrundlage abgestellt werden. Es
rechtfertigt sich mithin, zur näheren Prüfung des zumutbaren Einkommens als Sanitärin-
stallateur die Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für
Statistik (LSE) resp. den Lohnrechner des Jahres 2016 des Bundesamts heranzuziehen.
Letzterer bestätigt, dass der Medianwert, d.h. der Bruttolohn inkl. Anteil 13. Monatslohn,
eines 44-jährigen Schweizers in der Genferseeregion (VS, VD, GE), Branche 43, Be-
rufsgruppe 71, ohne Kaderfunktion, bei 41.25 Wochenstunden (gemäss GAV), mit ab-
geschlossener Berufsausbildung, inkl. 13. Monatslohn, nach 1 resp. 2 Dienstjahren, im
Stundenlohn, monatlich brutto Fr. 6'492.00 beträgt, wobei aber 25% der Männer weni-
ger, nämlich Fr. 6'026.00 erzielen. Bei der E _________ AG arbeitete der Kläger monat-
lich 170 Std. und verdiente in den Monaten Juli bis November 2018 durchschnittlich netto
Fr. 4'805.00 (inkl. 13. ML). Bei der H _________ GmbH arbeitet er nunmehr 178.8 Std.
pro Monat, was der Arbeitszeit gemäss GAV des Kantons Wallis entspricht, und verdient
entsprechend der Lohnabrechnung Oktober 2019 netto Fr. 5'009.00 (inkl. 13. ML). Zieht
man vom Medianwert von Fr. 6'492.00 für Sozialversicherungsbeiträge 16.585% ab,
ergibt dies einen Nettomedianlohn von Fr. 5'415.00, wobei der tiefere durchschnittliche
Nettolohn bei einem Bruttolohn von Fr. 6'026.00 dann Fr. 5'027.00 beträgt. Da die Löhne
im Wallis üblicherweise eher tiefer sind als in den Kantonen VD und GE, ist vom unteren
Einkommen eines Schweizer Mannes resp. netto Fr. 5'027.00 auszugehen. Dies ent-
spricht im Übrigen auch in etwa dem aktuellen Nettolohn (inkl. 13. ML) des Klägers bei
der H _________ GmbH.
Zusammenfassend ist erstellt, dass W _________ aus gesundheitlichen Gründen der
Schichtbetrieb nicht mehr zumutbar ist. Er kommt aber seinen Pflichten als Familienvater
nach, in dem er auf seiner angestammten und ursprünglich erlernten Tätigkeit als Sani-
tärinstallateur zu 100% arbeitet. Er verdient bei der H _________ GmbH nur knapp we-
niger als der vom Bundesamt errechnete Durchschnittslohn gemäss Lohnrechner 2016.
Das Gericht geht demzufolge vom statistischen Lohn 2016 von netto Fr. 5'027.00 aus.
Das Einkommen bei der G _________GmbH kann ihm nicht als hypothetischer Ver-
dienst angerechnet werden, da er dort seinen Chef während der Ferienabwesenheit als
Stellvertreter ersetzte und somit eine untere Kaderfunktion innehatte. Mit zu viel Verant-
wortung scheint W _________ aber psychisch überfordert zu sein, so dass ihm kein
erhöhtes hypothetisches Einkommen mit Kaderfunktion, wie er es bei der
G _________GmbH erzielte, angerechnet werden kann. Als Sanitärinstallateur mit ei-
nem Lohn von netto Fr. 5'027.00 erzielt er ca. 22.9% weniger als 2013 resp. ca. 23.3%
weniger als 2014. Demzufolge handelt es sich um eine erhebliche und dauerhafte Ver-
änderung im Sinne des Gesetzes, die zur Anpassung der Unterhaltsbeiträge berechtigt.
Damit ist aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse vorab das betreibungsrechtli-
che Existenzminimum von W _________ festzulegen. Dieses beträgt monatlich
Fr. 2'390.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Miete 2½-Zimmerwohnung Fr. 800.00, Prämien
Q _________ Fr. 390.00 [Referenzprämie 2020 Region 2]). Die Krankenkassenprämien
von monatlich Fr. 420.00 bei der Groupe P _________ (Beleg Nr. 8) sind sehr hoch. Es
wäre dem Kläger zumutbar, eine günstigere obligatorische Krankenkasse Q _________
zu suchen. Aus diesem Grund wird ihm nur die Referenzprämie des Kantons Wallis 2020
für die Region 2 in Höhe von Fr. 390.00 zugestanden. Ferner ist davon auszugehen,
dass ihm auch die jetzige Arbeitgeberin ein Firmenauto zur Verfügung stellt, wie dies die
letzten beiden Arbeitgeber machten. Der Kläger hat denn auch nichts Gegenteiliges be-
hauptet. Ferner wohnt W _________ in A _________ und der Firmensitz befindet sich
in O _________. Mehrkosten wegen der auswärtigen Verpflegung wurden ebenfalls
nicht geltend gemacht. Zudem erhält er, wie sich aus der Lohnabrechnung für den Monat
Oktober 2019 ergibt, eine pauschale Spesenentschädigung (für Natel & Essen), die bei
der Berechnung des Nettolohns unbeachtlich blieb. Im Oktober 2019 waren es pauschal
Fr. 56.00. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass seine Mehrkosten für die auswär-
tige Verpflegung jeweils mit der Spesenentschädigung abgedeckt sind. Die Steuerlast
von monatlich Fr. 140.00 sowie die Pauschale für Telekommunikationskosten von
Fr. 100.00 bleiben gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgrund der
knappen finanziellen Verhältnisse unberücksichtigt.
3.4 Im Scheidungsurteil wurde eine den gebührenden Unterhalt deckende Scheidungs-
rente festgesetzt, so dass eine allfällige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der
Kindsmutter ebenfalls zu prüfen ist. X _________ arbeitet als selbständige Coiffeuse und
Abwartin zu ca. 40%, wobei sie monatlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von
Fr. 1'411.00 (ohne Kinderzulagen und Spesen) erzielt. Gestützt auf die für die altrechtli-
chen Scheidungsrenten geltende sog. 10/16 Regel, der die Parteien bei Abschluss der
Scheidungskonvention im Jahre 2016 nachlebten, wäre der Beklagten zum jetzigen Zeit-
punkt gemäss Rechtsprechung ein 50%-Arbeitspensum zumutbar. Da der Kläger jedoch
die beiden Söhne an den Wochenenden und auch am Mittwochnachmittag nie betreute
und seit 2 Jahren auch keine Ferien mehr mit ihnen verbringt (vgl. Einvernahme
X _________ S. 2 A5), ist ihr dieses Pensum aufgrund des erhöhten Betreuungsauf-
wands nicht zumutbar und mithin auch nicht ein entsprechendes hypothetisches Ein-
kommen anzurechnen.
Ihr monatlicher Lebensnotbedarf beläuft sich auf Fr. 2'019.00 (Grundbetrag Fr. 1'350.00,
Hypothekarzinsen Fr. 273.00, Nebenkosten inkl. Beitrag Erneuerungsfonds Fr. 341.00,
Abzug Wohnungskostenanteil der Kinder Fr. 200.00, Prämien Q _________ Fr. 129.00
[Fr. 390.00 zu 67% subventioniert], Krankheitskosten Fr. 38.00 [Bestätigung Steuerer-
klärung 2018 der S _________], T _________ Vorsorge Säule 3b Fr. 88.00). Die Be-
klagte gab zu Protokoll, sie habe seit sechs Jahren einen Partner, mit welchem sie aber
nicht zusammenwohne. Ihr Lebenspartner sei ebenfalls Vater von drei minderjährigen
Kindern, wobei das älteste 14 Jahre alt sei. Diese kämen regelmässig zu ihrem Leben-
spartner nach U _________ in dessen Haus zu Besuch (Einvernahmeprotokoll S. 3
A10). Weil keine Hausgemeinschaft besteht, ist von keinen Kostenersparnissen auszu-
gehen, so dass ihr der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 zuzugestehen ist. Gestützt auf die
Übersicht der Krankenkasse S _________ vom 7. Januar 2019 fürs 2018 sowie die An-
gaben der Beklagten anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. November 2019, wonach die
Krankenkassenprämien zurzeit für sie und die Söhne zu jeweils 67% subventioniert
seien, können die aktuellen Krankenkassenprämien nicht festgelegt werden. Aufgrund
mangelnder Unterlagen wird für sie ebenfalls von der Referenzprämie 2020 Region 2 in
Höhe von Fr. 390.00 ausgegangen. Spesenentschädigungen bleiben ausser Acht, da
diese bereits bei der Festlegung des ihr anrechenbaren Lohns beim L _________ sowie
in der Buchhaltung als Selbständigerwerbende berücksichtigt wurden. Da sie als Selb-
ständigerwerbende und aufgrund des kleinen Pensums beim L _________ keiner Pen-
sionskasse angeschlossen ist, werden die Vorsorge-Beiträge an die Generali von mo-
natlich Fr. 88.00 berücksichtigt.
Damit hat X _________ ein Manko von monatlich Fr. 608.00, was dem heutigen Betreu-
ungsunterhalt entspricht (vgl. E. 3.5).
3.5 Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes so-
wie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhalts-
beitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder
Dritte. Der Barunterhalt dient der Deckung des Grundbedarfs des Kindes. Das Gesetz
schreibt hierfür keine konkrete Bemessungsmethode vor. Doch wird der Kindesbedarf
regelmässig etwa gestützt auf die Zürcher Kinderkosten-Tabellen - wobei diese Werte
an die Verhältnisse des Kantons Wallis angepasst werden - oder ausgehend von einem
erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum berechnet (ZWR 2012 S. 149 ff.;
Jonas Schweighauser, in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 285; Peter
Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 285).
Der Grundbedarf beträgt gemäss der aufgrund der kantonalen Rechtsprechung ange-
passten Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2020 bei 1 von 2 Kindern ab dem 13. Altersjahr
ohne Wohnen und Krankenkasse Fr. 907.00 (Ernährung Fr. 350.00; Kleidung Fr. 95.00;
Gesundheit Fr. 111.00 [Reduktion um 15%]; Telefon und Internet Fr. 45.00; Freizeit, För-
derung und ÖV Fr. 306.00 [Reduktion um 15%]). Hinzugerechnet werden die Wohnkos-
ten. Die Beklagte ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Der monatliche Hypothe-
karzins beträgt Fr. 273.00 und die Nebenkosten Fr. 341.00. Gemäss ständiger Praxis
partizipieren die Kinder mit einem Drittel an den Wohnkosten, was vorliegend inkl. der
Nebenkosten für die Söhne je Fr. 100.00 ergibt. Beide Söhne erhielten im Jahr 2019 eine
individuelle Prämienverbilligung von je 67%, so dass sich die anrechenbaren
Q _________-Prämien gemäss Referenzprämie 2020 der Region 2 von Fr. 89.00 um
Fr. 63.00 auf Fr. 26.00 reduzieren. Damit beträgt der vorliegend anrechenbare Kindes-
grundbedarf je Fr. 1'033.00. An Einkommen für die Söhne sind die Kinderzulagen von
monatlich je Fr. 275.00 zu berücksichtigen. Stellt man die Gesamteinkommen von Fr.
6'988.00 dem Total Lebensbedarf von Fr. 6'475.00 gegenüber, resultiert ein monatlicher
Überschuss von Fr. 513.00, welcher im Verhältnis 1 : 1 : 0.5 : 0.5 auf die Familienmit-
glieder aufzuteilen ist. Damit haben die Söhne Anspruch auf einen monatlichen Barun-
terhalt von je Fr. 843.50 (Fr. 1'033.00 - Fr. 275.00 + Fr. 85.50) ab dem 1. Dezember
beitrag von insgesamt je gerundet Fr. 1'148.00 ergibt. Ab dem 1. Dezember 2021 erhält
die Kindsmutter für den Sohn Y _________ monatlich Fr. 425.00 anstatt Fr. 275.00, so
dass sich dessen Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt bis Ende November 2023 auf
Fr. 998.00 reduziert.
Rückwirkend ab dem 1. April 2019 bis Ende November 2019 ist von der Zürcher-Kinder-
kosten-Tabelle 2018 auszugehen. In dieser Zeitspanne war Z _________ erst 12 Jahre
alt. Sein Grundbedarf betrug demnach inkl. Wohnkosten und Krankenkassenprämie total
Fr. 722.00, jener von Y _________ Fr. 1'030.00. Der monatliche Barunterhalt betrug für
Y _________ mithin Fr. 893.00 (Fr. 1'030.00 - Fr. 275.00 + Fr. 138.00 [Überschussan-
teil]) und für Z _________ Fr. 585.00 (Fr. 722.00 - Fr. 275.00 + Fr. 138.00 [Überschus-
santeil]). Hinzu kommt wiederum der Betreuungsunterhalt von je Fr. 304.00, so dass sich
der Unterhaltsbeitrag für Y _________ auf Fr. 1'197.00 und für Z _________ auf
Fr. 889.00 beläuft.
Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag entspricht jeweils dem Anteil am Überschuss und
somit für die Zeit ab dem 1. April 2019 bis Ende November 2019 Fr. 275.00, ab dem
bis Ende November 2023 Fr. 320.00 (+ Fr. 150.00, die er für Y _________ weniger be-
zahlen muss). Der Kläger schuldet für die Beklagte und die Söhne ab dem 1. April 2019
monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'361.00 und ab dem 1. Dezember
2019 von Fr. 2'466.00. Damit ist die Abänderungsklage für die erste Phase ab dem 1.
April 2019 bis zum 30. November 2019 im Umfang von monatlich Fr. 559.00 sowie ab
dem 1. Dezember 2019 bis Ende November 2023 im Umfang von Fr. 484.00 gutzuheis-
sen. Ab dem 1. Dezember 2023 schuldet der Kläger die ursprünglich gemäss Schei-
dungsurteil vereinbarten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.00 als Barunterhalt
für die beiden Söhne.
4.
Der Kläger beantragt ferner eine Anpassung der laufenden Schuldneranweisung.
4.1 Das Gericht kann gemäss Art. 132 ZGB sowie Art. 291 ZGB die Schuldner der unter-
haltspflichtigen Person anweisen, wenn dieser die Erfüllung der Unterhaltspflicht vernach-
lässigt, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu überweisen. Liegt
ein gültiger Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung für den darin festgesetzten Betrag aus-
zusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner seine Pflicht nicht erfüllt. Allerdings darf eine
Schuldneranweisung die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners
nicht verletzen. Das bedeutet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungs-
rechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden sind,
wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer
Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (Urteil
des Bundesgerichts 5A_223/2014 vom 30.04.2014 E. 2).
4.2 Wie oben dargelegt worden ist, beläuft sich das Existenzminimum des Klägers auf
Fr. 2'390.00. Folglich greift die laufende Schuldneranweisung in Höhe von Fr. 2'950.00 bei
seinem Einkommen von Fr. 5'027.00 in dessen Existenzminimum ein, weshalb das Abän-
derungsgesuch gutzuheissen ist. Die Schuldneranweisung reduziert sich ab Rechtskraft
dieses Urteils demzufolge auf monatlich Fr. 2'466.00. Die H _________ GmbH, in
O _________, oder jeder andere Arbeitgeber des Klägers wird nach Rechtskraft des Ur-
teils richterlich angewiesen, zur Bezahlung der von W _________ geschuldeten Unter-
haltsbeiträge ab sofort bis spätestens Ende November 2023 jeden Monat den Betrag von
Fr. 2'466.00 von dessen Lohn in Abzug zu bringen und auf das Konto der Beklagten zu
überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
5.
Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl.
Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO)
und gemäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Hat eine Partei nicht
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens
verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt wer-
den, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutge-
heissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist oder aber in
familienrechtlichen Verhältnissen (Art. 107 Abs. 1 lit. a & c ZPO). Vorliegend verlangte
der Kläger in etwa die Halbierung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge, dringt jedoch mit
seinen Anträgen zu ca. 1∕3 durch, werden die Unterhaltsbeiträge insgesamt doch um ca.
34% reduziert. Auch bezüglich der Schuldneranweisung dringt er zu ca. 1∕3 durch. Es
erscheint deshalb angemessen, die Kosten dieses familienrechtlichen Verfahrens dem
Kläger zu 2∕3 und den Beklagten zu 1∕3 aufzuerlegen.
5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) umfassen die
Kosten die Auslagen der Behörde und die Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Par-
teientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Dem Ge-
richt sind keine Auslagen entstanden. Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten
pauschal abdecken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs
und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt
(Art. 13 Abs. 1 GTar). Für nicht geldwerte Streitigkeiten, worunter auch das Schei-
dungs(abänderungs)verfahren fällt, belaufen sich die Gebühren gemäss Art. 17 GTar
grundsätzlich auf Fr. 280.00 bis Fr. 9'600.00. Vorliegend handelt es sich um ein norma-
les Abänderungsverfahren, welches nicht sehr umfangreich ist und keine erhöhten An-
forderungen stellte. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erscheint eine Ge-
richtsgebühr von Fr. 1‘988.00 als angemessen. Hinzu kommt die Zeugenentschädigung
in Höhe von Fr. 52.00 als Auslagen. Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr.
2'040.00 sind entsprechend dem vorgenannten Kostenverteilungsgrundsatz im Umfang
von Fr. 1'360.00 (2∕3) dem Kläger und im Umfang von Fr. 680.00 (1∕3) den Beklagten auf-
zuerlegen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2019 wurde W _________ ab dem 5. April 2019
die vollständige unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Z2 19 31). Aufgrund der dem Klä-
ger gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege geht sein Anteil an den Ge-
richtskosten in Höhe von Fr. 1'360.00 vorab zu Lasten des Staates Wallis.
5.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und
die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 GTar). Beim Honorar gemäss GTar handelt es
sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Das Anwaltshonorar richtet
sich in der Regel nach dem Streitwert, mangels eines Streitwerts nach den Kriterien ge-
mäss Art. 27 Abs. 1 GTar (Art. 27 Abs. 2 & 3 GTar). Die Entschädigung versteht sich
inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Der Rahmen beträgt grundsätzlich
Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 (Art. 34 GTar). In rechtlicher Hinsicht stellte das Verfahren
keine besonderen Schwierigkeiten. Das Honorar ist deshalb ebenfalls im mittleren Be-
reich festzulegen. Vorliegend ist dieses bezüglich W _________ aufgrund der ihm ge-
währten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 30 GTar zu kürzen.
Dabei ist jedoch den Anwälten ein kostendeckendes Honorar zuzusprechen (Art. 30
Abs. 1 GTar; BGE 132 I 201 E. 8.7; Bundesgerichtsurteil 8C_391/07 vom 26.05.2008 E.
3.2).
5.2.1 Rechtspraktikantin R _________, welche bei Rechtsanwalt M _________ arbei-
tet, nahm nach Einreichung der Klagedenkschrift an der Einigungsverhandlung (25 Min.)
teil. Weiter verfasste sie die Replikschrift. Die Rechtspraktikantin wird zum Stundenan-
satz von Fr. 125.00 entschädigt, wobei ihr dafür ein etwas erhöhter Zeitaufwand ange-
rechnet wird. An der Hauptverhandlung (30 Min.) war Rechtsanwalt M _________ an-
wesend, der auch die Schlussdenkschrift einreichte. Ihm ist das übliche Honorar zuzu-
sprechen. In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung so-
wie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der
Schwierigkeit und der vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit, wobei das Dos-
sier bis in der Schlussphase durch die Rechtspraktikantin geführt wurde (Art. 27 Abs. 1
GTar), rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 2‘598.00.
Hinzu kommen Auslagen für die zwei Reisen nach Leuk (Fr. 52.00), Kopien und Porti
von insgesamt Fr. 252.00. Folglich schulden die Beklagten entsprechend dem Kosten-
verteilschlüssel Rechtsanwalt M _________ eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 950.00 (1∕3 von Fr. 2'850.00).
5.2.2
Rechtsanwalt N _________ nahm ebenfalls an der Einigungssitzung (25 Min.)
sowie der Hauptverhandlung (30 Min.) teil. Ferner reichte er die Klageantwort, Duplik
und eine umfangreiche Schlussdenkschrift ein. An Auslagen sind Reisekosten (2x
Fr. 37.00), Kopien und Porti in Höhe von insgesamt Fr. 276.00 zu berücksichtigen. In
Berücksichtigung des Rahmentarifs, der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Pro-
zessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der vom
Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit, erscheint ein Honorar von Fr. 3'084.00 an-
gemessen. Der Kläger schuldet den Beklagten demzufolge eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'240.00 (2∕3 von Fr. 3'360.00).
Aufgrund der offensichtlichen Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung zum jetzigen
Zeitpunkt (Art. 12 Abs. 4 Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand vom
09.06.2010 [VGR], Art. 30 Abs. 1 GTar), bezahlt der Staat Wallis Rechtsanwalt
N _________
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'623.20
(70% von
Fr. 2'056.00, inkl. Auslagen von Fr. 184.00).
5.2.3 Weil W _________ am 11. Juli 2019 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege
gewährt worden ist, entschädigt der Staat Wallis Rechtsanwalt M _________ für den
Anteil des Unterliegens. Das Honorar von Fr. 1'732.00 (2∕3 von Fr. 2'598.00) ist nur be-
züglich des Anteils am Honorar des Anwalts von Fr. 892.00 (Fr. 1'732.00 - Fr. 840.00 [2∕3
Honorar Rechtspraktikantin]) um 70% auf Fr. 624.40 zu kürzen, so dass er Anspruch auf
eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'632.40 (inkl. Auslagen
Fr. 168.00) hat.
5.2.4
W _________ hat dem Staat Wallis die ihm auferlegten Gerichtskosten und die
ausgerichteten
Entschädigungen
zurückzuzahlen
sowie
den
Rechtsanwälten
M _________ und N _________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung
(70%) und dem vollen Honorar (100%) zu erstatten, sobald er dazu finanziell in der Lage
sein sollte (Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 10 GUR).
erkennt
Die Abänderungsklage von W _________ wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. Juli 2016 werden die monatlich
ge-
schuldeten Kindesunterhaltsbeiträge an die Söhne Y _________ und Z _________
wie folgt festgelegt:
a) Y _________
01.04.2019 bis 30.11.2019
Fr. 1'197.00;
01.12.2019 bis 30.11.2021
Fr. 1'148.00;
01.11.2021 bis 30.11.2023
Fr.
998.00;
01.12.2023 bis zum Erreichen der Mündigkeit
bzw. zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung
Fr. 1'000.00.
b) Z _________
01.04.2019 bis 30.11.2019
Fr.
889.00;
01.12.2019 bis 30.11.2023
Fr. 1'148.00;
01.12.2023 bis zum Erreichen der Mündigkeit
bzw. zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung
Fr. 1'000.00.
c) Die Kinderzulagen werden von der Kindsmutter bezogen.
In Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. Juli 2016 wird der monatlich geschul-
dete nacheheliche Unterhaltsbeitrag an X _________ wie folgt festgelegt:
Fr. 275.00;
Fr. 170.00;
Fr. 320.00.
In Abänderung des Entscheids vom 13. Juli 2018 wird die Schuldneranweisung von
monatlich Fr. 2'950.00 ab Rechtskraft des Abänderungsurteils bis Ende November
2023 auf monatlich Fr. 2'466.00 reduziert. Die H _________ GmbH, mit Sitz in
O _________, oder jeder andere Arbeitgeber von W _________ bzw. die jeweilige
Arbeitslosenkasse, wird angewiesen, zur Bezahlung der von W _________ ge-
schuldeten Unterhaltsbeiträgen den Betrag von Fr. 2'466.00 ab Rechtskraft des Ur-
teils bis Ende November 2023 von dessen Lohn in Abzug zu bringen und direkt auf
das Konto IBAN xxx, lautend auf X _________, zu überweisen, unter Androhung
doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'040.00 werden im Umfang von Fr. 1'360.00 (2∕3)
W _________ und im Umfang von Fr. 680.00 (1∕3) X _________ auferlegt.
Der Gerichtskostenanteil von W _________ von Fr. 1'360.00 geht aufgrund der ihm
gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vorab zu Lasten des Staates
Wallis.
X _________ bezahlt W _________ eine Parteientschädigung von Fr. 950.00 (inkl.
Auslagen Fr. 84.00).
W _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'240.00
(inkl. Auslagen Fr. 184.00).
Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit entschädigt der Staat Wallis Rechtsanwalt
N _________ für W _________ vorab mit Fr. 1'623.20 (inkl. Auslagen Fr. 184.00).
Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt M _________ für W _________ vorab
mit Fr. 1'632.40 (inkl. Auslagen Fr. 168.00).
W _________ hat dem Staat Wallis die ihm auferlegten Gerichtskosten und die aus-
gerichteten Parteientschädigungen zurückzuzahlen, sowie den beiden Rechtsan-
wälten M _________ und N _________ die Differenz zwischen den amtlichen Ent-
schädigungen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu finanziell in der
Lage ist.
Leuk Stadt, 31. März 2020