Z1 17 23
URTEIL VOM 9. JANUAR 2020
Bezirksgericht Visp
Dr. Rochus Jossen, Einzelrichter
in Sachen
X _________ , Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin M _________
gegen
Y _________ , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
(Scheidung)
Verfahren
A. Am 21. Februar 2017 hinterlegte X _________ gegen Y _________ eine Scheidungs-
klage (S. 1 ff.).
In der Einigungsverhandlung vom 4. Mai 2017 (S. 97 f.) anerkannte die Beklagte, dass
die Parteien seit Mitte September 2014 getrennt leben, womit der Scheidungsgrund ge-
mäss Art. 114 ZGB feststand.
Hinsichtlich der Scheidungsfolgen schlossen die Parteien folgende Teilvereinbarung ab:
Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig ge-
teilt.
X _________ verfügt über Austrittsleistungen bei der A _________ Pensionskasse (Versicherungsnum-
mer xxx). Er hinterlegt bis zum 15. Juni 2017 eine Bestätigung über die während der Ehe bis zur Einlei-
tung des Scheidungsverfahrens am 21. Februar 2017 erworbenen Austrittsleistungen.
Y _________ verfügt über keine während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen. Y _________ eröffnet
bis am 15. Juni 2017 ein Freizügigkeitskonto und übermittelt die entsprechenden Angaben dem Gericht.
ja, in welchem Umfang Y _________ aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit möglich ist,
die über ihre aktuelle Beschäftigung hinausgeht. Zu diesem Zweck schliessen die Parteien folgenden
Verfahrensvergleich ab:
Die Parteien beantragen, die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten von Y _________ angesichts ihres
Gesundheitszustandes im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung mittels gerichtlicher Expertise zu
klären.
Die Parteien schlagen dem Gericht zu diesem Zweck innert einer Frist bis am 15. Juni 2017 einen Ge-
richtsgutachter vor und reichen die Expertenfragen ein. Y _________ leistet bis zu diesem Zeitpunkt für
das Gutachten einen Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.--.
handlung vor.
B. Im Anschluss daran führte das Gericht im Rahmen des vorsorglichen Beweisaufnah-
meverfahrens Z2 17 53 die Begutachtung gemäss Ziffer 2 der Teilvereinbarung durch,
welches Verfahren es mit Entscheid vom 28. Februar 2018 abschloss.
Anlässlich einer zweiten Einigungsverhandlung am 29. Mai 2018 ergänzten die Parteien
ihre erste Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen wie folgt (S. 120 f.):
Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig ge-
teilt.
X _________ verfügt über zu teilende Austrittsleistungen bei der A _________ Pensionskasse (Versi-
cherungsnummer xxx) in der Höhe von 236‘948.45. Y _________ verfügt über keine während der Ehe
erworbenen Austrittsleistungen. Daraus resultiert ein Ausgleichsanspruch zugunsten von Y _________
in der Höhe von Fr. 118‘474.25.
Die A _________ Pensionskasse wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen,
vom Konto von X _________ (Versicherungsnummer xxx) den Betrag von Fr. 118‘474.25 zuzgl. Zins zu
1.00% ab dem 21. Februar 2017 bis zur Durchführung der Überweisung auf das Freizügigkeitskonto von
Y _________ (Bankverbindung xxx) bei der B _________ Freizügigkeitsstiftung, zu überweisen.
Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist ein Verzugszins von 2 % zu bezahlen.
von Fr. 35‘525.80 wird hälftig geteilt. X _________ überweist demzufolge den Betrag von Fr. 17‘762.90
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Freizügigkeitskonto von Y _________
(Bankverbindung xxx) bei der B _________ Freizügigkeitsstiftung.
Y _________ bestätigt, ihre persönlichen Sachen abgeholt zu haben.
Im Übrigen erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als güterrechtlich auseinandergesetzt.
Beide Parteien behalten sämtliche Vermögenswerte (Grundstücke, Bankkonten und Wertschriften, Fahr-
zeuge etc.), welche mit Stichtag 25. Juni 2015 auf ihren Namen lauteten.
Über den nachehelichen Unterhalt konnte keine Einigung erzielt werden.
C.
In der begründeten Klage vom 29. Juni 2018 stellte X _________ nachfolgende
Rechtsbegehren (S. 125 ff.):
richtlich festzustellen ist, dass der gebührende Unterhalt der Beklagten im Sinne von Art. 125 ZGB ge-
deckt ist:
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende 2018 CHF 1'300.00
ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 CHF 1'000.00
ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2031 CHF 550.00
nach Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats im Sinne der Rechtsprechung.
haltsbeitrag anzurechnen.
Dem Kläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Beklagte.
D.
In der Klageantwort vom 17. September 2018 stellte Y _________ folgende
Rechtsbegehren (S. 165 ff.):
natlichen vorauszahlbaren Unterhalt von CHF 2’771.00 zu leisten.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt X _________.
X _________ bezahlt der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung nach GTar.
E. In der Replik vom 17. Oktober 2018 (S. 196 ff.) sowie der Duplik vom 16. November
2018 (S. 205 ff.) hielten die Parteien ihre Rechtsbegehren aufrecht und ergänzten den
jeweiligen Sachvortag.
Am 10. Dezember 2018 nahm der Kläger zur Duplik Stellung (S. 215 ff.). Die mit der
Stellungnahme hinterlegten Belege liess das Gericht mit Verfügung vom 11. Dezember
2018 als Beweismittel nicht zu (S. 218).
F. Am 10. Januar 2019 erliess das Gericht die Beweisverfügung (S. 219 ff.).
In der Folge hinterlegten die Parteien am 27. (Beklagte, S. 225 ff.) und am 28. Februar
2019 (Kläger, S. 276 ff.) verschiedene Urkunden. Auf dessen Ersuchen und im Einver-
ständnis mit den Parteien wurde D _________ schriftlich befragt (S. 377 ff.).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2019 wurden die Parteien befragt, womit
das Beweisverfahren abgeschlossen wurde (S. 392 ff.). Der Kläger nahm am 13. August
2019 schriftlich zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung und stellte folgende Schlus-
santräge (S. 417 ff.):
richtlich festzustellen ist, dass der gebührende Unterhalt der Beklagten im Sinne von Art. 125 ZGB ge-
deckt ist:
ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 CHF 1'000.00
ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2031 CHF 550.00
nach Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats im Sinne der Rechtsprechung.
haltsbeitrag anzurechnen.
Dem Kläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Beklagte.
Die Beklagte hinterlegte ihren schriftlichen Schlussvortrag am 15. August 2019 und be-
antragte Folgendes (S. 436 ff.):
liche Pensionsalter einen monatlichen vorauszahlbaren und jährlich zu indexierenden Unterhalt von CHF
3‘483.00 zu bezahlen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt X _________.
X _________ bezahlt der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung nach GTar.
Auf einen zweiten Schlussvortrag hatten die Parteien vorgängig verzichtet.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Das Bezirksgericht Visp ist sowohl sachlich (Art. 4 Abs.1 EGZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1
ZPO) als auch örtlich zur Durchführung des Scheidungsverfahrens zuständig.
2. Am 21. Februar 2017 hinterlegte X _________ gegen Y _________ eine Scheidungs-
klage, woraufhin sich die Parteien anlässlich zweier Einigungsverhandlungen im Schei-
dungspunkt sowie über einzelne Nebenfolgen (hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge
sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung, S. 97 f., 120 f.) einigten.
Daher kann die Scheidung ausgesprochen und die vergleichsweise getroffene Regelung
hinsichtlich des Güterrechts nach Massgabe von Art. 279 ZPO genehmigt werden. In
Bezug auf die berufliche Vorsorge entspricht die von den Parteien getroffene Vereinba-
rung der gesetzlichen Regelung in Art. 122 f. ZGB und kann entsprechend den Voraus-
setzungen von Art. 280 ZPO genehmigt werden. Nicht einig wurden die Parteien im Un-
terhaltspunkt.
3. Hinsichtlich dieser strittigen Scheidungsfolge wurde das Scheidungsverfahren nach
den Vorschriften von Art. 274 – 284 ZPO sowie den allgemeinen Regeln von Art. 219 ff.
ZPO durchgeführt (vgl. Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm,
Scheidung, Band I: ZGB, 3. A., Bern 2017, N. 9 zu Art. 291 ZPO).
3.1 Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie
ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Art. 277 Abs. 1
ZPO ordnet ausdrücklich an, dass diese Regel für den nachehelichen Unterhalt gilt. Art.
277 Abs. 2 ZPO schwächt den Verhandlungsgrundsatz nur insofern ab, als er dem Rich-
ter eine Hinweispflicht auferlegt, wenn für die Beurteilung vermögensrechtlicher Schei-
dungsfolgen notwendige Urkunden fehlen (Bundesgerichtsurteil 5A_778/2018 vom 23.
August 2019 E. 5.6 [zur Publikation vorgesehen]). Diese richterliche Pflicht beschränkt
sich indessen auf die Urkunden, die zum Beweis einer behaupteten Tatsache erforder-
lich sind, d.h. auf eine Korrektur ungenügend substanziierter Beweisanträge. Art. 277
Abs. 2 ZPO begründet keine Pflicht des Gerichts, auch dort auf eine Nachbesserung
hinzuwirken, wo eine Partei eine Tatsachenbehauptung, die sich auf die vermögens-
rechtlichen Scheidungsfolgen bezieht, nicht genügend substanziiert hat (Bundesge-
richtsurteil 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.3). Höchstrichterlich nicht geklärt ist das
Verhältnis von Art. 277 Abs. 2 ZPO zur Eventualmaxime. Nach mehrheitlicher Auffas-
sung erlaubt jedoch Art. 277 Abs. 2 ZPO eine Aushöhlung der Eventualmaxime nicht
und darf nicht dazu führen, dass die nachlässige Partei mit der verspäteten Zulassung
von Noven belohnt würde. Daher sind die eingeforderten Nachreichungen nur bis zum
Aktenschluss zu berücksichtigen (vgl. Meyer, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam-
Komm, Scheidung, Band I: ZGB, 3. A., Bern 2017, N. 13 zu Anh. ZPO 277 mit Hinwei-
sen).
3.2 Zudem gilt im Bereich des nachehelichen Unterhalts die Dispositionsmaxime nach
Art. 58 ZPO, wonach das Gericht an die Parteianträge gebunden ist und einer Partei
nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als
die Gegenpartei anerkannt hat (Bundesgerichtsurteil 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E.
4.4) und woran Art. 279 ZPO im strittigen Scheidungsverfahren nichts ändert (Bundes-
gerichtsurteil 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.4).
Das Scheidungsgericht setzt den nachehelichen Unterhalt unabhängig vom Ehe-
schutzentscheid fest und ist an die Feststellungen und Unterhaltsberechnungen des
Eheschutzgerichts nicht gebunden (Bundesgerichtsurteile 5A_894/2011 vom 14. Mai
2012 E. 6.5.4, 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008 E. 2).
3.3 Im Anwendungsfeld der Verhandlungsmaxime tritt der Aktenschluss nach zweima-
liger Äusserungsmöglichkeit, etwa nach einem doppelten Schriftenwechsel, von Geset-
zes wegen ein, weshalb Noven anlässlich der Hauptverhandlung nur mehr unter den
Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können (vgl. etwa BGE
144 III 67 E. 2.1, 143 III 297 E. 6.6, 140 III 312 E. 6.3.2.3; zuletzt etwa Urteil 4A_70/2019
vom 6. August 2019 E. 2.5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Aufgrund der Eventualma-
xime ist es sowohl der Parteidisposition als auch dem Ermessen des Gerichts entzogen,
die Novenschranke zu einem späteren Zeitpunkt fallen zu lassen (Bundesgerichtsurteil
4A_494/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.4.1 und 2.4.2). Aufgrund von Art. 221 Abs. 1 lit.
e ZPO dürfen darüber hinaus Beweismittel ausschliesslich im Zusammenhang mit Tat-
sachenbehauptungen vorgebracht werden (BGE 144 III 67 E. 2.4.2; Bundesgerichtsur-
teil 4A_185/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 3.2).
Aus diesen Gründen ist die Verfügung vom 11. Dezember 2018, womit die von
X _________ mit der Triplik hinterlegten vier Belege (S. 217) als Beweismittel nicht zu-
gelassen wurden (vgl. S. 218), zu bestätigen, zumal an der fehlenden Zuordnung der
Beweismittel im Zeitpunkt ihrer Einführung ins Verfahren deren (teilweise) spätere Zu-
ordnung nichts ändert (vgl. S. 277).
3.4 Y _________, welche vom Kläger nachehelichen Unterhalt beansprucht, änderte
ihre Rechtsbegehren mit dem Schlussvortrag insoweit, als sie statt eines monatlichen
Unterhaltsbeitrags von Fr. 2'771.-- neu einen „monatlichen vorauszahlbaren und jährlich
zu indexierenden Unterhalt von CHF 3‘483.00“ fordert. Damit verlangt die Beklagte nach
Begründung der Rechtshängigkeit in ihren Rechtsbegehren etwas Zusätzliches bzw. von
etwas mehr, was eine Klageänderung darstellt (Bundesgerichtsurteil 4A_439/2014 vom
Diese Klageänderung steht zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisheri-
gen Anspruch, indes fehlt es ihr an den Voraussetzungen von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO.
In der Hauptverhandlung ist die Klageänderung gemäss Art. 230 Abs. 1 ZPO nur noch
zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Unzulässig ist die
Klageänderung, wenn sie sich nicht auf zulässige Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1
ZPO oder auf blosse Präzisierungen von bereits Vorgetragenem zu stützen vermag, da
in solchen Fällen der Sachverhalt nicht ändert und daher kein begründeter Anlass für
eine Klageänderung besteht (vgl. Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2014, N. 1032 mit Hinweisen).
Dass sich die Klageänderung auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt, wird von der
Beklagten trotz der entsprechenden Begründungspflicht (vgl. dazu Leuenberger, in: Sut-
ter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3.
A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 10 zu Art. 229 ZPO) nicht dargetan. Überdies ist nicht
ersichtlich, dass die Beklagte sich auf neue, ihr erst anlässlich der Hauptverhandlung,
an welcher lediglich die Parteien befragt wurden, ansonsten jedoch keine Beweiserhe-
bung mehr stattfand, bekannt gewordene Gründe beruft. Vielmehr stützt sich die Be-
klagte zur Begründung ihrer Unterhaltsforderung gemäss Schlussbegehren auf den Ehe-
schutzentscheid Z2 15 55 sowie auf die bereits vor der Hauptverhandlung hinterlegten
Urkunden. Daher gab nicht erst die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung Anlass
zur Erhöhung der Beklagtenbegehren, weshalb die Änderung der Rechtsbegehren Art.
230 Abs. 1 lit. b ZPO nicht respektiert. Offen bleiben kann bei dieser Ausgangslage, ob
eine Klageänderung erst in den schriftlichen Schlussvorträgen, obschon die Parteien in
der Hauptverhandlung gemeinsam auf das ihnen zustehende Replikrecht im Rahmen
der schriftlichen Schlussvorträge verzichtet haben, nicht auch dem Grundsatz von Treu
und Glauben widerspricht, zumal damit der Gegenpartei verunmöglicht wird, zu den ge-
änderten Begehren Stellung zu nehmen (zum Erfordernis, dass die Gegenpartei zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs jedenfalls die Möglichkeit haben muss, zu den erhöh-
ten Klagebegehren Stellung zu nehmen vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_16/2016 vom 26.
Mai 2016 E. 5.1).
Da die Zulässigkeit der Klageänderung als Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO) von
Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO; Bundesgerichtsurteil 4A_395/2017 vom 11. Ok-
tober 2018 E. 4.3), kann auf Ziffer 4 der Schlussbegehren der Beklagten nicht eingetre-
ten werden.
Hingegen stellt die Befristung des geforderten Beitrags bis zum Eintritt des Klägers ins
gesetzliche Pensionsalter lediglich eine Verdeutlichung der ursprünglichen Begehren
(„bis zur Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters“) dar, welche zulässig ist (hierzu etwa
Bundesgerichtsurteil 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.3).
4. In der strittigen Unterhaltsfrage nehmen die Parteien folgende Positionen ein: Wäh-
rend Y _________ von X _________ bis zur Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters
von X _________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’771.-- beansprucht, ist
der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Beitrags von Fr. 1'000.-- ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2020 und von Fr. 550.-- zwischen dem 1. Ja-
nuar 2021 und dem 31. März 2031 bereit. Zudem beantragt er, dass seine Unterhalts-
pflicht bei Wiederverheiratung der Beklagten sowie nach Vorliegen eines qualifizierten
Konkubinats im Sinne der Rechtsprechung erlischt und dass allfällige von der Beklagten
erhaltene Sozialversicherungsleistungen vollumfänglich auf den Unterhaltsbeitrag anzu-
rechnen sind.
4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt,
soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter
Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen.
Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während
ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf
deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der
Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe le-
bensprägend war (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1, 134 III 145 E. 4). Nach
der Rechtsprechung ist vermutungsweise vom Vorliegen einer lebensprägenden Ehe
auszugehen, wenn diese bis zum Zeitpunkt der Trennung (BGE 132 III 598 E. 9.2) min-
destens zehn Jahre gedauert hat oder, unabhängig von der Dauer, wenn aus ihr Kinder
hervorgegangen sind (BGE 141 III 465 E. 3.1, 135 III 59 E. 4.1, je mit Hinweisen). Auch
andere Gründe können zur Annahme einer lebensprägenden Ehe führen (Bundesge-
richtsurteile 5A_96/2017 vom 20. Juli 2017 E. 5.1, 5A_465/2016 vom 19. Januar 2017
E. 7.2.1). Bei Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe ist hingegen an den voreheli-
chen Verhältnissen anzuknüpfen, d.h. die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die
Ehe nie geschlossen worden wäre (BGE 135 III 59 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil
5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 3.1).
Kein Unterhalt ist geschuldet, soweit die Ehegatten in der Lage sind, aus eigenen Kräften
für ihren Unterhalt aufzukommen. Die Möglichkeit eines jeden Ehegatten, selbst für sei-
nen gebührenden Unterhalt aufzukommen, geht dem Anspruch auf nachehelichen Un-
terhalt vor (BGE 141 III 465 E. 3.1, 137 III 102 E. 4.1.2, 134 II 145 E. 4; Bundesgerichts-
urteil 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]).
4.2 Wie dargelegt gelangt im nachehelichen Unterhaltsbereich der Verhandlungsgrund-
satz zur Anwendung, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen ha-
ben, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben haben.
Die Beklagte als Unterhalt beanspruchende Partei hat daher zu beweisen, dass die Vo-
raussetzungen gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB erfüllt sind, mithin, dass es ihr nicht möglich
bzw. unzumutbar ist, selbst für den ihr gebührenden Unterhalt zu sorgen und dass dem
Kläger die Leistung des verlangten (bezifferten) nachehelichen Unterhalts möglich ist.
An der verpflichteten Partei ist es, umfassend Auskunft über ihre Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse bzw. über ihre Leistungsfähigkeit zu erteilen und das allfällige Vor-
liegen von Kürzungs- oder Verweigerungsgründen (Art. 125 Abs. 3 ZGB) darzutun. Kon-
kret hat somit die unterhaltsbeanspruchende Partei (in dieser Reihenfolge) Folgendes
darzulegen und zu beweisen: Es ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, der sich
aus der in der Ehe zuletzt gelebten gemeinsamen Lebenshaltung ergibt. Es ist darzule-
gen, inwiefern die Unterhalt beantragende Partei in der Lage ist (bzw. nicht und warum
nicht in der Lage ist), diesen selber zu finanzieren (Eigenversorgungskapazität).
Schliesslich ist geltend zu machen, inwiefern die Gegenpartei in der Lage ist, den Fehl-
betrag zu finanzieren (Oehler, Sachverhaltsermittlung und Beweis im Scheidungspro-
zess, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen – Praktische Probleme, Zürich/Ba-
sel/Genf 2014, S. 110 mit Hinweisen; Büchler/Clausen, Die Eigenversorgungskapazität
im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, FamPra 2015, S.
12 ff. mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 5A_95/2018 vom 29. August 2018 E. 2.2.3,
5A_465/2016 vom 19. Januar 2017 E. 6.2 und 6.3).
4.3
Vorliegend ist zwischen den Parteien unstrittig, dass Y _________, geboren am
E _________ geheiratet haben und die Ehegatten seit Mitte September 2014 getrennt
leben (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung vom 4. Mai 2017, S. 97; anerkannte TB
1 und 3). Mithin dauerte die Ehe über 25 Jahre und lebten die Ehegatten während der
Ehe über 20 Jahre im selben Haushalt. Der Ehe entsprangen zwei gemeinsame, inzwi-
schen volljährige Kinder (F _________, geb. am xxx 1994 und G _________, geb. am
xxx 1996; anerkannte TB 2), weshalb die Beklagte keine Kinderbetreuungspflichten
mehr treffen (anerkannte TB 45). Die Beklagte ist ausgebildete Coiffeuse (TB 6 sowie
54; Y _________, S. 138 f.), übte diesen Beruf infolge der Kinderbetreuung jedoch wäh-
rend der Ehe nur gelegentlich und privat aus (TB 70 und 71, 88 und 89; Y _________,
A zu F18, S. 403, vgl. ferner X _________, A zu F14, S. 396, wonach Y _________
„etwas Geld“ erhalten haben soll, er aber den genauen Betrag nicht wisse und selbst für
gewöhnlich auf der Arbeit gewesen sei, was genauso wie der Umstand, dass all die
Jahre kein entsprechendes Einkommen gegenüber den Steuerbehörden deklariert
wurde, für eine minimale Erwerbstätigkeit spricht). Die Parteien gehen weiter einig, dass
die Beklagte während der Ehe den Haushalt besorgt und sich um die Erziehung und die
Betreuung der Kinder gekümmert, dass sie aber im Frühjahr 2012 eine Arbeitstätigkeit
im Gastgewerbe aufgenommen hat (Kläger: 15. März 2012, vgl. Schlussvortrag, S. 417;
Beklagte: 1. April 2012, vgl. ad zu TB 13).
Damit haben die Parteien eine traditionelle Hausgattenehe geführt, welche sich erst ge-
gen Ende des Zusammenlebens zu einer Zuverdienstehe gewandelt hat. Es handelt sich
zweifelsfrei um eine lebensprägende Ehe. Damit bemisst sich der gebührende Unterhalt
nach dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, auf dessen Fortführung
beide Teile bei genügenden Mitteln Anspruch haben; gleichzeitig bildet der betreffende
Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (Bundesgerichtsurteil
5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 2.1; BGE 141 III 465 E. 3.1, 137 III 102 E. 4,
135 III 158 E. 4.3, 134 III 145 E. 4).
4.4 Uneins sind die Parteien über den Gesundheitszustand der Beklagten, welcher zum
Beweisthema im Unterhaltsprozess gehört.
Die Beklagte macht geltend, aufgrund ihres Gesundheitszustands sei ihr eine Vollzeiter-
werbstätigkeit nicht möglich. Ihre gesundheitlichen Beschwerden hätten verhindert, dass
sie im Januar 2015 die Arbeitstätigkeit ausgeweitet habe. Sie absolviere bereits das ma-
ximal mögliche Erwerbspensum. X _________ ist der Auffassung, dass der Beklagten
zumutbar sei, einer angepassten, vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sie
bis heute keine Sozialversicherungsleistungen erhalten geschweige denn überhaupt be-
antragt habe.
4.4.1 Die gesundheitliche Situation der Beklagten und deren Auswirkungen auf ihre Ei-
genversorgungskapazität waren im Scheidungsverfahren von Beginn weg Thema. Da-
her vereinbarten die Parteien bei der ersten Einigungsverhandlung, „die tatsächlichen
Erwerbsmöglichkeiten von Y _________ angesichts ihres Gesundheitszustandes im
Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung mittels gerichtlicher Expertise zu klären“ (S.
97 f.). Infolge dessen wurde auf Vorschlag des Klägers Dr. H _________ mit der Begut-
achtung beauftragt (Z2 17 53, S. 21 ff.). Auf dessen Ersuchen wurde der Gerichtsexperte
ausdrücklich ermächtigt, die bestehenden, für die Beurteilung notwendigen medizini-
schen Unterlagen direkt bei den Drittpersonen einzufordern. Ebenso wurde er zur Befra-
gung der Explorandin, deren klinischen Untersuchung sowie der Durchführung einer
Bildgebung ermächtigt, soweit diese Untersuchungen zur Erstellung des Gutachtens er-
forderlich seien (Z2 17 53, S. 27). Am 7. November 2017 (Postaufgabedatum) hinterlegte
Dr. H _________ sein Gutachten (Z2 17 53, S. 31 ff.), welches er auf Ersuchen des
Klägers am 17. Januar 2018 erläuterte und ergänzte (Z2 17 53, S. 48 ff.).
4.4.2 Dr. H _________ kam im Zuge seiner Begutachtung zum Schluss, die Beklagte
leide an einem schweren lumbo-vertebralen Syndrom mit/bei schwerer Osteochondrose
der LWS mit deutlichen Bandscheibenprotrusionen in allen Segmenten der LWS sowie
lumbo-sakral, konsekutiver, relevanter Zusammensinterung LWK 2/ LWK 3, linkskonve-
xer thorako-lumbaler Torsionsskoliose mit konsekutivem Beckenschiefstand und schwe-
rer bis mittelschwerer Spondylarthrose aller Lendenwirbel (Z2 17 53, S. 36). Bei der Be-
klagten handle es sich „sowohl von Seiten der Anamnese, des geschilderten Beschwer-
debildes, der klinischen Untersuchungsbefunde, sowie der radiologischen und bildge-
benden Befunde übereinstimmend um eine überdurchschnittlich schwere Problematik
eines degenerativen Rückenleidens vor allem im lumbo-sakralen Bereich“ (Z2 17 53, S.
37, ferner zu Expertenfrage 1 des Klägers, Z2 17 53, S. 38). Der Gerichtsgutachter hielt
auf Nachfrage fest, diese Degenerationen, insbesondere der Lumbalwirbelsäule, hätten
sich in den letzten sechs Jahren weitgehend stabilisiert, sodass eine Verschlechterung
der Situation zwar eintreten könne, mit einer weiteren Zunahme der Degenerationen und
des fassbaren Beschwerdebildes jedoch nicht unbedingt zu rechnen sei (Z2 17 53, S.
39).
Der Gutachter stellte fest, dass bei der Beklagten betreffend ihre Beschwerdeschilde-
rung, ihren anamnestischen Angaben und den von ihm persönlich erhobenen klinischen
Untersuchungsbefunden keinerlei Inkonsistenz festzustellen sei und „zweifelsfrei keine
Kriterien wie Verdeutlichung, Aggravation oder fordernde Aspekte“ vorlägen. Das ge-
schilderte Beschwerdebild sei nachvollziehbar und decke sich insbesondere mit den kli-
nischen und bildgebenden Untersuchungsbefunden (Z2 17 53, S. 36). Der Gutachter
stellte die Konsequenzen des Beschwerdebilds auf die Arbeitsfähigkeit der Beklagten
dar und kam zum Schluss, dass die aktuell differenzierte Arbeitsfähigkeit (aufgeteilt an
zwei Arbeitsorten zu 57% nach Zeitaufwand) mit den fassbaren gesundheitlichen, funk-
tionellen Einschränkungen übereinstimme (Z2 17 53, S. 36, 38). Der Gutachter behan-
delte sodann, anders als dies der Kläger geltend macht (vgl. Schlussvortrag, S. 420 ff.),
die Frage, ob das Erwerbspensum durch eine angepasste Tätigkeit erhöht werden
könnte und verneinte jene. „Zwischen der Vorstellung von X _________, was sie von
sich aus tun [könne] und [s]einer Vorstellung, was der Explorandin zugemutet werden
[könne], [ergebe] sich eine recht genaue Übereinstimmung“ (Z2 17 53, S. 36 f., 38). Er
schloss aufgrund des Beschwerdebildes insbesondere eine weitere Tätigkeit als Coif-
feuse aus und unterstrich in diesem Zusammenhang – wie auch andernorts (vgl. etwa
Ergänzungsgutachten, Z2 17 53, S. 49: „Im vorliegenden Fall der Explorandin geht aus
der Gesamtschau klar hervor, dass sie im Rahmen der von ihr umschriebenen und ak-
tuell körperlich praktizierten Möglichkeiten das vorgenannte Pensum leisten will. Ange-
sichts der fassbaren, schweren degenerativen Veränderungen insbesondere im Bereich
der LWS wäre in den meisten Fällen mit analogen, symptomatischen Befunden eine weit
tiefere Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Indikation nicht zu bestreiten.“)
– die Motivation der Beklagten, die derzeitige Tätigkeit im Gastgewerbe weiterzuführen,
obschon sie die Beschwerden bei der Tätigkeit „beim Servieren (Teller tragen und offe-
rieren über einen Tisch)“ auch geltend machen könnte (Z2 17 53, S. 40). Im Rahmen der
Ergänzung bzw. Erläuterung seines Gutachtens äusserte sich Dr. H _________ noch-
mals zum möglichen Arbeitspensum in einer wirbelsäulenangepassten Tätigkeit: Auf-
grund der persönlich von ihm erhobenen Anamnese, seinen persönlich erhobenen klini-
schen Untersuchungsbefunden, den radiologisch und bildgebend vorliegenden Abklä-
rungen und der dann festgestellten Therapieresistenz durch die 2. und 3. Infiltration sei
die vom Hausarzt bestätigte Arbeitsfähigkeit plausibel und nachvollziehbar. Die Ein-
schränkung entspreche „dem Grad einer wirbelsäulenangepassten Tätigkeit (Definition:
leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten >
10 kg, ohne Zwangshaltungen, Armvorhalte und Überkopfarbeiten) in einer Zeitdauer
vom 50 – 60 % entsprechend drei Tagen pro Woche“, was dem aktuellen Pensum der
Beklagten entspreche (Z2 17 53, S. 50). Die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich mit angepasster Arbeitszeit erfahre im Vergleich zur jetzigen Tä-
tigkeit keine relevante Änderung, da sich bei ausschliesslich degenerativ bedingten
Rückenbeschwerden im vorliegenden Ausmass beispielsweise bei einer vorwiegend o-
der nur sitzenden Tätigkeit keine Steigerung des zeitlichen Arbeitspensums erzielen
lasse (Z2 17 53, S. 50 f.). Aufgrund der Gesamtsituation und seiner möglichen Beurtei-
lungskriterien stellte Dr. H _________ eine günstige Prognose in Bezug auf Erhaltung
der jetzt praktizierten Tätigkeit mit den 24 Stunden pro Woche in einer differenzierten
wechselbelasteten Tätigkeit und in Begleitung der offenbar motivierenden ergonomi-
schen Führung der Explorandin (Z2 17 53, S. 40). Dr. H _________ untersuchte ebenso
die möglichen therapeutischen Schritte und erachtete die aktuell durchgeführten konser-
vativen (zurzeit osteopathischen) Therapiebemühungen, welche sich offenbar recht gut
auswirken würden, als adäquate Therapie. Eine operative Therapie hielt er aufgrund des
Ausmasses des operativen Eingriffs und dessen Erfolgsaussichten („nicht über 50 %“)
nicht für angezeigt (Z2 17 53, S. 37 f.).
4.4.3 Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. H _________, welcher als
Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie FMH, als zertifizierter Gutachter SIM (Ver-
sicherungsmedizin Schweiz) und als Vertrauensarzt SGV (Schweizerische Gesellschaft
der Vertrauens- und Versicherungsärzte) zweifelsohne über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen für die Begutachtung verfügt, sind schlüssig und nachvollziehbar und die
Begutachtung erscheint in fachlicher Hinsicht umfassend. Dr. H _________ beschrieb
nach eingehender eigener Untersuchung und gestützt auf die bereits bestehenden me-
dizinischen Unterlagen das Beschwerdebild der Beklagten und dessen Auswirkungen
auf deren Möglichkeiten, im gelernten, im aktuell ausgeübten wie auch in angepassten
Berufen tätig zu sein. Er beschrieb somit sämtliche Aspekte, die im Rahmen des Kriteri-
ums „Gesundheit“ in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB für die Eigenversorgungskapazität der
Beklagten von Relevanz sind. Dr. H _________ beachtete mit seinem Vorgehen zudem
die Leitlinien einer medizinischen Begutachtung (vgl. dazu die Leitlinien für die rheuma-
tologische Begutachtung der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie und die
Leitlinien für die orthopädische Begutachtung der Schweizerischen Gesellschaft für Or-
thopädie und Traumotologie, zuletzt besucht am 9. Januar 2020).
Das Gerichtsgutachten wurde auf gemeinsamen Antrag der Parteien erstellt und
Dr. H _________ auf Vorschlag des Klägers ernannt, wogegen die Beklagte keinen Ab-
lehnungsgrund geltend machte. Der Gerichtsgutachter wurde durch das Gericht instru-
iert, er wurde auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens hingewiesen (Art. 307
StGB) und ihm wurden die Fragen der Parteien zur Beantwortung unterbreitet, wobei er
zu eigenen Abklärungen ermächtigt wurde, von welcher Ermächtigung er – wie weiter
unten dargelegt wird – auch Gebrauch gemacht hat. Schliesslich hatten die Parteien die
Möglichkeit zu Ergänzungs- und Erläuterungsfragen, welche Fragen des Klägers durch
den Experten beantwortet wurden. Das Gutachten steht schliesslich mit den übrigen Be-
weisen im Einklang und es drängen sich aus nachfolgenden Gründen auch aufgrund der
Vorbringen von X _________ keine ernsthaften Einwände gegen dessen Schlüssigkeit
auf, sodass darauf abgestellt wird (zur Würdigung von Gerichtsgutachten statt vieler
etwa Bundesgerichtsurteil 4A_87/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4).
Zu Unrecht bemängelt der Kläger, der Gutachter stütze sich alleine auf die von ihm selbst
als „nicht wirklich brauchbaren“ betitelten ärztlichen Berichte (Schlussvortrag, S. 420).
Jene Angaben des Gutachters finden sich im Schreiben an das Gericht vom 10. August
2017 und sie bezogen sich auf die bereits aktenkundigen ärztlichen Atteste (Z2 17 53,
S. 24 f.). Im selben Schreiben ersuchte der Gutachter indes darum, die für ihn „notwen-
digen Dokumentationen“ einzufordern (Z2 17 53, S. 25), wozu er ermächtigt wurde und
was er im Anschluss auch tat (vgl. jeweilige Schreiben vom 21. August 2017 sowie die
jeweiligen Rückantwortcouverts samt deren beigelegten Unterlagen, Z2 17 53, S. 55 ff.).
In diesen Unterlagen finden sich auch die bildgebenden Untersuchungsbefunde (Z2 17
53, S. 62), auf welche sich der Gerichtsexperte abstützen konnte. Dr. H _________ be-
fragte die Beklagte sodann am 24. Oktober 2017 persönlich zu ihrer gesundheitlichen
Situation und führte eine umfassende Anamnese, und überdies am selben Tag eine kli-
nische Untersuchung durch (vgl. Z2 17 53, S. 33 ff.). Im Rahmen der Ergänzung seiner
Begutachtung legte er im Einzelnen dar, welche medizinischen Akten er vor der Begut-
achtung eingeholt hat (Z2 17 53, S. 50).
Entgegen dem, was der Kläger vorbringt, hat der Gutachter des Weiteren das mögliche
Arbeitspensum in einer adaptierten Tätigkeit untersucht und auf das derzeitig absolvierte
Pensum festgesetzt, und, anders als der Kläger glauben machen möchte, unterstreicht
der Gutachter die Motivation der Beklagten in ihrer jetzigen Tätigkeit, was ihr erst ermög-
liche,
das Pensum im Gastgewerbe zu absolvieren.
In diesem Sinn führte
Dr. H _________ – wie bereits dargelegt – aus, die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich mit angepasster Arbeitszeit erfahre im Vergleich zur
jetzigen Tätigkeit keine relevante Änderung, da sich bei ausschliesslich degenerativ be-
dingten Rückenbeschwerden im vorliegenden Ausmass beispielsweise bei einer vorwie-
gend oder nur sitzenden Tätigkeit keine Steigerung des zeitlichen Arbeitspensums er-
zielen lasse (Z2 17 53, S. 50 f.). Der Kläger irrt auch, wenn er feststellt, die Beklagte
widerspreche insoweit den Feststellungen des Gutachters (Schlussvortrag, S. 421):
Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab die Beklagte vielmehr an, „wirklich jeden
Tag“ Schmerzen zu haben. Sie müsse einfach schauen, was sie mache. Wenn sie mehr
machen müsse, habe sie dementsprechend mehr Schmerzen (A zu F32, S. 404), und
sie beschrieb die gesundheitlichen Einschränkungen in ihrem erlernten Beruf und im All-
tag (A zu F37, S. 405). Sie bestätigte die gutachterlichen Feststellungen im Übrigen auch
hinsichtlich der früheren („Infiltrationen“) und aktuellen Therapie („regelmässige Physio
und Osteopathie“, „Turnen und verschiedene Übungen“, A zu F34, S. 405) und ihrer
Motivation (A zu F35, S. 405). All diese glaubhaften Aussagen stehen mithin im Einklang
mit den Feststellungen im Gutachten. Gegenteiliges kann allein aus den Aussagen der
Beklagten im Zusammenhang mit der Frage nach der Selbstständigkeit ihrer Mutter bzw.
der Hilfestellung von ihrer Seite für diese (vgl. Y _________, A zu F26, S. 404, wonach
sie „ihr vielleicht mal Staub sauge“ und die Fenster mache) nicht ernsthaft abgeleitet
werden (so aber der klägerische Schlussvortrag, S. 421).
Schliesslich vermögen auch die aktenkundigen Erhebungen der IV die gutachterlichen
Feststellungen nicht zu entkräften: Es trifft zwar zu, dass der Rückgriff auf Entscheid und
Abklärungen der zuständigen IV-Stelle zur Abschätzung der Eigenversorgungskapazität
unter Beachtung der Unterschiede des Sozialversicherungs- und Unterhaltsrechts
durchaus eine gewisse Relevanz haben können, zumal die entsprechenden Daten häu-
fig die einzigen objektiven Anhaltspunkte für dieses Unterfangen darstellen (Bundesge-
richtsurteil 5A_749/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.3; zur Relevanz der IV-Abklärungen
für die Eigenversorgungskapazität vgl. ferner etwa Kieser/Bollinger, Scheidung und So-
zialversicherungsrecht, in: Siebte Schweizer Familienrechtstage 2014 in Basel, Bern
2014, S. 187 ff., mit Hinweisen). Vorliegend führt die Beklagte im Rahmen der Parteibe-
fragung indes aus, sie habe sich mit Hilfe ihres Hausarztes bei der IV angemeldet, habe
dann zwei oder drei Telefonanrufe erhalten, persönlich aber nie jemanden gesehen. Un-
tersucht worden sei sie nie (Y _________, A zu F45, S. 406). Aufgrund dieser Aussage
ist davon auszugehen, dass der Entscheid der kantonalen IV-Stelle zustande kam, ohne
dass die Beklagte medizinisch untersucht wurde. Gründe, die am Wahrheitsgehalt der
Beklagtenangaben zweifeln lassen, gehen aus den Akten keine hervor. So beurteilte der
Gerichtsgutachter, dass es sich bei der ihm vorliegenden Verfügung der IV-Stelle um
einen „rein formellen administrativen Entscheid der Sachbearbeitung“ und nicht um eine
ärztliche Beurteilung handle (Z2 17 53, S. 50). Die Beklagte reichte auf Aufforderung des
Gerichts, die Akten der eidgenössischen Invalidenversicherung zu hinterlegen (vgl. Be-
weisverfügung Ziffer 4d, S. 220), die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 11. Juli
2016 ein (S. 225, 269 ff.). Der Kläger mutmasst zwar, die Beklagte habe mit diesem
Verhalten ihre Mitwirkungspflicht verletzt, was er aufgrund von Art. 164 ZPO bei der Be-
weiswürdigung berücksichtigt haben möchte (Schlussvortrag, S. 425 f.). Jedoch fehlt der
Nachweis für eine Mitwirkungsverweigerung der Beklagten, da sie die Verfügung vom
einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (S. 269), auf Aufforderung hin hinterlegt hat.
Der Kläger selbst unterliess es, nachdem ein entsprechender Antrag im vorsorglichen
Beweisaufnahmeverfahren Z2 17 53 wegen mangelnder Beweisgefährdung abgewiesen
wurde, X _________ aber gleichzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, ein ent-
sprechendes Editions- oder Auskunftsbegehren im kontradiktorischen Verfahren im
Zuge der Behauptungsphase zu stellen (vgl. Z2 17 53, S. 81 ff.), mittels eines entspre-
chenden Beweisbegehrens die Edition der Akten von der kantonalen IV-Stelle zu verlan-
gen. Dieses Versäumnis kann nicht der Beklagten angelastet werden.
Hinzuzufügen bleibt, dass selbst eine erwiesene Mitwirkungsverweigerung angesichts
der vorhandenen übrigen medizinischen Akten, d.h. dem Gerichtsgutachten sowie den
medizinischen Unterlagen von Hausarzt Dr. I _________ und von Dr. J _________,
Chefarzt Orthopädie des Spitalzentrums Oberwallis (vgl. insb. Z2 17 53, S. 55 ff.), vor-
liegend kaum dazu führte, dass das Gericht ohne Weiteres darauf schliessen könnte,
dass die Beklagte in einer angepassten Arbeit keine gesundheitlichen Einschränkungen
erleidet (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5A_651/2014 vom 27. Januar
2015 E. 2.1).
Damit steht fest, dass die Beklagte an einem chronischen Rückenleiden leidet, welches
sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkt und keine über ihr jetziges Arbeitspensum hin-
ausgehende Tätigkeit zulässt. Die gesundheitlichen Beschwerden bestehen ca. seit dem
Jahr 2011 (vgl. Gutachten, Z2 17 53, S. 33, 39; Y _________, A zu F33, S. 405) und
traten damit während des ehelichen Zusammenlebens auf, sind jedoch keine Folgen der
ehelichen Aufgabenteilung.
4.5 Gestützt auf diese Erwägungen steht fest, dass die Parteien eine lebensprägende
Ehe führten, in welche die gemeinsam gewählte eheliche Rollenverteilung die Beein-
trächtigung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Ehegattin mit sich brachte. Ohne
Ehe hätte Y _________ sich im erlernten Coiffeurberuf weiterentwickeln können, wes-
halb die eheliche Rollenverteilung einen ehebedingten Nachteil darstellt. Nach Scheitern
einer solchen lebensprägenden Ehe mit traditioneller Aufgabenteilung, in welcher der
Kläger zu 100 % arbeitstätig blieb und vollumfänglich für die Finanzen der Familie auf-
kam, während die Ehegattin ihre Arbeitstätigkeit aufgab, um sich um die Haushaltsfüh-
rung und die gemeinsamen Kinder zu kümmern, sind nicht nur die aufgrund der arbeits-
teiligen Gemeinschaft erwirtschafteten Früchte, sondern auch die daraus entstandenen
Nachteile und Lasten auf beide Ehegatten gleichmässig zu verteilen.
Heute bestehen zwar keine Betreuungspflichten mehr, welche Y _________ in ihrer Ei-
genversorgungskapazität behindern, wohl aber hindert sie ihre gesundheitliche Situation
daran, ihr derzeitiges Arbeitspensum zu erhöhen. Tritt während einer lebensprägenden
Ehe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten ein, ist dies
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung von
Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist. Dabei spielt keine Rolle, in
welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die gesundheitliche Beeinträch-
tigung eintritt. Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Gesundheit vor
oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert, solange dies vor dem Urteil
über die Scheidung geschieht (Bundesgerichtsurteile 5A_215/2018 vom 1. November
2018 E. 3.3.2, 5A_1008/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.2, 5A_800/2016 vom 18. August
2017 E. 6.3, 5A_128/2016 und 5A_537/2016 vom 22. August 2016 E. 5.1.3.2,
5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 6.5.2, 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 5.2.2).
Aufgrund der nachehelichen Solidarität und dem Schutz des Vertrauens auf Fortführung
der nachhaltig gelebten und daher auch für die Zukunft irreversiblen Versorgungsge-
meinschaft tragen die Ehegatten nicht nur gegenseitig die Verantwortung für die Auswir-
kungen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit eines
Ehegatten haben kann, sondern auch für die anderen Gründe, die einen Ehegatten da-
ran hindern, seinen Unterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten (Bundesgerichtsurteile
5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2, 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E.
6.3, 5A_128/2016 und 5A_537/2016 vom 22. August 2016 E. 5.1.3.2; Büchler/Clausen,
a.a.O., S. 4 f., 35). An dieser Unterhaltspflicht aus Solidarität ändert sich nichts, wenn
die Betreuungspflichten infolge des Alters der Kinder dahingefallen sind. Im Falle einer
dauerhaft beeinträchtigten Eigenversorgungskapazität aus gesundheitlichen Gründen
kann der wirtschaftlich stärkere Partner nicht mit dem Argument aus seiner Unterhalts-
pflicht entlassen werden, dass sein früherer Ehegatte nach der Scheidung keine Kinder
zu betreuen habe. Das Vertrauen eines Ehegatten in den Weiterbestand der ehelichen
Versorgungsgemeinschaft verdient gemäss Bundesgericht auch dort Schutz, wo dieser
Ehegatte aus einem anderen Grund als jenem der Aufgabenteilung während der Ehe
ausserstande ist, seinen Unterhalt selbst zu finanzieren (Bundesgerichtsurteile
5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.3, 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E.
7.3 in fine).
5. Mithin ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten bei Bedarf auch nachehelich finanziell
beizustehen.
Demnach ist anhand der finanziellen Verhältnisse zu prüfen, ob und falls ja, in welchem
Ausmass ein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, was sich bei lebensprägenden
Ehen in einem ersten Schritt anhand des zuletzt gelebten ehelichen Standards der Par-
teien bemisst, da es beim nachehelichen Unterhalt um die Fortführung des bisherigen
Lebensstandards geht (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.8.3, 141 III 465 E. 3.1, 137 III 102 E.
4.2.1.1). Hinzu kommt der Vorsorgeunterhalt zum Aufbau einer angemessenen Alters-
vorsorge (vgl. namentlich BGE 144 III 481 E. 4.8.3, 135 III 158). Die Rechtsprechung
zum Unterhaltsrecht fusst auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte
auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen
durfte. Dieser zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard stellt gleichzeitig die
Obergrenze des Unterhaltsanspruchs bzw. des gebührenden Unterhalts dar. Die unter-
haltsberechtigte Partei hat keinen Anspruch, Ersparnisse zu bilden, weshalb Einkom-
men, welches nicht der Befriedigung der Lebenshaltung diente und nicht zur Deckung
scheidungsbedingter Mehrkosten herangezogen werden muss, demjenigen bleibt, der
es erwirtschaftet (Arndt, Die Sparquote, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Brennpunkt Fami-
lienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S.
44 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
5.1 Gemäss früherer Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Unterhaltrecht einen
Methodenpluralismus zugelassen und einzig die Vermischung einzelner Methoden als
unzulässig erachtet. Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts ist es von dieser Pra-
xis abgewichen, hat sich klar für die Lebenshaltungskostenmethode ausgesprochen und
allgemein festgehalten, es dränge sich auf, für die gesamte Schweiz eine einheitliche
Methodik im Bereich des Unterhaltsrechts zu entwickeln und verbindlich vorzugeben
(BGE 144 III 481 E. 4.1, 144 III 377 E. 7).
Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts hat sich das Bundesgericht in
BGE 140 III 485 E. 3.3 für die Unterhaltsbemessung mit der einstufig-konkreten Methode
ausgesprochen, wonach der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, d.h., anhand der
tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln ist. Gleichzeitig hat es festgehalten, dass
die zweistufige Berechnungsmethode der Existenzminimumberechnung mit Über-
schussverteilung jedenfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die Ehegatten –
gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart hätten oder aber
die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde
(BGE 140 III 485 E. 3.3, 137 III 102 E. 4.2.1.1, 134 III 577 E. 3). An dieser Rechtspre-
chung hält das Bundesgericht seither fest (vgl. etwa Bundesgerichtsurteile 5A_390/2018
vom 29. Mai 2019 E. 3.3, 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.1.2, 5A_181/2017 vom
Das Bundesgericht führt aus, die zweistufige Berechnungsmethode führe bei mittleren
Familieneinkommen von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- zu sachgerechten Ergebnissen
(Bundesgerichtsurteile 5A_421/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.4, 5A_776/2015 vom
Februar 2016 E. 4.3, 5A_593/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 4.1, 5A_288/2008 vom
August 2008 E. 5.4), wobei ihre Anwendung, welche der Bestimmung des ehelichen
Lebensstandards dient, weniger von einer pauschalen Einkommensgrenze abhängen
kann, als vielmehr vom Verhältnis der ehelichen Ausgaben und des ehelichen Einkom-
mens. Haben die Eheleute während der Dauer des gemeinsamen Haushalts das verfüg-
bare Einkommen nicht gänzlich ausgegeben, sondern erwiesenermassen teilweise an-
gespart, und übersteigt die Sparquote auch die trennungsbedingten Mehrkosten, so er-
weist sich die zweistufige Methode aufgrund der mit ihr verbundenen Vermögensbildung
als ungeeignet (Bundesgerichtsurteile 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1,
5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2, 5P.343/2005 vom 16. März 2006 E. 3.3.4,
5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 3.1; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhalts-
ansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit
Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 312). Der Unterhaltsschuldner, der eine
Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E.
3.3 mit Hinweisen). Die Sparquote muss behauptet, beziffert und belegt werden (Bun-
desgerichtsurteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.2). An den Nachweis einer
Sparquote dürfen jedoch keine übermässigen Beweisanforderungen gestellt werden.
Vielmehr soll ein Glaubhaftmachen genügen. In einfachen Verhältnissen können die
Steuererklärungen der vergangenen beiden Jahre miteinander verglichen werden
(Arndt, a.a.O., S. 60 mit Hinweisen).
5.2 Der Kläger behauptet eine Sparquote: Die Parteien hätten nicht alles Einkommen
während der Dauer der Ehe für die Finanzierung des Lebensunterhalts benötigt. Die
Ehegatten hätten während der Dauer der Ehe die Hypothek der Familienwohnung abbe-
zahlt, Garagen gebaut und die von der Beklagten geerbte Wohnung in E _________ wie
auch deren Alphütte total saniert. Die Sparquote ergebe sich ebenso aus dem Umstand,
dass die Beklagte trotz der Trennung im September 2014 gemäss Steuerunterlagen
2015 und 2016 Vermögen habe aufbauen können (Erhöhung des Wertschriftenvermö-
gens von Fr. 70'448.-- auf Fr. 83'341.--; TB 6 – 9; ferner Schlussvortrag, S. 429 f.).
Die Beklagte bestreitet eine solche Sparquote und kontert die klägerische Darstellung
im Rahmen ihres Gegenbeweises mit dem Vorbringen, die Ehegatten hätten damals für
den Kauf der Wohnung in S _________ keine Fremdmittel gebraucht, jedoch sei ihnen
aus steuerlicher Sicht empfohlen worden, eine Hypotheke von Fr. 100'000.-- bei der
Bank aufzunehmen. Die Rückzahlung sei vorwiegend mit Eigengutsmitteln beider Par-
teien erfolgt (TB 48). Die Wohnung der Beklagten in E _________ sei im Jahre 1963
erbaut und vor rund 21 Jahren saniert worden. Allerdings sei die Sanierung grösstenteils
durch Eigenarbeit erfolgt, wobei die Beklagte und auch deren Vater wesentlich mitgear-
beitet hätten (TB 49). Den Wertschriftenvermögenszuwachs bestreitet die Beklagte mit
der Behauptung, die Parteien hätten „ein nichtdeklariertes Konto“ aufgelöst und hälftig
verteilt (vgl. Antwort zu TB 9). Sie wie auch der Gatte hätten bei der Heirat am 14. Mai
1993 bereits ein Barvermögen von ca. 150'000.--, d.h. beträchtliche Beträge, in die Ehe
eingebracht. So habe sie unter anderem ein Sparbüchlein mit einem Saldo per 8. April
1991 von Fr. 102‘831.-- besessen sowie weiteres Vermögen, für das sie heute keine
Belege mehr habe. Im Jahre 2017 habe das Barvermögen dann noch Fr. 80‘816.-- be-
tragen. Insoweit eine Vermögenszunahme vorliege, was auf Seiten der Beklagten nicht
zutreffe, sei diese überwiegend durch Erbschaft sowie durch Eigenarbeit in den diversen
Immobilien bewerkstelligt worden (TB 60 und 61; ferner Schlussvortrag, S. 443).
5.3 Die Parteien haben den gemeinsamen Haushalt Mitte September 2014 aufgehoben.
Analysiert man die aktenkundigen Steuerunterlagen (zum Vorgehen vgl. Arndt, a.a.O.,
S. 60) ergibt sich Folgendes: Im Jahr 2013 ist ein Beitrag für die freiwillige gebundene
Vorsorge des Ehegatten (Säule 3a) in der Höhe von Fr. 3‘000.-- ausgewiesen (Z2 15 55,
S. 45 f.). Eine Einzahlung in derselben Höhe ist in den Jahren 2014 (Z2 15 55, S. 52)
und 2015 erfolgt (S. 53). Ebenso wurden mit der Steuererklärung des Jahres 2016 eine
Bescheinigung hinterlegt, wonach auch im Jahr 2016 eine Einzahlung über Fr. 3‘000.--
erfolgte und die Versicherung im Jahr 2003 abgeschlossen wurde (S. 26). Die Parteien
vereinbarten anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung die hälftige Teilung der Gut-
haben des Vorsorgekontos, womit beide davon ausgingen, dass die Zahlungen mit Er-
rungenschaftsmitteln erfolgt sind (vgl. Protokoll, S. 121).
Betrachtet man das Wertschriftenvermögen und die gesamten Aktiven gemäss Steuer-
unterlagen, ergibt sich für die Jahre unmittelbar vor und nach der Trennung folgendes
Bild:
Jahr
Wertschrif-
ten Kläger
Aktiven
Kläger
Wertschriften
Beklagte
Aktiven
Beklagte
Wertschriften
gemeinsam
Aktiven ge-
meinsam
Aktenstelle
2013
78‘333
355‘805
Z2 15 55,
S. 45
2014
124‘480
401‘952
Z2 15 55,
S. 58
2015
87‘727
295‘446
70‘448
173‘100
158‘175
468‘546
S. 53, 59
2016
97‘744
305‘463
83‘341
183‘993
181‘085
489‘456
S. 27, 42,
59, 66, 69,
178
2017
108‘810
311‘816
80‘816
180‘468
189‘626
492‘284
S. 182, 232,
283, 285
Bei den übrigen Vermögenswerten, d.h. den Grundgütern, ergaben sich mit Ausnahme
des Jahres 2015, bei welchem sich der Steuerwert des Grundeigentums bei
X _________ von Fr. 9‘574.-- auf Fr. 32‘473.--, d.h. um Fr. 22‘899.-- erhöhte, keine Ver-
änderungen. Schulden hatten die Ehegatten in der Referenzperiode keine.
Damit steht fest, dass die Ehegatten ihr Wertschriftenvermögen per Ende 2013 auf Ende
2014 um Fr. 46‘147.-- und ein Jahr später erneut um Fr. 33‘695.-- erhöhen konnten.
Nochmalige Erhöhungen folgen gar nach der Trennung trotz trennungsbedingter Mehr-
kosten und den Auslagen für das Studium des Sohnes F _________ ab Herbst 2015 in
L _________ (vgl. dazu Y _________, A zu F23, Z2 15 55, S. 140). Wenn die Beklagte
im Rahmen ihres Schlussvortrags geltend macht, das familiäre Vermögen per Ende
2013 und Ende 2014 habe sich von Fr. 355‘085.-- auf Fr. 341‘952.-- vermindert, und den
steuerlichen Sonderabzug von Fr. 60‘000.-- zwar im Jahr 2013 berücksichtigt, im folgen-
den Jahr jedoch ausblendet, ist dies schlicht aktenwidrig (vgl. Z2 15 55, S. 45 und 58
sowie Schlussvortrag, S. 443).
Diese nachgewiesene Erhöhung des Vermögens unmittelbar vor Aufhebung des eheli-
chen Haushalts lässt sich auch nicht dadurch entkräften, dass die Ehegatten bei ihrer
Ehe im Jahr 1993 Vermögen in die Ehe gebracht haben (vgl. dazu X _________, A zu
F41 und 42, S. 399). Ferner erklärt die angebliche Auflösung eines nicht deklarierten
Bankkontos mit Mitteln von rund Fr. 20‘000.-- im Zuge der Aufteilung der Bankkonten (so
Y _________, A zu F3, 57, S. 401, 407; anders X _________, A zu F39, S. 399) den
Vermögenszuwachs insgesamt nicht. Des Weiteren sind die Investitionen in das Grund-
eigentum der Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens zwischen den Par-
teien nicht strittig (Renovation der Wohnung in E _________ vgl. Y _________, A zu F6,
S. 402; A zu F23 ff., Z2 15 55, S. 140 f.; X _________, A zu F6, 9, S. 395, A zu F26, Z2
15 55, S. 149; Bau der Garagen vgl. X _________, A zu F12, S. 396; Y _________, A
zu F6, S. 402; Renovation der Wohnung „O _________“, vgl. Y _________, A zu F6, S.
402). Diese Umbauarbeiten wurden gemäss Y _________ „mit dem Ersparten“ finanziert
(Y _________, A zu F8, S. 402, ferner A zu F11, S. 402). Die Beklagte räumte bei ihrer
Parteibefragung denn auch selbst ein, sie hätten immer etwas sparen können
(Y _________, A zu F5, S. 401). Wenn sie bei der gleichen Antwort anfügt, sie und
X _________ hätten Geld in die Ehe gebracht, welches verwendet worden sei, um bei-
spielsweise die Wohnung abzuzahlen, und das verdiente Geld sei dann wieder auf die
Bankkonten gekommen (Y _________, A zu F5, S. 401, ferner A zu F53 f., S. 407),
heisst dies – unabhängig ihrer Vermögensverhältnisse zu Beginn der Ehe – nichts an-
deres, als dass sie nicht sämtliches Einkommen für den Lebensunterhalt aufgewendet
haben, sondern Ersparnisse bilden konnten.
Schliesslich ergibt sich aus den Aussagen der Parteien, dass die Ehegatten einen eher
sparsamen Lebensstil pflegten, etwa ihre Ferien meistens in E _________ in ihrer eige-
nen Ferienwohnung verbrachten (X _________, A zu F10 f., S. 395; Y _________, A zu
F9, S. 402), und es finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass sie den eheli-
chen Lebensstandard, der bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit von Y _________ im
Jahr 2012 weitgehend durch den alleinigen Lohn von X _________ bestimmt worden
war, aufgrund der besseren Einkommensverhältnisse erhöht hätten. Des Weiteren ga-
ben beide Ehegatten an, in den Jahren vor der Trennung ihre beiden Kinder mit monat-
lichen Beiträgen finanziell unterstützt zu haben (ferner Y _________, A zu F29, Z2 15
55, S. 141; X _________, A zu F15 f., 20, Z2 15 55, S. 147 f.), wobei sie selbst dann
Ersparnisse bilden konnten. Diese Auslagen für die Ausbildung und den Unterhalt der
Kinder sind zwischenzeitlich weggefallen (hinsichtlich G _________ im Sommer 2015,
vgl. Y _________, A zu F26, Z2 15 55, S. 141) bzw. fallen nächstens weg (vgl. voraus-
sichtliches Studiumsende von F _________ im Herbst 2020, S. 287).
Aus all diesen Gründen steht fest, dass die Ehegatten während der gesamten Ehedauer
Vermögen anhäufnen konnten, indem sie Ansparungen auf Bankkonten vornahmen, In-
vestitionen in das Grundeigentum tätigten, diesbezügliche Schulden tilgten und Einzah-
lungen in die 3. Säule vornahmen. Alleine von Ende 2013 bis Ende 2015 erhöhte sich
ihr Bankvermögen um Fr. 79‘842.--, hinzu kamen in diesem Zeitraum jährliche Zahlun-
gen von Fr. 3‘000.-- für die 3. Säule. Die Ehegatten vermochten ihr Vermögen im Jahr
2014 nachweislich um Fr. 49‘147.-- und ein Jahr später – unter Berücksichtigung der
trennungsbedingten Mehrkosten und trotz Kinderkosten – erneut um Fr. 36‘695.-- zu er-
höhen. Vergleicht man diese Sparquoten mit dem jährlichen Nettogesamteinkommen
der Ehegatten gemäss Steuerunterlagen 2013 und 2014 (Z2 15 55, S. 45 f., 50 ff.) von
Fr. 104‘703.-- (2013) und Fr. 106‘951.-- (2014, ohne Eigenmietwert der selbst genutzten
Grundstücke), konnten die Parteien einen namhaften Betrag ihres Einkommens zur
Seite legen (zur Höhe einer rechtserheblichen Sparquote vgl. etwa Arndt, a.a.O., S. 54
f. mit Hinweisen). Angesicht der Höhe der Sparquote im Jahr von der Trennung von
beinahe Fr. 50‘000.-- oder monatlich über Fr. 4‘000.-- ist evident, dass diese Sparquote
die scheidungsbedingten Mehrkosten in Form der zusätzlichen Auslagen, welche durch
das Führen von zwei Haushalten entstehen (typischerweise um doppelte Auslagenposi-
tionen wie für Wohnkosten und Versicherungen sowie um anteilsmässig höhere Ausla-
genpositionen wie für Essen und Ferien; vgl. Arndt, a.a.O., S. 55 f.) und welche die Be-
klagte selbst im Schlussvortrag auf insgesamt Fr. 1‘757.55 beziffert (= Fr. 1‘075.25 +
682.30; Schlussvortrag, S. 442), übersteigt.
6. Infolgedessen ist der Unterhaltsbeitrag zur Verhinderung einer Vermögensverschie-
bung einstufig anhand der tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der tren-
nungsbedingten Mehrkosten, d.h. durch Addition der einzelnen Budgetpositionen, zu er-
mitteln (Maier, a.a.O., S. 314; Bundesgerichtsurteile 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008
E. 4.2.3, 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.3, 5C.271/2005 vom 23. März 2006 E.
9.5). Es ist ausschliesslich die Seite der unterhaltsberechtigten Ehegattin von Bedeutung
(Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra 2015, S.
306). Anstelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums treten
die effektiven (regelmässig höheren) Ausgaben (Wohnen, Krankenkasse, Versicherun-
gen, Vorsorge, Fahrzeug, Kleider, Essen, Steuern, Hobby und Freizeit usw.; vgl. Bähler,
a.a.O., S. 306). Die Behauptung und Substanziierung der bisherigen konkreten Lebens-
haltung obliegt dabei dem Unterhaltsberechtigten (Hausheer/Spycher, in: Hausheer et
al. [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 02.65c; Bähler, a.a.O.,
S. 283; Bundesgerichtsurteil 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Dazu muss er
grundsätzlich jede einzelne Position seines Bedarfs substanziieren, beziffern und bele-
gen (Bähler, a.a.O., S. 306). Gewisse Pauschalierungen sind jedoch unumgänglich, da
es unmöglich ist, für alle Auslagepositionen die entsprechenden Zahlen nachträglich
noch zu ermitteln bzw. vorzulegen: Ist eine konkrete Ermittlung der einzelnen Auslage-
position nicht ohne Weiteres oder nur teilweise möglich, kann hilfsweise von einem um
50 % – 100 % erweiterten oder gar verdoppelten Grundbetrag ausgegangen werden
(Bundesgerichtsurteile 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1, 5A_358/2016
vom 1. Mai 2017 E. 4.3.2, 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4, 5A_198/2012 vom
S. 306), vorbehalten bleibt der Nachweis eines allenfalls höheren bzw. tieferen Bedarfs
im konkreten Fall (Bundesgerichtsurteile 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1,
5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der so erhöhte
Grundbetrag weiterhin nur die darin enthaltenen Positionen (Nahrung, Bekleidung, Kör-
per- und Gesundheitspflege, Ferien usw.) enthält, da bei einem Einbezug zusätzlicher
Ausgabenposten in die Pauschale den konkreten Bedürfnissen zu wenig Rechnung ge-
tragen würde (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.65c).
6.1 Bevor der konkrete eheliche Lebensbedarf samt trennungsbedingter Mehrkosten
berechnet wird, ist die nacheheliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten zu er-
mitteln.
6.1.1 Y _________ bringt in ihrem Sachvortrag vor, gemäss den Lohnausweisen habe
sie 2017 (einschliesslich Ferien und Feiertage) insgesamt Fr. 24‘457.65 verdient, näm-
lich beim Hotel P _________ Fr. 9‘746.-- und beim Pneuhaus Q _________ Fr. 14‘711.-
-, somit monatlich Fr. 2‘038.15 (TB 59).
6.1.2
Y _________ arbeitet in zwei Teilzeitanstellungen, zum einen im Pneuhaus
Q _________ bzw. im R _________ und zum anderen im Hotel P _________ in
E _________ im Stundenlohn, an welcher Anstellungssituation sich in den letzten Jahren
nichts verändert hat (Y _________, A. zu F12, S. 402). Es seien beides unbefristete
Stellen. Beim Hotel P _________ habe man das von Seiten der Hotelführung geändert,
um einen allfälligen Bedarf im Mai oder November abzudecken (Y _________, A zu F15,
S. 403; Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2016, S. 210 ff.).
Die Lohnausweise der Jahre 2017 und 2018 weisen für die Tätigkeit in S _________ ein
Nettojahreseinkommen von Fr. 14‘711.-- (2017, S. 187) und Fr. 12‘708.-- (2018, S. 233),
d.h. durchschnittlich von Fr. 13‘710.--, aus. Mit ihrer Tätigkeit in E _________ erzielt sie
ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 9‘746.65 (2017, S. 188) und Fr. 10‘103.05 (2018,
S. 246), d.h. durchschnittlich ein solches von Fr. 9‘925.--. Mithin hat sie in den Jahren
2017 und 2018 durchschnittlich Fr. 23‘635.-- erzielt.
Gemäss ihren Steuerunterlagen hat sie mit ihrer Erwerbstätigkeit im Jahr 2015
Fr. 25‘375.-- (Veranlagungsverfügung 2016, S. 58) und im Jahr 2016 Fr. 25‘469.--
(Veranlagungsverfügung 2016, S. 177) verdient.
Gestützt auf die Veranlagungsverfügung und die Lohnausweise beträgt das jährliche
Durchschnittseinkommen der letzten vier Jahre Fr. 24‘528.--, von welchem effektiven
Jahresnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. Gloor/Spycher, Basler
Kommentar, 6. A., N. 7 zu Art 125 ZGB, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach bei schwankendem Einkommen auf den Durchschnitt einer
representativen Periode, meist der letzten Jahre, abzustellen ist). Mithin erzielt
Y _________ ein tatsächliches Nettoeinkommen von Fr. 2‘044.--.
Soweit die Beklagte im Schlussvortrag von der Entlöhnung
8.33 % als
Ferienentschädigung in Abzug bringt und einem Nettoeinkommen von Fr. 1‘742.60
ausgeht (S. 443), kann ihr aus zwei Gründen nicht gefolgt werden: Zum einen
behauptete sie selbst als Teilgrundlage für den nachehelichen Unterhalt ein monatliches
Einkommen von Fr. 2‘038.15 zu erzielen, weshalb allein dieses Einkommen
Beweisgegenstand war, hingegen nicht ein unbehauptetes – tieferes und damit
unterhaltsansprucherhöhendes
–
Einkommen
bzw.
nicht
behauptete
Ferienentschädigungen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Zum anderen wird vorstehend in
einer Gesamtbetrachtung auf das monatliche Durchschnittseinkommen während vier
Jahren abgestellt, weshalb auch materiell auf das effektiv in einem Jahr bezogene
Einkommen abgestellt werden muss, da damit zwar die Ferienentschädigung
berücksichtigt wird, welche Tatsache aber dadurch ausgeglichen wird, als ebenso
Phasen in die Berechunungsperiode einfliessen, in welchen die Beklagte im
Stundenlohn kein Einkommen erzielt hat (vgl. BGE 121 IV 272 E. 3d).
Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Schlussvortrag, S. 433) ist die Frage, ob die
Beklagte und falls ja, in welchem Ausmass
sie
nebst dem ordentlichen
Erwerbseinkommen zusätzliche Trinkgelder eingenommen hat, keine gerichtsnotorische
Tatsache, welche keines Beweises bedurft hätte. Vielmehr hätte sie für das konkrete
Arbeitsgebiet (Stadt oder Land, Gross- oder Kleinbetrieb und so weiter) durch ein
Beweisverfahren geklärt werden
müssen und mithin konkrete
und bezifferten
Behauptungen bedurft (vgl. Urteil C3 11 141 des Kantonsgerichts vom 25. April 2012 E.
4a/bb; ferner Bundesgerichtsurteil 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 7.1). Da solche
fehlen, kann kein Trinkgeld berücksichtigt werden.
6.1.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet
werden kann.
6.1.3.1 Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens setzt kumulativ voraus, dass
die Aufnahme bzw. Ausweitung der Arbeitstätigkeit zumutbar ist und überhaupt die Mög-
lichkeit hierzu besteht (statt vieler BGE 143 III 233 E. 3.2). Dabei ist Rechtsfrage, welche
Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint, und Tatfrage, ob die
als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv
erzielbar ist, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Le-
benserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber jene Tatsachen als
vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst
ermöglichen (BGE 144 III 481 E. 4.1, 143 III 233 E. 3.2). Die Beantwortung der Fragen
nach der Zumutbarkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens und nach des-
sen effektiver Realisierbarkeit hat im Scheidungsverfahren nach den in Art. 125 Abs. 2
ZGB kodifizierten Kriterien zu erfolgen. Zu den Beurteilungskriterien gehören insbeson-
dere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffen-
den Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (Bundesgerichtsurteile
5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.3.1, 5P.199/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.1).
6.1.3.2 Die heute 52-jährige Y _________ ist gelernte Coiffeuse, hat jene berufliche
Tätigkeit aufgrund der ehelichen Aufgabenaufteilung aber seit langem nicht mehr aus-
geübt. Eine solche Tätigkeit ist ihr aus gesundheitlichen Gründen ebenso unmöglich wie
der Ausbau ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe oder einer anderen Berufs-
tätigkeit. Über andere Aus- oder Weiterbildungen oder berufliche Qualifikationen verfügt
die Beklagte nicht. Aus diesen Gründen ist ihr der Ausbau des aktuellen Erwerbspen-
sums genauso wenig zumutbar wie ein Wechsel in eine andere Berufsgattung.
Ein höheres erzielbares Einkommen im Gastgewerbe kann, anders als dies
X _________ geltend macht (TB 24; Schlussvortrag, S. 431), auch nicht mit dem Brut-
tomindestlohn im Gastgewerbe von Fr. 3‘721.25 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) begründet
werden, da X _________ beim von der Beklagten ausgeübten Pensum von 57% ein
Bruttoeinkommen von Fr. 2’121.11 errechnet (TB 24), welches unter ihrem tatsächlich
erzielten Bruttoeinkommen liegt. Der Beklagten ein hypothetisches Einkommen deswe-
gen anzurechnen, weil sie in der Zwischensaison freiwillig auf eine Arbeitslosenentschä-
digung verzichte (so der Kläger, Schlussvortrag, S. 419), rechtfertigt sich deshalb nicht,
weil die Beklagte mittlerweile auch in ihrer Anstellung in E _________ über eine unbe-
fristete Anstellung verfügt, um den Bedarf in der Zwischensaison im Mai oder November
abzudecken (Y _________, A zu F15, S. 403; Arbeitsvertrag, S. 210 ff.) und sie in dieser
Zeit ihre Ferien und mit Blick auf den Gesundheitszustand notwendigen Auszeiten neh-
men kann, welche Tatsache sich deswegen wiederum zugunsten des Klägers auswirkt,
als sie materiellrechtlich dazu führt, dass die Ferienentschädigung im tatsächlichen Er-
werbseinkommen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu E. 6.1.2).
Für den vom Kläger behaupteten Erlös durch die private Coiffeurtätigkeit von
Y _________ (TB 70 und 71) erbrachte das Verfahren keinen Beweis. Ein entsprechen-
des Einkommen gegenüber den Steuerbehörden haben weder die Beklagte noch die
Ehegatten während dem gemeinsamen Haushalt deklariert. Y _________ verneinte so-
wohl, dass sie die Coiffeurtätigkeit überhaupt noch in einem relevanten Ausmass ausü-
ben könne, als auch, dass sie dadurch ein Erwerbseinkommen erziele (Y _________, A
zu F18, 37, S. 403, 405), welche Angaben letztlich auch durch die Aussagen von
X _________ belegt werden (vgl. X _________, A zu F14 und 15, S. 396, wonach
Y _________ „etwas Geld“ erhalten haben soll, er aber den genauen Betrag nicht wisse
und ebenso wenig, was sie damit gemacht habe, was auch früher bloss für minimale
Einkünfte spricht).
Folglich ist festzuhalten, dass Y _________ kein hypothetisches Einkommen aus Er-
werbstätigkeit angerechnet werden kann.
6.1.4 Daneben behauptet X _________, dass die Beklagte auch einen Vermögenser-
trag aus Vermietung generieren könne (TB 25), da sie nebst dem Wohneigentum eine
Ferienwohnung im Eigentum habe, die vermietet werden könne (TB 44). Die Beklagte
ist der Auffassung, ihre Alphütte sei nur schwer zugänglich. Eine Vermietung derselben
sei nicht realistisch. Sie mache in der Unterhaltsrechnung entsprechend auch keine Kos-
ten für Steuern, Versicherung, Heizung, Strom etc. geltend (TB 66). Im Schlussvortrag
will der Kläger den Eigenmietwert der Ferienwohnung als Mieteinnahmen berücksichtigt
sehen (S. 429).
Als Beweisofferten für seine Tatsachenbehauptungen 25 und 44 rief der Kläger die Ver-
fahrensakten des Eheschutzverfahrens sowie die Parteibefragung beider Parteien an. In
ihrer Befragung im Eheschutzverfahren gab Y _________ an, dass die Alphütte
O _________ auf 1800 m.ü.M. liege und über ein Wohnzimmer, eine Küche, zwei Zim-
mer und das WC verfüge, welche Angaben X _________ bestätigte. Die Alphütte wurde
nach Angaben beider Ehegatten kürzlich von X _________ saniert. Beide Parteien er-
klärten im Eheschutzverfahren, dass das Haus nur im Sommer mit dem Fahrzeug er-
reichbar sei. Im Winter sei die Zufahrt nach Angaben von Y _________ nur bei genügend
Schnee und mit den Skiern gewährleistet. X _________ fügte hinzu, dass die Zu-
fahrtspiste künstlich beschneit werde, so dass „man eigentlich immer hinfahren“ könne
(vgl. Y _________, Z2 15 55, S. 139 f., 142; X _________, Z2 15 55, S. 149). Sonstige
Hinweise auf Sachumstände, die für die Möglichkeit eines Mietertrags sprechen, finden
sich in den Eheschutzakten nicht. Anlässlich der Parteibefragung im laufenden Verfah-
ren äusserte sich lediglich Y _________ zur Alphütte und bestätigte deren guten Zu-
stand, aber auch, dass es nicht möglich sei, die Ferienwohnung zu vermieten. Sie kenne
niemanden, der dort vermiete. Dort sei Zubringerdienst und sie sei nur ein halbes Jahr
erreichbar (Y _________, A zu F28 – 30, S. 404).
Bei dieser Aktenlage misslang dem Kläger der Nachweis, dass durch die Vermietung
der Alphütte Erträge erzielt werden könnten. Zu diesem Zweck hätten etwa entspre-
chende Inserate als Beweisofferten in Form der Wiedergabe der im Internet vorgefunde-
nen Angebote als Urkunde bzw. Augenscheinsobjekt angerufen werden können. Dies
hat der Kläger nicht getan und es fehlt jeder Hinweis auf einen möglichen Mietertrag
oder auf den von ihm angerufenen Eigenmietwert. Diese Versäumnisse kann er im
Schlussvortrag nicht damit ausräumen, im Übrigen unspezifisches – neues Beweisbe-
gehren anruft. Es fehlt ferner alleine deshalb an der Gerichtsnotorietät dieser Tatsache,
weil es dem Gericht ohne entsprechende Angaben nicht möglich ist, einen angemesse-
nen Mietertrag zu bestimmen. Damit fehlt es am Nachweis, dass ein Mietertrag möglich
ist.
6.1.5
Zusammenfassend ist Y _________ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr.
2‘044.-- anzurechnen.
6.2 In einem nächsten Schritt ist der gebührende Lebensbedarf festzustellen.
6.2.1 Der Kläger behauptete in der begründeten Klage vom 29. Juni 2018 eine Spar-
quote und plädierte für die Anwendung der einstufig-konkreten Bemessungsmethode
(TB 6 ff. sowie S. 136). Demzufolge oblag es der Unterhalt beanspruchenden Beklagten
mindestens im Sinne einer Eventualposition, sämtliche Bedarfspositionen substanziiert
zu behaupten, zu beziffern und zu belegen. Allfällige Folgen der Beweislosigkeit hat sie
zu tragen, was bedeutet, dass ihr beweislos gebliebene Positionen nicht angerechnet
werden (vgl. Arndt, a.a.O., S. 61, 63 ff. mit Hinweisen). Nämliches muss hinsichtlich nicht
behaupteter Ausgabenpositionen gelten.
Mangels entsprechender zusätzlicher Behauptungen und Beweisofferten ist daher auch
im Rahmen der Ermittlung des konkreten Bedarfs auf die erweiterten Grundbeträge der
betreibungsrechtlichen Richtlinien nach Art. 93 SchKG abzustellen (Bundesgerichtsurteil
5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5 und 6; BGE 128 III 411 E. 3.2.1, vgl. auch 140
III 485 E. 3.3). Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Erhöhung des Grundbe-
trags sich angesichts der bisherigen Lebenshaltung rechtfertigt, und in einem zweiten
Schritt, welche Zuschläge zum erweiterten Grundbetrag aus den Akten ersichtlich und
im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung zusätzlich zu berücksichtigen sind.
6.2.2 Aufgrund der zulässigen Pauschalierungen auch bei der einstufig-konkreten Be-
rechnungsmethode ist für die alleinstehende Beklagte ein Grundbetrag in der Höhe von
Fr. 1‘200.-- anzurechnen. Dieser Grundbetrag ist aufgrund des gelebten Standards und
aufgrund dessen, dass die einzelnen Auslagepositionen nicht bzw. nur teilweise ermittelt
werden können, hilfsweise um 50 % auf Fr. 1‘800.-- zu erhöhen, da evident ist, dass für
die konkreten Positionen – teilweise – deutlich höhere Ausgaben als diejenigen des Exis-
tenzminiums getätigt wurden und zukünftig werden. Das konkrete Ausmass der Erhö-
hung des Grundbetrags erfolgt insbesondere in Berücksichtigung, dass die übereinstim-
menden Angaben der Parteien darauf schliessen lassen, dass kein luxuriöser Lebensstil
geführt wurde, etwa die jährlichen Ausgaben für Ferien keineswegs übermässig waren
und hinsichtlich der einzelnen Positionen des Grundbetrags (Instandhaltung, Körper-
und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kul-
turelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.) aus den Akten
keine Beträge in ausserordentlicher Höhe hervorgehen.
6.2.3 Die Beklagte bewohnt unbelastetes Eigentum in Form einer Wohnung im Mehrfa-
milienhaus „Chalets T _________“ in E _________.
Die Beklagte macht gestützt auf die Berechnung im Eheschutzentscheid Z2 15 55 und
unter Berücksichtigung von Rückstellungen für Sanierung/Renovation von Fr. 450.-- pro
Monat Wohnkosten von insgesamt Fr. 730.20 geltend, bestehend aus Gebäudeversi-
cherung Fr. 32.30, Hausratversicherung Fr. 73.10 : 12 = Fr. 5.90, Stromkosten Fr. 62.50,
Ölkosten und Kaminfeger Fr. 153.30, Trink- & Abwassergebühren Fr. 26.20, Rückstel-
lungen für Renovationen/Instandhaltung Fr. 450.-- (TB 49 – 51). Im Schlussvortrag re-
duziert sie diesen Betrag auf Fr. 656.20 (S. 440).
Y _________ belegt jährliche Kosten der Gebäudeversicherung von Fr. 1‘575.50 für das
Chalet T _________ (S. 257 ff.). Aufgrund ihrer eigenen Aussage muss davon ausge-
gangen werden, dass das Haus über vier Wohnungen verfügt (A zu F67, S. 408), wes-
halb die Kosten der Gebäudeversicherungen gleichmässig verteilt werden. Dies führt zu
monatlichen Kosten von Fr. 33.--. In Bezug auf die Hausratversicherung sind monatliche
Kosten von Fr. 6.-- ausgewiesen (S. 262 ff.), wobei im Rahmen der konkreten Bedarfs-
berechnung sowohl die Kosten des Hauses in E _________ als auch diejenigen der
Hütte O _________ berücksichtigt werden. Die Trink- & Abwassergebühren belegt die
Beklagte in der Höhe von Fr. 21.-- (S. 268). Sie belegt weiter Heizölkosten von Fr. 4‘045.-
30 -
(S. 264), jährliche Kosten für den Kaminfegerdienst von Fr. 180.-- (S. 265 f.) und Kosten
der feuertechnischen Messung in der Höhe von Fr. 95.-- (S. 267 f.), d.h. diesbezüglich
insgesamt Kosten von Fr. 4‘320.-- oder monatliche Kosten pro Wohnung von Fr. 90.--.
Nicht zu den Nebenkosten, die bei Wohneigentum im Sinne von Unterhaltskosten als
Zuschlag zum Grundbetrag in die Bedarfsberechnung einfliessen, gehören die allgemei-
nen Energiekosten, da sie bereits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. Maier, a.a.O., S.
322 sowie Ziff. II der SchKG-Richtlinien; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N. 2.92, 2.94).
Folglich wurden den geltend gemachten Stromkosten von monatlich Fr. 20.85 (vgl.
Schlussvortrag, S. 440; Rechnungen der Elektrizitätsversorgung E _________, S. 260)
bereits im Rahmen des erhöhten Grundbetrags Rechnung getragen, weshalb sie nicht
zusätzlich beachtet werden können. Damit belaufen sich die ausgewiesenen Unterhalts-
kosten auf monatlich Fr. 150.--.
Bei der einstufig-konkreten Methode sind Rückstellungen für anstehende werterhaltene
Investitionen zu berücksichtigen, zumal vorliegend erstellt ist, dass die Parteien auch
während der Ehe immer wieder Renovationen und Investitionen in das Wohneigentum
getätigt haben (zur entsprechenden Bedarfsposition beim familienrechtlichen Existenz-
miniums vgl. Maier, a.a.O., S. 323 mit Hinweis). Der Kläger macht für sich selbst Rück-
stellungen in der Höhe von monatlich Fr. 450.-- geltend, welchen Betrag die Beklagte für
sich selbst auch beansprucht, während ihr der Kläger lediglich monatlich Fr. 150.-- zu-
gesteht.
Im Rahmen seiner Befragung gab jedoch X _________ selbst zu Protokoll, dass die
Sanierung des Hauses in E _________ bereits 20 bis 25 Jahre zurückliegt (A zu F6,
S. 395) und bestätigt damit die Aussagen von Y _________ (A zu F6, S. 402). Die Ehe-
gattin fügte zum Ausbaustandard hinzu, dass die Wohnung als Ferienwohnung einge-
richtet gewesen sei. Es habe keine Garage, kein Unterdach, keine Geschirrwaschma-
schine und keine eigene Waschmaschine. Die Geräte seien 25-jährig. Sie habe ein Zim-
mer einrichten müssen, dass noch nicht eingerichtet war, eine Polstergruppe und Stühle
ersetzen müssen. Sie befürchte, dass sie in nächster Zeit werde Geräte wechseln müs-
sen (A zu F50, S. 406). Diese Aussagen beider Parteien, die Lebenserwartung der wich-
tigsten Gebäudeteile (vgl. dazu etwa die paritätische Lebensdauertabelle von Mieter-
und Hauseigentümerverband) und deren Ersatzkosten rechtfertigen, auch bei der Be-
klagten in den nächsten Jahren von monatlichen Rückstellungen von Fr. 450.-- für wer-
terhaltende Investitionen auszugehen. Dies ergibt monatliche Wohnkosten in der Höhe
von Fr. 600.--.
6.2.4 Die KVG-Krankenkassenprämien der Beklagten von monatlich Fr. 369.-- sind an-
erkannt, ausgewiesen und zu berücksichtigen (TB 52; Antwort: Verweis auf Beleg; Prä-
mienübersicht, S. 175; Schlussvortrag Kläger, S. 431). Ebenso sind die weiter behaup-
teten und belegten monatlichen Behandlungskosten von Fr. 44.-- (Selbstbehalt) einzu-
kalkulieren, da aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen mit derartigen Kosten
auch in Zukunft zu rechnen ist (TB 53; Antwort: Verweis auf Beleg; S. 176; vgl. BGE 129
III 242 E. 4; Aeschlimann/Bähler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Schei-
dung, Band II: ZGB, 3. A., Bern 2017, N. 61 zu Anh. UB).
6.2.5 Weiter will die Beklagte mit Verweis auf den Eheschutzentscheid vom 2. Novem-
ber 2015 monatliche Kosten für ihr Fahrzeug von Fr. 221.85 berücksichtigt sehen (TB
54; Schlussvortrag Beklagte, S. 440). Deren Anerkennung bestreitet der Kläger zwar
nicht grundsätzlich, wohl aber in der Höhe, da seiner Ansicht nach der Privatanteil ab-
zuziehen ist. Im Übrigen verweist er auf den angerufenen Beleg, d.h. S. 15 des Ehe-
schutzentscheids (ad TB 54). Da die Fahrzeugkosten im Eheschutzentscheid alleine auf
Basis des Aufwands für die Arbeitstätigkeit in S _________ berechnet wurden (vgl. Ehe-
schutzentscheid sowie TB 11 der Akten Z2 15 55), welche Arbeitssituation sich nicht
verändert hat, mithin der Privatanteil in dieser Berechnung berücksichtigt wurde, und der
Kläger keine weiteren Gründe vorbringt, weshalb er den Wahrheitsgehalt der TB 54 nicht
anerkennen würde, ist von diesem Betrag auszugehen, zumal er selbst im Schlussvor-
trag diesen Betrag anerkennt (vgl. Schlussvortrag, S. 432).
6.2.6
Die geltend gemachten monatlichen Kosten für die Telekommunikation von
Fr. 100.-- werden vom Kläger nicht bestritten und sind zu berücksichtigen (anerkannte
TB 55; Schlussvortrag Kläger, S. 432).
6.2.7 Zum Unterhalt der Familie gehören weiter die laufenden Einkommens- und Ver-
mögenssteuern (BGE 140 III 337 E. 4.2.3; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.42 und
03.106 ff.). Zum versteuerbaren Einkommen gehören die Unterhaltsbeiträge, welche die
steuerpflichtige Person vom geschiedenen Ehegatten erhält. Dieser kann die Beiträge
von seinen Einkünften abziehen (Bähler, a.a.O., S. 308). Aufgrund dieser wechselseiti-
gen Abhängigkeit zwischen Unterhaltsbeiträgen und Steuern kann die Steuerlast nur an-
nähernd bestimmt werden, wobei massvolle Rundungen genügen (vgl. Bähler, a.a.O.,
S. 308). Hilfsweise können die zu berechnenden Steuern mit Hilfe der von den kantona-
len Steuerverwaltungen auf deren Webseiten zur Verfügung gestellten Steuerrechnern
bestimmt werden (zur Berechnungsweise vgl. Bähler, Familienunterhalt und Steuern, in:
Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht
– Unterhalt. 8. Symposium zum Familienrecht 2015, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 142).
Die Beklagte bezifferte ihre voraussichtlichen Steuern in der Klageantwort auf monatlich
Fr. 750.-- (TB 56 und 57) und im Schlussvortrag auf monatlich Fr. 514.-- (S. 440). Der
Kläger anerkannte im Rahmen der Replik lediglich eine Steuerbelastung von höchstens
Fr. 535.-- (ad TB 56) und im Schlussvortrag eine solche von Fr. 476.-- (S. 431).
In den Akten befinden sich die Steuerveranlagung 2015 (Steuerbares Nettoeinkommen
für Kanton- und Gemeindesteuern: Fr. 34‘931.--; Steuerbares Nettoeinkommen für Bun-
dessteuer: Fr. 41‘381.--, steuerbares Reinvermögen: Fr. 113‘100.--; S. 58 f.), 2016 (Steu-
erbares Nettoeinkommen für Kanton- und Gemeindesteuern: Fr. 41‘434.--; Steuerbares
Nettoeinkommen für Bundessteuer: Fr. 47‘884.--, steuerbares Reinvermögen: Fr.
123‘993.--; S. 177 f.) und 2017 (Steuerbares Nettoeinkommen für Kanton- und Gemein-
desteuern: Fr. 40‘427.--; Steuerbares Nettoeinkommen für Bundessteuer: Fr. 46‘877.--,
steuerbares Reinvermögen: Fr. 120‘181.--, S. 231 f.).
Berechnet man die Steuerbelastung unter Bezugnahme auf die aktuellsten Zahlen des
Jahres 2017 mit dem Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung ergibt sich eine
jährliche Einkommens- und Vermögenssteuerbelastung von Fr. 6‘160.--, d.h. monatlich
eine solche von Fr. 513.--. Unter Berücksichtigung der absehbaren Reduktion des steu-
erbaren Einkommens durch die im Vergleich zum Eheschutzentscheid tieferen Unter-
haltsbeiträge rechtfertigt sich ermessensweise die Annahme des Betrags von Fr. 476.--
, welchen der Kläger im Schlussvortrag anerkennt.
6.3 Weitere Auslagen sind nicht behauptet, was für die Beklagte die nachstehenden
Kosten ergibt, welche die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung gewährleisten:
(erhöhter) Grundbetrag
Fr.
1‘800.--
Wohnkosten
Fr.
600.--
Krankenversicherung
Fr.
369.--
Krankenkosten
Fr.
44.--
Berufsauslagen
Fr.
222.--
Kommunikation
Fr.
100.--
Steuern
Fr.
476.--
Total
Fr.
3'611.--
7. Zum gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB gehört auch der Be-
trag, der zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge erforderlich ist. Dies betrifft
den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte aufgrund
der Kinderbetreuung, der Gesundheit oder des Alters nach der Scheidung einer lebens-
prägenden Ehe keiner oder vorübergehend nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit
nachgehen und deshalb auch keine oder nicht die vollen Beiträge in die eigene Alters-
vorsorge einzahlen kann (Bundesgerichtsurteil 5A_145/2016 vom 20. September 2016
E. 3.3.2; Gloor/Spycher, a.a.O., N. 4 zu Art. 125 ZGB mit Hinweis).
Für die Bemessung der zukünftigen Altersvorsorge ist die für die Ehegatten massge-
bende Lebenshaltung zugrunde zu legen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung
der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, ist in ein fiktives Brutto-
einkommen umzurechnen und darauf sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsor-
geunterhalt ergeben (BGE 135 III 158 E. 4.3 und 4.4). Diese Berechnungsart gestattet
es, die angemessene Altersvorsorge entweder direkt zu bestimmen oder die dafür erfor-
derlichen und bloss geschätzten Beträge auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
Für ihre Anwendung ist das konkrete Vorsorgeverhältnis massgebend und zu berück-
sichtigen (Bundesgerichtsurteil 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 6.2). Da es bei der
unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur be-
schränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse geht, sind gewisse Ver-
einfachungen unumgänglich und auch zulässig. Der Vorsorgeunterhalt ist keine reine
Rechenaufgabe, sondern bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berück-
sichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu
beantworten hat (BGE 135 III 158 E. 4.4; Bundesgerichtsurteile 5A_899/2012 vom 18.
Februar 2013 E. 3.6.3, 5A_441/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 4.5).
7.1 Die Beklagte errechnet bis am 19. Juli 2022 einen monatlichen Vorsorgeunterhalt
von Fr. 398.-- und ab dem 20. Juli 2022 einen solchen von Fr. 446.-- (Schlussvortrag, S.
440 f.). Der Kläger sieht einen monatlichen Vorsorgebeitrag in der Höhe von Fr. 300.--
als angemessen und errechnet eventualiter einen monatlichen Vorsorgeunterhalt in der
Höhe von Fr. 601.-- (Fr. 32.20 + Fr. 568.80; Schlussvortrag, S. 432 ff.).
7.2 Folgt man der Berechnungsart gemäss BGE 135 III 158, ergibt dies folgende Be-
rechnung:
Daraus resultiert ein Vorsorgeunterhalt von monatlich Fr. 421.--.
8. Die Gegenüberstellung des Nettoeinkommens von Fr. 2'044.-- und des nacheheli-
chen Bedarfs der Beklagten samt angemessener Altersvorsorge von Fr. 4'032.-- (=
Fr. 3'611.-- + Fr. 421.--) ergibt bei Y _________ ein monatliches Manko von Fr. 1‘988.--
X _________ schuldet Y _________ demnach einen monatlich vorauszahlbaren nach-
ehelichen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 2'000.--.
8.1 Eine Indexierung der Unterhaltsbeiträge kommt aufgrund der Dispositionsmaxime
nur bei einem entsprechenden Antrag in Betracht (Schwenzer/Büchler, in: Schwen-
zer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I: ZGB, 3. A., Bern 2017, N. 3 zu
Art. 128 ZGB), an welchem (fristgemässen) Begehren es vorliegend fehlt.
Berechnung Vorsorgeunterhalt
BGer/TF 5A_210/2008
BGer/TF 5A_899/2012
Berechnungsjahr
2020
Name/Bezeichnung berechtigte Person
Y ________
Jahrgang berechtigte Person
1967
AN-Beiträge pauschal zur Erhöhung
Netto- auf Bruttoeinkommen
13.00%
Beitragssatz AHV paritätisch vom
Bruttoeinkommen
4.20%
Erziehungsgutschriften AHV
0
0.00%
Beitragssatz BVG paritätisch vom
koordinierten Bruttoeinkommen
7.50%
Koordinationsabzug BVG
24'885
Eintrittsschwelle BVG
21'330
Maximalabzug 3. Säule
6'826
Gebührender Verbrauchsunterhalt
3'611
pro Monat
pro Jahr
Basis
Satz
Koord-abzug
Gebührender Verbrauchsunterhalt netto
3'611
43'332
Gebührender Verbrauchsunterhalt brutto
4'151
49'807
AHV-Beiträge AN/AG gebührend
349
4'184
49'807
8.40%
BVG-Beiträge AN/AG gebührend
312
3'738
24'922
15.00%
24'885
Effektives Einkommen netto
2'044
24'528
Effektives Einkommen brutto
2'349
28'193
AHV-Beiträge AN/AG effektiv
197
2'368
28'193
8.40%
BVG-Beiträge AN/AG effektiv
41
496
3'308
15.00%
24'885
Vorsorgebeiträge AN/AG gebührend
660
7'922
./. Vorsorgebeiträge AN/AG effektiv
-239
-2'864
Beitragslücke AHV
151
1'816
Beitragslücke BVG
270
3'242
Beitragslücke total = Vorsorgeunterhalt
421
5'058
Übertragen/
reporter
8.2 In BGE 141 III 465 E. 3.2 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 125 ZGB keine
Befristung des nachehelichen Unterhalts vorsehe, dass der nacheheliche Unterhalt je-
doch meist bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen
werde (zuletzt etwa in Bundesgerichtsurteil 5A_125/2019 vom 9. September 2019
E. 6.3.1).
Vorliegend sprechen die Dauer der Ehe und des gemeinsamen Zusammenlebens (über
25 Jahre, davon 20 Jahre als Haushaltsgemeinschaft) und der gesundheitliche Zustand
der Beklagten, welcher sich bis zum Eintritt der Ehegatten ins AHV-Alter voraussichtlich
nicht mehr bessern wird, und das daraus folgende Manko in der Eigenversorgung dafür,
den Unterhaltsbeitrag bis zum Rentenalter von X _________ zu befristen, wie dies von
beiden Parteien auch beantragt wird (vgl. dazu Bundesgerichtsurteile 5A_800/2016 vom
tungsfähig ist, ergibt sich aus der von ihm behaupteten und nachgewiesenen Sparquote,
zumal er selbst im Schlussvortrag von einem monatlichen Überschuss in der Höhe von
über Fr. 2‘500.-- ausgeht (S. 430 f.). Geschuldet ist der Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft
des Scheidungsurteils (vgl. Schwenzer/Büchler, a.a.O., N. 14 zu Art. 126 ZGB).
8.3
Schliesslich beantragt der Kläger, dass seine nacheheliche Unterhaltspflicht bei
Wiederverheiratung der Beklagten sowie nach Vorliegen eines qualifizierten Konkubi-
nats im Sinne der Rechtsprechung erlösche und allfällige von der Beklagten erhaltene
Sozialversicherungsleistungen vollumfänglich auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen
seien.
Sowohl eine wesentliche Veränderung der Einkommenssituation durch Sozialversiche-
rungsleistungen (vgl. Maier, a.a.O., S. 337 mit Hinweisen) als auch das qualifizierte Kon-
kubinat stellen Gründe dar, aufgrund welcher die Unterhaltsrente herabgesetzt, aufge-
hoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden kann (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Bei
Wiederverheiratung der berechtigten Person entfällt die Beitragspflicht gar von Gesetzes
wegen (Art. 130 Abs. 2 ZGB).
Der Scheidungsrichter kann gestützt auf Art. 126 Abs. 3 ZGB den Unterhaltsbeitrag von
Bedingungen abhängig machen. Damit soll dem Einzelfall besser Rechnung getragen
werden. Generell wird jedoch bei der gerichtlichen Anordnung von Bedingungen im Rah-
men von Art. 126 Abs. 3 ZGB Zurückhaltung empfohlen. Begründet wird dies namentlich
damit, dass die Frage, ob eine für die Höhe des Unterhaltsbeitrags massgebende Be-
dingung eingetreten ist, weitere Auseinandersetzungen provozieren kann. Solche Aus-
einandersetzungen liessen sich nur vermeiden, wenn die Bedingung hinreichend klar
umschrieben werde, was in der Praxis schwierig sein könne (Sutter/Freiburghaus, Kom-
mentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 37 ff. zu Art. 126 N 37 ZGB; Frei-
burghaus, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 17 zu Art. 126 ZGB; Gloor/Spycher, a.a.O., N. 15 f. zu
Art. 126 ZGB). Seien sich die Parteien über den Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung
nicht einig, müsse nämlich die durch die Bedingung begünstigte Person den Rechtsweg
beschreiten; angesichts der dargelegten Schwierigkeiten sei es nur im Ausnahmefall
möglich, entsprechende Ansprüche direkt im Vollstreckungsverfahren geltend zu ma-
chen, da dieses summarischer Natur sei (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 126 N 40).
Gegen die gerichtliche Verknüpfung der Beitragspflicht mit einer auflösenden Bedingung
spreche ausserdem, dass Art. 129 Abs. 1 ZGB im Gegensatz zur Möglichkeit einer nach-
träglichen Erhöhung der Unterhaltsrente hinreichend flexibel sei, um die verpflichtete
Person bei einer Veränderung der Umstände zu schützen (Schwenzer/Büchler, a.a.O.,
N. 21 zu Art. 126 ZGB).
Aus diesen Gründen ist auf die Anordnung auflösender Bedingungen im Scheidungsur-
teil zu verzichten und die entsprechenden Anträge des Klägers sind abzuweisen.
9. Es bleibt über die Prozesskosten zu befinden.
9.1
Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt und
nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat
(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von die-
sen Grundsätzen abweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei Art. 106 ZPO die Grund-
norm bleibt (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 6).
Vorliegend bestand zwischen den Parteien von Beginn weg Einigkeit im Scheidungs-
punkt, beim Vorsorgeausgleich sowie im Bereich des Güterrechts. Uneins waren die
Parteien einzig über die Höhe des nachehelichen Unterhalts, in welchem Punkt beide
Parteien mit ihren Anliegen teilweise durchdrangen.
Unter Berücksichtigung dieses Verfahrensausgangs und den Besonderheiten des fami-
lienrechtlichen Verfahrens rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den Parteien je hälftig
aufzuerlegen.
9.2 Im Verfahren sind Auslagen in der Höhe von Fr. 2'725.-- in Form von Gutachterkos-
ten angefallen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b
ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie
beläuft sich im Scheidungsverfahren auf Fr. 280.-- bis Fr. 9'600.-- (Art. 17 Abs. 1 und 2
GTar).
Die Akten wiesen für ein Scheidungsverfahren einen durchschnittlichen Umfang auf, es
wurden eine zweimalige Einigungsverhandlung und mündliche Hauptverhandlung mit
Parteibefragung durchgeführt; zudem erwies sich das Beweisverfahren aufgrund des
Expertiseverfahrens als eher aufwendig. Es mussten verschiedene rechtliche und tat-
sächliche Fragen im Unterhaltspunkt beurteilt werden. Schliesslich ist die wirtschaftliche
Bedeutung der Streitsache mit einer gesamthaft geltend gemachten Unterhaltsforderung
von über einer halben Million Franken zu berücksichtigen. Diese Umstände rechtfertigen
eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'275.--, womit die Kosten für das Scheidungsverfahren ins-
gesamt Fr. 9‘000.-- betragen.
Entsprechend der Kostenverlegung werden die Gerichtskosten dem Kläger und der Be-
klagten je hälftig mit Fr. 4‘500.-- auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von den
Parteien geleisteten Vorschüssen in der Höhe von Fr. 9‘100.-- verrechnet (Kläger: Fr.
2‘000.--; Beklagte: Fr. 7’100.--). Der Beklagten wird somit Fr. 100.-- aus der Gerichts-
kasse zurückerstattet und der Kläger schuldet der Beklagten Fr. 2'500.-- für geleisteten
Vorschuss.
9.3 Beide anwaltlich vertretenen Parteien haben eine Parteientschädigung beantragt
und haben, soweit sie obsiegen, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95
Abs. 1 ZPO).
Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ei-
ner berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich in Fällen, in welchen sich der Streitwert nicht
beziffern lässt, im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung
des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand-
ten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und beträgt
vorliegend im Prinzip minimal Fr. 1'100.-- und maximal Fr. 11'000.-- (Art. 34 Abs. 1 und
2 GTar).
Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Krite-
rien, der rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie des mit der Vertretung im
Scheidungsverfahrens verbundenen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 8‘000.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung als angemessen (vgl.
Art. 34 Abs. 3 GTar). Nach dem Verfahrensausgang schuldet demnach der Kläger der
Beklagten eine Parteienschädigung in der Höhe von Fr. 4‘000.-- und die Beklagte schul-
det dem Kläger eine solche in nämlicher Höhe.
Demnach wird erkannt:
Die zwischen Y _________ und X _________ am 14. Mai 1993 vor dem Zivilstands-
amt E _________ geschlossene Ehe wird geschieden.
Die hinsichtlich des Güterrechts und des Vorsorgeausgleichs von den Parteien ge-
troffene Regelung mit nachfolgendem Inhalt wird genehmigt:
1.Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 21. Februar 2017 erworbenen
Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig
geteilt.
X _________ verfügt über zu teilende Austrittsleistungen bei der A _________ Pensionskasse (Versi-
cherungsnummer xxx) in der Höhe von 236‘948.45. Y _________ verfügt über keine während der Ehe
erworbenen Austrittsleistungen. Daraus resultiert ein Ausgleichsanspruch zugunsten
von
Y _________ in der Höhe von Fr. 118‘474.25.
Die A _________ Pensionskasse wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewie-
sen, vom Konto von X _________ (Versicherungsnummer xxx) den Betrag von Fr. 118‘474.25 zuzgl.
Zins zu 1.00% ab dem 21. Februar 2017 bis zur Durchführung der Überweisung auf das Freizügig-
keitskonto von Y _________ (Bankverbindung xxx) bei der B _________ Freizügigkeitsstiftung, 9001
St. Gallen, zu überweisen.
Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist ein Verzugszins von 2 % zu bezahlen.
2.Das 3. Säulekonto Nr. xxx bei der C _________ mit einem Rückkaufswert per Stichtag 25. Juni 2015
von Fr. 35‘525.80 wird hälftig geteilt. X _________ überweist demzufolge den Betrag von Fr. 17‘762.90
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Freizügigkeitskonto von Y _________
(Bankverbindung xxx) bei der B _________ Freizügigkeitsstiftung.
Y _________ bestätigt, ihre persönlichen Sachen abgeholt zu haben.
Im Übrigen erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als güterrechtlich auseinandergesetzt.
Beide Parteien behalten sämtliche Vermögenswerte (Grundstücke, Bankkonten und Wertschriften,
Fahrzeuge etc.), welche mit Stichtag 25. Juni 2015 auf ihren Namen lauteten.
X _________ bezahlt Y _________ ab Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt des
AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen einen monatlichen, jeweils am Ersten des Mo-
nats vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘000.--.
Alle weitergehenden Rechtsbegehren werden abgewiesen, soweit darauf eingetre-
ten wird.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 9‘000.-- werden den
Parteien je hälftig mit je Fr. 4‘500.-- auferlegt.
Nach Verrechnung mit den geleisteten Vorschüssen in der Höhe von Fr. 9‘100.--
werden Y _________ Fr. 100.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet und
X _________ schuldet Y _________ Fr. 2'500.-- für geleisteten Vorschuss.
Y _________ schuldet X _________ für das Verfahren eine Parteienschädigung in
der Höhe von Fr. 4‘000.-- und X _________ schuldet Y _________ eine Parteient-
schädigung in gleicher Höhe.
Visp, 9. Januar 2020