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RVJ / ZWR 2019
Obligationenrecht - Haftung - Urteil Bezirksgericht Brig, Östlich-
Raron und Goms vom 31. Januar 2018, X. und weitere c.
Gemeinde Y. - BRG Z1 16 87
Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und Angestellter
Die Gemeinde haftet für Schäden, welche ihre Angestellten im Dienst Dritten wider-
rechtlich zufügen (E. 3 und 3.5).
Für den Beweis der Haftungsvoraussetzungen gilt regelmässig das Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 3, 3.1 und 3.2).
Bei der Schadensbemessung sind die Lebensdauer der beschädigten und die Lebens-
dauer sowie die Mehrwerte der neuen Materialien zu berücksichtigen (E. 3.4 und 3.6).
Responsabilité des fonctionnaires et des employés
La commune est responsable du dommage causé illégalement à des tiers par ses
employés dans l’exercice de leurs fonctions (consid. 3 et 3.5).
La règle de la vraisemblance prépondérante régit en principe la preuve des conditions
de responsabilité (consid. 3, 3.1 et 3.2).
Lors du calcul du dommage, il convient de tenir compte de la longévité des biens
endommagés ainsi que de la durée de vie et de la valeur ajoutée des nouveaux
matériaux (consid. 3.4 et 3.6).
Sachverhalt (gekürzt)
Die Kläger sind Gesamteigentümer eines im Zentrum der Gemeinde Y.
gelegenen Wohn- und Geschäftshauses. Dessen Fassade ist im
Sockelbereich mit schwarzen Steinplatten ausgebildet. Entlang der
Liegenschaft verläuft ein öffentlicher Gehweg (Trottoir), der von Werk-
hofmitarbeitern der Beklagten mittels einer Strassenwischmaschine
gereinigt wird. Nachdem die Kläger im Herbst 2014 an den Steinplatten
aus Belgisch Granit lange, horizontal verlaufende Kratzer festgestellt
hatten, die ihrer Ansicht durch die kommunale Wischmaschine verur-
sacht worden waren, wandten sie sich an die Gemeinde. Der Gemein-
derat lehnte in der Folge eine Beteiligung an den Kosten des Ersatzes
der alten durch neue Steinplatten aus Granit ab.
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Aus den Erwägungen
3.
Die Gemeinde haftet für den Schaden, die eine in ihrem Dienst
stehende Person in Ausübung einer öffentlichen kommunalen Tätigkeit
einem Dritten widerrechtlich zufügt (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer
Amtsträger [GVGA; SR/VS 170.1]; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 GVGA,
Art. 89 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GemG; SR/VS 175.1] und
Art. 61 Abs. 1 OR). Um die Schadenstragung im Sinne des GVGA auf
die Gemeinde überwälzen zu können, müssen demnach die allge-
meinen Voraussetzungen des Schadens, des Kausalzusammenhangs
und der Widerrechtlichkeit kumulativ erfüllt sein. Soweit das GVGA
keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des schweizerischen
Obligationenrechts als ergänzendes kantonales Recht Anwendung
(vgl. Art. 9 GVGA).
Der Beweis eines Schadens infolge einer Handlung bzw. der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhanges obliegt dem Geschädigten
(Art. 8 ZGB). Dabei ist es oft unmöglich, einen strikten Beweis zu erbrin-
gen. Wenn nur Vermutungen über die Kausalität möglich sind, muss
mit Indizien und mit Hypothesen gearbeitet werden, die nach den
Umständen vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 5C.174/2003
vom 4. Dezember 2003, E. 4.1). Die Rechtsprechung begnügt sich in
solchen Fällen meistens mit dem Wahrscheinlichkeitsbeweis. Wird die
Schilderung des klagenden Geschädigten durch die beklagte Partei
ernsthaft in Frage gestellt bzw. macht diese Hypothesen zu ihren
Gunsten geltend, so ist in der Regel auf überwiegende Wahrscheinlich-
keit abzustellen (BGE 132 III 715; 4A_744/2011 vom 12. Mai 2012,
E. 10.1).
3.1 Im zu beurteilenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie
strittig, ob die [ersetzten] Steinplatten durch den Einsatz der kommu-
nalen Wischmaschine beschädigt wurden. Die Kläger halten dafür,
dass durch zu nahes Heranfahren an die Fassade der metallene
Bürstenhaltering der Wischmaschine die Kratzer verursacht habe, da
diese horizontal und parallel zum Strassenniveau verliefen. Die Beklag-
ten bestreiten dies und machen in diesem Zusammenhang geltend,
dass die Steinplatten auch vertikale Schäden aufgewiesen haben,
welche nicht von der Wischmaschine stammten.
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3.1.1 Zum Schadensbild wurden von beiden Parteien einmal verschie-
dene Fotografien ins Recht gelegt. Diese zeigen, dass die Steinplatten
im untersten, rund 10 cm hohen Bereich über dem Gehweg grössten-
teils durchgehende, gräulich matt erscheinende Wischspuren (Ausblei-
chungen) aufweisen. Darüber und namentlich auf einer Höhe von rund
10 bis 15 cm, vereinzelt auch höher (21 cm), sind weisse, horizontal
und parallel zum Gehweg verlaufende lange Kratzer ersichtlich. Diese
befinden sich in einem Bereich, der dem Aktionsbereich der Bürsten-
halterung des Seitenbesens der Wischmaschine entspricht.
3.1.2
Die von der Gemeinde gemachten Videoaufnahmen, die die
Wischmaschine beim Arbeitseinsatz an Ort und Stelle zeigen, lassen in
erster Linie wiederum erkennen, dass der Verlauf der horizontalen
Kratzer dem Aktionsbereich der kreisenden Bürstenhalterung entspricht,
wenn mit dem Seitenbesen entlang der Steinplatten gewischt wird und
diese dabei berührt werden. Nicht unmittelbar ersichtlich ist, dass der
(ebenfalls rotierende) weisse [Hart-]Gummiring der Halterung, an dem
die Borsten befestigt sind und der zudem vor dem metallenen Haltering
schützen soll, auf den Steinplatten Kratzspuren hinterlässt. (…)
3.2 Das Gericht geht davon aus, dass die grosse Mehrheit der hori-
zontal verlaufenden weissen Kratzer mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit auf einen Kontakt der beim Wischeinsatz kreisenden Seiten-
bürstenhalterung zurückzuführen ist. Das Schadenbild und der
Umstand, dass sich die Kratzer auf der Höhe des Aktionsbereichs der
Bürstenhalterung befinden und parallel zum Gehweg verlaufen, spre-
chen objektiv in einer Weise dafür, dass daran keine ernsthaften
Zweifel bestehen bzw. eine andere theoretische Möglichkeit vernünf-
tigerweise nicht entscheidend in Betracht fällt. Für diese Sichtweise
spricht zudem, dass sich die fraglichen Kratzer bezüglich Verlauf und
Länge auch eindeutig von den ebenfalls sichtbaren Kratzern im Trep-
penbereich unterscheiden, welcher Bereich nicht mehr zum Aktions-
bereich der Wischmaschine gehört. (…)
3.2.1
Aus den vorstehend genannten Gründen erachtet das Gericht
auch als nicht massgeblich, dass in dem Sinne ein strikter Beweis fehlt,
als dass der Gummiring der Halterung anlässlich des gefilmten Arbeits-
einsatzes keine Kratzspuren hinterlassen hat. Dieser Umstand ist inso-
weit erheblich zu relativieren, als dass es sich dabei um einen einma-
ligen und simulierten Arbeitseinsatz unter spezieller Beobachtung han-
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delt, dem für einen Zeitraum von rund zwanzig Jahren - die ausgewech-
selten Steinplatten waren anfangs 1994 angebracht worden; die Schä-
den wurden im Herbst 2014 festgestellt - unzählige Arbeitseinsätze
unter realen Bedingungen und ohne entsprechende Überwachung
gegenüberstehen (stellt man auf die Aussage des Gemeindemitarbei-
ters ab, wonach die fragliche Stelle fast täglich mit der Wischmaschine
gereinigt wird, käme man wohl auf über 4500 entsprechende Einsätze
[20 Jahre x 240 Arbeitstage = 4800]; und selbst bei einem nur wöchent-
lichen Wischeinsatz resultierten immerhin noch über 1000 Einsätze an
der Zahl). Hinzu kommt, dass selbst die - im Vergleich zum Gummiring
Steinplatten offensichtlich Wischspuren (Ausbleichungen) hinterlassen
haben, welcher Effekt bei einem einmaligen Arbeitseinsatz mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls ausgeschlossen
werden kann. Wirkten aber im Zeitverlauf bereits die (weicheren)
Borsten der Seitenbürste auf die Oberfläche der Steinplatten ein, indem
sie Wischspuren hinterliessen - was im Übrigen von der Beklagten aner-
kannt wird -, ist erst recht nicht auszuschliessen, dass der (härtere)
Gummiring der Bürstenhalterung Kratzer verursachen kann.
Abgesehen davon ist weiter davon auszugehen, dass der Gummiring
gerade bei wiederholtem Kontakt mit rauen Oberflächen (Hausfassa-
den, Mauern, Randsteinen etc.) mit der Zeit abgenützt wird (vgl. auch
die entsprechenden Streifspuren auf dem Foto), wodurch er seine
Schutzfunktion verlieren bzw. die metallene Halterung unter Umstän-
den ungeschützt auf die jeweilige Oberfläche treffen kann. (…)
3.2.2 (…) An der Schlussfolgerung des Gerichts vermag schliesslich
auch nichts zu ändern, dass die horizontalen Kratzer auf unterschied-
licher Höhe liegen, da einerseits der Aktionsbereich des Seitenbesens
beim Einsatz maschinell bedient bzw. verändert werden kann, was als
gerichtsnotorisch gilt, und andererseits die Bürste des Seitenbesens im
Laufe der Zeit abgenützt wird. Dies alles führt zwangsläufig zu einem
unterschiedlich hohen Aktionsbereich des Seitenbesens bzw. des
Bürstenhalterings.
3.2.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die grosse Mehr-
heit der sichtbaren weissen, horizontal verlaufenden Kratzer mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Einsatz der Wischmaschine
zurückzuführen ist. Da diese von Werkhofmitarbeitern der Beklagten
gelenkt wird, ist als erstellt anzusehen, dass die Kratzer durch eine im
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Dienst der Gemeinde stehende Person in Ausübung einer öffentlichen
kommunalen Tätigkeit (vgl. dazu E. 3.5) verursacht wurden. Selbst
wenn es sich dabei gemäss den übereinstimmenden Angaben der Par-
teien (nur) um Beschädigungen ästhetischer Natur handelt, beeinträch-
tigen die fraglichen Kratzer die Substanz der Steinplatten und stellen
dementsprechend eine Sachbeschädigung bzw. einen Schaden im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 GVGA dar (vgl. BGE 118 II 176 E. 4a). (…).
3.4 Die Kläger machen sinngemäss einen Totalschaden geltend, da
die beschädigten Steinplatten nicht hätten repariert werden können und
als einzig realisierbare Sanierungsvariante deren Austausch habe
veranlasst werden müssen. Dies wird von der Beklagten an sich nicht
in Frage gestellt. Jedenfalls hat sie bis zum Aktenschluss zu keinem
Zeitpunkt behauptet, es hätte eine andere oder eine kostengünstigere
Sanierungsvariante gegeben. Mithin kann grundsätzlich von einem
Totalschaden ausgegangen werden.
Da die fraglichen Steinplatten als nicht wertbeständige Sachen, d.h. als
Sachen, die durch den Gebrauch und die Alterung an Wert verlieren,
anzusehen sind, ist grundsätzlich der Gebrauchswert (sog. „Zeitwert“)
zu entschädigen (BGE 36 II 55 E. 6). Dieser entspricht dem Anschaf-
fungspreis einer gleichen Sache im Neuzustand, abzüglich der durch
Gebrauch und Abnützung bereits vor der Schädigung erlittenen Wert-
einbusse. Die Beklagte wendet in diesem Zusammenhang ein, dass gar
kein ersatzfähiger Schaden bestehe, da die ersetzten Sockelplatten
mindestens 25-jährig und sämtliche in einem schlechten Zustand
gewesen seien, womit deren Lebensdauer offensichtlich erreicht sei.
3.4.1 Die ersetzten Steinplatten waren spätestens anfangs 1994 ange-
bracht worden und bestanden aus sog. Belgisch Granit. Anders als der
Name vermuten liesse, handelt es sich dabei nicht um einen Granit,
sondern um einen Kalkstein. Die im November 2015 angebrachten
neuen Steinplatten bestehen demgegenüber aus richtigem Granit. Da
es sich in beiden Fällen um Natursteine handelt, rechtfertigt es sich,
von einer gleichen Sache auszugehen. Dafür spricht auch der Umstand,
dass der Anschaffungspreis der neuen (Granit-)Steinplatten mit
Fr. 18 900.- (exklusive MWST) sogar unter dem damaligen Anschaf-
fungspreis für die ersetzen (Kalk-)Steinplatten von Fr. 23 275.- (exklu-
sive [der damaligen] WUST) liegt.
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3.4.2 Gemäss der paritätischen Lebensdauertabelle, die gemeinsam
vom Hauseigentümerverband und dem Mieterinnen- und Mieterver-
band erarbeitet wurde und von den meisten Verbänden der Immobilien-
und Versicherungsbranche zur Anwendung empfohlen wird, gehört
Kalkstein zur Kategorie der weichen Natursteine. Demgegenüber ent-
hält die Lebensdauertabelle keinen Richtwert für Fassadenelemente
aus Naturstein. Für mineralische Fassadenputze, die sich aus einer
Kombination aus Sand und den [mineralischen] Bindemitteln Kalk, Gips
oder Zement zusammensetzen, sieht die Tabelle eine grundsätzliche
Lebensdauer von 40 Jahren vor. Vorliegend rechtfertigt es sich, die
Lebensdauer der ersetzten (Kalk-)Steinplatten analog dem Richtwert
für mineralische Fassadenputze auf mindestens 40 Jahre festzulegen.
Dementsprechend war die Lebensdauer der anfangs 1994 montierten
Steinplatten im Zeitpunkt der festgestellten Schädigung (Herbst 2014)
mit mehr als 20 Jahren rund zur Hälfte abgelaufen. Mit anderen Worten
hatten die ersetzten Steinplatten bereits vor der Schädigung durch die
Wischmaschine die Hälfte ihres Wertes eingebüsst.
3.4.3 Keine Rolle vermag demgegenüber zu spielen, dass die (ersetz-
ten) Fassadenelemente aus belgischem Granit gemäss Angaben der
Beklagten dem maschinellen Strassenunterhalt nicht standzuhalten
vermögen würden und leicht zu beschädigen seien. Allein die Tatsache,
dass diese aus einem weichen Kalkstein bestanden, stellt keinen
vorbestehenden Mangel dar. Ein Mangel trat erst mit der Beschädigung
der Steinplatten auf. Abgesehen davon lassen weder das Bild- noch
das Videomaterial erkennen, dass die Steinplatten - mit Ausnahme der
ausgewiesenen Wischspuren und der Kratzer - erhebliche Beschädi-
gungen aufgewiesen hätten. Insoweit ist auch der Einwand der Beklag-
ten, die Steinplatten seien sämtliche in einem schlechten Zustand
gewesen, nicht dargetan.
3.5 Die Beklagte wendet schliesslich ein, es fehle vorliegend an der
Widerrechtlichkeit. Zur Begründung führt sie an, die Reinigung der
öffentlichen Gehwege stelle eine rechtmässige Tätigkeit im Sinne von
Art. 11 GVGA dar, womit sie für einen allfälligen Schaden nur hafte,
sofern dies in einem Gesetz ausdrücklich so vorgesehen sei. Eine ent-
sprechende Haftungsnorm bestehe nicht und werde von den Klägern
auch nicht genannt.
Richtig ist zwar, dass die Reinigung der öffentlichen kommunalen
Gehwege als eine öffentliche Aufgabe grundsätzlich der Gemeinde
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obliegt (vgl. Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 des Strassengesetzes
[StrG; SR/VS 725.1]; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 lit. d GemG). Die Beklagte
verkennt aber, dass von einer rechtmässigen Tätigkeit im Sinne von
Art. 11 GVGA nur gesprochen werden kann, wenn die fragliche
Handlung ordnungsgemäss erfolgt. Dies ist vorliegend jedoch nur
insoweit zu bejahen, als dass das maschinelle Wischen des Trottoirs
auf den Steinplatten Wischspuren (Ausbleichungen) hinterlassen hat,
die Steinplatten in dem Sinne durch das maschinelle Wischen in nor-
malem Umfang abgenutzt wurden, was von den Liegenschaftseigentü-
mern auch in Kauf zu nehmen ist. Die durch die Wischmaschine
verursachten Kratzer sind demgegenüber als Sachbeschädigung bzw.
als Handlung wider Art. 641 ZGB zu qualifizieren, die über eine normale
Abnutzung hinausgeht und in jedem Fall eine unzulässige Beeinträch-
tigung des Eigentums der Kläger darstellt und nicht als ordnungsge-
mässe Handlung bzw. nicht als rechtmässige Tätigkeit im Sinne des
Verantwortlichkeitsgesetzes anzusehen ist. Mithin ist der Einwand der
fehlenden Widerrechtlichkeit abzulehnen.
3.6 Die Kläger machen geltend, zur Bemessung des Schadenersatzes
bestünden keine Reduktionsgründe, weshalb dieser mit der Schadens-
berechnung identisch sei. Sie begründen dies damit, dass die Beklagte
eine einvernehmliche Tatbestandsaufnahme als unnötig erachtet habe,
weshalb sie die schadhaften Fassadenteile im vollen Wissen und Ein-
verständnis der Beklagten für Fr. 30 000.- hätten reparieren lassen.
3.6.1 Wie bereits dargelegt, müssen sich die Kläger vorab anrechnen
lassen, dass die ersetzten Steinplatten bereits vor der Schädigung die
Hälfte ihres Wertes eingebüsst hatten. Sodann trifft nicht zu, dass die
Fassadenteile im Wissen und Einverständnis der Beklagten repariert
wurden. Eine allfällige Zustimmung lag, wenn überhaupt, einzig sei-
tens des Gemeindeingenieurs und allenfalls des Gemeindearchitekten
vor, wobei das Beweisverfahren hier keine hinreichende Klarheit
ergeben hat (…). Letzten Endes kann diese Frage aber offen bleiben,
da weder der eine noch der andere die Beklagte in diesem Sinne recht-
lich verbindlich verpflichten konnten und eine diesbezügliche Kompe-
tenz gemäss der geltenden Gemeindeordnung grundsätzlich dem
Gemeinderat zukommt (vgl. Art. 15 ff. Gemeindeordnung). Mithin
können die Kläger daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der
Schadensberechnung ist dementsprechend von den ausgewiesenen
Sanierungskosten von Fr. 30 000.- auszugehen und sind davon 50 %
infolge Werteinbusse der Steinplatten in Abzug zu bringen.
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3.6.2 Weiter haben sich die Kläger als Vorteil anrechnen zu lassen,
dass die alten Steinplatten aus einem Kalkstein (Belgisch Granit) durch
neue aus Granit ersetzt und sie dadurch in verschiedener Hinsicht
bessergestellt wurden. Im Schweizerischen Schadenersatzrecht gilt
nämlich der Grundsatz, dass gegebenenfalls eine Vorteilsanrechnung
stattzufinden hat, wenn sonst eine Bereicherung des Geschädigten ent-
stehen würde, was nicht Zweck des Haftpflichtrechts ist (BGE 131 III
12; 134 III 489). Die Schadensberechnung muss deshalb sowohl nega-
tive und positive Komponenten berücksichtigen, die aus dem Schaden-
ereignis entstanden sind. Zu den Letzteren zählt neben einer gewissen
Wertsteigerung des Gebäudes durch das Anbringen neuer Steinplatten
namentlich der Umstand, dass deren Lebensdauer länger als jene der
alten Steinplatten sein dürfte, da es sich dabei um Granit bzw. um ein
Hartgestein handelt. Weiter wendet die Beklagte in Bezug auf den
geltend gemachten Schaden zu Recht ein, dass in den Sanierungs-
kosten auch jene der ersetzten Steinplatten im Eingangs- und Treppen-
bereich enthalten sind, welche nicht von ihr hätten beschädigt werden
können. Dies räumte denn auch der Klägervertreter anlässlich seiner
Befragung ein („Die Spuren im Bereich des Eingangs gemäss den Foto-
grafien befinden sich ausserhalb des Bereichs der Wischmaschine“).
Diese vorgenannten Vorteile (Mehrwerte) rechtfertigen eine Beteiligung
der Kläger an den Sanierungskosten, welche aufgrund der gesamten
Umstände auf 25 % festgesetzt wird.
3.6.3 Zusammenfassend müssen sich die Kläger deshalb einen Abzug
von insgesamt 75 % (50 % Werteinbusse; 25 % Mehrwertabzug) gefal-
len lassen. Ihre Schadenersatzforderung gegenüber der Beklagten ist
demnach auf Fr. 7500.- (Fr. 30 000.- / Fr. 15 000.- [Werteinbusse] ./.
Fr. 7500.- [Mehrwertabzug]) festzusetzen.
3.6.4
Die Kläger verlangen Schadenszins von 5 % seit dem
an die mit der Sanierung beauftragten Baufirmen. Da der Schadenszins
grundsätzlich am Tag der Entstehung des Schadens eintritt, gleich-
gültig, ob dieser sofort behoben oder ob zugewartet wird und sogar
unabhängig davon, ob er er überhaupt einmal durch Reparatur beho-
ben wird, und vorliegend der gesetzliche Schadenzins erst ab einem
späteren Zeitpunkt verlangt wird, kann er im beantragten Umfang zuge-
sprochen werden (Art. 73 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 9 GVGA). Die Beklagte
hat demnach den Klägern gestützt auf Art. 4 Abs. 1 GVGA Fr. 7500.-
nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Dezember 2015 zu bezahlen.