Z1 16 8
ENTSCHEID VOM 4. MAI 2016
Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Marie-Luise Williner, Einzelrichterin
in Sachen
X _________ AG , Klägerin
und
Y _________ AG , Beklagte
Rechtswegzuständigkeit
eingesehen
die Klage der X _________ AG, vom 19. Januar / 4. Februar 2016 gegen die Y
_________ AG mit nachfolgenden Rechtsbegehren:
„1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Grundforderung von Fr. 6‘722.05 nebst Zins zu
5 % ab 20. Dezember 2014 auf Fr. 6‘722.05, die Betreibungskosten von Fr. 73.30 und die Gerichts-
kosten von Fr. 200.00 zu bezahlen.
Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer xxx des Betreibungsamtes A _________ auf-
zuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
die Verfügungen des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 8. Februar und
weis zu erbringen, dass es sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handle;
das Schreiben der X _________ AG vom 2. Mai 2016, mit dem sie unter Verweis auf
ein nicht korrekt angegebenes Bundesgerichtsurteil sowie Lehrmeinungen geltend
macht, es handle sich um ein privatrechtliches Verhältnis;
die Verfügung des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 3. Mai 2016, mit der
die 1. Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt worden ist;
die weiteren Akten des Verfahrens Z1 16 8;
erwägend,
dass das Gericht auf eine Klage eintritt, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]). Eine Prozessvoraussetzung ist u.a. die
sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 ZPO). Bevor diese geprüft werden kann,
muss die Zulässigkeit des Rechtswegs feststehen. Diese umfasst einerseits, dass die
Sache justiziabel ist, und andererseits, dass der Zivilrechtsweg gegeben ist. Letzteres
ist nicht der Fall, wenn die Angelegenheit aufgrund ihrer verwaltungsrechtlichen Natur
den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden zum Entscheid überlassen ist (Zingg
in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Bern 2012, Art. 59 N 53 mit Hinweisen);
dass das Gericht einen Zwischenentscheid treffen kann, wenn durch abweichende
oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt wird und so ein be-
deutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Vor-
liegend rechtfertigt sich, ein Zwischenentscheid über die Rechtswegzuständigkeit vor
Eingang der Klageantwort auszufällen, da inzwischen bei einer Schlichtungsbehörde
des Bezirks B _________ ein weiteres gleiches Zivilverfahren eingeleitet worden ist;
dass eine Zivilprozesssache vorliegt, wenn das dem Streit zugrunde liegende Rechts-
verhältnis dem Zivilrecht angehört, wenn es sich um einen Prozess zwischen zwei Trä-
gern privater Rechte oder zwischen einer solchen Person und einer Behörde, der das
Zivilrecht Parteistellung zuerkennt, handelt, bzw. wenn vor dem Richter ein kontradikto-
risches Verfahren eingeleitet worden ist, das auf die endgültige und dauerhafte Rege-
lung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt. Massgebend
bei der Beurteilung ist der Streitgegenstand resp. der Inhalt des Rechtsverhältnisses,
wobei verschiedene Methoden zur Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem
Recht heranzuziehen sind. Nach der Subordinations- oder Subjektionstheorie wird zu-
erst untersucht, ob sich die beiden Parteien gleichgestellt oder untergeordnet gegen-
überstehen. Nach der Interessentheorie handelt es sich um öffentliches Recht, wenn
die umstrittene Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend dem öffentlichen Interesse
dient. Nach der Funktionstheorie ist eine Norm oder ein Rechtsverhältnis öffentlich-
rechtlicher Natur, wenn das entsprechende Verwaltungshandeln unmittelbar die Be-
sorgung einer öffentlichen Aufgabe bezweckt, während Privatrecht vorliegt, sofern und
solange das einschlägige Gesetz dieses Handeln nicht dem Zivilrecht unterstellt (BGE
138 II 134 E. 4.1). Bei Verträgen zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen und
Privaten entscheidet der Gegenstand des dadurch geregelten Rechtsverhältnisses
über die Rechtsnatur (Berger in Hausheer/Walter, a.a.O., Art. 1 N 8 ff. mit Hinweisen);
dass die Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes sowohl das Netznutzungsent-
gelt als auch den Energiepreis abschliessend regelt. Die einzige Strompreiskomponen-
te, die nicht bundesrechtlich geregelt ist und nicht der Regelung durch die ElCom
(Eidg. Elektrizitätskommission) unterliegt, sind die Abgaben und Leistungen an Ge-
meinwesen. Diese richten sich nach den einschlägigen Gesetzen von Bund und Kan-
tonen. Immerhin bleiben die Preise für die Energielieferung im Netzzugangsmodell
vorbehalten. Können die Endverbraucher den Lieferanten frei wählen, werden die Prei-
se insoweit zivilrechtlich bzw. vertraglich festgelegt und sind einer staatlichen Kontrolle
entzogen. Vom stromversorgungsrechtlichen Status des Energiebezügers hängt ab, ob
er die Energie aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses bezieht, das im Streitfall
zivilprozessual von den dafür zuständigen Zivilgerichten zu regeln ist, oder ob er der
Grundversorgung unterliegt, d.h. von seinem Recht auf Netzzugang nicht Gebrauch
gemacht hat. Soweit es um Stromlieferungen geht, die vom Stromversorgungsgesetz
geregelt sind und deren Entgelt von der ElCom überprüft wird, sind die entsprechenden
Rechtsverhältnisse
dem
öffentlichen
Recht
zuzuordnen
(Bundesgerichtsurteil
4A_582/2014 vom 17. April 2015 E. 2.2 mit Hinweisen);
dass die Klägerin eine Dienstleistung erbringt, die im öffentlichen Interesse liegt und
vom öffentlichen Recht geregelt ist. Im Bereich der Grundversorgung werden die
Stromlieferungsbedingungen überprüft. Die X _________ AG hat es unterlassen, ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Reglementsbestimmungen einzureichen. Ein
individueller Stromlieferungsvertrag wurde mit der Beklagten offensichtlich nicht abge-
schlossen, ansonsten dieser bereits mit der Klage oder spätestens nach der klaren
Aufforderung durch das Gericht von der Klägerin eingereicht worden wäre. Mithin ist
nicht nachgewiesen, dass die Beklagte vom Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 1 StromVG,
dem freien Netzzugang, Gebrauch gemacht hätte. Sie bezieht ihre Elektrizität vielmehr
entsprechend den Bestimmungen der Grundversorgung. Damit ist eine zivilprozessua-
le Klage gegen die Beklagte aber nicht möglich;
dass das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron folglich mangels Zulässigkeit des
Rechtswegs auf die Klage nicht eintreten kann;
dass gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer-
legt werden. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Das Gericht
kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermes-
sen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das
Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO);
dass die Gerichtsgebühr (Art. 3 Abs. 3 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11.02.2009 [GTar])
vorliegend im Rahmen von Fr. 650.00 bis Fr. 1‘800.00 festzusetzen ist (Art. 16 Abs. 1
GTar), wobei sich diese verhältnismässig reduziert, da das Verfahren nur kurz nach
Klageeinleitung endete (Art. 14 Abs. 1 GTar). In Berücksichtigung des Umfangs und
der Schwierigkeit des Falls erscheint eine Gebühr von Fr. 250.00 angemessen. Ausla-
gen sind dem Gericht keine entstanden. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 250.00
werden der Klägerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss von Fr. 1‘300.00 ver-
rechnet. Der Saldo von Fr. 1‘050.00 wird ihr zurückerstattet.
erkennt
Auf die Klage der X _________ AG vom 19. Januar / 4. Februar 2016 wird wegen
Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht eingetreten.
Die Verfügung vom 3. Mai 2016 wird widerrufen, und die der Beklagten angesetzte
Frist zur Einreichung der Klageantwort damit hinfällig.
Die Kosten von Fr. 250.00 werden der X _________ AG auferlegt und mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von Fr. 1‘050.00 wird
der Klägerin zurückerstattet.
Leuk Stadt, 4. Mai 2016