Z1 16 68
URTEIL VOM 2. MÄRZ 2018
Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Marie-Luise Williner, Einzelrichterin
in Sachen
X _________ , Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
und
Y _________ AG , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
Kauf
Verfahren
A.
Am 30. November 2016 reichte X _________, vertreten durch Rechtsanwalt
M _________, eine Forderungsklage mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
"1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von CHF 6‘050.- zzgl. Zins zu 5% seit dem
"2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes A _________, sei zu beseitigen.
"
Der Kläger macht geltend, das von ihm mit Kaufvertrag vom 24. Oktober 2014 erwor-
bene Wohnmobil B _________, sei bei Übergabe nicht mit dem vereinbarten Hubbett
und dem korrekten Kühlschrank ausgerüstet gewesen, weshalb er vom Vertrag zurück-
getreten sei und das Wohnmobil am 12. Juni 2015 zurückgegeben hätte. Telefonisch sei
Ende Mai 2015 ein neuer Kaufvertrag über ein Wohnmobil derselben Marke, Modell
C _________ und mit der korrekten Zusatzausrüstung abgeschlossen worden. Der
Preisunterschied habe sich nach Aufhebung des Euromindestkurses um Fr. 6‘090.00
reduziert. Diese Summe sei ihm zurückzuerstatten.
B.
Die Y _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt N _________, antwortete am
"Materielle Anträge
"Die Klage sei zurückzuweisen.
"Eventualiter:
"Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
"Prozessuale Anträge:
der notwendigen Prozessvoraussetzungen ausdrücklich bestreitet.
"2. Es sei das Verfahren Z1 16 xxx in Anwendung von Art. 125 ZPO auf die Frage des Vorliegens der
Prozessvoraussetzungen zu beschränken.
"3. Es sei vorab über die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen (insbesondere die Frage der
gültigen Klagebewilligung sowie der örtlichen Zuständigkeit) ein Entscheid zu fällen.
"
Die Beklagte bestritt formell die örtliche Zuständigkeit sowie die Gültigkeit der Klagebe-
willigung. Materiell macht sie geltend, Kläger müssten X _________ und F _________
als Käufer sein. Beide hätten den Vertrag unterzeichnet. Eine Rückabwicklung des Kauf-
vertrages sei nie ein Thema gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger und dessen Ehe-
gattin ein neues vertragskonformes Fahrzeug geliefert. Die AGBs seien zu berücksichti-
gen.
C.
Der Kläger hinterlegte am 10. März 2017 seine Stellungnahme zu den formellen
Einreden der Beklagten. Mit Entscheid vom 17. März 2017 wurden die durch die
Y _________ AG erhobenen Prozesseinreden der örtlichen Unzuständigkeit sowie der
ungültigen Klagebewilligung abgewiesen.
D. X _________ reichte am 30. Mai 2017 seine Replik ein, die Beklagte am 21. Juni
2017 ihre Duplik. Am 22. Juni 2017 verfügte das Bezirksgericht den Erlass eines Zwi-
schenentscheids über die Frage der Aktivlegitimation und gab den Parteien die Möglich-
keit zur Stellungnahme. Der entsprechende Zwischenentscheid vom 17. Juli 2017, mit
dem die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation abgewiesen wurde, blieb unangefoch-
ten.
E.
Nach Erlass der Beweisverfügung vom 19. September 2017 wurden die Parteien
zur Hauptverhandlung vorgeladen. Am 25. Januar 2018 bestätigten sie, nachdem G
_________, X _________ und H _________ befragt worden waren, ihre bisherigen
Rechtsbegehren.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron ist sachlich und örtlich zur Beurteilung
dieser Forderungsklage zuständig (Art. 32 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO];
Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11.02.2009
[EGZPO]). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 6‘050.00 gelangt das vereinfachte Verfahren
gemäss Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung.
1.1 Die Klägerpartei machte an der Hauptverhandlung vor der Einvernahme von
H _________ geltend, die Beklagtenpartei sei nicht rechtsgültig vertreten und deshalb
säumig.
Gemäss Art. 234 Abs. 1 ZPO berücksichtigt das Gericht bei Säumnis einer Partei, die
Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen
kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 die Akten sowie die Vorbringen
der anwesenden Partei zu Grunde legen. Grundsätzlich liegt keine Säumnis vor, wenn
lediglich der gehörig befugte Parteivertreter gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO erscheint, ob-
wohl die Partei zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurde (Killias in: Haus-
heer/Walter, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 2012, N 12 zu Art. 234
ZPO; Willisegger in: Spühler/Tenchio/Infanger, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2017, N 10 zu Art. 234). Demnach ist die Säumnis bereits aus diesem Grund zu
verneinen. Ferner war H _________ bei Klageeinleitung bis am 18. Mai 2017 einzel-
zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied. Nach seiner Pensionierung verblieb er
im Verwaltungsrat der Beklagten, wenn auch ohne Zeichnungsberechtigung (Beilage
Nr. 4 Beklagtenpartei [BP]). Mit der Vorladung vom 16. Oktober 2017 wurden die Par-
teien zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet. Dabei ging das
Gericht jedoch entsprechend Art. 159 ZPO davon aus, dass H _________ als Vertreter
der Beklagten einvernommen wird. Dieser ist Verwaltungsratsmitglied und demnach Or-
gan im Sinne von Art. 707 OR. Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhand-
lung der zwei seit dem 18. Mai 2017 neuen Verwaltungsratsmitglieder hätte keinen Sinn
gemacht, da die Beklagte durch einen Rechtsanwalt verbeiständet ist, und insbesondere
die Einvernahme dieser Verwaltungsräte nicht als Beweismittel angerufen wurde. Auf-
grund der Intervention von Rechtsanwalt M _________ wurde H _________ dann wegen
der fehlenden Zeichnungsberechtigung als Zeuge einvernommen. Letztlich ist aber fest-
zuhalten, dass selbst die Bejahung der Säumnis der Beklagten keinerlei Auswirkungen
auf dieses Verfahren hätte.
2.
X _________ und seine Ehefrau F _________ besuchten im Herbst 2014 die
„I _________ Messe. Dort unterzeichneten sie am 24. Oktober 2014 mit G _________,
als Vertreter der Y _________ AG, einen Kaufvertrag für ein Wohnmobil der Marke B
_________, zum Preis von Fr. 70‘000.00. In diesem Preis waren der Einbau eines Hub-
betts sowie ein grösserer Kühlschrank als Sonderausstattungen inbegriffen. Das Wohn-
mobil sollte im April 2015 geliefert werden (Beleg Nr. 4 KP). Die Allgemeinen Bedingun-
gen wurden den Klägern von G _________ übergeben und dem Vertrag beigelegt. In
der Folge wünschten X _________ und F _________ weitere Nachrüstungen. X
_________ unterschrieb am 16. Februar 2015 die Auftragsbestätigung der Beklagten
vom 15. Januar 2015 für eine Anhängerkupplung und eine Rückfahrkamera sowie die
Auftragsbestätigung vom 11. Februar 2015 für den Einbau einer Zusatzluftfederung HA
und die Umrüstung auf Alufelgen. Die Kosten für diese Zusatzbestellungen beliefen sich
auf Fr. 5‘050.00 sowie Fr. 3‘500.00 (Belege Nr. 5 f. KP). Am 13. Mai 2015 holte X
_________ das Wohnmobil bei G _________ ab. Dabei musste er feststellen, dass das
Hubbett und der grosse Kühlschrank fehlten (Beleg Nr. 7 KP). Um die geplante Ferien-
reise an den Moto GP nach Le Mans (F) durchführen zu können, übernahm X _________
im Einverständnis der Beklagten das Fahrzeug. In der Zwischenzeit sollte sich G
_________ bei der L _________ GmbH erkundigen, ob die nachträgliche Ausstattung
mit einem Hubbett noch möglich wäre (Beleg Nr. 7 KP). O _________ von der L
_________ GmbH informierte G _________ am 19. Mai 2015 per E-Mail, der nachträg-
liche Einbau des Hubbetts wäre zu aufwendig, ca. 100 Std. Arbeitsaufwand plus Mate-
rial.
Diese
leitete
G _________ am 20. Mai 2015 an X _________ zur Info weiter (Beleg Nr. 8 KP, Zeuge
G _________, Protokoll S. 3 A. 2). H _________ rief, nachdem er durch seinen Mitar-
beiter G _________ von den Problemen erfahren hatte, X _________ an und schlug ihm
2 Varianten bis zur Lieferung eines Ersatzwagens vor: Die kostenlose Nutzung des über-
gebenen Fahrzeugs während der Ferien oder die Miete zum Preis von Fr. 6-7‘000.00 bis
zur Lieferung des neuen Fahrzeugs (H _________, Protokoll S. 8 f. A. 4, 10;
X _________, Protokoll S. 6 ZF RA M _________ A. 5). Die Ehegatten entschieden sich
für die 1. Variante und brachten das Wohnmobil am 12. Juni 2015 nach 2‘805 gefahre-
nen Kilometern mit beschädigter Heckstossstange zurück. X _________ hatte beim
Rückwärtsfahren einen Pfosten übersehen (X _________, Protokoll S. 5 A. 5, Beleg
Nr. 9 KP). Für die Nutzung des Wohnwagens während der Ferien sowie die Reparatur
des Schadens musste der Kläger der Beklagten nichts bezahlen (X _________, Proto-
koll S. 6 f. A. 4, 4, H _________, Protokoll S. 9 f. A. 13). Die Parteien kamen an diesem
Tag zudem überein, dass X _________ ein Fahrzeug gemäss seiner ersten Bestellung
erhalten sollte (X _________, Protokoll S. 5 A. 5). Daraufhin bestellte H _________ das
neue Fahrzeug, einen C _________, mit den Sonderausstattungen und zusätzlichen
Einbauten gemäss den schriftlichen Vereinbarungen vom 24. Oktober 2014 (Kaufver-
trag) sowie 16. Februar 2015 (2 Auftragsbestätigungen). Dieses Wohnmobil sollte im
November 2015 geliefert werden. Nachdem X _________ und F _________ im Oktober
2015 abermals die I _________ Messe besucht hatten und dort feststellten, dass das
Modell
C _________ rund Fr. 7‘000.00 günstiger als das von ihnen bezahlte Vorjahresmodell
2015 war, nahmen sie mit der Beklagten Kontakt auf (X _________, Protokoll S. 6 f.
A. 5). Am 9. November 2015 schickte ihnen die Beklagte per E-Mail einen Preisver-
gleich, woraus sich eine Differenz von Fr. 7‘090.00 ergibt. Aufgrund der neuen CHF-
Preisliste reduzierte sich der Kaufpreis für das Modell 2015 von Fr. 71‘040.00 für das
Nachfolgemodell 2016 auf Fr. 63‘950.00. Grund für die Anpassung der Schweizerischen
Katalogpreise war der Einbruch des EUR-Kurses aufgrund des Entscheids der Schwei-
zerischen Nationalbank vom 15. Januar 2015, den Mindestkurs von Fr. 1.20/EUR auf-
zuheben. In der Preisliste P _________ sind die Preise in Euro angegeben, wobei der
Grundpreis des vorliegend zur Diskussion stehenden Modells EUR 41‘999.00 kostete
(Beleg Nr. 2 KP). Die Beklagte erklärte sich am 9. November 2015 bereit, den Ehegatten
X _________ Fr. 2‘000.00 als Verzinsung der Anzahlung und des Kaufpreises zurück-
zuerstatten (Beleg Nr. 9 KP; H _________, Protokoll S. 9 f. A. 13, 1). Damit war der
Kläger jedoch nicht einverstanden, was er der Beklagten gleichentags mitteilte und sich
auf die AGB berief, wonach Mehr- und Minderkosten auszugleichen seien (Beleg Nr. 10
KP). Am 12. Dezember 2015 erhielt X _________ das korrekte Wohnmobil ausgehän-
digt. Seine Rechtsschutzversicherung forderte mit Schreiben vom 28. Januar 2016 Min-
derkosten in Höhe von Fr. 6‘050.00 (Differenz zwischen Kaufpreis von Fr. 78‘550.00 und
dem Marktpreis von Fr. 63‘950.00 zzgl. der Kosten für die Sonderausstattungen von
Fr. 8‘550.00) zurück (Beleg Nr. 11 KP).
3.
Nach Art. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrages die übereinstimmende gegen-
seitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder
stillschweigende sein (Art. 2 OR). Der Konsens muss sich auf die wesentlichen Vertrags-
punkte erstrecken, damit es zum Vertragsabschluss kommt. Dabei wird zwischen den
objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkten unterschieden. Objektiv wesentlich
sind die Vertragspunkte, die den unentbehrlichen Geschäftskern umfassen, d.h. der Ge-
genstand der Hauptleistung. Ein subjektiv wesentlicher Vertragspunkt ist jener, deren
einvernehmliche Regelung für eine oder beide Parteien eine conditio sine qua non für
den Abschlusswillen darstellt (Kut in: Furrer/Schnyder, Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, Zürich 2016, N 30 f. zu Art. 1 OR mit Hinweisen). Beim Kaufvertrag sind die
Vereinbarung über die Ware und den Preis sowie die Austauschverpflichtung objektiv
wesentliche Vertragspunkte. In Art. 212 Abs. 1 OR wird die Vermutung aufgestellt, dass
der mittlere Marktpreis gemeint ist, wenn die Vertragsparteien bei einem unbedingten
Verkaufsabschluss keinen Preis genannt haben. Voraussetzung für die Kaufpreisbestim-
mung gemäss Art. 212 Abs. 1 OR ist, dass neben dem Fehlen einer expliziten oder kon-
kludenten Parteiabrede die Ware zur Zeit und am Ort der Erfüllung überhaupt einen
Markt- oder Verkäuflichkeitspreis hat (Hrubesch-Millauer in: Furrer/Schnyder, a.a.O., N
2 f. zu Art. 212 OR). Werden Vertragsbestimmungen von einer Partei vorformuliert,
spricht man von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese bilden Vertragsbe-
standteil, wenn sie von den Parteien übernommen werden. Eine ausdrückliche Über-
nahme erfolgt auch, durch Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, welche ausdrücklich
auf die AGB verweist (Kut, in: Furrer/Schnyder, a.a.O., N 51 zu Art. 1 OR mit Hinweisen).
Besteht Uneinigkeit über den Inhalt eines Vertrags, so ist dieser auszulegen (Art. 18
OR). Das Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des über-
einstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend
erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille
feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt nach diesem. Wenn sich der überein-
stimmende wirkliche Wille nicht mehr feststellen lässt, so ist durch objektivierte (norma-
tive) Auslegung der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt ha-
ben. Hierbei hat das Gericht das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich
(korrekt) handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen
durch die Verwendung der auszulegenden Worte und ihr sonstiges Verhalten ausge-
drückt und folglich gewollt haben würden. In diesem Sinn ist jede einzelne Willenserklä-
rung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. statt vieler PETER GAUCH/WALTER R.
SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl., 2014,
N. 207, N. 1200 f. und N. 1126; BGE 125 III 305 E. 5; 129 III 118 E. 2.5).
Die Lieferung einer vereinbarten Sache, welcher zugesicherte oder vorausgesetzte Ei-
genschaften fehlen, ist eine (wenn auch nicht gehörige) Erfüllung. Eine Falschlieferung
(aliud) einer Speziessache, d.h. einer eindeutigen, individuell bestimmten Sache, löst
Ansprüche gemäss Art. 97 und 102 ff. OR aus. Fehlen ihr hingegen bestimmte Eigen-
schaften, liegt ein Sachmangel vor. Der Sachmangel muss erheblich sein, d.h. den Wert
oder die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch muss aufgehoben oder
erheblich gemindert sein (Hrubesch-Millauer in: Furrer/Schnyder, a.a.O., N 9, 14 zu
Art. 184 OR; N 25, 27 zu Art. 197 OR). Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel
der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgän-
gig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu
fordern (Art. 205 Abs. 1 OR). Art. 206 kommt nur bei einer Gattungsschuld zur Anwen-
dung.
3.1 X _________ und F _________ haben den schriftlichen Kaufvertrag vom 24. Okto-
ber 2014 gemeinsam mit G _________, dem damaligen Mitarbeiter resp. Verkäufer der
Beklagten, unterzeichnet. Die Beklagte hat in der Folge sämtliche Korrespondenzen,
auch die beiden Auftragsbestätigungen, jeweils an X _________ und F _________ ge-
sandt. Dass der Vertrag mit beiden Ehegatten abgeschlossen worden ist, bestätigte
X _________ auch selber in seinem Schreiben vom 9. November 2015, wo er festhielt,
entscheidend sei, dass der Vertrag von der Y _________ AG gegenüber ihnen
(X _________ & F _________) nicht hätte eingehalten werden können (Beleg Nr. 10
KP). Weiter bestätigte dies X _________ anlässlich seiner Parteieinvernahme (Protokoll
S. 5 A. 3). Gemäss Kaufvertrag vom 24. Oktober 2014 gelten die von der Beklagten vor-
formulierten und den Ehegatten X _________ ausgehändigten AGB Version 10.2014.
Diese sind im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt und wurden den Käufern übergeben.
Letzteres bestätigte X _________ bei seiner Einvernahme (Protokoll S. 5 A. 4). Der Klä-
ger berief sich zudem in seinem Schreiben vom 9. November 2015 auf diese Bestim-
mungen.
3.2 Der Kläger macht geltend, er hätte am 12. Juni 2015 mit H _________ per Hand-
schlag einen neuen mündlichen Kaufvertrag für das zweite gelieferte Fahrzeug abge-
schlossen. Diesbezüglich führte er bei seiner gerichtlichen Befragung aus, sie hätten das
mangelhafte Fahrzeug am 13. Mai 2015 bei G _________ abgeholt und übernommen,
weil die Beklagte über kein anderes Ersatzfahrzeug verfügt habe. Bei der Rückgabe ei-
nen Monat später sei H _________ anwesend gewesen. Diesen habe er über den Scha-
den (an der Heckstossstange) informiert und sich bereit erklärt, die Reparaturkosten zu
übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass er das Fahrzeug nicht über-
nehme. Per Handschlag hätten sie dann vereinbart, nachdem die Sache besprochen
worden sei, dass er ein Fahrzeug gemäss der ersten Bestellung erhalte. Im Dezember
2015 habe er bereits das Modell C _________ in Empfang nehmen können. Beim Be-
such der I _________ Messe hätten er und seine Frau dann festgestellt, dass das Modell
C _________ Fr. 7‘000.00 günstiger wäre. Darauf habe er bei G _________ und
H _________ telefonisch interveniert und sie mit den Zahlen konfrontiert. Gemäss den
AGB hätte der Preis angepasst werden sollen, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von
3 Monaten geliefert werde. Er habe erwartet, dass ihm aufgrund des gesunkenen Prei-
ses die Differenz zurückerstattet werde (Protokoll S. 5 f. A. 5). X _________ gab weiter
zu Protokoll, zum Zeitpunkt der 1. Übergabe sei aufgrund der Hektik nicht über den Ver-
bleib des geleisteten Kaufpreises gesprochen worden. Der Kaufpreis sei erstmals zum
Thema geworden, nachdem er mit seiner Frau die I _________ Messe besucht habe
(Protokoll S. 6 ZF RA M _________ A. 5). Sobald er von der Differenz Kenntnis gehabt
hätte, sei für ihn klar gewesen, dass ihm diese vergütet werde. Es könne ja nicht sein,
dass sich jemand durch Änderung der Kaufverträge so bereichern könne. Er habe das
neue Modell zum aktuellen Katalogpreis erwerben wollen (Protokoll S. 7 A. 7 f.).
H _________ hält dem entgegen, sie hätten nie eine Rückabwicklung des Kaufs disku-
tiert und keinen neuen Vertrag abgeschlossen. Wenn, wäre wiederum ein schriftlicher
Vertrag mit beiden Ehegatten abgeschlossen worden (Protokoll S. 8 A. 3, S. 10 A. 16,
18). Dass stets schriftliche Kaufverträge in dieser Branche abgeschlossen werden, be-
stätigte auch G _________ (Protokoll S. 3 f. A. 11 f.). Aufgrund der Aussagen ist für das
Gericht erstellt, dass kein neuer Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Der Kaufgegenstand
sollte dem ersten Kaufvertrag entsprechen und der Kaufpreis war bei diesem Entscheid,
der definitiv am 12. Juni 2015 erfolgte und vom Kläger kundgetan wurde, gar kein
Thema. Vielmehr ging auch der Kläger in diesem Zeitpunkt davon aus, dass er das Fahr-
zeug zum selben Preis erhalten würde. Ausser den Abmachungen, auf eine Benutzungs-
entschädigung für das Fahrzeug ab dem 13.5.-12.6.2015 während der Ferien in Frank-
reich sowie den Ersatz der Reparaturkosten an der Heckstossstange zu verzichten,
wurde nichts besprochen. Erst nachdem der Kläger an der I _________Messe 2015 von
den tieferen Preisen erfuhr, wurde er bei der Beklagten vorstellig. Ein Marktpreis für das
vom Kläger und dessen Ehegattin bestellte Wohnmobil mit etlichen Sonderausstattun-
gen existiert nicht, so dass der Kläger sich auch nicht auf Art. 212 OR berufen kann. Es
war am 12. Juni 2015 vielmehr der übereinstimmende Wille der Parteien, dass die Ab-
machungen des am 24. Oktober 2014 abgeschlossenen Vertrags bezüglich Kaufgegen-
stand und Preis weiterhin gelten sollten und ein korrektes Wohnmobil, das der damaligen
Bestellung entsprach, zu liefern wäre. Schliesslich haben die Ehegatten X _________
den nach Abzug der Anzahlung vereinbarten Restkaufpreis nach Übergabe des Fahr-
zeugs anstandslos bezahlt.
3.3 Damit ist zu prüfen, ob dem Kläger gestützt auf den Kaufvertrag vom 24. Oktober
2014 die geltend gemachten Minderkosten von Fr. 6‘050.00 durch die Y _________ AG
auszugleichen sind.
3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Bezirksgerichts unter E. 3.2.2
im Zwischenentscheid vom 17. Juli 2017, der Kläger und seine Ehegattin würden eine
Teilgläubigerschaft bilden, aufgrund des Beweisergebnisses nicht mehr aufrechterhalten
werden kann. Gestützt auf die Aussagen von G _________ ist erstellt, dass das Wohn-
mobil auf den Namen des Klägers immatrikuliert worden ist (Protokoll S. 3 A. 6). Dem-
nach ist der Kläger sachenrechtlich Alleineigentümer geworden. Zudem gab
H _________ bei seiner Einvernahme zu Protokoll, die Ehegattin hätte den Vertrag als
Solidarschuldnerin unterzeichnet (Protokoll S. 8 A. 2). Es handelt sich demnach um ei-
nen Fall der Einzelgläubigerschaft, weshalb der Kläger berechtigt ist, die gesamte For-
derung selbständig, ohne Mitwirkung der nur solidarisch haftenden Ehegattin, geltend zu
machen.
3.3.2 Aufgrund der mit dem Kaufvertrag übernommenen AGB gelangen die gesetzlichen
Bestimmungen des OR und insbesondere Art. 205 OR über die Rückabwicklung in casu
nicht zur Anwendung kommt.
In Ziff. 2 der AGB wird ausgeführt, Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahr-
zeugs sei der bei Vertragsabschluss gültige Katalogpreis. Würden Änderungen eintreten
und zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate
liegen, sei die Verkaufsfirma berechtigt und verpflichtet, den Preis im gleichen Verhältnis
zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen oder gesunken sei. Diese Bestimmung
kommt jedoch vorliegend nicht zur Anwendung, da sich nicht der Katalogpreis, der je-
weils in EUR angegeben wird (vgl. Beleg Nr. 2 KP), bis zur Lieferung des ersten Fahr-
zeugs veränderte, sondern der Wechselkurs EUR-CHF ab Mitte Januar 2015. Der Euro-
preis fürs Jahr 2015 ist nicht bestimmbar, da diese Unterlagen im Gegensatz zur Preis-
liste des Jahres 2016 nicht eingereicht wurden. Ebenso wenig ist die Veränderung der
Katalogpreise nachgewiesen. Die Beweislast dafür würde dem Kläger obliegen.
Schlussendlich und ausschlaggebend ist aber, dass das erste Fahrzeug bei der Über-
nahme am 13. Mai 2015 bereits auf X _________ immatrikuliert war (G _________, Pro-
tokoll S. 3 A. 6). Das sachenrechtliche Eigentum ist demnach auf den Kläger überge-
gangen, weshalb nur noch die Gewährleistungsregeln gemäss Ziff. 5 der AGB zur An-
wendung gelangen.
In Ziff. 5, Haftung für Sachmängel, ist festgehalten, dass die gesetzlichen Gewährleis-
tungsansprüche durch die Fabrikgarantie des Herstellers ersetzt werden. Anstelle der
gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche hat der Käufer gegenüber der Verkäufer-
firma Anspruch auf Nachbesserung. Dabei hat der Käufer Fehler unverzüglich anzuzei-
gen und vor der Verkaufsfirma anzuzeigen (Ziff. 5.2 lit. b). Dies ist vorliegend noch am
Abgabetag erfolgt. Der Anspruch auf Nachbesserung erstreckt sich auf die Reparatur
oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am
Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind (Ziff.
5.2 lit. c). Die Firma hat die Wahl, anstelle der Nachbesserung innert angemessener Frist
ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern (Ziff. 5.3). Von letzterem hat die Beklagte
Gebrauch gemacht, nachdem die Lieferfirma den Aufwand für den nachträglichen Ein-
bau des Hubbetts als zu gross bezeichnete. Der Kläger hat dann im Dezember 2015 -
mit grosser Verspätung - das von ihm am 24. Oktober 2014 bestellte Wohnmobil erhal-
ten, mit dem einzigen Unterschied, dass es sich um das Modell 2016 und nicht mehr
2015 handelte. Damit ist die Beklagte aber ihren vertraglichen Verpflichtungen entspre-
chend den vereinbarten AGB nachgekommen. Schliesslich liegt auch kein offensichtli-
ches Missverhältnis zwischen dem Wert des Fahrzeugs und des Kaufpreises im Sinne
von Art. 21 OR vor, so dass der Vertrag - wäre die einjährige Verwirkungsfrist zur An-
fechtung im November 2015 nicht bereits verstrichen gewesen - für den Kläger einseitig
unverbindlich wäre. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1 Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95
Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ge-
mäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Hat eine Partei nicht vollständig
obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt
(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten setzen sich aus den Auslagen und der Gebühr
zusammen (Art. 3 Abs. 1 des Kantonalen Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11.02.2009 [GTar]). Sie
sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5
Abs. 2 GTar).
Vorliegend unterliegt der Kläger mit seiner Forderungsklage, so dass er grundsätzlich
sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Kosten der beiden Zwischenentscheide
vom 17. März 2017 und 17. Juli 2017 gehen jedoch zu Lasten der Beklagten, da diese
mit ihren Einreden die Entscheide anstrebte und beide Male nicht durchgedrungen ist.
Diese Kosten der beiden Zwischenentscheide sind demnach von der vom Kläger ge-
schuldeten Gerichtsgebühr in Abzug zu bringen. Entsprechend dem Aufwand des Ge-
richts sind die Kosten für den Entscheid vom 17. März 2017 über die örtliche Zuständig-
keit und gültige Klagebewilligung sowie den Entscheid vom 17. Juli 2017 über die Aktiv-
legitimation auf je Fr. 300.00 festzusetzen.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 GTar umfassen die Kosten die Auslagen der Behörde und die
Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils
festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Dem Gericht sind Auslagen in Höhe von Fr. 190.00
(Zeugenentschädigung) entstanden. Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten
pauschal abdecken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs
und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt
(Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 6‘050.00 (Art. 94 Abs. 1
ZPO), womit die Gebühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 650.00 und
höchstens Fr. 1‘800.00 beträgt. Es handelt sich aufgrund der beiden Zwischenent-
scheide um einen umfangreicheren Fall. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien,
namentlich der Art und des Aufwands in der Prozessführung erscheint eine Gerichtsge-
bühr von Fr. 1‘760.00 als angemessen. Die Gerichtskosten von total Fr. 1‘950.00 werden
entsprechend dem Verfahrensausgang zu Fr. 1‘350.00 dem Kläger und zu Fr. 600.00
der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvor-
schüssen des Klägers in Höhe von Fr. 1‘520.00 verrechnet. Die Beklagte bezahlt den
Saldo von Fr. 430.00 und erstattet dem Kläger für geleisteten Kostenvorschuss
Fr. 170.00.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt Q _________ von
Fr. 170.00 werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und gehen defini-
tiv zu Lasten des Klägers.
4.3 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und
die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Beim Honorar gemäss GTar han-
delt es sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Der Grundbetrag ist
grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret
zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Der effektive Zeitaufwand ist lediglich
im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Aufwandes
erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlägen, wenn und so-
weit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts
5D_78/2008 vom 16.01.2009 E. 4.2). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach
dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Die Entschädigung versteht sich inklusive Mehr-
wertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 6‘050.00 beträgt der Rah-
men grundsätzlich Fr. 1‘500.00 bis Fr. 2‘500.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Nach dem ersten
Schriftenwechsel wurde der Zwischenentscheid vom 17. März 2017 ausgefällt, nach
dem zweiten Schriftenwechsel der Zwischenentscheid vom 17. Juli 2017. Zudem nah-
men die Parteivertreter an der Hauptverhandlung mit Beweisabnahme, die insgesamt
3.5 Std. dauerte, teil. In Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der
Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit, der vom
Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit rechtfertigt sich für das vorliegende Verfah-
ren vom Maximum des Rahmentarifs auszugehen und der obsiegenden Beklagten eine
Parteientschädigung von Fr. 2‘800.00 (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 300.00) zuzu-
sprechen. Demgegenüber schuldet die Beklagte dem Kläger für den Aufwand in den 2
Zwischenverfahren, d.h. die Verfassung der 3.5 seitigen Replik vom 10. März 2017 so-
wie die Eingabe vom 7. Juli 2017 resp. die Ausführungen zur Aktivlegitimation in der
Replik vom 30. Mai 2017 in Berücksichtigung der eingereichten Kostenliste eine Partei-
entschädigung von je Fr. 350.00 für die beiden Entscheide, zuzüglich Auslagen von
Fr. 50.00. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche bezahlt der Kläger der Beklag-
ten Fr. 2‘050.00.
erkennt
Die Forderungsklage von X _________ vom 30. November 2016 wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘950.00 (Gebühr Fr. 1‘760.00; Auslagen
Fr. 190.00) werden im Umfang von Fr. 1‘350.00 X _________ und im Umfang von
Fr. 600.00 der Y _________ AG auferlegt.
Die Gerichtskosten werden mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen in
Höhe von Fr. 1‘520.00 verrechnet. Die Y _________ AG bezahlt den Saldo von
Fr. 430.00 an Gerichtskosten und erstattet dem Kläger Fr. 170.00 für geleisteten
Kostenvorschuss.
Die von X _________ bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Ge-
meinderichteramt Q _________ von Fr. 170.00 gehen vollumfänglich zu seinen
Lasten.
X _________ bezahlt der Y _________ AG eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘800.00 (Honorar Fr. 2‘500.00, Auslagen Fr. 300.00).
Die Y _________ AG AG bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von
Fr. 750.00 (Honorar Fr. 700.00, Auslagen Fr. 50.00).
In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche schuldet X _________ der Y
_________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 2‘050.00.
Leuk Stadt, 2. März 2018