Z1 15 79
URTEIL VOM 27. MÄRZ 2020
Bezirksgericht Visp
Dr. Adrian Walpen, Einzelrichter; Chantal Carlen, Gerichtsschreiberin
in Sachen
W _________ , Kläger,
X _________ , Klägerin,
Y _________ , Kläger,
alle vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Z _________ , Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
(Nachbarrecht)
Verfahren
A. Am 27. August 2015 reichten W _________, X _________ und Y _________ ge-
meinsam Klage gegen Z _________ ein (S. 1 ff.) und verlangten Folgendes:
xx10 du cadastre de la Commune de A _________ de louer ses appartements à des groupes de per-
sonnes (équipes de ski, associations sportives ou autres) dans la mesure où ces locataires se compor-
tent de manière excessive et gênante pour les demandeurs, copropriétaires d’étages, en particulier par
le bruit qu’ils génèrent et par l’occupation excessive qu’ils font des locaux communs tels que buanderies,
SPA, jardin extérieur et autres.
l’insoumission à une décision d’autorité (art. 343 al. 1 lit. a CPC).
B. Mit Klageantwort vom 6. Oktober 2015 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren
(S. 264 ff.):
zutreten.
Z _________ sei zu Lasten von Y _________ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Alles unter Kostenfolge zu Lasten von Y _________.
Die Klage von W _________ und X _________ sei abzuweisen.
Z _________ sei zu Lasten von W _________ und X _________ eine angemessene Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
C. Am 5. November 2015 reichten die Kläger eine Replik ein und hielten vollumfänglich
an den Klagebegehren fest. Sie verlangten überdies die Sistierung des Verfahrens. Der
Kläger Y _________ werde ein neues Schlichtungsgesuch stellen und anschliessend
die Vereinigung der Verfahren verlangen (S. 278 ff.). Der Beklagte reichte am 9. Dezem-
ber 2015 eine Duplik ein und hielt seine Rechtsbegehren aufrecht (S. 287 ff.).
D. Das Gericht setzte den Parteien am 10. Dezember 2015 Frist zur Stellung von schrift-
lichen Anträgen und begründeten Beweisanträgen. Den Klägern wurde überdies Frist
gesetzt, um zur Einrede der fehlenden Aktivlegitimation von Y _________ Stellung zu
nehmen (S. 289). Dies taten der Beklagte und die Kläger jeweils mit Eingabe vom 18.
Januar 2016 (S. 290 ff., 293). Die Kläger teilten überdies mit, dass namens Y _________
ein neuerliches Schlichtungsbegehren gestellt worden und das vorliegende Verfahren
bis zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu sistieren sei. Es werde anschlies-
send erneut Klage im Namen von Y _________ gegen den Beklagten eingereicht, so
dass die beiden Verfahren vereinigt werden könnten.
Das Gericht teilte den Parteien am 24. März 2016 mit, dass auf die Klage von
Y _________ im Verfahren Z1 15 79 nicht eingetreten und das Verfahren Z1 15 79 bis
zum Eintreffen einer neuerlichen Klage von Genanntem beim Bezirksgericht sistiert
werde (S. 298).
E. Am 29. März 2016 reichte der Kläger Y _________ erneut eine Klage samt Klagebe-
willigung mit denselben Begehren ein und verlangte die Vereinigung der Verfahren. Mit
Verfügung vom 1. April 2016 setzte das Gericht dem Beklagten Frist, um Stellung zu
beziehen, ob das Verfahren Z1 15 79 sistiert belassen und im neuen Verfahren ein dop-
pelter Schriftenwechsel durchgeführt werden soll (S. 299). Die Durchführung eines dop-
pelten Schriftenwechsels wurde vom Beklagten am 8. April 2016 verlangt (S. 300). Die
zur Einreichung einer Klageantwort angesetzte Frist liess der Beklagte unbenutzt ver-
streichen. Innert angesetzter Nachfrist reichte der Beklagte am 30. Mai 2016 eine Kla-
geantwort ein und verlangte die Abweisung der Klage. Der Kläger reichte sodann am 9.
Juni 2016 eine Replik ein und der Beklagte am 8. Juli 2016 eine Duplik ein.
F. Am 28. Juli 2016 erliess das Gericht eine Beweisverfügung. Es vereinigte die Verfah-
ren unter der Nummer Z1 15 79 und setzte den Parteien Frist, um verschiedene Rechts-
vorkehren zu treffen und diverse Unterlagen zu deponieren (S. 303 ff.). Mit Eingaben
vom 19. September 2016 reichten die Parteien die Partei- und Zeugenfragen ein und
bestätigten, die Vorschüsse geleistet zu haben (S. 310 ff., 321). Die Kläger reichten
überdies die geforderten Unterlagen ein (S. 321 ff.). Gleichentags reichten die Kläger
eine weitere Rechtsschrift ein, stellten neue Tatsachenbehauptungen auf und reichten
weitere Beweismittel ein (S. 331 ff.).
G. Am 14. Oktober 2016 lud das Gericht zur Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017
vor (S. 393). Die Zeugen B _________ (S. 423 f.), C _________ (S. 433 ff.),
D _________ (S. 435), E _________ (S. 437), F _________ (S. 438 ff.), G _________
(S. 442) und H _________ (S. 443 ff.) wurden schriftlich einvernommen. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 wurden die Zeugen I _________ (S. 447 ff.)
und J _________ (S. 452 ff.) sowie die Parteien W _________ (S. 457 ff.), X _________
(S. 466 f.) und Z _________ (S. 468 ff.) einvernommen. Auf die Befragung von
Y _________ wurde verzichtet, zumal dieser nicht anwesend war. Tagsdarauf setzte das
Gericht den Klägern Frist zur Einreichung von Expertenvorschlägen und Expertenfragen
(S. 475), was diese mit Eingabe vom 23. Februar 2017 bzw. vom 7. März 2017 taten (S.
479 ff., 483).
H. Am 30. März 2017 ernannte das Gericht K _________ zum Experte zur Erstellung
eines Gutachtens. Der Beklagte stellte am 5. September 2017 ein Begehren um Ableh-
nung des Experten aufgrund dessen mangelnder Deutschkenntnisse, wozu die Kläger
wie auch der Experte am 18. September 2017 Stellung nahmen. Mit Verfügung vom 11.
Oktober 2017 wurde das Begehren um Ablehnung des Experten abgewiesen und die-
sem gestattet, eine Hilfsperson beizuziehen. In der Folge wurden die Parteien aufgefor-
dert, dem Experten die von diesem verlangten Unterlagen einzureichen. Zu diesem
Zweck reichten die Kläger dem Gutachter weitere Unterlagen ein. Der Beklagte richtete
am 27. November 2017 ein Schreiben an den Experten mit Bemerkungen zu den von
den Klägern gestellten Fragen und richtete ebenfalls Fragen an den Experten. Die Kläger
wendeten dagegen ein, dass der Beklagte in keiner Weise an der Erstellung des Gut-
achtens beteiligt sei und dafür auch keinen Kostenvorschuss geleistet habe, daher stehe
es ihm höchstens zu, Ergänzungsfragen zu stellen, woraufhin das Gericht klarstellte,
dass die Fragen gemäss Eingabe vom 27. November 2017 nicht zu beantworten seien.
Am 22. Februar 2018 erstattete der Experte schliesslich ein Gutachten. Am 17. Mai 2018
ersuchte das Gericht die Gemeinde A _________ darum, allfällige Unterlagen über den
Umfang der Gästebeherbergung im L _________ Resort zu übermitteln. Die Gemeinde
A _________ reichte am 6. Juni 2018 die abgerechneten Kurtaxen sowie die Anzahl der
Logiernächte ein. Ebenso wurde die Dienststelle für Industrie und Handel aufgefordert,
allfällige Unterlagen betreffend die Vermietungstätigkeit von O _________
in
A _________ bezüglich des L _________ Resorts zu übermitteln. Diese verneinte je-
doch, über diesbezügliche Unterlagen zu verfügen.
Dem Beklagten wurde überdies Frist gesetzt, die gemäss Beweisverfügung zu edieren-
den Unterlagen herauszugeben. Der Beklagte verlangte, diese Verfügung sei in Wieder-
erwägung zu ziehen und auf die Hinterlegung der Mehrwertsteuerabrechnung der Jahre
2011-2016 und der Mieteinnahmen für die Jahre 2011-2016 zu verzichten, wozu die Klä-
ger am 31. August 2018 Stellung bezogen. Mittels Verfügung vom 26. September 2018
wies das Gericht den Antrag des Beklagten ab und setzte ihm erneut Frist zur Hinterle-
gung der Unterlagen. Am 8. Oktober 2018 stellte der Beklagte den Antrag, das Verfahren
zu sistieren zwecks Hinterlegung des Belegungsplans der Ski-Nationalmannschaften.
Das Verfahren wurde nicht sistiert, jedoch die Stellungnahme der Kläger eingeholt, wel-
che diese am 22. Oktober 2018 einreichten. Mit Verfügung vom 21. November 2018
verzichtete das Gericht auf die Edition der Aufstellung der Mieteinnahmen für die Jahre
2011-2016 sowie des Belegungsplans für dieselben Jahre, setzte jedoch dem Beklagten
Frist zur Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnungen der Jahre 2011-2016.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 wurde festgestellt, dass der Beklagte dieser Auffor-
derung nicht nachgekommen ist. Das Gericht erachtete das Beweisverfahren als abge-
schlossen. Am 29. Januar 2019 setzte das Gericht Frist für schriftliche Schlussvorträge,
welchen die Kläger am 28. März 2019 und der Beklagte am 29. März 2019 einreichten.
Im Rahmen des schriftlichen Schlussvortrags änderten die Kläger ihr Rechtsbegehren
Ziffer 1 dahingehend, dass verlangt wurde:
xx10 du cadastre de la Commune de A _________ de louer ses appartements à des groupes de per-
sonnes (équipes de ski, associations sportives ou autres);
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Bezirksgericht Visp ist sowohl sachlich (Art. 4 Abs. 1 EGZPO i.V.m. Art. 4 Abs.
1 ZPO) als auch örtlich (Art. 29 Abs. 1 lit. a sowie Art. 31 ZPO) zur Beurteilung vorlie-
gender Streitigkeit zuständig.
1.2 Aufgrund des Streitwerts von Fr. 50'000.-- findet das ordentliche Verfahren Anwen-
dung (Art. 219 ff., 243 Abs. 1 ZPO).
1.3 Die Kläger haben beim Gemeindegericht in A _________ ein Schlichtungsgesuch
gestellt und legten dem Bezirksgericht die Klagebewilligung vom 28. April 2015 (für die
Kläger W _________ und X_________) bzw. vom 24. März 2016 (für den Kläger
Y _________) vor. Mit Einreichung der Klage am 27. August 2015 (W _________ und
X_________) bzw. am 29. März 2016 (Y_________) erfolgte dies – unter Berücksichti-
gung der Gerichtsferien (Bundesgerichtsurteil 4A_391/2012 vom 20. September 2012 E.
2.4) – innert dreimonatiger Frist und damit fristgerecht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Folglich
gehen auch die Einwände des Beklagten in Bezug auf die fehlende Klagebewilligung
von Y _________ fehl, zumal dieser am 29. März 2016 eine Klage samt gültiger Klage-
bewilligung einreichte, welches Verfahren sodann mit dem vorliegenden Verfahren ver-
einigt und damit das Fehlen der Klagebewilligung für die Klage von Y _________ besei-
tigt wurde.
1.4 Der Beklagte bemängelt sodann die Unbestimmtheit der klägerischen Rechtsbegeh-
ren, darin werde nicht ausgeführt, was mit einer Gruppe von Personen gemeint sei und
überdies sei unklar, wann sich diese Mieter übermässig schlecht für die Kläger beneh-
men würden, da dies erst nach Antritt des Mietverhältnisses beurteilt werden könne.
Dem Bestimmtheitsgebot bei der Unterlassungsklage wird dann Genüge getan, wenn
sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist. Die verpflichtete
Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf und die Vollstreckungs- oder Strafbehör-
den müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen
haben (BGE 131 III 70 E. 3.3 mit Hinweisen). Es geht darum, dass der Vollstreckungs-
richter nicht noch einmal eine materielle Beurteilung des infrage stehenden Verhaltens
vornehmen darf, um zu klären, ob das umstrittene Verhalten vom Dispositiv des Unter-
lassungsurteils erfasst wird (Dorschner, Basler Kommentar, 3. A., N. 20 zu Art. 84 ZPO).
Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu
gegebenen Begründung auszulegen (Bundesgerichtsurteil 5A_658/2014 vom 6. Mai
2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen von Art. 679 ZGB kann das Rechtsbegehren
allgemein formuliert und die Wahl der zu treffenden Massnahmen ins gerichtliche Er-
messen gestellt werden (Rey/Strebel, Basler Kommentar, 6. A., N. 17 zu Art. 679 ZGB).
Wer eine Klage aufgrund der Art. 679 und 684 ZGB anstrengt, kann wegen deren be-
sonderer Natur seine Begehren in ganz allgemein gehaltener Form stellen. Es genügt,
wenn in der Klagebegründung die Gründe und Auswirkungen der Störung umschrieben
werden. Überdies hat der Kläger das Recht, es dem Richter zu überlassen, die im kon-
kreten Fall zu treffenden Massnahmen – nötigenfalls aufgrund von Gutachten – zu be-
stimmen. Die Ungültigerklärung einer Klage, deren Anträge weder die Immissionen noch
die zu ihrer Beseitigung tauglichen Massnahmen nennen, ist überspitzt formalistisch
(BGE 102 Ia 96 E. 2b).
Demnach vermag das klägerische Rechtsbegehren dem Bestimmtheitserfordernis zu
genügen, da sich daraus im Lichte der der Klage zugrunde liegenden Begründung klar
ergibt, dass dem Beklagten die Miete seiner Stockwerkeinheiten an Personengruppen
(insbesondere Skimannschaften, Sportvereine und dergleichen) zu verbieten sei, soweit
sich deren Verhalten übermässig und störend auf die Kläger auswirkt, insbesondere auf-
grund von Lärm sowie übermässiger Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums.
1.5 In Bezug auf die klägerischen Rechtsbegehren bleibt festzuhalten, dass deren Än-
derung im Rahmen des schriftlichen Schlussvortrags unbeachtlich bleibt. In der Haupt-
verhandlung ist die Klageänderung gemäss Art. 230 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig, wenn
sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Unzulässig ist die Klageänderung,
wenn sie sich nicht auf zulässige Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO oder auf
blosse Präzisierungen von bereits Vorgetragenem zu stützen vermag, da in solchen Fäl-
len der Sachverhalt nicht ändert und daher kein begründeter Anlass für eine Klageände-
rung besteht (vgl. Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, Diss. Zürich 2014, N. 1032 mit Hinweisen).
Dass sich die Klageänderung auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt, wird von den
Klägern trotz der entsprechenden Begründungspflicht (vgl. dazu Leuenberger, in: Sutter-
Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2016, N. 10 zu Art. 229 ZPO) nicht dargetan. Überdies ist nicht er-
sichtlich, dass die Kläger sich auf neue, ihnen erst anlässlich der Hauptverhandlung, an
welcher lediglich die Parteien und Zeugen befragt wurden, ansonsten jedoch keine Be-
weiserhebung mehr stattfand, bekannt gewordene, ihnen früher unbekannte Gründe be-
rufen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Klageänderung aufgrund erst im Gutachten
gemachter Feststellungen vorgenommen wurde. Die Kläger legen keinerlei Gründe für
die Änderung der klägerischen Begehren dar. Nicht erst die Beweiserhebung in der
Hauptverhandlung sowie das anschliessend erstellte Gutachten gaben Anlass zur Än-
derung des Klagebegehrens, weshalb die Änderung der Rechtsbegehren Art. 230 Abs.
1 lit. b ZPO nicht respektiert. Offen bleiben kann bei dieser Ausgangslage, ob eine Kla-
geänderung erst in den schriftlichen Schlussvorträgen, obschon die Parteien in der
Hauptverhandlung gemeinsam auf das ihnen zustehende Replikrecht im Rahmen der
schriftlichen Schlussvorträge verzichtet haben, nicht auch dem Grundsatz von Treu und
Glauben widerspricht, zumal damit der Gegenpartei verunmöglicht wird, zu den geän-
derten Begehren Stellung zu nehmen (zum Erfordernis, dass die Gegenpartei zur Wah-
rung des rechtlichen Gehörs jedenfalls die Möglichkeit haben muss, zu den erhöhten
Klagebegehren Stellung zu nehmen vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_16/2016 vom 26. Mai
2016 E. 5.1). Da die Zulässigkeit der Klageänderung als Prozessvoraussetzung (Art. 59
ZPO) von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO; Bundesgerichtsurteil 4A_395/2017
vom 11. Oktober 2018 E. 4.3), kann auf das geänderte Begehren im schriftlichen
Schlussvortrag nicht eingetreten werden und es ist die Klage mit ihren ursprünglichen
Begehren zu beurteilen (Willisegger, Basler Kommentar, 3. A., N. 17 zu Art. 230 ZPO).
1.6 Sofern die Kläger die Vermietung der Liegenschaft über den Anbieter O _________
bzw. das Verhalten der dadurch akquirierten Mieter rügen, kann mangels aktuellen
Rechtschutzinteresses nicht auf die Klage eingetreten werden, zumal der Beklagte eine
entsprechende Vermietung unbestrittenermassen bereits ab dem Winter 2014/15 ein-
stellte (TB 17) und demnach keine Immissionen mehr bestehen, die durch diese Mieter
hervorgerufen werden würden.
1.7 Die Abwesenheit des Klägers Y _________ anlässlich der Hauptverhandlung führt
dazu, dass das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe des Gesetzes eingereicht
worden sind, berücksichtigt. Dem Entscheid sind die Akten sowie die Vorbringen der
anwesenden Parteien zugrunde zu legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO).
1.8 Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht reichte der Beklagte die Aufstel-
lung der Mehrwertsteuerabrechnungen für die Jahre 2011-2016 nicht ein. Verweigert
eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt das Gericht dies bei
der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Berechtigt wäre die Verweigerung nur, wenn der
Beklagte i.S.v. Art. 163 ZPO eine ihm nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde (lit. a) oder sich we-
gen Verletzung eines Geheimnisses nach Art. 321 StGB strafbar machen würde (lit. b).
Auch die Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung
verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse die Wahr-
heitsfindung überwiegt (Abs. 2). Wer sich auf das Verweigerungsrecht berufen will, hat
die Voraussetzungen für die Verweigerung zu substanziieren, wobei jedoch das Glaub-
haftmachen genügt (Schmid, Basler Kommentar, 3. A., N. 7 zu Art. 163 ZPO). Verweigert
der Beklagte unberechtigterweise die Edition eines bestimmten Dokuments, obwohl fest-
steht, dass es in seinem Besitz ist, ist regelmässig anzunehmen, dass es den vom Kläger
behaupteten Inhalt aufweist (Schmid, a.a.O., N. 2 zu Art. 164 ZPO).
Der Beklagte verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, der Beweis werde zu
einer zugestandenen Tatsache verlangt, über unbestrittene Tatsachenbehauptungen
müsse kein Beweis geführt werden. Zudem habe das Editionsbegehren nichts mit dem
vorliegenden Streitgegenstand zu tun. Wie das Gericht jedoch bereits in seiner Verfü-
gung vom 21. November 2018 ausführte, bezieht sich die Edition der Abrechnung über
die Leistung von Mehrwertsteuern auf die bestrittene Tatsachenbehauptung 31. Diese
Tatsachenbehauptung ist nach wie vor bestritten, so dass darüber Beweis geführt wer-
den kann. Auch macht der Beklagte keinerlei Umstände glaubhaft, die ein Verweige-
rungsrecht im Sinne der obzitierten Regelung rechtfertigen würden. Demnach war die
Verweigerung unberechtigt, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen
ist.
2.
Die Kläger W _________, X _________ und Y _________ sind Eigentümer von
Stockwerkeinheiten im Haus L _________ Resort in A _________ (unbestrittene TB 1).
Der Beklagte Z _________ verfügt ebenfalls über mehrere Stockwerkeinheiten in dem-
selben Haus (unbestrittene TB 5). Nach bestrittenem Sachvortrag der Kläger habe der
Beklagte eine Struktur im Inneren des Hauses errichtet, welche es ihm erlaube, den
Mietern seiner Wohnungen diverse Servicedienstleistungen zukommen zu lassen (be-
strittene TB 12). Ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft habe der Be-
klagte im Raum Nr. 27 – welcher gemeinschaftliches Eigentum darstelle – eine Rezep-
tion eingerichtet (bestrittene TB 14). Der Beklagte vermiete seine Wohnungen während
mehrerer Wochen in den Sommerferien an ausländische Skinationalmannschaften (un-
bestrittene TB 15). Die gemeinschaftlichen Teile des Hauses würden systematisch durch
die Mieter des Beklagten genutzt und untragbare Immissionen – etwa Lärm, Skiwachs-
Geruch, ausschliessliche Besetzung der gemeinschaftlichen Teile – für die Kläger ver-
ursacht (bestrittene TB 21). Auch im Aussenbereich des Hauses würden von diesen
Mietern diverse Gegenstände abgestellt, so etwa Skis, Säcke, Velos und Kraftgeräte
(bestrittene TB 22). Auch die Innenräume – so der Skiraum – würde als Abstellplatz für
Skier und diverse andere Gegenstände, die dem ausschliesslichen Nutzen der Skimann-
schaften dienen würden, verwendet (bestrittene TB 23). Das gemeinsame Skilokal
werde überdies zum Wachsen der Skis verwendet, was Lärm und Geruch verursache
(bestrittene TB 24) und überdies gesundheitsschädlich sein könne (bestrittene TB 25).
Der Beklagte biete seinen Mietern Leistungen an, die über ein normales Mietverhältnis
hinausgehen (bestrittene TB 32).
3. Die Kläger stützen ihre Klage auf Art. 679 ZGB, welche Bestimmung die Rechtsbe-
helfe gegenüber unzulässigen Überschreitungen der aus dem Grundeigentum fliessen-
den Nutzungsrechte normiert. Art. 679 ZGB stellt das Sanktionssystem im Fall der Ver-
letzung der in den Art. 684 und 685 Abs. 1 ZGB enthaltenen Verbotsnormen zur Verfü-
gung (Rey/Strebel, a.a.O., N. 1 zu Art. 679 ZGB).
3.1 Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines
Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu
enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffen-
heit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch
Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch
Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Das Verbot übermässiger
Einwirkung lässt sich mit den Klagen gemäss Art. 679 ZGB durchsetzen. Danach kann
auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf
Schadenersatz klagen, wer dadurch geschädigt oder mit Schaden bedroht wird, dass
ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet (Art. 679 Abs. 1 ZGB).
Die zivilrechtlichen Abwehransprüche bestehen auch im Verhältnis unter den Stockwer-
keigentümern (BGE 132 III 9 E. 3.6). Sie setzen (kumulativ) voraus, dass ein Stockwer-
keigentümer sein Eigentum, namentlich sein Sonderrecht, überschreitet und dass sein
widerrechtliches Verhalten das Eigentum oder den Besitz, namentlich das Sonderrecht,
eines anderen Stockwerkeigentümers stört (Bundesgerichtsurteil 5A_640/2012 vom 13.
November 2012 E. 2 mit Hinweis). In Bezug auf das Sonderrecht gilt, dass der einzelne
Stockwerkeigentümer in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner
eigenen Räume frei ist, jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des
gleichen Rechts erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrich-
tungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung
beeinträchtigen darf (Art. 712a Abs. 2 ZGB). Bezüglich der gemeinschaftlichen Teile gilt
dieser Grundsatz, wonach jeder Stockwerkeigentümer die Sache insoweit nutzen darf,
als es mit den Rechte der anderen verträglich ist, aufgrund von Art. 648 Abs. 1 i.V.m.
712g Abs. 1 ZGB ebenfalls (Vischer, Zivilrechtliche Schranken der Wohnungsvermie-
tung über Airbnb, in: AJP 4/2017, S. 478 ff., 487).
Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger (übermässiger) Immission ist
die Intensität der Einwirkungen massgebend, welche nach objektiven Kriterien beurteilt
wird (Bundesgerichtsurteil 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 4.1 [zur Publikation vor-
gesehen]; BGE 138 III 49 E. 4.4.5). Unbeachtlich sind somit individuelle Empfindungen,
Bedürfnisse oder die persönliche Verfassung des gestörten Nachbarn (Rey/Strebel,
a.a.O., N. 9 zu Art. 684 ZGB). Auszugehen ist grundsätzlich vom Empfinden eines „nor-
malen Durchschnittsmenschen“, der sich in derselben Position befindet (BGE 138 III 49
E. 4.4.5; Rey/Strebel, a.a.O., N. 9 zu Art. 684 ZGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob
eine Einwirkung übermässig ist, sind gemäss dem Wortlaut von Art. 684 ZGB insbeson-
dere die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berück-
sichtigen (Bundesgerichtsurteil 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 4.1 [zur Publikation
vorgesehen]). Hinsichtlich der Lage der Grundstücke ist die Umgebung zu prüfen, in der
sie sich befinden. Unter Beschaffenheit des Grundstücks versteht man die Individualität
der betreffenden Liegenschaft. In diesem Sinne kann deshalb entscheidend sein, wel-
cher Zweck mit dem Grundstück verfolgt wird und welche Verwendung damit verbunden
ist (Rey/Strebel, a.a.O., N. 12 zu Art. 684 ZGB). Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit einer
Einwirkung muss untersucht werden, ob eine bestimmte Immission in der betreffenden
Gegend herkömmlicherweise als normal empfunden wird (Rey/Strebel, a.a.O., N. 12 zu
Art. 684 ZGB). Darüber hinaus ist bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Ent-
scheid die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen, d.h. alle in der
einzelnen Streitsache relevanten Umstände sind auf ihre Erheblichkeit zu berücksichti-
gen, wobei zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster
Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll (Bundesge-
richtsurteil 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]; BGE
138 III 49 E. 4.4.5, 126 III 223 E. 4a). Die Beurteilung der Frage, ob die festgestellten
Einwirkungen angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse im Sinne der genannten
Bestimmung übermässig und damit unzulässig sind, ist daher eine ausgesprochene Er-
messensfrage (BGE 138 III 49 E. 4.4.5, 132 III 49 E. 2.1; Rey/Strebel, a.a.O., N. 8 zu
Art. 684 ZGB).
Es gilt zu beachten, dass der nachbarrechtliche Immissionsschutz im Stockwerkeigen-
tum durch die Zweckbestimmung der gemeinschaftlichen Bauten konkretisiert wird
(Bösch, Basler Kommentar, 6. A., N. 12 zu Art. 712a ZGB). Die Zweckbestimmung des
gemeinschaftlichen Objekts bildet die wichtigste Schranke des Nutzungsrechts des ein-
zelnen Stockwerkeigentümers (Bösch, a.a.O., N. 7 zu Art. 712a ZGB).
3.2 Gemäss Artikel 8.2 des Stockwerkeigentümerreglements sind die Stockwerkeinhei-
ten des Hauses L _________ Resort in erster Linie zu Wohnzwecken bestimmt. Die
Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist gestattet, solange es sich ausschliesslich um
stille Gewerbe handelt (S. 71). Auch in Artikel 5 des Begründungsvertrags wird festge-
halten, dass die Stockwerkeinheiten grundsätzlich zu Wohnzwecken bestimmt sind und
nur für Geschäftszwecke verwendet werden, wenn dies ohne wesentliche Störung der
übrigen Hausbewohner möglich ist (S. 53). Die Auslegung des Reglements hat nach
dem Vertrauensprinzip zu erfolgen (Bundesgerichtsurteil 5A_521/2017 vom 27. Novem-
ber 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist demnach zu ermitteln, wie die hier infrage ste-
hende Reglementsbestimmung nach den gesamten Umständen in guten Treuen ver-
standen werden darf und muss.
Grundsätzlich ist aus Sicht der mietenden Skifahrer und übrigen Gäste davon auszuge-
hen, dass sie sich – wenn auch für kurze Dauer – zu Wohnzwecken in den Wohnungen
des Beklagten aufhalten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei nicht von
Belang, dass der Aufenthalt für sich allein noch keinen zivilrechtlichen Wohnsitz zu be-
gründen vermag, da sich eine Person in ganz verschiedenen Konstellationen zu Wohn-
zwecken in einer Stockwerkeigentumseinheit aufhalten kann, ohne dort zivilrechtlichen
Wohnsitz zu haben (BGE 144 III 19 E. 4.4). Im zitierten Entscheid stellte das Bundesge-
richt jedoch klar, dass es von Bedeutung sei, dass die im konkreten Fall betroffene Woh-
nung zum Betrieb eines Pflegeheims im landläufigen Wortsinn genutzt werde, wobei
diese Art der Nutzung von einer darauf spezialisierten Unternehmung kommerziell be-
trieben werde. Bei objektiver Betrachtungsweise lasse sich nicht sagen, dass ein profes-
sionell betriebener Pflegebetrieb noch unter den Begriff des Wohnens falle. Die konkrete
Nutzung würde nämlich weit über den nach Reglement zulässigen stillen Bürobetrieb
ohne Kundenverkehr hinausgehen (BGE 144 III 19 E. 4.4). Im Zusammenhang mit der
Vermietung von Stockwerkeigentumsanteilen über die Plattform Airbnb führte das Bun-
desgericht aus, dass die entsprechende Vermietung von Stockwerkeigentumseinheiten,
für welche der Wohnzweck reglementarisch vorgeschrieben sei, vorbehältlich einer im
Reglement vorgesehenen Erstwohnungspflicht nicht per se eine Nutzungsänderung o-
der gar eine Zweckänderung der Liegenschaft darstelle. Es komme vielmehr auf die kon-
krete Art des Anbietens bezüglich Häufigkeit der Vermietung bzw. der Benutzerwechsel,
Vermietung der ganzen Wohnung oder nur eines Zimmers, Intensität der Immissionen
etc. an und auf weitere konkrete Umstände des Einzelfalles (städtische Wohnung, Lie-
genschaft mit Ferienwohnungen in touristischem Gebiet, eigentliche kommerzielle Tätig-
keit, namentlich durch einen
institutionellen Anleger etc.; Bundesgerichtsurteil
5A_436/2018 vom 4. April 2019 E. 4.2). Jedoch ist die Grenze vom Wohnzweck zur
gewerblichen Tätigkeit dann überschritten, wenn die Vermietung zu einem eigentlichen
Hotelbetrieb führt (Bundesgerichtsurteil 5A_632/2011 vom 8. November 2011 E. 5.2).
Die Stockwerkeinheiten des Hauses L _________ Resort können sowohl als Erst- als
auch als Zweitwohnungen genutzt werden (Expertenbericht der P _________ AG vom
werkeinheiten durch die jeweiligen Stockwerkeigentümer wird nicht bestritten (unbestrit-
tene TB 42). Der Grossteil der Stockwerkeigentümer nutzt denn seine Wohnung auch
lediglich als Ferienwohnung bzw. vermietet diese als solche weiter. So gab der Zeuge
B _________ an, seine Wohnung zu vermieten (A zu F1, S. 424), das Ehepaar
R _________ vermietet seine Wohnung das ganze Jahr über (A zu F1, S. 434, 435).
Auch das Ehepaar S _________ gibt an, seine Wohnung das ganze Jahr über zu ver-
mieten (A zu F1, S. 437, 442), ebenso Frau C _________ (A zu F1, S. 439). Die Liegen-
schaft Haus L _________ Resort befindet sich unmittelbar neben der Talstation der Gon-
delbahn R _________ und damit in unmittelbarer Nähe zu einem der wichtigsten Zu-
gänge ins Skigebiet (Gutachten, S. 5). Im Gutachten wurde die Immobilie auf Ebene der
Lage als rar eingestuft. Weiter wird festgestellt, dass das Haus L _________ Resort auf
ein breites Spektrum von Nachfragern abziele, von Singles bis hin zu grösseren Familien
(Gutachten, S. 7).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände muss der Zweck des Wohnens im Sinne des
Reglements derart verstanden werden, dass dadurch die regelmässige wie auch kurz-
fristige Vermietung an wechselnde Gäste nicht ausgeschlossen ist und insbesondere die
Vermietung an Singles, Paare und Familien zu Ferienzwecken ohne weiteres mit dem
im Reglement umschriebenen Wohnzweck vereinbar ist.
Dies wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt. So sagte der Kläger
W _________ aus, dass das Gebäude ursprünglich als Gebäude für Familien angelegt
worden sei (A zu F17, S. 463). Sie hätten sich denn auch nie gegen eine Vermietung
gewehrt (A zu F4, S. 459). Die Kläger bemängeln jedoch die Vermietung durch den Be-
klagten, welche kommerziell betrieben werde. Der Beklagte habe eine kommerzielle Ver-
waltungsstruktur innerhalb des L _________ Resorts errichtet, um seinen Mietern ver-
schiedene Servicedienstleistungen anbieten zu können (bestrittene TB 12). Dazu habe
er eine Homepage errichtet (bestrittene TB 13). Die Zeugin I _________, Managerin des
L _________ Resorts, bestätigt denn auch, diese Seite erstellt zu haben (A zu F2,
S. 448). Vom Beklagten nicht bestritten wird auch, dass im Erdgeschoss des
L _________ Resorts im Raum Nr. xx eine Rezeption eingerichtet wurde (unbestrittene
TB 14) und I _________ bestätigte, als Managerin dieses Resorts zu fungieren (A zu F2,
S. 448). Sodann werden den Mietern verschiedene Dienstleistungen angeboten, so wür-
den nach Aussage der Kläger etwa die Schlüssel bei der Ankunft abgegeben und bei
Abreise wieder zurückgenommen (TB 32) und es würden auch Dienstleistungen wie Wä-
scheservice, Reinigung, DVD-Miete usw. angeboten (TB 33). Dies wird auch von der
Zeugin I _________ bestätigt (A zu F5, S. 449). Auch der Beklagte führte aus, dass
beispielsweise dafür gesorgt werde, dass die Kühlschränke bei Ankunft der Gäste gefüllt
seien (A zu F6, S. 470).
All diese Umstände (Errichtung einer Rezeption, Anstellung einer Managerin, diverse
Servicedienstleistungen) sprechen dafür, dass der Beklagte seine Stockwerkeinheiten
nach Art eines Gewerbes vermietet. Im Ergebnis kann jedoch offengelassen werden, ob
dies tatsächlich der Fall ist. Ebenso kann offengelassen werden, ob die angebotene Ver-
mietung noch mit dem im Reglement vorgesehenen Wohnzweck vereinbar ist. Die Klä-
ger beschränken sich darauf, zu verlangen, dass dem Beklagten zu verbieten sei, seine
Wohnungen an grössere Gruppen von Personen, insbesondere Skimannschaften,
Sportvereine und dergleichen, zu vermieten, soweit sich diese übermässig und störend
für die Kläger verhalten. In Anwendung der Dispositionsmaxime i.S.v. Art. 58 Abs. 1 ZPO
kann das Gericht dem Kläger nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt.
Demnach bleibt dem Gericht eine grundsätzliche Überprüfung der Vereinbarkeit des Ver-
haltens des Beklagten mit der Zweckbestimmung des L _________ Resorts bzw. der
Erforderlichkeit der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer zu einer allfälligen Änderung
der Zweckbestimmung, verwehrt. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Kläger durch
die Eigentumsausübung des Beklagten übermässig in ihren eigenen Rechten tangiert
werden.
3.3 Die Kläger qualifizieren das Verhalten der Skimannschaften, insbesondere den von
ihnen verursachten Lärm und ihr exzessives und störendes Verhalten, wie etwa die über-
mässige Belagerung der gemeinschaftlichen Räume sowie der unangenehmen und
schädlichen Gerüche des Skiwachses, als übermässige Immissionen i.S.v. Art. 684 ZGB
(TB 21).
Art. 684 Abs. 2 ZGB nennt in seiner beispielhaften Aufzählung möglicher Immissionen
Lärm sowie auch Geruch. Grundsätzlich sind jedoch alle Einwirkungen auf ein Grund-
stück, welche mit der Benutzung eines anderen Grundstücks in einem adäquaten Zu-
sammenhang stehen verboten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind
(Rey/Strebel, a.a.O., N. 21 zu Art. 684 ZGB). Demnach kann auch eine übermässige
Nutzung von gemeinschaftlichen Teilen durch die Mieter eines Stockwerkeigentümers
eine unzulässgige Immission darstellen. Im Sinne des Obzitierten ist jedoch anhand der
konkreten Umstände des vorliegenden Falls zu beurteilen, ob diese auch als übermässig
und damit widerrechtlich zu qualifizieren sind.
3.3.1 Bezüglich des von den Klägern beanstandeten Lärms wurde im Gutachten fest-
gestellt, dass Teammitglieder in regem Austausch stünden, was sich in den Aussenräu-
men und Gemeinschaftsflächen bemerkbar mache, was unweigerlich zu einer zusätzli-
chen Lärmbelastung der Liegenschaft führe. Die Wohnungen würden aber über eine
gute Schallisolation verfügen. So sei die Wohnung der Kläger X_________ und
W _________ entkoppelt, es bestehe zur Nachbarwohnung wie auch zum Treppenhaus
eine Doppelmauer mit 3cm Zwischenraum (Gutachten, S. 9). Die übrigen Stockwerkei-
gentümer äusserten sich ebenfalls zu einer allfälligen Lärmbelästigung durch die Mieter
des Beklagten. So führte C _________ aus, er sei niemals durch übermässige Lärmim-
missionen von Gästen des Beklagten belästigt worden, I _________ sorge dafür, dass
die Hausordnung eingehalten werde (A zu F3, S. 434). Gleiches führte auch die Zeugin
D _________ aus (A zu F3, S. 435). F _________ führte dasselbe aus (A zu F3, S. 439),
ebenso G _________ (A zu F3, S. 442). I _________ sagte aus, sie könne nicht sagen,
dass die Skinationalmannschaften mehr Lärm verursachen als andere Gäste (A zu F3,
S. 450). Sie habe auch nicht Reklamationen von anderen Gästen bezüglich Lärm oder
Benehmen der Skinationalmannschaften erhalten (A zu F2, S. 451). Vielmehr sei es so,
dass die Skimannschaften eher weniger Lärm verursachen würden als andere Stock-
werkeigentümer, da sich diese weniger im Haus aufhielten (A zu F7, S. 450). Auch der
Verwalter J _________ führte aus, sich nicht daran erinnern zu können, jemals Be-
schwerden erhalten zu haben bezüglich Lärmbelastung und Schädigungen. Er wisse
nicht, ob es überhaupt zu Lärmbelästigungen oder Beschädigungen gekommen sei (A
zu F3, S. 453 f.). Der Zeuge B _________ führte als einziger aus, durch übermässige
Lärmimmission von Gästen des Beklagten belästigt worden zu sein, ohne dies jedoch
weiter zu konkretisieren (A zu F3, S. 424). Der Kläger W _________ führte diesbezüglich
aus, die Athleten würden sich gegenseitig von einer Wohnung zur anderen etwas zuru-
fen. Die Mannschaften stünden bereits um 5:30 Uhr auf und kämen um 13:00 Uhr wieder
zurück und würden dann beginnen, ihre Skis zu wachsen. Es seien Aktivitäten, die mit
Lärm verbunden seien und sehr schädliche Gerüche entwickeln würden (A zu F12, S.
461). Der Beklagte führte aus, andere Gäste hätten sich nie über besondere Immissio-
nen oder Geruchs- oder Lärmbelästigungen der Skinationalmannschaften beklagt (A zu
F10, S. 472). Weitere Beweise liegen in Bezug auf allfällige Lärmbelästigungen keine
vor. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen, keine übermässigen Lärmim-
missionen wahrgenommen bzw. keine diesbezüglichen Reklamationen erhalten zu ha-
ben, sowie der im Gutachten festgestellten guten Schallisolierung der Wohnung der Klä-
ger W _________ und X_________ ist erwiesen, dass der von den Skimannschaften
verursachte Lärm nicht als übermässig zu beurteilen ist. Auch die Kläger vermögen kei-
nen gegenteiligen Beweis zu erbringen. So wird zwar der von ihnen beschriebene Ta-
gesablauf der Skimannschaften auch durch die Zeugin I _________ bestätigt, jedoch
kann aus der Tagwache um 5:30 Uhr nicht ohne weiteres eine übermässige Lärmbeläs-
tigung geschlossen werden. Ebenso vermögen sie keinen Beweis dafür zu erbringen,
dass das Wachsen der Skis mit übermässigem Lärm verbunden wäre. Dass die Kläger
überdies durch den Lärm auch in ihrer Wohnung gestört würden oder ihre Nachtruhe
beeinträchtigt wäre, behaupten sie an keiner Stelle. Es ist demnach davon auszugehen,
dass sich der Lärm in einem für ein sich in einem Skigebiet befindlichen Mehrfamilien-
haus, üblichen Rahmen bewegt. Eine absolute Stille während des Tages, in einem Mehr-
familienhaus, in dem sich überwiegend Personen befinden, die in A _________ ihre Fe-
rien verbringen und den dafür typischen Beschäftigungen wie etwa Skifahren nachge-
hen, kann nicht gefordert werden. Der damit typischerweise verbundene Lärm muss von
den übrigen Bewohnern toleriert werden und ist nicht als übermässig zu qualifizieren.
Überdies gilt zu beachten, dass den Kurtaxenabrechnungen des L _________ Resorts
für die Jahre 2009-2017 entnommen werden kann, dass in den Wintermonaten – an
denen unbestrittenermassen die Wohnungen nicht an Skimannschaften vermietet wer-
den – viel mehr Logiernächte verzeichnet werden, als dies in den Sommermonaten der
Fall ist. Daraus muss geschlossen werden, dass die Belegung der Wohnungen im Winter
mit „normalen“ Gästen höher ausfällt, als dies im Sommer bei der Belegung mit Ski-
mannschaften der Fall ist. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die genannten Mannschaf-
ten keine grösseren Lärmimmissionen verursachen, als dies bei den übrigen Gästen,
welche in A _________ ihre Ferien verbringen, der Fall ist. Eine übermässige Lärmim-
mission durch die Skinationalmannschaften ist zu verneinen.
3.3.2 Bezüglich der übermässigen Nutzung der gemeinschaftlichen Räume (insbeson-
dere Skiraum, Veloraum, Waschküche, Wellness, Garten, Eingang) durch die Skimann-
schaften wenden die Kläger ein, diese seien nicht derart dimensioniert, wie dies für den
Gebrauch von einer Skimannschaft nötig sei (TB 23, 36). Vielmehr seien die Wohnungen
wie auch die gemeinschaftlichen Teile für den Gebrauch durch Familien konzipiert wor-
den (TB 37). Diesbezüglich wurde im Gutachten festgestellt, dass das Haus
L _________ Resort nicht in der Form entworfen wurde, dass ursprünglich eine Nutzung
für Mannschaften vorgesehen war. Es fehle an den entsprechenden Gemeinschaftsein-
richtungen (S. 7). Die Erschliessung (Breite der Gänge, Treppenhäuser, Lift) sei durch-
aus adäquat für eine derartige Nutzung. Der Skiraum verfüge prinzipiell über angemes-
senen Stauraum mit Skischuhständern für 45 Paar Schuhe und Skiständer für 48 Paar
Ski für insgesamt 24 Schlafzimmer à theoretisch 48 Betten. Der Stauraum im Veloraum
sei eher begrenzt. Die Bewohner würden aber zusätzlich über einen geräumigen Keller-
raum verfügen, welcher ebenfalls für die Lagerung von Skiausrüstung und Velo genutzt
werden könne (Gutachten, S. 7). Auf den von den Klägern eingereichten Fotos ist er-
sichtlich, dass der Veloraum mit Material der Skimannschaften belegt wurde und für die
Velos der übrigen Stockwerkeigentümer nur noch sehr begrenzt Raum zur Verfügung
steht (S. 135, 164, 184, 343). Im Skiraum bietet sich dasselbe Bild. Die Skiständer sind
mit Skiern belegt und es hat praktisch keinen Platz für die übrigen Stockwerkeigentümer
(S. 138, 146, 147, 148, 155, 158, 159, 175, 182, 183, 192, 344, 345, 346, 347). Zudem
ist allgemein bekannt, dass ein Skifahrer, der Wettkämpfe bestreitet, über mehr als ein
Paar Skis verfügt. Aufgrund dieser Beweise gilt es als erstellt, dass Skiraum wie auch
Veloraum nicht für eine Nutzung durch Mannschaften konzipiert worden waren. Die von
den Skimannschaften ausgeübte Nutzung in diesen Räumen ist mit den Rechten der
übrigen Stockwerkeigentümer nicht vereinbar und muss als übermässig qualifiziert wer-
den, zumal teilweise Situationen dokumentiert sind, anlässlich derer die Kläger faktisch
von der Nutzung des Ski- wie Veloraums ausgeschlossen waren und demnach eine
übermässige Einwirkung auf ihr Eigentum erfolgte.
Die Kläger rügen in Bezug auf eine übermässige Nutzung der Waschküche, dass die
Waschküche im Haus A einzig für die Reinigung und das Bügeln der Wäsche der ver-
mieteten Wohnungen des Beklagten genutzt werde, ohne dass er dafür die Zustimmung
eingeholt hätte (TB 34). Diesbezüglich wird im Gutachten festgestellt, dass die Gebäude
über zwei Waschküchen verfügen, wovon eine für die vermieteten Wohnungen und eine
für die Eigentümer zur Verfügung stehe, es stehe jedem Eigentümer ein Tag zur Verfü-
gung. Die Waschküche der Eigentümer von Haus A liege im Haus B, wobei die Häuser
verbunden seien, und die Waschküche des Hauses A diene der Reinigung der Textilien
der vermieteten Wohnungen. Die Waschküche der vermieteten Wohnungen verfüge
über genügend Maschinen für eine Nutzung durch Skimannschaften (Gutachten, S. 8
f.). Im Reglement wird das Prinzip der Trennung der Gebäude A und B bezüglich der
Benutzung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen statuiert (S. 72), so dass
grundsätzlich die derzeit gelebte Nutzung der Waschküchen nicht reglementskonform
ist. Da jedoch die Kläger mit ihrer Klage die Verhinderung übermässiger, durch die Mieter
des Beklagten verursachte Immissionen und nicht generell die Verhinderung der Ver-
mietung durch die Stockwerkeigentümer anstreben, ist die derzeit gelebte Nutzung für
die Kläger als die bessere zu beurteilen. Würde der Beklagte zu einer reglementskon-
formen Nutzung der Waschküchen verpflichtet, hätte dies für die Kläger zur Folge, dass
sie die Waschküche mit sämtlichen, verschiedenen Mietern des Hauses A teilen müss-
ten. Da die Waschküche B für die Eigentümer zur Verfügung steht und mit Ausnahme
der Kläger sämtliche Stockwerkeigentümer ihre Wohnungen vermieten, ist nicht davon
auszugehen, dass diese Waschküche übermässig genutzt wird. Die Kläger bleiben den
Beweis schuldig, dass sie übermässig in der Nutzung der Waschküche des Hauses B
eingeschränkt wären. Demnach ist eine übermässige Einwirkung auf das Eigentum der
Kläger zu verneinen.
Die Kläger rügen sodann eine ausschliessliche Nutzung der Wellnessanlage durch den
Beklagten bzw. seine Mieter. Dem Stockwerkeigentumsbegründungsvertrag kann je-
doch entnommen werden, dass der Raum Nr. xxx, in welchem sich das Wellness befin-
det, als ausschliessliches Nutzungsrecht in Form einer Dienstbarkeit dem Beklagten zu-
geordnet wurde (S. 55, 90). So handelt es sich beim Raum Nr. xxx zwar um gemein-
schaftliches Eigentum, der Gebrauch und die Nutzung von gemeinschaftlichen Teilen
durch einen Stockwerkeigentümer mit Ausschlusswirkung gegenüber anderen Stock-
werkeigentümern kann jedoch mittels einer schuldrechtlichen Grundlage (z.B. eines
Sondernutzungsrechts) oder einer dinglichen Berechtigung (z.B. einer Dienstbarkeit),
begründet werden (BGE 136 III 261 E. 3.2). Daher kann die Stockwerkeigentümerge-
meinschaft einzelnen Stockwerkeigentümern Sondernutzungsrechte an bestimmten ge-
meinschaftlichen Teilen einräumen. Zudem ist möglich, ein ausschliessliches Benüt-
zungsrecht an einem gemeinschaftlichen Teil mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten
einzelner Stockwerkeinheiten einzuräumen (Pfäffli/Oswald, a.a.O., S. 482 f.; Bösch,
Basler Kommentar, 5. A., N. 14 zu Art. 712b ZGB, N. 6 zu Art. 712g ZGB, je mit weiteren
Hinweisen; zur Begründung von besonderen Nutzungsrechten an einer Dachterrasse
bei einer bestehenden Stockwerkeigentümergemeinschaft vgl. BGE 127 III 506 E. 3).
Damit war die Begründung eines Sondernutzungsrechts an Raum Nr. xxx und damit am
Wellness zugunsten des Beklagten möglich. Dieses Recht gestattet es ihm, den Well-
nessraum ausschliesslich zu nutzen. Darin kann keine übermässige Einwirkung auf das
Eigentum der Kläger erblickt werden, zumal sie von dessen Nutzung auch dann ausge-
schlossen wären, wenn der Beklagte seine Wohnungen nicht an Skimannschaften ver-
mieten würde.
In Bezug auf eine geltend gemachte übermässige Nutzung von Eingang und Garten lässt
sich den Bildern entnehmen, dass im Eingangsbereich diverses Material der Skimann-
schaften abgestellt wurde (S. 139, 150, 151, 152, 160, 161, 162, 168, 179, 350) und dort
auch Trainings durchgeführt werden (S. 142, 143, 144, 165, 166, 169, 170, 173, 178,
180, 181, 185). Überdies finden sich in den Akten Bilder von Material, welches in den
gemeinsamen Gängen (S. 141, 171, 172, 174, 191) sowie auf den jeweiligen Balkonen
deponiert wurde (S. 140, 153, 154, 167, 176, 188, 189, 190, 193, 340, 341). Diesbezüg-
lich wird im Gutachten festgehalten, das Material der Skiteams störe das Image der sonst
gepflegten und ansehnlichen Liegenschaft (Gutachten, S. 8).
Sofern die Kläger sich an den teilweise unordentlichen Zuständen auf den Balkonen stö-
ren, gilt es festzuhalten, dass zwar Gebäudeteile in ihrem Aussenbereich grundsätzlich
nicht sonderrechtsfähig sind, es sich jedoch unter Lockerung des Erfordernisses der Ab-
geschlossenheit rechtfertigt, Innenbereiche von Balkonen dem Sonderrecht zuzuweisen,
sofern eine funktionale Verbindung mit der betreffenden Stockwerkeinheit besteht
(Bösch, Basler Kommentar, 6. A., N. 8 zu Art. 712b ZGB). Demnach ist der jeweilige
Eigentümer der entsprechenden Stockwerkeinheit grundsätzlich in der Nutzung seines
Balkons frei, sofern dadurch den übrigen Stockwerkeigentümern die Ausübung der glei-
chen Rechte nicht erschwert wird und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Ein-
richtungen in keiner Weise beschädigt oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung
beeinträchtigt werden. Durch das im Inneren des Balkons gelagerte Material werden we-
der die Rechte der Kläger eingeschränkt, noch die gemeinschaftlichen Teile beschädigt
oder in ihrer äusseren Erscheinung beeinträchtigt. Eine übermässige Einwirkung auf das
Eigentum der Kläger ist zu verneinen. Sofern jedoch Material, insbesondere Kleidung
und Badetücher über das Balkongeländer gehängt werden, wird das äussere Erschei-
nungsbild des L _________ Resorts beeinträchtigt und – wie auch im Gutachten festge-
stellt – das ansonsten gepflegte und ansehnliche Image der Liegenschaft gestört, so
dass diesbezüglich eine übermässige Einwirkung auf das Eigentum der Kläger zu beja-
hen ist. Gleiches gilt für das im Eingang der Liegenschaft deponierte Material. Die dort
durchgeführten Trainings sprengen zudem den Rahmen des Verwendungszwecks der
Liegenschaft zu Wohnzwecken und müssen als übermässig qualifiziert werden, zumal
dadurch ebenfalls die Ansehnlichkeit der Liegenschaft beeinträchtigt wird und überdies
den übrigen Stockwerkeigentümern der Zugang zur Liegenschaft erschwert wird.
3.3.3 Die Kläger rügen sodann den durch das Wachsen der Skis hervorgerufenen üblen
und überdies gesundheitsschädigenden Geruch (TB 25). Im Gutachten wird diesbezüg-
lich festgehalten, dass das auf den Bildern ersichtliche Wachsen der Skier im Skiraum
aufgrund der fehlenden Entlüftung nicht als adäquate Nutzung zu bezeichnen sei. Der
Skiraum verfüge über einen einfachen Luftabzug, wie dies auch in Badezimmern der Fall
sei. Die Anlage erscheine unterdimensioniert (Gutachten, S. 8). Die Kläger reichen zu-
dem eine Doktorarbeit mit dem Titel „Fièvre des polymères après intoxication au fart
fluoré: un rapport de trois cas avec revue de la littérature“ ein (vgl. Klagebeleg 16). Par-
teigutachten kommt nach konstanter Rechtsprechung zwar nicht die Qualität von Be-
weismitteln, sondern von blossen Parteivorbringen zu (BGE 132 III 83 E. 3.6). Im Rah-
men freier Beweiswürdigung kann der Beleg aber Bedeutung erlangen, wenn er im Zu-
sammenhang mit anderen Beweismitteln ein schlüssiges Bild des beweisbedürftigen
Sachverhalts ergibt (Bundesgerichtsurteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 6.1.2 mit
Hinweisen). Es ist allgemein bekannt und wird auch in der von den Klägern eingereichten
Doktorarbeit bestätigt, dass das im Skiwachs enthaltene Fluor schädliche Folgen für
Mensch und Umwelt mit sich bringt und zu schwerwiegenden Lungenschäden führen
kann. Es wird empfohlen, bei der Arbeit mit derartigen Produkten ein Lüftungsabzugs-
system zu verwenden und sich durch Maske sowie Brille zu schützen (S. 214). Bereits
bei Temperaturen von 120° würden tausende Partikel frei, denen es möglich sei, in das
Lungengewebe einzudringen (S. 227). So hätten anlässlich verschiedener Studien fol-
gende Symptome verbunden mit der Verwendung von Fluorwachs festgestellt werden
können: Fieber, Atemschwierigkeiten, Augenreizungen und Reizungen der Atemwege,
akute Lungenödeme, Polymerdampffieber, Verringerung der Atemfunktion sowie Atem-
notsyndrom (S. 229). Weiter konnte festgestellt werden, dass die fluorierten Partikel sich
im Körper vermehren und während Jahren im Blut vorhanden bleiben (S. 230). Dem von
den Klägern eingereichten Bild (S. 282) ist denn auch zu entnehmen, dass sich die Ser-
viceleute mittels Masken gegen das Einatmen dieser Stoffe schützen. Überdies wird
auch im Gutachten festgestellt, dass die im Skiraum vorhandene Entlüftungsanlage für
eine derartige Nutzung unzureichend ist (Gutachten, S. 8). Es ist damit erstellt, dass die
durch das Wachsen hervorgerufenen Immissionen gesundheitsschädigend sind und
übermässige Immissionen darstellen.
3.3.4 Die Kläger stören sich sodann daran, dass der Raum Nr. xxx, welcher gemein-
schaftliches Eigentum darstelle, als Rezeption für die Gäste des Beklagten verwendet
werde. Im Stockwerkeigentumsbegründungsvertrag wird dieser Raum jedoch mittels
Dienstbarkeit in das ausschliessliche Nutzungsrecht des Beklagten gestellt (S. 91), so
dass er grundsätzlich berechtigt ist, diesen Raum unter Ausschlusswirkung der übrigen
Stockwerkeigentümer zu nutzen. Gleiches gilt für das Lokal Nr. xxx, welches als Massa-
geraum verwendet wird (S. 81, 92 f.).
3.4 Zusammenfassend stellen die praktisch ausschliessliche Nutzung von Velo- und
Skiraum durch die Skimannschaften sowie das Deponieren von deren Material im Ein-
gang und den Gängen der Liegenschaft sowie das Hängen von Kleidungsstücken über
die Balkongeländer, das Durchführen von Trainings im Eingangsbereich der Liegen-
schaft und ebenso das Wachsen der Skis mit Fluorwachs im Skiraum übermässige und
damit unzulässige Einwirkungen auf das Eigentum der Kläger dar, zu deren Beseitigung
die Kläger zur Erhebung der vorliegenden Klage berechtigt sind. Die zu treffenden Mas-
snahmen können grundsätzlich ins gerichtliche Ermessen gestellt werden. Ein gänzli-
ches Verbot ist jedoch nur dann zu erlassen, falls sich mildere Massnahmen als un-
zweckmässig erweisen (Rey/Strebel, a.a.O., N. 17 zu Art. 679 ZGB). Die Kläger verlan-
gen, dem Beklagten sei zu untersagen, seine Wohnungen an Personengruppen zu ver-
mieten, soweit deren Verhalten übermässig und störend für sie sei. Da jedoch das Ver-
halten der Skimannschaften nicht generell als übermässig zu beurteilen ist, rechtfertigt
es sich nicht, dem Beklagten in allgemeiner Weise zu verbieten, seine Stockwerkeinhei-
ten an derartige Personengruppen zu vermieten. Vielmehr kann das von den Klägern
angestrebte Ziel auch durch mildere Massnahmen erreicht werden. Es ist dem Gericht
gestattet, Begehren auf Unterlassung, die sich bei der materiellen Beurteilung der Klage
als an sich begründet, aber zu umfassend formuliert erweisen, im Urteil auf das zulässige
Mass einzuschränken (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110005 vom
Demnach ist der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, bei Ver-
mietung seiner Stockwerkeigentumsanteile an Personengruppen, insbesondere Skinati-
onalmannschaften, Sportvereine und dergleichen, sicherzustellen, dass deren Material
nicht im Eingang der Liegenschaft, den gemeinschaftlichen Gängen sowie über dem
Balkongeländer deponiert wird; dass keine Trainings im Eingangsbereich durchgeführt
werden; dass der Skiraum nicht zum Wachsen der Skis mit gesundheitsschädlichen
Stoffen verwendet wird; dass Velo- und Skiraum ausschliesslich in einem Umfang ge-
nutzt werden, der es auch den übrigen Stockwerkeigentümern erlaubt, davon denselben
Gebrauch zu machen.
4. Sofern die Kläger einwenden, die Vermietung durch den Beklagten führe zu einem
erheblichen Minderwert ihrer Wohnungen sowie zu Einschränkungen der Verkaufsmög-
lichkeiten, ist dieser Einwand im Zusammenhang mit der erhobenen Klage aus Nach-
barrecht, mittels derer Schutz vor unzulässigen Immissionen verlangt wird, unbehelflich.
Nicht Gegenstand der Beseitigungs- bzw. Unterlassungsklage ist die Beseitigung allfäl-
liger Folgen der übermässigen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, zu diesem
Zweck muss die Schadenersatzklage ergriffen werden (Berger-Steiner/Schmid, ZGB
Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A., 2016, N. 8 zu Art. 679 ZGB). Eine
derartige Klage wurde vorliegend jedoch nicht erhoben, überdies fehlt es auch an sub-
stanziierten Behauptungen bezüglich deren Voraussetzungen.
5. Die Verpflichtung zum Verbot der Vermietung an Personengruppen, insbesondere an
Skimannschaften, Sportvereine und dergleichen, die ein übermässiges sowie störendes
Verhalten für die Kläger an den Tag legen, soll gemäss dem Rechtsbegehren der Kläger
unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB erfolgen. Gemäss Art. 236 Abs. 3
ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen
an. Lautet der Entscheid des Gerichts auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen
oder Dulden, so kann das Gericht als Vollstreckungsmassnahme eine Strafandrohung
nach Art. 292 StGB anordnen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO), was vorliegend angezeigt ist.
6. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
6.1
Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt und
nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat
(Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Massstab der Verteilung bildet danach grundsätzlich der
Umfang des Obsiegens und Unterliegens, wobei das Gericht bei der Kostenverteilung
unterschiedliche Kriterien berücksichtigen kann, ohne dass eine einzige Lösung allein
bundesrechtskonform sein müsste. Insbesondere Rechnung getragen werden kann
nebst dem Streitwert etwa dem Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines
Rechtsstreits oder dem Aufwand bei deren Behandlung wie auch dem Umstand, dass
eine Partei in
einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat (Bundesgerichtsurteile
4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 2.2, 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E.
3.1, 4A_523/2013 vom 31. März 2014 E. 8.2; 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6.4). In
der Praxis wird ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten in der
Regel nicht berücksichtigt (Bundesgerichtsurteile 4A_207/2015 vom 2. September 2015
E. 3.1, ferner 4A_538/2015 vom 15. Januar 2016 E. 6.2). Vorliegend bezifferten die Klä-
ger den Streitwert auf Fr. 50'000.--.
6.2 Die Gerichtskosten setzen sich aus den Auslagen und der Entscheidgebühr zusam-
men. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwerts, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im ordentlichen Verfahren bei einem
Streitwert von Fr. 50'000.-- zwischen Fr. 1’800.-- und Fr. 6’000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar).
Die Gerichtsgebühr wird, da die Akten einen gewissen Umfang aufwiesen und verschie-
dene tatsächliche und rechtliche Fragen zu behandeln waren, überdies zweimalig eine
Verfügung über die Edition von Unterlagen durch den Beklagten erlassen wurde, auf Fr.
4'324.45.-- festgesetzt. Dem Bezirksgericht sind Auslagen in der Höhe von Fr. 5'875.55
erwachsen (Zeugenentschädigungen von Fr. 184.--; Expertisekosten von Fr. 5'385.--;
Entschädigung Dolmetscher von Fr. 306.55). Folglich betragen die Gerichtskosten ins-
gesamt Fr. 10'200.--. Keine der Parteien obsiegt mit ihren Begehren vollständig. Auf-
grund dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, dem Beklagten 6/10, d.h. Fr.
6'120.-- und den Klägern 4/10, d.h. Fr. 4'080.-- der Gerichtskosten aufzuerlegen. Sie
werden mit den von den von Parteien geleisteten Vorschüssen von Fr. 10’400.-- verrech-
net (Beklagter: Fr. 500.--; Kläger: Fr. 9'900.--; Art. 111 Abs.1 ZPO). Der Beklagte schul-
det den Klägern Fr. 5'620.-- für geleisteten Kostenvorschuss. Unter Berücksichtigung der
bereits für das Nichteintreten auf die Klage von Y _________ aufgrund fehlender Klage-
bewilligung verrechneten Fr. 200.-- (S. 298) entsprechen damit die Gerichtskosten den
geleisteten Kostenvorschüssen.
6.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert
(Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im ge-
setzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der
Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und
der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei einem Streitwert von
Fr. 50'000.-- wird das Anwaltshonorar zwischen Fr. 5’800.-- und Fr. 8’200.-- festgesetzt
(Art. 32 Abs. 1 GTar). Der vorgegebene Tarif darf bei aussergewöhnlicher Arbeit über-
und bei ausserordentlich wenig Aufwand unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2
GTar).
Die wesentlichen Verfahrensvorkehren der Parteivertreter lagen in der Abfassung des
zweifachen schriftlichen Parteivortrags sowie des Schlussvortrags, der Teilnahme an der
Hauptverhandlung und der Begleitung des Expertiseverfahrens. Unter Berücksichtigung
des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, sowie des mit der
Vertretung
verbundenen
Aufwands,
erscheint
eine
Parteientschädigung
von
Fr. 7’500.--, Auslagen und MwSt. inklusive (vgl. Art. 27 Abs. 5 GTar), für die berufsmäs-
sige Vertretung als angemessen. Der Beklagte schuldet den Klägern ausgangsgemäss
eine
Parteientschädigung von Fr. 4’500.--, die Kläger dem Beklagten eine solche von
Fr. 3’000.--.
Demnach wird erkannt:
Die Klage wird teilweise gutgeheissen und Z _________ verpflichtet, bei Vermie-
tung seiner Stockwerkeigentumsanteile in der Liegenschaft Haus L _________ Re-
sort in A _________ an Personengruppen, insbesondere Skimannschaften, Sport-
vereine und dergleichen, sicherzustellen:
dass deren Material nicht im Eingang der Liegenschaft, den gemeinschaftlichen
Gängen sowie über dem Balkongeländer deponiert wird;
dass keine Trainingseinheiten im Eingangsbereich der Liegenschaft durchge-
führt werden;
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dass der Skiraum nicht zum Wachsen der Skis mit gesundheitsschädlichen Stof-
fen verwendet wird;
dass Velo- und Skiraum ausschliesslich in einem Umfang genutzt werden, der
es auch den übrigen Stockwerkeigentümern erlaubt, davon denselben Gebrauch
zu machen.
Z _________ wird darauf hingewiesen, dass er nach Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit
Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden kann, wenn er Ziff. 1 der vorliegenden
Verfügung nicht Folge leistet.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'200.-- werden zu 6/10, d.h. Fr. 6'120.-- Z _________
und zu 4/10, d.h. Fr. 4'080.-- W _________, X _________ und Y _________ unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen ver-
rechnet. Z _________ schuldet W _________, X _________ und Y _________
Fr. 5'620.—fü7r geleisteten Kostenvorschuss.
Z _________ schuldet W _________, X _________ und Y _________ eine Partei-
entschädigung von Fr. 4’500.--. W _________, X _________ und Y _________
schulden unter solidarischer Haftbarkeit Z _________ eine solche von Fr. 3’000.--.
Visp, 27. März 2020