Z1 15 33
URTEIL VOM 14. JUNI 2019
Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Marie-Luise Williner, Einzelrichterin
in Sachen
GEMEINDE A _________ , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
und
X _________ AG , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
Wandelung Werkvertrag
Verfahren
A.
Am 26. Mai 2015 reichte die Einwohnergemeinde A _________, vertreten durch
Rechtsanwalt M _________, beim Bezirksgericht B _________
gegen die
X _________ AG eine Forderungsklage mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
"1.
Die X _________ AG sei zu verpflichten, der Einwohnergemeinde A _________ den Betrag von CHF
1'349'304.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. Oktober 2013 zu bezahlen, dies unter Vorbehalt eines
Nachklagerechtes.
"2.
Die X _________ AG habe der Einwohnergemeinde A _________ eine angemessene Parteientschä-
digung zu bezahlen.
"3.
Die X _________ AG habe die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen."
Sie begründet ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass die in den Jahren 2003 bis 2006
erstellte
und
in
Betrieb
genommene
Wurzelraumkläranlage
(WRA)
in
A _________ nach Ablauf der dreijährigen Einfahrphase nie definitiv abgenommen wor-
den sei. Auch die vereinbarte Klärwärterausbildung sei nicht erfolgt. Die WRA habe nie
einwandfrei funktioniert und sei mit schweren versteckten Mängeln behaftet und un-
brauchbar, weshalb eine neue Anlage erstellt werden müsse. Die Erstellungskosten hät-
ten Fr. 1'394'304.00 betragen und seien zurückzubezahlen.
B.
Die X _________ AG, vertreten durch das einzige Mitglied C _________, hinterlegte
am 30. Juni 2015 ihre Klageantwort und beantragte was folgt:
"1.
Die klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen.
"2.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.
"3.
Der Beklagten wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen."
Die Beklagtenpartei macht geltend, die Parteien hätten einen Werkvertrag für die Pla-
nung und den Bau einer schlüsselfertigen Abwasser- und Schlammbehandlungsanlage
mit dem Wurzelraumverfahren D _________/C _________
zum Preis von
Fr. 1'349'304.00 (inkl. MwSt.) abgeschlossen. Baubeginn sei der 28. Juni 2002 gewesen
und die Übergabe sei für den 30. September 2003 geplant gewesen. Nebst dem Bau der
Wurzelraumkläranlage habe sie sich auch verpflichtet, die Klärwärter in einer dreijährigen
Einfahrphase zu begleiten, damit diese die Anlagen selbstständig betreuen könnten. Die
Klärwärterausbildung habe am 9. April 2005 und 2. Mai 2005 stattgefunden. Für die Jahre
2005 und 2006 seien Jahresberichte zum Betriebszustand der Anlage verfasst worden. Die
Abwasserreinigungsanlage in E _________ funktioniere aufgrund schwerer Unterhaltsmän-
gel nicht. Schliesslich wendet die Beklagtenpartei ein, sie habe weder eine mündliche noch
schriftliche Mängelrüge erhalten.
C.
Die Klägerpartei replizierte am 30. Oktober 2015 und verlangte Auskunft über die
Beziehungen der Richterin zur Beklagten, um deren allfällige Befangenheit zu prüfen.
Diesem Ersuchen kam die Richterin am 2. November 2015 nach. Die Beklagtenpartei
reichte ihre Duplik am 4. November 2015 ein. Beide Parteien hielten ihre Rechtsbegeh-
ren aufrecht, ergänzten den Sachverhalt und ihre Beweismittelanträge. Am 20. Novem-
ber 2015 erliess das Bezirksgericht den Beweisentscheid. Gleichentags wurde die Be-
klagte aufgefordert, zum Antrag der Klägerin vom 19. August 2015 auf Sistierung der
Verfahren Z1 15 xxx und Z1 15 xxx (Gemeinde E _________ c/ Beklagte) bis zum Ab-
schluss des Verfahrens Z1 15 34 (Gemeinde F _________ c/ Beklagte) Stellung zu neh-
men, da eine Vereinigung nicht möglich sei. Die entsprechende Stellungnahme erfolgte
am 15. Dezember 2015, worauf das Bezirksgericht mit Verfügung vom 16. Dezember
2015 den Sistierungsantrag der Klägerpartei abwies.
D. Nach Eingang der Partei-, Zeugen- und Expertenfragen wurden G _________,
H _________ und I _________ von der Dienststelle für Umweltschutz (DUS) sowie
J _________ und K _________ von der L _________ AG um schriftliche Auskunft er-
sucht. Die DUS ersuchte das Gericht am 18. März 2016, auf die Zeugenbefragungen der
drei Mitarbeiter der DUS zu verzichten und stattdessen bei der DUS eine Amtsauskunft
und Aktenedition zu beantragen. Das Bezirksgericht beharrte am 8. April 2016 nach Ein-
gang der Stellungnahmen der Parteien auf die schriftlichen Auskünfte der 3 Mitarbeiter.
Die Antworten von K _________ und J _________ gingen am 31. März 2016 beim Be-
zirksgericht ein. Mit Entscheiden vom 14. April 2016 legte das Bezirksgericht die Ent-
schädigungen für die beiden schriftlichen Auskünfte fest (Z3 16 xxx, Z3 16 xxx). An der
Beweisaufnahmesitzung vom 13. April 2016 wurden die Parteivertreter sowie vier Zeu-
gen befragt. Am 29. April 2016 reichte die Klägerpartei die befristete Baubewilligung vom
F _________ zu den Akten. Die DUS teilte dem Gericht am 12. Mai 2016 mit, der Staats-
rat habe am 10. April 2016 die Entbindung der 3 Mitarbeiter der DUS vom Amtsgeheim-
nis abgelehnt. Die DUS werde einzig dahingehend vom Amtsgeheimnis entbunden, um
eine schriftliche Amtsauskunft zu erteilen. Ferner werde es ermächtigt, sämtliche nicht
internen Unterlagen und Belege zu edieren. Die Beantwortung der Fragen durch die
DUS erfolgte am 24. Mai 2016. Gleichzeitig wurden diverse Unterlagen ediert, auf die in
den Antworten jeweils Bezug genommen wurde.
E.
Das Bezirksgericht forderte die Parteien am 30. Mai 2016 auf, ihre Expertenfragen
sowie allfällige Expertenvorschläge einzureichen. Am 30. August 2016 wurden die Ex-
pertenvorschläge der Beklagtenpartei vom 15. Juni 2016 sowie der Klägerpartei vom
August 2016 der jeweils anderen Partei zugestellt. Aufgrund der Eingaben vom
resp. 7. September 2016 wurden die Rechtsvertreter am 9. September 2016 um wei-
tere Expertenvorschläge ersucht. Letztere erfolgten am 22. September 2016 durch die
Beklagtenpartei und am 26. September 2016 durch die Klägerpartei. Beide Anwälte
machten am 6. resp. 7. Oktober 2016 neuerliche Ausstandsgründe gegenüber dem je-
weils von der Gegenpartei vorgeschlagenen Experten geltend. Die Beklagtenpartei wi-
dersetzte sich am 12. Oktober 2016 der Aufforderung des Gerichtes neue Expertenvor-
schläge einzureichen und verlangte einen Entscheid über den Ausstand. Gestützt auf
dieses Ersuchen nahm das Bezirksgericht mit den vorgeschlagenen Experten Kontakt
auf und erliess am 21. November 2016 seinen Entscheid, mit welchem sowohl das Aus-
standsbegehren gegenüber O _________ als auch jenes gegen P _________ abgewie-
sen wurde (Z3 16 xxx).
F.
Am 13. Dezember 2016 wurde O _________ zur Expertin für das Gutachten er-
nannt. Aufgrund der Kostenschatzung der Gutachterin vom 8. Februar 2017 wurden die
Parteien am 13. resp. 24. Februar 2017 zur Leistung weiterer Kostenvorschüsse aufge-
fordert. Die Anhörung der Parteien durch die Gutachterin erfolgte am 26. April 2017. Am
Edition die Parteien am 22. Mai 2017 aufgefordert wurden. Einige Unterlagen wurden
gleichentags bei der DUS einverlangt. Die Beklagtenpartei hinterlegte die verlangten Un-
terlagen am 30. Mai 2017, die Klägerpartei am 21. Juni 2017. Die Unterlagen wurden
am 28. Juni 2017 an die Gutachterin weitergeleitet. Am 3. August 2017 gab die Gutach-
terin dem Gericht die Auftragserteilung an SS _________ für die Untersuchung der Bo-
denproben bekannt. Die Parteien wurden am 21. August 2017 aufgefordert, weitere Kos-
tenvorschüsse für die Laborkosten der Q _________ sowie die Honorare der Gutachter
zu leisten. Am 14. September 2017 erteilte die Gutachterin auf Ersuchen der Klägerpar-
tei detaillierte Auskunft zu den von ihr geltend gemachten Honorarforderungen. Eine
Woche später verlangte die Gutachterin die technischen Planungsunterlagen der
WRA-Anlagen. Nach deren Edition durch die Beklagte wurde diese der Gutachterin am
nuar 2018 beim Bezirksgericht ein. Auf Antrag der Klägerpartei wurde dieses am 10.
August 2018 durch die Experten ergänzt. Die Klägerin verlangte am 7. September 2018
Auskunft zum ihrer Ansicht nach überhöhten Honorar der Gutachterin. Diesem Ersuchen
kam die Gutachterin auf Aufforderung durch das Gericht unter Einreichung der Kosten-
belege am 23. September 2018 nach. Die Klägerin nahm am 27. September 2018 aus-
führlich zur Ergänzung Stellung und beantragte eine neue unabhängige Expertise durch
P _________. Das Bezirksgericht ersuchte deshalb die Gutachter am 1. Oktober 2018
zu den kritisierten Punkten Stellung zu nehmen. Deren Antworten gingen am 5. Novem-
ber 2018 beim Bezirksgericht ein. Am 14. November 2018 wies das Bezirksgericht das
Gesuch um ein neues Gutachten ab. Auch dem nochmaligen Antrag der Klägerpartei
auf Zeugeneinvernahme der Mitarbeiter der DUS und auf Einholung weiterer Akten bei
der DUS wurde nicht entsprochen.
G.
Aufgrund des Verzichts der Parteivertreter auf die Durchführung mündlicher Partei-
vorträge wurde diesen am 14. November 2018 Frist zur Einreichung der schriftlichen
Parteivorträge angesetzt. Am 1. Februar 2019 reichte Rechtsanwalt N _________ und
am 12. April 2019 Rechtsanwalt M _________ seinen Parteivortrag ein. Sie beantragten
was folgt:
Gemeinde E _________
"1.
Die X _________ AG sei zu verpflichten, der Einwohnergemeinde A _________ den Betrag von
CHF 1'394'304.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. Oktober 2013 zu bezahlen, dies unter Vorbehalt
eines Nachklagerechtes.
Anderslautende Rechtsbegehren der X _________ AG seien abzuweisen, sofern darauf überhaupt
einzutreten ist.
Die X _________ AG habe der Einwohnergemeinde A _________ eine angemessene Parteientschä-
digung zu bezahlen.
Die X _________ AG habe die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen."
X _________ AG
"1.
Die klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen.
"2.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.
"3.
Der Beklagten wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen."
Das Bezirksgericht stellt fest
und zieht in Erwägung
1.
1.1 Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen wäre das Bezirksgericht B _________
sachlich und örtlich zur Beurteilung der Forderungsklage zuständig (Art. 31 Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung [ZPO]; Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung vom 11.02.2009 [EGZPO]). Da es sich bei Art. 31 jedoch um keine (teil-
)zwingende Bestimmung handelt, konnten die Parteien eine Gerichtsstandsvereinba-
rung abschliessen. Die Vereinbarung im Werkvertrag vom 26. Juni 2002 unter Art. 10,
Gerichtsstand sei AA _________ (S. 18), erfüllt die Voraussetzungen von Art. 17 ZPO.
Mithin entspricht der gewählte Gerichtsstand der zivilprozessualen Regelung und das
Bezirksgericht B _________ ist zuständig. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 1'394'304.00
gelangt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219 ff. ZPO).
1.2 Die Klägerin macht unter ihren formellen Ausführungen im schriftlichen Parteivor-
trag geltend, die Richterin sei als ehemalige Büropartnerin des Rechtsvertreters der Be-
klagten befangen und hätte sich in den Ausstand begeben müssen. Deren Antwort vom
Die Ausstandsgründe sind in Art. 47 ZPO geregelt. Gemäss Art. 48 ZPO legt die be-
troffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von
sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet. Die Klägerin er-
suchte die Richterin in ihrer Replik vom 30. Oktober 2015 unter Formelles (S. 82
Ziff. II.2), sie solle sich dazu äussern, ob sie für die Beklagte tätig gewesen sei, um eine
allfällige Befangenheit überprüfen zu können. Mit Schreiben vom 2. November 2015 kam
die Richterin diesem Ersuchen unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung nach. Mangels einschlägiger Rechtsprechung wurden zwei Bundesgerichtsent-
scheide (recte 2C_952/2014) angeführt, welche das Verhältnis zwischen Parteien und
bloss nebenamtlich als Richter tätigen Anwälten, betreffen. In der Folge stellte die Klä-
gerin während des gesamten Verfahrens kein Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 ZPO
gegen die seit bald 12 Jahren in der Justiz tätige Richterin. Nunmehr wird, ohne dies
näher zu begründen, das Verhältnis zum Rechtsvertreter der Beklagten als möglicher
Befangenheitsgrund angeführt. Allein die Tatsache, dass die Richterin vor ihrem Wech-
sel in die Justiz im Jahre 2007 als Büropartnerin des Rechtsvertreters der Beklagten tätig
war, genügt nicht. Insbesondere liegen aber keine der in Art. 47 Abs. 1 ZPO genannten
Ausstandsgründe vor, weshalb die Richterin sich auch nicht von sich aus in den Aus-
stand begeben hat.
2.
2.1 Die Gemeinde A _________, vertreten durch den damaligen Gemeindepräsidenten
S _________
und die Gemeindeschreiberin T _________, schloss mit der
X _________ AG, am 26. Juni 2002 einen Werkvertrag über den Bau einer naturnahen
schlüsselfertigen Abwasser- und Schlammbehandlungsanlage mit dem Wurzelraumver-
fahren nach C _________ und D _________ ab. Der Beklagten oblag als Totalunterneh-
merin die Planung/Bauleitung sowie der Bau der Anlagen. Die Werksvertragssumme be-
trug Fr. 948’225.00. Inkl. Gebühren und Nebenkosten, Hauptleitungen, Strassenausbau
etc. sollten sich die Baukosten gemäss dem Bauprojekt vom 26. November 2001 auf
Fr. 1'254'000.00 exkl. MwSt. belaufen. Als Baubeginn wurde der 28. Juni 2002 und für
die Übergabe der Anlage an den Bauherrn der 30. Juli 2003 festgelegt (S. 13 ff, Beilage
Nr. 3 Klägerpartei [KP]). Gemäss Werkvertrag wurde weiter vereinbart, dass nach der
Bepflanzung unter Mithilfe der Beklagten die Wurzelraumkläranlage während 3 Jahren
eingefahren und die Schlammveredelungsanlage betreut werden sollte. Danach sollten
die Klärwärter in der Lage sein, die Anlage selbständig zu betreuen. Die Kosten dieser
Einfahrphase wurden für das erste Jahr auf Fr. 45'000.00, für das zweite Jahr auf
Fr. 30'000.00 und für das dritte Jahr auf Fr. 15'000.00, jeweils exkl. MwSt., festgelegt.
Die notwendigen externen Laboruntersuchungen und Analysen sollten nach effektiven
Kosten abgerechnet werden (S. 18). Die von der DUS gestützt auf die Gewässerschutz-
verordnung festgelegten Werte BSB5 (Biologischer Sauerstoffbedarf) < 20mg/l und P
(Gesamtphosphor) < 0.8mg P/l wurden als massgebende Werte im Werkvertrag festge-
halten (S. 17 Art. 8).
2.2 Am 20. November 2003 wurde die Wurzelraumkläranlage durch die Gemeinde
A _________ abgenommen. Dies bestätigt das Abnahmeprotokoll nach SIA desselben
Datums (Belegordner [BO] DUS, Register Y, Beleg Nr. 53). Es wurden keine wesentli-
chen Mängel festgestellt. Bis im Juni 2004 sollten demgegenüber 4 unwesentliche Män-
gel behoben und 2 aufgelistete Abschlussarbeiten ausgeführt werden. C _________ er-
stellte am 25. Februar 2005 einen Jahresbericht über das erste Einfahrjahr 2004. Die
Pflanzenentwicklung war unerwartet stark, so dass diesbezüglich keine Arbeiten anfie-
len. Es wurde einzig abermals Kalziumkarbonat gestreut und in den Boden vertieft. Es
wurden Tauchbogen in den Schlammabsetzbecken bei den Ausläufen und die Phospha-
teliminationsanlage eingebaut, die Drainageleitungen zwischen den Steinkörben ausge-
baut und die Fernüberwachung/Alarmierung in Funktion gesetzt. Weiter wurden alle Bö-
schungen korrigiert und eingesät, Brechasphalt auf den Zufahrten, Vorplätzen und Däm-
men eingebaut sowie alle Rohrleitungen gereinigt und gespült. Diese Arbeiten erfolgen
als Garantieleistungen der Beklagten (S. 50 f.). C _________ stellte aufgrund von Was-
serproben vom 13. Oktober 2004 fest, dass die Anlage durch zu grosse hydraulische
Abwassermengen übermässig beansprucht wurde. Der Fremdwasseranteil lag 112'122
l/Tag über der zulässigen Menge von 63'000 l/Tag. Obwohl nur rund 45% des Abwassers
den Bodenkörper durchströme, werde durch das Verweilen des Abwassers in den
X-Feldern die BSB5-Fracht mit 94.7% abgebaut. Er folgerte, durch die Elimination des
Fremdwassers durchströme ein weit grösserer Anteil des gesamten Abwassers den Bo-
denkörper. Die hydraulische Leitfähigkeit werde in den kommenden Jahren dank der
steigenden Durchwurzelung massiv erhöht (S. 53 f.). Für das 2. Einfahrjahr 2005 wurden
folgende Zielvorgaben festgelegt: Die vollständige Elimination des Fremdwassers an die
Hand zu nehmen und die hydraulische Leitfähigkeit durch alternierende Beschickung der
Einzelfelder in den Trockenperioden auf 60-85% zu steigern (S. 55). Am selben Tag lud
die U _________ AG die Klärwärter zur WRA-Ausbildung, Programm Teil 1, auf den 9.
April 2005, 7.30-11.30 Uhr, ein (S. 43). Gestützt auf diese Einladung, welche ebenfalls
an die DUS ging, teilte V _________ C _________ am 4. April 2005 mit, dass die Be-
treiber der 4 Kläranlagen F _________, A _________, E _________ und W _________
anlässlich der WRA-Ausbildung auf das Vorgehen bei Kontrollen und Selbstkontrollen
hinzuweisen sei. Dazu seien die Gemeinden gemäss Richtlinien des BUWAL Nr. xxx
und Nr. xxx verpflichtet. Jeden Monat müsste eine Probe erhoben werden und dies im-
mer am ersten Dienstag eines jeden Monats. Eine Probe von 24 Std. sei beim ARA-
Auslauf zu entnehmen und diese dem Laboratorium der DUS zur Kontrolle zur Verfü-
gung zu stellen. Als zu analysierende Parameter wurden BSB5, COD, NH4-N, NO2, P
tot und SW aufgeführt (S. 41 f.).
Auf der Präsenzliste für die WRA-Ausbildung vom 9. April 2005 trugen sich für die Ge-
meinde A _________ Y _________ und Z _________ ein (S. 44). Ein zweiter Ausbil-
dungstag fand am 2. Mai 2005 in der X _________ in W _________ statt (zugegebene
TB 39 f. [S. 32]; S. 45). S _________, welcher während 14 Jahren bis 2008 im Gemein-
derat in A _________ war, die letzten 8 Jahre als Gemeindepräsident, gab bei seiner
Einvernahme zur Inbetriebnahme und Ausbildung der Klärwärter vor dem Bezirksgericht
zu Protokoll, die Inbetriebnahme sei schwieriger als angenommen gewesen. Man sei
davon ausgegangen, das Wasser fliesse auf die Anlage und komme geklärt heraus. Es
habe sich dann herausgestellt, dass die Anlage betreut werden müsse. Nach drei Jahren
hätte die Anlage die Abwasserwerte erfüllen sollen. Im ersten Jahr seien die Klärwärter
intensiver betreut worden. In den weiteren Jahren habe sich der Betreuungsaufwand
staffelweise reduziert. Zur eigentlichen Ausbildung konnte er keine Angaben machen,
da nicht er für die Anlage verantwortlich gewesen sei (S 166 A. 5 ff.). Z _________, seit
Beginn und auch noch aktuell Klärwärter der Anlage in A _________, war bei den beiden
theoretischen Ausbildungstagen in AA _________ und W _________ dabei. Auf der
WRA sei er von BB _________ und CC _________ betreut worden. Der erste sei bei
der Bepflanzung der Schilffelder anwesend gewesen, CC _________ habe die Anlage
dann weitergeführt und ihn instruiert. Probleme habe es einmal gegeben, als das Wasser
nicht mehr versickert sei. Das sei eine Bagatelle gewesen, bei der
ihm
DD _________ geholfen habe (S. 170 A. 1-6). Y _________, der damals Mitglied des
Gemeinderats war, nahm zwar gemäss seinen Aussagen ebenfalls am ersten Ausbil-
dungstag teil, arbeitete aber nie als Klärwärter. Er konnte keine sachdienlichen Angaben
machen (S. 165). C _________ führte bei seiner Befragung vor dem Bezirksgericht zur
Klärwärterausbildung aus, es hätten zwei Ausbildungstage stattgefunden. Zusätzliche
Ausbildungen und Informationen seien vor Ort erfolgt. Er selbst und sein Mitarbeiter
CC _________ hätten diese Tage organisiert. Z _________ sei anwesend gewesen.
Dieser habe auch vor Ort einzelne Fragen gehabt. Er habe von ihm den Eindruck gehabt,
er verstehe und beherrsche die Handhabung. Die Klärwärter seien bei der Ausbildung
darauf hingewiesen worden, dass ein detailliertes Journal über die Wartung zu führen
sei. Nach 2006 habe er seitens der Gemeinde und der Klärwärter nie mehr Anfragen
erhalten (S. 158 A. 13 ff.).
2.3 Mit Schreiben vom 30. November 2005 wies die DUS die Gemeindeverwaltungen
des Kantons Wallis darauf hin, die Selbstkontrollen von Kläranalagen würden unter der
Aufsicht der DUS erfolgen. Sie forderte, die Selbstkontrolle sei auch auf die Sammel-
netze auszudehnen. Zweck der Betriebsoptimierung sei einerseits die Verminderung der
in die Wässer der Bäche, Kanäle und Flüsse eingeleiteten Schmutzwasserfracht und
andererseits die Senkung der Betriebskosten (S. 46). Am 28. Februar 2006 erstellte
C _________ seinen Jahresbericht 2005. Einleitend führte er aus im zweiten Einfahrjahr
sei Ziel gewesen, das Fremdwasser vollständig zu eliminieren und die Durchlässigkeit
der WRA-Anlage auf 60-85% zu steigern. Es sei trotz fehlendem Nährstoffmangel in der
Anlage von A _________ eine Nachdüngung mit Kalium veranlasst worden (S. 67). Die
Leistungen des Klärwärters würden im kommenden Jahr intensiviert und die Überwa-
chung und Betreuung der Anlage vom Klärwärter eigenständig erledigt. Weil das Fremd-
wasser nicht eliminiert worden sei, würden die Fremdwasserwerte des Vorjahres teils
überstiegen. Ein Dauerproblem würden die Chaletbesitzer darstellen, die im Winter we-
gen Frostgefahr das Wasser permanent fliessen lassen würden. Der Fremdwasseranteil
sei im Sommer bei Trockenwetter doppelt so gross wie der Schmutzwasseranteil, dieser
müsse dringend massiv reduziert werden. Dadurch würden auch die Kosten der Pumpen
massiv reduziert und die Energiekosten auf einen Drittel gesenkt werde. Zur Inbetrieb-
nahme der Phosphateliminationsanlage führte er aus, nach Dezember 2005 sei erstmals
ein Fällungsmittel (Natriumaluminatlauge) eingesetzt und das Phosphor praktisch voll-
ständig eliminiert worden. Im Frühling 2006 werde die Dosierung des Fällungsmittels
massiv reduziert, falls das Fremdwasser kleiner werde. Dabei sei als neues Fällungsmit-
tel Kaliumhexahydroxoaluminat einzusetzen. Das anfallende Phosphat sei für die Pflan-
zen wichtig. C _________ kam zum Schluss, die geforderten Einleitbedingungen würden
bereits nach dem 2. Betriebsjahr erfüllt. Eine sorgfältige Betreuung und Überwachung
sei aber nach wie vor notwendig (S. 68 ff). Bezüglich der Betreuung im dritten Einfahrjahr
gibt es keine weiteren schriftlichen Unterlagen.
2.4 Am 4. September 2006 fand auf der Gemeindekanzlei in E _________ eine Sitzung
zu den Messwerten statt, an der zwei Mitarbeiter der DUS, die Gemeindepräsidenten
der Gemeinden A _________, E _________ und F _________ sowie C _________ von
der X _________AG teilnahmen. Ein Mitarbeiter schickte voraus, dass die Werte der
Gemeinde E _________ gut, jene von A _________ und F _________ ziemlich gut
seien. Es werde jedoch eine von C _________ unabhängige zusätzliche Beprobung
empfohlen. EE _________, damaliger Gemeindepräsident von E _________, fasste das
letzte Jahr wie folgt zusammen: Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) habe gemäss sei-
nem Schreiben vom 10. Juli 2006 die Objektivität der durch C _________ vorgenomme-
nen Proben angezweifelt. Aus diesem Grund habe der Kanton Wallis dem BAFU die
Ergebnisse seiner am 21./22. Februar 2006 durchgeführten Beprobungen zukommen
lassen. Das BAFU habe vorerst weitere Stichproben verlangt, bevor die Schlusszahlun-
gen der Bundesbeiträge erfolgen könnten. Gestützt darauf habe die DUS dann am
durch
FF _________, GG _________, vorgeschlagen. Als weiteres Vorgehen wurde sodann
bestimmt, dass bis Ende Jahr monatliche Probeentnahmen erfolgen sollten. Die Ge-
meinden beantragten ferner, dass die Subventionszahlungen und die Expertise getrennt
zu behandeln seien. Die DUS solle beim BAFU Druck machen, damit die Bundessub-
ventionen möglichst rasch ausbezahlt würden (BO DUS, Register AA, Aktennotiz). Am
ben dem Protokoll der Sitzung vom 4. September 2006 die Laboranalysen vom 22./23.
August 2006. Das BAFU wurde aufgefordert, die Subventionen bis auf den Rückbehalt
von 10% an die Gemeinde zu überweisen (BO DUS, Register FF).
Eine weitere Sitzung fand am 19. September 2006 wiederum auf der Gemeindekanzlei
in E _________ statt. An dieser nahmen neben C _________, HH _________ von der
DUS, die Gemeindepräsidenten von E _________ und F _________ sowie II _________
als Vertreter des BAFU teil. Letzterer hielt fest, aufgrund der Proben vom August 2006
würden die Anlagen "wahrscheinlich" funktionieren. Der Bund werde eine weitere Akon-
tozahlung gemäss dem Antrag des Kantons höchstwahrscheinlich vornehmen. Für alle
drei Gemeinden seien pro Jahr vier Proben genügend. Beim Phosphatwert dürfe der
Jahresdurchschnitt von 0.8mg pro Liter nicht überschritten werden. Die Beprobung
werde weiter durch die Gemeinden vorgenommen. Ferner führte er aus, dass die Ge-
meinden keine Expertise erstellen müssten. Dies sei eher eine Idee gewesen, wenn der
Anbieter und der Kanton immer unterschiedliche Werte vorweisen würden (Akten DUS,
Register GG). In ihrem Bericht für das Jahre 2007 vom September 2006 (recte 2007)
hielt die Sektion Technik und Tiefbau der DUS fest, dass die Kläranlage in A _________
unter einer beginnenden Verstopfung von 2 der 4 Absetzbecken leide. Im Juli 2007 habe
der Betreiber die Ausläufe gereinigt. Obwohl der Wasserstand bereits im Jahre 2006
über 10 cm über dem Bodenniveau gelegen habe, hätten sich die Pflanzen normal ent-
wickelt. 2007 habe der Winterfrost deren Wachstum wahrscheinlich verzögert. Das Vor-
klärbecken sei inspiziert worden, wobei weder Oberflächenschlamm noch spezielle Ge-
rüche aufgefallen seien. Unter den Schlussfolgerungen wurde festgehalten, dass die in
den Jahren 2005 und 2006 analysierten Resultate zeigen würden, dass viel Fremdwas-
ser in die Anlage gelange. Die Gemeinden müssten diesbezüglich die notwendigen kor-
rigierenden Massnahmen ergreifen. Die Qualität des Wassers scheine exzellent, müsse
aber regelmässig und öfters kontrolliert werden. Habe im ersten Jahr das Büro
U _________ die Einfahrphase gewährleistet, müsse inskünftig das ausgebildete Per-
sonal der WRA-Betreiber ein gutes Funktionieren während längerer Zeit garantieren.
Insbesondere müssten die Verschlammungsprobleme, welche durch das Wachstum an-
derer Pflanzen als Schilf und durch die Schlammfreisetzung im Vorklärbecken verur-
sacht würden, gelöst werden (BO DUS, Register HH, S. 6 f.).
2.5 Wie die Betreuung im dritten Einfahrjahr durch C _________ erfolgte, ist aus den
Akten nicht ersichtlich. Ca. 2007 stellte der technische Berater der WRAs der
JJ _________Gemeinden, DD _________, zusammen mit den Klärwärtern der
WRAs fest, dass Rohre (100er Geberit) angebohrt worden waren. Beim Freilegen eines
Rohrers habe er ein Loch gefunden, woraufhin sie sämtliche Rohre aller drei Anlagen
überprüft hätten und festgestellt hätten, dass sämtliche Rohre angebohrt worden seien.
Eines der Rohre habe zehn Löcher aufgewiesen, so dass das Wasser direkt abgeleitet
worden sei und nicht gestaut habe. In der Folge seien diese Rohre ersetzt worden. Seit-
her fliesse das gestaute Wasser über diese Rohre ab. Andere grössere Mängel habe es
keine gegeben. Den Auftrag, die Mängel zu beheben, was er auch so gemacht habe,
habe ihnen C _________ erteilt (S. 173 f. A. 6 f., S. 175 A. 10). Der Klärwärter
Z _________ gab zu Mängeln der Anlage zu Protokoll, einmal sei das Wasser nicht mehr
versickert. DD _________ habe ihm dann geholfen. Ansonsten habe es keine Probleme
gegeben. Die Anlage funktioniere (S. 170 A. 6). Bezüglich der Messwerte könne er nicht
viel sagen, da er erst seit 2 Jahren die Monatswerte, welche nicht schlecht seien, zuge-
stellt erhalte. Die Grenzwerte seien mehr oder weniger eingehalten (S. 171 f. A. 1). Am
F _________ sowie eine Arbeitssitzung mit Mitarbeitern der DUS statt. H _________,
Dienstchef der DUS, hielt im Hinblick auf diese Sitzung in seinem Schreiben vom 30.
September 2010 folgendes fest: Seit Februar 2010 würden die erforderlichen Analysen
und Durchflussmessungen durchgeführt, keine der drei Anlagen von E _________,
A _________ und F _________ erbringe die geforderte Leistung, auch nicht bei Tro-
ckenwetter oder ausserhalb der Saison. In A _________ und E _________ würden
schätzungsweise mehr als 50% des Abwassers ohne irgendeine Behandlung direkt in
die KK _________ geleitet. In diesen 2 WRA-Anlagen sei die Auslaufqualität im Gegen-
satz zu F _________ dank des Bypasses genügend. Die Gemeinden hätten bis Ende
2014 während 4 Jahren Zeit, die gegen die Gewässerschutzverordnung verstossende
Situation zu bereinigen. Es brauche eine professionelle Begleitung und Beratung, bis
Ende 2010 müssten noch fehlende Durchflussmessungen eingeführt werden, ab 1. Ja-
nuar 2011 müsse ein Vollzeit-ARA-Betriebsleiter für die JJ _________ Gemeinden an-
gestellt werden, es sei ein Vorprojekt für die durchzuführenden Arbeiten zur optimalen
Ausschöpfung der Nennkapazität der 3 Anlagen auszuarbeiten, anschliessend das Pro-
jekt auszuführen und die Wirksamkeit zu prüfen. Im Falle ungenügender Wirksamkeit
müsste ein weiteres Projekt entwickelt werden (BO DUS, Register II). Im Februar 2011
orientierte LL _________ von der Gemeindeverwaltung F _________, dass die Anstel-
lung eines interkommunalen Klärwärters trotz einstimmigen Vorschlags der ARA-Kom-
mission durch einzelne Gemeindeverwaltungen gekippt worden sei. Die Gemeinde
F _________ sei inzwischen den Forderungen gemäss dem Schreiben vom 30. Sep-
tember 2010 nachgekommen (BO DUS, Register BB).
Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 teilte I _________, Mitarbeiter der DUS, der Gemeinde
A _________ mit, die Auswertung der Betriebsdaten der WRA A _________ von 2012
habe gezeigt, dass bis am 24. Juli 2012 rund 25'500 m3 unbehandelt in die
KK _________ geflossen seien, weil die zeitgesteuerte Pumpe nur 15 Min./Std. einge-
stellt gewesen sei. Die Pumpe müsste niveaugesteuert werden. Nach Behebung des
Problems habe der Durchfluss in die WRA um Faktor 5 zugenommen. Es werde befürch-
tet, dass die WRA in A _________ nun hydraulische Überlastungen und ähnliche Ver-
stopfungsprobleme wie diejenige in F _________ zeigen könnte. Es stelle sich die Frage,
inwiefern der Anschluss der Anlage in A _________ an eine leistungsfähigere Anlage
Sinn machen resp. möglich wäre (BO DUS, Register KK).
2.6 Am 18. Oktober 2013 fand eine weitere Sitzung der Gemeindevertreter der Gemein-
den A _________, E _________ und F _________ mit 3 Mitarbeitern der DUS
(G _________, MM _________, I _________) sowie Mitarbeitern der L _________ AG
(J _________, K _________, NN _________) statt. Letztere hatte vorgängig eine Situa-
tionsanalyse und Variantenstudie der WRA in F _________ durchgeführt. Im entspre-
chenden Protokoll zu dieser Sitzung hielt I _________ bezüglich A _________ die Aus-
führungen gemäss ihrem Schreiben vom 31. Mai 2013 fest. Ab Januar - September 2013
seien für den Gesamtphosphor 4 unzulässige Überschreitungen festgestellt worden.
Probleme gebe es auch mit dem Wirkungsgrad (13 % Überschreitungen des BSB5-Wir-
kungsgrads und 50% des P-Wirkungsgrads). Der Gesamtbypass (ohne Behandlung o-
der nur Vorklärung) habe seit Januar bis Mitte Oktober 2013 ca. 34'800 m3 betragen,
was ca. 40% des Gesamtzulaufs entspreche. Die Ursache sei unklar. Die Gemeinde
werde aufgefordert, diesem Problem nachzugehen und die DUS zu informieren. Den
Gemeinden wurde alsdann die Hollinger-Studie zur WRA-Anlage F _________ präsen-
tiert. Die DUS verlangte abschliessend die Ausarbeitung einer Machbarkeitsstudie und
eines Vorprojekts. Zu den Verantwortlichkeiten wurde im Protokoll festgehalten, die Ge-
meinde F _________ und die DUS seien sich einig, dass die Verantwortlichkeiten be-
züglich Baumängel und Funktionsstörungen beim Konstrukteur der Anlagen liegen wür-
den (BO DUS, Register X). Die Gemeinde A _________ leitete am 21. Oktober 2013
gegen die Beklagte ein Betreibungsverfahren für die eingeklagte Forderungssumme ein
(S. 21). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die X _________ AG Rechtsvorschlag.
3.
Die Klägerin macht geltend, die WRA-Anlage sei unbrauchbar. Sie verlangt die
Wandelung des am 26. Juni 2002 abgeschlossenen Werkvertrags und fordert
Fr. 1'349'304.00 zurück, was den Baukosten inkl. MwSt. entspricht.
3.1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Ver-
trag ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billiger-
weise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden
des Unternehmers Schadenersatz fordern (Art. 368 Abs. 1 OR). Sind die Mängel oder
die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Min-
derwert des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses
dem Unternehmen nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesse-
rung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen (Art. 368 Abs. 2 OR).
Bei den drei Mängelrechten, Wandelung, Minderung und Nachbesserung, handelt es
sich um Gestaltungsrechte. Die entsprechenden Erklärungen des Bestellers sind unwi-
derruflich (Zindel/Pulver in: Honsell/Vogt/Wiegand, Obligationenrecht I, 2011, N. 12 zu
Art. 368 mit Hinweisen; Gauch, Der Werkvertrag, 2011, N. 1581). Sind die Vorausset-
zungen von Art. 368 Abs. 1 OR erfüllt, so ist der Besteller berechtigt, den Werkvertrag
durch einseitige Willenserklärung mit rückwirkender Kraft, d.h. mit Wirkung ex tunc, auf-
zuheben (Zindel/Pulver, a.a.O., N. 24 zu Art. 368; Gauch, a.a.O., N. 1531). Durch die
Wandelung erlöschen die gegenseitigen Forderungen der Parteien auf Leistung des Ver-
sprochenen, soweit sie noch bestehen. Zudem entstehen Rückleistungspflichten, soweit
geleistet wurde. Der Unternehmer muss eine bereits empfangene Vergütung zurückzah-
len und der Besteller das abgelieferte Werk zurückgeben (Gauch, a.a.O., N. 1534 f.).
Die Unzumutbarkeit der Annahme schliesst den Fall der Unbrauchbarkeit mit ein. Es
geht um die Ermessensfrage, ob dem Besteller nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB)
zumutbar ist, das abgelieferte Werk zu behalten und es endgültig anzunehmen. Es hat
eine umfassende Interessenabwägung gestützt auf den Einzelfall zu erfolgen. Auszug-
gehen ist von der Art und dem Ausmass des Mangels, der das Werk unannehmbar ma-
chen soll. Dabei sind sämtliche Umstände, die bei gegebenem Werkmangel für oder
gegen die Zumutbarkeit der Annahme sprechen, zu berücksichtigen und zu gewichten.
Die Annahme kann beispielsweise deshalb unzumutbar sein, weil dem Besteller im kon-
kreten Fall weder mit einer Minderung noch mit einer Nachbesserung gedient ist. Zuläs-
sig ist sogar, das nachträgliche Unternehmerverhalten in die Würdigung einzubeziehen,
namentlich dann, wenn der Unternehmer eine Nachbesserung, zu welcher er mit seinem
Betrieb alleine imstande ist, zu Unrecht verweigert, verzögert oder unvollständig aus-
führt. Trifft umgekehrt den Besteller ein beschränktes Selbstverschulden, so kann dieser
Umstand dafürsprechen, dass ihm die Annahme des Werkes trotz des Werkmangels
billigerweise zuzumuten ist (Gauch, a.a.O., N. 1558 ff.). Damit ein Werk für den Besteller
unbrauchbar ist, wird vorausgesetzt, dass dieses infolge seines Mangels für den Bestel-
ler gänzlich unbrauchbar ist. Letzterer kann vom betreffenden Werk überhaupt keinen
(vernünftigen) Gebrauch machen. Ferner wird vorausgesetzt, dass das Werk definitiv
unbrauchbar ist, sich der betreffende Werkmangel also nicht beheben lässt (Gauch,
a.a.O., N. 1567 f.).
3.2 Die Beklagtenpartei macht geltend, die Verjährung sei eingetreten. Eine Mängel-
rüge sei nie erfolgt. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen.
3.2.1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Ge-
schäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von
allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1 OR). Vor der Ablieferung des
beendeten Werkes besteht für den Besteller grundsätzlich weder ein Prüfungs- noch
eine Anzeigepflicht (Zindel/Pulver, a.a.O., N. 5 zu Art. 367). Die Ansprüche des Bestel-
lers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von 2 Jahren nach der Abnahme
des Werkes, gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers. Demgegenüber ver-
jährt der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes wegen anfälliger
Mängel des Werkes gegen den Unternehmer, welcher zum Zwecke der Erstellung
Dienste geleistet hat, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme (Art. 371 OR). Ein
unbewegliches Bauwerk ist eine durch Verwendung von Material und Arbeit in unmittel-
barer oder mittelbarer Verbindung mit dem Erdboden hergestellte unbewegliche Sache.
Es handelt sich um eine immobile Sache. Diese muss weiter dauerhaft mit dem Erdbo-
den in Verbindung stehen und es ist die Verwendung von Material und Arbeit erforder-
lich. Schliesslich ist dem Werk eigen, dass erst nach längerer Zeit festgestellt werden
kann, ob es den Anforderungen, der Festigkeit oder der geologischen und atmosphäri-
schen Bedingungen genügt (Zindel/Pulver, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 371). Die Verjäh-
rungsfrist, welche für offene wie auch für geheime Mängel gilt, beträgt fünf Jahre. Der
Fristenlauf beginnt mit der Abnahme. Die Abnahme eines Werkes setzt voraus, dass es
vollendet ist und der Unternehmer alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat. Ob es män-
gelfrei ist, spielt dagegen keine Rolle. Der Abnahme entspricht die Ablieferung des Wer-
kes. Abgeliefert wird es durch die Übergabe oder durch die Mitteilung des Unternehmers,
es sei vollendet. Eine Abnahme kann auch stillschweigend dadurch erfolgen, dass das
Werk gemäss seinem Zweck gebraucht wird. Ein besonderer Abnahmewille des Bestel-
lers ist deshalb nicht erforderlich (BGE 115 II 459, 113 II 267 E. 2b). Die Beweislast für
den Ablauf der Verjährungsfrist obliegt dem Unternehmer (Zindel/Pulver, a.a.O., N. 31 f.
& N. 43 zu Art. 371).
3.2.2 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass die Bauabnahme der Anlage in
A _________ mit unwesentlichen Mängeln am 20. November 2003 erfolgte (BO DUS,
Register Y, Beilage 53). Gemäss dem abgeschlossenen Werkvertrag sollten die gesetz-
lichen Grenzwerte der Parameter BSB5 und P nach einer Einfahrzeit, spätestens in drei
Jahren, erfüllt sein. Nach der Einfahrphase sollte der Klärwärter in der Lage sein, die
Anlage gemäss den Angaben der X _________ AG (Wartungsjournal) selbständig zu
betreuen. Diese Betreuungsphase übernahm die Beklagte (S. 17 f. Art. 7 ff.). Zu den
ersten beiden Einfahrjahren bestehen schriftliche Jahresberichte der Beklagtenpartei
aus den Jahren 2004 und 2005. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass im Herbst 2006
weitere Besprechungen mit dem Kanton stattgefunden haben, weil die Einhaltung der
Grenzwerte fraglich war (vgl. Sitzung vom 4. September 2006, an welcher auch
C _________ teilnahm). In der Folge wurden auf Druck der DUS Untersuchungen durch-
geführt. Eine zweite offizielle Betriebsabnahme nach der Einfahrphase ist weder schrift-
lich noch durch Aussagen nachgewiesen. OO _________, Gemeindepräsidentin der Ge-
meinde A _________ seit Januar 2013, konnte dazu keine Angaben machen. Danach
gefragt, ob die Mängel der Beklagten angezeigt worden seien, erklärte sie, sie wisse von
Mängeln und diese seien durch Mängelrüge angezeigt worden, in welchem Jahr könne
sie aber nicht sagen. Gemäss Informationen der Vorgänger sei dies schriftlich erfolgt
(S. 152 A. 8 f.). Die Anlage funktioniere schlecht. Man habe deshalb auf Druck des Kan-
tons das Klageverfahren eingeleitet. Gemäss den Rückmeldungen von Z _________
seien die Bauanlagen schlecht, Beton bröckle ab, Leitungen seien gequetscht und auf
den Feldern würden sich Wasserlachen bilden. Seit dem Hinaufpumpen des Wassers
hätten sich die Werte verschlechtert und die Stromkosten seien explodiert. Nach der
Mängelanzeige seien Sanierungsarbeiten durchgeführt worden, d.h. gewisse Leitungen
ersetzt worden. Die (S. 152 f. A. 6 ff.). S _________, ihr Vorgänger, führte diesbezüglich
aus, dass ein Bauabnahmeprotokoll gemacht worden sei, zumindest bei der technischen
Abnahme. Es habe dann zwischen Bund, Kanton und Gemeinde sowie der Beklagten
Diskussionen gegeben, ob die Anlage funktioniere. Die Probeentnahmen hätten unter-
schiedliche Werte ergeben. Die Auszahlung der Restsubventionen sei an erfüllte Mess-
werte gekoppelt gewesen. Diese seien dann jedenfalls ausbezahlt worden (S. 167 A. 8).
Gefragt nach Mängelrügen hielt er fest, die technischen Mängel seien bei der techni-
schen Abnahme sicher gerügt worden. Diese seien auch behoben worden. Wenn die
Abwasserwerte nicht erfüllt seien, sei das ja indirekt eine Rüge, dass die Anlage nicht
funktioniere. C _________ habe die Gemeinde bei den Diskussionen mit Bund und Kan-
ton immer unterstützt. Die notwendige Reduktion des Fremdwassers sei von Beginn weg
klar gewesen. Diese Arbeiten seien am Ende seiner Präsidentschaft noch nicht abge-
schlossen gewesen. Dagegen seien die Endsubventionen am Ende seiner letzten Amts-
periode ausbezahlt worden. Weil diese ausbezahlt worden seien, gehe er davon aus,
dass die Messwerte auch eingehalten worden seien (S. 167 f. A. 9, 3; S. 169 A. 4). An
konkrete Mängelrügen oder Mängel konnte er sich nicht mehr erinnern. C _________
gab bei seiner Befragung zu Protokoll, nach der Einfahrphase habe eine funktionstech-
nische Abnahme im Herbst 2006 stattgefunden (S. 157 A. 10 f.). Bei der Abnahme habe
die Anlage funktioniert. Die nicht erfüllten Phosphatwerte seien nicht ein Problem der
Anlage, sondern der Dosierung des Fällungsmittels. Es sei ihm ein Rätsel, weshalb man
das im Jahre 2006 verwendete Mittel durch ein anderes ersetzt habe (S. 158 A. 19).
Angesprochen auf geltend gemachte Mängelrechte gab er zu Protokoll, nach 2006 sei
bezüglich der Druckleitung eine Mängelrüge erfolgt. Diese habe aber nicht Bestandteil
des Gesamtauftrags für die WRA-Anlage gebildet. Die Beklagte habe für die Drucklei-
tung die Bauleitung innegehabt. Die Firma PP _________ habe die Gräben unsorgfältig
eingefüllt und nach erfolgter Mängelrüge auf ihre Kosten ersetzt. Aus Goodwill sei er
dann mit dem vorigen Gemeindepräsidenten einmal zur Begutachtung der Leitung auf
Platz gewesen (S. 158 A. 20, S. 162 A. 7). Er sei nie wegen angeblicher Mängel durch
die Gemeinde A _________ kontaktiert worden, weder mündlich noch schriftlich. Seit
2006 habe er keinerlei Unterlagen der Messresultate erhalten. Seine Information zurzeit
sei, dass F _________ sehr schlecht funktioniere, die Anlagen in A _________ und
E _________ einigermassen. Bei den letzteren würden die Phosphorwerte nicht stim-
men. Bei seiner Begehung im März 2015 habe er schwerwiegende Mängel festgestellt.
In A _________ könne das Wasser nicht mehr ins Doppelfeld Nr. 2 fliessen. Der Klär-
wärter habe mit einem Pickel den Steinkorb zerstört, damit das Wasser an der Oberflä-
che abfliessen könne. Die Wassermengen würden auf eine massive Verschlammung
hindeuten. Er habe nach dem Abnahmeprotokoll nie schriftliche Abmahnungen erhalten.
Auf Fragen von Rechtsanwalt M _________ gab er zu Protokoll, die Messwerte seien
nach und nach reguliert worden (S. 159 A. 21 ff., S. 161 A. 13 ff.).
Der Zeuge DD _________, seit 2006 technischer Berater der Anlage in A _________,
gab zu Protokoll, die Werte seien zu Beginn seiner Tätigkeit gut gewesen. Bis heute
seien sie knapp an der Grenze. Der Phosphor liege zwischen 0.5., 0.7 und 0.2, wobei er
0.8 nicht übersteigen dürfe. In absehbarer Zeit werde auch diese Anlage schlechter wer-
den. Wenn sich das Volumen immer weiter erhöhe und die Stoffe nicht wie ursprünglich
geplant abbauen würden, seien die Felder immer mehr mit diesen schadhaften Stoffen
belastet (S. 175 A. 1 f.). Auf die Frage, ob er gegenüber C _________ Mängel resp. die
fehlende Funktionstüchtigkeit gerügt habe, gab er an, dies sei richtig. Er habe diesbe-
züglich mit ihm über alle drei WRAs diskutiert. Die Entlastungsrinne sei stetig verstopft
worden. In der Folge habe er mit C _________ eine Lösung gesucht und es sei eine
Duschanlage erstellt worden, damit das Wasser ablaufen könne. Des Weiteren habe
sich ca. 2007 gezeigt, dass Angestellte der Beklagtenpartei Rohre angebohrt hätten.
Diese seien in der Folge ausgetauscht worden. Man habe Kleinigkeiten machen müssen.
Den Auftrag für die Behebung der Mängel habe C _________ erteilt (S. 151 A. 6 f.).
Z _________, der ab Beginn auf der Anlage in A _________ arbeitete, führte bezüglich
Mängelrügen aus, er habe einmal gerügt, als das Wasser nicht mehr versickert sei. Dies
sei eine Bagatelle gewesen. Ansonsten habe es keine Probleme gegeben. Die Anlage
funktioniere seiner Meinung nach (S. 170 A. 6). Auch er bestätigte, dass die Messwerte
nicht so schlecht seien, d.h. diese seien mehr oder weniger im grünen Bereich, d.h. die
Grenzwerte seien eingehalten (S. 171 f. A. 1).
3.2.3 Gestützt auf die Akten ist ersichtlich, dass eine offizielle Abnahme des Werkes
wohl nach der Bauphase, nicht aber nach der Einfahrphase erfolgt ist. Die Beklagte
schuldete als Totalunternehmerin gemäss dem Werkvertrag neben der Planung und
dem Bau auch die Betreuung der Klärwärter in der dreijährigen Einfahrphase (S. 18
Art. 9), um das in Art. 7 des Werkvertrags formulierte Ziel, die Erfüllung der gesetzlichen
Grenzwerte in spätestens 3 Jahren, zu erreichen. Die Verjährungsfrist konnte also frü-
hestens nach Abschluss der Einfahrphase, d.h. am 20. November 2006, zu laufen be-
ginnen und nicht bereits nach der Bauabnahme. C _________ betreute die Klägerin wie
vereinbart in den ersten 3 Jahren. Dies war auch 2006 noch der Fall, wenn auch für
dieses Jahr im Gegensatz zu den beiden vorigen Jahren 2004 und 2005 kein schriftlicher
Jahresbericht mehr durch die Beklagte erstellt worden war. Im vorliegenden Fall muss
deshalb entsprechend dem Werkvertrag von einer stillschweigenden Annahme ab dem
war stets in Betrieb und funktionierte. Zwar variieren die Messwerte, die gesetzlichen
Grenzwerte werden aber üblicherweise eingehalten. Zudem wurden, wie der frühere Ge-
meindepräsident bestätigte, sowohl die Bundes- als auch Kantonsendsubventionen ge-
gen Ende seiner Amtszeit ausbezahlt. Damit begann die 5-jährige Verjährungsfrist ge-
mäss Art. 371 OR ab dem 20. November 2006 zu laufen. Die Verjährungsunterbrechung
durch die Einleitung der Betreibung im Oktober 2013 (Art. 135 Ziff. 2 OR) ist demzufolge
verspätet erfolgt.
Weiter ist für das Gericht erstellt, dass zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Mängelrüge
erfolgt ist. Auch mündliche Abmahnungen nach der Einfahrphase sind nicht bewiesen.
C _________ nahm nachweislich letztmals an der Sitzung vom 19. September 2006 teil,
an welcher der Vertreter des BAFU bestätigte, die WRAs würden wahrscheinlich funkti-
onieren. An späteren Sitzungen mit der DUS oder in Korrespondenzen wird
C _________ oder die Beklagte nirgends mehr erwähnt. Die Beklagte dürfte folglich, wie
C _________ an seiner Einvernahme ausführte, effektiv keine Kenntnis über die Anlage,
deren Betreuung und Messwerte gehabt haben. Die Klage wurde nicht innert der 5-jäh-
rigen Verjährungsfrist eingeleitet, so dass sie verwirkt ist (Art. 371 Abs. 2 OR). Eine ab-
sichtliche Täuschung der Klägerin gemäss Art. 210 Abs. 6 i.V. mit Art. 371 Abs. 3 OR,
die eine längere Verjährungsfrist auslösen würde, wurde nie geltend gemacht. Letztlich
spielt dies jedoch keine Rolle, da die Klage - wie weiter unten aufzuzeigen ist - auch
materiell abzuweisen ist.
4.
Die Gutheissung der Wandelungsklage setzt voraus, dass das erstellte Werk un-
brauchbar ist. Da dem Gericht die notwendige Fachkenntnis dafür fehlt, wurde ein Gut-
achten in Auftrag gegeben.
4.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Suche nach geeigneten Gutachtern mit spezi-
fischem Fachwissen für eine Abwasserreinigungsanlage nach dem Wurzelraumverfah-
ren, die eher selten sind, schwierig gestaltete. Am 15. Juni 2016 schlug die Beklagten-
partei QQ _________ und am 16. August 2016 schlug die Klägerpartei RR _________
als mögliche Gutachter vor. Beide Parteien erhoben Einwände gegen die Vorschläge
der Gegenpartei, so dass sie am 9. September 2016 aufgefordert wurden, weitere Ex-
pertenvorschläge einzureichen. Am 22. September 2016 schlug die Beklagtenpartei
O _________ und am 26. September 2016 schlug die Klägerpartei P _________ vor. In
der Folge erhoben abermals beide Parteivertreter am 6. resp. 7. Oktober 2016 Einwände
gegen die Vorschläge und wandten ein, diese seien befangen oder nicht geeignet. Da-
raufhin forderte das Gericht die Parteien am 10. Oktober 2016 zu weiteren Expertenvor-
schlägen auf. Dem widersetzte sich die Beklagte am 12. Oktober 2016 und verlangte
einen Entscheid bezüglich der geltend gemachten Ausstandsgründe gegenüber
O _________. Die Klägerin hielt am 20. Oktober 2016 ebenfalls an ihrem Expertenvor-
schlag fest. Das Bezirksgericht nahm am 27. Oktober 2016 mit beiden Experten Kontakt
auf und ersuchte um Mitteilung, ob sie über die erforderlichen Fachkompetenzen verfü-
gen würden und besondere Beziehungen zu den Parteien oder deren Anwälten hätten.
P _________ erklärte sich am 10. November 2016 zur Übernahme des Gutachterman-
dats und O _________ am 9. November 2016 zur Übernahme des Gutachtermandates
bereit und fähig. Mit Entscheid vom 21. November 2016 wurden die Ausstandsbegehren
gegen beide Vorschläge abgewiesen (Z3 16 6). Aufgrund der besonderen Fachkompe-
tenz von O _________, welche seit 1986 über jahrelange Erfahrungen mit dem Wurzel-
raumverfahren verfügt, ernannte das Bezirksgericht diese am 13. Dezember 2016 zur
Expertin. Nach der Bekanntgabe der Kosten für das Gutachten und der Zahlung der
notwendigen Kostenvorschüsse durch die Parteien erfolgte am 26. April 2017 die Anhö-
rung der Parteien und Parteivertreter durch die Gutachterin vor Ort. Sie verlangte die
Edition des Entscheids des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend die Ge-
meinde F _________. Die Besichtigung der Anlagen erfolgte vom 29. bis 31. Mai 2017.
Am 22. Mai 2017 wurden auf Wunsch der Gutachterin bei den Parteien sowie der DUS
weitere Akten editionsweise einverlangt (S. 263 f.). Gestützt auf das Schreiben der DUS
vom 24. Mai 2017 wurden die Berichte von D _________ vom 20. August 1994 sowie
jener von YY _________ vom Mai 2011 am 31. Mai 2017 bei der Gemeinde
F _________ eingefordert (S. 275). Die Beklagtenpartei reichte ihre Unterlagen am
Belegdossier) beim Gericht ein. Die Berichte D _________ wurden nicht ediert.
Am 7. Juni 2017 teilte die Gutachterin mit, dass die Parteien vereinbart hätten, alle 3
WRA-Anlagen im JJ _________ sowohl auf Abwasser- als auch Bodenparameter zu
beproben und zu analysieren. Die Bodenbeprobung werde das Labor für Oryktologie
und Hydrogeologie der landwirtschaftlichen Universität Athen, unter der Leitung von
SS _________, machen (S. 276). Die Laboruntersuchungen der Abwasserproben vom
TT _________, wobei die entsprechenden Rechnungen vom 5. Juli 2017 durch das Be-
zirksgericht bezahlt wurden (S. 294 ff.). Vom 18. bis 21. Juli 2017 wurden in Anwesen-
heit von SS _________ und dessen Assistenten die Bodenproben entnommen (S. 291).
Am 3. August 2017 verlangte die Gutachterin für ihren unvorhergesehenen Arbeitsauf-
wand eine Erhöhung ihres Honorars um 15 Arbeitstage (S. 300). Diesem Antrag ent-
sprach das Gericht und verlangte am 18. August 2017 einen weiteren Kostenvorschuss.
Am 21. August 2017 gab die Gutachterin das Honorar von SS _________ bekannt, wo-
rüber die Parteien gleichentags informiert wurden. Mit Schreiben vom 24. August 2017
widersetzte sich die Klägerpartei dieser Verfügung. Die Kosten von SS _________ seien
in der Offerte nicht erwähnt worden und die Vergabe an eine ausländische Professorin
verursache zusätzlich überhöhte MwSt.-Ansätze. Das Bezirksgericht nahm am 28. Au-
gust 2017 zu den Vorwürfen Stellung und teilte mit, dass der Gutachterauftrag nicht rein
aus Kostengründen dem in der Schweiz tätigen P _________ übertragen werden könne,
weil die Qualität einer Expertise durch einen Experten mit dem notwendigen Fachwissen
auf dem Gebiet des Wurzelraumverfahrens massgebend und die Höhe der Kosten zweit-
rangig sei. Entscheidend für die Ernennung von O _________ sei gewesen, dass diese
seit 1986 im Feld des Wurzelraumverfahrens tätig sei und bereits mehrere Beurteilungs-
berichte als Beraterin erstellt habe. Die zusätzlichen Bodenuntersuchungen durch
SS _________ seien anlässlich der Augenscheine von Ende Mai 2017 mit den Parteien
vereinbart worden. Insbesondere sei in der Schweiz kein Gutachter mit dem entspre-
chenden Fachwissen im Wurzelraumverfahren auffindbar (S. 309 f.). Gleichentags for-
derte das Gericht aber die Gutachterin auf, zu den Kostenerhöhungen für das Gutachten
näher Stellung zu nehmen. Deren Stellungnahme erfolgte am 14. September 2017. Der
Beizug von SS _________ als Fachmann der Hydrogeologie für die gewünschten Bo-
denbeprobungen sei notwendig. Der Aufwand im administrativen Bereich, aber auch je-
ner für die Auswertung der umfangreichen Analyseergebnisse seien nicht voraussehbar
gewesen, weshalb nun entsprechend höhere Kosten entstehen würden (S. 314 f.). Am
ersuchte am 21. November um Zusendung der technischen Planungsunterlagen der
WRA (S. 334). In der Folge wurden diese bei der Beklagtenpartei durch das Gericht ein-
gefordert und am 29. November 2017 an die Gutachterin weitergeleitet (vgl. separates
Belegdossier).
Das Gutachten vom 5. Januar 2018 ging am 16. Januar 2018 beim Bezirksgericht ein
(S. 341 ff.). Dieses wurde auf Antrag der Klägerpartei am 10. August 2018 ergänzt
(S. 584 ff.). Auf Ersuchen der Klägerin wurde die Gutachterin am 10. September 2018
aufgefordert, eine detaillierte Zusammenstellung ihrer Arbeit und Auslagen zu schicken
(S. 625). Dem kam die Gutachterin am 23. September 2018 nach (S. 627 ff.). Am
lückenhaft und in Unkenntnis der Schweizerischen Rechtsordnung erfolgt, weshalb eine
neue unabhängige Begutachtung in der Schweiz verlangt werde. Dabei warf er diverse
Fachfragen auf (S. 634), die das Bezirksgericht den beiden Gutachtern am 1. Oktober
2018 zur Stellungnahme weiterleitete (S. 641). Die beiden Gutachter nahmen am 5.
resp. 6. November 2018 zu den aufgeworfenen Kritikpunkten ausführlich Stellung
(S. 644 ff.; 657 ff.). Gestützt darauf lehnte das Bezirksgericht am 14. November 2018 die
Durchführung einer zweiten Expertise ab.
Die Entstehungsgeschichte des Gutachtens mit seinen Ergänzungen, wie sie vorliegend
aufgezeigt worden ist, bestätigt, dass O _________ entschlossen war, ein unabhängiges
und sachliches Gutachten zu erstellen, welches sämtliche möglichen Aspekte für das
Nichtfunktionieren der Kläranlagen mit einbezog. So forderte sie mehrere Male bei bei-
den Parteien zusätzliche Akten ein, welche von diesen im Rahmen des Schriftenwech-
sels nicht eingereicht worden sind, und zwar auch solche zu Gunsten der Klägerin. Zu-
dem erachtete sie nach der Besichtigung der Anlagen vor Ort neben den Abwasserun-
tersuchungen Bodenuntersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Hydrogeologen
SS _________ für erforderlich. Dies wiederum zeigt, dass sie die Grenzen ihres Fach-
wissens kennt und weiss, welche anderen Spezialisten sie beiziehen muss. Alle von den
Parteien aufgeworfenen Fragen wurden von der Gutachterin O _________ in Zusam-
menarbeit mit SS _________ klar und verständlich beantwortet. Aus diesem Grund
konnte auch auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden.
4.2 Ziel der Begutachtung war es, die Funktionstauglichkeit und die Betriebsvorausset-
zungen der WRA-Anlage zu untersuchen. Aufgrund der Besichtigung vom 30. Mai 2017
vormittags beschreibt die Gutachterin die Anlage wie folgt: Im Zulaufschacht läuft das
Abwasser durch eine Philippirinne, von welcher aus überschüssiges Abwasservolumen
direkt in den KK flusslauf entlastet wird. Das Abwasser passiert im Betriebsgebäude ei-
nen Rechen, in welchem die groben Feststoffe angehalten und anschliessend in einer
Siebschnecke gepresst werden. Das Pressgut wird in einer Abfalltonne gesammelt und
entsorgt. Nach dem Verlassen des Rechens, jedoch noch bevor das Abwasser das Ab-
setzbecken erreicht, wird die Phosphatfällung im Durchflusskanal des Abwassers durch-
geführt. Das flüssige Fällungsmittel wird in den Abwasserstrom hinzugegeben. An-
schliessend gelangt das Abwasser zu einem Absetzbecken zwecks Sedimentation. Das
Absetzbecken besteht aus zwei Kammern, wobei die erste Kammer das Abwasser von
ca. 80% der absetzbaren Stoffe befreien soll und die zweite Kammer dann von den rest-
lichen ca. 20%. Hier stellte die Gutachterin fest, dass die Feststoffe besser als in den
Anlagen in E _________ und F _________ sedimentieren. Da nur ein Absetzbecken zur
Verfügung stehe, könne die Verweilzeit des Absetzens nicht manipuliert werden. Der
Überfluss sei von Feststoffen befreit. Nach der Sedimentation wird das Abwasser in ein
Pumpwerk geführt, wo es gesammelt und periodisch zur eigentlichen WRA-Anlage ge-
fördert wird. Diese ist ca. 40 m höher positioniert als die mechanische Vorreinigungsein-
richtung. Das Abwasser läuft dann in die Schilfbeete, die aus zwei Doppelfeldern bestehen.
Diese werden über eine parallel eingestellte Betriebsweise mit Abwasser beschickt. Das
Abwasser fliesst in die zwei Zulaufkanäle und dann zu den Schilfbeeten. Aus jedem Zulauf-
kanal wird jedes Doppelfeld horizontal mit Wasser gespeist, welches durch eine Schotter-
kofferwand eintritt und transportiert wird. Das Abwasser fliesst in jedem Feld zunächst hori-
zontal und dann im geneigten Bodenkörper mit 5% Neigung weiter. Diese Bauweise ermög-
licht im Falle eines Zulaufs von überschüssigem Abwasser- bzw. Fremdwassersvolumen
das Überlaufen der Schotterwand. In dem Fall übernehmen die Schilffelder eine Speicher-
funktion auf ihrer Oberfläche, wo das Abwasser gesammelt und gestaut wird. Von der Ober-
fläche aus versickert das Abwasser in vertikaler Richtung. Diese Bauweise ermöglicht das
Funktionieren der Anlage beim "Worst Case", d.h. wenn überschüssiges Mischwasser in die
Anlage fliesst. Jedes Schilffeld wird über ein höhenverstellbares Abflussrohr in einem Ab-
laufschacht entwässert. Bei normalem Betrieb wird das Abflussrohr im Schacht in einer
Höhe von ca. 20-50cm positioniert, so dass sich in den Schilffeldern ein Stauraum bildet.
Dies gehört nach Ansicht der Gutachterin zu den wichtigsten Betriebsvoraussetzungen der
hydraulischen und abwassertechnischen Kontrolle der WAR-Anlage. Diese Betriebsweise
werde in der Anlage A _________ vernachlässigt, obwohl dies im Plan der Wartungsaufga-
ben seitens der Beklagten in den Jahresberichten 2004 und 2005 erwähnt worden sei. Die
Abläufe aus jedem Ablaufschacht der vier Schilffelder münden schliesslich in einem Ablauf-
schacht
und
das
gemeinsame
Abflussrohr
wird
in
den
Flusslauf
der
KK _________ entwässert. Die Schlammveredelungsanlage ist einige Meter von der
WRA-Anlage entfernt positioniert, um den Primärschlamm und den Schlamm aus der Phos-
phatfällung zu entwässern und zu vererden. Die drei Schlammvererdungsbeete sind mit
Schilf bewachsen. Siesind seit 14 Jahren in Betrieb und in gutem Zustand (S. 363 ff.
Ziff. 5.2). Bezüglich der Dimensionierung hält die Gutachterin fest, dass die WRA
A _________ eine Gesamtoberfläche von 1'500m² aufweist, sich auf ca. 1'250 m ü.M. be-
findet und für eine hydraulische Belastung von ca. 500 Einwohnergleichwerte (EWG, d.h.
Anzahl Einwohner und Gäste) dimensioniert wurde. Ständige Einwohner sind etwa 330, wo-
bei sich diese Zahl aufgrund des Wintertourismus auf ca. 450 erhöht (S. 364 Ziff. 5.3).
Die Gutachterin bewertet die Anlage in A _________ als gut. Sie stellt fest, dass viel Fremd-
wasser aus Regen, Schnee, Drainage, Quell- und Tränkewasser aus den Ställen, das we-
gen Frostgefahr nicht abgestellt werde etc., in das Kanalisationssystem fliesse, seit 2007 im
Rahmen eines GEP-Systems reduziert wurde. Die Trennung der Feststoffe im Absetzbe-
cken, die zusammen mit der Phosphatfällung im selben Raum geführt werden, bereite we-
niger Probleme als in den Anlagen in E _________ und F _________. Das von Feststoffen
befreite Abwasser lasse die Schotterkofferwand frei. So sei die Verteilung des Abwassers in
den Wurzelraum des Bodenkörpers optimal und die Reinigungsleistung gut. Die Bodenun-
tersuchungen hätten ziemlich ausgeglichene Infiltrationsraten auf den Schilffeldern ergeben
(vgl. Bericht Stamatis). Die Wartung und Reinigung der Zulaufkanäle sei ausgezeichnet. Die
Pflege stehe auf höchstem Niveau. Für die Phosphorelimination sei der Boden so gestaltet
worden, dass Phosphor im Boden angereichert werde. Falls diese Anreicherung nicht aus-
reichen sollte, um die geforderte Elimination zu erzielen, sei eine Phosphatfällung herbeizu-
führen. Diese Phosphatfällung erfolge im selben Absetzbecken wie die Sedimentation des
Rohschlammes. Es sei darauf hinzuweisen, dass an Tagen, an denen die Zulaufkonzentra-
tion des Phosphors niedriger als dessen geforderter Ablaufwert sei, wie von der Beklagten
empfohlen, keine Phosphatfällung erforderlich sei. Der Abbau der organischen Kohlenstoff-
verbindungen (BSB5 und CSB) finde hauptsächlich im Wurzelraum des mit Schilf bewach-
senen Bodenkörpers statt. Das über mehrere Jahre ordnungsgemässe Betreiben der An-
lage in A _________ habe zu positiven Ergbnissen in den chemischen Analysen und hyd-
raulischen Messungen geführt. Der Wurzelraum werde gut vom Abwasser durchflossen. Für
das besondere Problem der Fremdwasserführung sei ein System zur Aufnahme von über-
schüssigem Wasser geplant und gebaut worden. Einzig ein Problem, nämlich die Verdop-
pelung der Schlammmengen seit dem Einsatz eines neuen Phosphatfällungsmittels im April
2016 bereite Sorgen (S. 366 f.).
Aus der Bewertung der Leistung der WRA-Anlage in den Jahren 2010 bis 2016, welche
die Gutachterin aufgrund der Abflussmittelwerte aus den Jahren 2010 bis 2016 vornahm,
wird ersichtlich, dass die Kohlenstoffverbindungen (BSB5 und CSB) die gesetzlichen
Grenzwerte seit 2010 durchgehend erfüllen. Ebenso die Nitrit-Werte. Einzig die Phos-
phorwerte waren in den Jahren 2010 und 2013 nicht einwandfrei. Diese sind nach dem
Wechsel des Fällungsmittels im April 2016 besser geworden, dies führte aber zu einer
Verdoppelung der Schlammmengen und der Bodenkörper erhält immer noch keinen
Phosphor. Die Passage des Phosphors durch den Bodenköper würde aber das Pflan-
zenwachstum fördern und diesen dort einbinden und somit aus dem Abwasser eliminie-
ren. Eine Leistungserhöhung wäre durch das Einstauen des Abwassers in den Schilffel-
dern möglich. Diese Massnahme hätte zwei sehr wichtige Folgen für die Leistung der
Anlage gehabt. Dadurch wäre erstens die Verweildauer der Schmutzstoffe in der Wur-
zelraumanlage verlängert worden, wodurch diese durch den im Wurzelraum vorhande-
nen Sauerstoff hätten abgebaut werden können. Zweitens hätte sich eine reelle Was-
serbilanz herstellen lassen, wobei sich auch die Leistung der Evapotranspiration
(Summe aus der Verdunstung und Wasserabgabe durch die Pflanzen) hätte rechnen
lassen. Der Stausee wäre mit weniger Wasservolumen belastet worden. Bei einer jähr-
lichen Evapotranspiration im Alpengebiet gemäss den Angaben von A. Henzen (2001)
in Höhe von ca. 480 l/m2 wären bei einer Fläche von 1'500 m2 etwa 720 m3 Abwasser
vom Stausee ferngeblieben (S. 369).
Am 27. Juni 2017 wurden durch den Z _________ Abwasserproben entnommen, und
zwar an vier verschiedenen Stellen entlang der Klärkette. Die Analyse der 14 Flaschen
erfolgte durch die Laboratoires Q _________ SA in TT _________ (vgl. S. 370). Auf-
grund dieser Abwasseruntersuchungen kam die Gutachterin zum Schluss, dass alle ge-
setzlich geforderten Grenzwerte der Abwasserperimeter unterschritten würden. Dies so-
wie das Ergebnis der Nitrifikation am Ende der Klärkette bestätige, dass das Abwasser
in den Wurzelraum des Bodenkörpers eindringe. Der Bau der Anlage sei mängelfrei er-
folgt. Die ordnungsgemässe Wartung sowohl bei der mechanischen Vorklärung als auch
das sorgfältige Reinigen des Zulaufkanals der Anlage bringe hervorragende Ergebnisse
aus den Schilfbeeten hervor. Die Infiltrationsversuche würden die ausgeglichene Durch-
lässigkeit der Schilfbeete bestätigen (vgl. Bericht SS _________). Der Prozess der Nit-
rifikation gehöre zur sogenannten weitergehenden Abwasserreinigung. Im Gegensatz zu
technischen Systemen, die zusätzliche Reaktoren nach der biologischen Behandlung
benötigen würden, werde im Wurzelraumverfahren dies im gleichen Klärreaktor vollzo-
gen. Die Schilfbeete würden, wenn sie in ihrer baulichen Substanz ungestört blieben und
gut mit Sauerstoff versorgt würden, die organische Belastung abbauen (S. 371 ff.).
Zur Vervollständigung des gesamten Bildes wurden ferner im Einverständnis der Par-
teien vom 18. bis 21. Juli 2017 Bodenuntersuchungen durchgeführt. Es erfolgten hyd-
raulische Messungen von Infiltrationsraten und Markierungsversuche. Die Labormes-
sungen erfolgten an der landwirtschaftlichen Universität in UU _________. Den entspre-
chenden Bericht verfasste SS _________ (S. 373 Ziff. 7.4). Folgende Untersuchungen
wurden von ihm unter Mitwirkung seiner Assistenten durchgeführt: Feldmessungen vor
Ort zur Bestimmung der Bodeninfiltration, Markierungsversuche, um die Durchflussfä-
higkeit des Bodenkörpers abzuschätzen, Laboruntersuchungen der Bodenproben, me-
chanische Analysen, um wichtige geohydraulische Parameter zu erkunden und die Be-
stimmung der physikalisch-chemischen, chemischen und mineralogischen Parameter
des Bodensubstrats. Er kam aufgrund dieser Untersuchungen zum Schluss, dass die
Anlage in A _________ im Gegensatz zu den Anlagen in E _________ und F _________
einen guten Funktionsstand und eine gute Wartung zeige. In A _________ zeige sich
eine normale Durchströmung des einfliessenden Abwassers vom Einlaufkanal zum Bo-
denkörper und kein Oberflächenabfluss auf der Oberfläche aller 4 Felder, d.h. die Durch-
strömung des Abwassers im Bodenkörper sei normal und die Bodenpermeabilität sei in
gutem Zustand. Ferner sei kein Geruch nach Schwefelwasserstoff wahrnehmbar. Die
Einlaufkanäle seien aussergewöhnlich sauber (S. 476, 479). Die Bodeninfiltrationsmes-
sungen würden die Wasserdurchlässigkeit des Bodens von mässig hoch bis hoch zei-
gen, was sehr gut sei. In A _________ gebe es im Gegensatz zu den Anlagen in
E _________ und F _________ keine Standorte, die praktisch null Infiltrationsfähigkeit
aufweisen würden. Die Markierungsversuche seien mit NaCL gemacht worden, in
A _________ am 21. Juli 2017. Die dadurch ermittelten Abstandsgeschwindigkeitswerte
seien repräsentativ und würden dem wahren Funktionszustand der Anlage entsprechen.
Diese würden wie die geohydraulischen Parameter die viel besseren Funktionsverhält-
nisse des Bodenköpers in der Anlage in A _________ im Gegensatz zu jener in
E _________ bestätigen. Er stellte weiter aus den ermittelten Messwerten der elektri-
schen Leitfähigkeit eine relativ mässige Mineralisation der Böden fest. Die Anlage in
A _________ habe höhere Messwerte gegenüber den beiden anderen Anlagen. Die Bo-
denfunktion sei durch die Fällungsmittel zur Eliminierung des Phosphats zusätzlich be-
einträchtigt worden. Natriumionen im Abwasser würden zur Alkalisierung des Bodens
resp. zur Zerstörung der Bodenstruktur führen. Die daraus folgende Bodendispersion,
unter Beteiligung der organischen Substanz, führe zur Bildung des charakteristischen
grau- bis schwarzverfärbten Bodentyps. Die Bildung dieses Bodentyps treffe bei allen
drei Anlagen zu, sei aber für die Anlage E _________ sehr markant. Das Vorhandensein
von sehr niedrigen Konzentrationswerten an SO3 weise auf eine relative Zunahme von
organischem Schlamm in den einfliessenden Abwässern hin. Dieser werde offensichtlich
sekundär gebildet und stehe mit der Behandlung der Abwässer zur Phosphatreduktion
in Zusammenhang (S. 480 ff.).
4.3 Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass die Anlage in A _________ schon seit 8
Jahren die geforderten Ablaufgrenzwerte erfüllt. Aufgrund der Abwasseruntersuchungen
werde aber ersichtlich, dass in den Jahren 2010 und 2013 die Eliminierung des Phos-
phors nicht immer gut funktioniert habe. In den letzten 2 Jahren habe sich der im Vor-
klärbereich produzierte Schlamm verdoppelt bis vervierfacht. Dies bereite Probleme in
den Schlammvererdungsbeeten. Trotzdem funktioniere der Sedimentationsprozess gut.
Das Abwasser fliesse frei von Feststoffen in die Schilfbeete. Es stehe in den Anweisun-
gen der Beklagten, wie die Phosphorelimination durchzuführen sei. Die Infiltrationsmes-
sungen der Schilffelder hätten ergeben, dass das Abwasser in den Bodenkörper trans-
portiert werde und die horizontale Infiltration vom Zulaufkanal in den Wurzelraum gut
funktioniere. Die Anlage in A _________ sei über längere Zeit als jene in E _________
und F _________ an der Oberfläche im sog. Worst Case Verfahren geführt worden. Da-
von habe sie sich aber sehr gut erholt. Heute fliesse weniger Fremdwasser durch die
Anlage. Dass der Prozess der Nitrifikation eingesetzt habe, demonstriere die hervorra-
gende Reinigungsleistung des Beets. Der Schilfbewuchs sei ausgezeichnet. Entschei-
dend sei die ordnungsgemässe Betriebsweise und Wartung. Zu den positiven Ergebnis-
sen gehöre auch der Aufbau eine ca. 30-40 cm mächtigen Schicht aus Bestandesabfall
zur Isolierung und Schutz der Schilfbeetoberfläche. Die höhenverstellbaren Abflussrohre
müssten vorsichtig auf eine grössere Höhe gebracht werden, um die Verweilzeiten des
Abwassers in den Wurzelraumbeeten zu verbessern. Dies erhöhe die Reinigungsleis-
tung und den Reinigungsgrad (S. 374 f.).
Die Gutachterin beantwortet unter Ziff. 9 des Gutachtens zudem die konkreten Fragen
der Parteien. Auf die Frage der Klägerin, ob in der Schweiz und auch international Re-
ferenzen über andere Anlagen desselben WRA-Typs erstellt worden seien und in etwa
der Anlagegrösse derjenigen im JJ _________ entsprechen würden, gab die Gutachterin
zur Antwort, dass eine geringere Einwohnerzahl zu bedienen, kein Problem sei. WRA-
Anlagen solcher Kapazität würden schon seit 1974 erfolgreich betrieben. Die erste WRA-
Anlage in D-Othfresen für 4'800 Einwohner sei seit 43 Jahren in Betrieb. Zudem seien
in Kanada auch WRA-Anlagen für 5'000 bis 7'000 Einwohner erstellt worden, welche seit
über zehn Jahren erfolgreich betrieben würden (S. 378 A. 4). Die langjährigen Erfahrun-
gen aus Kanada würden auch beweisen, dass die WRA-Anlagen des Typs D _________
unter den Bedingungen im JJ _________ funktionieren würden. Die Voraussetzung sei,
dass diese vom zuständigen Personal ordnungsgemäss betrieben würden. Aus der
WRA-Anlage in A _________ gehe hervor, dass solche Anlagen durchaus funktionsfähig
und effizient betrieben werden könnten (S. 381 A. 17). Die horizontal durchflossene Be-
schickungsart bringe sowohl hydraulische als auch abwassertechnische Vorteile mit
sich. Sie gewährleiste die beste Infiltration des Abwassers im Wurzelraum des Boden-
körpers und erziele gleichzeitig die besten Reinigungsresultate durch längere Verweil-
dauer der Laststoffe im Reaktor (S. 388 A. 7). Auf die Frage, was bei der Planung der
Anlagen hätte zwingend berücksichtigt werden müssen, führte sie aus, die Planung sei
ausgezeichnet gewesen. Die Phosphatfällung kombiniert mit der mechanischen Vorklä-
rung sei der schwache Punkt der Anlagen. Die Anweisungen der Beklagtenpartei in den
Jahresberichten 2004 und 2005 seien nicht eingehalten worden. Erst wenn die natürli-
chen Akkumulationskapazitäten des Bodens ausgeschöpft seien und keine ausrei-
chende Elimination des Phosphors möglich sei, müsste mit chemischen oder physikali-
schen Mitteln die Phosphatfällung herbeigeführt werden In einer naturnahen Kläranlage
müssten zuerst die natürlichen Akkumulationskapazitäten des Bodens ausgeschöpft
werden. Die Zusammensetzung des Phosphatfällungsmittels sei mit negativen Auswir-
kungen geändert worden (S. 382 A. 24). Danach gefragt, ob bei der Planung den Win-
terverhältnissen genügend Rechnung getragen worden sei, kam die Gutachterin zum
Schluss, dass für den Fall des schwankenden Tagesvolumens das Worst Case Verfah-
ren berechnet worden sei. Dazu sei eine spezielle Bauform gewählt worden, welche ge-
nügend Speicherräume vorsehe. In der Planung sei vorgesehen, dass das Reinigen der
Zulaufrinne mit dem Kieskoffer kurz vor dem Wintereinbruch zu erfolgen habe und gleich
nach dem Winter abermals. Die Zwischenzeit von vier bis fünf Monate reiche aus, um
dem Abwasser im Zulaufkanal freien Lauf zu garantieren. Diese Anweisung gehöre zum
Terminplan der Wartungsaufgaben gemäss den Jahresberichten 2004 und 2005
(S. 382 f. A. 25). Die VSA-Richtlinie Kleinkläranlagen habe von der Beklagtenpartei nicht
berücksichtigt werden müssen, da diese Anlagegrössen bis zu 200 Einwohnern betreffe.
Die drei WRA-Anlagen im JJ _________ seien zum Bedienen von 500 bis 5'000 Einwoh-
nergleichwerten dimensioniert worden. Die Grundsätze seien auch deshalb nicht an-
wendbar, weil viel Fremdwasser in die Kanalisation fliesse. Die Gutachterin stellte weiter
fest, dass der aktuelle Stand der Technik in der Schweiz im Jahre 2000 berücksichtigt
worden sei. Dies sei auch eine zwingende Bedingung der kantonalen Behörde gewesen
(S. 383 A. 27 ff.).
4.4 Keine neuen Erkenntnisse brachte die Ergänzung vom 10. August 2018, welche auf
Ersuchen der Klägerin erfolgte. Darin wurden diverse wissenschaftliche Fragen beant-
wortet, nämlich Fragen bezüglich des Sauerstoffs, der hydraulischen sowie CSB, GUS-
und N-mässigen Belastung, der Biomassenproduktion, den Weg des Abwassers, die
Vorteile einer Vertikalströmung etc. O _________ bestätigte, hydraulisch müsse darauf
geachtet werden, dass bei der horizontalen Beschickungsart die vollen dimensionierten
Abwassermengen über die Schotterwand in den Wurzelraum gelangen. Aufgrund der
Verschlammung der Schotterkofferwände sei dies in E _________ und F _________
nicht der Fall. Die Infiltrationsraten in der Anlage in A _________ würden demgegenüber
bestätigen, dass das gesamte Abwasser in den Wurzelraum hinführe und eine zufrie-
denstellende Reinigung bewirkten (S. 591, 594 A. 4, 10). Die Anlagen seien geplant und
erstellt worden, um eine ideale Funktion der Abwasseranlage zu erreichen. Lediglich die
Anlage A _________ arbeite entsprechend einwandfrei. Aufgrund der Verstopfung und
Verschlammung der Schotterkofferwand in E _________ und F _________ übernehme
die Beetoberfläche die Worst Case Funktion, obwohl dies nicht notwendig wäre. Das
Abwasser werde stellenweise kurzschlüssig vertikal in den Wurzelraum infiltriert mit ne-
gativen Folgen für den Abbau der organischen Belastung (S. 594 A. 10). Auf die Frage,
ob es bei den Abbauprozessen bei Horizontal- und Vertikalströmungen Unterschiede
gebe, gab O _________ an, biochemische Prozesse würden unabhängig von der Strö-
mungsrichtung des Abwassers ablaufen. Dennoch würden unterschiedliche Aufenthalts-
zeiten im Reaktor den Reinigungsgrad des Ablaufwassers beeinflussen. Im
JJ _________
seien lange Fliessstrecken geplant und erstellt worden, so in
A _________ von 15 m, in E _________ eine solche von 16 m, und in F _________ eine
solche von 20 m. Bei diesen langen Strecken vom Zu- bis zum Ablauf würden sich in
horizontaler oder in 5% geneigter Fliessrichtung längere Verweilzeiten im Wurzelraum
bilden. Diese Beschickung sei vorteilhaft, da sie das Nichtnutzen der vorhandenen Steu-
erungseinrichtung (Abflussrohr liegt auf dem Ablaufschachtgrund) kompensiere. Vertikal
angeströmte Varianten, die oft eine kurze Fliessstrecke von ca. 0.6m aufweisen würden,
hätten die Gefahr von Kurzschlüssigkeiten. In diesem Fall wäre eine Streuschicht auf
der Beetoberfläche notwendig, um die Abbauprozesse zu beschleunigen. Diese sei aber
bei den Anlagen E _________ und F _________ durch unsachgemässen Betrieb zer-
stört worden (S. 596 A. 15). Die Frage, ob die Anlage auch auf den Betrieb bei Regen-
wetter untersucht worden sei, bejahte sie. Im sechzigstündigen Zeitraum zwischen dem
untersucht worden. Die Regendaten seien von MeteoSchweiz aus der Wetterstation
VV _________, dem nächstgelegenen Standort zum JJ _________, übernommen wor-
den. 3 Diagramme (S. 599) würden den Einfluss von 36 mm Regen zeigen. Am meisten
puffere die Anlage in A _________ den starken Zufluss von beiden Wasserfrachten, so-
wohl aus dem Einfluss des Zulaufwassers über die Kanalisation als auch über den star-
ken Regen an der Beetoberfläche, ab, gefolgt von F _________ und E _________. Dies
zeige klar, wie wichtig die Planung gewesen sei, eine Sicherheit gegenüber dem Fremd-
wasser über die Kanalisation rechnerisch und baulich vorzunehmen. Über die Beetober-
fläche sei keine zusätzliche Absicherung nötig (S. 597 f. A. 27). Dass das geplante Worst
Case Verfahren funktioniere, beweise die Anlage in A _________. Diese Anlage über-
nehme die gesamte täglich zugeflossene Abwassermenge und bekomme kein über-
schüssiges Abwasser an der Oberfläche der Beete. Lediglich bei Dauerregen werde für
kurze Zeit eine Überflutung vorkommen. Alle vier Schilfbeete würden eine ca. 30 cm
mächtige Schilfstreuschicht aufweisen, welche zum Schutz gegen Frost, Hitze und Ober-
flächenabfluss diene. Dass hier kaum überschüssiges Wasser über die Schotterwand
übertrete, würden die Schotterkofferpackungen bei beiden Doppelbeeten zeigen, welche
auch nach 15-jähriger Betriebsdauer extrem sauber seien. Bei den 2 anderen Anlagen
in E _________ und F _________ spiele sich das Worst Case Verfahren nicht wie vor-
gesehen ab (S. 600 A. 28). Die Absicherung der Anlagen im Falle eines Regenwetter-
anfalls über mehrere Tage sei bei der Planung durch das Worst Case Verfahren erfolgt.
Die Anlage A _________ sehe eine entsprechende Absicherung von ca. 3.3 Tagen im
Dauerregen vor. Diese seltene Betriebssituation sei 2017 im Monat März für wenige
Tage vorgekommen (S. 607 A. 41).
O _________ hielt weiter bezüglich des Vorwurfs, die Dimensionierung der Anlagen
werde einzig durch Zahlen über die hydraulische Belastung ohne Angabe von Bemes-
sungsdaten zu den CSB- und N-Komponenten beschrieben, fest, für Stickstoff habe die
DUS keine Planungsvorgaben angegeben. Die Anlagen würden zudem mit durchschnitt-
lichen BSB5/CSB-Frachten beschickt, wie sich aus den Bedingungen der DUS vom
im ländlichen Raum der ecovia VSA, 2005, Wurzelraumanlagen schlecht abschneiden
würden, wiederholte die Gutachterin, dass die Planung und die Konstruktion zumindest
bei den drei Anlagen im JJ _________ mit grosser Sorgfalt erfolgt seien. Die Probleme
würden mit der ordnungsgemässen Beschickung und Wartung der Anlagen zusammen-
hängen. Die DUS habe selber festgestellt, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt
seien. Ein Wartungsvertrag für die zuständigen Spezialisten nach dem Jahre 2007 sei
nicht mehr verlängert worden. Ihr sei nicht bekannt, warum in der Schweiz andere
WRAs nach D _________ nicht einwandfrei funktionieren würden. Eine generelle Unter-
suchung hätte den Rahmen der Untersuchung gesprengt. Internationale Erfahrungen,
über die sie verfüge, würden belegen, dass Probleme wegen falscher Planung/Konstruk-
tion oder nicht ordnungsgemässen Betreibens der Anlagen auftreten könnten (S. 601 f.
A. 34, 35). Damit konfrontiert, dass zu Unrecht Analysenwerte von Stichproben von ei-
nem einzigen Tag als Basis zur Beurteilung der Reinigungsleistung der Anlagen ange-
nommen würden, führte die Expertin aus, dass dies nicht den Tatsachen entspreche.
Die Abwasserdaten hätten zum Ziel, die Differenzierung der Parameterwerte entlang des
Entsorgungsgradienten zu dokumentieren resp. zu prüfen, ob sich solche Gradienten
überhaupt einstellen würden. Diese Informationen seien seitens der Anlagenbetreiber
nicht vorhanden gewesen. Die Beurteilung über die Reinigungsleistung der Anlagen sei
anhand zahlreicher zusätzlicher Daten und Informationen gemacht worden. So seien
dies langjährige Abwasserdaten im Ablaufwasser der Anlagen, Fotodokumentationen
und zahlreiche bodenhydraulische Untersuchungen im Gebiet sowie Laboruntersuchun-
gen. Daraus hätten sich die Informationen ergeben, welche zu den Antworten über das
Funktionieren der Anlagen geführt hätten (S. 604 A. 39).
Auch SS _________ nahm in der Ergänzung zu einzelnen Fragen, sein Fachgebiet be-
treffend, nochmals klar und verständlich Stellung, wobei er seine Ausführungen im Gut-
achten bestätigte (vgl. S. 609 ff.).
Schliesslich reichte O _________ im Rahmen des Antrags der Klägerin auf eine neue
Expertise nach der Ergänzung am 5. November 2018 eine Stellungnahme zu den von
der Klägerin kritisierten Punkten ein. Sie hielt fest, dass es sich bei diesem naturnahen
Abwasserverfahren um ein komplexes System handle, bei dem interdisziplinäre Zusam-
menhänge dargestellt würden, die botanisches, biochemisches, mikrobiologisches und
bodenkundliches Know-How verbinden würden. Sie bestätigte abermals, dass die Men-
genmessungen stündlich in elektronischer Form erfasst worden und von der Anlagen-
verwaltung zur Verfügung gestellt worden seien. Im naturnahen Abwasserbereich gehe
es nicht um verfahrenstechnische Anordnungen. Solche Anordnungen würden bei tech-
nischen Systemen eingesetzt, welche linear nacheinander geschaltete Prozesse in einer
Reihe anordnen würden. Bei den Wurzelraumverfahren gehe es um zusammenhän-
gende komplexe natürliche Abläufe. Diese zu verstehen sei für den technisch orientier-
ten Fachmann sehr schwierig. Es handle sich um die Nutzung der natürlichen Abläufe in
Sumpfbiotopen für die Reinigung von Abwässern. Diese Prozesse würden in der Natur
alltäglich ohne menschliche Mitwirkung ablaufen. Auf der Basis der von der DUS an die
drei WRA-Anlagen gestellten Anforderungen könne die zulässige Belastung als biologi-
scher Sauerstoffbedarf (BSB5) errechnet werden. Diese seien, wie in ihrer Tabelle 1,
vorgegeben. Daraus errechne sich der spezifisch erforderliche Sauerstoffbedarf pro m²
jeder Anlage. Die Angabe sei mit Kilogramm BSB5 pro Tag nicht pro Jahr angegeben
und entsprechend zu korrigieren. Es würden keine Anforderungen an eine Nitrifikations-
leistung der Anlagen gestellt. Der Sauerstoff-Bedarf für E _________ betrage 26.8 g
O2/m2 pro Tag (S. 645B f.). Der bezüglich der Sauerstoffwirkung grösste Mangel sei die
nicht ausreichende Verweilzeit, um den Kontakt des Abwassers mit dem vorhandenen
Sauerstoff zu gewährleisten. Die Aufforderung des Beraters der Klägerparteien, Alexan-
der YY _________, welcher 2013 in zwei Briefen auf die Notwendigkeit der Bildung eines
Stauraums zur Verlängerung der Verweilzeit und des Kontakts mit Sauerstoff bei der
Anlage F _________ hingewiesen habe, sei vom Personal ignoriert worden. Einzig in
A _________ habe es das Betreuungspersonal durch ständiges Beobachten und Agie-
ren geschafft, dass der Bodenkörper in horizontaler Richtung auf der gesamten Strecke
des Beetes durchlaufen werde, so dass die vorgegeben Ablaufwerte meistens eingehal-
ten würden. Dies bedeute, dass bei Gewährleistung eines zusätzlichen Stauraums in der
Anlage A _________, bei einer weiterhin sorgfältigen Betreuung, eine noch weit höhere
Reinigungsleistung erzielt werden könnte, als es schon heute der Fall sei (S. 645C). Die
Reinigungsleistung mit den Ablaufwerten sei eine Funktion der vom Abwasser zurück-
gelegten Zeit resp. Länge des durchströmten Bodenkörpers mit Schilfbewuchs, welche
den Schmutzabbau ermögliche. Die technische Konsequenz sei die horizontale Be-
triebsweise der Anlagen. Diese gewährleiste durch die längere Fliessstrecke resp. Ver-
weildauer des Abwassers eine höhere Sauerstoffversorgung und dementsprechend die
höhere Abbauleistung. Ferner habe die Beklagte ein zusätzliches Gefälle eingebaut, so
dass evtl. auftretende erhöhte Abwassermengen durch die laufende Welle über ein Ge-
samtgefälle von ca. 8-9% schneller entwässert werden könnte. Dazu werde auf der
Oberfläche ein Stauraum gewährleistet, der das Abwasser bei Extremereignissen sehr
langsam in den Wurzelraum infiltrieren lasse (Worst Case Situation). Diese Betriebssi-
tuation sei in E _________ und F _________ zum Alltagsbetrieb umgewandelt worden.
In einer derart durchwurzelten Zone bei solchem Gefälle brauche man sich nicht zu fra-
gen, ob das Abwasser diagonal laufen könne. Richtig wäre zu fragen gewesen, wie hoch
man den Stauraum durch die Ablaufgruppe bei immer wechselnden Betriebsbedingun-
gen, z.B. im Tourismus- und Sommerbetrieb, hätte einstellen müssen. Bei den zwei so
sehr unter Kritik geratenen Besonderheiten, nämlich der horizontalen Fliessrichtung des
Abwassers sowie der Möglichkeit der Aufnahme von Oberflächenwasser (Wasserstau),
handle es sich um eine besonders ausgeklügelte Planung (S. 645D).
4.5 Die Klägerin macht geltend, die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachter seien
wissenschaftlich nicht haltbar. O _________ kenne das Schweizer Recht offensichtlich
nicht. Sie stellte in der Ergänzung deshalb diverse zusätzliche technische Fragen. Diese
wurden von den beiden Gutachtern klar und widerspruchsfrei beantwortet. Ferner sucht
die Klägerin das Gutachten durch Behauptungen zu entkräften, andere Anlagen in der
Schweiz und auch in Kanada seien nicht funktionsfähig und ausser Betrieb genommen
worden. Diese sind erstens nicht bewiesen und wären zweitens auch nicht aussagekräf-
tig, da jede Anlage anders ausgelegt ist und betreut wird. Diese Anlagen wurden denn
auch nicht durch unabhängige Experten untersucht resp. es liegen keine entsprechen-
den Berichte mit Ausnahme der Situationsanalyse und Variantenstudie vom 5. Septem-
ber 2013 der L _________ AG für die Gemeinde F _________ vor. O _________ holte
zur Beantwortung der Fragen der Klägerpartei für einige Anlagen in Kanada bei der Be-
treiberin WW _________ einen Bericht ein (S. 370 ff. A. 4, 35, S. 401 ff.).
Zwei Verfasser des Berichts der L _________ AG wurden im Rahmen dieses Verfahrens
um schriftliche Auskunft ersucht. K _________, Mitarbeiter der L _________ AG, erklärte
dabei, er habe zur Anlage in A _________ keine vertiefte Analyse gemacht. Von den 3
JJ _________er Anlagen kenne er diejenige in A _________ am Schlechtesten. Da das
gleiche System angewandt worden sei, ergebe sich eine Vergleichbarkeit. Generell
seien die Ergebnisse aus der Situationsanalyse auch für die WRA E _________ zutref-
fend (S. 136
A. 3). Eine aussagekräftige Analyse sieht anders aus. Auch
J _________, der als externer Experte beim Bericht der L _________ AG mitwirkte,
konnte nur allgemeine Ausführungen ohne eigene Untersuchungen der Anlage in
A _________ machen. Auch er gab wenig überraschend an, grundsätzlich würden der
Anlage in A _________ dieselben Verfahrensnachteile anhaften, auch wenn die Analy-
sedaten aus dem Jahr 2013 in A _________ die besten Ablaufwerte der drei Anlagen
seien. Weiter führte er aus, dass die Ablaufkonzentrationen der organischen Stoffe ge-
nügend, hingegen die Phosphorwerte nicht eingehalten würden. Eine Vergleichbarkeit
mit der Anlage in F _________ aufgrund desselben System, die diese beiden Zeugen
behaupten (S. 136 A. 3, S. 141 A. 3), wird aber gerade dadurch widerlegt, dass die An-
lage in A _________ funktioniert. Angesprochen auf andere mangelhaft funktionierende
WRA-Anlagen in der Schweiz führte K _________ bezüglich der ebenfalls horizontal
durchflossenen Anlage in Schwarzenberg einzig aus, die Zukunft dieser Anlage werde
durch die L _________ AG erarbeitet. Die Probleme seien identisch mit jenen in
F _________. Es würden mit einem Trommelfilter Pilotversuche durchgeführt. Länger-
fristig müsse aber die Anlage an die Kanalisation in Malters angeschlossen werden. Zu
Suraua
konnte er nur vom Hören-Sagen Angaben machen (S. 137
A. 8).
J _________ gab diesbezüglich an, Teuffenthal sei inzwischen zurückgebaut worden,
ohne die Gründe dafür näher darzulegen. Lumnezia würde nur funktionieren, weil die
WRA um das Dreifache unterbelastet sei. Im Jahre 2006 habe er dort anlässlich eines
Besuchs verschlammte und vernässte Bereiche an der Filteroberfläche festgestellt. Zu-
dem sei der Arbeitsaufwand hoch, weil die Zulaufrinne freigehalten werden müsse. Auch
bezüglich Schwarzenberg habe er eine Überdimensionierung festgestellt. Die horizonta-
len WRAs seien verstopft und würden teilweise umflossen, dadurch würden die Werte
immer schlechter eingehalten (S. 142 f. A. 8). Auffallend ist, dass auch diese beiden
Personen teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. K _________ sieht für
die WRA in F _________ als Alternative zu dem horizontal durchflossenen Bodenkörper
einen vertikal durchflossenen, intermittierend beschickten Bodenkörper (S. 136 f. A. 2,
9). J _________ hält dazu jedoch wiederum fest, auch vertikal durchströmte WRAs hät-
ten ihre Grenzen bezüglich der empfohlenen Grösse. Sie würden mit denselben Proble-
men kämpfen wie die horizontal durchflossenen. Dies sei bei der Prüfung von Sanie-
rungskonzepten zu bedenken (S. 141 ff. A. 5, 9). Er erachtet die WRA-Anlagen allge-
mein deshalb als mangelhaft, weil die für die Abwasserreinigung entscheidenden Pro-
zessparameter wie Biomasse, deren Aktivität und räumliche Verteilung, und die Sauer-
stoffzufuhr im Betrieb nicht veränderbar seien. Saisonale Schwankungen des Abwas-
seranfalls wie in F _________ würden sich besonders ungünstig auswirken (S. 141 f.
A. 5). Dies zeigt, dass selbst diese beiden (Schweizer) Fachpersonen nicht einig sind,
welche Massnahmen nun die richtigen sind. Auffallend ist zudem, dass auch
J _________ bei diesen Anlagen dieselben Problempunkte wie O _________ feststellte,
d.h. die immer stärkere Verschlammung des Bodens, demgegenüber aber keine geeig-
neten Möglichkeiten zur Behebung - wie die Verbesserung des Unterhalts oder der Be-
treuung - sieht, sondern letztlich technische Lösungen vorschlägt. Dabei ist aber zu be-
denken, dass die Gerichtsgutachterin O _________ sich im Gegensatz zu diesem seit
Jahren intensiv mit dem Wurzelraumverfahren nach D _________ auseinandersetzte
und das Verfahren entsprechend gut kennt. Sie masst sich denn auch keineswegs an,
Aussagen zu anderen Pflanzenkläranlagen, für die sie nicht spezialisiert ist, zu machen,
wie sie in ihrem Gutachten auch ausdrücklich festhielt (S. 388 A. 7). Die Ausführungen
von K _________ und J _________ vermögen deshalb das Gutachten nicht in Frage zu
stellen.
Aufgrund des verständlichen und konsistenten Gutachtens mit der Ergänzung und dem
Bericht vom 5. November 2018, das von 2 ausgewiesenen Experten in aufwendiger Zu-
sammenarbeit verfasst wurde, ist für das Gericht erstellt, dass das Werk keineswegs
unbrauchbar ist. Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr zu prüfen, ob die Ausbildung und
Betreuung der Klärwärter in den Einfahrjahren genügend war, und die Klage ist abzu-
weisen.
5.
5.1 Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95
Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ge-
mäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Hat eine Partei nicht vollständig
obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt
(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten setzen sich aus den Auslagen und der Gebühr
zusammen (Art. 3 Abs. 1 des Kantonalen Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11.02.2009 [GTar]). Sie
sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5
Abs. 2 GTar).
Vorliegend unterliegt die Klägerin mit ihrer Forderungsklage, so dass sie grundsätzlich
sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Entscheide vom 14. April 2016 über die
Entschädigung der schriftlichen Auskünfte (Z3 16 3, 4) sowie derjenige vom 21. Novem-
ber 2016 über den Ausstand der Experten (Z3 16 7) gehen ebenfalls zu Lasten der Klä-
gerin, wobei für den letzteren keine separate Gebühr festzulegen ist.
5.2 Dem Gericht sind Auslagen für die Befragung der Zeugen und das Gutachten mit
seiner Ergänzung entstanden. Da letzteres aus prozessökonomischen Gründen gleich-
zeitig mit jenen für die Anlagen in F _________ und A _________ erstellt wurde, hat die
Klägerin nur ein Drittel dieser Kosten zu tragen. Die Auslagen belaufen sich demzufolge
auf insgesamt Fr. 50'848.94 (Zeugenentschädigung Fr. 482.50, Gutachten und Ergän-
zung Fr. 50'366.44). Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken
soll (Art. 3 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwie-
rigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1
GTar). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 1'349’304.00 (Art. 94 Abs. 1 ZPO), womit die
Gebühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 27’000.00 und höchstens
Fr. 120‘000.00 beträgt. Es handelt sich um einen umfangreichen und schwierigen Fall.
Die Akten bestehen aus 3 Dossierheftern, 2 Belegheftern und einem Bundesordner mit
den edierten Akten der DUS. Die zumindest juristisch nicht alltägliche Materie stellte an
die Richterin erhöhte Anforderungen. Da 3 Dossiers, denen teils dieselben Probleme
und Fragestellungen zugrunde lagen, gleichzeitig geführt wurden, was bei der Beweis-
aufnahme (Partei- und Zeugenbefragungen sowie Gutachten) und den rechtlichen Fra-
gen teils zu Vereinfachungen führte, ist die geschuldete Gebühr zu halbieren. In Berück-
sichtigung der vorgenannten Kriterien, namentlich der Art und des Aufwands in der Pro-
zessführung erscheint folglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 31'009.06 als angemessen.
Die Gerichtskosten von total Fr. 81'858.00 werden entsprechend dem Verfahrensaus-
gang der Klägerin auferlegt. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der
Parteien (Klägerin Fr. 58'871.50, Beklagte Fr. 24'986.50) verrechnet. Der Saldo von
Fr. 2'000.00 wird der Beklagten zurückerstattet. Die Klägerin bezahlt der Beklagten zu-
dem für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 22'986.50.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt AA _________
von Fr. 50.00 werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und gehen de-
finitiv zu Lasten der Klägerin.
5.3 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und
die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Beim Honorar gemäss GTar han-
delt es sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Der Grundbetrag ist
grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret
zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Der effektive Zeitaufwand ist lediglich
im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Aufwandes
erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlägen, wenn und so-
weit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts
5D_78/2008 vom 16.01.2009 E. 4.2). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach
dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Die Entschädigung versteht sich inkl. MwSt. (Art.
27 Abs. 5 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 1'349’304.00 beträgt der Rahmen grund-
sätzlich Fr. 33’000.00 bis Fr. 140’000.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Nach dem doppelten
Schriftenwechsel wurde die Beweisaufnahme durchgeführt. An der Einvernahmesitzung
vom 13. April 2016 wurden mehrere Personen einvernommen (4 Std. 25 Min.), wobei
der Klärwärter DD _________, der für alle Kläranlagen im JJ _________ zuständig ist,
nachmittags zu den 3 Anlagen E _________, A _________ und F _________ befragt
(55 Min.) wurde, so dass dieser Aufwand nur zu 1/3 zu berücksichtigen ist. Es waren
beide Rechtsvertreter anwesend. Diese nahmen auch an der Ortsschau mit der Gutach-
terin teil. Beide Anwälte reichten schliesslich nach Abschluss des Verfahrens umfangrei-
che schriftliche Parteivorträge ein. Auch beim Aufwand der Rechtsvertreter ist zu berück-
sichtigen, dass aufgrund der 3 gleichzeitig durchgeführten, teils die gleichen Fragen be-
handelnden Verfahren, Synergien genutzt werden konnten. Rechtlich stellte sich in allen
3 Dossiers dieselbe Frage, wenn auch bei teilweise unterschiedlichem Sachverhalt. In
Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Par-
teien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit, der vom Rechtsvertreter nützlich auf-
gewandten Zeit rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren vom oberen Rahmentarif
(schwer) auszugehen und diese ebenfalls zu halbieren und unterhalb des Rahmens an-
zusetzen (Art. 29 Abs. 2 GTar). Die obsiegende Beklagte hat mithin Anspruch auf eine
Parteientschädigung von Fr. 29‘500.00, zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 1’000.00,
total Fr. 30'500.00.
erkennt
Die Forderungsklage der Gemeinde A _________ vom 26. Mai 2015 wird abgewie-
sen.
Die
Gerichtskosten
von
Fr. 81'858.00
(Gebühr
Fr. 31'009.06,
Auslagen
Fr. 50'848.94) werden der Gemeinde A _________ auferlegt und mit den geleiste-
ten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Saldo von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten
zurückerstattet.
Die Gemeinde A _________ bezahlt der Beklagten für geleisteten Kostenvorschuss
Fr. 22'986.50.
Die von der Gemeinde A _________ bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens
vor dem Gemeinderichteramt AA _________ von Fr. 50.00 gehen definitiv zu deren
Lasten.
Die Gemeinde A _________ bezahlt der X _________ AG eine Parteientschädi-
gung von Fr. 30'500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen Fr. 1'000.00).
Leuk Stadt, 14. Juni 2019