Z1 13 49
URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2015
Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Marie-Luise Williner, Einzelrichterin
in Sachen
V_________ , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
W_________ , Beklagte,
X_________ , Beklagter,
Y_________ , Beklagte,
Z_________ , Beklagte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt N_________
Forderungsklage
(Pflegevertrag)
Verfahren
A. Am 24. Oktober 2013 reichte V_________, vertreten durch Rechtsanwalt
M_________, gegen W_________, X_________, Y_________ und Z_________, ver-
treten durch Rechtsanwalt N_________, eine Forderungsklage über Fr. 58‘074.35 ein.
Sie macht geltend, sie habe den am 27. August 2012 verstorbenen A_________ seit
Januar 2008 bis zu seinem Tode rund um die Uhr betreut und gepflegt. Dieser hätte
seit 2005 unter Gedächtnisstörungen gelitten. Erst ab März 2010 sei sie vom am
Fr. 2‘600.00 für die Betreuungsleistungen entschädigt worden.
B. W_________, X_________, Y_________ und Z_________ reichten am 17. Januar
2014 ihre Klageantwort ein und beantragten die Abweisung der Klage. Sie bestreiten
die Forderung der Klägerin, weil kein vertragliches Arbeitsverhältnis oder ein Auftrags-
verhältnis zwischen V_________ und A_________ selig bestanden hätte. Zudem habe
A_________ den Lebensunterhalt der Klägerin mitfinanziert.
C. Mit Replik vom 25. Februar 2014 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest.
Die Beklagten hinterlegten ihre Duplik am 31. März 2014.
D. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Mai 2014 hielten beide Parteien ih-
re bisherigen Rechtsbegehren aufrecht. Es wurden der Sachverhalt und die Beweismit-
tel bereinigt. Der Bezirksrichter-Substitut erliess am 2. und 6. Juni 2014 Beweisverfü-
gungen. Am 27. Juni 2014 wurden diverse zur Edition beantragte Unterlagen eingefor-
dert. Diese Unterlagen wurden den Parteien am 18. Juli 2014 in Kopie zugesandt. Am
ein.
E. Am 23. September 2014 verfügte der Bezirksrichter-Substitut die Edition sämtlicher
Bankkontoauszüge für den Zeitraum ab 2006 bis 2012 durch die Klägerin. Am
teien am 9. Oktober 2014 übermittelt wurden. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014
wurde die Ortsschatzungskommission der Gemeinde D_________ mit der Verkehrs-
wertschatzung der Parzellen Nr. xxx1 bis xxx8 beauftragt. Deren Bericht ging am
F. Aufgrund der Pensionierung des bisherigen zuständigen Substituts wurde das Ver-
fahren am 5. Dezember 2014 von der Bezirksrichterin übernommen und
Dr. E_________ um schriftliche Auskunft ersucht. Gleichentags erging die Vorladung
zur Beweisaufnahmesitzung. Die schriftliche Auskunft von Dr. E_________ ging am
wurden diverse Zeugen sowie die Parteien einvernommen. W_________ konnte auf-
grund ihres gesundheitlichen Zustands nicht einvernommen werden. C_________
überbrachte am 24. Februar 2015 sämtliche Akten bezüglich A_________.
G. Mit Verfügung vom 12. März 2015 wurde die Klägerin abermals aufgefordert. Die
Bankkontoauszüge unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zu edieren. Diese wurden am
H. Nachdem die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hat-
ten, reichten diese am 3. resp. am 8. Juli 2015 ihre schriftlichen Parteivorträge bei Ge-
richt ein. Sie stellten nachfolgende Schlussanträge:
V_________
“1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, V_________ für die Pflege und Betreuung von
A_________ Fr. 58‘074.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2013 zu bezahlen.
„2. Die Beklagten bezahlen sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid.
„3. Der Klägerin wird eine angemessene Parteientschädigung zu gesprochen.“
W_________, X_________, Y_________ und Z_________
“1. Die Forderungsklage vom 24. Oktober 2013 von V_________ sei abzuweisen.
„2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Klägerin aufzuerlegen.
„3. Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung gemäss Gerichtskostentarif
zu bezahlen.“
Sachverhalt und Erwägungen
1. Das Bezirksgericht F_________ ist örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorlie-
genden Forderungsklage zuständig. A_________ sel. hatte seinen letzten Wohnsitz in
D_________. Zudem wohnen dessen vier Erben (S. 17) ebenfalls in D_________
(Art. 10 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]; Art. 4 Einführungsge-
setz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11.02.2009 [EGPO]). Aufgrund des
Streitwerts von Fr. 58‘074.35 gelangt das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff.
ZPO zur Anwendung. Mit Klageeinreichung vom 24. Oktober 2013 wurde die dreimo-
natige Klagefrist (Art. 209 Abs. 3 ZPO) seit Eröffnung der Klagebewilligung am
2. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
W_________ war mit A_________ verheiratet. Der Ehe sind 3 Kinder (X_________,
Y_________ und Z_________) entsprossen. Die Ehegatten lebten ab ca. 1986 ge-
trennt, wobei sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden (S. 20,
22). A_________ lebte nach der Trennung auf dem Camping G_________ in
D_________, wo er eine kleine 2-Zi-Wohnung besass. Am 23. Februar 2007 schlossen
die Ehegatten W_________ und A_________ im Rahmen von vorsorglichen Mass-
nahmen einen gerichtlichen Vergleich. W_________ wurde berechtigt, in der ehelichen
Wohnung zu verbleiben, und A_________ verpflichtete sich, rückwirkend ab Januar
2007 monatlich Fr. 1‘200.00 an Unterhaltsbeiträgen sowie die Prämien der Brandversi-
cherung der ehelichen Wohnung zu bezahlen (S. 25 f.; Z2 06 61). 1985 lernte
V_________ A_________ kennen. Sie trafen sich regelmässig, wobei A_________
zeitweise bei ihr wohnte. V_________ half nach ihrer Vorpensionierung auf dem Cam-
ping mit (S. 737 A. 2, S. 765 A. 2 f., S. 766 Zusatzfrage RA N_________ A. 5). Am
falsche Richtung der Autobahn eingebogen war. Dabei wurde ihm der Führerausweis
entzogen (S. 737 A. 1 ff.). X_________ holte seinen Vater am Tag des Vorfalls auf
dem Polizeiposten ab und brachte ihn zu V_________. Von da an wohnte A_________
dann dauernd bei V_________ (S. 738 A. 3, S. 743 A. 6, S. 759 A. 3, S. 761 A. 3,
S. 770 A. 2, S. 27). Im Juli 2009 fand im Restaurant G_________ eine Besprechung
mit B_________, Schwiegersohn von A_________, X_________ und V_________
statt, bei der V_________ um Unterstützung zur Entlastung bei der Betreuung von
A_________ durch die Verwandten und Übernahme des Campings per Ende 2009 er-
suchte (S. 738 A. 6, S. 747 A. 6, S. 742 A. 9). B_________ nahm daraufhin mit
H_________, einer Kusine von A_________, Kontakt auf. Diese erklärte sich einver-
standen, A_________ ein paar Stunden resp. einen halben Tag zu betreuen, jedoch
nicht 1-2 Tage mit Übernachtung wie von der Klägerin gewünscht (S. 773 A. 2, S. 757
A. 7, S. 747 A. 6 f.). Ab Frühling 2010-Dezember 2010 holte dann I_________
A_________ an zwei Tagen pro Woche ab und betreute diesen 2-3 Std. Am Mittwoch-
nachmittag kümmerte sich ab und zu X_________ um ihn (S. 303, S. 771 A. 7, S. 743
A. 5). Am 12. Januar 2010 fand eine weitere Besprechung nunmehr mit Vertretern des
Vormundschaftsamts sowie B_________, X_________ und V_________ im Restau-
rant R_________ statt. Es wurde die Bevormundung von A_________ diskutiert sowie
die (zukünftige und rückwirkende) Entschädigung von V_________ (S. 43, S. 739
A. 12, S. 747 A. 9 f.). In der Folge wurde B_________ mit Entscheid vom 26. Januar /
März 2010 erhielt die Klägerin monatlich Fr. 2‘600.00 für die Betreuung und Aufwen-
dungen von A_________ bezahlt (S. 28, S. 746 A. 1). Am 25. Februar 2010 verfasste
die Klägerin mit Hilfe ihres Bruders eine Vereinbarung zur Regelung der Entschädi-
gungsansprüche ab dem 9. Januar 2008 und verlangte rückwirkend für das Jahr 2008
Fr. 23‘600.00 sowie für das Jahr 2009 Fr. 26‘900.00 (S. 29 f.). Diese Forderungen wur-
den vom Vormund jedoch zurückgewiesen (S. 746 A. 2, S. 747 A. 11, S. 751 A. 33 f.,
36). Ab dem 25. August 2011 lebte A_________ im Altersheim J_________,
K_________, wo er am 27. August 2012 verstarb (S. 232 ff., 304). Für zusätzliche Aus-
lagen ab Juni 2011 bis Oktober 2011 wie Kauf von Kleidern, Pantoffeln, Radio, Rasier-
apparat etc., Waschen, Bügeln und andere Arbeiten wurden V_________ für den Zeit-
raum von Juni bis Ende Oktober 2011 zusätzlich Fr. 2‘234.75 überwiesen (S. 35 ff.).
Am 3. September 2012 stellte die Klägerin dem Vormund für Spesen ab April bis Au-
gust 2012 Fr. 2‘174.35 in Rechnung (S. 44 f.). Diese Rechnung blieb unbezahlt.
3. V_________ macht Fr. 58‘074.35 geltend. Diese Forderung setzt sich aus der Ent-
schädigung für deren Betreuung und Pflege von A_________ inkl. Spesen von monat-
lich Fr. 2‘700.00 ab Januar 2008 bis Ende Februar 2010 (abzüglich zweier Zahlungen
von total Fr. 14‘300.00) über Fr. 55‘900.00 sowie den Spesen ab April bis August 2012
über Fr. 2‘174.35. Die falschen Jahreszahlen in den Tatsachenbehauptungen 36 und
38 der Klage (Januar 2012-Dezember 2012) wurden durch die Klägerin in ihrer Replik
unter den Tatsachenbehauptungen 89 f. korrigiert (Januar 2009-Dezember 2009). Vor-
liegend ist zu prüfen, ob ein Betreuungs- und Pflegevertrag mit V_________ über die
Pflege von A_________ in ihrer Wohnung ab Januar 2008 abgeschlossen worden ist.
3.1 Beim Betreuungs- und Pflegevertrag handelt es sich um einen Innominatskontrakt,
welcher sich aus Elementen verschiedener (gesetzlicher und ihrerseits innominatsver-
traglicher Charakter aufweisenden) Vertragstypen zusammensetzt. Der wesentliche
Inhalt eines Pflegevertrags liegt in der Übernahme der Pflege und Betreuung einer
Person. Je nach konkretem Vertrag gelangt das Arbeitsrecht oder das Auftragsrecht
zur Anwendung. In aller Regel erscheint die Anwendung von Auftragsrechts als ange-
messen. Hinzu kommen kauf- und werkvertragliche Elemente (Pflegerecht 2012 S. 85,
AJP 3/2014 S. 351 f.).
Sowohl beim Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) als auch beim einfachen Auftrag
(Art. 394 ff. OR) verpflichtet sich eine Partei, im Interesse der anderen eine Arbeitsleis-
tung zu erbringen bzw. Geschäfte zu besorgen. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich
vom einfachen Auftrag allerdings insbesondere durch die rechtliche Subordination: Der
Arbeitnehmer ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und wei-
sungsgebunden. Er hat sich in persönlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer und
zeitlicher Hinsicht nach den Vorstellungen des Arbeitgebers zu richten. Dieses Subor-
dinationsverhältnis fehlt beim Auftrag. Zwar ist auch der Auftragnehmer dem Auftrag-
geber zur Treue verpflichtet (Art. 398 Abs. 2 OR) und grundsätzlich auch an dessen
Weisungen gebunden (Art. 397 OR), allerdings geht die Weisungsgebundenheit weni-
ger weit als diejenige des Arbeitnehmers (Emmel in: Amstutz etc., Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 319 N 6; Gehrer/Giger in:
Amstutz, a.a.O., Art. 394 N 3). Ein Pflegevertrag kann formfrei insbesondere mündlich
abgeschlossen werden. In Fällen, in denen sich die Parteien nicht auf die Entgeltlich-
keit der Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen geeinigt haben, ist kein Ar-
beitsvertrag zustande gekommen. Eine Entgeltlichkeitsabrede ist aber nicht nur dann
zustande gekommen, wenn ein periodisches Pflegeentgelt vereinbart ist, sondern auch
dann, wenn dem betreuenden Angehörigen in Aussicht gestellt wurde, beim Tod des
Pflegebedürftigen
angemessen
entschädigt
zu
werden
(Bundesgerichtsurteil
4C.313/1999 vom 25.01.2000). Art. 320 Abs. 2 OR fingiert den Abschluss eines Ar-
beitsvertrags in den Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit
entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
Haben Angehörige Betreuungs- und Pflegeleistungen erbracht, muss deshalb einzel-
fallweise entschieden werden, ob diese wegen eines Verhältnisses der Verbundenheit
und Anhänglichkeit, das zwischen dem Angehörigen und dem pflegebedürftigen be-
stand, oder in Erfüllung der Beistands- bzw. Verwandtenunterstützungspflicht erfolgt
sind oder das in solchen Fällen übliche Mass überschritten haben. Üblich sind etwa
Betreuungs- und Pflegeleistungen für die Mutter während dreier Monate, verteilt auf
zwei Jahre. Nicht mehr üblich sind Betreuungs- und Pflegeleistungen für den Onkel
während fünf Monaten (davon 2 Monate intensive Pflege), für einen nicht Verwandten
während dreier Jahre (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche
Vorsorge, SZS 2013, S. 478 f.; ZWR 1985, S. 119 E. 3d). Das Konkubinatsverhältnis
ist im Schweizerischen Recht nicht geregelt. Im Konkubinat bestehen daher nur Bei-
stands- oder Unterhaltspflichten, soweit sie ausdrücklich oder stillschweigend zwischen
den Parteien vereinbart worden sind (AJP 3/2014 S. 345, Rehbinder/Stöckli in: Haus-
heer/Walter, Der Arbeitsvertrag, Bern 2010, Art. 320 N 22). Gemäss Art. 394 Abs. 3
OR ist eine Vergütung geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist. Häufig kann die
Entgeltlichkeitsabrede nicht bewiesen werden. Stillschweigen stellt dann eine unwider-
legbare Vermutung für die Unentgeltlichkeit der geleisteten Dienste auf, es sei denn,
die pflegende Person durfte nach Treu und Glauben auf einen Rechtsbindungswillen
der pflegebedürftigen Person schliessen. Eine Zahlungspflicht besteht nur, wenn Auf-
tragsdienste erbracht und entgegengenommen werden, deren Leistung nach den Um-
ständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Schliesslich handelt ein Angehöri-
ger, der eigenmächtig und nicht gestützt auf einen Auftrag Pflegeleistungen erbringt,
als auftragsloser Geschäftsführer im Sinne von Art. 419 ff. OR. Liegt die Geschäftsfüh-
rung im Interesse der pflegebedürftigen Person, hat der pflegende Angehörige immer-
hin Anspruch auf Ersatz seiner durch die Umstände notwendigen und nützlichen Auf-
wendungen (AJP 3/2014 S. 352 f. mit Hinweisen, BGE 129 III 183 ff.).
3.2 Unbestritten ist in casu, dass sich V_________ und A_________ während vielen
Jahren kannten und befreundet waren. Es kann von einem Konkubinatsverhältnis aus-
gegangen werden, selbst wenn die Parteien bis Ende Dezember 2007 getrennten
Wohnsitz hatten und A_________ nur ab und zu bei V_________ übernachtete. Sie
half nach ihrer Vorpensionierung A_________ bei der Führung des Campings
G_________ mit (S. 765, 766 A. 5). Weiter ist erstellt, dass A_________ seit dem Vor-
fall auf der Autobahn bei V_________ wohnte und lebte. X_________ holte seinen Va-
ter bei der Polizei ab und brachte diesen zu V_________, was auch der Zeuge
C_________ bestätigte (S. 755 A. 9). V_________ gab bei ihrer Einvernahme zu Pro-
tokoll, X_________ hätte sie gebeten, A_________ bei sich aufzunehmen und diesen
zu pflegen (S. 737 f. A. 3, S. 755 A. 9, S. 761 A. 3, S. 770 A. 2). Anlässlich seiner Ein-
vernahme vor Gericht beantwortete X_________ die Fragen ausweichend. Er wisse
nicht, ob V_________ seinen Vater ab anfangs 2008 betreut und gepflegt hätte (S. 743
A. 6). Dies obwohl er seinen Vater gemäss Zeugenaussagen regelmässig besuchte
und für ein paar Stunden abholte. B_________ gab zu Protokoll, aus seiner Sicht hätte
A_________ seit Januar 2008 in D_________ gewohnt und gelebt. Er habe sich dort
nie abgemeldet, was seine Pflicht gewesen wäre (S. 750 A. 3 & 24). Da A_________
mit seiner Familie, d.h. mit seiner Ehegattin W_________, von welcher er seit 2006 of-
fiziell getrennt lebte, sowie den beiden Töchtern und dem Schwiegersohn B_________
kaum Kontakt hatte, ist auf die Aussagen der übrigen (glaubwürdigen) Zeugen abzu-
stellen. Der ununterbrochene Aufenthalt von A_________ in der Mietwohnung von
V_________ wurde denn auch von deren Vermietern schriftlich bestätigt (S. 27).
3.2.1 Damit ist zu prüfen, ob A_________ ab diesem Zeitpunkt betreut und gepflegt
werden musste oder ob V_________ einzig die üblichen Arbeiten in einem Konkubi-
natshaushalt ausführte. Einen Vertrag über die auszuführenden Arbeiten haben
V_________ und A_________ nicht abgeschlossen. Demnach sind die einzelnen Zeu-
genaussagen zu würdigen.
Die Schwester der Klägerin, L_________, gab bei ihrer Einvernahme zu Protokoll, zu
Beginn sei A_________ nicht pflegebedürftig gewesen, mit der Zeit aber immer mehr.
Ihre Schwester hätte auf ihn aufgrund seiner Alzheimererkrankung aufpassen müssen.
Mit der Zeit hätte sie auch weitere Pflegearbeiten machen müssen. Sie hätte sie einmal
angerufen und gesagt, A_________ hätte in die Hosen gemacht. In den Jahren 2008
und 2009 hätte man A_________ dauernd im Auge haben müssen. Man hätte schauen
müssen, dass er esse, auf die Toilette gehe, vor allem, dass er nicht weglaufe oder
verloren gehe (S. 761 A. 4, S. 762 A. 3). O_________, die langjährige Freundin der
Klägerin, welche zusammen mit ihrem Ehegatten regelmässig Kontakt mit A_________
und V_________ gepflegt hatte, gab bei ihrer Einvernahme zu Protokoll, seit dem Un-
fall sei A_________ pflegebedürftig gewesen. In den ersten 14 Tagen sei die Pflege
und Betreuung noch nicht so intensiv gewesen. Danach habe sich dies immer mehr
verschlimmert. Die Wegnahme des Autos habe das Selbstwertgefühl von A_________
geschmälert und ihn in seiner Sicherheit eingeschränkt. Zu Beginn hätte V_________
ihm die Kleidung bereit machen müssen und ihm aufgrund seiner Unsicherheit helfen
müssen. V_________ sei für die Hygiene zuständig gewesen, hätte A_________ ge-
duscht und ihm die Nägel geschnitten. Es sei geschehen, dass A_________ in die Ho-
sen gemacht hätte, als sie gemeinsam unterwegs gewesen seien. Er hätte sich mor-
gens öfters geweigert, das Bett zu verlassen (S. 770 A. 2 ff.). Weiter führte Sie aus, die
Pflege und Betreuung wäre rund um die Uhr notwendig gewesen. Die Klägerin hätte
ihn nachts auf die Toilette begleiten müssen. Von der Familie sei überhaupt nichts ge-
kommen. Einzig X_________ habe seinen Vater ab und an für 1 bis 1½ Stunden ab-
geholt (S. 771 A. 7). H_________, eine Cousine von A_________, konnte zum Zu-
stand vor Juli 2009 keine Angaben machen, da sie in dieser Zeit keinen eigentlichen
Kontakt mehr zu A_________ gehabt hätte. Sie habe ihn lediglich beim Spazieren mit
V_________ angetroffen. Dabei habe er normal geschienen, sei aber nicht immer bei
sich gewesen. Sie hätte überhaupt nichts anderes mehr machen können, wenn sie die
Pflege und Betreuung von A_________ übernommen hätte. Sie hätte dann nicht mehr
in die Reben gehen können, wäre besetzt gewesen (S. 773 A. 4). C_________, lang-
jähriger Berater von A_________, erklärte vor Gericht, nach dem Verkehrsvorfall sei
eine Betreuung und Pflege von A_________ notwendig gewesen. Dies könne er aber
nur vom Hören-Sagen sagen. V_________ habe in Sachen Betreuung und Pflege alles
gemacht, wie Waschen, Hygiene etc. (S. 755 A. 9). P_________, Bruder der Klägerin,
gab zu Protokoll, er könne nicht beantworten, ob A_________ pflegebedürftig gewesen
sei. Er wisse nur, dass er sehr unselbständig und hilflos gewesen sei und ab und an
daneben geredet hätte, und zwar nach dem Verkehrsvorfall. Sein Zustand habe sich
nach und nach verschlimmert (S. 759 A. 4). Q_________, langjähriger Mieter auf dem
Camping G_________, führte bei seiner Befragung aus, in den letzten vier bis fünf
Jahren, als sie die Plätze gemietet hätten und A_________ aufgrund seiner Demenz
nicht mehr vorbeigekommen sei, habe sich V_________ darum gekümmert und mit
ihnen den Kontakt gepflegt. Sie hätten mit ihr zusammen aufgeräumt und ihr auch ge-
holfen. Als A_________ krank gewesen wäre, sei der Camping von Jahr zur Jahr mehr
verwahrlost (S. 765 A. 2 f.). Die Tochter Z_________ konnte nichts zur Betreuung und
Pflege aussagen, da sie gemäss eigenen Angaben nur sehr wenig Kontakt mit ihrem
Vater hatte (S. 744 A. 8). B_________, Schwiegersohn und Beistand ab 2010 von
A_________, führte aus, die Alzheimerkrankheit sei Ende 2009 oder vorher diagnosti-
ziert worden. Es sei der Wille von V_________ gewesen, A_________ zu pflegen.
Nach dem “Unfall“ im Jahre 2008, als A_________ auf der Autobahn in die falsche
Richtung gefahren sei, sowie im Verlaufe des Jahres 2009 sei offensichtlich geworden,
dass der Campingbetrieb nicht wie gewünscht gelaufen sei und schlecht geführt wor-
den wäre. Dies sei nach und nach geschehen (S. 750 A. 21). Er bestätigte, dass bei
der Besprechung im Februar 2010 im Restaurant R_________ in S_________ die
Forderung der Klägerin für die Betreuungsarbeiten ab 2008 bis 2010 besprochen wor-
den seien (S. 751 A. 34). Weiter führte er aus, falls A_________ effektiv derart an Alz-
heimer gelitten hätte, hätte er ja auch nicht über seine Konten verfügen können (S. 752
A. 43).
Die Aussagen der Zeugen, welche nicht zur Familie von A_________ gehörten, er-
scheinen glaubwürdig und stimmen überein. Sie bestätigen allesamt, dass
A_________ betreut und nach und nach auch zunehmend gepflegt werden musste.
Dies bestätigt insbesondere auch der A_________ damals behandelnde Hausarzt,
Dr. E_________. Gemäss seinem Schreiben vom 18. Dezember 2014, mit dem er die
Fragen von Rechtsanwalt M_________ beantwortete, war A_________ seit Juni 2000
und bis zum 17. Mai 2011 sein Patient. A_________ sei nach und nach pflegebedürftig
geworden und zwar ab Januar 2008. Er sei dabei einzig von seiner Lebenspartnerin
gepflegt worden. Ab dem 1. März 2010 hätte sich der Gesundheitszustand derart ver-
schlechtert, dass er bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe und Pflege
benötigt hätte. Aufgrund seiner Erkrankung seien verschiedene kognitive und intellek-
tuelle Einschränkungen in der zeitlichen und räumlichen Orientierung, der Sprache, der
Konzentrations- und Verarbeitungsfähigkeit, Gedächtnisstörungen, Verleugnung seiner
Krankheit, körperliche Vernachlässigung, Aggressivität, Kraft- und Antriebslosigkeit etc.
aufgetreten (S. 731). In Beantwortung der Fragen von Rechtsanwalt N_________ führ-
te Dr. E_________ am 18. Dezember 2014 zudem aus, eine Bevormundung sei aus
medizinischen Gründen ab 2009 erforderlich geworden. Die Bevormundungsformalitä-
ten hätten mehrere Monate in Anspruch genommen. Zuvor hätte er keine Kenntnis ge-
habt, dass A_________ Schwierigkeiten mit der Führung seines Vermögens gehabt
hätte. Es würde der Familie oder den Angehörigen obliegen, die Vormundschaftsbe-
hörde darüber in Kenntnis zu setzen (S. 782). Die Antworten entsprechen dem Arztbe-
richt vom 22. Januar 2008 zuhanden der Dienststelle für Strassenverkehr (S. 273) so-
wie jenem vom 25. Januar 2010 zuhanden der KESB Region F_________ (S. 280).
Bereits im ersten Bericht stellte der Hausarzt Anzeichen einer Alzheimererkrankung
fest. A_________ sei desorientiert, verweigere aber seine Mitwirkung, weshalb die Di-
agnose bestätigende Tests nicht durchgeführt werden könnten. Letzteres sei aber Vo-
raussetzung für die Rückgabe des Fahrausweises. Im Januar 2010 hielt er retrospektiv
fest, seit 2005 hätte A_________ Gedächtnisprobleme gehabt, die sich nach und nach
verschlimmert hätten. Seit 2007 wären Schwierigkeiten in der zeitlichen und räumli-
chen Orientierung sowie seinem Verhalten (sozialer Rückzug, Reizbarkeit, verbale Ag-
gressivität) hinzugekommen. Aktuell bestünde eine mittelgradige Alzheimererkrankung.
A_________ sei in seinem täglichen Leben eingeschränkt (in Hygiene, Verpflegung,
Ankleiden etc.). Er sei total gegen vormundschaftliche Massnahmen oder eine Platzie-
rung im EMS. Er sei sehr reizbar, werde wütend, wenn man ihm widerspreche, und
seine Stimmung wechsle rasch.
3.2.2 Aufgrund der Angaben des Hausarztes sowie der Zeugen ist für das Gericht er-
stellt, dass A_________ seit 2005 an Alzheimer litt und insbesondere ab Januar 2008
auch mehr und mehr pflegebedürftig wurde. Die Betreuung und Pflege erfolgte allein
durch V_________. Ab dem 1. März 2010 war der Gesundheitszustand derart
schlecht, dass er Hilfe in sämtlichen täglichen Verrichtungen benötigte. V_________
oblagen mithin nicht nur die üblichen Haushaltsarbeiten und die Mithilfe im Camping,
sondern sie führte auch Betreuungs- und Pflegeleistungen aus. A_________ und
V_________ haben keine über das normale Ausmass gehenden Beistands- oder Un-
terhaltspflichten vereinbart. Demnach fallen die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht
unter die Beistands- bzw. Verwandtenunterstützungspflicht gemäss ZGB. X_________
brachte seinen Vater im Januar 2008 zu V_________ und überliess diesen in deren
Pflege und Betreuung. Auch zwischen X_________ und V_________ wurde kein
schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Dagegen ist von einem mündlichen Auftrag aus-
zugehen, weil kein eigentliches Subordinationsverhältnis, das eine Qualifikation als Ar-
beitsvertrag rechtfertigen würde, bestanden hat. Über die Vergütung wurden keine
Vereinbarungen getroffen. V_________ durfte jedoch nach Treu und Glauben davon
ausgehen, dass ihre Leistungen entschädigt würden. A_________ war nach wie vor
mit seiner Ehegattin verheiratet und bezahlte dieser regelmässig Unterhaltsbeiträge
(S. 525 ff.). Die drei Kinder kümmerten sich nicht um dessen Pflege. Als Konkubinats-
partnerin traf V_________ keine Beistandspflicht im von ihr geleisteten Umfang. Insbe-
sondere da sie auch nicht mit einer angemessenen Entschädigung beim Tod des Pfle-
gebedürftigen durch eine testamentarische Begünstigung rechnen durfte.
3.2.3 Wie unter den allgemeinen rechtlichen Ausführungen festgehalten worden ist, ist
eine Vergütung gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR geschuldet, wenn sie üblich ist. Pflege-
und Betreuungsleistungen wie sie die Klägerin nachweislich erbracht hat, werden heu-
te nur gegen Vergütung erbracht. V_________ pflegte A_________ insgesamt 3¼ Jah-
re, wobei sie erst ab März 2010, d.h. mehr als 2 Jahre nach Beginn der Betreuungs-
pflicht, monatliche Entschädigungen von Fr. 2‘600.00 erhielt. Pflege- und Betreuungs-
leistungen während einer derart grossen Zeitspanne gehen aber über das einer nicht
verwandten Angehörigen zumutbare Mass hinaus. Umso mehr rechtfertigt sich eine
Entschädigung. Bereits im Frühjahr 2009 waren die zu leistenden Pflege- und Betreu-
ungsarbeiten derart intensiv, dass die Klägerin im Sommer 2009 mit X_________ und
B_________ zwecks Entlastung Kontakt aufnahm. Dabei ist zu bedenken, dass sie
neben den Pflege- und Betreuungsleistungen auch noch versuchte, den Camping
G_________ einigermassen zu führen. Diesen wünschte sie dann per Ende 2009 ab-
zugeben (S. 738 A. 6, S. 747 A. 6). Ferner beteiligte sich A_________ nicht an den
Lebenshaltungs-/ Mietkosten der Klägerin (S. 737 A. 6 ff. S. 740 A. 12 f.), was insbe-
sondere dessen langjähriger Berater, C_________, der bis zur Bevormundung von
A_________ dessen finanzielle Angelegenheiten geregelt hatte, anlässlich seiner Zeu-
geneinvernahme bestätigte. A_________ habe bis zum Schluss seine finanziellen An-
gelegenheiten immer selbst erledigt. Entweder hätte dieser ihm oder V_________ den
Auftrag gegeben. Er habe vor dessen Bevormundung dessen Aufträge nicht in Frage
gestellt. Er habe nichts Spezielles festgestellt, abgesehen davon, dass er nicht gerne
gezahlt hätte (S. 754 A. 5, S. 755 A. 13 f., S. 757 A. 3). Im Übrigen beweisen dies auch
die hinterlegten Bankauszüge beider Parteien (vgl. E. 4.2).
3.3 Es gilt die Höhe der V_________ zustehenden monatlichen Entschädigung festzu-
legen: Da die Betreuung und Pflege durch die Klägerin nicht professionell erbracht
worden ist, gelangt kein Verbands- oder Berufstarif zur Anwendung. Massgebend ist
demnach die Ortsüblichkeit. Der Beobachter sowie der Beobachter empfehlen folgende
Ansätze zur Entschädigung: Unterkunft pro Monat Fr. 250.00 bis Fr. 600.00, Verpfle-
gung pro Tag Fr. 21.00 bis Fr. 27.00, Wäsche pauschal pro Monat Fr. 120.00 bis
Fr. 160.00 /Fr. 200.00, genereller Stundenlohn Fr. 20.00 bis Fr. 25.00.
V_________ macht gestützt auf ihre Zusammenstellung (Beleg Nr. 16) eine Entschä-
digung von Fr. 2‘700.00 geltend. Für die Miete der Wohnung beläuft sich der Anteil von
A_________ auf Fr. 350.00. Dies entspricht dem hälftigen Anteil der Miete. Dieser Be-
trag ist berechtigt. Weiter wird für Strom, Telefon und TV-Anschluss (inkl. Billag) ein
Betrag von pauschal Fr. 100.00 verlangt. Da diese Kosten zu den Unterkunftskosten
gehören, sind diese zu berücksichtigen. Der Betrag für die Unterkunft beläuft sich mit-
hin auf total Fr. 450.00. Für die Verpflegung ist pro Tag ein Durchschnittswert von
Fr. 24.00 einzusetzen. Dies gibt monatliche Verpflegungskosten von Fr. 720.00 (30 d
[Tage] x Fr. 24.00). Hinzu kommt ferner ein Pauschalbetrag für die Wäsche. Da
A_________ gemäss Zeugenaussagen in die Hosen machte und auch sonst nicht auf
seine Hygiene achtete, erscheint der Maximalbetrag des Beobachters von Fr. 200.00
angemessen. Für die Hilfe bei persönlichen Lebensverrichtungen, welche die Klägerin
mit einer Stunde pro Tag veranschlagte, sind monatlich Fr. 600.00 zu berücksichtigen
(30 d x Fr. 20.00). Im ersten Jahr ab Januar 2008 war der zeitliche Aufwand für diese
Hilfeleistungen eher geringer als 1 Std. pro Tag. Dieser erhöhte sich aber im Jahre
2009 mit Bestimmtheit auf mehr als 1 Std., so dass vom von der Klägerin geltend ge-
machten durchschnittlichen Zeitaufwand von 1 Std. pro Tag ausgegangen werden
kann. Dagegen sind die von der Klägerin aufgeführten Kosten für die Haushaltsführung
bereits in den Verpflegungskosten sowie der Wäschepauschale enthalten. Damit be-
läuft sich die an die Klägerin pro Monat zu bezahlende Entschädigung auf insgesamt
Fr. 1‘970.00. Dieser Betrag ist ab Januar 2008 bis Ende Februar 2010 geschuldet. Dies
ergibt Fr. 51‘220.00 (26 Monate à Fr. 1‘970.00). Eine zusätzliche monatliche Spe-
senentschädigung von Fr. 100.00 für diese Zeit ist nicht geschuldet, da A_________
seine Rechnungen gemäss Aussagen von V_________ selber bezahlte (S. 740 A. 13,
S. 742 A. 9+11). Von diesem Betrag sind die beiden Zahlungen von Fr. 8‘800.00 sowie
Fr. 5‘500.00 in Abzug zu bringen, so dass sich die Forderung auf Fr. 36‘920.00 redu-
ziert.
3.4 Weiter macht V_________ eine Spesenentschädigung von Fr. 2‘174.35 ab April
bis August 2012 geltend. Gestützt auf die von ihr am 3. September 2012 erstellte Zu-
sammenstellung sind die Auslagen jedoch nicht nachgewiesen. Es wurden keine Quit-
tungen eingereicht oder - abgesehen von den Abonnementskosten S_________-
Altersheim - dargelegt, wofür die Auslagen getätigt wurden. Die Beklagten haben diese
Forderung bestritten. Aufgrund der geltenden Verhandlungsmaxime ist diese Forde-
rung mangels genügender Substantiierung und Beweises abzuweisen. Besuche im Al-
tersheim einer langjährigen Lebenspartnerin gehören zu deren üblicher moralischer
Beistandspflicht (BGE 97 II 266 mit Hinweisen), weshalb die dadurch verursachten
Kosten von den Erben nicht zu ersetzen sind.
3.5 Die Klägerin macht schliesslich Verzugszinsen von 5 % seit dem 11. Juni 2013
geltend.
Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in
Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder
ergibt sich solcher in Folge einer vorgehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündi-
gung, so kommt der Schuldner bereits mit Ablauf dieses Datums in Verzug (Art. 102
OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugs-
zinsen zu 5 von 100 für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsgemässen Zin-
sen weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Vorliegend wurde kein bestimmter Verfall-
tag verabredet. Mit Schreiben vom 26. April 2013 machte Rechtsanwalt M_________
die eingeklagte Forderungssumme gegenüber den Beklagten geltend (S. 41 f.). Die In-
Verzug-Setzung im Sinne des Gesetzes erfolgte dann am 11. Juni 2013, als die Kläge-
rin das Schlichtungsgesuch beim Gemeinderichteramt in D_________ einreichte. Mit-
hin ist der gesetzliche Verzugszins von 5 % ab diesem Zeitpunkt auf dem berechtigten
Forderungsbetrag von Fr. 36‘920.00 geschuldet.
4. Die Beklagten machen verrechnungsweise diverse Schadenersatzforderungen gel-
tend. Eine eigentliche Widerklage haben sie jedoch nicht eingereicht. Sie machen gel-
tend, A_________ habe mit seinen direkten hohen Geldbezügen von über
Fr. 70‘000.00 in den Jahren 2008 sowie 2009 vom T_________-Konto auch die Le-
benshaltungskosten der Klägerin bezahlt. Zudem hätte die Klägerin Mietausfälle von
ca. Fr. 50‘000.00 aus dem Camping G_________ zu verantworten. Schliesslich sei sie
verantwortlich, dass A_________ im Jahre 2006 Bauland unter dem Verkehrswert ver-
kauft hätte und der Erbengemeinschaft ein Schaden von Fr. 756‘000.00 entstanden
sei.
4.1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem
Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide
Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Der Schuldner kann die Ver-
rechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 120
Abs. 1 und 2 OR). Vorausgesetzt sind demnach zwei existierende Forderungen, die
gegenseitig, gleichartig, fällig und klagbar sind. Zudem dürfen keine Ausschlussgründe
aus Vertrag oder Gesetz vorliegen. Gleichartigkeit ist gegeben, wenn die Forderungen
auf Geld gleicher Währung lauten. Zudem ist Fälligkeit der Verrechnungsforderung,
nicht auch der Hauptforderung vorausgesetzt, und die Forderung darf nicht verjährt
sein. Schliesslich dürfen keine die Verrechnung ausschliessenden Vereinbarungen vor-
liegen oder eine der gesetzlichen Ausnahmen (Art. 125 OR) erfüllt sein (Gauch/Schlu-
ep/Schmid/Emmenegger, OR AT, Zürich 2014, Bd. II, § 31 N 3207 ff.).
4.2 Im vorliegenden Fall ist vorab die Existenz der verrechnungsweise geltend ge-
machten Forderungen zu prüfen.
4.2.1 Die Beweislast, dass A_________ die Lebenshaltungskosten der Klägerin ab
2008 mitfinanzierte, obliegt den Beklagten. Gestützt auf die hinterlegten und edierten
Bankunterlagen der Klägerin sowie von A_________ kommen sie zum Schluss, dass
mit den Barbezügen von Fr. 75‘000.00 vom T_________-Konto Nr. yyy1 im Jahr 2008
sowie jenen von Fr. 74‘000.00 im Jahre 2009 die Kosten der Klägerin mitbezahlt wor-
den seien. V_________ erhielt nach Beendigung ihrer Arbeit im AA_________ in
S_________ eine Übergangsrente von monatlich Fr. 2‘037.00 von der Pensionskasse
AA_________ bezahlt. Aus den Kontoauszügen der BB_________ sind die monatli-
chen Zahlungen ab dem 16.12.2005 bis 25.7.2015 ersichtlich (S. 909, 889 ff.). Am
monatliche Altersrente der AHV von Fr. 1‘487.00 (2008), Fr. 1‘535.00 (2009/10) resp.
Fr. 1‘562.00 (2011/12) (S. 791 ff., 821 ff., 846 ff.). Zusätzlich erhielt sie von der Pensi-
onskasse AA_________ ab dem 24. August 2007 eine Rente von Fr. 537.00 (S. 888).
Nach Erreichen des AHV-Alters reduzierten sich ihre Einnahmen demnach im Jahre
2008 um Fr. 13.00 pro Monat und erhöhten sich im Jahre 2009 um Fr. 35.00. Aus den
Bankbelegen ab dem Jahre 2006 wird ersichtlich, dass sie sparsam lebte und ihre mo-
natlichen Lebenshaltungskosten den bescheidenen Einkommensverhältnissen anpass-
te. Neben der Miete von Fr. 700.00 hatte sie die üblichen Kosten für KVG, TV, Telefon,
Versicherung sowie Essen/Kleidung etc. zu tragen. Die monatlichen Bezüge vom Pri-
vatkonto bei der BB_________ ab anfangs 2006 bis September 2007 (S. 888 ff.) sowie
ab dem 10. Oktober 2007 bis März 2010 ab dem Privatkonto Nr. yyy2 bei der
T_________ belegen dies (S. 830 ff.). Es wurden durchschnittlich zwischen
Fr. 2‘000.00 (BB_________-Konto) bis Fr. 1‘500.00 (T_________-Konto) bezogen. Die
Vermögensverhältnisse der Klägerin haben sich denn auch in den Jahren 2006-2010
nicht wesentlich verändert, sondern sind in etwa auf dem gleichen Stand geblieben.
Dies muss sich dann aber ab 2010-2012 geändert haben, als sie für die Betreuung
monatlich Fr. 2‘600.00 erhielt, selbst wenn die Kontoauszüge des T_________-Kontos
Nr. yyy3, das im Februar 2010 eröffnet wurde und auf das die Zahlungen von
Fr. 2‘600.00 ab März 2010 für die Betreuung von A_________ eingingen, etwas ande-
res zeigen (S. 932-935). Dieser Zeitraum ist jedoch im vorliegenden Verfahren unbe-
achtlich, so dass dies auch keinen Einfluss auf die zu beurteilenden Ansprüche der
Jahre 2008-Februar 2010 hat.
Damit gilt es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A_________ anzu-
schauen: Der Zeuge C_________ gab bei seiner Einvernahme vor Gericht zu Proto-
koll, V_________ hätte zu 100% keinen Zugriff über die Konten von A_________ ge-
habt. Man habe nie über etwas ohne seine Unterschrift verfügen können. Auf die Fra-
ge, ob die Klägerin die Vermögensverwaltung übernommen hätte, führte der Zeuge
aus, ausgefüllt hätte sie, unterzeichnet aber A_________. V_________ hätte keine Un-
terschriftsberechtigung gehabt. Er habe W_________, die sich gesorgt hätte, ihr Mann
würde das Vermögen verschleudern, noch beruhigt, sie kenne A_________ besser als
er. Dieser habe nie gerne Rechnungen bezahlt (S. 755 f. A. 13 f., A. 6). Ferner hätte er
bis zu dessen Bevormundung auch ab und zu Zahlungsaufträge von A_________ er-
halten, die er nie in Frage gestellt hätte, da er nichts Spezielles festgestellt hätte
(S. 757 A. 3). Aus den von den Beklagten hinterlegten Bankunterlagen ergibt sich be-
züglich der Konten von A_________ bei der CC_________ AG nichts Auffälliges. Am
das Konto bei der DD_________bank überwiesen, für das von den Beklagten keine
Bankauszüge vor oder nach dem 12. Februar 2010 eingereicht worden sind (S. 522,
386 ff.). Vom Privatkonto xxx bei der EE_________bank erfolgten ab dem
September 2006 durchschnittlich monatliche Bezüge von Fr. 2‘000.00, die am
Oktober 2007 endeten (S. 527 f.). Das Mitgliedersparkonto wurde ab Januar 2004 -
Oktober 2007 nicht belastet. Ab Oktober bis Dezember 2007 erfolgten Barauszah-
lungen von total Fr. 16‘757.75, während des ganzen Jahres 2008 7 Barauszahlungen
von insgesamt Fr. 10‘770.65 und ab 2009 keine mehr (S. 524 ff.). Weiter wurden die-
sem Konto ab dem 11. März 2008 die monatlichen Unterhaltszahlungen an die Ehegat-
tin W_________ als Dauerauftrag belastet (S. 525 f.). Schliesslich verfügte
A_________ über ein Privatkonto bei der T_________ und ab 12. Januar 2012 über
ein FF_________konto über Fr. 70‘000.00 (S. 529). Anfangs 2005 betrug der Konto-
stand Fr. 108‘902.25 (S. 537), 2006 Fr. 121‘782.40 (S. 559), 2007 Fr. 110‘222.85
(S. 571), 2008 Fr. 101‘794.45 (S. 594), 2009 Fr. 108‘342.40 (S. 621), 2010
Fr. 106‘302.00 (S. 648), am 12.1.2010 nach dem Übertrag von Fr. 70‘000.00 aufs
FF_________konto noch Fr. 40‘227.00 (S. 660). Es sind keine auffälligen Geldbezüge
ersichtlich. Bereits im Jahre 2005 wurden von A_________ T_________checks einge-
löst, also nicht erst ab dem Jahre 2008 (S. 537). Er blieb demnach seinen Zahlungs-
modalitäten auch in den Jahren 2008 bis Februar 2010 treu, was die Zeugenaussagen
von C_________ stützt. Die Belastungen von ca. Fr. 78‘100.00 (ohne Kontogebühren
von ca. Fr. 30.00/Mt.) im Jahre 2008 sowie jene von ca. Fr. 74‘300.00 erscheinen an-
gesichts der Tatsache, dass sich die Belastungen im Jahre 2007 auf ca. Fr. 97‘800.00,
im Jahre 2006 auf ca. Fr. 85‘910.00 und im Jahre 2005 auf ca. Fr. 76‘565.00 beliefen,
nicht auffällig. Die fixen Lebenshaltungskosten von A_________ bildeten nicht Pro-
zessthema, so dass die von den Beklagten im Parteivortrag eingereichten (unbewiese-
nen) Abrechnungen 2008 bis 2010 (S. 971 ff.) nicht zu berücksichtigen sind. Bleibt
aber anzumerken, dass bei einer Kostenzusammenstellung neben den von der Kläge-
rin nachgewiesenen Steuerratenzahlungen von Fr. 11‘616.85 im Jahre 2008 sowie
Fr. 9‘365.10 im Jahre 2009 (S. 92 ff., 361 f.) und den Zahlungen an C_________ von
Fr. 8‘000.00 im Jahre 2008 (S. 82) auch die Reise- und Arztkosten sowie die variieren-
den Kosten für Verpflegung, Kleidung, Hobbys etc. miteinzubeziehen wären und theo-
retisch gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis-
tenzminimums in den Jahren 2005 - Juni 2009 monatlich mind. Fr. 775.00 und ab Juli
2009 Fr. 850.00 (Hälfte Ehegattengrundbetrag) ausmachen würden. Gestützt auf diese
Beweisergebnisse kommt das Gericht zum Schluss, dass zu Gunsten der Klägerin kei-
ne nachweislichen Zahlungen in den Jahren 2008 bis Februar 2010 erfolgt sind. Die
verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen der Beklagten sind demnach
nicht bewiesen, so dass sie auch nicht in Abzug gebracht werden können.
4.2.2 Die Beklagten machen einen Schaden von Fr. 50‘000.00 wegen Mietausfällen in
dieser Höhe aus dem Camping G_________ geltend. Aus der von den Beklagten hin-
terlegten Übersicht über die ausstehenden Campingmieten (Beleg Nr. 17 S. 381) wird
ersichtlich, dass die Ehegatten Q_________ einen Mietausstand von Fr. 5‘169.00 ha-
ben und 4 Mieter insgesamt Fr. 7‘443.95 nicht bezahlt haben. An Mahnschreiben wur-
de jedoch einzig jenes an GG_________ vom 14.5.2010 hinterlegt (S. 382 f.), an Be-
treibungsunterlagen gar keine. V_________ war nicht für das Inkasso der Mieten ver-
antwortlich. Diese Aufgabe oblag C_________, der gemäss eigenen Aussagen u.a.
den Auftrag von A_________ hatte, bei Problemen mit dem Camping und den Mieten
behilflich zu sein (S. 756 A. 2). Dieser Zeuge gab ferner diesbezüglich zu Protokoll, er
wisse nichts von einem Schaden, der durch das unterlassene Inkasso der Mieten beim
Camping entstanden wäre. Dies sei ein Problem bei A_________ gewesen. Wie er
(Zeuge) es erlebt hätte, habe A_________ nie eine Betreibung durchziehen wollen
(S. 756 A. 15). Mangels Verantwortlichkeit der Klägerin für das Inkasso der Mieten ist
eine Verrechnung (des im Übrigen nicht durch Verlustscheine bewiesenen Schadens)
nicht möglich.
4.2.3 Die Beklagten wollen schliesslich Schadenersatz von Fr. 756‘000.00 aus dem
Verkauf von Liegenschaften verrechnungsweise von der Forderung der Klägerin in Ab-
zug bringen. Mit Kaufvertrag vom 22. Mai 2006 verkaufte A_________ die Parzellen
Nrn xxx1-xxx8 zum Preis von Fr. 650‘000.00 an die Garage HH_________ AG in
D_________. Letztere verpflichtete sich, zusätzlich die evtl. anfallenden Mehrwertbei-
träge für den Ausbau der II_________strasse durch die Gemeinde zu übernehmen
(S. 176). Der Verkehrswert belief sich gemäss Schatzung der Ortsschatzungskommis-
sion im Zeitpunkt des Verkaufs auf Fr. 725‘505.00. Diese Parzellen wurden am 24. Juli
2006 resp. 14. Juli 2007 weiterverkauft, wobei die Weiterverkaufspreise unbekannt
sind (S. 715). Die Differenz zum Verkehrswert betrug im Jahre 2006 demnach
Fr. 75‘505.00. Unbekannt ist demgegenüber die Höhe der zusätzlich geschuldeten
Mehrwertbeiträge an die Gemeinde D_________. Dass die Gemeinde D_________
solche in der Zwischenzeit geltend gemacht hat, wurde von JJ_________ anlässlich
seiner Befragung bestätigt (S. 769 A. 3). Deren Höhe ist jedoch unbekannt, so dass die
Schadenersatzforderung letztlich nicht genügend bestimmbar ist und mithin unbewie-
sen blieb. Weiter sind die Zeugenaussagen von C_________ und JJ_________ bezüg-
lich Mitwirkung und Gewinn von V_________ bei diesem Vertrag zu würdigen.
JJ_________ gab zu Protokoll, V_________ sei bei Abschluss des Vertrags nicht an-
wesend gewesen. Er hätte auch keinerlei Kommissionen bezahlen müssen, was von
C_________ bestätigt wurde (S. 768 A. 3 f., S. 758 A. 10). Der Boden sei schon lange
zum Verkauf ausgeschrieben gewesen. Er habe X_________ vor dem Kauf noch ge-
fragt, ob es ihm recht sei, wenn er den Boden kaufen würde. Dieser hätte geantwortet,
sein Vater wisse, was er tue (S. 768 Zusatzfrage RA Schmid A. 1). Er habe nur mit
A_________ diskutiert. Beim Vertragsabschluss sei C_________ nicht anwesend ge-
wesen. Es sei alles sehr schnell gegangen. A_________ habe ihm den Boden angebo-
ten (S. 768 Zusatzfrage RA N_________ A. 1). C_________, der bei den anfänglichen
Vertragsverhandlungen über den Verkauf mit JJ_________ dabei war, führte aus,
V_________ hätte vom Liegenschaftsverkauf gar nicht profitiert. Sie sei auch nie an-
wesend gewesen bei den Vertragsverhandlungen resp. Vertragsabschluss (S. 755
A. 12, S. 758 A. 8 f.). A_________ habe immer versucht, diesen Boden zu verkaufen,
weil er lieber Geld gewollt hätte. Der Boden sei den Kindern zu drei Varianten auch zur
Übernahme angeboten worden und zwar sowohl die Liegenschaften, welche
JJ_________ gekauft hätte, als auch jene, welche dann B_________ und
KK_________ sowie Fabian und Z_________ überbaut hätten (S. 757 f. A. 6, 8 f.).
Damit ist für das Gericht erstellt, dass V_________ in keiner Weise beim Verkauf der
Parzellen involviert war und auch finanziell nicht davon profitierte. Folglich fehlt es auch
an der Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Verrechenbarkeit.
5. Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl.
Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO)
und gemäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Hat eine Partei nicht
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens
verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen ab-
weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere
Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig
erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f). Die Gerichtskosten setzen sich aus den Aus-
lagen und der Gebühr zusammen (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
Umfang von Fr. 36‘920.00, d.h. zu rund 2/3, durch. Sämtliche verrechnungsweise gel-
tend gemachten Forderungen der Beklagten waren demgegenüber unbegründet, so
dass es sich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtfertigt, den Beklagten trotzdem
sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Sterchi in: Hausheer/Walter,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 107 N 23 mit Hinweisen).
5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 GTar umfassen die Kosten die Auslagen der Behörde und die
Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils
festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Dem Gericht sind Auslagen (Art. 3 Abs. 2 GTar) in
Höhe von Fr. 1‘179.00 (Zeugen Fr. 602.00, Grundbuchamt Fr. 85.00, Schatzung
Fr. 242.00, Edition Treuhandbüro C_________ Fr. 250.00) entstanden. Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der
Streitwert beträgt in casu Fr. 58‘074.00, womit die Gebühr in der Regel wenigstens
Fr. 2‘700.00 bis Fr. 9‘600.00 beträgt. Es handelt sich um ein normales, mittelschwieri-
ges Verfahren, das sachverhaltsmässig insbesondere bezüglich der Verrechnungsfor-
derungen der Beklagten erhöhte Anforderungen stellte, rechtlich dagegen weniger
schwierig war. Mithin erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4‘821.00 als angemessen.
Die Kosten des Bezirksgerichts betragen somit insgesamt Fr. 6‘000.00, die entspre-
chend dem Verfahrensausgang vollumfänglich zu Lasten der Beklagten gehen, unter
solidarischer Haftbarkeit. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der
Klägerin von Fr. 4‘600.00 sowie dem Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 300.00
verrechnet. Die Beklagten erstatten der Klägerin für geleistete Kostenvorschüsse
Fr. 4‘600.00 und bezahlen zusätzlich Fr. 1‘100.00 ans Gericht.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt von Fr. 170.00
(S. 16) sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und demnach wiede-
rum gemäss dem Kostenverteilschlüssel vollumfänglich den Beklagten aufzuerlegen.
Die Klägerin hat diese Kosten bereits bezahlt, weshalb die Beklagten dieser Fr. 170.00
zurückzuzahlen haben.
5.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und
die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Beim Honorar gemäss GTar
handelt es sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Der Grundbe-
trag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den
konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Der effektive Zeitaufwand
ist lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung
des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlä-
gen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesge-
richtsurteil 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2). Das Anwaltshonorar richtet sich
in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Die Entschädigung versteht
sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei einem Streitwert von
Fr. 58‘074.00 beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 6‘800.00 bis Fr. 9‘200.00 (Art. 32
Abs. 1 GTar). Es handelt sich wie bereits ausgeführt um ein Dossier mittleren Schwie-
rigkeitsgrads. Nach dem doppelten Schriftenwechsel fanden eine Instruktions- sowie
eine Beweisaufnahmesitzung statt. Anschliessend reichten die Parteivertreter schriftli-
che Parteivorträge ein. In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der
Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs
der Akten, der Schwierigkeit und der vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit
(Art. 27 Abs. 1 GTar) rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren ein Honorar von
Fr.8‘250.00, zuzüglich einer Auslagenentschädigung von pauschal Fr. 750.00, worin
die Kopierkosten von Fr. 80.00 des Bezirksgerichts bereits enthalten sind. Pro Kopie ist
ein Betrag von Fr. 0.50 berechtigt. Gestützt auf den vorgenannten Kostenverteilungs-
grundsatz schulden die Beklagten der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 9‘000.00.
erkennt
W_________, X_________, Y_________ und Z_________ bezahlen V_________
unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 36‘920.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni
Die
Verfahrenskosten
von
Fr. 6‘000.00
(Gebühr
Fr. 4‘821.00,
Auslagen
Fr. 1‘179.00) gehen zu Lasten der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit. Diese
werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 4‘600.00 der Klägerin so-
wie von Fr. 300.00 der Beklagten verrechnet.
W_________, X_________, Y_________ und Z_________ bezahlen unter solida-
rischer Haftbarkeit den Saldo von Fr. 1‘100.00 der Gerichtskosten und
V_________ Fr. 4‘600.00 für geleistete Kostenvorschüsse.
Die von V_________ bezahlten Gerichtskosten des Gemeinderichteramts
D_________ von Fr. 170.00 gehen zu Lasten von W_________, X_________,
Y_________ und Z_________ unter solidarischer Haftbarkeit.
W_________, X_________, Y_________ und Z_________ erstatten unter solida-
rischer Haftbarkeit V_________ Fr. 170.00.
W_________, X_________, Y_________ und Z_________ bezahlen V_________
unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 9‘000.00 (Honorar
Fr. 8‘250.00, Auslagen Fr. 750.00).
Leuk Stadt, 14. September 2015