Case struck out after settlement; costs split equally

Z1 13 112Bezirksgericht Brig04.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The parties were co-owners of a residential unit and parking rights in C_________. After the plaintiff filed suit seeking judicial dissolution by public auction, the parties reached a settlement and jointly asked that the case be removed from the docket and that costs be split. The Bezirksgericht Brig held that the settlement terminated the proceedings, struck the case as moot, reduced the ordinary fee because the matter ended at an early procedural stage, fixed court costs at CHF 4,000, and allocated them equally. The defendant was ordered to reimburse the plaintiff CHF 2,000 of the cost advance, and each party was left to bear its own legal and intervention costs.

Omnilex-Regeste

Art. 241 ZPO; court settlement and discontinuance of proceedings: A valid settlement terminates the litigation and requires the court to strike the case from the docket. In setting costs, the court may reduce the ordinary fee according to the stage reached, complexity, and extent of proceedings under the tariff provisions; where the matter ends after only limited procedural activity, a substantial reduction is justified. Unless otherwise provided or agreed, costs may be apportioned equally, including reimbursement of advances under Art. 111 Abs. 1 ZPO. Party costs follow the settlement agreement; absent contrary stipulation, each party bears its own counsel and intervention expenses.

Gesamter Gesetzestext

Z1 13 112

ENTSCHEID VOM 4. AUGUST 2014

Bezirksgericht von Brig

Bezirksrichter Dr. Philipp Näpfli

in Sachen

X_________ , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________

und

Y_________, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B_________

Abschreibung


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eingesehen

die Klage von X_________ (fortan Klägerin) vom 12. November 2013, womit sie aus-

führte, die Parteien hätten am xxx 2012 eine xxx-Zimmerwohnung samt drei Aussen-

parkplätzen auf Gebiet der Gemeinde C_________ zu hälftigem Miteigentum für

Fr. 1‘035‘050.-- gekauft. Die Auflösung des Miteigentums sei aussergerichtlich nicht

möglich gewesen, so dass eine gerichtliche Auflösung des Miteigentums notwendig

sei. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

„1.

Das Miteigentum an den StWE-Anteilen Nos. xxx1 (Garage Nr. xxx) und xxx2 (xxx-

Zimmerwohnung Nr. xxx und Keller Nr. xxx) sowie das ausschliessliche gemeinsame Benutzungsrecht

an den Aussenparkplätzen xxx, xxx und xxx, alle Plan xxx, alle gelegen auf Gebiet der Gemeinde

C_________, werden mittels öffentlicher Versteigerung aufgehoben und der resultierende Erlös ist

hälftig auf die Miteigentümer aufzuteilen.

Der Beklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil.

Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung.“

die Verfügung des Bezirksgerichts D_________ vom 18. November 2013, womit die

Klägerin aufgefordert wurde, gestützt auf den Streitwert einen Kostenvorschuss in Hö-

he von Fr. 26‘950.-- zu leisten;

die Anzeige der Leistung des Kostenvorschusses vom 21. November 2013;

die Verfügung vom 26. November 2013, womit dem Beklagten die erste Frist zur Ein-

reichung der Klageantwort angesetzt wurde;

das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. B_________ vom 23. Dezember 2013 mit der Mit-

teilung der Interessenvertretung des Beklagten;

die Verfügung vom 6. Januar 2014, womit festgehalten wurde, dass die erste Frist zur

Einreichung der Klageantwort abgelaufen sei und demnächst die zweite Frist angesetzt

werde;

die Verfügung vom 14. Januar 2014 mit der zweiten Fristansetzung zur Einreichung

der Klageantwort;


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die Klageantwort vom 21. Januar 2014 mit den Begehren:

„1.

Die Klage ist, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen.

Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.

Die Klägerin bezahlt dem Beklagten eine Parteientschädigung.“

die Verfügung vom 22. Januar 2014 mit der Fristansetzung zur Einreichung der Replik;

die Verfügung vom 27. Februar 2014, womit der Klägerin die zweite und letzte Frist zur

Einreichung der Replik angesetzt wurde;

die Replik vom 10. März 2014, womit die Klägerin ihre Rechtsbegehren gemäss Klage

aufrecht erhielt;

die Vorladung zur Instruktionsverhandlung vom 11. März 2014;

das Schreiben der Klägerin vom 1. April 2014 mit dem Antrag auf Verfahrenssistierung;

die Verfügung vom 3. April 2014, womit das Verfahren bis zum 12. Mai 2014 sistiert

wurde;

das Schreiben der Klägerin vom 13. Mai 2014 sowie die erneuten Verfahrenssistierun-

gen bis zum 10. Juni 2014 bzw. 14. Juli 2014;

das Schreiben der Klägerin vom 25. Juli 2014 mit den Anträgen, das Verfahren sei als

durch Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben und die Gerichts-

kosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei jede Partei ihre eigenen

Interventionskosten trage;

erwägend,

dass ein Vergleich zur Beendigung des Verfahrens führt und das Gericht das Ver-

fahren abschreibt (Art 241 ZPO);

dass bei einem Streitwert von Fr. 517‘525.-- eine ordentliche Gerichtsgebühr zwischen

Fr. 18‘000.--- und Fr. 50'000.-- zu erheben ist (Art. 16 GTar) und vorliegend grundsätz-

lich eine Gebühr von Fr. 26‘950.-- angezeigt ist;


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erwägend, dass das Bundesgericht die Gerichtsgebühr für einen Nichteintretensent-

scheid mangels Leistung des Kostenvorschusses eines vorinstanzlichen Gerichts auf

rund 5 % der ordentlichen Gebühr festlegte, wobei der Vorinstanz mithin ein denkbar

geringer Aufwand entstanden war (BGE 139 III 334);

dass in casu aufgrund des Verfahrensstands, des Umfangs und der Schwierigkeit des

Falls sowie der Tatsache, dass die Angelegenheit nicht zu Ende geführt wurde (Art. 14

Abs. 1 GTar), die ordentliche Gerichtsgebühr herabzusetzen ist;

dass im zu beurteilenden Fall der Vergleich erst nach Einreichung der Replik und der

Vorladung zur Instruktionsverhandlung abgeschlossen und bei Gericht eingereicht

wurde, weshalb die Gebühr auf knapp 15 % der ordentlichen Gebühr festzulegen ist

und diese somit Fr. 4‘000.-- beträgt;

dass die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.-- antragsgemäss den Parteien je zur Hälfte auf-

erlegt werden, somit je Fr. 2‘000.--, unter Vorschusspflicht der Klägerin (Art. 111

Abs. 1 ZPO);

dass nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss der Klägerin in Höhe von

Fr. 26‘950.-- der Saldo von Fr. 22‘950.-- in den nächsten Tagen an Rechtsanwalt

Dr. A_________ zurück überwiesen wird;

dass der Beklagte der Klägerin für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 2‘000.-- schuldet;

dass gemäss Vergleich jede Partei ihre eigenen Anwalts- und Interventionskosten

trägt;


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erkennt

Das Verfahren Z1 13 112 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab-

geschrieben.

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 4‘000.-- festgesetzt und den Parteien je zur

Hälfte, somit je Fr. 2‘000.--, auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvor-

schuss der Klägerin in Höhe von Fr. 26‘950.-- wird der Saldo von Fr. 22‘950.-- in

den nächsten Tagen an Rechtsanwalt Dr. A_________ zurück überwiesen. Der

Beklagte schuldet der Klägerin für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 2‘000.--.

Jede Partei trägt ihre eigenen Anwalts- und Interventionskosten.

Brig-Glis, 4. August 2014

Schlagwörter

settlementco-ownershippublic auctioncourt costscost advancestrike outmootnesscost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be discontinued after settlement

Extrahierter Entscheid

The settlement ended the proceedings, so the case was struck from the docket as moot.

Extrahierte Begründung

Under Art. 241 CPC, a settlement terminates the proceedings and the court must strike the case out.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after settlement

Extrahierter Entscheid

Court costs were set at CHF 4,000 and split equally, CHF 2,000 each, with the plaintiff advancing costs.

Extrahierte Begründung

Given the stage reached and that the matter was not completed, the ordinary fee was reduced to about 15% of the ordinary fee; costs were allocated equally in line with the parties' request and Art. 111 CPC.

Kernrechtsfrage

Allocation of party and intervention costs

Extrahierter Entscheid

Each party bears its own lawyer and intervention costs.

Extrahierte Begründung

This followed the settlement agreement between the parties.

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