Z1 12 73
URTEIL VOM 03. SEPTEMBER 2014
Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Uli Kalbermatter, Einzelrichter
in Sachen
X_________ , Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________ , Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt B_________
Schadenersatz
Genugtuung
(Art. 46, 47 OR)
Verfahren
A. X_________reichte am 20. Dezember 2012 gegen Y_________ eine Schadener-
satzklage mit folgenden Rechtsbegehren ein:
Der Beklagte bezahlt wegen Erwerbsausfall Fr. 941.50, nebst Zins zu 5% seit dem 18.09.2011 an
den Kläger.
Der Beklagte bezahlt Fr. 37‘800.00 an Genugtuung, nebst Zins zu 5% seit dem 18.09.2011 an
den Kläger.
Der Beklagte bezahlt eine angemessene Parteientschädigung an den Kläger.
Der Beklagte übernimmt die Kosten von Verfahren und Urteil.
X_________ führte zur Begründung aus, er sei von Y_________ am 18. September
2011 zwischen 03 30 und 04 00 Uhr beim Verlassen des Clubs ‚C_________‘ in
D_________ mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen worden, wodurch er sich
Verletzungen am linken Auge zugezogen habe und jetzt in diesem Auge weniger als
10% mehr sehe. Wegen Arbeitsunfähigkeit infolge des Vorfalls habe er einen nicht ge-
deckten Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 941.50 erlitten und auf Grund des ‚Quasi-
Verlustes‘ des Sehvermögens auf dem linken Auge verlange er eine Genugtuung im
Betrage von Fr. 37‘800.00. Der Betrag der Genugtuung ergebe sich aus dem Vergleich
mit der sozialversicherungsrechtlichen Integrationsentschädigung gemäss Skala im
Anhang 3 der Unfallversicherungsverordnung (UVV).
B. Y_________ beantragte seinerseits in der Klageantwort vom 08. März 2013 die
kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. Anlass zum schädigen-
den Ereignis sei das provokative und aggressive Verhalten von X_________ gewesen.
Y_________ habe sich nur verteidigt und in Notwehr gehandelt. Rechtsanwalt
A_________ wies in seiner Replik vom 14. März 2013 darauf hin, dass Y_________
am 11. Dezember 2012 im Strafverfahren, welches zu einer Verurteilung geführt habe,
ein Revisionsbegehren hinterlegt habe. Das Kantonsgericht ist mit Urteil vom 06. Au-
gust 2013 auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten (P2 12 30).
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 02. Mai 2013 hielten beide Parteien an ih-
ren Rechtsbegehren fest und beantragten nebst der Einvernahme diverser Zeugen die
Ausarbeitung eines Gutachtens zur Frage des Grades der Beeinträchtigung der Sehfä-
higkeit im linken Auge bei X_________.
C. Dr. med. E_________ vom Augenzentrum F_________ in G_________ hinterlegte
am 23. September 2013 sein im Auftrage des Gerichtes ausgearbeitetes Gutachten,
sowie am 20. Januar 2014 den Ergänzungsbericht. Unmittelbar nach Einvernahme der
Zeugen und Parteien änderte X_________ sein Rechtsbegehren Ziffer 2. mit Rechts-
bot vom 27. März 2014 wie folgt:
Der Beklagte bezahlt Fr. 20‘000.00 an Genugtuung, nebst Zins zu 5% seit dem 18.09.2011 an
den Kläger.
Nach Abschluss des übrigen Beweisverfahrens verzichteten die Parteien auf
mündliche Schlussvorträge und hinterlegten stattdessen am 26./30. Juni 2014 schriftli-
che Parteivorträge und hielten beiderseits an den bis anhin schriftlich eingereichten
Rechtsbegehren. fest.
Das Bezirksgericht stellt fest
zieht in Erwägung
1. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der ge-
schädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort
zuständig (Art. 36 ZPO). Sowohl der Wohnsitz der geschädigten Person als auch des
Beklagten, resp. der Handlungsort, liegen im Gerichtskreis des Bezirksgerichtes
H_________. Dieses ist somit örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorliegenden
Klage zuständig (Art. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung vom 11.02.2009 [EGZPO]). Der Streitwert betrug ursprünglich Fr. 38‘741.50 und
somit kam das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219ff. ZPO); wegen der Än-
derung der Rechtsbegehren durch X_________ reduziert sich der Streitwert ab dem
2. Aufgrund der Akten und des Beweisergebnisses hält das Bezirksgericht folgenden
Sachverhalt als erstellt.
Y_________ wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, mit Strafbefehl
vom 21. Februar 2012 der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 75.00 verurteilt (S1 11
1396). X_________ und I_________ nahmen an diesem Strafverfahren als Privatklä-
ger teil. Die Strafbehörde hielt in jenem Verfahren folgenden Sachverhalt als erstellt:
Am Samstag, den 18, September 2011, gegen 15 00 Uhr, begab sich Y_________ mit
seiner Freundin in den Club C_________ in D_________. Im Verlaufe des Abends
kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Y_________ und den Gästen des VIP-
Bereichs. In der Folge wurde der Beschuldigte durch den Clubbesitzer I_________
wegen Randalieren und Sachbeschädigung aus dem Club verwiesen. I_________ um-
klammerte dabei Y_________ von hinten mit beiden Armen, um ihn zu beruhigen. Der
Beschuldigte wehrte sich vehement dagegen und versuchte sich gewaltsam aus der
Umklammerung zu lösen. Y_________ wurde letztendlich des Lokals verwiesen. Eben-
falls I_________ begab sich nach draussen. Da sich der Beschuldigte vor dem Lokal
beruhigte, entschloss sich I_________ wiederum in den Club zu gehen. Dabei hat ihm
der Beschuldigte von hinten auf seine rechte Schulter geschlagen. Durch den Vorfall
zog sich I_________ einen Riss im Kapselsehnenbereich zu.
Kurze Zeit später kam auch X_________ aus dem Clublokal. Auch er geriet mit
Y_________ in eine Auseinandersetzung. Dabei schlug Y_________ X_________ mit
der rechten Faust zwei Mal in das Gesicht, wodurch sich dieser Verletzungen im Ge-
sicht zuzog.
Im vorliegenden Zivilverfahren interessiert vor allem der im letzten Abschnitt festgehal-
tene Sachverhalt draussen vor dem Club.
2.1 Y_________ hielt sich am Abend des 17. auf den 18. September 2011 im Club
‚C_________‘ in D_________ auf. Zwischen 03 30 und 04 00 Uhr kam es im VIP-
Bereich aus ungeklärten Gründen zu einer verbalen und handgreiflichen Auseinander-
setzung zwischen Y_________ und andern VIP-Gästen. Wie der Zeuge J_________,
ein Freund von X_________, aussagt, feierten sie an diesem Abend den 30. Geburts-
tag von X_________ und hielten sich im VIP-Bereich des Clubs auf. Die Auseinander-
setzung fand demnach zwischen Gästen dieser Geburtstagspartie und Y_________
statt (act. 20). Der Kellner des Clubs informierte daraufhin den Geschäftsführer
I_________, welcher sich in den VIP-Bereich begab und dort zu schlichten versuchte.
Wie Y_________ vor der Polizei bestätigt, hat ihn I_________ mit beiden Armen von
hinten umklammert und versucht, von den andern Streithähnen zu trennen (act. 40).
Schlussendlich redete K_________, der Türsteher des Clubs, auf Y_________ ein,
sodass sich dieser nach draussen vor dem Club begab (act. 174/Aussage
K_________). Wie die Zeugen übereinstimmend erklären, war X_________ an dieser
Rangelei im Innern des Clubs nicht beteiligt; er hielt sich zu jener Zeit an der Bar auf
und traf erst in der Folge draussen auf Y_________ (act. 20).
2.2 Entscheidend ist nun was sich zwischen den Parteien draussen vor dem Club zu-
getragen hat. X_________ sagte vor der Polizei aus, er habe an diesem Abend ca. 10
Stangen Bier und 4 bis 5 Gläser Wodka-Red Bull getrunken. An den Vorfall selber
könne er sich nicht mehr erinnern; er wisse nur von Kollegen, dass Y_________ ihn
geschupst hätte, sodass er auf das Trottoir gefallen sei; anschliessend soll llllj ihn mit
dem Knie oder den Fäusten im Gesicht getroffen haben (act. 5, 6). Auch vor Gericht
macht X_________ keine weiteren Angaben, wie sich der Vorfall aus seiner Sicht zu-
getragen habe (act. 177 ff.). Y_________ bestätigt vor der Polizei ausdrücklich, dass er
mit Y_________ im Innern des Clubs überhaupt keinen Kontakt gehabt habe und dass
er vom Clubbesitzer und dem Sicherheitsbeamten - wie oben geschildert - ‚ausserhalb
des Lokals verwiesen‘ worden sei; er habe an diesem Abend ca. 4 Flaschen à 3dl Bier
getrunken. Y_________ bestätigt weiter vor Gericht, dass X_________ mit der Range-
lei im Innern des Clubs nicht zu tun gehabt habe (act. 180). Er (Y_________) habe sich
vor dem Lokal mit weiteren Kollegen unterhalten und nach ca. 5 Minuten sei
X_________ hinzugekommen und haben angefangen, ‚herum zu stänkern‘.
X_________ habe versucht, Streit anzufangen und sobald er (Y_________) sich von
X_________ weggedreht habe, sei er von diesem zu Boden gestossen worden. „Ich
war in diesem Moment dermassen geschockt. Ich drehte mich um und schlug im Affekt
zwei Mal mit der rechten Faust ins Gesicht (von X_________). In der Folge fiel er wie
ein ‚fauler Sack‘ zu Boden.“ Er habe ihm nur zwei Schläge gegeben und aus ‚reiner
Notwehr gehandelt‘ (act. 15/Polizeiaussage Y_________).
Bei der gerichtlichen Einvernahme schildert Y_________ den Vorfall draussen vor dem
Club wie folgt: Er (X_________) kam zu mir und hat mir mit dem Finger permanent auf
die Brust gestossen. Er hat mir viel gesagt in seiner Sprache, was ich gar nicht verste-
he. Er hat mich permanent provoziert und ich habe gesagt, er solle mich in Ruhe las-
sen. Ich habe mich umgedreht und wollte nach Hause gehen. Darauf hat mich
X_________ heftig von hinten niedergestossen. Ich fiel hin, stand dann aber wieder auf
und schlug X_________ zweimal mit der Faust ins Gesicht. Ich habe mich verteidigt,
notgewehrt. Danach bin ich mit L_________ ein Stück gelaufen, um mich zu beruhi-
gen. (act. 180).
Der Zeuge J_________, der Freund von X_________, schildert vor der Polizei, was er
draussen vor dem Club beobachtete; danach soll sich Y_________ und X_________
gegenseitig geschupst haben. Er habe sich umgedreht und gehört, wie etwas zu Bo-
den falle. Nachdem er sich wieder der Szene zugewandt habe, habe er beobachtet,
wie Y_________ auf dem auf dem Boden liegenden X_________ gekniet und ihm mit
der Faust dreimal gegen den Kopf geschlagen habe (act. 20). M_________ hat den
Vorfall draussen beobachtet und schildert ihn wie folgt: sie bestätigt, draussen eine
Schlägerei gesehen zu haben und dass X_________ den Y_________ von Hinten nie-
dergestossen hat, um wörtlich weiterzufahren: „Y_________ war am Boden, stand
aber sofort auf und hat sofort X_________ geschlagen. X_________ hat provoziert
und Y_________ hat erklärt: "Lass mich in Ruhe". X_________ ist jedoch immer wie-
der auf ihn zugegangen und ihn schlussendlich niedergestossen“ (act. 166). Der Zeuge
L_________ schildert den Vorfall vor dem Club wie folgt, auf die Frage: Hatte
Y_________ auch "Stress" mit X_________ ? antwortet der Zeuge: „Ja. Am Schluss
standen sie beim Eingang vom Club. X_________ hat Y_________ weggestossen.
Daraufhin ist Y_________ aufgestanden und hat X_________ zwei Schläge mit der
Faust ins Gesicht gegeben“. Auf die weitere Frage: Hat Y_________ auf Provokatio-
nen von X_________ reagiert ?, antwortet der Zeuge: „Am Schluss dann schon; mit
diesen zwei Schlägen“. Schlussendlich will der Zeuge gesehen haben, wie
X_________ Y_________ weggestossen hat und Y_________ hinfiel (act.168, 169).
Gabor Strassburger bestätigt ebenfalls, dass X_________ den Y_________ draussen
von Hinten niedergestossen habe und dass es daraufhin zu einer Prügelei zwischen
den beiden kam (act. 171). Der Türsteher des Clubs K_________ schildert was er
draussen beobachtet hat, wie folgt: „Ich weiss nicht, welcher als erster und welcher als
zweiter zugeschlagen hat. Es waren viele Leute draussen. Ob X_________
Y_________ niedergestossen hat, habe ich nicht beobachtet. Die Leute sagen,
X_________ hätte als erster geschlagen. Nach der Schlägerei habe ich die beiden ge-
trennt. X_________ war auf dem Boden. Beide sind zu Boden gefallen. Ein
N_________ hat auch versucht, die beiden zu beruhigen. Ich habe X_________ mit
N_________ zusammen zur Bussstation geführt (act. 175.).
2.3 Im Lichte dieser Zeugenaussagen wird das was Y_________ als Beklagter selber
eingesteht, nämlich: X_________ habe versucht, Streit anzufangen und sobald er
(Y_________) sich umgedreht habe, sei er von X_________ zu Boden gestossen wor-
den. „Ich war in diesem Moment dermassen geschockt. Ich drehte mich um und schlug
im Affekt zwei Mal mit der rechten Faust ins Gesicht (von X_________). In der Folge
fiel er wie ein ‚fauler Sack‘ zu Boden.“ Er habe ihm nur zwei Schläge gegeben und aus
‚reiner Notwehr gehandelt‘ (act. 15) vom Gericht wie folgt bewertet.
Aus den verschieden Aussagen geht hervor, dass X_________ den Y_________
draussen vor dem Club provoziert hat, sei es mit Worten oder dass er ihm auf die Brust
getippt hat. X_________ hat sich draussen gemäss Aussagen der Zeugen auffallend
benommen, grundlos herumgestänkert und andere Leute angepöbelt. Y_________ hat
schlussendlich auf diese Provokationen reagiert. Dabei ist zu vergegenwärtigen, dass
X_________ unmittelbar davor vom Clubbesitzer und dem Türsteher ‚vor die Türe ge-
setzt‘ worden war und draussen auf Y_________ traf, welcher zuvor im Club seine
Geburtstagsparty gestört hatte. In dieser Situation erklären sich die dem X_________
gegenüber Y_________ vorgeworfenen Provokationen.
Weiter halten die Zeugen mehrheitlich übereinstimmend fest, dass X_________ den
Y_________ - als sich dieser umgedreht hatte - zu Boden stiess; wobei die Zeugen
nicht von einem Schlag oder Niederschlagen, sondern einem Niederstossen oder
Schubsen sprechen. Es ist auch einleuchtend, dass Y_________ in dieser Situation re-
lativ leicht umgestossen werden konnte, da er dem X_________ den Rückenzukehrte
und das Stossen für ihn so unverhofft und vor allem von Hinten kam. Y_________ sagt
selber aus, er sei zu Boden gestossen worden; es war also kein eigentlicher Schlag
von X_________, welcher ihn zu Fall brachte.
Die Reaktion von Y_________ fiel dann aber umso heftiger aus; dabei kann auf seine
Aussage verwiesen werden: „Ich war in diesem Moment dermassen geschockt. Ich
drehte mich um und schlug im Affekt zwei Mal mit der rechten Faust ins Gesicht (von
X_________). In der Folge fiel er wie ein ‚fauler Sack‘ zu Boden.“ Ergänzend hält das
Gericht fest, dass er nach dem Schock selbstverständlich zuerst Aufstehen musste und
sich dann - wie er selber sagte - umdrehte, um unmittelbar zweimal die rechte Faust
ins Gesicht von X_________ zu schlagen; dieser fiel ‚wie ein fauler Sack‘, so die Aus-
sage von Y_________.
Y_________ behauptet selber nicht, dass er nach dem Aufstehen und sich zu
X_________ umdrehend von diesem wieder angegriffen worden wäre; sondern nach
dem Umdrehen, schlug Y_________ unmittelbar - wie er sagt - zweimal zu. Das Ge-
richt hält daher nicht als erstellt und dies wird auch nicht behauptet, dass Y_________
einen erneuten Angriff von X_________ abwehrte oder abwehren wollte oder musste;
es lag demnach konkret keine Notwehrsituation vor und es stellt sich daher auch die
Frage nicht, ob Y_________ die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung
oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat; diesfalls hätte Y_________ nicht
schuldhaft gehandelt (Art. 16 Abs. 2 StGB).
3.1 X_________ wurde nach dem Vorfall gemäss Verzeigungsbericht der Polizei vom
22.10.2011 (Beleg Nr.2) mit dem Ambulanzdienst ins Spital nach O_________ über-
führt, um das linke Auge zu versorgen. Gemäss dem Bericht des Spitals von
O_________ wurde bei X_________ am 18.09.2011 folgende Verletzung festgestellt:
Lésion maculaire traumatique OS et mydriase aréactive (act. 47 / Beleg Nr. 5). Das
P_________ Kantonsspital hat zu Handen des Hausarztes von X_________ im Bericht
vom 08. November 2011 bestätigt, dass sie am 31.10.2011 beim Patienten folgende
Verletzung des linken Auges diagnostiziert haben: Pigmentepithel- und Chorodial-
Ruptur, welche die Netzhautmitte erreicht und eine Sehverschlechterung verursacht
(act.48/49). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kam der Gutachter Dr. med.
E_________ zum Schluss, dass X_________ bereits vor dem zur Diskussion stehen-
den Vorfall vom 18. September 2011 bereits am 11./13. und 27 Januar 2011 im Au-
genzentrum F_________ wegen einer Kontusion Bulbi nach Schlägerei behandelt
worden war und dass dabei im linken Auge ein Oberlidhämatom festgestellt worden
war, wobei Angaben über die Sehschärfe bei der Austrittskontrolle fehlen. Der Experte
hält weiter fest, dass die Schädigung des linken Auges mit aller Wahrscheinlichkeit auf
den Vorfall vom 18. September 2011 zurück zu führen sei; er schliesst dabei eine auf-
grund des Vorfalls vom 11. Januar 2011 vorbestandene Schwächung der Netz- und
Aderhaut nicht aus (act. 129/152). Die Sehfähigkeit bewegt sich in diesem Auge noch
zwischen 1 und 5%. Eine Verbesserung der zentralen Sehschärfe sei nicht zu erwar-
ten; eine chirurgische Sanierung der Netzhaut sei nicht möglich. Der Gutachter
schränkt allerdings ein, dass die erwähnte Sehfähigkeit ausschliesslich die zentrale
Sehschärfe betreffe. Sie sage nichts aus über das periphere Gesichtsfeld, welches im
Alltag ebenso wichtig sei. Es könne bei X_________ von einem normalen peripheren
Gesichtsfeld ausgegangen werden. Die Berufsmöglichkeiten seien kaum einge-
schränkt. Einzig feine Naharbeit sei schwierig; dies betreffe seine jetzige Arbeit als Au-
tomechaniker nicht (act. 130).
3.2 X_________ war infolge des Vorfalls vom 21. September 2011 bis zum 09. Okto-
ber 2011 und vom 27. bis zum 28. Dezember 2011 während insgesamt 21 Tagen zu
100% arbeitsunfähig. Nach Abzug der Taggeldauszahlungen von Fr. 3‘041.85 (80%)
erlitt X_________ demnach einen Erwerbsausfall von Fr. 760.50 (20%). Am 31. Okto-
ber 2011 musste er sich zur Pflege in die Augenklinik nach Luzern begeben, was eine
Erwerbseinbusse von Fr. 181.00 zur Folge hatte (Beleg Nr. 7, 8). Eine Körperverlet-
zung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für
die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 OR). Die einzelnen Scha-
densposten bei Körperverletzung sind: Heilungskosten, finanzielle Nachteile infolge
Arbeitsunfähigkeit, Rentenschaden, Pflege- und Betreuungskosten, Haushaltsschaden
und Anwaltskosten. Der Schädiger Y_________ hat vorliegend dem Verletzten
X_________ unter dem Titel finanzielle Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit den als
Schaden nachgewiesenen Betrag von Fr. 941.50, nebst 5% Zins seit dem 18.09.2011,
als ausgewiesener Erwerbsausfall zu bezahlen.
3.3 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdi-
gung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten
eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körper-
verletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) ge-
führt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz
von einer gewissen Schwere sei (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonde-
ren Umständen eines Falles kann sodann das Verschulden des Haftpflichtigen eine
bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II - 27 - 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen,
die das Gericht zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten.
Ausgeschlossen wird ein Genugtuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines
überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat
das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung
des Selbstverschuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis
zwischen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Die Bezifferung der Genug-
tuung ist sehr schwierig. Dem Gericht kommt dabei erheblicher Ermessensspielraum
zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die
Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad
des Verschuldens an (vgl. Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar N 6 - 11 zu
Art. 47 OR). Der Kläger beantragte ursprünglich in der Klage vom 20. Dezember 2012,
der Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 37‘800.00 als Genugtuung, nebst Zins zu 5%
seit dem 18.09.2011, zu verurteilen und zwar auf Grund des ‚Quasi-Verlustes‘ des
Sehvermögens auf dem linken Auge. Der Betrag der Genugtuung ergebe sich aus dem
Vergleich mit der sozialversicherungsrechtlichen Integrationsentschädigung gemäss
Skala im Anhang 3 der Unfallversicherungsverordnung (UVV). Der Höchstbetrag des
versicherten Jahresverdienstes beträgt in der Unfallversicherung Fr. 126‘000.00
(Art. 22 UVV). Aufgrund der Skala der Integritätsentschädigung (Anhang 3 zur UVV)
entspricht die Entschädigung bei Verlust des Sehvermögens auf einem Auge 30% des
versicherten Verdienstes, was in casu einer Genugtuung von Fr. 37‘800.00 entspräche.
Unmittelbar nach der Einvernahme der Zeugen und Parteien änderte X_________ sein
Rechtsbegehren Ziffer 2. mit Rechtsbot vom 27. März 2014 und beantragte schluss-
endlich, der Beklagte habe einen Betrag von Fr. 20‘000.00 als Genugtuung, nebst Zins
zu 5% seit dem 18.09.2011, an den Kläger zu bezahlen.
Die Gewaltanwendung durch Y_________ führte zu erheblichen Verletzungen des
Klägers mit bleibenden Schäden am linken Auge. Y_________ ist hiefür mit Strafbefehl
vom 21. Februar 2012 wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Das
Verschulden des Beschuldigten wiegt strafrechtlich leicht bis erheblich und zivilrecht-
lich aber mittelschwer. Allerdings erfährt die Genugtuung aufgrund des Mitverschul-
dens von X_________, welcher den Beklagten provoziert und umgestossen hatte - oh-
ne dass dies zu einer Notwehrsituation des Beklagten geführt hätte - eine nicht uner-
hebliche Reduktion. Mitberücksichtigt wird weiter - nebst der vorbestandenen Schwä-
chung der Netz- und Aderhaut - ebenfalls, dass von einem normalen peripheren Ge-
sichtsfeld ausgegangen werden kann und die Berufsmöglichkeiten von X_________
somit nicht übermässig eingeschränkt sind. Vorliegend ist demzufolge auch angesichts
der finanziellen Situation des Beklagten eine Genugtuung von Fr.10'000.00 angemes-
sen. Y_________ wird daher verpflichtet, dem X_________ eine Genugtuung von
Fr. 10‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18.09.2011 zu bezahlen.
4. Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl.
Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO)
und gemäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Bei Anerkennung der
Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend. Hat eine Partei nicht vollständig obsiegt,
so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106
Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten setzen sich aus den Auslagen und der Gebühr zu-
sammen (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar]). Vor-
liegend ist der Kläger mit seiner Klage durchgedrungen. Aus diesem Grund sind die
Kosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv
des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 1 GTar). Dem Gericht sind Auslagen (Art. 3 Abs. 2
GTar) in Höhe von Fr. 515.00 entstanden. Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzlei-
kosten pauschal abdecken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Parteien
festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 20'941.50, womit
die Gebühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 1'800.00 und höchstens
Fr. 5'000.00 beträgt. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, namentlich der
Art und des Aufwands in der Prozessführung erscheint eine Gerichtsgebühr von
Fr. 800.00
als
angemessen.
Die
Gerichtskosten
betragen
somit
insgesamt
Fr. 1'315.00, die dem Beklagten aufzuerlegen sind und mit den von ihm (Fr. 500.00)
und dem Kläger (Fr. 3‘000.00) geleisteten Vorschüssen verrechnet werden. Demnach
wird dem Kläger ein Saldo von Fr. 2‘185.00 (3‘500.00 - 1‘315.00) zurückerstattet und
der Beklagte schuldet demnach dem Kläger noch Fr. 815.00 (1‘315.00 - 500.00).
4.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und
die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich
in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Bei einem Streitwert von
Fr. 20'941.50 beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 3'600.00 bis Fr. 5'400.00 (Art. 32
Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung
sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten,
der Schwierigkeit und der von den Rechtsvertretern nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27
Abs. 1 GTar) sowie der entstandenen Auslagen und Spesen rechtfertigt sich für das
vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen). Der
Beklagte hat somit dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 zu bezahlen.
und erkennt:
Fr. 941.50, nebst Zins zu 5% seit dem 18.09.2011.
Fr. 10‘000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 18.09.2011.
legt und mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. Demnach wird dem Klä-
ger ein Saldo von Fr. 2‘185.00 zurückerstattet und der Beklagte schuldet dem
Kläger noch Fr. 815.00.