Restitution for hypothecary-interest savings after foreclosure

Z1 12 27Bezirksgericht Visp11.01.2014Granted

Zusammenfassung

The plaintiff, an ex-wife and co-owner of a foreclosed house, sued her former husband for half of the mortgage interest that he had been ordered in the divorce judgment to bear alone. The court held that the defendant’s failure to pay the mortgage interest led to an unjustified enrichment when the foreclosure proceeds ultimately covered the debt, and that the plaintiff could claim CHF 35,901.70 with 5% interest from 7 May 2011. The court also granted definitive legal opening in the pending debt-enforcement proceeding and allocated costs and party compensation to the defendant.

Regest

Art. 62 OR; Art. 649 ZGB; unjust enrichment claim following foreclosure of jointly owned property. Where one co-owner, pursuant to a divorce judgment, was internally obliged to bear mortgage interest and amortization alone, but the debt was ultimately satisfied through foreclosure proceeds attributable to both co-owners, the saving realized by the defaulting co-owner constitutes enrichment at the expense of the other co-owner. The claim is not excluded merely because the co-ownership was extinguished by the foreclosure; the decisive point is that the enrichment and the corresponding loss arose during the co-ownership and through satisfaction of the common debt. Interest runs from the time of the enrichment event. In enforcement, definitive legal opening may be granted for the awarded amount if the debt collection remains pending.

Gesamter Gesetzestext

URTZIV /11

Z1 12 27

URTEIL VOM 11. JANUAR 2014

Bezirksgericht von Visp

Der Richter von Visp

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Bezirksrichter; Joël Brigger, Gerichtsschreiber

IM ZIVILVERFAHREN

X_________ , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

und

Y_________ , Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N_________

(Forderungsklage)


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Verfahren

A. X_________ reichte am 12. April 2012 beim Bezirksgericht A_________ gegen

Y_________ eine Forderungsklage mit folgenden Begehren ein (S. 7):

"

  1. Der Beklagte bezahlt der Klägerin CHF 35‘901.70 plus 5 % Zins seit dem 7. Mai 2011.

  2. In der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes A_________ wird der

Rechtsvorschlag für den Betrag von CHF 35‘901.70 (1/2 der aufgelaufenen Hypothekar-

zinsen) sowie für die Betreibungskosten von CHF 203.00 aufgehoben und die definitive

Rechtsöffnung erteilt.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten.

  2. Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung."

Die Klägerin begründete, der Beklagte sei seiner Verpflichtung aus dem Scheidungsur-

teil vom 7. Februar 2007 (Z1 2004 91) zur Leistung von Hypothekarzinsen und Amorti-

sationen, welche durch das gemeinsame Einfamilienhaus gesichert gewesen sind,

nicht nachgekommen. Er habe dadurch die Zwangsverwertung vom 6. Mai 2011 und

damit einen Verkauf unter dem Verkehrswert provoziert. Die Klägerin mache im vorlie-

genden Prozess einzig den Ersatz der Hälfte der aufgelaufenen Hypothekarzinsen gel-

tend, behalte sich aber ausdrücklich vor, in einem späteren Verfahren weitere Scha-

denspositionen im Zusammenhang mit der besagten Zwangsverwertung einzuklagen.

B. Der Beklagte antwortete am 4. Juni 2012 mit folgenden Anträgen (S. 63):

"

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.

  3. Dem Beklagten wird eine Parteientschädigung zugesprochen.“

Der Beklagte entgegnete, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, da die aufgelau-

fenen Hypothekarzinsen durch die Zwangsversteigerung gedeckt worden seien. Das

Gebäude sei ausserdem zu einem angemessenen Wert versteigert worden.

C. Die Parteien hielten in der Replik vom 27. Juni 2012 (S. 83 ff.), der Duplik vom

  1. Juli 2012 (S. 99 ff.) sowie den Stellungnahmen vom 17. August 2012 (S. 110)

bzw. 14. September 2012 (S. 114 und 117) an ihren Anträgen fest. Das Gericht erliess

am 20. September 2012 die Beweisverfügung (S. 123), edierte diverse Unterlagen

(S. 129 ff. [Fiskus], S. 334 [Betreibungsamt], S. 335 ff. [Grundbuchamt], S. 357 [WKB])

und führte am 21. März 2013 die Parteibefragungen durch (S. 421 ff.). Die angeforder-

te Expertise wurde ab dem 6. August 2013 deponiert (S. 442 ff. und S. 464 ff.).


  • 3 -

Die Parteien reichten ihre Schlussdenkschriften am 28. November 2013 (S. 478 ff.) und

  1. November 2013 ein (S. 485 ff). Sie bestätigten ihre Anträge.

Erwägungen

1. Das Gericht am Wohnsitz der Beklagten Person ist grundsätzlich örtlich zuständig

(Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Bezirksgericht beurteilt Zivilsachen erstinstanzlich, aus-

ser das Gesetz sehe ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Behörde vor (Art. 4

EG ZPO). Das angerufene Gericht ist mithin örtlich und sachlich zur Beurteilung der

Forderungsklage zuständig.

2. Folgender Sachverhalt liegt der Klage zugrunde:

2.A Die Ehegatten X_________ und Y_________ besassen ab 2000 hälftiges Mitei-

gentum an der Parzelle xxx2, Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde

B_________. Ein Einfamilienhaus war darauf errichtet (S. 35). Die C_________bank

gewährte den Parteien am 19. Oktober 2001 unter solidarischer Haftbarkeit ein festes

Darlehen über Fr. 705'000.-- (S. 36 ff.).

Das Bezirksgericht A_________ schied die Ehegatten am 7. Februar 2007 (anerkannte

TB 1). Das Judikatum enthielt u.a. folgende Regelung (Z1 2004 91, S. 410):

"

  1. […]

d) die Parteien bleiben Miteigentümer zu je ½ der Parzelle Nr. xxx2 Plan xxx,

D_________ (E_________), B_________, mit dem darauf während der Ehe erstellten

Einfamilienhaus;

e) die Verzinsung der Hypothekarschuld, sämtlicher Betriebsaufwand, Nebenkosten, Un-

terhalt und Amortisationen des vorgenannten Einfamilienhauses gehen zu Lasten des

Beklagten [Y_________].“

Der Beklagte leistete seit 2009 weder Zinsen noch Amortisationen an die Gläubi-

gerbank (S. 40; S. 360 f.; S. 376; S. 426). Die Klägerin beanstandete dies wiederholt

und versuchte deswegen vor Gericht, das Gebäude zwangsweise versteigern zu las-

sen (vgl. Z1 09 76 = C1 09 180). Die Pfandgläubigerin löste ab Herbst 2010 die Pfand-

verwertung aus (S. 39) und meldete folgende Forderungen an (S. 40):


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Schuldsaldo per 30. September 2008:

Fr.

630'000.00

Zinsen vom 1. Oktober 2008 bis 6. Mai 2010

Fr.

71‘803.35

Betreibungskosten

Fr.

xxx2.00

Total

Fr.

702‘215.35

Die C_________bank erhielt an der öffentlichen Versteigerung vom 6. Mai 2011 als

einzige Bieterin (anerkannte TB 41) den Zuschlag für Fr. 707‘000.--. Der Pfandausfall

betrug nach Abzug der Kosten der Steigerung sowie der administrativen Kosten in der

Höhe von Fr. 5‘697.65 Fr. 913.-- (S. 34).

Die Klägerin leitete gegen den Beklagten die Betreibung Nr. xxx1 ein, worauf dieser

gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes A_________ vom

  1. Oktober 2011 Rechtsvorschlag erhob (S. 55 ff.). Die Klage erfolgte am 12. April

2.B Der Beklagte hat behauptet, er habe sich die Hypothekarzinsen nicht leisten kön-

nen (TB 24 ff.; S. 426 und S. 428). Dies ist bei seinem jährlichen Nettoeinkommen von

mehr als Fr. 80'000.-- (S. 133, S. 155; S. 182; S. 229), zeitlich befristeten Unterhalts-

beiträgen von Fr. 900.-- für die Tochter und bei einem Pensionskasseneinkauf von

Fr. 10'000.-- im Jahr 2011 (S. 307) nicht bewiesen.

3.A Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Der Richter

hat die Anspruchsgrundlage von Amtes wegen zu prüfen, sofern sich aus dem Sach-

verhalt Anhaltspunkte ergeben, ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch kön-

ne sich auf verschiedene Anspruchsgrundlagen beziehen. Dies gilt, selbst wenn die

Klägerin nur eine Anspruchsgrundlage geltend macht (Sutter-Somm/Hasenböh-

ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., N 16).

Das Gericht hat die Rechtswirkungen des prozessual gültig vorgetragenen oder fest-

gestellten Sachverhalts im Rahmen der prozesskonform gestellten Anträge von Amtes

wegen zu beurteilen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (Urteil

[des Bundesgerichts] 4C.175/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 4.1).

Die Klägerin hat in der Klage "einzig den Ersatz der Hälfte der aufgelaufenen Hypothe-

karzinsen" anbegehrt. Sie hat sich vorbehalten, "weitere Schadenspositionen im Zu-

sammenhang mit der Zwangsverwertung vom 6. Mai 2011 in einem späteren Verfah-

ren vom Beklagten einzufordern" (S. 6). Das Gericht prüft demnach vorab, ob dieser


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Anspruch gerechtfertigt ist. Es tritt gegebenenfalls nicht auf die Schadenersatzforde-

rungen ein.

3.B Es stellt vorab die Frage, ob sich der erwähnte Anspruch aufgrund des Schei-

dungsurteils herleiten lässt.

3.B/a) Nur eine im Dispositiv enthaltene Leistungsanordnung ist vollstreckbar (Basler

Kommentar, 2. A., N 20 Art. 335 ZPO). Die Durchsetzung erfolgt auf dem Wege der

Zwangsvollstreckung (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

N 13.1). Entscheide auf Geld- und Sicherheitsleistungen werden in einem Prozess ge-

mäss SchKG vollzogen (Art. 335 Abs. 2 ZPO). Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verlangt je-

doch im Zusammenhang mit der Einleitung einer Betreibung, der Zahlungsbefehl müs-

se die Aufforderung beinhalten, den Betreibungsgläubiger (und nicht einen Dritten) zu

befriedigen. Das Vollstreckungsverfahren gemäss SchKG ist demnach bei einer Zah-

lung an einen Dritten ausgeschlossen. Das Realvollstreckungsverfahren gemäss

Art. 335 ff. ZPO ist folglich zu prüfen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs

nach schweizerischem Recht, Band I, § 10 N 1). Diesfalls sind primär die Vollstre-

ckungsmassnahmen des direkten und indirekten Zwanges anzuwenden. Die Gläubiger

kann aber alternativ (Basler Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 345 ZPO) im Rahmen ei-

nes Taxationsverfahrens die Umwandlung in Geld und Schadenersatz wegen Unge-

horsams einfordern (Art. 345 Abs. 1 ZPO; BBl 2006 S. 7386).

3.B/b) Die Klägerin weist darauf hin, der Beklagte hätte eigentlich sämtliche Hypothe-

karzinsen an die Gläubigerbank leisten müssen. Er habe dies nicht getan. Sie fordert

demnach die Hälfte der vom Beklagten eigentlich an die Bank zu zahlenden Hypothe-

karzinsen ein. Ihre Forderung ist weder in einem SchKG-Prozess, noch mit direktem

oder indirektem Zwang, sondern im Rahmen eines Taxationsverfahrens zu vollstre-

cken.

3.B/c) Es stellt sich anschliessend die Frage, ob die Beklagte die richtige Verfahrens-

art gewählt hätte, sofern ihr der Betrag über das Vollstreckungsrecht zugesprochen

werden sollte.

Das Gericht beurteilt die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen im summari-

schen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Der Partei steht es bei der Taxation aber auch

frei, einen neuen ordentlichen Prozess einzuleiten (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schwei-

zerisches Zivilprozessrecht N 13.29). Sie kann diesfalls auch direkt in einem neuen

Prozess gemäss den privatrechtlichen Bestimmungen Schadenersatz verlangen


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(Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht - Unter Einbezug des Anwaltsrechts

und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. A., § 28 N 50).

3.B/d) Die Klägerin verlangt Ersatz für den Anteil der Hypothekarzinsen, welche der

Beklagte laut Scheidungsurteil an die Bank hätte leisten müssen. Dies müsste im

Summarverfahren geltend gemacht werden, soweit es um eine Taxation geht. Das Ge-

richt hat demnach im ordentlichen Prozess nicht zu prüfen, ob die Forderung mittels

Taxation geltend gemacht werden kann.

3.C/a) Das Gericht erörtert in einem zweiten Schritt, ob der Betrag gemäss Art. 649

ZGB zugesprochen werden kann. Die Miteigentümer haften demnach extern für andere

Lasten, wie z.B. für Hypothekarzinsen (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 12 zu

Art. 649), im Verhältnis ihrer Anteile, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 649

Abs. 1 ZGB). Der Miteigentümer kann solche Ausgaben, die er über seinen Anteil hin-

aus getragen hat, von den anderen Miteigentümern zurückfordern (Art. 649 Abs. 2

ZGB). Dieser Ausgleich gilt, entgegen den Darlegungen des Beklagten in der Schluss-

denkschrift (S. 487), nicht nur gemäss den Anteilen, sondern allgemein gemäss den

"Kostentragungsquoten" (Strebel, Der Ausgleichsanspruch des Miteigentümers ge-

mäss Art. 649 Abs. 2 ZGB, in AJP 2010 S. 1116 und S. 1123).

Der Beklagte verweist in seiner Schlussdenkschrift auf den realobligatorischen Charak-

ter der Beitrags- und Ausgleichspflicht gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB. Er bestreitet die

Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien (S. 488). Strebel (a.a.O.,) setzt sich mit der

Sichtweise verschiedenster Doktrin zu den Folgen der realobligatorischen Natur der

Beitrags- und Ausgleichungspflicht auseinander. Der Autor differenziert vorab zwischen

der allgemeinen, realobligatorischen Pflicht (z.B. die allgemeine Grundstücksteuer-

pflicht) und der einzelnen, konkreten Forderung (z.B. die jährliche Steuerforderung).

Die generelle, realobligatorische Pflicht geht unbestrittenermassen bei der Veräusse-

rung auf den Erwerber über (Strebel, a.a.O., S. 1117). Der Autor hinterfragt aber, was

mit der konkreten Forderung geschieht, die vor dem Eigentumsübergang entstanden

ist. Er prüft dazu namhafte Doktrin und zeigt auf, streitig sei bei konkreten Forderun-

gen, ob diese erst dann beim Veräusserer verbleiben, wenn sie vor dem Verkauf be-

reits entstanden sind oder erst, wenn sie beim Verkauf fällig geworden seien (Strebel,

a.a.O., S. 1117 ff.). Diese Differenzierung zwischen Entstehung und Fälligkeit sei aller-

dings, gerade im internen Verhältnis, kaum von grosser Bedeutung, weil wegen Art. 75

OR der Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt meist zusammenfielen. Strebel resümiert

schliesslich (AJP 2010 S. 1120):


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"Löst sich die Beitragsforderung von ihrer realobligatorischen Grundlage, so gilt dies auch für den

Ausgleichsanspruch: Die Forderung betrifft lediglich das persönliche Verhältnis der ehemaligen Mit-

eigentümer und hat mit der Berechtigung am Anteil nichts mehr zu tun. Die entstandene Forderung

ist also auch im Verhältnis zum Ausgleichsberechtigten eine nur in ihrer Entstehung reale Obligati-

on."

Einen Fall wie den vorliegenden, da das Miteigentum wegen einer Beitragsforderung

zwangsverwertet und dadurch aufgehoben wird, hat der Autor nicht analysiert.

3.C/b) Die Parteien haben im Aussenverhältnis für die Hypothekarzinsen solidarisch

gehaftet. Die Bank hat jene letzen Endes betrieben und das gemeinsame Miteigentum

zwangsverwerten lassen. Die Zinsforderungen sind demnach im Aussenverhältnis ent-

standen und fällig gewesen, solange das Miteigentum bestanden hat. Die Klägerin hat

durch die Zwangsvollstreckung ihres Vermögen geschuldete Hypothekarzinsen von

Fr. 35'901.70 ausgeglichen, welche der Beklagte im Innenverhältnis alleine hätte über-

nehmen müssen. Die Klägerin könnte demnach gegen den Beklagten eine Ausgleichs-

forderung nach Art. 649 Abs. 2 ZGB stellen, sofern die realobligatorische Natur dieser

Forderung dies nicht ausschliesst. Der Eigentumserwerb erfolgt bei der Zwangsverwer-

tung beim Zuschlag (Art. 656 ZGB). Die Beteiligten haben durch die Verwertung ihres

Miteigentumsanteils einerseits die Hypothekarzinsen gegenüber der Bank beglichen,

andererseits aber im gleichen Moment auch das Eigentum an ihren Anteilen verloren.

Die Aktiv- und Passivlegitimation für eine Klage gemäss Art. 649 Abs. 2 ZGB ist dem-

nach fragwürdig, selbst wenn dies dem Sinn und Zweck des entsprechenden Geset-

zesartikels widersprechen könnte.

3.D Art. 62 OR mache Art. 649 ZGB entbehrlich, einziger "Vorteil" der ZGB-

Bestimmung sei die längere Verjährungsfrist (Strebel, a.a.O., S. 1122 f. mit Hinweis),

was in casu jedoch keine Rolle spielt. Das Gericht hat demnach, sofern Art. 649 Abs. 2

ZGB nicht anwendbar ist, zu prüfen, ob sich die Klägerin mit Verweis auf die unge-

rechtfertigte Bereicherung schadlos halten könnte (Strebel, a.a.O., S. 1116).

3.D/a) Derjenige hat die Bereicherung zurückzuerstatten, der in ungerechtfertigter

Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist (Art. 62 Abs. 1 OR).

Die Bereicherung setzt eine Vermögensvermehrung voraus. Sie liegt aber auch vor,

wenn das Vermögen des Beklagten nicht vermindert wird, weil eine Ausgabe ausbleibt,

die nach regelmässigem Lauf der Dinge hätte erfolgen müssen (Basler Kommentar,

  1. A., N 7 zu Art. 62 OR).

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Der Beklagte muss sich auf Kosten der Klägerin bereichert haben (BGE 129 III 422

E. 4; Urteil [des Bundesgerichts] 4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1).

Die Bereicherung muss ausserdem "ungerechtfertigt" sein (Art. 62 Abs. 1 OR). Der

Grund, welcher den Vermögensvorteil des Bereicherten zu Lasten des andern rechtfer-

tigt, muss fehlen (Gauch, Schweizerisches Obligationenrecht, 8. A., N 1476). Der

Schuldner muss seine Zuwendung demnach ohne jeden gültigen Grund, aus einem

nicht verwirklichten Grund oder nachträglich weggefallenen Grund bezogen haben

(Art. 62 Abs. 2 OR; BGE 132 III 432).

Die Bereicherungssumme besteht in der Vermögensvermehrung, die durch das berei-

chernde Ereignis eintritt (Urteil [des Bundesgerichts] 4C.338/2006 vom 27. Novem-

ber 2006 E. 3.1 mit Hinweis).

3.D/b) Der Scheidungsrichter hat am 7. Februar 2007 ausgeführt (S. 23 f. und S. 27

f.):

"Berücksichtigt man, dass der Beklagte für den Sohn allein aufkommen muss, während er der bei

der Mutter lebenden Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- zu bezahlen hat und

zudem gemäss den nachstehenden Erwägungen die Schuldzinse, die Nebenkosten, den Unterhalt

und die Amortisation des Einfamilienhauses allein übernehmen muss, erscheinen die verfügbaren

Mittel ausgeglichen. Gegenüber dem während der Ehe gepflegten hohen Lebensstandard müssen

sich beide Parteien in gleichem Masse einschränken. Unter diesen Umständen ist dem Beklagten

nicht zuzumuten, der Klägerin in Rücksicht auf den Lebensstandard während der Ehe einen Unter-

haltsbeitrag zu bezahlen. Der entsprechende Antrag der Klägerin ist daher abzuweisen."

"Nach den übereinstimmenden Rechtsbegehren der Parteien gehen zunächst einmal die laufenden

Hypothekarzinse zu Lasten des Beklagten. Diese belaufen sich auf monatlich Fr. 1'680.-- (act. 164).

Sodann hat der Beklagte auch den Betriebsaufwand für das Einfamilienhaus zu übernehmen. Darun-

ter fallen die liegenschaftsbezogenen Versicherungskosten wie Gebäudeversicherung und Haft-

pflichtversicherung, die anfallenden Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren, die Liegenschafts-

steuern, einschliesslich der vollständige Eigenmietwert, allfällige Vermögenssteuern, die Wartungs-

kosten wie Heizung, Kaminreinigung, Tankreinigung, usw. sowie alle weiteren Nebenkosten.

Schliesslich hat der Beklagte auch für den laufenden Unterhalt aufzukommen. Zusammengerechnet

wird der monatliche Aufwand für das Einfamilienhaus den Betrag von Fr. 2'000.-- zweifelsfrei errei-

chen, wenn nicht sogar übersteigen. Soweit in Zukunft die Schuld amortisiert werden muss, hat dafür

ebenfalls der Beklagte aufzukommen, um eine allfällige betreibungsamtliche Verwertung zu vermei-

den. Das wird der Klägerin insoweit zu gut kommen, als sich der verbleibende Saldo ihres aus der

Vorsorge bezahlten Betrages von Fr. 130'000.-- bei einer späteren Auflösung des Miteigentums oder

bei einem Verkauf der Liegenschaft um den Betrag der getätigten Amortisationen erhöht. Insgesamt

ist daher der Wohnungsaufwand derart hoch, dass dem Beklagten nicht zugemutet werden kann,

darüber hinaus der Ehefrau noch einen Mietzins bzw. eine angemessene Entschädigung zu bezah-

len. In diesem Sinne wird der Beklagte verpflichtet, die Verzinsung der Hypothekarschuld, sämtlichen


  • 9 -

Betriebsaufwand und die Nebenkosten des Einfamilienhauses, dessen Unterhalt und Amortisations-

verpflichtungen zu tragen. Dagegen wird der Antrag der Klägerin auf Bezahlung eines monatlichen

Mietzinses von Fr. 450.-- abgewiesen."

Der Beklagte hat laut Scheidungsurteil den Miteigentumsanteil der Klägerin nutzen dür-

fen. Die Monatsmiete für das Einfamilienhaus beträgt laut Expertise Fr. 2'500.-- (S. 445

und S. 466), d.h. der Mietwert für den hälftigen Anteil läge bei Fr. 1'250.--. Die Klägerin

hat laut Scheidungsurteil keine Miete erhalten. Der Beklagte hätte aber stattdessen,

laut Erwägungen des Scheidungsrichters, Nebenkosten und Hypothekarzinsen an die

Bank leisten müssen, für welche beide Parteien im Aussenverhältnis solidarisch gehaf-

tet haben. Der Beklagte ist der Bank bis zur Zwangsverwertung Fr. 71'803.35.-- schul-

dig geblieben. Die Hypothekarzinsen sind freilich nach der Zwangsverwertung beider

Anteile aus dem Versteigerungserlös beglichen worden. Der Verkaufspreis des hälfti-

gen Miteigentumsanteils der Klägerin hat mithin genauso mitgedient. Der Beklagte hat

demnach Fr. 35'901.70 (Fr. 71'803.35/2) weniger bezahlt, als er, laut Scheidungsrich-

ter, im internen Verhältnis hätte der Bank leisten müssen. Sein Vermögen hat sich folg-

lich um Fr. 35'901.70 weniger reduziert.

Die Klägerin ihrerseits hat dem Beklagten ihren Wohnungsanteil unentgeltlich überlas-

sen und hat davon ausgehen dürfen, dieser bezahle im Gegenzug die Nebenkosten

und Hypothekarzinsen. Sie hat davon aber letztlich, trotz anderer Konzeption im

Scheidungsurteil, selbst Fr. 35'901.70 bezahlt. Die "Ersparnis" des Beklagten bei der

Begleichung der Bankschulden geht demnach direkt zu ihren Lasten.

Die Klägerin hat dem Beklagten ihren Miteigentumsanteil überlassen. Sie hat dies nicht

freiwillig gemacht, der Scheidungsrichter hat ihre anderslautenden Anträge abgewie-

sen. Die Parteien sind sich aber betreffend Zahlung der Hypothekarzinsen einig gewe-

sen und haben diesbezüglich sogar übereinstimmende Anträge vor dem Scheidungs-

gericht gestellt. Der Scheidungsrichter hat dem entsprochen. Der gemäss Scheidungs-

richter bestehende Grund, warum die Klägerin dem Beklagten den hälftigen Miteigen-

tumsanteil für sich entschädigungslos überlassen hat, hat sich nachträglich nicht erfüllt.

Die Klägerin hat dem Beklagten demnach nicht nur ihren Anteil (für sich) unentgeltlich

überlassen, sie hat sogar die auf ihren Anteil entfallenden Hypothekarzinsen, welche

der Beklagte laut Scheidungsurteil hätte übernehmen sollen, mit der Zwangsverwer-

tung ihres Anteils selbst erstattet. Auch Letzteres ist gemäss Scheidungsurteil unge-

rechtfertigt.

Die Vermögensvermehrung, die durch das bereichernde Ereignis eingetreten ist, be-

trägt Fr. 35'901.70.


  • 10 -

3.E Die Zinsen sind seit dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, d.h. ab

dem 7. Mai 2011 geschuldet (BGE 129 IV 149).

3.F Die Klägerin beantragt schliesslich für den zugesprochenen Betrag in der Betrei-

bung Nr. xxx1 des Betreibungsamtes A_________ die definitive Rechtsöffnung. Die

Beseitigung eines Rechtsvorschlags kann als Vollstreckungsmassnahme im Sinne von

Art. 236 ZPO verstanden werden (Berner Kommentar, N 40 zu Art. 236 ZPO). Die Klä-

gerin hat den Beklagten am 24. Oktober 2011 betrieben und dieser hat am

  1. November 2011 Rechtsvorschlag erhoben (S. 55). Die Dauer des Hauptverfahrens

wird für die Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls nicht mitgerechnet (Art. 88 Abs. 2

SchKG), weshalb die Betreibung noch hängig ist. Der Rechtsvorschlag wird mithin für

den Betrag von Fr. 35'901.70 nebst Zins zu 5 % seit 7. Mai 2011 definitiv aufgehoben.

3.G Die Klage ist demnach gutzuheissen.

4.a) Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen

(Art. 252 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich demnach, sie dem Beklagten aufzuerlegen.

4.b) Die Gerichtskosten setzen sich aus den Auslagen und der Gebühr zusammen

(Art. 3 Abs. 1 GTar). Die Auslagen (Art. 3 Abs. 2 GTar) belaufen sich im vorliegenden

Fall auf insgesamt Fr. 3'180.30 (Grundbuchamt Fr. 41.30 [S. 335]; WKB Fr. 115.--

[S. 357]; Expertise Fr. 2'700.-- + Fr. 324.-- [S. 442 + S. 463]). Die Gerichtsgebühr, die

auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des

Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung

der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Die

Gebühr beträgt im vorliegenden Verfahren zwischen Fr. 1'800.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 16

GTar). Das Hauptdossier ist nicht sehr umfangreich, die zu behandelnden Rechtsfra-

gen sind durch eine gewisse Komplexität geprägt worden. Die Gebühr wird in Berück-

sichtigung der vorgenannten Kriterien für das gesamte Verfahren auf Fr. 2'819.70 fest-

gesetzt. Die Gerichtskosten betragen somit gesamthaft Fr. 6'000.-- (Gerichtsgebühr

Fr. 2'819.70 + Auslagen Fr. 3'180.30). Sie werden mit dem von den Parteien geleiste-

ten Vorschüssen (Klägerin: Fr. 8'400.-- (Fr. 3'200.-- [S. 58] + Fr. 200.-- [S. 124] +

Fr. 5'000.-- [S. 431]) Beklagter: Fr. 700.-- (Fr. 200.-- [S. 124] + Fr. 500.-- [S. 460]) ver-

rechnet. Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss wird vollständig mit der Ge-

richtsgebühr verrechnet. Der Kostenvorschuss der Klägerin wird mit Fr. 5'300.--

(Fr. 6'000.-- - Fr. 700.--) verrechnet, womit sie vom Gericht Fr. 3'100.-- (Fr. 8'400.-- -

Fr. 5'300.--) zurück erhält. Der Beklagte schuldet ihr für geleisteten Kostenvorschuss

Fr. 5'300.--.


  • 11 -

4.c) Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und

ihre Anwaltskosten. Sie deckt grundsätzlich die durch den Rechtsstreit verursachten

notwendigen Kosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar

sowie die Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Der Richter hat bei der Festsetzung des Ho-

norars die Natur und Bedeutung des Falls, dessen Schwierigkeit, den Umfang der Ar-

beit und die vom Anwalt aufgewendete Zeit sowie die finanzielle Situation der Partei zu

berücksichtigen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Honorar bewegt sich beim vorliegenden

Streitwert zwischen Fr. 4'700.-- und Fr. 6'800.-- (vgl. Art. 32 GTar).

4.d) Ein Honorar von Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen) erscheint im vorliegenden Fall für

das gesamte Verfahren als angemessen. Der Beklagte hat dieses der Klägerin zu er-

statten.

Demnach wird erkannt:

Y_________ schuldet X_________ Fr. 35'901.70 plus 5 % Zins seit dem 7. Mai

In der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungsamts A_________ von X_________

gegen Y_________ wird der Rechtsvorschlag vom 8. November 2011 für

Fr. 35'901.70 aufgehoben. Es wird für Fr. 35'901.70 und Fr. 203.-- Kosten definiti-

ve Rechtsöffnung erteilt.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden Y_________ auferlegt und mit den ge-

leisteten Kostenvorschüssen verrechnet. X_________ erhält demnach Fr. 3'100.--

vom Gericht zurück. Y_________ schuldet ihr ausserdem für geleisteten Kosten-

vorschuss Fr. 5'300.--.

Y_________ schuldet X_________ als Parteientschädigung Fr. 6'000.--.

Visp, 11. Januar 2014

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