Leasing contract not subject to consumer credit rules

Z1 11 37Bezirksgericht Leuk25.01.2012Granted

Zusammenfassung

The district court held that a private car leasing agreement was not a consumer credit contract because it did not provide for an increase in instalments upon early termination. The defendant’s objection based on the Consumer Credit Act therefore failed. As the lease had been validly terminated and the defendant had signed as solidary debtor, the claimant could enforce the remaining contractual balance against him. The court upheld the claim in full for CHF 17,048.35.

Regest

Art. 1 Abs. 2 lit. a and Art. 8 KKG; consumer lease as consumer credit contract only if early termination triggers increased instalments. A leasing agreement for privately used movable goods falls within the Consumer Credit Act only where, in addition to private use and an early termination possibility, it provides that the agreed leasing instalments are increased upon premature dissolution. Absent such a clause, the protective provisions of the KKG do not apply. In that event, the lessor may enforce the contractual balance, including against a solidary debtor, under Arts. 143 and 144 OR (consid. 3.1–4.2).

Gesamter Gesetzestext

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Obligationenrecht – Innominatkontrakte – Leasingvertrag – Urteil Bezirksge-

richt Leuk vom 25. Januar 2012, X. GmbH c. Y. – LEU Z1 11 37

Leasingvertrag und Konsumkreditgesetz

– Begriff und Arten des Leasingsvertrages (E. 3.1).

– Das Konsumgüterleasing gilt als Konsumkreditvertrag und untersteht als solcher

bestimmten Vorschriften des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG), wenn

er vorsieht, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingver-

trag vorzeitig aufgelöst wird (Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 KKG

; E. 3.1).

– Vorliegend sieht der Leasingvertrag bei vorzeitiger Auflösung keine Erhöhung der

Leasingraten vor, weshalb die Schutzbestimmungen des Konsumkreditgesetzes

nicht anwendbar sind (E. 3.2)

; folglich hat der Beklagte als Solidarschuldner für

die vom Leasingnehmer bei Vertragsaufhebung geschuldeten Leistungen einzu-

stehen (E. 4).

Ref. CH: Art. 1 KKG, Art. 8 KKG

Ref. VS: -

Contrat de leasing et loi sur le crédit à la consommation

– Définition et sortes de contrats de leasing (consid. 3.1).

– Le leasing de biens de consommation qui prévoit une augmentation des rede-

vances convenues en cas de résiliation anticipée du contrat est considéré comme

un contrat de crédit à la consommation et est ainsi soumis à certaines disposi-

tions de la loi fédérale sur le crédit à la consommation (art. 1 al. 2 let. a et art. 8

al. 1 LCC

; consid. 3.1).

– En l’espèce, le contrat de leasing ne prévoit aucune augmentation des redevances

en cas de résiliation anticipée, de sorte que les dispositions protectrices de la loi

sur le crédit à consommation ne sont pas applicables (consid. 3.2)

; par consé-

quent, le défendeur doit répondre en tant que débiteur solidaire des prestations

dues par le preneur de leasing en cas de résiliation du contrat (consid. 4).

Réf. CH: art. 1 LCC

; art. 8 LCC

Réf. VS: –

BGLEU Z1 11 37


Sachverhalt (gekürzt)

Am 27. Oktober 2006 schlossen Z. als Leasingnehmer, dessen Vater

Y. als Solidarschuldner und die A-Automobile als Leasinggeberin einen

Leasingvertrag über einen gebrauchten Mazda 6 2.3 für die Dauer von

48 Monaten ab. Der Vertrag legte den Kilometerstand des Fahrzeugs,

die Höhe der monatlichen Leasingraten, die jährliche Kilometerzahl

und den Preis für allfällige Mehrkilometer fest. Z. bezahlte die monat-

lich geschuldeten Leasingraten bloss zum Teil. Im September 2007

hatte er einen Motorschaden am geleasten Fahrzeug, welchen die Fahr-

zeugeigentümerin für Fr. 11’000.– reparieren liess. Am 20. Dezember

2007 kündigte die Leasinggeberin den Leasingvertrag und machte ihre

Restforderung geltend. Das reparierte Fahrzeug wurde am 23. Juni 2008

zwei neuen Leasingnehmern übertragen.

Da Z. den geforderten Betrag nicht beglich, zedierte die A-Automo-

bile ihre Forderung an die Klägerin. Diese machte die Forderung gegen-

über Y. geltend. In dessen Namen forderte das Sozialmedizinische Zen-

trum Leuk den Nachweis der Bonitätsprüfung durch die Leasingfirma.

Die Klägerin teilte darauf mit, eine Bonitätsprüfung sei beim Hauptlea-

singnehmer, jedoch nicht beim Solidarhafter durchgeführt worden. Mit

Schreiben vom 29. März 2011 verweigerte Y. mit Verweis auf das Kon-

sumkreditgesetz die Zahlung der Forderung.

Aus den Erwägungen

  1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Klägerin gestützt

auf das Bundesgesetz über den Konsumkredit (Art. 29 und 32) eine Kre-

ditfähigkeitsprüfung bezüglich des Solidarschuldners hätte durchfüh-

ren müssen. Damit ist zu prüfen, ob der abgeschlossene Leasingvertrag

unter das Konsumkreditgesetz fällt.

3.1. Ein Leasingvertrag in seiner typischen Grundstruktur besteht

darin, dass die eine Partei (Leasinggeber) der anderen (Leasingneh-

mer) auf eine fest bestimmte Zeit ein wirtschaftliches Gut (Leasingob-

jekt) zur freien Verwendung und Nutzung überlässt, wobei das volle

Erhaltungsrisiko in der Regel auf den Leasingnehmer übertragen wird.

Hierfür leistet der Leasingnehmer ein Entgelt, das in Teilleistungen zu

entrichten ist (Leasingzins). Die kapitalisierten Raten ergeben einen

Betrag, der dem auf Vertragsende verzinsten Verkehrswert (Herstel-

lungs- oder Anschaffungskosten plus Gemeinkosten- und Gewinnan-

teil) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voll oder teilweise entspricht,

je nachdem, ob die Parteien einen Voll- oder Teilamortisationsvertrag

vereinbart haben (Amstutz/Morin/Schluep, Basler Kommentar, N. 59 ff.

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Einl. vor Art.184 ff. OR). Die wichtigste Erscheinungsform des Leasings

ist das Finanzierungsleasing, vorab das Mobilienleasing. Bei diesem ist

eine rechtliche Dreiecksbeziehung charakteristisch. Die Leasinggesell-

schaft (Leasinggeber) erwirbt auf eigene Kosten gemäss den Anwei-

sungen ihres Kunden (Leasingnehmer) das zu finanzierende Objekt

beim Lieferanten, der am Leasingvertrag nicht direkt als Vertragspar-

tei beteiligt ist. Der Leasinggeber überlässt den Gegenstand dem Lea-

singnehmer gemäss der vorstehend beschriebenen Grundstruktur

während einer längeren Vertragsdauer von meistens drei bis fünf Jah-

ren, die annähernd der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lebens-

dauer des Gegenstandes entspricht. Am Ende der Vertragsdauer kann

der Leasingnehmer zwischen mehreren Lösungen wählen: Rückgabe

des Gegenstandes, Verlängerung des Vertrages, Abschliessen eines

neuen Vertrages oder allenfalls Kauf des Gegenstandes zu einem noch

zu vereinbarenden Preis, wobei die grösseren Leasinggesellschaften

davon abgekommen sind, ihren Kunden eine Kaufoption einzuräumen

(BGE 118 II 150 E. 4b

; Amstutz/Morin/Schluep, a.a.O., N. 62 Einl. vor Art.

184 ff. OR). Beim Finanzierungsleasingvertrag handelt es sich um einen

Innominatkontrakt, dessen rechtliche Einordnung in der Lehre und

Rechtsprechung umstritten ist. Die Lehre qualifiziert ihn teilweise als

gemischten Vertrag mit Elementen des Kaufs, der Miete (allenfalls der

Pacht) und des Auftrags, während ihn ein anderer Teil der Lehre als

Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis, als Übereignungsvertrag sui

generis oder als Kreditvertrag sui generis bezeichnet (Bundesgerichts-

urteil 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Je nach dem Verwendungszweck des Leasingobjekts wird zwi-

schen Investitionsgüter- und Konsumgüterleasing unterschieden.

Unter Investitionsgütern versteht man regelmässig solche Güter, die im

und für den Geschäftsgebrauch eines Unternehmens eingesetzt wer-

den und die ausschliesslich gewerblichen Zwecken dienen, wobei ent-

scheidend ist, ob mit ihnen Geld verdient werden kann und soll. Ein

Konsumgut ist demgegenüber zum privaten, d.h. nicht geschäftlichen

Gebrauch bestimmt. Wird ein entgeltlicher (Miet-)Vertrag über ein

Konsumgut von einem Privaten mit einem gewerblichen Anbieter

geschlossen, liegt ein Konsumentenvertrag bzw. ein Verbraucherver-

trag vor. Das Automobil-Leasing kann zum Investitions- oder zum Kon-

sumgüterleasing gezählt werden, je nachdem, ob das Fahrzeug zum

privaten oder geschäftlichen Gebrauch bestimmt ist (BGE 118 II 150

E. 4a). Beim Konsumgüterleasing wird dem Leasingnehmer in der

Vertragspraxis stets ein vorzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt

(Bundesgerichtsurteil 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1


mit Hinweisen). Das Konsumgüterleasing untersteht dem Bundesge-

setz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG), wenn es sich um

einen Leasingvertrag über bewegliche, dem privaten Gebrauch des

Leasingnehmers dienende Sachen handelt, der vorsieht, dass die ver-

einbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzei-

tig aufgelöst wird (Art. 1 Abs. 2 KKG

; Botschaft betreffend die Ände-

rung des BG über den Konsumkredit, S. 3173).

3.2 Mit vorliegendem Vertrag hat die A-Automobile dem Sohn des

Beklagten im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einen Personenwa-

gen für eine Vertragsdauer von 48 Monaten zum privaten Gebrauch

überlassen unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Bezahlung monatli-

cher Leasingraten von Fr. 640.– und zur Rückgabe des Fahrzeuges nach

Ablauf der Vertragsdauer. Die Kosten der Wartung, des Unterhalts und

von Reparaturen gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Der Vertrag

sieht vor, dass das Fahrzeug am Ende der Vertragsdauer der Leasing-

geberin zurückzugeben ist. Weil das Element des Kaufs fehlt, handelt

es sich demnach gemäss der herrschenden Lehre um einen Gebrauchs-

überlassungsvertrag sui generis oder gemischten Vertrag mit miet-

rechtlichen Elementen.

Wie sich aus dem Vertrag ergibt, soll das Vertragsverhältnis jeder-

zeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalen-

dermonats vorzeitig gekündigt werden können. Die zweite Vorrausset-

zung gemäss Art. 1 Abs. 2 KKG, die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit,

ist demnach neben der Voraussetzung des privaten Gebrauchs eben-

falls erfüllt. Hingegen sieht der von den Parteien abgeschlossene Ver-

trag bei privatem Gebrauch gerade davon ab, dass gemäss Ziff. 4.2 der

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die monatlichen Leasing-

zinsen gemäss einer Skala für Verzinsung und Amortisation des Ver-

tragswerts angepasst/erhöht werden. Dies wird auch auf S. 8 der AGB

nochmals ausdrücklich wiederholt. Demzufolge gilt der abgeschlos-

sene Leasingvertrag vom 27. Oktober 2006 nicht als Konsumkreditver-

trag im Sinne des KKG, so dass auch die Art. 28 und 32 des entsprechen-

den Gesetzes nicht zur Anwendung kommen. Der Einwand des

Beklagten geht demnach fehl.

  1. Der Leasingvertrag wurde von der Leasinggeberin am 20. Dezem-

ber 2007 ordnungsgemäss gekündigt. Mit der Kündigung wurden die

vertraglich geschuldeten Leistungen zur Zahlung fällig. Damit gilt es

die Höhe der geltend gemachten Forderung gestützt auf den abge-

schlossenen Leasingvertrag zu überprüfen.

4.1 Es handelt sich vorliegend um eine vorzeitige Vertragsauflö-

sung, so dass nebst den geschuldeten Ratenzahlungen und Spesen bis

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zur Kündigung vom 20. Dezember 2007 lediglich die Instandstellungs-

kosten sowie allfällige Mehrkilometer vom Leasingnehmer zu bezahlen

sind.

Von den ab Vertragsschluss bis am 20. Dezember 2007 geschulde-

ten 14 Leasingraten à Fr. 640.– bezahlte Z. Fr. 3’860.–, so dass demnach

noch ein Saldo von Fr. 5’100.– offen ist. Bezüglich der Mehrkilometer

bestand die Vereinbarung zwischen den Leasingpartnern, diese mit

Fr. 0.22/km zu entschädigen. Bei Entgegennahme des Fahrzeugs

betrug der Kilometerstand 90’203 km, nach dem Unfall 110’000km. Z.

hätte angesichts der Vertragsdauer von 14 Monaten 14’000 km fahren

dürfen. Die Mehrkilometer betrugen mithin 5’797 km. Folglich ist der

Antrag der Klägerin auf eine Entschädigung von 4’797 km x Fr. 0.22, d.h.

Fr. 1’055.35, gerechtfertigt. Über den Antrag der Klägerin ist gestützt

auf die geltende Dispositionsmaxime nicht hinauszugehen.

Die Reparaturkosten beliefen sich auf Fr. 11’000.–. Da Z. offenbar,

ohne den Ölstand zu prüfen, gefahren ist und das Fahrzeug wegen feh-

lenden Öls einen Motorschaden erlitten hatte, waren die Reparaturar-

beiten notwendig. Garantieansprüche bestanden keine. Gestützt auf

die vertraglichen Abmachungen sollte der Leasingnehmer eine Vollkas-

koversicherung selber abschliessen sowie Wartungs- und Reparaturko-

sten übernehmen. Die Kosten liegen zudem, wie die von Z. eingeholten

Vergleichsofferten zeigen, im finanziellen Rahmen. Gestützt auf Ziff. 9.1

der AGB gehen diese Kosten folglich zu Lasten des Leasingnehmers.

In Ziff. 23 der AGB des Leasingvertrags sind die Spesenentschädi-

gungen aufgeführt. Aus dem Spesenprotokoll ergeben sich die bis am

  1. Mai 2007 offenen Spesen für Mahnbriefe, Kontoauszüge, Herausga-

befehl etc. Diese Beträge stimmen mit den im Leasingvertrag aufgeführ-

ten Zahlen überein, so dass die geforderten Spesenentschädigungen

von Fr. 595.– geschuldet sind.

Die Forderung im Betrag von Fr. 17’048.35 ist demnach vollumfäng-

lich nachgewiesen.

4.2 An sich wäre die Forderung von Fr. 17’048.35 vom Leasingneh-

mer Z. geschuldet. Weil Y. jedoch als Solidarschuldner den Vertrag mit

unterzeichnet hat, kann die Klägerin die Forderung auch gegenüber

ihm geltend machen (Art. 143 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 1 OR). Die Klage

ist mithin vollumfänglich gutzuheissen.

Schlagwörter

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