Old condominium ownership bars dissolution of co-ownership

Z1 09 87Bezirksgericht Visp01.03.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff sued for dissolution of alleged co-ownership of the H-house. The defendants maintained that the property was still governed by old cantonal condominium ownership and alternatively sought conversion into condominium ownership under the new law. The court found, on the basis of the historical deeds, the building’s layout, and the way the additional floors were created and allocated, that old condominium ownership under Wallis law had existed and had continued. Since the relationship was not ordinary co-ownership, the plaintiff could not invoke Art. 650 ZGB. The action was therefore dismissed, with the possibility of later formal conversion under the transitional rules left open.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchlT/ZGB, Art. 45 SchlT/ZGB, Art. 650 ZGB; old cantonal condominium ownership: survival, content and exclusion of partition. Old condominium ownership under former cantonal law may continue after 1 January 1912; it is not extinguished merely because federal law then prohibited the creation of new condominium ownership. Since 1 January 1965, such ownership is materially governed by Arts. 712a ff. ZGB by operation of law. The partition action of Art. 650 para. 1 ZGB is therefore excluded. Conversion of old into new condominium ownership requires a constitutive act under Art. 712d ZGB; if agreement fails, conversion may be ordered judicially or ex officio upon introduction of the land register (consid. 4f, 5a).

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2014

Zivilrecht - Stockwerkeigentum - Urteil Bezirksgericht Visp vom

1. März 2013, X. c. Y., Z. und W. - VIS Z1 09 87

Altrechtliches kantonales Stockwerkeigentum: Untergang, Fort-

bestand und Überführung in neurechtliches Stockwerkeigentum

gemäss den Art. 712a ff. ZGB

  • Altrechtliches Stockwerkeigentum nach Art. 503 WZGB kann bis heute Bestand

haben, obwohl das Bundesrecht vom 1. Januar 1912 bis zum 31. Dezember 1964

die Errichtung von Stockwerkeigentum untersagte (E. 3 und 4a-e).

  • Seit dem 1. Januar 1965 ist das altrechtliche Stockwerkeigentum materiell von

Gesetzes wegen der Regelung von Art. 712a ff. ZGB unterstellt, so dass der damit

anwendbare Art. 650 Abs. 1 ZGB seine Aufhebung ausschliesst (E. 4f).

  • Die Überführung des altrechtlichen in neurechtliches Stockwerkeigentum erfolgt ver-

traglich mittels eines Begründungsaktes im Sinne von Art. 712d ZGB, im Streitfall auf

richterlichen Entscheid hin oder von Amtes wegen bei der Einführung des Grund-

buches (E. 5a).

Propriété par étages de l’ancien droit cantonal : fin, maintien et

conversion en propriété par étages du nouveau droit au sens des

art. 712a ss CC

  • Les propriétés par étages de l’art. 503 CC/VS peuvent subsister à ce jour, même si

la loi fédérale avait interdit la constitution de propriétés par étages, entre le 1er janvier

1912 et le 31 décembre 1964 (consid. 3 et 4a-e).

  • Depuis le 1er janvier 1965, la propriété par étages de l’ancien droit est, de par la loi,

matériellement soumise aux règles des art. 712a ss CC. Ainsi, le partage de la

propriété par étages en application de l’art. 650 al. 1 CC est exclu (consid. 4f).

  • La conversion d’une propriété par étages de l’ancien droit en une propriété par

étages du nouveau droit a lieu sur la base d’un contrat constitutif au sens de

l’art. 712d CC ; en cas de litige, cette conversion se fait par décision judiciaire ou

d’office à l’occasion de l’introduction du registre foncier (consid. 5a).

Aus den Erwägungen

1. b) Der Kläger behauptet, dass am H-haus Miteigentum besteht,

und verlangt dessen Auflösung (Art. 650 ZGB). Die Beklagten stellen

sich auf den Standpunkt, dass altrechtliches Stockwerkeigentum vor-

liegt. Sie verlangen subsidiär die Begründung von Stockwerkeigentum

im Rahmen von Art. 203 EGZGB. Das Verfahren ist einstweilen auf

die Beurteilung der Klage auf Auflösung von Miteigentum am H-

hausbeschränkt worden. (…)


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2. a) Das H-haus in A. wurde im Jahre 1864 von Pfarrer H. als mehr-

stöckiges Gebäude erstellt. Es ist unbestritten, dass es von Anfang

an, jedenfalls aber nach dem Tod von H. im Jahre 1882 und bei der

Einführung des ZGB auf den 1. Januar 1912, von verschiedenen Per-

sonen bewohnt wurde.

b) Dem Gericht liegen aus der Zeit vor 1931 keine Urkunden vor. Die

ersten Belege betreffend die Wohnungen im H-haus stammen aus

den Jahren 1931, 1932 und 1947. Daraus ergibt sich Folgendes:

aa) Für die Wohnung im Parterre (damals als erster Stock bezeich-

net) ist die Herkunft im Kaufvertrag vom 29. März 1947 (zwischen

dem Verkäufer M., Grossneffe von H., und der Käuferin N.) wie folgt

angegeben: "Der Verkäufer hat dieses Grundstück erworben durch

Erbschaft von Herrn Pfarrer H. im Jahre 1882". Diese Wohnung ging

später über den Sohn der Käuferin und über dessen Ehefrau an den

Kläger X. weiter.

bb) Die Wohnung im ersten Obergeschoss (damals als 2. Stock

bezeichnet) ist in einem Kaufakt vom 12. Dezember 1931 erwähnt. Mit

diesem Vertrag verkaufte O. die folgende Immobilie an P.: "Art. …,

Fol. …, der zweite Stock, im H-haus, bestehend aus Stube, Küche,

drei Zimmer, Hälfte Abort, Keller auf der Nordseite, Hälfte Keller auf

der Südseite und Hälfte Dachstube auf der Ostseite". Weiter wurde

festgehalten: "Es ist dem Käufer bekannt, dass für die Luft zum

Aufbau eines Stockwerkes die Erben Q. das Vorkaufsrecht haben.

Nach Angaben des Käufers ist mit den Erben Q. bereits eine diesbe-

zügliche endgültige Abmachung getroffen worden". Zur Herkunft ist in

dem Vertrag festgehalten: "Diese Immobilie kommt her von Herrn R.

und von S. gemäss Erbvertrag, eingetragen in Brig unter No. … am

  1. November 1931". Diese Wohnung ging später an die Beklagte Y.

über.

cc) In einem Verteilungsakt vom 14. November 1932 ist festgehalten,

dass "Art. …, ½ Wohnhaus (H-haus), d.h. 1/6 eines Wohnhauses

bestehend aus Stube, Kammer, Küche u. 2 Zimmer, 1 Unterdach

nordosten das kleine u. 1 Keller nord-westen. Grenzen: Norden ...

Weg, Süden Zugang, Osten Gemeinde, Westen … mit ½ Luft ... Recht

vom ganzen Haus" dem Q. zugefallen ist. Als Herkunft ist lediglich

angegeben, dass es sich um Vermögen der Ehegatten Q. handle. Es

geht um die Wohnung im damaligen obersten Stockwerk (heute 2.

Obergeschoss), die später an die Beklagte Z. überging.


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c) Wie die Expertise des Architekten bestätigt, ist das H-haus nach

1931 um zwei Stockwerke und ein Dachgeschoss aufgestockt wor-

den; gleichzeitig wurde das Haus nach Norden verlängert.

Dem Kaufvertrag vom 12. Dezember 1931 ist zu entnehmen, dass der

"Aufbau eines Stockwerkes" unter den Eigentümern des H-hauses

bereits abgesprochen war. Es ist festgehalten, dass die Erben Q. "für

die Luft zum Aufbau eines Stockwerkes" das Vorkaufsrecht hätten,

was bereits geregelt sei. Von "½ Luft" ist auch im Zusammenhang mit

der Wohnung im 2. Obergeschoss im Vertrag vom 14. November

1932 die Rede.

Zu der betreffenden Aufstockung ist es nach 1931, vermutlich sogar

nach 1932 gekommen, da im Vertrag vom 14. November 1932 immer

noch von "Luft" gesprochen wird. Damit ist das Recht gemeint, das

Gebäude um ein Geschoss aufzustocken. Die Eigentümer des H-

hauses waren sich also zu Beginn der 1930er Jahre einig, das

Gebäude zu vergrössern und die neuen Stockwerke in einer

bestimmten Weise zu verteilen. Die Nutzung der neuen Stockwerke

bzw. Räumlichkeiten war unter den Eigentümern abgesprochen und

bot offenbar keinen Anlass zu Auseinandersetzungen.

Die aktuellen Nutzungsverhältnisse sind vom Experten in einem Plan

festgehalten worden.

d) Die genannten Verträge aus den Jahren 1931, 1932 und 1947 ver-

weisen für die Herkunft direkt oder indirekt jeweils auf Pfarrer H. bzw.

die Zeit vor 1912. Es muss deshalb angenommen werden, dass das

H-haus per 1. Januar 1912 stockwerkweise von verschiedenen Eigen-

tümern bewohnt wurde, die ihr Eigentum alle von Pfarrer H. abgeleitet

haben, nämlich zunächst dessen Geschwister.

Da bis zum 31. Dezember 1911 das Walliser Zivilgesetzbuch (WZGB)

galt und dieses das Stockwerkeigentum kannte, ist anzunehmen,

dass inbezug auf diese Wohnungen per 1. Januar 1912 Stockwerk-

eigentum nach dem Walliser Zivilgesetzbuch bzw. aus heutiger Sicht

altrechtliches Stockwerkeigentum vorlag (vgl. dazu auch unten lit. g

sowie die Bestätigung des Registerhalters der Gemeinde A. vom

  1. April 2011).

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e) Das Eidgenössische Grundbuch ist in der Gemeinde A. bis heute

nicht eingeführt. Das aktuelle Kataster enthält für die strittige Parzelle

die folgenden Angaben:

m2

Kulturart

m2 nach Kulturart

239

Wohnhaus a

113

Remise b

3

Hofraum

123

Als aktuelle Eigentümer sind die Prozessparteien angegeben.

f) Das Kataster enthält keinerlei Angaben über Miteigentums- oder

Wertquoten, die den Eigentümern zustünden. Das weist auf den Wei-

terbestand des altrechtlichen Stockwerkeigentums hin, das jeweils

ohne Quotenangaben auskam (Brogli, Das intertemporale Stockwerk-

eigentumsrecht der Schweiz am Beispiel des Kantons Wallis, Diss.

Freiburg i.Ue. 1985, S. 30 f.). Jedenfalls haben die Eigentümer nach

1912 nicht bewusst bzw. willentlich Miteigentum nach ZGB begründet.

Nach Art. 646 Abs. 1 ZGB haben mehrere Personen eine Sache dann

im Miteigentum, wenn sie die "... Sache nach Bruchteilen und ohne

äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum ..." haben.

Das Kataster selber enthält anderseits auch keine Hinweise auf

Stockwerke oder Räumlichkeiten, die den Eigentümern zustünden.

Wird in den Grundbuchbelegen die Herkunft zurückverfolgt, lassen

sich jeweils die Räumlichkeiten nach Stockwerken bestimmen, die

den betreffenden Eigentümern zustanden.

Das H-haus weist nur wenige gemeinschaftliche Einrichtungen auf.

Für jeden Stock besteht eine eigene Heizung; jede Wohnung verfügt

über eigene Stromzähler. Es bestehen auch keine gemeinsamen Ver-

sicherungen. Das spricht eher für eine starke Position der Wohnungs-

eigentümer und damit für Stockwerkeigentum und eher gegen das

labile Miteigentum nach ZGB bzw. römischem Recht.

g) Auch die Klägerpartei selber geht in ihrem Parteivortrag davon

aus, dass das H-haus nach 1882 an mehrere Parteien ging, nämlich

an des Pfarrers H. Neffen (zur einen Hälfte) und an seinen Gross-

neffen (zur anderen Hälfte). Das Gebäude umfasste damals ein

Kellergeschoss und (im Parterre und in den zwei Obergeschossen)


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drei Wohngeschosse, die offensichtlich von verschiedenen Parteien

als abgetrennte eigene Wohnungen bewohnt wurden.

Das Stockwerkeigentum nach Art. 503 WZGB war gekennzeichnet

durch eine Horizontalteilung, d.h. die Aufteilung in mehrere, real aus-

geschiedene, horizontale Schichten, die Gegenstand eines eigenen

Eigentums bildeten (Brogli, a.a.O., S. 2). Am H-haus konnte also

zumindest zwischen 1882 und dem 31. Dezember 1911 Stockwerk-

eigentum nach WZGB bestehen. Bei einem Gebäude, das real und

horizontal aufgeteilt und benutzt wurde, bestand die Vermutung für

Stockwerkeigentum (so das Kantonsgericht in einem Entscheid vom

  1. Mai 1958, KGE 1958 S. 134 und Brogli, a.a.O., S. 44).

Es ist deshalb davon auszugehen, dass am H-haus am 1. Januar

1912 Stockwerkeigentum nach Art. 503 WZGB bestand.

3. a) Nach dem 1. Januar 1912 konnte altrechtliches Stockwerkeigen-

tum grundsätzlich weiter bestehen (Art. 17 Abs. 1 SchlT/ZGB). Bis

zum 1. Januar 1965 konnte kein neues Stockwerkeigentum begründet

werden (Art. 45 Abs. 1 SchlT/ZGB). Altrechtliches Stockwerkeigentum

kann nach dem 1. Januar 1912 untergehen, namentlich, wenn sich

das Eigentum an den mehreren Wohnungen in einer Hand vereinigt

(Brogli, a.a.O., S. 47). Ist es einmal untergegangen, kann es nicht

mehr neu begründet werden (Art. 45 Abs. 2 SchlT/ZGB). Ebenso ist

nach dem Untergang des altrechtlichen Stockwerkeigentums eine

Umwandlung in neurechtliches Stockwerkeigentum gemäss den

Art. 20bis, ter und quater SchlT/ZGB ausgeschlossen.

b) Der Bundeszivilgesetzgeber von 1907/1912 wollte das Stockwerk-

eigentum schonen, gleichzeitig aber ein allmähliches Verschwinden in

die Wege leiten (Brogli, a.a.O., S. 47). Ein Untergang kann sowohl ein

Untergang des Rechts wie der Sache sein. Der Untergang der Sache

wird angenommen, wenn das Gebäude aus irgendeinem Grunde

physisch zerstört wird (wie durch einen Hausbrand oder durch Gelän-

deverschiebungen) (Brogli, a.a.O., S. 47). Brogli schlägt vor, die

Frage, wann ein Untergang durch Zerstörung vorliegt (genügt ein

Dachbrand oder muss das Gebäude bis auf die Grundmauern ver-

nichtet sein?) dem richterlichen Ermessen anheimzustellen. Klar ist,

dass die altrechtliche Form des Stockwerkeigentums nach der voll-

ständigen Zerstörung des Gebäudes nicht immer wieder neu begrün-

det werden kann (Brogli, a.a.O., S. 47). Brogli schlägt für den Fall des

physischen Untergangs vor, auf das Kriterium der realen Abtrennbar-


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keit des Sondereigentums abzustellen, d.h. einen realen Untergang

dann anzunehmen, wenn durch das schädigende Ereignis die StW-

Anteile in ihren Grenzen nicht mehr real erkennbar sind. Die Beschä-

digung von nicht tragenden Mauern, ein Dach- oder Treppenhaus-

brand dürften deshalb nach seiner Ansicht für einen Untergang des

Stockwerkeigentums nicht genügen.

c) Vorliegend wurde das H-haus zwischen 1932 und 1935, vermutlich

1934, nicht abgerissen, sondern vergrössert, ohne dass dabei im

Grundbuch bzw. im Transkriptionsregister irgendwelche Änderungen

vorgenommen wurden. Aufgrund der Expertise ist anzunehmen, dass

nach 1931 beim H-haus ein ganzes Mauergeschoss, ein Mansarden-

geschoss und ein Dachgeschoss aufgestockt wurden (3. OG, 4. OG

und DG), ebenso dass der Nordbereich auf der Flucht der damaligen

Toiletten auf der ganzen Breite vergrössert wurde. Die Treppe wurde

neu in Beton erstellt und im Treppenbereich wurde die ursprüngliche

Bausubstanz mehrheitlich durch Betonarbeiten ersetzt. Das H-haus

wurde dadurch nicht nur markant erhöht, sondern auch nach Norden

verlängert. Dabei wurden die davor im Treppenhaus befindlichen

Aborte entfernt und als Nasszellen in die Wohnungen integriert.

4. a) Der Kläger leitet aus der Massivität dieses Umbaus ab, dass das

altrechtliche Stockwerkeigentum am H-haus untergegangen sei und

demzufolge Miteigentum nach Art. 646 ZGB vorliege, dessen Auf-

lösung nach Art. 650 ZGB verlangt werden könne.

b) Nach Art. 17 Abs. 3 SchlT/ZGB bestimmt sich der Inhalt eines

dinglichen Rechtes, dessen Errichtung nach neuem Recht nicht mehr

möglich ist, nach dem bisherigen Recht. Da Stockwerkeigentum ab

dem 1. Januar 1912 (bis zum 31. Dezember 1964) nicht mehr errichtet

werden konnte, bestimmte sich also der Inhalt des altrechtlichen

Walliser Stockwerkeigentums nach 1912, jedenfalls für die Zeit der

Aufstockung in den Jahren 1934/35, nach dem Walliser Zivil-

gesetzbuch (Brogli, a.a.O., S. 44 ff.).

c) Das Stockwerkeigentum nach Art. 503 WZGB war nach der Praxis

– entsprechend den sardischen und französischen Vorbildern – in

dem Sinne flexibel bzw. elastisch ausgestaltet, als es ein "Höher-

baurecht", "droit d'exhaussion" oder "diritto di soppralzo" umfasste

(Brogli, a.a.O., S. 31). Danach war ein Aufbau von zusätzlichen

Stockwerken möglich, sofern die anderen Stockwerkeigentümer damit

einverstanden waren und gleichzeitig entschädigt wurden. Man


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sprach in diesem Zusammenhang von einem Höherbau in die freie

"Luft" (Brogli, a.a.O.).

d) Den zitierten Verträgen vom 12. Dezember 1931 und 14. Novem-

ber 1932, die das H-haus betreffen, ist zu entnehmen, dass die dama-

ligen Stockwerkeigentümer betreffend den "Aufbau" von zusätzlichen

"Stockwerken" eine Vereinbarung getroffen hatten.

Im Kaufvertrag vom 12. Dezember 1931 ist festgehalten: "Es ist dem

Käufer bekannt, dass für die Luft zum Aufbau eines Stockwerkes die

Erben Q. das Vorkaufsrecht haben. Nach Angaben des Käufers ist mit

den Erben Q. bereits eine diesbezügliche endgültige Abmachung

getroffen worden". Daraus ist zu schliessen, dass nach Absprachen

zwischen den Stockwerkeigentümern die Erben Q. das H-haus um ein

Stockwerk aufstocken und demzufolge zusätzliches Stockwerkeigen-

tum erwerben konnten. Die genannte Klausel im Vertrag vom

  1. Dezember 1931 ist so zu verstehen, dass der Käufer P. dies zur

Kenntnis nimmt und das zusätzliche Stockwerkeigentum (untechnisch

als "Vorkaufsrecht" bezeichnet), das durch den Aufbau der Erben Q.

entstehen wird, vorweg akzeptiert.

Auch aus dem Verteilungsakt vom 14. November 1932 ergibt sich für

die Wohnung im damaligen obersten Stock (2. OG), dass diese ein

Anrecht auf "½ Luft" umfasst, also ebenfalls ein Recht auf eine Auf-

stockung um ein weiteres zusätzliches Stockwerk bzw. allenfalls eine

Hälfte davon.

Die Stockwerkeigentümer von 1931/32 hatten also vor der damals

offensichtlich geplanten Aufstockung um zwei Stockwerke vereinbart,

dass die Aufstockung möglich ist und wem die zusätzlichen Stock-

werke zufallen sollten. Dieses Vorgehen, der Aufbau in die "Luft",

entspricht genau der von Brogli (a.a.O., S. 31) geschilderten Praxis,

das (altrechtliche) Stockwerkeigentum in Absprache der Stockwerkei-

gentümer auf weitere Stockwerke auszudehnen.

e) Auch wenn dieser Um- bzw. Ausbau nach 1912 vorgenommen

wurde, ändert er am Weiterbestand des altrechtlichen Stockwerkei-

gentums am H-haus nichts. Indem Art. 17 Abs. 3 SchlT/ZGB

bestimmt, dass das altrechtliche Stockwerkeigentum unter dem bishe-

rigen Recht bleibt, hat er die nach dem alten Walliser Recht mögliche

Ausdehnung des Stockwerkeigentums auf neu erstellte Stockwerke

anerkannt. Dies gilt jedenfalls für die Zeit um 1934/35. Der neue Art.


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20bis SchlT/ZGB, der das altrechtliche Stockwerkeigentum den neuen

Vorschriften über das Stockwerkeigentum unterstellt, ist erst auf den

  1. Januar 1965 wirksam geworden. Als im H-haus in den 1930er

Jahren die beiden zusätzlichen Geschosse erstellt wurden, unterstand

das Verhältnis dem alten Stockwerkeigentumsrecht nach WZGB.

Dieses unterstellte auch die neu hinzugefügten Gebäudeteile dem

Stockwerkeigentumsrecht.

Eine

Mischung

von

altrechtlichem

Stockwerkeigentum für die älteren Geschosse und Miteigentum für die

neuen Stockwerke wäre nicht praktikabel gewesen und hätte auch

dem Akzessionsprinzip (Art. 667 ZGB) widersprochen.

f) Das altrechtliche Stockwerkeigentum am H-haus ist seit dem

  1. Januar 1965 gemäss 20bis SchlT/ZGB und Art. 203 Abs. 1 EGZGB

materiell von Gesetzes wegen den Art. 712a ff. ZGB unterstellt, auch

wenn die Beteiligten formell unter dem altrechtlichen StWE-Verhältnis

verbleiben (Brogli, a.a.O., S. 76). Der damit anwendbare Art. 650

Abs. 1 ZGB schliesst für das Stockwerkeigentum den beim gewöhnli-

chen Miteigentum bestehenden Aufhebungsanspruch explizit aus.

Auch das WZGB kannte für das Stockwerkeigentum keinen Aufhe-

bungsanspruch (Brogli, a.a.O., S. 28 f. und 65).

Aus diesem Grunde ist die Klage auf Auflösung von Miteigentum bzw.

Veräusserung des H-hauses als Ganzes abzuweisen.

5. a) Wenn dieses Teilurteil rechtskräftig werden sollte, kann – falls

über die Anpassung bzw. Grundbucheintragung nach neuem Recht

keine vertragliche Übereinkunft möglich sein sollte und die Parteien

an der Weiterführung des Verfahrens festhalten – in einem zweiten

Verfahrensteil gemäss den Bestimmungen der Art. 203 ff. EGZGB auf

richterlichen Entscheid über die formelle Überführung des H-hauses in

neurechtliches Stockwerkeigentum nach den Art. 712a ff. ZGB ent-

schieden werden (vgl. Art. 206 EGZGB; Brogli, a.a.O., S. 80 und

134 f.), wie die Beklagten in der Klageantwort im Sekundärbegehren 2

sowie in ihren sekundären Schlussbegehren beantragt haben. Die

Parteien können aber auch zuwarten, bis das Stockwerkeigentum bei

der Einführung des Grundbuches von Amtes wegen eingeführt wird

(Art. 205 EGZGB), was jedoch kaum praktiziert wird (Brogli, a.a.O.,

S. 75 f.).

Schlagwörter

condominium ownershipco-ownershippartitiontransitional lawland registerhistorical titleaccretionbuilding conversion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the H-house was still subject to old cantonal condominium ownership rather than co-ownership under the ZGB

Extrahierter Entscheid

The building remained subject to old cantonal condominium ownership; it had not become ordinary co-ownership.

Extrahierte Begründung

Historical deeds, the building structure, and the absence of any intentional creation of ZGB co-ownership showed continued old-style condominium ownership, which survived after 1912 and was not extinguished by the later alterations.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff could demand dissolution and sale of the H-house under Art. 650 ZGB

Extrahierter Entscheid

No dissolution claim was available because Art. 650 ZGB does not apply to condominium ownership.

Extrahierte Begründung

Since the relationship was materially governed by the condominium regime under the transitional rules and later provisions, the right to demand partition of co-ownership was excluded.

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