Labor court jurisdiction follows nature of claim, not claimant

Z1 07 106Bezirksgericht Brig07.04.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Bezirksgericht Brig had to decide a jurisdictional objection in an employment dispute brought by Sozialmedizinisches Regionalzentrum X. against Y. AG. The court held that subject-matter jurisdiction of the labor court under Art. 343 OR and Art. 29 kArG depends on the labor-law nature of the claim, not on the identity of the claimant. This also applies to cessionaries and heirs. Because the claim was labor-related and had been assigned, the action had to be brought before the labor court; the objection was therefore upheld and the court declined to enter into the case.

Regest

Art. 343 OR; Art. 29 kArG; sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Zessionar oder Erben: Für die Zuständigkeit ist die Natur der eingeklagten Forderung massgebend, nicht die Person des Klägers. Die Bestimmung erfasst alle Streitigkeiten aus einem Einzelarbeitsvertrag bzw. aus einem arbeitsrechtlich geprägten gemischten Vertrag. Sie gilt auch in persönlicher Hinsicht für Rechtsnachfolger einer Partei, namentlich den Zessionar und den Erben, da die arbeitsrechtlichen Verfahrensvorteile nicht vom Schuldnerstandpunkt her vereitelt werden dürfen. Erhebt daher ein Zessionar eine arbeitsrechtliche Forderung, ist das Arbeitsgericht zuständig (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

RVJ/ZWR 2008

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Entscheid des Bezirksgerichtes Brig vom 7. April 2008 i.S. Sozialmedizini-

sches Regionalzentrum X. c. Y. AG.

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten: sachliche Zuständigkeit (Art. 343 OR;

Art. 29 kArG).

Die Natur der eingeklagten Forderung begründet die Zuständigkeit des Arbeitsge-

richts; sie ist auch dann gegeben, wenn an Stelle des Arbeitsnehmers der Zessionar

oder der Erbe einen arbeitsrechtlichen Anspruch geltend macht.

Contestations du droit du travail : compétence matérielle (art. 343 CO; art. 29 LCT).

La nature de la prétention invoquée fonde la compétence du Tribunal du travail; elle

est aussi donnée lorsqu’un cessionnaire ou un héritier fait valoir une prétention en

matière de droit du travail.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. Vorab ist die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzustän-

digkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen.

a) Nach Art. 343 Abs. 2 und 3 OR haben die Kantone für Streitig-

keiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von

Fr. 30’000.– ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Der

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Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rück-

sicht auf Widerklagebegehren. Den Parteien dürfen dabei im Regelfall

weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden.

Erfasst werden dabei alle privatrechtlichen Streitigkeiten über

Ansprüche aus einem Einzelarbeitsvertrag oder aus einem gemisch-

ten Vertrag mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt, nicht aber aus

anderen Verträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie etwa

Darlehens- oder Mietverträgen (Portmann, Basler Kommentar, OR I,

Basel 2007, N. 2 zu Art. 343). Nach Art. 29 des kantonalen Arbeitsge-

setzes (SG/VS 822.1) ist das Arbeitsgericht als Spezialgericht zur

Beurteilung von Einzelstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im

Sinne von Art. 343 OR zuständig.

b) In persönlicher Hinsicht findet die Bestimmung von Art. 343 OR

Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Sie ist im Weiteren anwendbar für die Rechtsnachfolger einer Partei,

namentlich für den Zessionar. Dies mit der Begründung, dass sich einer-

seits die Abtretung des arbeitsvertraglichen Anspruchs auf den Schuld-

ner (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) nicht nachteilig auswirken darf,

weshalb ihm die Vorteile dieser Bestimmung, wie beispielsweise die

Unentgeltlichkeit des Verfahrens, erhalten bleiben sollen. Andererseits

ist im Regelfall auch der abtretende Gläubiger daran interessiert, dass

dem Zessionar die Vorteile dieser Bestimmung erhalten bleiben, so

wenn der Arbeitnehmer seine Lohnansprüche zwecks Bevorschussung

an eine Bank sicherheitshalber abtritt (Staehelin/Vischer, Zürcher Kom-

mentar, Zürich 1996, N. 11 zu Art. 343 OR mit weiteren Hinweisen; ZR 87

[1988], S. 121 f.). Mithin kommt es nicht auf die Person der Parteien, son-

dern auf die Natur der eingeklagten Forderung an (Kaiser Job in: Spüh-

ler/Tenchio/Infanger, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichts-

stand in Zivilsachen, Basel 2001, N. 17 zu Art. 24 GestG mit weiteren Hin-

weisen; Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, Nr. 32 zu Art.

24 GestG mit Hinweisen). Dergestalt ist die Zuständigkeit des Arbeitsge-

richts auch dann zu bejahen, wenn der Zessionar oder der Erbe einen

arbeitsrechtlichen Anspruch geltend macht.

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall ist mithin festzuhalten, dass

das Sozialmedizinische Regionalzentrum, dem unzweifelhaft ein

arbeitsrechtlicher Anspruch zediert wurde, seine Forderung vor dem

Arbeitsgericht geltend zu machen hat. Somit ist die von der Beklagten

erhobene Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gut-

zuheissen mit der Folge, dass auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl.

Vogel/Spühler, Zivilprozessrecht, Bern 2006, 8. Aufl., 4 N. 106).

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