TA 21 2
ENTSCHEID VOM 1. DEZEMBER 2021
Der Präsident des Kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG
Dr. Thierry Schnyder, mit Beizug der Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer
hat in Sachen
1. F _________ AG
2. G _________ AG
3. H _________
4. I _________ AG
5. J _________ AG
6. K_________ AG
7. L _________ SA
8. M _________ AG
9. N _________
10. O _________ AG
11. P _________
12. Q _________ AG
13. R _________ SA
14. S _________ AG
15. T _________ SA
16. U _________ SA
17. V _________ AG
18. W _________ AG
19. X _________ AG
20. Y _________ AG
alle vertreten durch santésuisse, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Valen-
tin Schumacher, Klägerinnen
gegen
Dr. Z _________ , vertreten durch Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz, Beklagter
(Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 KVG / Honorarrückforderung)
eingesehen:
tualiter CHF 50’110;
Paritätische Kommission am 1. April 2021 ausgestellten Aktes der Nichtvermitt-
lung und der Klagebewilligung;
erwogen:
über Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringer ein Schiedsgericht
entscheidet;
Verfahren des Schiedsgerichtes gemäss Art. 25 KUVG vom 18. April 1967 (fortan: Reg-
lement) das Schiedsgericht nur angerufen werden kann, wenn das Versöhnungsverfah-
ren vorausgegangen ist, es sei denn, dass ein anderer, vertraglich vereinbarter Schlich-
tungsversuch erfolgt ist;
haltung des Weges über ein vertraglich vorgesehenes Schlichtungs- oder Vermittlungs-
verfahren ergibt, wenn ein solches vorgesehen ist, da dessen Zweck darin besteht, ver-
mittelnd zu wirken und Schiedsgerichtsprozesse möglichst zu vermeiden (Bundesge-
richtsurteil K 143/03 vom 30. April 2004 E. 8);
Rahmenvertrag TARMED vom 5. Juni 2002 beschlossen haben, auf überkantonaler,
kantonaler oder regionaler Ebene eine Paritätische Vertrauenskommission (PVK) einzu-
richten, welcher unter anderem die Aufgabe übertragen werden kann, Streitigkeiten zwi-
schen Ärzten und Versicherern zu schlichten (Art. 17 des Rahmenvertrages);
und dem Ärzteverband des Kantons Wallis vom 13. Dezember 2007 für die Schlichtung
von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Ärzten die kantonale Paritätische Kommis-
sion KPK zuständig ist (Art. 18 des TARMED-Anschlussvertrages zwischen santésuisse
und dem Walliser Ärzteverband, fortan: Anschlussvertrag, sowie dessen Anhang E);
3 -
dass die Parteien in besonderen Fällen übereinstimmend und in schriftlicher Form auf
das Verfahren vor der KPK verzichten können und in diesem Fall die direkte Anrufung
des kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG möglich ist (Art. 18 Abs. 4 Anschluss-
vertrag);
rung des Verfahrens vor der KPK verzichtet haben und im Übrigen in casu auch kein
«besonderer Fall» erkannt werden kann, der ein solches Vorgehen überhaupt erlaubt
hätte;
men der Zivilprozessordnung anzuwenden;
such vor einer Schlichtungsbehörde voraus geht. Es gilt das Prinzip "Zuerst schlichten,
dann richten" (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni
2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7328). Im Schlichtungsverfahren müssen die Parteien
nach Art. 204 Abs. 1 ZPO grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erschei-
nen. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches Ge-
spräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden
(BGE 140 III 70 E. 4.3). Diesem Grundsatz entsprechend sieht die Zivilprozessordnung
in Art. 204 Abs. 3 ZPO lediglich in bestimmten, abschliessend geregelten Fällen eine
Ausnahme von dieser Teilnahmepflicht vor (Bundesgerichtsurteil 4C_1/2013 vom
prüfen, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO
erfüllt ist. Von dieser Frage hängt das weitere Vorgehen ab: Erscheint eine Partei nicht
persönlich, ohne dass ein Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt, so ist
sie säumig (BGE 141 III 159 E. 2.4). Die Säumnisfolgen sind für Kläger und Beklagten
in Art. 206 ZPO unterschiedlich geregelt: Ist der Kläger säumig, gilt das Schlichtungsge-
such als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art.
206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis des Beklagten verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss
Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, das heisst
nach den Artikeln 209 - 212 der Zivilprozessordnung. Sie hat somit in der Regel die
Klagebewilligung zu erteilen (Art. 209 ZPO; Obergericht Zürich LZ 200012-O/U E. 5.3).
serhalb von Art. 204 Abs. 3 ZPO eine Partei nicht einmal dann von der Schlichtungsver-
handlung dispensieren darf, wenn die Gegenseite vorgängig erklärt, sie werde an der
Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen. Sie hat vielmehr am bereits angesetzten Ter-
min festzuhalten und die Parteien allenfalls erneut auf die Erscheinungspflicht aufmerk-
sam zu machen (Bundesgerichtsurteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, E. 4.2.3). Ent-
sprechend ist nach Art. 147 Abs. 1 ZPO eine Partei auch nicht schon säumig, wenn sie
erklärt, sie werde an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen, sondern erst dann,
wenn sie (tatsächlich) "zu einem Termin nicht erscheint". Aus diesem Grund kann die
klagende Partei vor der Schlichtungsverhandlung auch nicht endgültig davon ausgehen,
dass die beklagte Partei nicht erscheint und die Einigungsverhandlung nicht durchge-
führt wird (Bundesgerichtsurteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, E. 4.4.3). Erscheint
eine Partei trotz ungerechtfertigter Dispensation durch die Schlichtungsbehörde nicht an
der Schlichtungsverhandlung, hat sie als säumig zu gelten und die Schlichtungsbehörde
hat das Verfahren nach den Regeln von Art. 206 ZPO abzuschliessen (vgl. Bundesge-
richtsurteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, E. 4.5 und E. 5 ; Obergericht Zürich LZ
200012-O/U E. 5.6).
Klagebewilligung ausgestellt wurde;
wurde und der Präsident der KPK, A _________, diesen gleichzeitig ermahnte, an der
Sitzung vom 1. April 2021 um 17 Uhr teilzunehmen, da andernfalls ein Akt der Nichtver-
mittlung ausgestellt werde, der den Klägerinnen erlaube, gerichtlich gegen ihn vorzuge-
hen;
ner Anwaltskanzlei verfasst und von ihm in der Funktion eines Rechtsanwalts unterzeich-
net wurde und dass daraus höchstens konkludent hervorgeht, dass A _________ die
Ermahnung an den Beklagten und die Androhung der entsprechenden Folgen als Prä-
sident der KPK aussprach;
werden muss;
nicht erfolgreich war und die Klagebewilligung am 1. April 2021 um 16:30 Uhr ausgestellt
wurde;
5 -
dass es somit in Anbetracht der auf 17 Uhr anberaumten Sitzung nicht möglich war,
um 16:30 Uhr einen Akt der Nichtvermittlung auszustellen;
einer gültigen Vorladung - zur Ungültigkeit des Aktes der Nichtvermittlung geführt hätte;
setzung eines gültigen Vermittlungsverfahrens nicht einzutreten ist;
haben und diese auf CHF 1'000 festzusetzen sind (Art. 25 Reglement i.V. mit Art. 26
Abs. 2 GTar);
CHF 1'500 zu bezahlen haben (Art. 40 Abs. 1 GTar);
wird erkannt:
Auf die Klage vom 2. Juli 2021 wird nicht eingetreten.
Die Kosten in der Höhe von CHF 1'000 werden den Klägerinnen auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'500 verrechnet. Den
Klägerinnen wird der Betrag von CHF 3'500 zurückbezahlt.
Die Klägerinnen bezahlen dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 1'500 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 1. Dezember 2021