S3 25 46
ENTSCHEID VOM 5. SEPTEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salz-
mann, Naters
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(unentgeltliche Rechtspflege)
Gesuch in der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. Juni 2025
Eingesehen:
die Beschwerde vom 7. Juli 2025 mit dem (Subsidiär-)Antrag auf Gewährung der voll-
ständigen unentgeltlichen Rechtspflege mit Ernennung seiner Rechtsvertreterin als
Rechtsbeiständin;
die übrigen Akten des Beschwerdeverfahrens;
erwägend,
dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren
befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht, wobei im Falle eines Kollegialgerichts
der Präsident darüber entscheidet;
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint;
dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig
und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 142 III 138 mit Hinweisen; Bundesgerichts-
urteil 4A_326/2018 vom 25. Juni 2018);
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR der unentgeltliche Rechtsbeistand die Befreiung von
Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von
Verfahrenskosten (lit. b) und die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands (lit. c)
umfasst und gemäss Art. 3 Abs. 2 GUR vollständig oder teilweise gewährt werden kann;
dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu-
bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts für sich und ihre Familie bedarf, wobei die Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, 141 III 369 E. 4.1,
135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470);
dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR
1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c). Sie hat mithin ihre Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft
sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom
dass aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Gesuchsteller seit dem 1. März 2025
von der Sozialhilfe unterstützt wird;
dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich die Erwirtschaftung eines positi-
ven Saldos, mit dem der Empfänger allfällige Gerichtsverfahren finanzieren könnte, aus-
schliesst (Bundesgerichtsurteil I 915/06 vom 8. Mai 2007 E. 4.3 mit Hinweis);
dass der Gesuchsteller abgesehen von den Sozialhilfebeträgen auch keine Aktiven be-
sitzt, die sofort in liquide Mittel umgesetzt werden könnten, und damit seine Bedürftigkeit
erstellt ist;
dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet
erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei
dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte;
dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie (mit in der Verfügung angepasstem
Vergleichseinkommen usw.) und entsprechend dem Prinzip der Waffengleichheit eine
Verbeiständung notwendig ist;
dass deshalb das Gesuch gutzuheissen, der Gesuchsteller von der Kostenvorschuss-
pflicht zu befreien und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann ab Einreichung des
Gesuchs für das vorliegende Verfahren zur Offizialanwältin mit Substitutionsrecht zu er-
nennen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_416/2014 vom 14. Juli 2014);
dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden,
ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);
dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes mit der Hauptsache geht (Art. 8 Abs. 2 VGR);
dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation des
Gesuchstellers verbessern sollte (Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR);
wird erkannt:
Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren S1 25 119 der vollständige
unentgeltliche Rechtsbeistand erteilt mit Ernennung von Rechtsanwältin Graziella
Walker Salzmann zur Offizialanwältin ab dem 7. Juli 2025.
Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c GUR bleibt vorbehalten.
und verfügt:
Der IV-Stelle wird zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum 7. Okto-
ber 2025 angesetzt.
Sitten, 5. September 2025