S3 24 63
ENTSCHEID VOM 21. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Rechtsanwalt Daniel Schil-
liger, Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Rechtsbeistand)
Gesuch in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2024
eingesehen
die Beschwerde vom 15. November 2024 gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kan-
tons Wallis vom 16. Oktober 2024 und das darin gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege;
die von der Gesuchstellerin hinterlegten Unterlagen sowie die übrigen Akten;
erwägend,
dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren
befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts
der Präsident darüber entscheidet;
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint:
dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig
und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 142 III 138 mit Hinweisen; Bundesgerichts-
urteil 4A_326/2018 vom 25. Juni 2018);
dass der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR a) die Befreiung von
Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen, b) die Befreiung von
Verfahrenskosten und c) die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands umfasst und
vollständig oder teilweise gewährt werden kann (Art. 3 Abs. 2 GUR);
dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu-
bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts für sich und ihre Familie bedarf, wobei die Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, 141 III 369 E. 4.1,
135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470);
dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR
1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c). Sie hat mithin ihre Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft
sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom
dass der monatliche Grundbedarf die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-
pflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen (wie Hausrat- oder
Privathaftpflichtversicherung), Kulturelles einschliesslich Radio/TV- und Telefon/Natel-
gebühren sowie für Strom usw. einschliesst und für eine verheiratete Person mit einem
Kind ein Monatsbetrag von Fr. 2’875.00 (Fr. 1’700 + Fr. 600.00 + prozessualer Bedürf-
tigkeitszuschlag von 25%) zu berücksichtigen ist (Bundesgerichtsurteil 8C_470/2016
vom 16. Dezember 2016 E. 5.5; BlSchK 2009, S. 193 ff.);
dass nach der amtlich publizierten Rechtsprechung die laufenden und verfallenen Steu-
ern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG
des Schuldners aufzunehmen sind (BGE 140 III 337 E. 4.4.1 mit Hinweisen);
dass zum monatlichen Grundbetrag der effektive Mietzins, Sozialbeiträge (soweit nicht
vom Lohn bereits abgezogen) und unumgängliche Berufsauslagen zuzuschlagen sind;
dass lediglich die Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung berücksichtigt
werden (BGE 134 III 323 ff., BlSchK 2009 S. 194; PERRIN, La méthode du minimum vital,
SJ 1993, S. 438; vgl. auch BGE 140 V 441 E. 3.4);
dass der monatliche Mietzins inklusive Nebenkosten gemäss Mietvertrag Fr. 1'585.00
beträgt und die Krankenkassenprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
mit Fr. 947.85 (Fr. 111.55, Fr. 271.25 und Fr. 565.05) monatlich zu Buche schlägt, wozu
ein Zwölftel des jährlichen Selbstbehaltes (2 x Fr. 700.00 : 12 = Fr. 116.70 und Fr. 350.00
: 12 = Fr. 29.20) und der Franchise (Fr. 300.00 : 12 = Fr. 25.00 und Fr. 2'500.00 : 12 =
Fr. 208.00) zu rechnen sind, womit sich insgesamt Ausgaben in der Höhe von rund Fr.
5'786.75 ergeben;
dass die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin und deren Ehegatten aus der Rente
in Höhe von Fr. 2'790.00 (Fr. 2'286.00 und Fr. 504.00) sowie dem Lohn von Fr. 2'624.85
bestehen und sich insgesamt auf Fr. 5'414.85 belaufen, womit ein Fehlbetrag von Fr.
371.90 resultiert;
dass das vorhandene Sparvermögen in der Höhe von Fr. 6'393.65 (Auszüge PostFi-
nance per 1. Januar 2025) aufgrund des Negativsaldos im Abnehmen begriffen ist;
dass es der gesuchstellenden Person zumutbar ist, das Vermögen, soweit es einen an-
gemessenen „Notgroschen“ übersteigt, unbesehen von der Art seiner Anlage zur Finan-
zierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind
(Bundesgerichtsurteil 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2) und bei dessen Fest-
setzung nicht von einer allgemein gültigen Pauschale ausgegangen werden darf, son-
dern vielmehr die Verhältnisse des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesund-
heit zu berücksichtigen sind (Bundesgerichtsurteil I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3
mit Beispielen);
dass die Gesuchstellerin momentan über keinen Überschuss verfügt, womit in Berück-
sichtigung dieser angespannten finanziellen Lage nicht von einem den Notgroschen
übersteigenden Vermögen auszugehen ist, das ihr erlaubt, die Kosten des kantonalen
Beschwerdeverfahrens selber zu übernehmen;
dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet
erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei
dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte;
dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie und entsprechend dem Prinzip der
Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist;
dass deshalb das Gesuch gutzuheissen, die Gesuchstellerin von der Kostenvorschuss-
pflicht zu befreien und Rechtsanwalt Daniel Schilliger ab Einreichung der Beschwerde
vom 15. November 2024 für das vorliegende Verfahren zum Offizialanwalt mit Substitu-
tionsrecht zu ernennen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_50/2009 vom 10. Juli 2009 E. 4);
dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung mit der Hauptsache
geht (Art. 8 Abs. 2 VGR);
dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Ge-
suchstellerin verbessern sollte (Art. 10 GUR);
dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden,
ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);
wird erkannt:
Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren S1 24 190 der unentgeltli-
che Rechtsbeistand in dem Sinne erteilt, als sie von der Kostenvorschusspflicht
befreit und Rechtsanwalt Daniel Schilliger ab dem 15. November 2024 zum Offizi-
alanwalt ernannt wird.
Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 10 GUR bleibt vorbehalten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Kantonalen IV-Stelle wird zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis
zum 4. März 2025 angesetzt.
Sitten, 21. Januar 2025